Rechtsprechung / EuGH / 1960
EuGH Gutachten vom 04.03.1960 – C-1/60
ECLI:EU:C:1960:8
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Antrag auf Stellungnahme, eingereicht von der Hohen Behörde und dem Besonderen Ministerrat der EGKS
vom 4. Februar 1960
1. Die Hohe Behörde und der Besondere Ministerrat beehren sich, dem Gerichtshof einen neuen Vorschlag zur Änderung des Artikels 56 des Vertrages zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Abänderungsvorschlag wurde von diesen beiden Institutionen auf der Sitzung des Besonderen Ministerrats vom 26. Januar 1960 in Luxemburg unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikel 95 Absatz 4 des Vertrages ausgearbeitet (vgl. den Protokollauszug).
Die Hohe Behörde und der Rat schlagen vor, den jetzigen Artikel 56 durch einen Passus zu ergänzen, welcher der Einfachheit halber als Artikel 56 a bezeichnet wird und folgenden Wortlaut hat:
Treten in den Absatzbedingungen der Kohle- oder Stahlindustrie grundlegende Änderungen ein, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückzuführen sind, die aber einzelne Unternehmen zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern, und stellen die beteiligten Regierungen einen dahingehenden Antrag, so
a) kann die Hohe Behörde nach Maßgabe des Artikels 54 in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder mit Zustimmung des Rates in jeder anderen Industrie die Finanzierung der von ihr gebilligten Programme zur Schaffung neuer, wirtschaftlich gesunder Arbeitsplätze oder zur Umstellung von Unternehmen erleichtern, die geeignet sind, eine produktive Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte zu sichern;
b) kann die Hohe Behörde eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen, um beizutragen
zur Zahlung von Entschädigungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten;
durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherstellung der Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung, die durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist;
zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitnehmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes;
zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.
Die Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrages durch den beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.
Nach Ergänzung des derzeitigen Artikel 56 durch diesen neuen Passus lautet der geänderte Artikel 56 des Vertrags folgendermaßen:
Artikel 561.Werden im Rahmen der allgemeinen Ziele der Hohen Behörde neue technische Verfahren oder Produktionsmittel eingeführt, und ergibt sich hieraus in außergewöhnlichem Umfang eine Verminderung des Bedarfs an Arbeitskräften der Kohle- und Stahlindustrie, die besondere Schwierigkeiten für die Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte in einem oder mehreren Gebieten mit sich bringt, und stellen die beteiligten Regierungen einen dahingehenden Antrag, soa)holt die Hohe Behörde die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses ein;b)kann sie nach Maßgabe des Artikels 54 in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder mit Zustimmung des Rates in jeder anderen Industrie die Finanzierung der von ihr gebilligten Programme zur Schaffung neuer Betätigungsmöglichkeiten erleichtern, die wirtschaftlich gesund und geeignet sind, eine produktive Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte zu sichern;c)bewilligt sie eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe, um beizutragen:zur Zahlung von Entschädigungen, die es den Arbeitern ermöglichen, ihre Wiedereinstellung abzuwarten;zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitnehmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes;zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.Die Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrages durch den beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.2.Treten in den Absatzbedingungen der Kohle- oder Stahlindustrie grundlegende Änderungen ein, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückzuführen sind, die aber einzelne Unternehmen zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern, und stellen die beteiligten Regierungen einen dahingehenden Antrag, soa)kann die Hohe Behörde nach Maßgabe des Artikels 54 in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder mit Zustimmung des Rates in jeder anderen Industrie die Finanzierung der von ihr gebilligten Programme zur Schaffung neuer, wirtschaftlich gesunder Arbeitsplätze oder zur Umstellung von Unternehmen erleichtern, die geeignet sind, eine produktive Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte zu sichern;b)kann die Hohe Behörde eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen, um beizutragen:zur Zahlung von Entschädigungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten;durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherstellung der Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung, die durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist;zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitnehmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes;zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.Die Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrages durch den beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.
2. In diesem neuen Vorschlag für Artikel 56a ist den verschiedenen Erwägungen des Gerichtshofes in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1959 Rechnung getragen.
a) Der Gerichtshof hat nämlich die Auffassung vertreten, daß die derzeitige Lage auf dem Kohle- und Stahlmarkt eine Revision des Artikels 56 des Vertrages rechtfertigt und daß eine Revision im Verfahren gemäß Artikel 95 Absätze 3 und 4 des Vertrages durchgeführt werden könne, um die Voraussetzungen zu ändern, unter denen die Hohe Behörde zu Wiederanpassungsmaßnahmen befugt ist.
b) Der neue Vorschlag berücksichtigt auch die Einwendungen des Gerichtshofes gegen die Regelung des Anwendungsbereiches, der Geltungsdauer und der Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen, wie sie die ursprünglich vorgeschlagene Fassung enthielt:
da nach Auffassung des Gerichtshofes keine rechtliche Handhabe besteht, den Anwendungsbereich der Bestimmung auf den Kohlenbergbau zu beschränken, sind die Hohe Behörde und der Rat übereingekommen, die Bestimmungen über Anpassungsmaßnahmen so abzufassen, daß sie sowohl für den Kohlenbergbau als auch für die Stahlindustrie gelten;
da der Gerichtshof ferner die Begrenzung der Geltungsdauer der vorgeschlagenen Bestimmung auf den 10. Februar 1963 beanstandet hat, haben die Hohe Behörde und der Rat von dieser Begrenzung Abstand genommen;
da der Gerichtshof ferner die Auffassung vertritt, daß die vorgesehene wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Hohen Behörde zu weit gefaßt sei, so daß von den Befugnissen auch zur Behebung von Schwierigkeiten Gebrauch gemacht werden könne, die durch die Errichtung des gemeinsamen Marktes hervorgerufen worden sind, haben die Hohe Behörde und der Rat festgelegt, daß die neuen Bestimmungen nur auf die Auswirkungen der „grundlegenden Änderungen in den Absatzbedingungen …, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückzuführen sind angewandt werden sollen (vgl. hierzu die Wendung des Gerichtshofs in der Rechtssache Nr. 15/57, RsprGH IV d. 186;
um schließlich den Bedenken des Gerichtshofes hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der Anpassungsmaßnahmen Rechnung zu tragen, haben die Hohe Behörde und der Rat in dem neuen Vorschlag die Beurteilung der Frage, ob die Ausübung der der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse zweckmäßig ist, in deren Ermessen gestellt.
Die Hohe Behörde und der Rat sind bereit, dem Gerichtshof sämtliche ergänzende Erklärungen zu geben, die dieser für erforderlich hält.
Die Hohe Behörde und der Rat haben schließlich vereinbart, dem Gerichtshof einige rechtliche Erwägungen mitzuteilen, die auf der Sitzung des Rates niedergelegt wurden und deren Inhalt in der Anlage wiedergegeben ist.
ANLAGE
Nach Artikel 95 Abs. 3 — in der zweiten Alternative — können geeignete Abänderungen der der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse vorgenommen werden, falls eine tiefgreifende Änderung der wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen, die unmittelbar den gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl beeinflußt, eine Anpassung der entsprechenden Vertragsvorschriften erfordert.
Diese Bestimmung enthält drei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wenn das Verfahren der sogenannten kleinen Vertragsrevision angewendet werden soll:
a) es muß eine tiefgreifende Änderung der wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen vorliegen, die unmittelbar den gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl beeinflußt;
b) diese Änderung muß eine Anpassung der Vorschriften über die Ausübung der der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse erfordern;
c) die Vertragsänderung darf weder die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 noch das Verhältnis zwischen der Hohen Behörde und den den anderen Organen der Gemeinschaft zugewiesenen Befugnissen beeinträchtigen.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können geeignete Änderungen an den Befugnissen der Hohen Behörde vorgenommen werden.
Zu a)
Nach Absatz 1 des Vorentwurfs für Artikel 56a sollen die Befugnisse, die der Hohen Behörde nach Artikel 56 für den Fall von technisch bedingten Umstellungen in der Kohle- und Stahlindustrie gegeben sind, ausgedehnt werden auf die Fälle, in denen grundlegende Änderungen der Absatzbedingungen der Kohle- und Stahlindustrie, die nicht auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückgeführt werden können, einzelne Unternehmen zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern.
Die Bundesregierung verkennt nicht, daß in den Absatzbedingungen des Kohlenbergbaus in den letzten Jahren durch strukturelle Wandlungen grundlegende Änderungen eingetreten sind, die dem in Artikel 95 Absatz 3 genannten Merkmal der tiefgreifenden Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen entsprechen.
Zu b)
In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1959 stellt der Gerichtshof unter a) zutreffend fest, daß nach Artikel 95 Absatz 3 die Einzelheiten der Ausübung einer Befugnis der Hohen Behörde abgeändert werden können. Er kommt am gleichen Ort bei der Prüfung des ersten Entwurfs zu Artikel 56 a zu dem Ergebnis, daß der Wortlaut des Entwurfs, von geringfügigen Abweichungen abgesehen, in der Aufzählung der Befugnisse der gegenwärtigen Fassung von Artikel 56 entspricht. Er unterscheide sich von diesem jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen die Befugnisse ausgeübt werden können. Diese Feststellung gilt auch für den insoweit inhaltsgleichen neuen Entwurf.
Nun kann aber Artikel 95 Absatz 3 nur zur Anwendung kommen, wenn der Hohen Behörde bereits durch den EGKS-Vertrag für einen bestimmten Sachverhalt einzelne Befugnisse übertragen worden sind. Dies geht aus dem Wortlaut des Artikels 95 Absatz 3 klar hervor. Nur die Bestimmungen über die Ausübung (bereits bestehender) Befugnisse können nämlich abgeändert werden. Für den in dem Entwurf für einen Artikel 56a des EGKS-Vertrags vorausgesetzten Sachverhalt waren der Hohen Behörde aber bisher keine Befugnisse übertragen worden. Sie können also auch nicht abgeändert werden.
Es kann auch nicht die Ansicht vertreten werden, durch Artikel 56a würden lediglich die der Hohen Behörde schon nach Artikel 56 zustehenden Befugnisse abgeändert. Die Beschränkung der Anpassungsbeihilfen auf technisch bedingte Umstellungen — diese stellen eine Ausnahme von dem Kompetenzvorbehalt der Mitgliedstaaten auf dem Sozialbereich dar —, hat ihren guten Sinn. Artikel 56 steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Investitionspolitik (Artikel 46, Absatz 3 und 4). Wie es im Bericht der französischen Delegation (S. 125) ausgedrückt ist, bilden die Anpassungsbeihilfen des Artikel 56 zugleich ein Gegenstück und eine Ergänzung zu diesen Bestimmungen.
Der gleiche enge Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des Vertrages besteht bei den Anpassungsbeihilfen des § 23, die der Bekämpfung der aus der Errichtung des gemeinsamen Marktes entstandenen Schwierigkeiten dienen. Sie sind nämlich dazu bestimmt, die sich aus dem Fortfall der nationalen Märkte mit ihren Wettbewerbsbeschränkungen und Schutzeinrichtungen ergebenden sozialen Folgen aufzufangen, und sind folgerichtig auf eine Übergangszeit befristet. Dieser enge Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen fehlt aber bei den in dem Entwurf des Artikels 56a vorgesehenen Beihilfen.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 56 und des § 23 des Ubergangsabkommens stimmen auch darin überein, daß sie sich auf Sachverhalte innerhalb des Montanbereichs beziehen; dagegen würde durch Artikel 56 a die Möglichkeit geschaffen, Anpassungsbeihilfen auch bei Veränderungen zu gewähren, die von außen her auf den Montanbereich einwirken.
Aus alledem folgt, daß der Entwurf nicht nur die Einzelheiten der Ausübung einer Befugnis der Hohen Behörde ändert, sondern neue Voraussetzungen schafft, unter denen die Hohe Behörde tätig werden kann.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, daß die Schaffung neuer Voraussetzungen, unter denen bestimmte Befugnisse ausgeübt werden können, nicht eine gegebene Befugnis in den Einzelheiten ihrer Ausübung ändert, sondern völlig neue Befugnisse schafft.
Die Schaffung neuer Befugnisse der Hohen Behörde ist aber weder durch den Wortlaut des Artikels 95 Absatz 3 gedeckt, noch lag es im Willen der vertragschließenden Parteien, eine solche in ihren wirtschaftlichen Folgen sehr weitgehende Kompetenzerweiterung der Hohen Behörde im Wege der kleinen Vertragsrevision nach Artikel 95 Absatz 3 zuzulassen. (In diesem Sinne auch Paul de Visscher, Actes Officiels du Congres International d'Etudes sur la Communauté Européenne du Charbon et de l'Acier, Band II, S. 15).
Zu c)
Bei Abschluß des Montanvertrages ist nach dem Willen der Hohen Vertragsschließenden die Gewährung von Anpassungsbeihilfen und Umstellungskrediten auf zwei konkrete Fälle beschränkt worden, einmal auf die Umstellung der nationalen Kohle- und Stahlindustrien auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes gemäß § 23 des Übergangsabkommens, zum anderen auf technisch bedingte Anpassungen gemäß Artikel 56 des Vertrages. Die in diesen Bestimmungen verankerte Übertragung von Befugnissen an die Hohe Behörde ist im Hinblick auf die Rechtsnatur des Vertrages restriktiv auszulegen. Die Übertragung neuer Befugnisse für die Gewährung von Anpassungsbeihilfen berührt nach Ansicht der Bundesregierung das Verhältnis zwischen den Befugnissen der Hohen Behörde und denen der anderen Organe der Gemeinschaft sowie der Mitgliedstaaten grundsätzlich und ist daher auf dem Wege der kleinen Vertragsrevision nicht zulässig. Hierfür kommt — soweit Maßnahmen für die Dauer des Vertrages beabsichtigt sind — allein die große Revision nach Artikel 96 in Betracht.
Nach Ansicht der Bundesregierung werden die in Artikel 56 a der Hohen Behörde neu zugewiesenen Befugnisse — da sie für die gesamte Vertragsdauer vorgesehen sind — notwendigerweise dazu führen, die von der Kohle- und Stahlindustrie aufzubringenden Umlagen in erheblichem Maß zu steigern. Sie können vom gegenwärtigen Satz von 0,35 % des Produktionswertes allein durch Bestimmung der Hohen Behörde fast verdreifacht — auf 1 % — und unter Zustimmung des Rates mit 2/3-Mehrheit auch darüber hinaus erhöht werden. In einer Zeit rückläufiger Produktion wirken sich die mit der Einschränkung der Erzeugung verbundenen Anpassungsmaßnahmen gemäß Artikel 56 a über die Umlagen verstärkt auf die verbleibende Produktion aus und verschlechtern — zusätzlich zu den exogenen Einflüssen — die Wettbewerbslage, besonders des Kohlenbergbaus. Diese Wirkung steht im Widerspruch zu Artikel 3 d, der eine Beachtung der Voraussetzungen für den Ausbau und die Verbesserung des Produktionspotentials fordert.
Stellungnahme des Gerichtshofesvom 4. März 1960LEITSÄTZE DER STELLUNGNAHME1.Revision des Vertrages im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 des EGKS-VertragesÄnderung der Voraussetzungen für die Ausübung der Befugnisse der Hohen BehördeNeue Voraussetzungen.2.Revision des Vertrages im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 des EGKS-VertragesVerbot einer Beeinträchtigung der allgemeinen Vertragsstruktur und des Kräfteverhältnisses zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten.1.In der Einführung neuer Voraussetzungen für die Ausübung einer Zuständigkeit der Hohen Behörde unter anderen als den im Vertrag vorgesehenen Umständen liegt nicht die Verleihung einer neuen Befugnis, sondern lediglich eine Anpassung der Vorschriften über die Ausübung einer der Hohen Behörde bereits verliehenen Befugnis.2.Vgl. Stellungnahme vom 17. 12. 1959 (RsprGH V d. 571).Auf Grund des gemäß Artikel 95 Absätze 3 und 4 des EGKS-Vertrages gestellten Antrages der Hohen Behörde und des Besonderen Ministerrats der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 3. Februar 1960nimmtDER GERICHTSHOFunter Mitwirkungdes Präsidenten A. M. Donner,der Kammerpräsidenten L. Delvaux und R. Rossi,der Richter O. Riese, J. Rueff, Ch. L. Hammes und N. Catalano,Generalanwälte: K. Roemer und M. Lagrange,Kanzler: A. Van Houtte,nach Anhörung der Generalanwälte wie folgt Stellung:Rechtliche und tatsächliche ErwägungenGemäß Artikel 95 des Vertrages sind Änderungsvorschläge nach Absatz 3 dieses Artikels dem Gerichtshof zu unterbreiten, der eine Stellungnahme zu der Frage abzugeben hat, ob die Vorschläge mit den Bestimmungen dieses Absatzes übereinstimmen.Die Bestimmungen, die auf Vorschlag der Hohen Behörde und des Besonderen Ministerrates die gegenwärtige Fassung des Artikels 56 ergänzen sollen, haben folgenden Wortlaut:Treten in den Absatzbedingungen der Kohle- oder Stahlindustrie grundlegende Änderungen ein, die nicht unmittelbar auf die Errichtung des gemeinsamen Marktes zurückzuführen sind, die aber einzelne Unternehmen zwingen, ihre Tätigkeit endgültig einzustellen, einzuschränken oder zu ändern, und stellen die beteiligten Regierungen einen dahingehenden Antrag, soa)kann die Hohe Behörde nach Maßgabe des Artikels 54 in den ihrer Zuständigkeit unterstehenden Industrien oder mit Zustimmung des Rates in jeder anderen Industrie die Finanzierung der von ihr gebilligten Programme zur Schaffung neuer, wirtschaftlich gesunder Arbeitsplätze oder zur Umstellung von Unternehmen erleichtern, die geeignet sind, eine produktive Wiederbeschäftigung der freigewordenen Arbeitskräfte zu sichern;b)kann die Hohe Behörde eine nicht rückzahlungspflichtige Beihilfe bewilligen, um beizutragen:zur Zahlung von Entschädigungen, die es den Arbeitnehmern ermöglichen, ihre Wiederbeschäftigung abzuwarten;durch Zuwendungen an die Unternehmen zur Sicherstellung der Entlohnung ihres Personals bei zeitweiser Beurlaubung, die durch Änderung ihrer Tätigkeit notwendig geworden ist;zur Gewährung von Beihilfen an die Arbeitnehmer für die Kosten zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes;zur Finanzierung der Umschulung der Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung wechseln müssen.Die Hohe Behörde macht die Bewilligung einer nicht rückzahlungspflichtigen Beihilfe von der Zahlung eines mindestens gleich hohen besonderen Beitrages durch den beteiligten Staat abhängig, es sei denn, daß der Rat mit Zweidrittelmehrheit eine Abweichung zuläßt.Aus dem Protokoll, das der Bitte um Stellungnahme als Anlage beigefügt wurde, geht hervor, daß der Besondere Ministerrat den Änderungsvorschlag auf seiner Sitzung vom 26. Januar 1960 mit einer Mehrheit von fünf Sechsteln seiner Mitglieder angenommen hat.Dieser Vorschlag stimmt in den meisten seiner Bestimmungen mit dem Vorschlag überein, der dem Gerichtshof mit Antrag vom 4. Dezember 1959 unterbreitet wurde und der Gegenstand der Stellungnahme des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 war.Unterschiede zwischen den beiden Fassungen ergeben sich lediglich aus den Änderungen, die den vom Gerichtshof in seiner vorerwähnten Stellungnahme erhobenen Einwendungen Rechnung tragen sollen.a)Der Anwendungsbereich des neuen Artikels 56 ist auf die Stahlindustrie ausgedehnt worden;b)die Geltungsdauer der vorgeschlagenen Änderung ist nicht mehr zeitlich befristet;c)die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung sind nunmehr so gefaßt, daß die in Artikel 56 vorgesehene Befugnis nicht ausgeübt werden darf, um einer durch die Errichtung des gemeinsamen Marktes entstandenen Lage zu begegnen;d)nach der neuen Fassung dieser Bestimmung hat die Hohe Behörde vor Ausübung der ihr verliehenen Befugnis zu prüfen, ob ein Eingreifen zweckmäßig erscheint, und von der Befugnis nur Gebrauch zu machen, nachdem sie festgestellt hat, daß die erforderlichen materiellen Voraussetzungen vorliegen.Der Gerichtshof stellt somit fest, daß den in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1959 zum Ausdruck gebrachten Einwendungen und Bemerkungen in jeder Hinsicht entsprochen worden ist.Die Hohe Behörde und der Besondere Ministerrat haben es jedoch für zweckmäßig erachtet, in einer Anlage zu ihrem Antrag einige rechtliche Erwägungen mitzuteilen, die auf der Sitzung des Rates niedergelegt wurden; es erscheint daher angebracht, diese Erwägungen zu prüfen.In der vorgenannten Anlage wird behauptet, daß eine Änderung des Vertrages im Sinne von Artikel 95 Absatz 3 nur unter den nachstehenden Voraussetzungen zulässig wäre:a)Es muß eine tiefgreifende Änderung der wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen vorliegen, die unmittelbar den gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl beeinflußt;b)diese Änderung muß eine Anpassung der Vorschriften über die Ausübung der der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse erfordern;c)die Vertragsänderung darf weder die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 noch das Verhältnis zwischen den der Hohen Behörde und den den anderen Organen der Gemeinschaft zugewiesenen Befugnissen beeinträchtigen.Anschließend werden Zweifel daran geäußert, ob der Änderungsvorschlag mit der vorerwähnten zweiten und dritten Voraussetzung zu vereinbaren sei.A.Mit diesen Überlegungen wird die vom Gerichtshof in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1959 gegebene Auslegung in Frage gestellt, wonach die beabsichtigte Erweiterung der materiellen Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 56 als eine Anpassung der Vorschriften über die Ausübung der der Hohen Behörde übertragenen Befugnisse anzusehen ist; im Gegenteil sei in dieser Erweiterung die Erteilung einer neuen Befugnis zu erblicken, was unbestreitbar im Widerspruch zu Artikel 95 stünde.Nach dieser Auffassung könnte Artikel 95 praktisch nur Anwendung finden, um die von der Hohen Behörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse zu beachtenden Verfahrens- und Formvorschriften abzuändern, wobei übrigens keineswegs alle Verfahrensvorschriften in Betracht kämen, da eine Abänderung der Bestimmungen über die Anhörung und gegebenenfalls die Zustimmung des Besonderen Ministerrates oder der Versammlung schon deswegen ausgeschlossen ist, weil die Bestimmungen des genannten Artikels jeglicher Beeinträchtigung des Verhältnisses zwischen den der Hohen Behörde und den den anderen Organen der Gemeinschaft zugewiesenen Befugnissen entgegenstehen.Eine derartige Auslegung der Worte Vorschriften über die Ausübung … der Befugnisse würde jedoch die Möglichkeiten einer Anpassung des Vertrages derartig einengen, daß es nicht mehr zu verstehen wäre, wie dessen Verfasser die in Artikel 95 Absatz 3 vorgesehene Revision als ein geeignetes Mittel ansehen konnte, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, einer tiefgehenden Änderung der wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen zu begegnen.Der Gerichtshof legt demgegenüber die genannte Vorschrift von Artikel 95 in dem Sinne aus, daß auch die Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der übertragenen Befugnisse abgeändert werden kann.In der Anlage wird ferner behauptet, daß die der Hohen Behörde durch Artikel 56 übertragenen Befugnisse eng auszulegen seien und fast einer Ausnahme gleichkämen, da dieser Artikel eine Ergänzung zu Artikel 46 bilde, womit erwiesen sei, daß die Verfasser des Vertrages Anpassungsbeihilfen nur für Sachverhalte innerhalb des Montanbereichs vorsehen wollten.Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden.Der Vertrag verleiht der Hohen Behörde ausdrücklich eine Zuständigkeit auf dem Gebiet der Anpassung, und zwar sowohl im Falle des Artikels 56 des Vertrages als auch in den Fällen des § 23 des Abkommens über die Übergangsbestimmungen.Voraussetzungen für die Ausübung dieser Zuständigkeit sind:a)im Falle des Artikels 56 die Einführung neuer technischer Verfahren oder Produktionsmittel;b)im Falle des § 23 des Übergangsabkommens die sich aus der Errichtung des gemeinsamen Marktes ergebenden Folgen.Zwar hat der Vertrag der Hohen Behörde eine Zuständigkeit auf dem Gebiet der Anpassung nicht ausdrücklich für den Fall verliehen, daß sich neue wirtschaftliche Bedingungen ergeben, die zu einer grundlegenden Wandlung der Struktur des gemeinsamen Marktes für eines der Erzeugnisse der Gemeinschaft führen, er hat aber in Artikel 95 Absatz 3 die Möglichkeit einer Revision gerade zu dem Zweck vorgesehen, einer tiefgehenden Änderung der wirtschaftlichen oder technischen Bedingungen, die unmittelbar den gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl beeinflußt, zu begegnen.Demnach liegt in der Einführung neuer Voraussetzungen für die Ausübung der auf dem Gebiet der Anpassung bestehenden Zuständigkeit unter anderen als den in Artikel 56 vorgesehenen Umständen nicht die Verleihung einer neuen Befugnis, sondern lediglich eine Anpassung der Vorschriften über die Ausübung einer der Hohen Behörde bereits verliehenen Befugnis.Infolgedessen bildet die Tatsache, daß die in dem Änderungsvorschlag vorgesehenen neuen Voraussetzungen in keinem engen Zusammenhang mit den der Hohen Behörde nach Artikel 46 verliehenen Befugnissen stehen, kein Hindernis für die beabsichtigte Revision, da diese ausdrücklich dazu bestimmt ist, den Folgen einer tiefgehenden Änderung zu begegnen, an die man bei der Schaffung des Vertrages nicht gedacht hat und die erst später offenbar geworden ist.Die in der Stellungnahme vom 17. Dezember 1959 gegebene diesbezügliche Auslegung von Artikel 95 ist daher aufrechtzuerhalten.B.In der Anlage wird ferner die Behauptung aufgestellt, der Änderungsvorschlag berühre das Verhältnis zwischen den Befugnissen der Hohen Behörde und denen der anderen Organe der Gemeinschaft sowie der Mitgliedstaaten, da er eine rechtswidrige Übertragung von Befugnissen der Mitgliedstaaten auf die Hohe Behörde vorsehe.Hierzu ist zu bemerken, daß Artikel 95 lediglich eine Änderung des Verhältnisses zwischen den Befugnissen der Hohen Behörde und denen der anderen Organe der Gemeinschaft verbietet, das Verhältnis zwischen den Befugnissen der Hohen Behörde und denen der Mitgliedstaaten dagegen in keiner Weise erwähnt.Der Gerichtshof hat allerdings bereits in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1959 eingeräumt, daß sich aus Artikel 95 Absatz 3 ergibt, daß die Anwendung dieser Vorschrift nicht zu einer Änderung des im Vertrag festgelegten Verhältnisses zwischen den Befugnissen der Gemeinschaft und denen der Mitgliedstaaten führen darf.Wie in der Stellungnahme vom 17. Dezember 1959 jedoch weiter festgestellt wurde, kann im vorliegenden Falle nicht von einer Übertragung von Befugnissen die Rede sein, da der Änderungsvorschlag die Befugnisse der Mitgliedstaaten in keiner Weise beschränkt.C.Abschließend wird in der Anlage behauptet, die Annahme des Änderungsvorschlages würde notwendigerweise zu einer erheblichen Erhöhung der Umlagen führen; hierdurch könnte es der Hohen Behörde unmöglich gemacht werden, entsprechend ihrer Verpflichtung nach Artikel 3 Buchstabe d darauf zu achten, daß Voraussetzungen erhalten bleiben, die einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ihr Produktionspotential auszubauen und zu verbessern.Es ist zwar richtig, daß die der Hohen Behörde verliehene Befugnis zur Erhebung einer Umlage auf die Fälle beschränkt ist, die in Artikel 50, der unter anderem auf Artikel 56 Bezug nimmt, aufgezählt sind; da aber der Änderungsvorschlag, wie vorstehend dargelegt, keine Übertragung neuer Befugnisse mit sich bringt, kann er auch nicht zu einer Verleihung neuer Befugnisse im Rahmen von Artikel 50 führen.Im übrigen ist die Hohe Behörde nach dem neuen Vorschlag, der hierin der Anregung des Gerichtshofes folgt, zum Eingreifen lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet. Verstöße gegen Sinn und Inhalt von Artikel 50 § 2 sind daher nicht zu befürchten.Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die mit einer — möglichen, aber nicht zwangsläufigen — Erhöhung des Umlagesatzes etwa verbundenen Nachteile in das Gebiet einer politischen, nicht aber der rechtlichen Beurteilung fallen.Der Ansicht, der Änderungsvorschlag stehe in Widerspruch zu Artikel 3 Buchstabe d, kann nicht beigepflichtet werden, denn wenn der Vorschlag zwar auf der einen Seite zu einer Erhöhung der Umlage führen kann, so ist er doch andererseits dazu bestimmt, die durch die Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich gewordene Sanierung des Marktes zu fördern.Auf Grund von Artikel 95 Absätze 3 und 4 des EGKS-Vertrages,auf Grund von Artikel 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,sowieauf Grund der vorstehenden ErwägungengibtDER GERICHTSHOFfolgende Stellungnahme ab:Der dem Gerichtshof durch die Hohe Behörde und den Besonderen Ministerrat mit Schreiben vom 3. Februar 1960 unterbreitete Änderungsentwurf zu Artikel 56 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist mit Artikel 95 Absätze 3 und 4 des Vertrages vereinbar.