Rechtsprechung / EuG / 1998

EuG Beschluss vom 06.07.1998 – T-286/97

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Leitsatz

1. Die Klage wird abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-286/97 Anthony Goldstein, wohnhaft in London, Prozeßbevollmächtigter: Solicitor Raymond St John Murphy, 3 Kings Bench Walk, Inner Temple, London, Kläger, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Goméz de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie es unterlassen haben soll, über eine Beschwerde des Klägers (IV/34. 824 – Goldstein/GMC) nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), über bestimmte wettbewerbswidrige Praktiken zu entscheiden, erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briët und A. Potocki, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Sachverhalt und Verfahren

2. 1. Der Kläger ist britischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich. Er hat einen Studienabschluß in Medizin und erhielt nach Abschluß einer Facharztausbildung im Januar 1990 vom General Medical Council (Ärztekammer; im folgenden: GMC), der für die Regelung der medizinischen Berufe im Vereinigten Königreich zuständig ist, ein Certificate of Specialist Training (Zeugnis über eine Facharztausbildung in Rheumatologie).

3. 2. Der Kommission zufolge entspricht die Facharztausbildung des Klägers jedoch nicht den Anforderungen der im Vereinigten Königreich für die Anerkennung als Facharzt geltenden Regelung, mit der u. a. die Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) durchgeführt werde.

4. 3. Am 10. August 1993 erhob der Kläger gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), eine Beschwerde mit dem Antrag auf Feststellung, daß der GMC, die medizinischen Royal Colleges, die Ausschüsse für die ärztliche Ausbildung und die privatenKrankenversicherungsgesellschaften gegen die Artikel 85 und 86 EG-Vertrag verstoßen hätten. Er warf dem GMC vor, im Medical Register keine Liste der Personen veröffentlicht zu haben, die Inhaber eines gemeinschaftlichen Facharztdiploms nach der Richtlinie 93/16 seien. Er beanstandete außerdem, daß der GMC Vorschriften erlassen habe, die Gemeinschaftsfachärzten den Zugang zum Markt für Facharztleistungen untersagten und die Möglichkeit für diese Ärzte einschränkten, durch eine wirksame Werbung einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu werden.

5. 4. Im Anschluß daran kam es zu einem umfangreichen Schriftwechsel mit der Kommission.

6. 5. Am 18. Dezember 1994 forderte der Kläger die Kommission gemäß Artikel 175 des Vertrages auf, zu seiner Beschwerde Stellung zu nehmen.

7. 6. Mit Schreiben vom 9. Februar 1995 teilte ihm die Kommission gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß sie nicht beabsichtige, seiner Beschwerde stattzugeben, und forderte ihn zur Abgabe einer etwaigen Stellungnahme auf.

8. 7. Am 20. September 1995 übersandte der Kläger der Kommission nach mehreren Fristverlängerungen seine Stellungnahme vom 12. September, worin er u. a. die Kommission bat, nicht abschließend über seine Beschwerde zu entscheiden, bevor sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, die letzte Änderung seiner Klage in dem Verfahren, das er beim High Court gegen den GMC angestrengt habe, zu prüfen.

9. 8. Am 28. November 1995 richtete der Kläger an die Kommission erneut eine Aufforderung gemäß Artikel 175 des Vertrages, wobei er eine Reihe neuer Gesichtspunkte vortrug, die bei der Prüfung seiner Beschwerde berücksichtigt werden sollten.

10. 9. Am 6. Dezember 1995 antwortete ihm die Kommission, daß die Prüfung seiner Beschwerde angesichts der großen Menge von Unterlagen, die er ihr übersandt habe und immer weiter übersende, nicht binnen zwei Monaten abgeschlossen werden könne.

11. 10. Nach zahlreichen weiteren Schreiben an die Kommission, in denen der Kläger den Inhalt seiner Beschwerde ergänzte und erläuterte und von ihr den Erlaß bestimmter Maßnahmen verlangte, forderte er sie am 1. August 1997 von neuem gemäß Artikel 175 des Vertrages auf, zu seiner Beschwerde Stellung zu nehmen, wobei er zu berücksichtigende neue Gesichtspunkte vortrug.

12. 11. Mit Schreiben vom 22. August, 1., 11. und 24. September sowie 8., 17. und 27. Oktober 1997 legte er der Kommission zur Begründung seiner Beschwerde weiteresergänzendes Material vor. So übersandte er der Kommission mit Schreiben vom 22. August 1997 mit der Überschrift Antwort gemäß Artikel 6 die letzte Änderung seiner Klage in seinem Verfahren vor dem High Court. Mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 teilte er der Kommission mit, daß er hinsichtlich bestimmter Fragen einen Barrister beauftragen werde, eine ergänzende Antwort auf das Schreiben der Kommission gemäß Artikel 6 auszuarbeiten. In den anderen Schreiben legte er der Kommission weitere tatsächliche Angaben und seine Bemerkungen zu einzelnen Rechtsfragen zur Prüfung vor.

13. 12. Mit Klageschrift, die am 5. November 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

14. 13. Am 1. Dezember 1997 hat er die Kommission nochmals aufgefordert, bestimmte Maßnahmen gegenüber dem GMC zu ergreifen.

15. 14. Die Kommission hat mit besonderem Schriftsatz, der am 17. Dezember 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Der Kläger hat zu dieser Einrede nicht Stellung genommen. Anträge der Parteien

16. 15. Der Kläger beantragt, -festzustellen, daß die Kommission es unterlassen hat, auf seine gemäß Artikel 175 des Vertrages an sie gerichtete Aufforderung zum Tätigwerden hin Stellung zu nehmen; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

17. 16. Die Kommission beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Rechtliche Würdigung

18. 17. Gemäß Artikel 111 der Verfahrensordnung in der mit Wirkung vom 1. Juni 1997 geänderten Fassung (ABl. L 103, S. 6) kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

19. 18. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die in den Akten enthaltenen Angaben für ausreichend und beschließt gemäß diesem Artikel, ohne Fortsetzung desVerfahrens zu entscheiden, ohne daß eine Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede der Kommission erforderlich ist. Vorbringen der Parteien

20. 19. Der Kläger macht zunächst geltend, die Kommission habe, da sie nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt seines Aufforderungsschreibens vom 1. August 1997 zu seiner Beschwerde Stellung genommen habe, gegen Artikel 175 des Vertrages verstoßen. Hinzu komme, daß die Kommission in den 18 Monaten vor Übersendung dieses Schreibens an ihn keinen Bescheid gerichtet habe; die rechtswidrige Untätigkeit der Kommission sei vor diesem Hintergrund zu prüfen. Außerdem habe das Untätigbleiben der Kommission bis zur Erhebung der vorliegenden Klage angedauert, und die eventuellen Kontakte, die er nach der Übersendung des Aufforderungsschreibens zur Kommission gehabt habe, änderten nichts daran, daß die Fristen des Artikels 175 [des Vertrages] eingehalten werden müssen.

21. 20. Die Kommission trägt vor, das Ziel einer Klage gemäß Artikel 175 des Vertrages sei es, darauf hinzuwirken, daß das betreffende Gemeinschaftsorgan seiner Verpflichtung, die es zu erfüllen habe, nachkomme. Speziell in Wettbewerbsverfahren nach der Verordnung Nr. 17 ziele diese Klage normalerweise darauf ab, die Kommission zu verpflichten, ihren Standpunkt zu einer Beschwerde in den Fällen festzulegen, in denen sie, nachdem sie alle erforderlichen Angaben erhalten hat, zögere, dem Beschwerdeführer ihre Beurteilung mitzuteilen.

22. 21. Die Kommission weist darauf hin, daß sie nur dann zum Tätigwerden verpflichtet sein könne, wenn sie dazu in der Lage sei. Bei einer Beschwerde in Wettbewerbssachen sei sie verpflichtet, die ihr vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, bevor sie darüber entscheide, ob der Beschwerde stattzugeben sei (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/90 , Automec/Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnr. 79). Daraus folge, daß die Kommission nur dann zum Tätigwerden verpflichtet sei, wenn sie die Möglichkeit gehabt habe, die ihr vom Beschwerdeführer vorgelegten Angaben zu prüfen und zu beurteilen.

23. 22. Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber auch nach seinem Aufforderungsschreiben vom 1. August 1997 nicht aufgehört, der Kommission neue tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte vorzulegen, die sie bei der Prüfung seiner Beschwerde habe berücksichtigen sollen. Außerdem sei dem Aufforderungsschreiben selbst eine erhebliche Anzahl neuer Unterlagen beigefügt gewesen, deren Prüfung der Kläger von ihr verlangt habe. Das Aufforderungsschreiben sei somit verfrüht gewesen, da die Prüfung der Beschwerde durch die Kommission aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht abgeschlossen gewesen sei und dies auch nicht hätte sein können.

24. 23. Schließlich wirft die Kommission dem Kläger vor, zwei miteinander unvereinbare Ziele zu verfolgen. Er könne entweder eine sofortige Entscheidung über seine Beschwerde wünschen oder der Kommission weiterhin seine Beschwerde stützende Gesichtspunkte zur Prüfung vorlegen, er könne aber nicht beides gleichzeitig tun. Der Kläger habe dadurch, daß er der Kommission ständig neue Gesichtspunkte zur Prüfung vorgelegt habe, seinem Aufforderungsschreiben jede Wirkung genommen. Würdigung durch das Gericht

25. 24. Die Begründetheit einer Untätigkeitsklage gemäß Artikel 175 des Vertrages setzt eine Pflicht des betroffenen Organs zum Tätigwerden voraus, so daß die geltend gemachte Untätigkeit dem Vertrag zuwiderläuft (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. Januar 1995 in der Rechtssache T-74/92 , Ladbroke/Kommission, Slg. 1995, II-115, Randnr. 39).

26. 25. Wird die Kommission im Bereich des Wettbewerbs mit einer Beschwerde nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 wegen Verletzung der Artikel 85 oder 86 des Vertrages angerufen, so hat sie die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte aufmerksam zu prüfen, um darüber zu entscheiden, ob sie ein Verfahren zur Feststellung des Verstoßes einzuleiten oder die Beschwerde zurückzuweisen oder aber eine Einstellungsverfügung zu erlassen hat (vgl. Urteile Automec/Kommission, a. a. O., Randnr. 79, und Ladbroke/Kommission, a. a. O., Randnr. 40).

27. 26. Daher kann eine Verpflichtung der Kommission, über die betreffende Beschwerde zu entscheiden, frühestens dann bestehen, wenn die Kommission die Möglichkeit gehabt hat, alle ihr vom Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen.

28. 27. Im vorliegenden Fall waren dem Aufforderungsschreiben vom 1. August 1997 zehn Anlagen beigefügt, und der Kläger hat die Kommission gebeten, die in dem Schreiben und den Anlagen enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Außerdem hat der Kläger der Kommission danach weiter neue Unterlagen und Gesichtspunkte vorgelegt. Diese oben in Randnummer 11 erwähnten weiteren Schreiben des Klägers oder seines Anwalts hatten den Zweck, die Akten zu vervollständigen. Vier dieser Schreiben waren sogar als ergänzende Antwort gemäß Artikel 6 und ein weiteres als Antwort gemäß Artikel 6 bezeichnet.

29. 28. Insbesondere hatte der Kläger die Kommission ausdrücklich gebeten, nicht abschließend über seine Beschwerde zu entscheiden, bevor sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, die letzte Änderung seiner Klage in dem Verfahren, das er beim High Court angestrengt hatte (siehe oben, Randnr. 7), zu prüfen; dieses Schriftstück hat die Kommission erst am 22. August 1997, also drei Wochen nach der Aufforderung, erhalten.

30. 29. Selbst wenn aber im Zeitpunkt der Aufforderung zum Tätigwerden für die Kommission eine Pflicht bestanden hätte, über die Beschwerde des Klägers zu entscheiden, hätte der Umstand, daß der Kläger anläßlich der Aufforderung zum Tätigwerden und noch danach neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, die die Beurteilung der Beschwerde durch die Kommission beeinflussen konnten, diese etwaige Pflicht zum Tätigwerden jedenfalls entfallen lassen, da die Kommission bei vernünftiger Betrachtungsweise wegen dieses neuen Vortrags nicht in der Lage war, über die Beschwerde zu entscheiden.

31. 30. Daraus folgt, daß die Klage auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission, weil sie es rechtswidrig unterlassen haben soll, über die Beschwerde des Klägers zu entscheiden, auf jeden Fall wegen offensichtlichen Fehlens jeder rechtlichen Grundlage abzuweisen ist; es kann daher dahingestellt bleiben, ob sie zulässig ist. Kosten

32. 31. Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm antragsgemäß die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 1: Verfahrenssprache: Englisch