Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.10.2026 – T 281/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T028125.20261016

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0281/25 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 16. Oktober 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) POLI COSTRUZIONE MATERIALI TRAZIONE S.r.l. Via Fontanella, 11 26010 Camisano (CR) (IT) Vertreter:

Cristinelli, Luca Jacobacci & Partners S.p.A. Corso Emilia, 8 10152 Torino (IT) Beschwerdegegnerin:

KNORR-BREMSE Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH Moosacher Strasse 80 80809 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Kleine, Hubertus Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3760891 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 10. Dezember 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitz Mitglieder:

P. Acton G. Buchmann F. Bostedt

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der Entscheidung vom 10. Dezember 2024 befand die Einspruchsabteilung, dass das Europäische Patent Nr. EP 3 760 891 auf Basis des damaligen Hilfsantrags 1 die Anforderungen des EPÜ erfüllt.

II. Die Einsprechende legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

III. Auf die Mitteilung der Kammer vom 15. Mai 2026 erklärte die Patentinhaberin mit Eingabe vom 8. Oktober 2026, dass sie einer Aufrechterhaltung des Patents weder in der erteilten Fassung noch in einer geänderten Fassung zustimme, und sie nahm alle anhängigen Anträge zurück.

Entscheidungsgründe§

1. Gemäß Artikel 113 (2) EPÜ hat sich das Europäische Patentamt bei der Prüfung der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents und bei den Entscheidungen darüber an die von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung zu halten.

2. Diese Billigung ist nicht gegeben, wenn die Patentinhaberin, wie im vorliegenden Fall, ausdrücklich erklärt, dass sie der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht mehr zustimmt und alle anhängigen Anträge zurücknimmt.

3. Folglich existiert keine Fassung des Patents, die die Kammer der Prüfung der Beschwerde zugrunde legen kann.

4. Unter diesen Umständen ist das Verfahren mit einer Entscheidung zu beenden, die den Widerruf des Patents verfügt, ohne auf die Patentierbarkeit einzugehen (Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, 2026, IV.D.2).

5. Daher ist das Streitpatent zu widerrufen, ohne dass die Begründetheit der Beschwerde zu prüfen ist.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstelle:

Vorsitz:

C. Moser P. Acton