Rechtsprechung / EuG / 1998

EuG Beschluss vom 25.05.1998 – T-267/97

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Leitsatz

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-267/97 Broome & Wellington Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in Manchester (Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Barrister Fiona M. Carlin, Northern Ireland Bar, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8—10, rue Matthias Hardt, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Viktor Kreuschitz und Nicholas Khan, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen Nichtigerklärung einer am 11. Juli 1997 veröffentlichten Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. C 210, S. 12) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter C. P. Briët, K. Lenaerts, A. Potocki und J. D. Cooke, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Sachverhalt und Verfahren

2. 1. Das Committee of the Cotton and Allied Textile Industries of the European Union (Eurocoton) stellte am 26. Mai 1997 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2331/96 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. L 317, S. 1) einen Antrag bei der Kommission auf Feststellung, daß die Einfuhren von rohen Flachgeweben aus Baumwolle mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei gedumpt seien und dem entsprechenden Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch eine bedeutende Schädigung verursacht werde.

3. 2. Die Kommission veröffentlichte am 11. Juli 1997 eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von rohen Baumwollgeweben mit Ursprung in diesen Ländern (ABl. C 210, S. 12; im folgenden: Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung).

4. 3. Mit am 6. Oktober 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin, die Erzeugnisse der fraglichen Art in die Gemeinschaft einführt, gemäß den Artikeln 173 Absatz 4, 174 und 176 EG-Vertrag gegen diese Bekanntmachung die vorliegende Klage erhoben.

5. 4. Die Kommission hat mit am 16. Dezember 1997 eingegangenem Schriftsatz gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

6. 5. Mit am 6. Januar 1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Foreign Trade Association, eine Vereinigung europäischer Einführer mit Sitz in Brüssel – Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Ursula Schliessner, Düsseldorf, Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwälte Arendt und Medernach, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg –, gemäß Artikel 115 der Verfahrensordnung beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

7. 6. Die Klägerin hat mit am 19. Februar 1998 eingegangenem Schriftsatz zu der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit Stellung genommen. Anträge der Parteien

8. 7. Die Klägerin beantragt, -die Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung für nichtig zu erklären; -der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

9. 8. Die Kommission beantragt, -die Klage als unzulässig abzuweisen; -der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit

10. 9. Nach Artikel 114 § 3 der Verfahrensordnung wird über eine Einrede der Unzulässigkeit mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

11. 10. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten alle für die Entscheidung nötigen Beurteilungsgesichtspunkte. Es besteht daher kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

12. 11. Für ihre Unzulässigkeitseinrede führt die Kommission drei Gründe an, nämlich Fehlen einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages, Verspätung der Klage und Fehlen eines unmittelbaren und individuellen Interesses der Klägerin. Zur Unzulässigkeit wegen Fehlens einer anfechtbaren Handlung Vorbringen der Parteien

13. 12. Die Kommission macht geltend, die Einleitung eines Antidumpingverfahrens sei eine vorbereitende Handlung, die als solche nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könne (u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81 , IBM/Kommission , Slg. 1981, 2639 , Randnr. 19, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 14. März 1996 in der Rechtssache T-134/95 , Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, Slg. 1996, II-181, Randnr. 23, und vom 10. Dezember 1996 in der Rechtssache T-75/96 , Söktas/Kommission, Slg. 1996, II-1689, Randnr. 31).

14. 13. Die Klägerin entgegnet, die Entscheidung der Kommission über die Verfahrenseinleitung sei eine Handlung mit verbindlichen Rechtswirkungen, die ihre Interessen beeinträchtigen könnten. Für den Fall, daß es sich nach Ansicht des Gerichts um eine vorbereitende Maßnahme handele, fordert sie das Gericht auf, dennoch seine gerichtliche Kontrolle auszuüben, da diese Maßnahme schwere Fehler wie einen Ermessensmißbrauch aufweise.

15. 14. Sie verweist auf den Zusammenhang, in dem die Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung erfolgt sei. Es handele sich um das dritte Verfahren, das seit 1994 für die gleichen Waren mit Ursprung in denselben Ländern eingeleitet worden sei.

16. 15. Das erste, auf einen Antrag von Eurocoton vom September 1993 eingeleitete Verfahren (ABl. 1994, C 17, S. 3) sei durch die Entscheidung 96/167/EG der Kommission vom 19. Februar 1996 (ABl. L 42, S. 16) ausdrücklich wegen Rücknahme des Antrags eingestellt worden.

17. 16. Das zweite Verfahren, dem ein Antrag von Eurocoton vom 8. Januar 1996 zugrunde liege, sei am Tag nach der Einstellung der vorausgehenden Untersuchung eingeleitet worden (ABl. 1996, C 50, S. 3). Am 18. November 1996 habe die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2208/96 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (ABl. L 295, S. 3) erlassen. Obwohl die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 die Festsetzung endgültiger Zölle vorgeschlagen habe, habe der Rat keine solchen Zölle eingeführt, da eine Mehrheit hierfür gefehlt habe. Die vorläufigen Antidumpingzölle seien daher am 20. Mai 1997 außer Kraft getreten, obwohl sich eine nationale Delegation wiederholt für eine erneute Erörterung des Vorschlags eingesetzt habe.

18. 17. Bereits am 21. Mai 1997 habe der Sprecher der Kommission erklärt, daß die Kommission unverzüglich ein Verfahren einleiten werde, sofern ein neuer Antrag gestellt werde. Die Kommission habe damit den einschlägigen rechtlichen Rahmenüberschritten. Sie habe sich nämlich schon bevor Eurocoton am 26. Mai 1997 erneut einen Antrag gestellt habe, öffentlich und politisch zu einer erneuten Untersuchung verpflichtet. Durch die angefochtene Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung habe sie demnach entsprechend dieser Verpflichtung ein drittes Verfahren eingeleitet.

19. 18. Der vorstehend dargestellte Zusammenhang zeige, daß sich die Kommission bereits vor der Stellung des Antrags zur Einleitung des Verfahrens verpflichtet habe und nicht, wie Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 384/96 vorschreibe, aufgrund der dem Antrag beigefügten Beweise und daß die Kommission in dieser Sache im wesentlichen zu den gleichen Beurteilungen gelangen werde wie in der Verordnung Nr. 2208/96 vom 18. November 1996, die vom Rat nicht übernommen worden seien.

20. 19. Das von der Kommission angewandte Verfahren sei also kein normales Verfahren, in dem der Einleitung einer Untersuchung ein Antrag vorausgehe. Daher sei weder der Beschluß Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission noch der Beschluß Söktas/Kommission einschlägig.

21. 20. In diesen Beschlüssen habe das Gericht drei Gesichtspunkte als ausschlaggebend dafür angesehen, daß die Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nur eine vorbereitende Maßnahme und damit keine anfechtbare Handlung im Sinne von Artikel 173 des Vertrages sei.

22. 21. Erstens führe die Einleitung eines Verfahrens nicht zwangsläufig zur Festsetzung von Antidumpingzöllen, da das Verfahren auch ohne Einführung von Maßnahmen eingestellt werden könne. Im vorliegenden Fall ergebe sich jedoch gerade aus dem Zusammenhang, daß die Kommission mit Sicherheit vorläufige Zölle einführen werde.

23. 22. Zweitens zwinge die Einleitung eines Verfahrens die Unternehmen nicht zu einer Änderung ihrer Handelspraktiken. Die Klägerin stelle insoweit zwar nicht in Abrede, daß die Einleitung eines Antidumpingverfahrens abstrakt betrachtet keine Verpflichtung zur Änderung der Handelspraktiken mit sich bringe. Doch führe eine solche Einleitung angesichts der für die Wirtschaftsbeteiligten mit dem Verfahren verbundenen Unsicherheiten tatsächlich zu Änderungen dieser Praktiken insbesondere hinsichtlich der Preise und der Umsätze.

24. 23. Drittens könnten die Unternehmen nicht gezwungen werden, bei der Untersuchung mitzuwirken. Zwar verpflichte die Einleitung einer Untersuchung die Wirtschaftsteilnehmer theoretisch nicht zur Mitwirkung. Doch sei eine solche Mitwirkung für jeden Beteiligten, der ein wesentliches wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe, von grundlegender Bedeutung im Hinblick auf die Wahrung seiner Verfahrensrechte einschließlich des Rechts, gegen die abschließende Entscheidung der Organe Klage zu erheben. Würdigung durch das Gericht

25. 24. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschlüsse Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission sowie Söktas/Kommission) sind Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen können, indem sie seine Rechtsstellung erheblich verändern, Handlungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist.

26. 25. Handlungen in einem mehrphasigen Verfahren sind grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen, und nicht um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen.

27. 26. Im vorliegenden Fall ist somit zu prüfen, ob die angefochtene Handlung für sich genommen geeignet ist, Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können, oder ob sie nur eine vorbereitende Maßnahme ist, deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer gegen die endgültige Entscheidung gerichteten Klage, die den Betroffenen einen hinreichenden Schutz bieten würde, in geeigneter Weise geltend gemacht werden könnte.

28. 27. Nach gefestigter Rechtsprechung können nur Handlungen, die die Rechtsstellung der betreffenden Unternehmen sofort und irreversibel beeinträchtigen, bereits vor Abschluß eines Verwaltungsverfahrens die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage rechtfertigen.

29. 28. Nach der Verordnung Nr. 384/96 obliegt es der Kommission, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage zu beschließen, ob das Verfahren eingestellt oder in der Weise fortgesetzt wird, daß vorläufige Maßnahmen erlassen werden oder dem Rat der Erlaß endgültiger Maßnahmen vorgeschlagen wird.

30. 29. Die Handlung, mit der die Kommission ein Antidumpingverfahren einleitet, ist daher eine rein vorbereitende Handlung, die nicht geeignet ist, die Rechtsstellung der Klägerin sofort und irreversibel zu beeinträchtigen.

31. 30. Diese Schlußfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Sprecher der Kommission, bereits bevor der Antrag von Eurocoton am 26. Mai 1997 eingereicht wurde, erklärt hatte, daß die Kommission ein neues Verfahren einleiten werde, sofern ein Antrag gestellt werde. Denn dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Begründetheit bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung zu prüfen, kann jedoch die Beurteilung der Zulässigkeit einer gemäß Artikel 173 des Vertrages gegen diese Bekanntmachung erhobenen Klage nicht ändern.

32. 31. Unabhängig davon, wie sicher die Klägerin in der Frage der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle im vorliegenden Fall gewesen war, ist daran zu erinnern, daß inrechtlicher Hinsicht die Einleitung eines Antidumpingverfahrens nicht zwangsläufig zur Einführung solcher Zölle führt. Auch wenn Antidumpingzölle tatsächlich eingeführt würden, wäre zudem die Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung gerade eine der vorbereitenden Handlungen, auf deren Grundlage die Kommission ihre Festsetzung hätte beschließen können.

33. 32. Im übrigen hat die Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens nicht die Rechtswirkung, daß die betroffenen Unternehmen gezwungen werden, ihre Handelspraktiken zu ändern oder bei dem eingeleiteten Verfahren mitzuwirken.

34. 33. Die streitige Verfahrenseinleitung erzeugt demnach keine Rechtswirkungen, die die Interessen der Klägerin beeinträchtigen können, sondern ist eine vorbereitende Maßnahme, deren etwaige Rechtswidrigkeit insbesondere wegen der ihr angeblich anhaftenden schweren Fehler zur Begründung einer gegebenenfalls gegen die endgültige Entscheidung erhobenen Klage, die der Betroffenen einen hinreichenden Schutz bietet, in geeigneter Weise geltend gemacht werden kann.

35. 34. Die Einleitung des streitigen Antidumpingverfahrens ist daher ihrer Natur und ihren Wirkungen nach nicht als eine Handlung anzusehen, die mit einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages angefochten werden kann.

36. 35. Nach alledem ist die vorliegende Klage für unzulässig zu erklären, ohne daß über die anderen von der Beklagten für ihre Unzulässigkeitseinrede angeführten Gründe entschieden zu werden braucht.

37. 36. Unter diesen Umständen hat sich der Streithilfeantrag der Foreign Trade Association erledigt. Kosten

38. 37. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihren Anträgen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 1: Verfahrenssprache: Englisch