Rechtsprechung / EuG / 1998

EuG Beschluss vom 13.02.1998 – T-275/97

EU / InternationalVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen Als PDF speichern

Leitsatz

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

1. In der Rechtssache T-275/97 Guérin automobliles EURL, Gesellschaft französischen Rechts in Liquidation mit Sitz in Alençon (Frankreich) in der Person des Konkursverwalters Rechtsanwalt Xavier Lemée, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Claude Fourgoux, Paris und Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Pierrot Schiltz, 4, rue Béatrix de Bourbon, Luxemburg, Klägerin, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften Beklagte, wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission SG (97) D/3183 vom 25. April 1997, durch die die Beschwerde zurückgewiesen wurde, mit der Guérin automobiles den Einheitsvertriebsvertrag für Nissan-Kraftfahrzeuge in Frankreich und seine Anwendung beanstandet hatte (Sache Nr. IV-35. 095, Guérin/Nissan France) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kalogeropoulos sowie der Richter C. W. Bellamy und J. Pirrung, Kanzler: H. Jung folgenden Beschluß (1): Sachverhalt und Verfahren

2. 1. Die Guérin automobiles EURL (im folgenden: Firma Guérin) reichte am 27. Mai 1994 bei der Kommission gegen die Nissan France SA, die Nissan-Fahrzeuge einführt und eine Tochtergesellschaft des japanischen Herstellers Nissan ist, eine Beschwerde ein, mit der sie den Einheitsvertriebsvertrag für Nissan-Kraftfahrzeuge in Frankreich und seine Anwendung beanstandete. Diese Beschwerde wurde von der Kommission am 6. Juni 1994 unter der Nr. IV-35. 095 registriert.

3. 2. Über das Vermögen der Firma Guérin wurde mit Urteil des Handelsgerichts Alençon vom 22. Mai 1995 das Konkursverfahren eröffnet. Der gerichtlich bestellte Bevollmächtigte Rechtsanwalt Xavier Lemée wurde zum Konkursverwalter ernannt.

4. 3. Die Kommission wies die Beschwerde der Firma Guérin vom 27. Mai 1994 mit Schreiben vom 25. April 1997 endgültig zurück.

5. 4. Dieses Schreiben wurde per Einschreiben mit Rückschein an die Anschrift des Konkursverwalters gesandt, die wie folgt angegeben wurde: Guérin automobiles c/o M. Lemée 44, rue du Jeudi, BP 263 F-61008 Alençon Cedex.

6. 5. Die Klägerin, vertreten durch den Konkursverwalter, hat mit Klageschrift, die am 20. Oktober 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt: -die Entscheidung der Kommission vom 25. April 1997 für nichtig zu erklären; -der Klägerin zu bestätigen, daß sie sich vorbehält, eine Schadensersatzklage gemäß Artikel 215 EG-Vertrag zu erheben, -der Kommission die Kosten aufzuerlegen. Gründe

7. 6. Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung kann das Gericht, falls eine Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluß entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

8. 7. Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus der Klage und den Anlagen dazu ergebenden Angaben für ausreichend. Somit besteht kein Anlaß, das schriftliche Verfahren fortzusetzen oder die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

9. 8. Nach Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages sind Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der angefochtenen Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist diese Frist zwingenden Rechts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung im Rahmen der Rechtsprechung eingeführt wurde, und das Gericht kann von Amts wegen prüfen, ob sie eingehalten wurde (siehe u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-246/95 , Coen , Slg. 1997, I-403 , Randnr. 21, und Urteil des Gerichts vom 18. September 1997 in den Rechtssachen T-121/96 und T-151/96 , Mutual Aid Administration Services/Kommission , Slg. 1997, II-1355 , Randnrn. 38 und 39).

10. 9. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die angefochtene Handlung mit Schreiben vom 25. April 1997 Guérin automobiles, c/o M. Lemée bekanntgegeben wurde. Der Konkursverwalter hat spätestens am 30. April 1997 von ihr Kenntnis erlangt, wie sich aus dem Stempel ergibt, den er auf der als Anlage 7 der Klageschrift beigefügten Kopie der angefochtenen Handlung angebracht hat.

11. 10. Daraus folgt, daß die Klage, die am 20. Oktober 1997 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, nicht innerhalb der in Artikel 173 Absatz 5 des Vertrages genannten Zweimonatsfrist zuzüglich einer Entfernungsfrist von sechs Tagen gemäß Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung des Gerichtshofes eingelegt worden ist.

12. 11. Die Klägerin macht jedoch geltend, daß das Schreiben der Kommission vom 25. April 1997 nicht als Ausgangspunkt für die Berechnung der genannten Frist dienen könne, da es an Guérin automobiles, c/o M. Lemée und nicht an Me Lemée pris en qualité de liquidateur judiciaire de la société Guérin automobiles (Rechtsanwalt Lemée in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Firma Guérin automobiles) gerichtet worden sei. Sie weist darauf hin, daß nach den Artikeln 148 ff. des französischen Gesetzes Nr. 85—98 vom 25. Januar 1985 über das gerichtliche Betriebssanierungsverfahren und den Konkurs von Unternehmen (Journal officiel de la République française vom 26. Januar 1985) der Konkursverwalter infolge des Konkurseröffnungsbeschlusses, durch den dem Gemeinschuldner die Verwaltungs- und die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen würden, an dessen Stelle trete, um die sein Vermögen betreffenden Rechte auszuüben und durchzusetzen. Insbesondere könne allein der Konkursverwalter Adressat der Handlungen sein, die das von ihm vertretene Unternehmen beträfen.

13. 12. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden, da die angefochtene Handlung im vorliegenden Fall sehr wohl dem Konkursverwalter persönlich unter seiner Anschrift bekanntgegeben wurde. Dabei hielt sich die Kommission im übrigen an die Angaben, die der Rechtsanwalt der Klägerin per Telefax vom 21. April 1997 gemacht hatte, woran sie ihn in ihrem Schreiben vom 26. August 1997 erinnerte (siehe Anlage 6 zur Klageschrift).

14. 13. Die Verwendung der Formulierung Guérin automobiles, c/o M. Lemée erscheint ausreichend, denn zum einen besteht eine Gesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, obwohl ihr die Verwaltungs- und die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen entzogen ist, bis zum Abschluß des Konkursverfahrens fort, und zum anderen weist die gebräuchliche Abkürzung c/o im Kontext des vorliegenden Falles in annehmbarer Weise auf die Bevollmächtigteneigenschaft des durch den Konkurseröffnungsbeschluß eingesetzten Konkursverwalters hin.

15. 14. Selbst wenn diese Formulierung unrichtig wäre, würde es sich bei dem von der Klägerin gerügten Fehler jedenfalls um einen bloßen Formfehler handeln. Ein bloßer Formfehler beeinträchtigt die Ordnungsmäßigkeit einer Bekanntgabe nicht, wenn die Handlung ihrem Adressaten zugegangen ist und dieser sich darüber klar werden konnte, daß er Adressat der Handlung war (vgl. Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juli 1984 in der Rechtssache 82/84 , Metalgoi/Kommission , Slg. 1984, 2585 ). Dies ist hier der Fall, da der Konkursverwalter sich weder über die Bedeutung der Bekanntgabe noch darüber irren konnte, daß diese ihm in seiner Eigenschaft alsKonkursverwalter der Firma Guérin übermittelt wurde. Dazu ist zu bemerken, daß bei dem Schreiben der Kommission vom 25. Juli 1996 (Anlage 4 zur Klageschrift), das als Mitteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, 2268) anzusehen ist, dieselbe Formulierung verwendet worden war und daß der Rechtsanwalt der Klägerin in seiner Antwort vom 29. August 1996 ausgeführt hatte, daß die Firma Guérin automobiles den Eingang des [genannten] Schreiben bestätigt (siehe Anlage 5 zur Klageschrift).

16. 15. Auch hat die Klägerin nicht nachgewiesen oder auch nur geltend gemacht, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorlag, der es ermöglichen würde, aufgrund des Artikels 42 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 46 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, von der fraglichen Frist abzuweichen.

17. 16. Die Klägerin macht schließlich geltend, daß der Konkursverwalter das Schreiben der Kommission vom 25. April 1997 nicht als offizielle Bekanntgabe habe ansehen können, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung mit Angabe der Rechtsbehelfsfrist enthalten habe, wie dies für die Wahrung der Rechte der Verteidigung unerläßlich sei.

18. 17. Dazu ist festzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht in einem Fall wie dem vorliegenden keine derartige Voraussetzung aufstellt.

19. 18. Nach alledem ist die Klage als offensichtlich unzulässig abzuweisen. Kosten

20. 19. Da der vorliegende Beschluß vor Zustellung der Klageschrift an die Beklagte und bevor dieser Kosten entstehen konnten, erlassen wird, genügt es, zu entscheiden, daß die Klägerin ihre eigenen Kosten trägt. 1: Verfahrenssprache: Französisch