Rechtsprechung / EuG / 1998
EuG Beschluss vom 23.03.1998 – T-18/97
EU / InternationalVolltext
Leitsatz
1. Die Anträge der ECSA und des ECTU auf Zulassung als Streithelfer werden zurückgewiesen.
1. In der Rechtssache T-18/97 Atlantic Container Line AB und fünfzehn weitere Linienreedereien, Parteien der Transatlantik-Konferenz-Vereinbarung (Trans-Atlantic Conference Agreement), vertreten durch John Pheasant, Nicholas Bromfield und Shaun Goodman, Solicitors, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Klägerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Richard Lyal, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (96) 3414 endg. der Kommission vom 26. November 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/35. 134 – Trans-Atlantic Conference Agreement) erläßt DER PRÄSIDENT DER FÜNFTEN KAMMER DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN folgenden Beschluß (1): Verfahren und Vorbringen der Parteien
2. 1. Die Atlantic Container Line AB und fünfzehn weitere Linientransportreedereien (im folgenden: ACL), die Parteien des Trans-Atlantic Conference Agreement (im folgenden: TACA) sind, haben mit Klageschrift, die am 27. Januar 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung K (96) 3414 endg. der Kommission vom 26. November 1996 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) erhoben, mit der die Beklagte den Schutz vor Geldbußen entzogen hat, der sich möglicherweise aus der Anmeldung des TACA hinsichtlich der gemeinsamen Ausübung der Befugnis zur Festsetzung der Frachtraten für die Landverkehrsabschnitte der kombinierten Transportdienste innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (im folgenden: Befugnis zur Festsetzung der Frachtraten für multimodalen Transport in Europa) ergibt.
3. 2. The European Council of Transport Users ASBL (im folgenden: ECTU), eine Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, zu der der European Shippers" Council (im folgenden: ESC) gehört, vertreten durch Mark Clough, Solicitor und Rechtsanwalt, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Aloyse May, 31, Grand-rue, Luxemburg, hat mit Antragsschrift, die am 19. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Der ECTU führt aus, daß der ESC die Hochseeschiffahrts- und Frachttransportinteressen der europäischen Industrie vertrete, soweit sie nationalen Verladerräten angehöre, und daß die Verlader, dieMitglieder seien, einen großen Teil der europäischen Ausfuhren und Einfuhren tätigten. Das unmittelbare und besondere Interesse des ESC folge daraus, daß die Entscheidung am Ende eines Verfahrens erlassen worden sei, das zum Teil aufgrund seiner Beschwerde gegen das TACA eingeleitet worden sei, und daß der ESC sich an dem Verwaltungsverfahren beteiligt habe und ein Interesse daran habe, daß die Kommission dem rechtswidrigen Verhalten der Klägerinnen so bald wie möglich ein Ende bereite.
4. 3. The European Community Shipowners" Association ASBL (im folgenden: ECSA), eine Vereinigung belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, vertreten durch die Rechtsanwälte Denis Waelbroeck und Denis Fosselard, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8—10, rue Mathias Hardt, Luxemburg, hat mit Antragsschrift, die am 25. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Die ECSA führt aus, daß ihre Mitglieder die nationalen Reederverbände in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Norwegen seien und daß sie in der vorliegenden Rechtssache im Namen der Eigentümer europäischer Linienschiffe handele, insbesondere der Mitglieder der verschiedenen Linienkonferenzen, die die Europäische Union bedienten und ihrerseits Mitglieder der Verbände seien, die der ECSA angehörten. Die ECSA macht geltend, daß sie die vier Voraussetzungen erfülle, die von der Rechtsprechung für die Zulassung einer Vereinigung als Streithelferin aufgestellt worden seien (Beschlüsse des Gerichts vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T-87/92 , Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II-1375, Randnr. 14, und vom 28. Mai 1997 in der Rechtssache T-120/96 , Lilly Industries/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24). Erstens vertrete sie eine beträchtliche Anzahl von in dem betreffenden Bereich tätigen Unternehmen. Zweitens gehöre zu ihren satzungsmäßigen Zielen der Schutz der Interessen ihrer Mitglieder. Drittens werfe die Rechtssache Grundsatzfragen auf, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berührten. Die Kommission habe nämlich in der angefochtenen Entscheidung beschlossen, daß die Ausübung der Befugnis zur Festsetzung der Frachtraten für multimodalen Transport durch die Mitglieder des TACA einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen Artikel 85 Absatz EG-Vertrag darstelle, für den weder die Gruppenfreistellung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. L 378, S. 4) noch die Einzelfreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages in Betracht komme. Die zahlreichen von der ECSA vertretenen Reeder seien Mitglieder von Linienkonferenzen, die die Europäische Union bedienten und Praktiken ausübten, die der Befugnis zur Festsetzung der Frachtraten für multimodalen Transport in Europa ähnlich seien. Viertens könnten die Interessen der Mitglieder der ECSA durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden. Wenn nämlich die Befugnis zur Festsetzung der Frachtraten für multimodalen Transportin Europa wegfiele, könnte dadurch den Eigentümern von Linienschiffen und ihren Kunden, den Verladern, ein Schaden entstehen.
5. 4. Die Französische Republik, vertreten durch Kareen Rispal-Belanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Régine Loosli-Surrans, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 9, boulevard du Prince-Henri, Luxemburg, hat mit Antragsschrift, die am 25. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden.
6. 5. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat mit Antragsschrift, die am 2. Juli 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden. Mit Schreiben vom 18. August 1997 hat das Vereinigte Königreich diesen Antrag zurückgezogen.
7. 6. Diese Anträge auf Zulassung als Streithelfer sind den Klägerinnen und der Beklagten durch die Kanzlei des Gerichts gemäß Artikel 116 der Verfahrensordnung zugestellt worden.
8. 7. Mit Schreiben vom 17. und 30. Juli 1997 hat die Beklagte erklärt, daß sie zu den verschiedenen Anträgen nichts zu bemerken habe.
9. 8. Mit Schreiben vom 25. Juli 1997 haben die Klägerinnen mitgeteilt, daß sie nichts gegen die Anträge der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs und der ECSA auf Zulassung als Streithelfer einzuwenden hätten, haben jedoch die Zurückweisung des Antrags des ECTU verlangt, da dieser ein unmittelbares gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, daß zum einen ein Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung kein Interesse an einer Entscheidung haben könne, mit der den Parteien einer angemeldeten Vereinbarung der Schutz vor Geldbußen entzogen werde (Beschluß des Gerichts vom 23. Januar 1991 in der Rechtssache T-3/90 , Prodifarma/Kommission, Slg. 1991, II-1, Randnr. 43), und daß zum anderen die Feststellung der Kommission, es liege ein hinreichendes Interesse vor, um den Beitritt zu ihrem Verwaltungsverfahren zu rechtfertigen, für das Gericht nicht bindend sein könne. Die vom ECTU vorgebrachten Gründe beträfen nicht sein Interesse, dem vorliegenden Rechtsstreit beizutreten, dessen Gegenstand ein Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung über die Entziehung des Schutzes vor Geldbußen sei, sondern sein Interesse am Erlaß einer endgültigen Entscheidung in der Sache selbst, in der die Vereinbarkeit der angemeldeten Vereinbarung mit Artikel 85 des Vertrages geprüft und die Festsetzung intermodaler Tarife untersagt werde. Die Klägerinnen beantragen, den Streithilfeantrag des ECTU zurückzuweisen.
10. 9. Für den Fall, daß der ECTU als Streithelfer zugelassen werden sollte, beantragen die Klägerinnen die vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Akten gegenüber dem ECTU. Würdigung des Gerichts
11. 10. Gemäß Artikel 37 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der nach ihrem Artikel 46 Absatz 1 auf das Gericht anwendbar ist, und gemäß Artikel 115 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können die Mitgliedstaaten und die Organe der Gemeinschaft einem bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreit beitreten. Alle anderen Personen haben ein Beitrittsrecht nur dann, wenn sie ein unmittelbares gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft machen; ein Interesse hinsichtlich der vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel genügt insoweit nicht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 12. April 1978 in den Rechtssachen 116/77 , 124/77 und 143/77, Amylum u. a./Rat , Slg. 1978, 893 , und vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-151/97 P (I) und C-157/97 P (I), National Power und Powergen, Slg. 1997, I-3491 , Randnr. 66). Der Gerichtshof und das Gericht haben allerdings in einer weiten Auslegung des Beitrittsrechts von Vereinigungen die Praxis entwickelt, repräsentative Vereinigungen als Streithelfer zuzulassen, wenn ihr Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich in erheblichem Maße auf die Interessen der Mitglieder auswirken können (Beschlüsse Kruidvat/Kommission, zitiert in Randnr. 3, Randnr. 14, und National Power und Powergen).
12. 11. Dem Antrag der Französischen Republik auf Zulassung als Streithelfer ist stattzugeben, da er Artikel 115 der Verfahrensordnung des Gerichts entspricht.
13. 12. Ohne daß die Frage zu entscheiden wäre, ob die Kommission nach der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 175, S. 1) eine Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen erlassen kann, ist zu prüfen, ob der ECTU und die ECSA im vorliegenden Fall ein hinreichendes Interesse im Sinne der zitierten Rechtsprechung haben, um dem Rechtsstreit zwischen ACL und der Kommission beizutreten.
14. 13. Eine Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 – Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) – erlassen wird, soll zum einen die Unternehmen, an die sie gerichtet ist, über die vorläufige Auffassung der Kommission zur Vereinbarkeit der angemeldeten Vereinbarungen mit Artikel 85 des Vertrages unterrichten und ihnen zum anderen den Schutz vor Geldbußen entziehen, so daß die Kommission ihnen gegebenenfalls eine Geldbuße auferlegen kann, wenn sie die angemeldete Vereinbarung weiterhin durchführen.
15. 14. Daraus folgt zunächst, daß eine solche Entscheidung über die Entziehung des Schutzes die Parteien der angemeldeten Vereinbarung nicht an deren Durchführung hindert. Zwar mag die Gefahr einer Geldbuße sie davon abschrecken, doch hängt diese mögliche Wirkung rein faktischer Art nur vom Willen der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen ab. An der angemeldeten Vereinbarung nicht beteiligte Dritte mögen daher zwar je nach ihrer Interessenlage den Eintritt oder den Nichteintritt einer derartigen Wirkung bevorzugen, doch handelt es sich um ein bloß mittelbares hypothetisches Interesse, das nicht für die Feststellung ausreicht, daß ihre Rechtslage durch den Ausgang des Rechtsstreits zwischen den Adressaten der Entscheidung über den Entzug des Schutzes und der Kommission berührt wird.
16. 15. Im übrigen ist entschieden worden, daß Dritte wie der ECTU, die eine Beschwerde eingereicht haben, kein berechtigtes Interesse daran haben, daß den an einem Kartell Beteiligten der Schutz entzogen wird (Beschluß Prodifarma/Kommission, zitiert in Randnr. 8, Randnr. 43). Im Unterschied zu den vorläufigen Maßnahmen, die die Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 treffen kann, kann nämlich der Entzug des Schutzes vor Geldbußen Dritten, die eine Beschwerde eingereicht haben, nicht unmittelbar zugute kommen. Außerdem bezweckt eine Entscheidung über den Entzug des Schutzes, die Erwägungen der Zweckmäßigkeit und des öffentlichen Interesses folgt, nicht den Schutz der Interessen eines dritten Wirtschaftsteilnehmers. Dritte können daher kein hinreichendes Interesse glaubhaft machen, um einem Rechtsstreit über eine solche Entscheidung über den Entzug des Schutzes beizutreten.
17. 16. Ferner schließt eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ein besonderes Verfahren ab, das selbständig neben dem Verfahren in der Sache selbst steht, in dem die Vereinbarkeit der angemeldeten Vereinbarung mit Artikel 85 des Vertrages geprüft wird und in dem die Verfahrensrechte von Dritten, die eine Beschwerde eingereicht haben, unberührt bleiben (Urteil des Gerichtshofes vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/66 , 9/66, 10/66 und 11/66, Cimenteries CBR u. a./Kommission , Slg. 1967, 93 ).
18. 17. Schließlich hat eine solche Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen keine Auswirkung auf die endgültige Wirksamkeit der angemeldeten Vereinbarungen und kann daher nicht die Rechtslage derjenigen, die ihre Zulassung als Streithelfer beantragen, oder ihrer Mitglieder vor den nationalen Gerichten verändern.
19. 18. Aus der besonderen Natur des vorliegenden Rechtsstreits folgt, daß die Argumente des ECTU und der ECSA deren Beitritt im vorliegenden Fall selbst bei einer weiten Auslegung des Beitrittsrechts von Vereinigungen nicht rechtfertigen können. Wegen der Art der angefochtenen Maßnahme kann nämlich die vierte von der Rechtsprechung aufgestellte Voraussetzung – eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Mitglieder der Vereinigung durch das zu erlassende Urteil – nicht erfüllt sein.
20. 19. Keines der Argumente des ECTU und der ECSA steht dieser Bewertung entgegen. Insoweit genügt die Feststellung, daß sich diese Argumente auf das Verfahren in der Sache selbst beziehen, in dem die Vereinbarkeit der angemeldeten Vereinbarung mit Artikel 85 des Vertrages geprüft wird, und nicht auf das besondere Verfahren, das mit der Entscheidung über den Entzug des Schutzes vor Geldbußen abgeschlossen wird, die Gegenstand der vorliegenden Klage der ACL ist.
21. 20. Die Anträge des ECTU und der ECSA auf Zulassung als Streithelfer sind folglich zurückzuweisen.
22. 21. Über den Antrag der ACL auf vertrauliche Behandlung bestimmter Teile der Akten gegenüber dem ECTU ist daher nicht zu entscheiden. Kosten
23. 22. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen und die Beklagte keine Anträge bezüglich der im Zusammenhang mit den Anträgen des ECTU und der ECSA auf Zulassung als Streithelfer entstandenen Kosten gestellt haben, hat jede Partei ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesen Anträgen des ECTU und der ECSA zu tragen. 1: Verfahrenssprache: Englisch