Rechtsprechung / EuGH / 1961
EuGH Gutachten vom 13.12.1961 – C-1/61
ECLI:EU:C:1961:27
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Antrag auf Stellungnahme auf Grund des Artikels 95 Absätze 3 und 4 des EGKS-Vertrages eingereicht von der Hohen Behörde und dem Besonderen Ministerrat der EGKS am 20. Juli 1962
I
1. Die Hohe Behörde und der Besondere Ministerrat beehren sich, dem Gerichtshof gemäß Artikel 95 Absätze 3 und 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einen in gegenseitigem Einvernehmen dieser beiden Organe in der Sitzung des Rates vom 18. Juli 1961 in Luxemburg aufgestellten Vorschlag zur Änderung des Artikels 65 des Vertrages zur Stellungnahme zu unterbreiten. Ein Auszug aus dem Protokoll dieser Sitzung des Rates ist als Anlage beigefügt.
Die Hohe Behörde und der Rat schlagen vor, den gegenwärtigen Wortlaut des Artikels 65 § 2 und § 5 in der Weise zu ergänzen, daß der neue Wortlaut dieser Bestimmungen wie folgt lauten würde (zur Verdeutlichung sind die neu einzufügenden Sätze und Worte kursiv gesetzt; fortgefallen ist in § 2 Absatz 4 Satz 2 — identisch mit dem bisherigen § 2 Absatz 3 Satz 2 — hinter den Worten der vorstehenden Absätze der Zusatz a bis c):
Neuer Wortlaut des § 2
Die Hohe Behörde genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie feststellt,
a) daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder Verkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung der genannten Erzeugnisse beitragen;
b) daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und
c) daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bebestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen.
Stellt die Hohe Behörde fest, daß gewisse Vereinbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den obengenannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anwendung dieses Paragraphen auf die Vertriebs-Unternehmen, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen gleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen entsprechen.
Die Hohe Behörde kann ferner bei einer tiefgreifenden und nachhaltigen Änderung der Absatzbedingungen in der Kohle- oder Stahlindustrie folgende Genehmigungen erteilen:
a) Sie kann Vereinbarungen über die Anpassung an die neue Absatzlage genehmigen, wenn sie feststellt,
daß diese Vereinbarungen geeignet sind, von ihr als geeignet anerkannte Anpassungsziele zu verwirklichen, und
daß diese Vereinbarungen für die Erreichung dieser Ziele wesentlich sind, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsehen, als dies ihr Zweck erfordert.
b) Sie kann bei der Genehmigung von Vereinbarungen über einen gemeinsamen Einkauf oder Verkauf von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c ganz oder teilweise absehen; eine derartige Genehmigung ist jedoch davon abhängig,
daß zwischen sämtlichen beteiligten Unternehmen Vereinbarungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes oder daß andere Maßnahmen bestehen, die geeignet sind, von ihr als geeignet anerkannte Anpassungsziele zu verwirklichen, und
daß diese Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- und Verkauf geeignet sind, die Verwirklichung der von der Hohen Behörde als geeignet anerkannten Anpassungsziele zu erleichtern, und es gestatten zu vermeiden, daß die in der Absatzlage eingetretenen Veränderungen schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Störungen hervorrufen.
Die Genehmigungen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die Hohe Behörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze weiterhin erfüllt werden. Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen nach Absatz 3 ist auf den Zeitraum zu begrenzen, der erforderlich ist, um den Unternehmen die Anpassung an die veränderte Absatzlage zu gestatten. Die Frist ist so.
Die Hohe Behörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen. Genehmigungen nach Absatz 3 widerruft die Hohe Behörde außerdem, wenn sie unter Berücksichtigung der Marktentwicklung sowie der sich aus der Anpassung ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten feststellt, daß ausreichende Anpassungserfolge nicht erzielt werden.
Die Hohe Behörde verbindet die Genehmigung nach Absatz 3 mit der Auferlegung von Kontrollen, die es ihr ermöglichen festzustellen, ob die Vereinbarung zu einer Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte benutzt wird oder benutzt zu werden droht oder in anderer Weise zu erheblichen Nachteilen für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes führt. Stellt sie derartige Mißbräuche oder drohende Mißbräuche oder in anderer Weise erhebliche Nachteile für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes fest, so richtet sie an die durch die Vereinbarung geschaffene Organisation alle geeigneten Empfehlungen, um Abhilfe zu schaffen. Werden die Empfehlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist in befriedigender Weise ausgeführt, so setzt die Hohe Behörde durch Entscheidungen, die nach Anhörung der beteiligten Regierung erlassen werden, für die betreffende Organisation Preise, Verkaufsbedingungen sowie Lieferprogramme fest; sie kann die Genehmigung auch widerrufen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anhörung der beteiligten Regierung nach Erlaß der Entscheidung erfolgen.
Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne daß die durch Artikel 47 Absatz 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Falle anwendbar sind.
Neuer Wortlaut des § 5
Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine nichtige Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden oder den auf Grund des § 2 Absatz 6 getroffenen Entscheidungen der Hohen Behörde zuwiderhandeln, kann die Hohe Behörde Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.
Nachstehend werden die Gründe für die Revision des Artikels 65 sowie die Tragweite der neuen Vorschriften dargelegt. Dabei ist vorauszuschicken, daß nur die Verhältnisse der Kohlenindustrie eine unmittelbare Veranlassung gegeben haben, das Revisionsverfahren einzuleiten. Die neuen Vorschriften unterscheiden jedoch nicht zwischen den Unternehmen der Kohlenindustrie und den Unternehmen der Stahlindustrie; vgl. dazu auch zu Nr. 11.
II
2. Dem vorstehend dargelegten Vorschlag zur Revision des Artikels 65 liegt das Anliegen der Hohen Behörde und des Rates zugrunde, an den derzeitigen Vertragsbestimmungen eine Änderung vorzunehmen, die es ermöglicht, mit Rücksicht auf die den gemeinsamen Markt unmittelbar berührenden tiefgreifenden Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen:
Vereinbarungen über die Anpassung an die neuen Absatzbedingungen in dem Maße zu genehmigen, in dem sich diese Vereinbarungen als notwendig erweisen;
unter der Voraussetzung, daß Vereinbarungen der vorgenannten Art oder andere Maßnahmen zur Verwirklichung der von der Hohen Behörde als geeignet anerkannten Anpassungsziele bestehen, Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- oder Verkauf zu genehmigen, die ihrerseits geeignet sind, die Erreichung dieser Ziele zu erleichtern, und die es gestatten, ernste wirtschaftliche und soziale Störungen zu vermeiden.
Nach dem derzeitigen Wortlaut des Artikels 65 § 2 können derartige Vereinbarungen nämlich nicht genehmigt werden, da die
Vereinbarungen von Unternehmen über Maßnahmen der Anpassung überhaupt nicht,
Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- oder Verkauf nur im Rahmen der durch § 2 Buchstabe c gezogenen Grenzen genehmigt werden.
Die Revision bezweckt, Artikel 65 derart zu ändern, daß die Hohe Behörde die Befugnis erhält, unter den aus dem Änderungsvorschlag näher ersichtlichen Bedingungen derartige Vereinbarungen zu genehmigen, ohne dabei an die Voraussetzungen des § 2 Buchstabe c gebunden zu sein. Dabei schließen die für die Hohe Behörde vorgesehenen erweiterten Kontroll- und Ein- griffsbefugnisse eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte aus.
III
3. Die Entwicklung des Marktes für feste Brennstoffe in den letzten Jahren hat für den Bergbau der Gemeinschaft zu einer Situation geführt, die sich von der Lage, die bei der Abfassung des Vertrages von Paris vorausgesehen werden konnte, grundlegend unterscheidet. Die in der Gemeinschaft geförderte Kohle trifft auf einen ständig wachsenden Wettbewerb von Substitutionsgütern und von eingeführter Kohle.
Die Erdölprodukte vergrößern ständig ihren Marktanteil; diese Entwicklung hat sich während der beiden letzten Jahre beschleunigt. Der Anteil der Erdölprodukte an der Versorgung des Energiemarktes in den Jahren 1953 bis 1960 ist von 16,4 % auf 30,4 % gestiegen. In dem gleichen Zeitraum ist der Anteil der Kohle von 67 % auf 50,9 % zurückgegangen.
In den ersten Jahren des Bestehens des gemeinsamen Marktes hat die Zunahme des Bedarfs an Energieerzeugnissen den Kohlenbergbau der Gemeinschaft dazu veranlaßt, seine Förderung zu erhöhen. So konnte er seine Förderung von 237 Millionen Tonnen im Jahre 1953 auf 249 Millionen Tonnen im Jahre 1956 steigern und in demselben Zeitraum die Haldenbestände um 5 Millionen Tonnen abbauen.
Jedoch haben die Absatzbedingungen, die sich aus der Konkurrenz der Substitutionsprodukte ergaben, den Bergbau gezwungen, die Förderung zwischen 1956 und 1960 von 249 auf 234 Millionen Tonnen einzuschränken und — um allzu schwere soziale Störungen zu vermeiden — die Haldenbestände um 22 Millionen Tonnen zu erhöhen.
Diese Entwicklung ist um so beunruhigender, als die Hochkonjunktur trotz des Rückgangs der Förderung nicht dazu geführt hat, daß die bei den Bergwerken gebildeten Halden nennenswert zurückgegangen sind.
Die schwierige Lage, in der sich die Steinkohle allgemein befindet, wird für die Kohle der Gemeinschaft noch durch den Wettbewerb der aus dritten Ländern eingeführten Kohle verschärft. Aus verschiedenen, vor allem strukturellen Gründen kann die Kohle aus dritten Ländern in großen Teilen des gemeinsamen Marktes zu Preisen angeboten werden, die wesentlich unter denen für vergleichbare Kohlensorten der Gemeinschaft liegen.
Zu diesem Druck auf den Brennstoffmarkt kommt außerdem der neue und aktive Wettbewerb des Erdgases hinzu, dessen Entwicklung in nächster Zeit die Lage der Gemeinschaftskohle noch verschärfen wird.
4. Alle diese auf dem Markt eingetretenen Änderungen haben für den Kohlenbergbau die Notwendigkeit einer möglichst weitgehenden Anpassung an diese Lage verschärft.
Die Anpassungsmaßnahmen müssen im wesentlichen darauf abzielen, die erforderlichen Voraussetzungen für einen rationellen Betrieb der Bergwerke zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftskohle zu verbessern.
Der Rahmen, in dem solche Anpassungsmaßnahmen getroffen werden können, hängt von den besonderen Bedingungen ab, unter denen sich die Anpassungsprobleme stellen. Es kann sich bei diesen Maßnahmen zur Anpassung namentlich um hoheitliche Maßnahmen oder um solche handeln, die die betroffenen Unternehmen individuell und spontan treffen. Auch eine Verbindung beider Arten von Maßnahmen ist denkbar.
Möglicherweise wird ferner die erforderliche Koordinierung dieser Maßnahmen den Abschluß von Abkommen notwendig machen, die dazu bestimmt sind, die Einzelentscheidungen in Zusammenhang mit den allgemeinen Anpassungszielen zu bringen.
Die Durchführung eines Anpassungsprozesses durch eine Gruppe von Unternehmen kann namentlich eine Reihe von wirtschaftlichen, sozialen, regionalen oder gemeinschaftlichen Faktoren auslösen, die über den besonderen Rahmen dieses oder jenes Einzelunternehmens hinausgehen.
§ 2 Absatz 3 a des Entwurfs zur Änderung des Artikels 65 zielt deshalb darauf ab, die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die erforderlich sind, damit Vereinbarungen genehmigt werden können, die geeignet sind, die von der Hohen Behörde als geeignet anerkannten Anpassungsziele zu verwirklichen.
5. Die Erreichung des Anpassungszieles kann, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang der zu verwirklichenden Maßnahmen und die Unterschiedlichkeit der Struktur der einzelnen Unternehmen desselben Reviers und mit demselben Absatzgebiet, erschwert oder sogar verhindert werden.
In diesen Fällen kann es notwendig sein, die Verwirklichung der Anpassungsziele durch den Abschluß von Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- oder Verkauf zu erleichtern, die insbesondere dazu bestimmt sind,
einen ungeordneten Wettbewerb sowie Vertriebspraktiken zu verhindern, die allein von den Gegebenheiten des Augenblicks diktiert sind und oft mit den konstanten Bedingungen des Wettbewerbs in Widerspruch stehen,
schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Störungen zu vermeiden; derartige Störungen können bei der Durchführung von Anpassungsmaßnahmen durch ein unorganisiertes Marktverhalten hervorgerufen werden, das unter Umständen die Durchführung der Anpassungsmaßnahmen verhindern kann.
Gemeinsame Maßnahmen zur Anpassung können eine Vielzahl von Unternehmen betreffen, deren Tätigkeit sich auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt erstreckt. In einem solchen Falle würde die Genehmigung einer Vereinbarung über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, obwohl sie geeignet wäre, eine rationelle und geordnete Anpassung zu erleichtern, an den in Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Einschränkungen scheitern. Aus diesem Grunde ist es notwendig, daß die Hohe Behörde ganz oder teilweise von den in Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Voraussetzungen absehen kann.
Dies ist der Zweck von § 2 Absatz 3 Buchstabe b des Revisionsvorschlages.
IV
6. Der Gesamtheit dieser Erwägungen trägt der vorgelegte Vorschlag zur Revision des Artikels 65 Rechnung. Der Kern dieses Vorschlages ist in dem dritten Absatz enthalten, der in Artikel 65 § 2 neu eingefügt werden soll.
Durch diesen Absatz 3 Buchstabe a erhält die Hohe Behörde die Befugnis, unter gewissen Voraussetzungen eine bisher nicht vorgesehene Art von Vereinbarungen, nämlich Vereinbarungen der Unternehmen über die Anpassung an die neue Absatzlage, zu genehmigen.
In Absatz 3 Buchstabe b wird ferner die Möglichkeit vorgesehen, mit derartigen Anpassungsvereinbarungen — oder mit anderen auf eine Anpassung zielenden Maßnahmen — Vereinbarungen über einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf zu verbinden. Die Besonderheit dieser Bestimmung liegt darin, daß in diesem Fall die Hohe Behörde bei der Genehmigung des gemeinsamen Ein- oder Verkaufs von der in § 2 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Begrenzung absehen kann.
Die weiteren Bestimmungen des Revisionsvorschlages enthalten Regelungen, die mit den soeben erwähnten Punkten in Zusammenhang stehen. Es handelt sich um die Geltungsdauer, den Widerruf, Maßnahmen zur Verhinderung eines Mißbrauchs einer etwaigen beherrschenden Stellung sowie um Sanktionen.
In den folgenden Abschnitten werden diese Änderungsvorschläge näher erläutert.
V
7. Wie vorstehend in Nr. 4 dargelegt, muß die Anpassung das Ziel verfolgen, die notwendigen Voraussetzungen für einen rationellen Betrieb der Steinkohlenbergwerke zu schaffen. Nach dem geltenden Wortlaut des Artikels 65 § 2 könnten Vereinbarungen über die Anpassung jedoch nicht genehmigt werden, da sie nicht zur Kategorie derjenigen Vereinbarungen gehören, für die der § 2 des Artikels 65 eine Genehmigung überhaupt zuläßt, nämlich
Vereinbarungen über Spezialisierung (§ 2 Abs. 1),
Vereinbarungen über gemeinsamen Einkauf (§ 2 Abs. 1),
Vereinbarungen über gemeinsamen Verkauf (§ 2 Abs. 1),
streng analoge Vereinbarungen (§ 2 Abs. 2).
Auf der anderen Seite enthalten jedoch derartige Abkommen über Anpassungsmaßnahmen Vereinbarungen oder Beschlüsse, die den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen beeinträchtigen und infolgedessen unter das allgemeine Verbot des Artikels 65 § 1 fallen.
Ohne daß der Vertrag entsprechend geändert wird, wären daher derartige Anpassungskartelle nicht zulässig. Der neue Absatz 3 Buchstabe a des Artikels 65 § 2 soll durch Anpassung der bestehenden Befugnisse der Hohen Behörde die Grundlage dafür schaffen, daß unter ihrer Kontrolle derartige Vereinbarungen genehmigt werden können.
Die neue Bestimmung trägt im übrigen in ihren Voraussetzungen — die Vereinbarungen müssen geeignet sein, Anpassungsziele zu verwirklichen, die von der Hohen Behörde als geeignet anerkannt sind — dem gleichen Gedanken Rechnung, der dem § 2 Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegt. Das heißt: Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot des § 1 ist nur vertretbar, soweit die betreffenden Vereinbarungen geeignet sind, bestimmte Vertragsziele wesentlich zu fördern. Wie aus dem letzten Teil des Absatzes 3 Buchstabe a hervorgeht, müssen für die Anpassungsvereinbarungen ferner die Voraussetzungen vorliegen, die im § 2 Absatz 1 Buchstabe b gefordert werden. Die Vereinbarungen müssen also für die Erreichung des Anpassungszieles wesentlich sein; sie dürfen keine über ihr Ziel hinausgehenden Einschränkungen vorsehen.
Die Genehmigung einer Vereinbarung über Anpassungsmaßnahmen unterliegt dagegen nicht den Begrenzungen, die in Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c für die dort vorgesehenen Vereinbarungen gefordert werden. Dies erklärt sich aus folgenden Gründen: Anpassungsvereinbarungen innerhalb der Bergbauindustrie werden vielfach die Unternehmen eines gesamten Reviers umfassen; in einem Revier liegen in der Regel einheitliche oder doch ähnliche geologische, wirtschaftliche und soziale Verhältnisse vor, die es erforderlich machen, die Anpassungsmaßnahmen zwischen der Gesamtheit der Unternehmen dieses Reviers abzustimmen. Mit Rücksicht auf die Größe der Reviere der Gemeinschaft kann es sich nun ergeben, daß Anpassungsvereinbarungen sich auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt erstrecken.
8. In Nr. 5 ist dargestellt worden, aus welchen Gründen die Möglichkeit vorzusehen ist, Anpassungsmaßnahmen durch Vereinbarungen über einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf zu ergänzen. Es ist ferner dargestellt worden, aus welchen Gründen die Hohe Behörde in der Lage sein muß, bei der Genehmigung derartiger Vereinbarungen von den in Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Voraussetzungen abzusehen.
Der neue Absatz 3 Buchstabe b des Revisionsvorschlages enthält die entsprechenden Bestimmungen.
9. Absatz 3 Buchstabe b geht einmal von dem Fall aus, daß ein gemeinsamer Ein- oder Verkauf mit Vereinbarungen über Anpassungsmaßnahmen verbunden wird. Es ist jedoch auch möglich, daß die Anpassungsanstrengungen einer Mehrheit von Unternehmen nicht auf Vereinbarungen dieser Unternehmen, sondern auf anderen Maßnahmen beruhen; hierbei ist zum Beispiel an finanzielle Einrichtungen im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 zu denken. Auch dann können zusätzliche Vereinbarungen der betreffenden Unternehmen über einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf geeignet sein, die Durchführung des Anpassungsvorganges zu erleichtern und hierbei wirtschaftliche und soziale Störungen zu vermeiden. Deshalb läßt der neue Absatz 3 Buchstabe b die besondere Genehmigung von Vereinbarungen über einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf — unter Befreiung von den Einschränkungen des § 2 Abs. 1 Buchstabe c — zu, wenn eine Anpassungsvereinbarung nach Absatz 3 Buchstabe a oder andere Maßnahmen bestehen, die geeignet sind, von der Hohen Behörde als geeignet anerkannte Anpassungsziele zu verwirklichen.
10. Die Hohe Behörde und der Rat gehen in ihrem Revisionsvorschlag davon aus, daß sich im Verfahren nach Artikel 95 Absatz 3 eine vollständige oder teilweise Abweichung von Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c nur rechtfertigen läßt, wenn
dadurch die Verwirklichung des Anpassungsvorgangs erleichtert wird;
dadurch schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Störungen vermieden werden können;
die Genehmigung der Vereinbarungen auf den Zeitraum begrenzt wird, der erforderlich ist, um den Unternehmen die Anpassung an die veränderte Absatzlage zu gestatten;
die Hohe Behörde jederzeit die Fortschritte der Anpassung kontrollieren kann;
die Hohe Behörde bei nicht ausreichendem Anpassungserfolg ihre Genehmigung widerrufen kann;
die Hohe Behörde einen bestehenden oder drohenden Mißbrauch der Marktstellung der beteiligten Unternehmen wirksam verhindern kann.
Diesen Erfordernissen wird durch folgende Bestimmungen Rechnung getragen:
§ 2 Absatz 3 Buchstabe b: die Vereinbarungen über einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf müssen geeignet sein, die Verwirklichung der Anpassungsziele zu erleichtern sowie schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Störungen zu vermeiden;
§ 2 Absatz 4 Satz 3 und 4: Beschränkung der Geltungsdauer einer nach Absatz 3 erteilten Genehmigung;
Artikel 65 § 3 (in seinem bisherigen unveränderten Wortlaut): umfassendes Auskunftsrecht der Hohen Behörde;
§ 2 Absatz 6: besondere Kontrollen, um einen etwaigen Mißbrauch, insbesondere eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte, festzustellen; Befugnis der Hohen Behörde, durch besondere Entscheidungen (analog dem Artikel 66 § 7) in die Geschäftsführung der Organisation einzugreifen, um einem bestehenden oder drohenden Mißbrauch zu begegnen; weitere Befugnis der Hohen Behörde, die Genehmigung zu widerrufen;
§ 5: Ergänzung der allgemeinen Vorschrift bezüglich der Sanktionen.
VI
11. Der unmittelbare Anlaß zur Revision des Artikels 65 ergibt sich, wie oben zu Nr. 3 bis 5 dargelegt wurde, aus den gegenwärtigen Verhältnissen in der Kohlenwirtschaft. Der Gerichtshof hat jedoch anläßlich der Revision des Artikels 56 in seiner ersten Stellungnahme vom 17. Dezember 1959 zum Ausdruck gebracht, daß die Beschränkung einer Vorschrift auf die Verhältnisse nur der Kohlenwirtschaft nicht zulässig sei.
Demgemäß gilt der mit diesem Memorandum vorgelegte Vorschlag zur Änderung des Artikels 65 ebenfalls für die Unternehmen der Stahlindustrie.
VII
12. Nach Auffassung der Hohen Behörde und des Rates entspricht der vorgelegte Vorschlag den in Artikel 95 Absätze 3 und 4 geforderten Voraussetzungen:
a) Der Gerichtshof hat bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1959 festgestellt, daß durch das Auftreten neuer Energieträger sowie durch den verschärften Wettbewerb von Brennstoffen aus dritten Ländern die wirtschaftlichen Gegebenheiten in einer den gemeinsamen Markt unmittelbar berührenden Weise geändert sind. Diese Verhältnisse haben sich seit dem Jahre 1959 eher noch verschärft.
b) Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die Vorschriften über die der Hohen Behörde zustehenden Befugnisse an diese neue Sachlage angepaßt; denn schon jetzt hat die Hohe Behörde nach Artikel 65 § 2 die Befugnis, unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen von Unternehmen zu genehmigen.
c) Es handelt sich um geeignete Anpassungen des Vertragstextes, die durch die neuen Verhältnisse notwendig geworden sind. Um ihnen zu begegnen, können Anpassungsvereinbarungen die für einen rationellen Betrieb der Steinkohlenbergwerke erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Indessen kann die Erreichung des Anpassungszieles, namentlich mit Rücksicht auf den Umfang der zu verwirklichenden Maßnahmen und die Unterschiedlichkeit der Struktur der einzelnen Unternehmen desselben Reviers und mit demselben Absatzgebiet, erschwert oder sogar verhindert werden. In diesen Fällen kann es notwendig sein, die Verwirklichung der Anpassungsziele durch den Abschluß von Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- oder Verkauf zu erleichtern. Deshalb müssen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Gesamtheit der notwendigen Maßnahmen — Anpassungskartelle oder sonstige die Anpassung fördernde Maßnahmen, kombiniert mit Vereinbarungen über einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf — verwirklicht werden kann. Hierzu muß die Hohe Behörde die Befugnis haben, Anpassungsvereinbarungen zu genehmigen und von der aus § 2 Absatz 1 Buchstabe c sich ergebenden Begrenzung abzusehen.
d) Die vorgeschlagenen Änderungen widersprechen nicht den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4. Anpassungsmaßnahmen zielen vielmehr gerade darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der im gemeinsamen Markt geförderten Kohle gegenüber der Einfuhrkohle und anderen Energieträgern zu steigern. Derartige Bemühungen stehen im Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 2 Absatz 2 sowie des Artikels 3. Auch soweit die Hohe Behörde in Zukunft bei der Genehmigung der ihr vorgelegten Vereinbarungen von der durch Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c geforderten Begrenzung absehen darf, besteht kein Widerspruch mit Artikel 4 Buchstabe d, der einschränkende, auf eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte abzielende Praktiken verbietet. Der Gefahr eines Mißbrauchs einer etwaigen beherrschenden Stellung im Markt wird nämlich dadurch begegnet, daß der Hohen Behörde durch den neuen Absatz 6 des § 2 besondere Befugnisse (Kontrolle, Eingriffsrechte, Widerruf) zugewiesen sind.
e) Schließlich wird das Verhältnis zwischen den der Hohen Behörde und anderen Organen der Gemeinschaft zugewiesenen Befugnissen nicht geändert. Nach Artikel 65 § 2 ist die Hohe Behörde allein zuständig, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Kartellverbot des § 1 zu erteilen. Diese Befugnis bleibt weiterhin ausschließlich bei der Hohen Behörde.
VIII
13. Aus den angeführten Gründen beehren sich die Hohe Behörde und der Rat, den Gerichtshof zu bitten festzustellen, daß die oben wiedergegebenen Vorschläge zur Änderung des Artikels 65 § 2 und § 5 mit den Bestimmungen des Artikels 95 Absatz 3 in Einklang stehen.
Die Hohe Behörde und der Rat sind bereit, dem Gerichtshof weitere von ihm für erforderlich gehaltene Aufklärungen zu geben.
ANLAGE ZUM ANTRAG AUF STELLUNGNAHME
Auszug aus dem Protokoll der 76. Tagung des Besonderen Ministerrates der EGKS am 18. Juli 1961 in Luxemburg
Die Mitgliedstaaten waren wie folgt vertreten:
Bundesrepublik DeutschlandHerr Dr. L. WestrickStaatssekretär im Bundesministerium für WirtschaftBelgienHerr J. Van der MeulenBotschafterStändiger Vertreter Belgiens bei denEuropäischen GemeinschaftenFrankreichHerr J. M. JeanneneyMinister für IndustrieItalienHerr VenturiniBotschafterStändiger Vertreter Italiens bei denEuropäischen GemeinschaftenLuxemburgHerr Paul ElvingerWirtschaftsministerNiederlandeHerr J. W. de PousWirtschaftsminister
Die Vertreter Belgiens und Italiens haben in bezug auf Punkt 3 der Tagesordnung Herrn Paul Elvinger bzw. Herrn J. M. Jeanneney bevollmächtigt, in ihrem Namen abzustimmen.
3. VORSCHLAG ZUR ÄNDERUNG UND ERGÄNZUNG DES ARTIKELS 65 § 2 UND § 5 DES EGKS-VERTRAGES
…
Der Präsident stellt abschließend fest, daß die Hohe Behörde und der auf Grund von Artikel 95 Absatz 4 des Vertrages mit einer Mehrheit von fünf Sechsteln seiner Mitglieder und gemäß seiner Geschäftsordnung beschließende Rat im gegenseitigen Einvernehmen folgendes beschließen:
das in Artikel 95 Absatz 3 und 4 des Vertrages vorgesehene Verfahren zur Überprüfung des Vertrages einzuleiten;
den folgenden Änderungsvorschlag zu Artikel 65 § 2 und § 5 des Vertrages aufzustellen:
Der gegenwärtige Wortlaut des Artikels 65 § 2 und § 5 ist durch folgenden Text zu ersetzen:
§ 2. Die Hohe Behörde genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie feststellt,
a) daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder Verkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung der genannten Erzeugnisse beitragen;
b) daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, und
c) daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen.
Stellt die Hohe Behörde fest, daß gewisse Vereinbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den obengenannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anwendung dieses Paragraphen auf die Vertriebs-Unternehmen, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen gleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen entsprechen.
Die Hohe Behörde kann ferner bei einer tiefgreifenden und nachhaltigen Änderung der Absatzbedingungen in der Kohle- oder Stahlindustrie folgende Genehmigungen erteilen:
a) Sie kann Vereinbarungen über die Anpassung an die neue Absatzlage genehmigen, wenn sie feststellt,
daß diese Vereinbarungen geeignet sind, von ihr als geeignet anerkannte Anpassungsziele zu verwirklichen, und
daß diese Vereinbarungen für die Erreichung dieser Ziele wesentlich sind, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsehen, als dies ihr Zweck erfordert.
b) Sie kann bei der Genehmigung von Vereinbarungen über einen gemeinsamen Einkauf oder Verkauf von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c ganz oder teilweise absehen; eine derartige Genehmigung ist jedoch davon abhängig,
daß zwischen sämtlichen beteiligten Unternehmen Vereinbarungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes oder daß andere Maßnahmen bestehen, die geeignet sind, von ihr als geeignet anerkannte Anpassungsziele zu verwirklichen, und
daß diese Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- und Verkauf geeignet sind, die Verwirklichung der von der Hohen Behörde als geeignet anerkannten Anpassungsziele zu erleichtern, und es gestatten, zu vermeiden, daß die in der Absatzlage eingetretenen Veränderungen schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Störungen hervorrufen.
Die Genehmigungen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die Hohe Behörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze weiterhin erfüllt werden. Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen nach Absatz 3 ist auf den Zeitraum zu begrenzen, der erforderlich ist, um den Unternehmen die Anpassung an die veränderte Absatzlage zu gestatten. Die Frist ist so zu bemessen, daß die Anpassung in einer Form durchgeführt werden kann, die wirtschaftliche und soziale Störungen vermeidet. Die Genehmigung kann, soweit erforderlich, verlängert werden.
Die Hohe Behörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen. Genehmigungen nach Absatz 3 widerruft die Hohe Behörde außerdem, wenn sie unter Berücksichtigung der Marktentwicklung sowie der sich aus der Anpassung ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten feststellt, daß ausreichende Anpassungserfolge nicht erzielt werden.
Die Hohe Behörde verbindet die Genehmigung nach Absatz 3 mit der Auferlegung von Kontrollen, die es ihr ermöglichen festzustellen, ob die Vereinbarung zu einer Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte benutzt wird oder benutzt zu werden droht oder in anderer Weise zu erheblichen Nachteilen für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes führt. Stellt sie derartige Mißbräuche oder drohende Mißbräuche oder in anderer Weise erhebliche Nachteile für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes fest, so richtet sie an die durch die Vereinbarung geschaffene Organisation alle geeigneten Empfehlungen, um Abhilfe zu schaffen. Werden die Empfehlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist in befriedigender Weise ausgeführt, so setzt die Hohe Behörde durch Entscheidungen, die nach Anhörung der beteiligten Regierung erlassen werden, für die betreffende Organisation Preise, Verkaufsbedingungen sowie Lieferprogramme fest; sie kann die Genehmigung auch widerrufen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anhörung der beteiligten Regierung nach Erlaß der Entscheidung erfolgen.
Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne daß die durch Artikel 47 Absatz 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Falle anwendbar sind.
§ 5. Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine nichtige Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden oder den auf Grund des § 2 Absatz 6 getroffenen Entscheidungen der Hohen Behörde zuwiderhandeln, kann die Hohe Behörde Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investition beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.
Stellungnahme des Gerichtshofesvom 13. Dezember 1961LEITSÄTZE DER STELLUNGNAHME1.Revision des EGKS-Vertrages im Sinne von Artikel 95 Absatz 3Änderung der der Hohen Behörde nach Artikel 65 § 2 übertragenen BefugnisseAbgrenzung2.Revision des EGKS-Vertrages im Sinne von Artikel 95 Absatz 3Vorherige Kontrolle nach Artikel 65 § 2 Buchstabe cErsetzung durch eine nachträgliche KontrolleZuweisung einer neuen BefugnisUnzulässigkeit3.Revision des EGKS-Vertrages im Sinne von Artikel 95 Absatz 3Artikel 65 als Durchführungsvorschrift zu Artikel 4 Buchstabe dAbweichung von den Einschränkungen des Artikels 65 § 2 Buchstabe c auf dem Wege einer RevisionUnzulässige Einschränkung einer grundlegenden Vorschrift1.Grundsätzlich steht Artikel 95 einer Anpassung der Vorschriften über die Ausübung der der Hohen Behörde nach Artikel 65 § 2 zustehenden Befugnisse nicht entgegen, die in der Weise erfolgt, daß es der Hohen Behörde gestattet wird, Vereinbarungen mit anderem Gegenstand und gleichen Zielen oder mit gleichem Gegenstand und anderen Zielen, oder schließlich solche mit anderem Gegenstand und anderen Zielen zu genehmigen.Es ist jedoch unerläßlich, daß der Abänderungsvorschlag sowohl den Gegenstand der genehmigungsfähigen Vereinbarungen genau bezeichnet als auch das Ziel klar bestimmt, das mit diesen Vereinbarungen verfolgt werden darf; anderenfalls würde keine bloße Anpassung einer der Hohen Behörde bereits in dem begrenzten Rahmen der nach Artikel 65 § 2 zugelassenen Ausnahmen übertragenen Befugnis vorliegen, sondern die Verleihung einer Befugnis ohne feste Grenzen, mit anderen Worten eine derart umfangreiche und unbestimmte Erweiterung der bisherigen Zuständigkeiten, daß es sich nicht nur um eine quantitative, sondern zugleich um eine qualitative Abänderung dieser Kompetenzen und somit um die Verleihung einer neuen Befugnis handeln würde.2.Da Artikel 65 § 2 Buchstabe c im Falle einer Genehmigung von Vereinbarungen über Spezialisierung, gemeinsamen Ein- oder Verkauf eine Regelung vorsieht, welche eine vorherige Prüfung verlangt, kann diese im Rahmen einer Revision im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 nicht durch eine Regelung ersetzt werden, die eine nachträgliche Prüfung der Tatsachen in Verbindung mit der Möglichkeit unmittelbarer Eingriffe vorsieht. In einer derartigen Änderung liegt keine bloße Anpassung der Befugnisse der Hohen Behörde, sondern die Verleihung einer neuen Befugnis.3.Die Ausnahmebestimmung des Artikels 65 § 2 enthält ein objektives Tatbestandsmerkmal insofern, als das Kartell einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt umfassen muß. Mit Hilfe dieses Tatbestandsmerkmals läßt sich feststellen, wann ein Kartell jedenfalls mit dem in Artikel 4 Buchstabe d und in Artikel 65 § 1 ausgesprochenen Verbot unvereinbar wäre; denn Artikel 4 Buchstabe d enthält einen strengen Grundsatz, dessen Anwendung in Artikel 65 näher geregelt ist.Demzufolge stellt die Schaffung der Möglichkeit, auf dem Wege einer Revision im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 Ausnahmen von den Einschränkungen des Artikels 65 § 2 Buchstabe c zuzulassen, eine Beeinträchtigung des in Artikel 4 Buchstabe b ausgesprochenen Verbots dar.DER GERICHTSHOFunter Mitwirkungdes Präsidenten A. M. Donner,der Kammerpräsidenten O. Riese und J. Rueff,der Richter L. Delvaux, Ch. L. Hammes, R. Rossi und N. Catalano,Generalanwälte: K. Roemer und M. Lagrange,Kanzler: A. Van Houtte,nach Anhörung der Generalanwälte wie folgt Stellung:Rechtliche und tatsächliche ErwägungenGemäß Artikel 95 des Vertrages sind die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Änderungsvorschläge dem Gerichtshof zu unterbreiten, der eine Stellungnahme zu der Frage abzugeben hat, ob die Vorschläge mit den Bestimmungen dieses Absatzes vereinbar sind.Da die Hohe Behörde und der Besondere Ministerrat keine unvorhergesehenen, durch die Erfahrung sichtbar gewordenen Schwierigkeiten bei den Einzelheiten der Anwendung des Vertrages geltend gemacht haben, ist die Vereinbarkeit des in dem Antrag auf Stellungnahme enthaltenen Vorschlages mit dem Vertrag unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen:(A)Besteht eine tiefgehende Änderung der wirtschaftlichen (oder technischen) Bedingungen, die unmittelbar den gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl beeinflußt?(B)Stellt der Vorschlag eine Anpassung der Vorschriften über die Ausübung der der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse dar?(C)Beeinträchtigt der Vorschlag die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4,(D)beeinträchtigt er das Verhältnis zwischen den der Hohen Behörde und den den anderen Organen zugewiesenen Befugnissen?(E)Machen die unter A aufgeführten Umstände die vorgeschlagene Änderung notwendig und stellt der Vorschlag eine dieser Notwendigkeit angemessene Abänderung dar?Die neue Fassung von Artikel 65 § § 2 und 5 des Vertrages, wie sie von der' Hohen Behörde und dem Ministerrat vorgeschlagen wird, hat folgenden Wortlaut:2.Die Hohe Behörde genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie feststellt:a)daß diese Spezialisierung oder diese gemeinsamen Ein- oder Verkäufe zu einer merklichen Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung der genannten Erzeugnisse beitragen;b)daß die betreffende Vereinbarung für die Erzielung dieser Wirkungen wesentlich ist, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsieht, als dies ihr Zweck erfordert, undc)daß sie nicht geeignet ist, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen.Stellt die Hohe Behörde fest, daß gewisse Vereinbarungen ihrer Natur und ihren Auswirkungen nach den obengenannten Vereinbarungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Anwendung dieses Paragraphen auf die Vertriebs-Unternehmen, streng analog sind, so genehmigt sie diese Vereinbarungen gleichfalls, wenn sie feststellt, daß sie denselben Bedingungen entsprechen.Die Hohe Behörde kann ferner bei einer tiefgreifenden und nachhaltigen Änderung der Absatzbedingungen in der Kohle- oder Stahlindustrie folgende Genehmigungen erteilen:a)Sie kann Vereinbarungen über die Anpassung an die neue Absatzlage genehmigen, wenn sie feststellt,daß diese Vereinbarungen geeignet sind, von ihr als geeignet anerkannte Anpassungsziele zu verwirklichen, unddaß diese Vereinbarungen für die Erreichung dieser Ziele wesentlich sind, ohne daß sie weitergehende Einschränkungen vorsehen, als dies ihr Zweck erfordert.b)Sie kann bei der Genehmigung von Vereinbarungen über einen gemeinsamen Einkauf oder Verkauf von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c ganz oder teilweise absehen; eine derartige Genehmigung ist jedoch davon abhängig,daß zwischen sämtlichen beteiligten Unternehmen Vereinbarungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes oder daß andere Maßnahmen bestehen, die geeignet sind, von ihr als geeignet anerkannte Anpassungsziele zu verwirklichen, unddaß diese Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- und Verkauf geeignet sind, die Verwirklichung der von der Hohen Behörde als geeignet anerkannten Anpassungsziele zu erleichtern, und es gestatten zu vermeiden, daß die in der Absatzlage eingetretenen Veränderungen schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Störungen hervorrufen.Die Genehmigungen können unter bestimmten Bedingungen und für eine begrenzte Zeit erteilt werden. In diesem Fall erneuert die Hohe Behörde die Genehmigung einmal oder mehrmals, wenn sie feststellt, daß zum Zeitpunkt der Erneuerung die Voraussetzungen der vorstehenden Absätze weiterhin erfüllt werden. Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen nach Absatz 3 ist auf den Zeitraum zu begrenzen, der erforderlich ist, um den Unternehmen die Anpassung an die veränderte Absatzlage zu gestatten. Die Frist ist so zu bemessen, daß die Anpassung in einer Form durchgeführt werden kann, die wirtschaftliche und soziale Störungen vermeidet. Die Genehmigung kann, soweit erforderlich, verlängert werden.Die Hohe Behörde widerruft die Genehmigung oder ändert sie, wenn sie feststellt, daß infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Vereinbarung nicht mehr den oben vorgesehenen Voraussetzungen entspricht oder daß die tatsächlichen Folgen dieser Vereinbarung oder ihrer Anwendung zu den für ihre Genehmigung geforderten Bedingungen im Widerspruch stehen. Genehmigungen nach Absatz 3 widerruft die Hohe Behörde außerdem, wenn sie unter Berücksichtigung der Marktentwicklung sowie der sich aus der Anpassung ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten feststellt, daß ausreichende Anpassungserfolge nicht erzielt werden.Die Hohe Behörde verbindet die Genehmigung nach Absatz 3 mit der Auferlegung von Kontrollen, die es ihr ermöglichen festzustellen, ob die Vereinbarung zu einer Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte benutzt wird oder benutzt zu werden droht oder in anderer Weise zu erheblichen Nachteilen für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes führt. Stellt sie derartige Mißbräuche oder drohende Mißbräuche oder in anderer Weise erhebliche Nachteile für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes fest, so richtet sie an die durch die Vereinbarung geschaffene Organisation alle geeigneten Empfehlungen, um Abhilfe zu schaffen. Werden die Empfehlungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist in befriedigender Weise ausgeführt, so setzt die Hohe Behörde durch Entscheidungen, die nach Anhörung der beteiligten Regierung erlassen werden, für die betreffende Organisation Preise, Verkaufsbedingungen sowie Lieferprogramme fest; sie kann die Genehmigung auch widerrufen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Anhörung der beteiligten Regierung nach Erlaß der Entscheidung erfolgen.Die Entscheidungen, durch die eine Genehmigung gewährt, erneuert, geändert, abgelehnt oder widerrufen wird, sind ebenso wie die Gründe hierfür zu veröffentlichen, ohne daß die durch Artikel 47 Absatz 2 vorgeschriebenen Begrenzungen in diesem Falle anwendbar sind.5.Gegen Unternehmen, die eine nichtige Vereinbarung getroffen oder im Wege eines Schiedsverfahrens, einer Vertragsstrafe, des Boykotts oder irgendeines anderen Mittels eine nichtige Vereinbarung oder einen nichtigen Beschluß oder eine Vereinbarung, deren Genehmigung abgelehnt oder widerrufen worden ist, angewendet oder anzuwenden versucht haben, oder die Vergünstigung einer Genehmigung durch vorsätzlich falsche oder entstellte Auskünfte erlangen oder zu den Bestimmungen des § 1 im Widerspruch stehende Praktiken anwenden oder den auf Grund des § 2 Absatz 6 getroffenen Entscheidungen der Hohen Behörde zuwiderhandeln, kann die Hohe Behörde Geldbußen und Zwangsgelder festsetzen; der Höchstbetrag dieser Geldbußen und Zwangsgelder darf das Doppelte des Umsatzes nicht überschreiten, der in den Erzeugnissen erzielt worden ist, die Gegenstand der Vereinbarung, des Beschlusses oder der Praktiken waren, die zu den Bestimmungen dieses Artikels im Widerspruch stehen; war eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen beabsichtigt, so wird dieser Höchstbetrag bis auf höchstens 10 v. H. des Jahresumsatzes der betreffenden Unternehmen erhöht, soweit es sich um die Geldbuße handelt, und bis auf höchstens 20 v. H. des Tagesumsatzes, soweit es sich um die Zwangsgelder handelt.Aus dem Protokollauszug, der dem Antrag auf Stellungnahme als Anlage beigefügt wurde, geht hervor, daß der Besondere Ministerrat in seiner Sitzung vom 18. Juli 1961 in Luxemburg den Abänderungsvorschlag mit einer Mehrheit von fünf Sechsteln seiner Mitglieder angenommen hat. Die Regierung der Niederlande hat es für zweckmäßig erachtet, dem Gerichtshof mit Zustimmung des Rates von den Gründen Kenntnis zu geben, die zu ihrer Stimmenthaltung geführt haben.Mit Schreiben vom 28. September 1961 hat der Gerichtshof der Hohen Behörde und dem Besonderen Ministerrat eine Reihe von Fragen vorgelegt; mit Schreiben vom 27. Oktober 1961 haben die Hohe Behörde und der Besondere Ministerrat diese Fragen beantwortet. Fragen und Antworten sind dieser Stellungnahme als Anlage beigefügt.A —Zur Begründung ihres Vorschlages haben die Hohe Behörde und der Besondere Ministerrat das Auftreten eines neuen Energieträgers auf dem Markt sowie den verschärften Wettbewerb von Brennstoffen aus dritten Ländern geltend gemacht.Wie der Gerichtshof schon in einer früheren Stellungnahme festgestellt hat, haben diese Umstände in der Tat zu einer tiefgehenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse geführt, die unmittelbar den gemeinsamen Markt beeinflußt.Die Antworten auf die Fragen des Gerichtshofes, insbesondere zu Buchstabe B Ziffer 2, geben allerdings zu der Frage Anlaß, ob die Änderung, auf die sich die Antragsteller berufen, noch die gleiche Bedeutung hat und die gleiche Dringlichkeit aufweist wie im Jahre 1959. Aus der Statistik auf Seite 12 der Antworten geht folgendes hervor: Während im Jahre 1957 sechs Millionen Tonnen geförderter Kohle nicht abgesetzt werden konnten (Differenz zwischen den in den Kolonnen 1 und 2 der Statistik aufgeführten Zahlen) und die entsprechenden Mengen sich für 1958 auf 21 Millionen und für 1959 auf 11 Millionen Tonnen belaufen, konnte im Verlaufe des letzten Jahres, für. das Zahlenwerte zur Verfügung stehen (1960), demgegenüber lediglich eine Menge, die unter einer Million Tonnen liegt, nicht abgesetzt werden; weiter ist aus der Statistik zu entnehmen, daß der Anteil der Lieferungen aus dritten Ländern an der Gesamtheit der auf dem gemeinsamen Markt abgesetzten Kohle von 15,38 % im Jahre 1957 und 12,38 % im Jahre 1958 auf 7,93 % im Jahre 1959 und 7,05 % im Jahre 1960 gefallen ist. Diese Zahlen könnten zu der Annahme führen, daß eine gewisse Anpassung an die gegenwärtige wirtschaftliche Lage bereits erzielt worden ist.Der Gerichtshof muß zwar auf die Bedenken hinweisen, die diese Zahlen aufkommen lassen, erkennt jedoch an, daß die aufgetretenen Änderungen noch als ausreichend angesehen werden können, um das Bestehen einer tiefgehenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse anzuerkennen, die sich unmittelbar auf den gemeinsamen Markt auswirkt.Was die übrigen von Artikel 95 aufgestellten Erfordernisse anbelangt, so hält es der Gerichtshof für angebracht, eine Unterscheidung zu treffen zwischen den Vorschlägen,I.Vereinbarungen über die Anpassung an die neue Absatzlage zuzulassen, soweit sich diese Vereinbarungen als notwendig erweisen, undII.unter den im Entwurf der Neufassung vorgesehenen Voraussetzungen zu gestatten, daß die Hohe Behörde bei der Genehmigung der unter I genannten Vereinbarungen und der damit zusammenhängenden Vereinbarungen über einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf von den Voraussetzungen des Artikels 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c ganz oder teilweise absieht.I.Zu dem Vorschlag, Anpassungsvereinbarungen als nach Artikel 65 genehmigungsfähig anzuerkennenB —Artikel 65 § 2 Abs. 1 sieht die Möglichkeit vor, bestimmte Vereinbarungen zu genehmigen, die er sowohl nach ihrem Gegenstand (Spezialisierung, gemeinsamer Ein- oder Verkauf) als auch nach ihrem Zweck (sie müssen zu einer merklichen Verbesserung der Erzeugung oder der Verteilung beitragen) näher bezeichnet.Grundsätzlich steht Artikel 95 einer Anpassung der Vorschriften über die der Hohen Behörde nach Artikel 65 § 2 zustehenden Befugnisse nicht entgegen, die in der Weise erfolgt, daß es der Hohen Behörde gestattet wird, Vereinbarungen mit anderem Gegenstand und gleichen Zielen oder mit gleichem Gegenstand und anderen Zielen, oder schließlich solche mit anderem Gegenstand und anderen Zielen zu genehmigen.Es ist jedoch unerläßlich, daß der Abänderungsvorschlag sowohl den Gegenstand der genehmigungsfähigen Vereinbarungen genau bezeichnet als auch das Ziel klar bestimmt, das mit diesen Vereinbarungen verfolgt werden darf; anderenfalls würde keine bloße Anpassung einer der Hohen Behörde bereits in dem begrenzten Rahmen der nach Artikel 65 § 2 zugelassenen Ausnahmen übertragenen Befugnis vorliegen, sondern die Verleihung einer Befugnis ohne feste Grenzen, mit anderen Worten, eine derart umfangreiche und unbestimmte Erweiterung der bisherigen Zuständigkeiten, daß es sich nicht nur um eine quantitative, sondern zugleich um eine qualitative Abänderung dieser Kompetenzen und somit um die Verleihung einer neuen Befugnis handeln würde.Die vorgeschlagene Neufassung stellt eine derartige Erweiterung dar.Sie läßt zusätzlich zu den bestehenden Genehmigungstatbeständen die Genehmigung von Vereinbarungen über die Anpassung an die neue Absatzlage zu; dieser Ausdruck besagt nichts über den Gegenstand der in Betracht gezogenen Vereinbarungen, sondern beschränkt sich darauf, deren Ziel anzudeuten, und zwar mit Hilfe der unklaren Wendung über (concernant) die Anpassung an die neue Absatzlage.Die Ungenauigkeit dieser Wendung tritt noch deutlicher hervor, wenn man sie mit dem Wortlaut von Artikel 65 § 2 Buchstabe a des Vertrages vergleicht, der die Genehmigung von Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf nicht lediglich davon abhängig macht, daß sie eine merkliche Verbesserung der Produktion oder der Verteilung der genannten Erzeugnisse betreffen (concernent), sondern in positiver Form verlangt, daß sie zu einer derartigen Verbesserung beitragen.Jegliche Abschwächung dieses Erfordernisses würde zwischen dem geltenden Text und dem vorgeschlagenen Zusatz einen Unterschied in der Tragweite entstehen lassen, der nicht gebilligt werden kann, weil er nicht meßbar ist.Die vorstehende Beurteilung wird noch durch den Umstand bekräftigt, daß die Hohe Behörde und der Besondere Ministerrat auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage erklärt haben, eine erschöpfende Übersicht der möglichen Vereinbarungen über die Anpassung an die neue Absatzlage könne nicht gegeben werden, und sich in ihrer Antwort darauf beschränken, als Beispiele und unter Vorbehalten eine Reihe von Vereinbarungen aufzuzählen, die untereinander sehr verschiedenartig sind.Es wäre in der Tat schwierig, sich Vereinbarungen vorzustellen, die nicht unter die vorgeschlagene Kategorie fallen würden; demzufolge würde die Annahme des Vorschlages die in Rede stehende Bestimmung und die Zuständigkeit, die sie der Hohen Behörde verleiht, so weitgehend abändern, daß nicht mehr von einer bloßen Anpassung der Vorschriften über die der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse gesprochen werden könnte.C —Mangels einer genauen Festlegung des Gegenstands der Vereinbarungen, die nunmehr für genehmigungsfähig erklärt werden sollen, läßt sich nicht feststellen, ob der Vorschlag die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 des Vertrages beeinträchtigt oder nicht, denn die vorgeschlagene Fassung schließt nicht aus, daß sich unter den so bezeichneten Vereinbarungen solche befinden können, deren Genehmigung mit einem oder mehreren dieser Artikel nicht vereinbar wäre.D —Aus den gleichen Gründen muß sich der Gerichtshof in der Frage einer etwaigen Beeinträchtigung des Verhältnisses zwischen den der Hohen Behörde und den den anderen Organen der Gemeinschaft zugewiesenen Befugnissen auf die Vermutung beschränken, daß eine derartige Beeinträchtigung unwahrscheinlich ist. Eine eindeutigere Antwort läßt sich nach Lage der Dinge nicht geben.E —Es kann für diesen Teil des Vorschlages dahingestellt bleiben, ob er im Hinblick auf die von den Antragstellern geltend gemachte Änderung der Verhältnisse notwendig geworden ist und ob die vorgesehenen Änderungen geeignet sind, dieser Notwendigkeit Rechnung zu tragen. Denn es ergibt sich bereits aus dem Vorhergehenden, daß dieser Teil des Entwurfs in seiner jetzigen Form nicht unter das in Artikel 95 vorgesehene Verfahren fällt.II.Zu dem Vorschlag, Abweichungen von Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages zuzulassenB —Artikel 65 § 2 Absatz 1 des Vertrages macht die Genehmigung einer Vereinbarung von drei Voraussetzungen abhängig. Ersten hat die Vereinbarung bestimmten in diesem Paragraphen bezeichneten Zielen zu entsprechen, zweitens muß sie für die Verfolgung dieser Ziele wesentlich sein und darf keine weitergehenden Einschränkungen vorsehen, als dies ihr Zweck erfordert.In Absatz 1 Buchstabe c wird dann eine weitere, anders geartete Voraussetzung aufgestellt. Hiernach darf nämlich die Vereinbarung, um deren Genehmigung es geht, mag sie auch ihrem Gegenstand wie ihrem Zweck nach mit dem Vertrag durchaus vereinbar sein, nicht geeignet sein, den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit zu geben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, noch diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen.Die Bedeutung, die dieser Voraussetzung im Rahmen der Ziele und der Struktur des gemeinsamen Marktes zukommt, wird um so deutlicher erkennbar, als sie gewährleisten soll, daß keine Vereinbarung — unabhängig davon, in welchem Umfang sie im übrigen genehmigungsfähig wäre, ja selbst welche Vorteile sie aufweise — die Beteiligten in die Lage versetzen kann, kraft ihrer Machtstellung in einem bestimmten Sektor den Markt der in Frage stehenden Erzeugnisse zu kontrollieren oder gar die Erreichung der Ziele des gemeinsamen Marktes, soweit es sich um diese Erzeugnisse handelt, zu verhindern.Die vorstehend erwähnten Voraussetzungen zwingen die Hohe Behörde gegebenenfalls zu einer eingehenden Prüfung, die sich weder auf die Angaben des Antragstellers noch auf den Zweck der Vereinbarung beschränken darf, selbst wenn dieser mit Absatz 1 Buchstabe a vereinbar ist, sondern auf ihre objektiven Wirkungen ausgedehnt werden muß. Aus dem Wortlaut von Buchstabe c geht im übrigen klar hervor, daß die Hohe Behörde um eine objektive Würdigung auf Grund der vom Vertrag genau umrissenen Kriterien bemüht sein muß.Für Vereinbarungen über die Anpassung usw… schließt der Entwurf der Hohen Behörde und des Besonderen Ministerrates diese vorherige Prüfung jedoch völlig aus; für Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- und Verkauf gestattet er, sie ganz oder teilweise auszuschließen, soweit diese Vereinbarungen zwischen Unternehmen geschlossen werden, die an Anpassungsmaßnahmen beteiligt sind und soweit sie geeignet sind, die Verwirklichung der … anerkannten Anpassungsziele zu erleichtern, und es gestatten zu vermeiden, daß die in der Absatzlage eingetretenen Veränderungen schwerwiegende wirtschaftliche und soziale Störungen hervorrufen.Zum Ausgleich für diese Ausschaltung von Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c sieht der Entwurf in dem neuen Absatz 6 von § 2 für sämtliche in Absatz 3 genannten Vereinbarungen die Verpflichtung der Hohen Behörde vor, ihre Genehmigung mit Kontrollmaßnahmen zu verbinden, die es ihr ermöglichen, festzustellen, ob die Vereinbarung zu einer Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte benutzt wird oder benutzt zu werden droht oder in anderer Weise zu erheblichen Nachteilen für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes führt, und ihr die Befugnis erteilen, wenn sie den Mißbräuchen nicht auf andere Weise begegnen kann, für die betreffende Organisation Preise, Verkaufsbedingungen und Lieferprogramme selbst festzusetzen.Der Gerichtshof sieht davon ab, im einzelnen zu untersuchen, welche Vor- und Nachteile eine Regelung, welche eine vorherige Prüfung verlangt, gegenüber einer Regelung aufweist, die eine nachträgliche Prüfung der Tatsachen in Verbindung mit der Möglichkeit unmittelbarer Eingriffe vorsieht; er erkennt grundsätzlich an, daß die eine wie die andere Lösung zumindest theoretisch im gleichen Maß zur Erreichung der Ziele des Vertrages beitragen kann.Zwischen beiden Lösungen besteht jedoch, was die der Hohen Behörde erteilten Befugnisse anbelangt, ein wesentlicher Unterschied. Dies zeigt sich klar im vorliegenden Fall, wo der Vorschlag gemacht wird, für eine ganze Kategorie von Abreden, nämlich die Anpassungsvereinbarungen, die Befugnis zur ver-herigen Prüfung gemäß Buchstabe c entfallen zu lassen und diese Prüfung durch Kompetenzen zu ersetzen, die in Artikel 65 nicht vorgesehen sind, nämlich das Recht und sogar die Pflicht zu einer nachträglichen Kontrolle und die Befugnis zu unmittelbaren Eingriffen. Eine solche Umgestaltung des im Vertrag vorgesehenen Systems und der hiernach verliehenen Befugnisse läßt sich schwerlich noch als bloße Anpassung der Vorschriften über die der Hohen Behörde im Vertrag übertragenen Befugnisse ansehen. Wenn die Hohe Behörde nunmehr ermächtigt werden soll, Vereinbarungen unter Außerachtlassung der in § 2 Buchstabe c gezogenen Grenzen zu genehmigen, so liegt hierin in der Tat keine derartige Anpassung, sondern die Verleihung einer neuen Befugnis.Wie bereits oben ausgeführt, erkennt der Gerichtshof zwar durchaus an, daß sowohl eine Änderung der einleitenden Bestimmung des ersten Absatzes des Paragraphen 2 — mit der Maßnahme, daß bisher nicht vorgesehene Kategorien von Vereinbarungen genehmigt werden können — als auch eine Änderung von Buchstabe a dieses Paragraphen, der von den Zielen handelt, welche die genehmigungsfähigen Abreden verfolgen können, sich im Rahmen einer bloßen Anpassung der Vorschriften über die Ausübung der der Hohen Behörde verliehenen Genehmigungsbefugnisse halten kann. Die Ausschaltung der Vorschrift des Buchstaben c geht dagegen über den Rahmen einer bloßen Anpassung hinaus; sie würde im übrigen, wie anschließend darzulegen ist, Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages zuwiderlaufen.C —Es ist nunmehr zu prüfen, ob der Vorschlag mit Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages vereinbar ist. Hierzu ist zunächst die Bedeutung des in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verbots zu untersuchen. Dieses Verbot hat offensichtlich den Zweck, die Unternehmen daran zu hindern, mit Hilfe von einschränkenden Praktiken eine Stellung zu erlangen, die ihnen eine Aufteilung oder Ausbeutung der Märkte gestattet. Dieses Verbot gilt in seiner ganzen Strenge und ist für die vom Vertrag geschaffene Wirtschaftsordnung kennzeichnend.Artikel 65 enthält die Durchführungsbestimmungen für diesen Grundsatz. Sein Paragraph 1 legt die Tragweite des Verbots fest, indem er ganz allgemein sämtliche Kartelle untersagt, insbesondere aber diejenigen, die darauf abzielen, die Preise festzusetzen oder zu bestimmen, die Erzeugung einzuschränken oder zu kontrollieren usw. sowie die Märkte, Erzeugnisse, Abnehmer oder Versorgungsquellen aufzuteilen. Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe c läßt eine Ausnahme von diesem Verbot nur für den Fall zu, daß die Absprache einerseits den in Buchstaben a und b genannten Voraussetzungen entspricht und andererseits nicht geeignet ist,die Preise zu bestimmen,die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken,die beteiligten Unternehmen einem tatsächlichen Wettbewerb auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen.Diese Bestimmung enthält somit ein objektives Tatbestandsmerkmal, das es gestattet festzustellen, wann ein Kartell jedenfalls mit dem in Artikel 4 Buchstabe d ausgesprochenen Verbot unvereinbar wäre; dies ist nämlich hiernach dann der Fall, wenn das Kartell einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt erfaßt.Demzufolge stellt nach Ansicht des Gerichtshofes die Möglichkeit, Ausnahmen von den Einschränkungen des § 2 Buchstabe c zuzulassen, eine Beeinträchtigung des Verbots von Artikel 4 Buchstabe d dar.D —Was das Erfordernis anbelangt, daß die vorgeschlagene Abänderung des Vertrages das Verhältnis zwischen den der Hohen Behörde und den den anderen Organen zugewiesenen Befugnissen nicht beeinträchtigen darf, so gibt der Vorschlag zu keinen Bemerkungen Anlaß.E —Was schließlich die Frage betrifft, ob dieser Teil des Vorschlages erforderlich ist und ob die Abhilfe, die er vorsieht, diesem Erfordernis angemessen ist, so konnte der Gerichtshof nicht zu der Überzeugung gelangen, daß diese Voraussetzungen gegeben sind. Zu seiner Unterrichtung hat der Gerichtshof der Hohen Behörde und dem Besonderen Ministerrat verschiedene Fragen vorgelegt; er muß jedoch feststellen, daß weder die Begründung des Antrages auf Stellungnahme noch die Antwort auf diese Fragen in rechtlich ausreichendem Maß dartun, daß die vorgeschlagene Abänderung ein erforderliches und geeignetes Mittel darstellt, um den Bedürfnissen gerecht zu werden, die infolge der geltend gemachten tiefgreifenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse entstanden sind.Es ist daher festzustellen, daß auch der zweite Teil des in dem Antrag auf Stellungnahme enthaltenen Vorschlages nicht die Voraussetzungen erfüllt, unter denen Artikel 95 des Vertrages Anwendung finden könnte.Auf Grund von Artikel 95 Absätze 3 und 4 des Vertrages,auf Grund von Artikel 108 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftensowieauf Grund der vorstehenden ErwägungengibtDER GERICHTSHOFfolgende Stellungnahme ab:Der dem Gerichtshof durch die Hohe Behörde und den Besonderen Ministerrat mit Schreiben vom 20. Juli 1961 unterbreitete Änderungsentwurf zu Artikel 65 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist mit Artikel 95 Absätze 3 und 4 des Vertrages aus den nachstehenden Gründen nicht vereinbar:a)Soweit der Entwurf vorsieht, daß Vereinbarungen über die Anpassung an die neue Absatzlage nach Artikel 65 § 2 genehmigt werden können, geht er über den Rahmen einer bloßen Anpassung der Vorschriften über die der Hohen Behörde durch diese Bestimmung übertragenen Befugnisse hinaus.b)Soweit der Entwurf die Möglichkeit vorsieht, von den Voraussetzungen des Artikels 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c ganz oder teilweise abzusehen, geht er über den Rahmen einer bloßen Anpassung der Vorschriften über die der Hohen Behörde durch Artikel 65 § 2 übertragenen Befugnisse hinaus und beeinträchtigt außerdem die Bestimmung von Artikel 4 Buchstabe d des Vertrages.ANLAGE I DER STELLUNGNAHMEFragen zu dem Antrag auf Stellungnahme 1/61A —Fragen zu dem vorgeschlagenen Text1.Sind die Hohe Behörde und der Rat in der Lage, die Natur der Vereinbarungen über die Anpassung an die neue Absatzlage, die den Verfassern des Vorschlages vorschwebten, näher zu erläutern?2.Während in § 2 Absatz 3 Buchstabe a des Vorschlages von für die Erreichung der Anpassungsziele wesentlichen Vereinbarungen die Rede ist, wird im gleichen Absatz unter Buchstabe b hinsichtlich der Vereinbarungen über einen gemeinsamen Einkauf oder Verkauf gefordert, daß diese Vereinbarungen geeignet [seien], die Verwirklichung der Anpassungsziele zu erleichtern. Entsprechen die beiden Ausdrücke einem einzigen Kriterium oder ist das für Absatz b geltende weniger streng als das Kriterium für Absatz a? Sollte dies der Fall sein, so bittet der Gerichtshof, die Ursachen für diesen Unterschied zu nennen.3.Welches sind die in § 2 Absatz 3 Buchstabe b erwähnten beteiligten Unternehmen Was bedeutet an der gleichen Stelle der Ausdruck andere Maßnahmen ?4.In dem Zusatz zu Absatz 4 (gegenwärtig Absatz 3) von § 2 heißt es, daß die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen … auf den Zeitraum zu begrenzen ist, der erforderlich ist, um usw. Welchen Sinn haben diese Worte? Bedeuten sie, daß die Genehmigung von Rechts wegen ungültig wird, sobald der in Rede stehende Zeitraum beendet ist? Wenn dies so ist, wer entscheidet, ob die Frist abgelaufen ist?5.Auch der folgende Satz des vorstehend erwähnten Zusatzes bedarf einer Aufklärung. Liegt in der Bestimmung, wonach die Frist so zu bemessen istusw., die Absicht, die Befugnis der Hohen Behörde zur Erteilung von Genehmigungen auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen, so daß hier eine Befristung auf einen Mindestzeitraum vorgesehen wäre?6.Warum wird in dem in der vorstehenden Frage Nr. 5 erwähnten Satz von wirtschaftlichen und sozialen Störungen usw. gesprochen und nicht, wie in Absatz 3 Buchstabe b, von schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Störungen ?7.Welche Bedeutung haben in dem Zusatz zu § 2 Absatz 5 (gegenwärtig Absatz 4) die Worte unter Berücksichtigung der Marktentwicklung sowie der sich aus der Anpassung [an diese Entwicklung] ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten ?8.Warum ist in dem in der Frage Nr. 7 erwähnten Zusatz die Befugnis, die Genehmigung zu widerrufen, nicht auch für den Fall vorgesehen, daß die in § 2 Absatz 6 genannten Bedingungen nicht eingehalten wurden?9.Setzt der in § 2 Absatz 6 verwendete Ausdruck benutzen das Bestehen einer Absicht voraus und muß hierfür eventuell Beweis erbracht werden?10.Was meinen die Verfasser mit dem Ausdruck erhebliche Nachteile für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes ? Gelten diese Worte auch für den Fall, daß eine Lage entsteht, in der eine Grupppe von Unternehmen sich die Möglichkeit verschafft, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken oder (sich) dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen ?11.Warum ist die Anhörung der beteiligten Regierung für den Fall vorgesehen, daß die Hohe Behörde die Preise festsetzt? Was soll der Ausdruck beteiligte Regierung genau bedeuten? Ist diese Anhörung auch dann obligatorisch, wenn die Hohe Behörde beschließt, die Genehmigung zu widerrufen ?Welchen Sinn soll im Falle der Dringlichkeit eine Anhörung der beteiligten Regierung haben, wenn die Entscheidung bereits getroffen ist?B —Fragen zu der Notwendigkeit der Revision1.Aus welchen — rechtlichen, wirtschaftlichen oder politischen — Gründen sind die Behörden der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten nicht in der Lage, die Kohleneinfuhren aus dritten Ländern zu verringern oder einzudämmen?2.Welchen Umfang haben diese Einfuhren von 1953 bis heute im Vergleich zu den innerhalb der Gemeinschaft erzeugten und verkauften Kohlenmengen gehabt?3.Welches sind die vor allem strukturellen Gründe (Seite 11 Absatz 1 des Antrags auf Stellungnahme), aus denen die dritten Länder ihre Kohle zu wesentlich niedrigeren Preisen anbieten können?4.Welches sind die großen Teile des gemeinsamen Marktes (aaO), auf die sich die in Ziffer 3 (Seite 10 und 11 des Antrags) beschriebenen Auswirkungen erstrecken?5.Warum reichen die in den Artikeln 71 bis 75 des Vertrages der Gemeinschaft verliehenen Befugnisse nicht aus, um diesen Nachteil zu vermeiden?6.Warum bedarf es einer Koordinierung der einzelnen Anpassungsmaßnahmen mit Hilfe von Bestimmungen, die dem Verbot von Artikel 65 des Vertrages zuwiderlaufen?7.Ist zu erwarten, daß, falls dies erforderlich ist, jene Maßnahmen eine so große Zahl von Unternehmen betreffen, daß es unmöglich sein wird, im Hinblick auf die in Rede stehenden Vereinbarungen oder hoheitlichen Maßnahmen die in Artikel 65 § 2 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehene Voraussetzung für Abweichungen von der Vorschrift des Artikels 65 § 1 beizubehalten? Falls ja, warum?8.Warum würde die Erreichung der Anpassung erschwert oder sogar verhindert werden, falls eine Genehmigung von Vereinbarungen über gemeinsamen Ein- oder Verkauf nicht vorgesehen wäre?9.Steht zu erwarten, daß solche Vereinbarungen, die tatsächlich in erster Linie dazu bestimmt sind, den unlauteren Wettbewerb der infolge des Anpassungsprozesses stillzulegenden Kohlenzechen sowie die daraus resultierenden schweren wirtschaftlichen und sozialen Störungen zu vermeiden, zwangsläufig eine so große Zahl von Unternehmen erfassen, daß die in Artikel 65 § 2 vorgesehene Voraussetzung nicht mehr gefordert werden kann? Warum sollte es in jedem Fall erforderlich erscheinen, von der letzten in Artikel 65 § 2 Buchstabe c genannten Voraussetzung, nämlich … diese Erzeugnisse dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen, eine Ausnahme vorzusehen?10.Warum ist es nicht möglich, der zu befürchtenden Verringerung der Nachfrage durch Anwendung von Artikel 58 des Vertrages zu begegnen?ANLAGE II DER STELLUNGNAHMEAntworten auf die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gestellten Fragen zu dem Antrag auf Stellungnahme 1/61Antworten auf die zu dem vorgeschlagenen Text gestellten FragenA 1.Die Wege zur Anpassung an die neue Absatzlage lassen sich theoretisch nicht abgrenzen. Demgemäß kann eine erschöpfende Übersicht der möglichen Vereinbarungen über die Anpassung an die neue Absatzlage nicht gegeben werden.Mit dieser Einschränkung werden im folgenden als Beispiel einige Maßnahmen angegeben, zu deren Durchführung die Unternehmen im Rahmen von Vereinbarungen zum Zwecke der Herabsetzung der Produktionskosten oder der Erhöhung der Produktivität sich verpflichten können:gemeinsame Festsetzung von Zielen der Schichtleistung oder der Förderung;vorübergehende oder dauerhafte Zusammenlegung von Produktionsanlagen;Stillegungen;andere Rationalisierungsmaßnahmen;gemeinsame finanzielle Einrichtungen.Es ist auch möglich, daß die erwähnten Maßnahmen in den fraglichen Vereinbarungen miteinander kombiniert werden.A 2.Es handelt sich nicht um ein einziges Kriterium, sondern um zwei verschiedene Kriterien.Durch die in Absatz 3 Buchstabe a erwähnten Vereinbarungen werden nämlich diejenigen Maßnahmen festgelegt, die als solche darauf ausgerichtet sind, die Anpassung zu verwirklichen.Die in Absatz 3 Buchstabe b erwähnten Vereinbarungen über einen gemeinsamen Ein- oder Verkauf sind als solche hingegen nicht darauf ausgerichtet, die Anpassung zu verwirklichen. Sie müssen, damit sie genehmigt werden können, geeignet sein, die Verwirklichung der von der Hohen Behörde als geeignet anerkannten Anpassungsziele zu erleichtern. Die Teilnahme an einem zentralen Ein- oder Verkaufssystem der Unternehmen, die gemeinsam gewisse Anpassungsziele anstreben, kann nämlich erforderlich sein, um einen geordneten Ablatif des Anpassungsprozesses zu ermöglichen.A 3.a)Durch den Ausdruck beteiligte Unternehmen wird sichergestellt, daß sämtliche Unternehmen, die an dem gemeinsamen Ein- oder Verkauf teilnehmen, gleichzeitig und obligatorisch auch an den Anpassungsmaßnahmen beteiligt sind.b)Andere Maßnahmen sind vor allem hoheitliche Maßnahmen (z. B. Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsentscheidungen), auf Grund deren die Unternehmen Anpassungsmaßnahmen durchführen. Zu diesen hoheitlichen Maßnahmen gehört unter anderem eine durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 2 geschaffene finanzielle Einrichtung.A 4.Die fraglichen Worte in Absatz 4 bedeuten, daß die Hohe Behörde in ihrer Entscheidung, mit der sie den gemeinsamen Einkauf oder Verkauf genehmigt, einen bestimmten Endtermin für die Dauer der Genehmigung festzusetzen hat. Die Länge des so festgelegten Zeitraums bestimmt die Hohe Behörde unter Berücksichtigung der Dauer, die sie für notwendig hält, um die Anpassungsziele zu verwirklichen. Mit Ablauf dieser Frist wird. die Genehmigung unwirksam, ohne daß es einer besonderen Entscheidung der Hohen Behörde bedarf.Das schließt nicht aus, daß die Hohe Behörde die Genehmigung verlängert, wenn die in Artikel 65 Absatz 3 dafür geforderten Voraussetzungen noch andauern.A 5.Es handelt sich um eine Frage des Ermessens der Hohen Behörde, die die Dauer der Genehmigung derart festzusetzen hat, daß das Tempo der Anpassung keine wirtschaftlichen und sozialen Störungen hervorruft.A 6.Eine Differenzierung der beiden Ausdrücke war nicht beabsichtigt.A 7.Wenn ausreichende Anpassungserfolge nicht erzielt werden, so kann die Hohe Behörde grundsätzlich die nach Absatz 3 erteilte Genehmigung widerrufen. Sie muß aber vor der Entscheidung über einen Widerruf einerseits die Marktentwicklung und andererseits die sich aus der Anpassung ergebenden wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten berücksichtigen; es ist möglich, daß das Ausbleiben ausreichender Anpassungserfolge nicht durch das Verhalten der Unternehmen, sondern durch die Marktentwicklung oder durch wirtschaftliche und soziale Schwierigkeiten verursacht ist.A 8.Die Befugnis, die Genehmigung zu widerrufen, ist auch in § 2 Absatz 6 aufgenommen worden.A 9.Der Begriff benutzen ist in Anlehnung an die Formulierung des Artikels 66 § 7 gewählt worden. Ebenso wie in Artikel 66 § 7 wird es hierbei auf die objektive Wirkung ankommen, ohne daß eine Absicht vorzuliegen braucht.Es wäre allerdings zweckmäßig, für den deutschen Text den gleichen Ausdruck zu wählen wie in Artikel 66 § 7, nämlich verwenden statt benutzen.A 10.Unter den Begriff erhebliche Nachteile für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes ist nicht der Fall zu subsumieren, daß eine Lage entsteht, in der eine Gruppe von Unternehmen sich die Möglichkeit verschafft, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken oder sich dem tatsächlichen Wettbewerb anderer Unternehmen auf dem gemeinsamen Markt zu entziehen. Dieser Fall ist gerade derjenige Tatbestand, bei dem nach dem zur Zeit geltenden Artikel 65 § 2 Buchstabe c eine Genehmigung nicht erteilt werden könnte und für den deshalb durch die Revision (neuer Absatz 3 b) eine Ausnahme vorgesehen ist. Sollten also die Unternehmen, die an einem gemäß den neuen Bestimmungen genehmigten gemeinsamen Verkauf beteiligt sind, die Möglichkeit haben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt die Preise zu bestimmen, die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren oder einzuschränken, so würde dieser Sachverhalt allein noch nicht notwendigerweise die erheblichen Nachteile darstellen, die die besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 6 des revidierten Artikels 65 § 2 auslösen. Die Verfasser des Vorschlages denken bei den genannten Nachteilen vor allem an die Gefahr, daß das Marktverhalten der einer solchen Vereinbarung angeschlossenen Unternehmen zu einer Lage führt, die den Absatz oder die Produktion anderer Unternehmen der Gemeinschaft oder die Versorgung der Verbraucher beeinträchtigt.A 11.a)Die Anhörung der beteiligten Regierungen ist in Anlehnung an die in Artikel 66 § 7 bestehende Regelung vorgesehen.b)Beteiligte Regierung ist ebenso auszulegen wie in Artikel 66 § 7. Darunter ist also diejenige Regierung zu verstehen, in deren Gebiet wenigstens eines der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen gelegen ist.c)Für den Widerruf ist die Anhörung der beteiligten Regierung nicht vorgeschrieben, entsprechend der allgemeinen Regelung des Widerrufsrechts in Artikel 65.d)Die nachträgliche Anhörung kann der Hohen Behörde nämlich Tatsachen oder Gesichtspunkte liefern, die ihr weiteres Verhalten (Dauer, Modalitäten ihrer Intervention usw.) bestimmen können.Antworten auf die Fragen bezüglich der Notwendigkeit der RevisionB 1.Die Zuständigkeit der Regierungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet ihrer Handelspolitik gegenüber der Kohle aus Drittländern wird durch den Vertrag nicht berührt, es sei denn, daß dieser etwas anderes bestimmt. Der Vertrag hat außerdem der Gemeinschaft auf diesem Gebiet gewisse Befugnisse übertragen.Das Ausmaß, in dem die Regierungen oder die Gemeinschaft die Möglichkeiten nutzen, über die sie verfügen, hängt von der von ihnen gewählten Wirtschaftspolitik ab, die auf eine große Anzahl von Faktoren abgestellt sein kann, z. B.:die Sicherstellung der Versorgung der Verbraucher unter zufriedenstellenden Preisbedingungen,die Ergänzung gewisser in der Gemeinschaft zu knapper Qualitäten und Sorten,die Rücksichtnahme auf gewisse traditionelle Einfuhrströme,die Aufrechterhaltung oder Förderung — aus handelspolitischen Gründen oder allgemeinen politischen Gründen — des Warenaustauschs mit gewissen Lieferländern,die Berücksichtigung der Einflüsse, die der Wettbewerb der Kohle aus Drittländern auf die Rationalisierung ausübt,die Berücksichtigung der Erfordernisse der Anpassung des Kohlenbergbaus der Gemeinschaft,die Rücksichtnahme auf den Beschäftigungsstand im Kohlenbergbau der Gemeinschaft.In der als Antwort auf die nachfolgende Frage vorgelegten Tabelle ist die Entwicklung der Kohleneinfuhren aus Drittländern in die Gemeinschaft während der letzten Jahre aufgezeigt, wobei deren Verringerung seit 1957 offenbar wird.Im übrigen stellt die Kohle aus Drittländern nicht das einzige Wettbewerbselement dar, das die Lage auf dem Markt der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte: die anderen Energieformen, ganz besonders das Heizöl, stören in grundlegender Weise die Absatzbedingungen der Gemeinschaftskohle und können die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Einschränkung der Kohleneinfuhr aus Drittländern dadurch beeinträchtigen, daß sie an die Stelle dieser Kohle treten, und zwar insbesondere in den Gebieten, in denen die Produktion der Gemeinschaft erhebliche finanzielle Opfer bringen müßte, um den Markt wieder zurückzugewinnen.B 2.Umfang der Kohlenlieferungen aus dritten Ländern an die Gemeinschaft(in 1000 Tonnen)Erzeugung in der GemeinschaftLieferungen an die GemeinschaftEinfuhren aus dritten Ländern in Prozent der gesamten LieferungenSteinkohle der GemeinschaftSteinkohle dritter LänderInsgesamt195323696122766213823124148525,72195424165323222613924324615065,66195524640124194323048126499138,701956249092246060380462284106013,391957247888241804439598285763415,381958246390225454318450257299412,38195923490822331119242824255317,93196023394723304017677725071707,05B 3.Die vor allem strukturellen Gründe, aus denen die dritten Länder ihre Kohle zu wesentlich niedrigeren Preisen anbieten können, sinda)für die amerikanische Kohle die für den Abbau günstigen geologischen Bedingungen und die Verringerung der Selbstkosten für den Transport über den Atlantik;In den Vereinigten Staaten wird die Kohle zu einem viel kleineren Teil im Tagebau, zu einem sehr erheblichen Teil in geringer Tiefe im Stollenbau und nicht einmal zu einem Viertel im Schachtbau in größerer Tiefe gewonnen. Demgegenüber muß der Bergbau der Gemeinschaft die Kohle fast ausschließlich in Tiefbauanlagen gewinnen. So betrug 1960 die durchschnittliche Förderleistung je Mann der Gesamtbelegschaft und je Schicht für bituminöse Kohle der Vereinigten Staaten 11,639 Tonnen, während die durchschnittliche Leistung je Mann und Schicht unter Tage im Steinkohlenbergbau der Gemeinschaft im gleichen Zeitraum 1,743 Tonnen betrug.Die Frachtraten für Schiffstransporte von Steinkohle sind in den letzten Jahren aus überwiegend strukturellen Gründen erheblich zurückgegangen. Der Übergang des Schiffsbaus zur Konstruktion von größeren und schnelleren Schiffseinheiten hat die Selbstkosten der Reeder stark gesenkt. Darüber hinaus hat das Ausmaß der Schiffsneubauten zu einer sehr erheblichen Kapazität an Laderaum geführt. Beides hat sich dahin ausgewirkt, daß die Frachtraten stark gefallen sind. Überwiegend als Folge des Verfalls der Frachten ist der cif-Preis für amerikanische Koksfeinkohle frei Rotterdam seit 1956 um mehr als 10 Dollar je Tonne gefallen;b)für Kohle aus den Staatshandelsländern die von den Selbstkosten des Bergbaus losgelöste Erstellung der Exportpreise.B 4.Die großen Teile des gemeinsamen Marktes, in denen Kohle aus dritten Ländern zu Preisen angeboten werden kann, die wesentlich unter denen für vergleichbare Kohlensorten der Gemeinschaft liegen, sindfür die Einfuhren auf dem Seeweg: Italien, die belgischen, holländischen und deutschen Küstengebiete, einige französische Küstengebiete sowie das gesamte Einzugsgebiet des Rheins;für die Einfuhren auf dem Bahnweg — hier handelt es sich um Kohle aus den Oststaaten —: Süddeutschland und Italien.B 5.Hierzu wird auf die Antwort auf Frage B 1 verwiesen.B 6.Fast alle Maßnahmen für die Anpassung an die neue Marktlage, welche die Unternehmen ergreifen können, beinhalten Änderungen der Produktionskapazitäten; sie gehen von der endgültigen Schließung nichtrentabler Schachtanlagen bis zur Erschließung neuer Schachtanlagen mit hoher Leistung. Diese Maßnahmen bringen große finanzielle Anstrengungen bei den Unternehmen mit sich.Die Unternehmen können bei der neuen Marktlage insoweit bereit sein, zu derartigen Maßnahmen überzugehen, als sichergestellt ist, daß nicht andere Unternehmen — insbesondere solche, welche derselben geographischen oder geologischen Gruppe angehören — die Gelegenheit der vorübergehenden Schwierigkeiten, denen die ersteren sich damit aussetzen, ergreifen, um eine Lage zu schaffen, die die Fortsetzung ihrer Anpassungsmaßnahmen unmöglich machen würde. Ferner ist es wichtig, daß die Unternehmen die Wirtschaftlichkeit ihrer Anstrengungen unter Abschätzung ihrer Situation im Verhältnis zu den übrigen Unternehmen am Ende des Anpassungsprozesses beurteilen können; das bringt mit sich, daß ihre eigenen Ziele sich im Rahmen der gemeinsamen Ziele halten und daß ihr Verhalten sich nach diesen Zielen richten kann.Eine solche Koordinierung des Verhaltens der Unternehmen und die Notwendigkeit, wirtschaftliche und soziale Störungen zu vermeiden, machen unter Umständen Vereinbarungen notwendig, die ohne die vorgeschlagene Änderung des Artikels 65 nicht genehmigt werden können.B 7.Stets bemühen sich die Unternehmen individuell, ihre Produktivität zu verbessern und ihre Förderung zu rationalisieren. Diese individuellen Maßnahmen sind in vielen Fällen ungenügend angesichts der Änderungen, die seit einigen Jahren auf dem Energiemarkt eingetreten sind. Die Probleme, die sich für die Unternehmen derselben geographischen oder geologischen Gruppe stellen, weisen gemeinsame Merkmale auf, die über den Rahmen des einzelnen Unternehmens hinausgehen. Wenn eine gewisse Anzahl von ihnen die Initiative zu Anpassungsvereinbarungen ergreift, die ihnen eine schnelle und für sie lebensnotwendige Anpassung erlauben, so können andere Unternehmen den Wunsch haben, an der Ausarbeitung der Anpassungsziele, durch die ihre zukünftige Stellung wesentlich beeinflußt werden kann, teilzunehmen sowie ihre eigenen Maßnahmen in Übereinstimmung mit diesen Zielen zu treffen.Da andererseits die Garantie für einen guten Erfolg der Anpassungsvereinbarungen für jedes Unternehmen desto stärker ist, wenn möglichst viele Unternehmen der Gruppe sich daran beteiligen, so besteht Anlaß anzunehmen, daß die von Artikel 65 § 2 Buchstabe c gestellten Grenzen nicht eingehalten werden.B 8.Das Bestehen von Anpassungsvereinbarungen zwischen Unternehmen (siehe Antwort auf Frage A 1) kann ungenügend sein, einen ungeregelten Wettbewerb und insbesondere Absatzpraktiken zu verhindern, die den Erfordernissen eines Absatzes zuwiderlaufen, welcher die Verwirklichung der in die Vereinbarung aufgenommenen Anpassungsziele erlauben würde.Ein solches Risiko würde die Unternehmen davon abhalten, an einem gemeinsamen und koordinierten Anpassungsprozeß teilzunehmen.B 9.a)Aus den oben wiedergegebenen Erwägungen ergibt sich, daß der Erfolg der Anpassung zu einem großen Teil von der Organisation des gemeinsamen Ein- oder Verkaufs abhängig sein kann.Unter diesen Umständen werden dieselben Gründe, welche die Unternehmen dazu bewogen haben, die Anpassung unter sich zu koordinieren, sie auch dazu bringen, den gemeinsamen Ein- oder Verkauf ihrer Erzeugnisse derart zu gestalten, daß wahrscheinlich — wie bei dem Anpassungskartell — die Anzahl dieser Unternehmen so groß wird, daß die Voraussetzungen des Artikels 65 § 2 nicht erfüllt sind.b)Es erscheint normalerweise nicht notwendig, von der letzten Bedingung des Artikels 65 § 2 c abzuweichen. Daher ist im neuen 3. Absatz unter b) vorgesehen, daß die Hohe Behörde ganz oder teilweise von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c absehen kann.B 10.Die Anwendung des Artikels 58 bezieht sich auf hoheitliche Eingriffe, durch die, wenn sich die Gemeinschaft in einer Periode offensichtlicher Krise befindet, das Gleichgewicht zwischen den auf dem gemeinsamen Markt angebotenen und nachgefragten Mengen wiederhergestellt werden soll.Die beabsichtigte Vertragsänderung bezweckt, den juristischen Rahmen zu schaffen, der es den Unternehmen erlaubt, unter Kontrolle der Hohen Behörde die Initiative zu gemeinsamen Maßnahmen zu ergreifen, welche die Koordinierung der Rationalisierungsmaßnahmen und damit die Anpassung an die neuen Absatzbedingungen sowie die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherstellen.