Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.04 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.09.2026 – T 69/25
Technische Beschwerdekammer 3.5.04 · ECLI:EP:BA:2026:T006925.20260930
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0069/25 - 3.5.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.04 vom 30. September 2026 Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) INVENTIO AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Vertreter:
Inventio AG Seestrasse 55 6052 Hergiswil (CH) Beschwerdeführerin:
KONE Corporation Kartanontie 1 00330 Helsinki (FI) (Einsprechende 1) Vertreter:
K & H Bonapat Patentanwälte Koch · von Behren & Partner mbB Donnersbergerstraße 22A 80634 München (DE) Weiterer Verfahrensbeteiligter:
(Einsprechende 2) Otis Elevator Company Intellectual Property Department One Carrier Place Farmington, Connecticut 06032 (US) Vertreter:
Dehns 10 Old Bailey London EC4M 7NG (GB) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3728095 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 12. November 2024.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
W. Ungler B. Le Guen A. Seeger
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. EP 3 728 095 in geänderter Umfang auf Grundlage des Hilfsantrags 3.
II. Mit Einlegung ihrer Einsprüche hatten die Einsprechenden beantragt, das Patent in vollem Umfang auf der Grundlage von Artikel 100 a) EPÜ, in Verbindung mit den Artikeln 54 und 56 EPÜ zu widerrufen.
III. Mit ihrer Einspruchserwiderung hatte die Patentinhaberin die Hilfsanträge 1 bis 7 eingereicht.
IV. Die Dokumente, die im Einspruchsverfahren zitiert wurden, umfassen die Folgenden:
V. D1:
US 2016/0376122 A1 D3:
US 2017/0096318 A1 D7:
US 2016/0152438 A1 Die Einspruchsabteilung kam in ihrer Entscheidung zu den folgenden Schlussfolgerungen:
- Der Einspruchsgrund unter Artikel 100 a) EPÜ stehe der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegen, da der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung von D3 sei (Artikel 54 (1) EPÜ). - - Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 sei nicht neu gegenüber der Offenbarung von D3 (Artikel 54 (1) EPÜ).
Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 sei neu gegenüber der Offenbarung jedes der Dokumente D1, D3 und D7 (Artikel 54 (1) EPÜ) und erfinderisch ausgehend von der Offenbarung von D3 in Kombination mit der Offenbarung von D1 (Artikel 56 EPÜ).
VI. Die Patentinhaberin und die Einsprechende 1 haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.
VII. In ihrer Beschwerdebegründung hat die Einsprechende 1 (Beschwerdeführerin) erklärt, warum der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
VIII. Ihrer Beschwerdebegründung hat die Patentinhaberin die Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 7 erneut beigefügt. Sie hat außerdem erklärt, warum der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß dem Patent wie erteilt und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber D3 neu sei.
IX. In ihren Beschwerdeerwiderungen haben die Beschwerdeführerin und die Einsprechende 2 Einwände mangelnder Neuheit bzw. mangelnder erfinderischen Tätigkeit unter anderem gegen Anspruch 1 des Patents wie erteilt und Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 7 erhoben. Die Einsprechende 2 hat weiterhin beantragt, die Hilfsanträge 4 bis 7 gemäß Artikel 12 (5) VOBK nicht ins Beschwerdeverfahren zuzulassen.
X. Die Patentinhaberin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung und ihrem Schreiben von 15. Januar 2026 zu gewissen Einwänden Stellung genommen.
XI. Am 25. Juni 2026 hat die Einsprechende 2 eine Antwort auf die Beschwerdeerwiderung der Patentinhaberin eingereicht.
XII. Die Kammer hat die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK legte die Kammer unter anderem die folgende vorläufige Einschätzung dar:
- - Angesichts der Offenbarung des Dokuments D3 und des allgemeinen Fachwissens der Fachperson beruhe der Gegenstand von Anspruch 1 des Patents wie erteilt und der Hilfsanträge 1, 2 und 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ und 56 EPÜ).
Die Kammer sei geneigt, in Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 12 (5) VOBK die Hilfsanträge 4 bis 7 nicht ins Beschwerdeverfahren zuzulassen.
XIII. Mit Schreiben vom 13. August 2026 (eingegangen am 14. August 2026) hat die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurückgezogen. Außerdem hat sie erklärt, dass sie an der anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, und eine Entscheidung nach Aktenlage beantragt.
XIV. Die Kammer hat daraufhin die mündliche Verhandlung abgesagt.
XV. Die Beschwerdeführerin und die Einsprechende 2 beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Außerdem beantragt die Einsprechende 2, die Hilfsanträge 4 bis 7 gemäß Artikel 12 (5) VOBK nicht ins Beschwerdeverfahren zuzulassen.
XVI. Anspruch 1 der aufrechterhaltenen Anträge der Beschwerdegegnerin hat den folgenden Wortlaut (Kennzeichnung der Merkmale durch die Beteiligten):
Hilfsantrag 3 M1 "Verfahren zum Steuern einer Aufzuggruppe (1) mit einer Mehrzahl von Aufzügen (3) basierend auf Zielrufen, welche von Nutzern (11) an die Aufzuggruppe (1) zu übermitteln sind, wobei das Verfahren aufweist:
M2 Empfangen eines Zielrufs, welcher zumindest Informationen betreffend ein Wartestockwerk (19), an dem ein den Zielruf übermittelnder Nutzer (11) wartet, sowie betreffend ein Zielstockwerk (21), zu dem der Nutzer (11) transportiert werden soll, beinhaltet; M3 Abwarten eines Verzögerungszeitraums; M4 Zuordnen eines Dienstaufzugs (3') nach Verstreichen des Verzögerungszeitraums aus der Mehrzahl von Aufzügen (3) und M5 Ansteuern des Dienstaufzugs (3') dazu, den Nutzer (11) an dem Wartestockwerk (19) aufzunehmen und zu dem Zielstockwerk (21) zu befördern; M6 wobei der Dienstaufzug (3') unter Berücksichtigung von Informationen, welche in Zielrufen enthalten sind, welche während des Verzögerungszeitraums empfangen werden, zugeordnet wird; und M10 Berechnen einer Mindestanfahrtsdauer, die derjenige der Aufzüge (3), der dem in dem empfangenen Zielruf angegebenen Wartestockwerk (19) zum Zeitpunkt des Empfangens des Zielrufs am nächsten ist oder M11 der seinen bisher geplanten Fahrtablauf im Vergleich zu anderen der Aufzüge (3) am wenigsten modifizieren muss, um zu dem Wartestockwerk (19) zu fahren, mindestens benötigt, um das Wartestockwerk (19) zu erreichen; M12 wobei eine Zeitdauer des Verzögerungszeitraums abhängig von der Mindestanfahrtsdauer gewählt wird."
Hilfsantrag 4 Wie Hilfsantrag 3, mit der Ausnahme, dass die Merkmale M10 bis M12 durch das folgende Merkmal ersetzt wurden:
M13 "und Mitteilen der Identität des zugeordneten Dienstaufzugs (3') an den den Zielruf übermittelnden Nutzer (11) nach Ablauf des Verzögerungszeitraums, wobei die Identität des zugeordneten Dienstaufzugs (3') an ein persönliches mobiles Datenverarbeitungsgerät (9) des Nutzers (11) übermittelt wird und das Datenverarbeitungsgerät (9) dazu eingerichtet ist, dem Nutzer (11) die Identität des zugeordneten Dienstaufzugs (3') mitzuteilen" Hilfsantrag 5 Wie Hilfsantrag 3, mit der Ausnahme, dass die Merkmale M10 bis M12 gestrichen wurden und das folgende Merkmal zwischen den Merkmalen M2 und M3 hinzugefügt wurde:
M14 ", wobei ein persönliches mobiles Datenverarbeitungsgerät (9) des Nutzers (11) dazu eingerichtet ist, den von dem Nutzer (11) zu übermittelnden Zielruf zu erzeugen" Hilfsantrag 6 Wie Hilfsantrag 5, mit der Ausnahme, dass das Merkmal M13 an das Ende des Anspruchs angefügt wurde. Hilfsantrag 7 Wie Hilfsantrag 3, mit der Ausnahme, dass die Merkmale M10 bis M12 durch das folgende Merkmal ersetzt wurden:
M15 ", und wobei ein persönliches mobiles Datenverarbeitungsgerät (9) des Nutzers (11) dazu eingerichtet ist, zumindest eine Aktion auszuführen ausgewählt aus der Gruppe von Aktionen umfassend:
- Bestätigen des Empfangs des Zielrufs durch Ausgeben eines Signals über das Datenverarbeitungsgerät (9); - Informieren des Nutzers über eine verbleibende Wartezeit bis zur Ankunft des Dienstaufzugs (3') am Wartestockwerk (19) durch Ausgeben eines Signals über das Datenverarbeitungsgerät (9); und - Informieren des Nutzers (11) über einen zugewiesenen Wartebereich (23) zum Warten bis zur Ankunft des Dienstaufzugs (3') am Wartestockwerk (19) durch Ausgeben eines Signals über das Datenverarbeitungsgerät (9)"
Entscheidungsgründe§
1. Die Beschwerde ist zulässig. Status und Anträge der Patentinhaberin 2. Mit der Rücknahme ihrer Beschwerde hat die Patentinhaberin auf den Status als Beschwerdeführerin verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung nicht mehr anfechten will. Als nunmehrige Beschwerdegegnerin ist sie daher primär auf die Verteidigung dieser Fassung beschränkt (vgl. G 9/92, Abl. EPA 1994, 875, Entscheidungsgründe Nr. 16). Höherrangige Anträge der Patentinhaberin, nämlich der Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 und 2 sind somit nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Beschwerdegegnerin beantragt somit, die Beschwerde der Einsprechenden 1 (alleinige Beschwerdeführerin) zurückzuweisen, d.h. das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage des Hilfsantrags 3 aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragt sie, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 4 bis 7 aufrechtzuerhalten.
Zusammenfassung der Erfindung 4. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Steuern einer Aufzuggruppe mit mehreren Aufzügen auf Basis von Zielrufen. Ein Nutzer übermittelt dabei nicht nur sein Wartestockwerk, sondern auch das gewünschte Zielstockwerk. Der Kerngedanke besteht darin, dass die Zuordnung eines Dienstaufzugs nicht sofort nach Empfang des Zielrufs erfolgt, sondern erst nach Ablauf eines Verzögerungszeitraums. Während dieses Verzögerungszeitraums eingehende weitere Zielrufe anderer Nutzer werden bei der Zuordnung mitberücksichtigt, sodass Nutzer mit ähnlichem Warteund Zielstockwerk gebündelt einem gemeinsamen Aufzug zugeordnet werden können. Das Ziel besteht darin, die Fördereffizienz und Auslastung der Aufzuggruppe zu optimieren sowie die durchschnittlichen Wartezeiten, den Energieverbrauch und den Verschleiß zu reduzieren. Hilfsantrag 3 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 52(1) und 56 EPÜ) 5. Gemäß Artikel 52 (1) EPÜ muss eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Gemäß Artikel 56 EPÜ bedeutet dies, dass sie sich für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben darf.
6. Dokument D3 offenbart ein Verfahren zum Steuern einer Aufzuggruppe mit einer Mehrzahl von Aufzügen basierend auf Zielrufen, welche von Nutzern an die Aufzuggruppe zu übermitteln sind (siehe Absatz [0017]: "The system 100 includes a first elevator shaft 101 to accommodate an elevator car 103 and a second elevator shaft 102 to accommodate a second elevator car 104. In operation, a user 105 utilizes one of [...] to call an elevator."; siehe auch Absatz [0039]: "embodiments of the invention encompass elevator systems having any number of elevators greater than one").
7. Gemäß dem in D3 beschriebenen Verfahren wird ein Zielruf empfangen, welcher zumindest Informationen betreffend ein Zielstockwerk, zu dem der Nutzer transportiert werden soll, beinhaltet (siehe Absatz [0019]: "the elevator request may be made by a user [...] by entering a floor number into one of these devices 106, 107, or 108"). Da in diesem Verfahren Bedingungen geprüft werden, die von dem Stockwerk abhängen, das mit dem Benutzer assoziiert ist (siehe bspw. die Absätze [0007], [0008] und [0011]), ist es weiterhin implizit, dass ein Zielruf Informationen betreffend ein Wartestockwerk, an dem ein den Zielruf übermittelnder Nutzer wartet, ebenfalls beinhaltet.
8. Dokument D3 nimmt somit die Merkmale M1 und M2 vorweg. Die Beschwerdegegnerin hat das nicht bestritten.
9. Merkmal M3 9.1 Das Merkmal M3 erfordert das Abwarten eines Verzögerungszeitraums.
9.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass der Verzögerungszeitraum als eine vor Zuordnung eines Dienstaufzugs festgelegte (bspw. situationsabhängig berechnete) Zeitspanne auszulegen sei (siehe Seite 4 ihrer Beschwerdebegründung, fünfter vollständiger Absatz, Seite 2 ihres Schreibens vom 15. Januar 2026, dritter vollständiger Absatz und den Absatz, der sich über die Seiten 2 und 3 ihres Schreibens vom 15. Januar 2026 erstreckt).
Im Folgenden unterstellt die Kammer die Auslegung der Beschwerdegegnerin, da sie dem normalen technischen Sinngehalt des Anspruchswortlauts entspricht, wie von der Beschwerdegegnerin argumentiert (siehe hierzu erneut den Absatz, der sich über die Seiten 2 und 3 ihres Schreibens vom 15. Januar 2026 erstreckt).
9.3 Gemäß dem in D3 beschriebenen Verfahren wird nach Empfang des Zielrufs mindestens einer von zwei Prozessen ausgeführt, um eine effiziente Entscheidung zu ermöglichen (siehe bspw. die Absätze [0004], [0016] und [0017] sowie Figur 2). Im ersten Prozess (siehe Figur 2, Schleife 202-203) wird geprüft, ob eine Verzögerungsbedingung vorliegt. Eine solche Bedingung kann bspw. auf der Position des Aufzugs, der Position des Benutzers, der geschätzten Ankunftszeit des Aufzugs oder der geschätzten Ankunftszeit des Benutzers am Aufzug basieren (siehe Absatz [0024]). Falls eine solche Bedingung vorliegt, wird die Zuweisung eines Aufzugs zunächst verzögert. Im zweiten Prozess wird dem Benutzer zunächst ein Aufzug zugewiesen (siehe Figur 2, 204). Danach überwacht das System kontinuierlich die aktuellen Bedingungen. Falls sich die Situation ändert, kann die Zuweisung eines Aufzugs zu einem Benutzer geändert werden (siehe Figur 2, Schleife 206-207-208).
9.4 Auf Seite 7, im ersten Absatz ihrer Erwiderung auf die Beschwerdebegründung der Patentinhaberin verwies die Beschwerdeführerin auf Absatz [0032] von D3, wonach die Zuweisung eines Aufzugs an den Benutzer im Schritt 203 verzögert wird, wenn eine Verzögerungsbedingung vorliegt. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass diese Verzögerung das Abwarten eines Zeitraums impliziere. Je länger die genannte Bedingung "wahr" sei, desto länger sei die Verzögerungszeit.
9.5 Die Kammer stellt fest, dass Dokument D3 keine konkrete Umsetzung der Schleife 202-203 offenlegt. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass alle für die Fachperson angesichts ihres allgemeinen Fachwissens denkbaren Implementierungen dieser Schleife die Festlegung (z. B. durch Auswahl oder Berechnung) eines Verzögerungszeitraums beinhalten. Daher offenbart die bloße Offenlegung der Schleife 202-203 das Merkmal M3 nicht eindeutig und unmittelbar, wie von der Beschwerdegegnerin beanstandet (siehe Seite 3 ihrer Beschwerdeerwiderung, erster Absatz).
10. Merkmal M4 10.1 Das Merkmal M4 erfordert, dass ein Dienstaufzug nach Verstreichen des Verzögerungszeitraums aus der Mehrzahl der Aufzüge zugeordnet wird.
10.2 Wenn keine Verzögerungsbedingungen vorliegen, umfasst das in D3 beschriebene Verfahren eine anfängliche Aufzugszuordnung (siehe Schritt 204 in Figur 2). Je nachdem, ob während eines Zuordnungsänderungszeitraums Änderungsbedingungen vorliegen, umfasst das Verfahren weiterhin eine (begrenzte) Anzahl von Zuordnungsänderungen (siehe die Schritte 206 bis 209 in Figur 2 sowie Absatz [0026], letzter Satz und Absatz [0034]).
10.3 Nach Ablauf der Schleife 202–203 weist jeder der Schritte 204 und 207 sowie jede der Kombinationen der Schritte 204 bis 207 und 204 bis 210 dem Benutzer einen Aufzug aus der Mehrzahl der Aufzüge zu.
10.4 Wie in Punkt 9.5 oben dargelegt, offenbart die in D3 beschriebene Schleife 202-203 das Abwarten eines Verzögerungszeitraums nicht eindeutig und unmittelbar. Dementsprechend offenbart D3 ebenfalls nicht, dass die Zuordnung eines Aufzugs "nach Verstreichung des Verzögerungszeitraums" erfolgt, wie vom Merkmal M4 verlangt.
10.5 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin ließe sich aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 zweifelsfrei ableiten, dass ein Dienstaufzug nur einmal und endgültig zugeordnet werde. Im gesamten Streitpatent finde sich keinerlei Hinweis auf eine Änderung der Zuordnung oder einen Wechsel der Zuordnung. Eine solche sei im Lichte der gesamten Lehre des Streitpatents auch nicht sinnvoll (siehe Beschwerdebegründung der Beschwerdegegnerin, die Absätze, die sich auf den Seiten 4 und 5 sowie 5 und 6 erstrecken).
Somit nehme nach Meinung der Beschwerdegegnerin weder eine anfängliche Zuordnung des Aufzugs gemäß Schritt 204 in Figur 2 von D3 (die gemäß Schritt 207 geändert werden kann) noch eine Zuordnungsänderung gemäß Schritt 207 (die ihrerseits gemäß Schritt 207 erneut geändert werden kann) das Merkmal M4 vorweg. Das Verfahren von D3 sei wesentlich komplizierter als das gemäß Anspruch 1, da es die Überprüfung von mindestens drei Bedingungen umfasse, um festzustellen, ob eine Bedingung erfüllt sei oder nicht, und da bei Bedarf eine Zuordnung des Dienstaufzugs zu ändern sei (siehe Seite 5 der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin, letzter Absatz).
10.6 Die Kammer stellt zunächst fest, dass bei dem Verfahren gemäß D3 die anfängliche Zuordnung (Schritt 204) ebenfalls endgültig ist, wenn keine Änderungsbedingungen vorliegen (siehe auch Seite 6 der angefochtenen Entscheidung, erster Absatz, vorletzter Satz). Selbst wenn die Kammer der Auslegung der Beschwerdegegnerin folgen würde, würde sie somit ebenfalls zum Schluss gelangen, dass sich das Merkmal M4 von der Offenbarung in D3 lediglich dadurch unterscheidet, dass die Zuordnung eines Aufzugs "nach Verstreichung des Verzögerungszeitraums" erfolgt.
10.7 Wie die Beschwerdeführerin und die Einsprechende 2 (siehe Punkt I.1 der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdeführerin und Punkt 2.4 der Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden 2) sowie die Einspruchsabteilung (siehe angefochtene Entscheidung, Seite 6, erster Absatz) kann die Kammer allerdings aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 nicht ableiten, dass ein Dienstaufzug nur einmal und endgültig zugeordnet wird. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (siehe die Figuren auf den Seiten 4 und 5 ihrer Beschwerdeerwiderung), schließt Anspruch 1 weitere Zuordnungsschritte zwischen dem Empfang eines Zielrufs (Merkmal M2) und dem Abwarten des Verzögerungszeitraums, während des Abwartens des Verzögerungszeitraums (Merkmal M3) sowie zwischen dem Abwarten des Verzögerungszeitraums (Merkmal M3) und dem Zuordnen des Dienstaufzugs (Merkmal M4) nicht aus. Daher umfasst Anspruch 1 unter anderem Verfahren, die ebenso komplex sind wie das Verfahren von D3 (siehe Punkt 2.4.5 der Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden 2).
10.8 Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass keine Zuordnungsänderung im Patent beschrieben sei und im Lichte der "gesamten Lehre" des Patents auch nicht sinnvoll sei, ist nicht überzeugend. Die übergeordnete Lehre des Patents besteht darin, die Berechnung bzw. Zuordnung eines Dienstaufzugs nicht unmittelbar nach Empfang eines Zielrufs, sondern erst nach Verstreichen eines Verzögerungszeitraums durchzuführen (siehe die Absätze [0014] bis [0017] der Patentschrift, die auf Seite 3 der Beschwerdebegründung der Beschwerdegegnerin zitiert sind). Zuordnungsänderungen sind mit dieser Lehre kompatibel und somit selbst im Lichte der Beschreibung nicht auszuschließen.
10.9 Vor dem Hintergrund der vorherigen Ausführungen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass sich das Merkmal M4 von der Offenbarung in D3 lediglich dadurch unterscheidet, dass die Zuordnung eines Aufzugs "nach Verstreichung des Verzögerungszeitraums" erfolgt.
11. Merkmal M5 11.1 Das Merkmal M5 erfordert, dass der gemäß dem Merkmal M4 zugeordnete Dienstaufzug dazu angesteuert wird, den Nutzer an dem Wartestockwerk aufzunehmen und zu dem Zielstockwerk zu befördern.
11.2 In dem in D3 beschriebenen Verfahren ist es implizit, dass jede gemäß eines (einer) der in Punkt 10.3 oben dargelegten (Kombinationen von) Schritte(n) vorgenommene Zuweisung die Steuerung des zugewiesenen Aufzugs zum Zwecke der Abholung und Beförderung des Benutzers auslöst.
11.3 Somit offenbart D3 das Merkmal M5. 12. Merkmal M6 12.1 Das Merkmal M6 erfordert, dass die Zuordnung des Dienstaufzugs gemäß Merkmal M4 Informationen berücksichtigt, welche in Zielrufen enthalten sind, welche während des Verzögerungszeitraums empfangen werden.
12.2 Die Einspruchsabteilung befand, dass bei einer Zuordnung einer Aufzugskabine implizit alle relevanten Informationen verwendet werden würden, die zum Zeitpunkt der Zuordnung bekannt seien. Dies bedeute, dass bei einer Zuordnungsverzögerung auch die während der Verzögerungszeit empfangenen Informationen für die Zuordnung verwendet werden würden. Darüber hinaus offenbare der Absatz [0026] von D3 explizit, dass (unter anderem) weitere Zielrufe anderer Benutzer berücksichtigt werden (siehe den Absatz, der sich über die Seiten 7 und 8 der angefochtenen Entscheidung erstreckt).
12.3 Die Beschwerdegegnerin hat die folgenden Argumente vorgebracht (siehe den Absatz, der sich über die Seiten 7 und 8 ihrer Beschwerdebegründung erstreckt sowie Seite 3, zweiter vollständiger Absatz und Punkt 4 ihres Schreibens vom 15. Januar 2026):
- - 12.4 In den Absätzen [0003] und [0005] der Patentschrift sei ausführlich angegeben, dass bei Zuordnung eines Dienstaufzugs nicht alle Informationen beziehungsweise Zielrufe zu berücksichtigen seien, sondern nur die zusätzliche Information über das Zielstockwerk. Aus dieser Offenbarung gehe hervor, dass für das Verfahren gemäß Anspruch 1 nur die Zielrufe berücksichtigt werden müssen, die während des Verzögerungszeitraums empfangen werden, nicht aber noch andere Informationen, wie z.B. "user location", "time of arrival of the elevator car", or "time of arrival of the user" wie sie in Absatz [0026] von D3 offenbart seien.
D3 offenbare nicht, dass andere Zielrufe, die während des Verzögerungszeitraums (Schritt 203) eintreffen, berücksichtigt werden. Das erste Argument überzeugt die Kammer nicht. Die in Absatz [0003] der Patentschrift erwähnte Information über das Zielstockwerk, zu dem der Nutzer transportiert werden wünscht, ist ebenfalls in den Anforderungen des Nutzers des Systems nach D3 enthalten (siehe Punkt 7. oben). Darüber hinaus schließt das Merkmal M6 nicht aus, dass andere Informationen berücksichtigt werden (siehe Punkt 1.2.1 des Schreibens der Einsprechenden 2 von 25. Juni 2026).
12.5 Absatz [0026] von D3 enthält eindeutig die Lehre, dass die Berücksichtigung von Informationen, welche in Zielrufen von anderen Benutzern enthalten sind, zu einer effizienteren endgültige Zuordnung führt. Dieser Absatz lässt jedoch den Zeitraum offen, in welchem die Zuordnungsanforderungen empfangen wurden.
12.6 Somit offenbart Dokument D3 das Merkmal M6 nicht unmittelbar und eindeutig.
13. Merkmale M10 bis M12 13.1 Die Kombination der Merkmale M10 und M12 und die Kombination der Merkmale M11 und M12 stellen zwei getrennte Zweige des Anspruchs 1 dar. Beide Zweige müssen erfinderisch sein, damit der Gegenstand des Anspruchs in seiner Gesamtheit den Erfordernissen von Artikeln 52 (1) i. V. m. 56 EPÜ genügt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezieht sich auf die Kombination der Merkmale M10 und M12 (siehe Punkt III.3 ihrer Beschwerdebegründung).
13.2 Die Kombination der Merkmale M10 und M12 erfordert die Berechnung einer Mindestanfahrtsdauer, die derjenige der Aufzüge, der dem in dem empfangenen Zielruf angegebenen Wartestockwerk zum Zeitpunkt des Empfangens des Zielrufs am nächsten ist, mindestens benötigt, um das Wartestockwerk zu erreichen. Dabei wird eine Zeitdauer des Verzögerungszeitraums abhängig von der Mindestanfahrtsdauer gewählt.
13.3 Wie in Punkt III.3.1 der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin argumentiert, offenbart Absatz [0025] von D3, dass das System die Zuweisung eines Aufzugs an den Benutzer so lange aufschieben kann, bis der Aufzug noch zehn Sekunden von der dem Benutzer zugeordneten Etage entfernt ist. Dabei wird die Fahrgeschwindigkeit des Aufzugs oder eine angenommene Fahrgeschwindigkeit des Aufzugs berücksichtigt.
13.4 Die Überprüfung der Verzögerungsbedingung, dass der Aufzug mehr als zehn Sekunden von dem Wartestockwerk entfernt ist, impliziert die Berechnung der Anfahrtsdauer, die der Aufzug benötigt, um das Wartestockwerk zu erreichen. Da der Anspruch 1 nicht spezifiziert, wie die Mindestanfahrtsdauer berechnet wird, kann praktisch jede Berechnung einer Anfahrtsdauer als Modell für die Einschätzung einer Mindestanfahrtsdauer fungieren. Wie die Beschwerdeführerin (siehe Punkt III.1 ihrer Beschwerdebegründung) kann die Kammer somit keinen Unterschied zwischen der Berechnung einer Mindestanfahrtsdauer und der Berechnung einer (normalen) Anfahrtsdauer erkennen.
13.5 Aus der Offenbarung des Absatzes [0025] von D3 ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (siehe Punkt III.3.2 ihrer Beschwerdebegründung) jedoch nicht abzuleiten, dass ein von der Anfahrtsdauer abhängiger Verzögerungszeitraum gewählt wird.
13.6 Außerdem ist es unbestritten, dass sich die Kombination der Merkmale M10 und M12 von der Offenbarung in Absatz [0025] von D3 ebenfalls dadurch unterscheidet, dass "der" Aufzug derjenige der Aufzüge ist, der dem in dem empfangenen Zielruf angegebenen Wartestockwerk zum Zeitpunkt des Empfangens des Zielrufs am nächsten ist (siehe Punkt III.3.2 der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin, letzter Satz).
14. Unterscheidungsmerkmale 14.1 Angesichts der obigen Ausführungen gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 von der Offenbarung des Dokuments D3 durch die Merkmale M3, M6, M10 und M12, sowie die Spezifizierung in Merkmal M4, dass die Zuordnung eines Aufzugs "nach Verstreichung des Verzögerungszeitraums" erfolgt, unterscheidet.
15. Technischer Effekt und objektive technische Aufgabe 15.1 Auf Seite 9 ihrer Beschwerdebegründung hat die Beschwerdegegnerin auf "die objektive Aufgabe (Streitpatent: [0005])" verwiesen. Gemäß Absatz [0005] des Patents besteht ein Bedarf an einem Verfahren zum Steuern einer Aufzuggruppe, bei dem eine Auslastung aller Aufzüge der Aufzuggruppe weiter optimiert werden kann und somit eine Förderkapazität oder Fördereffizienz der Aufzuggruppe gesteigert werden kann und/oder Wartedauern für die Nutzer der Aufzuggruppe reduziert werden können.
15.2 Auf Seite 3 ihrer Beschwerdeerwiderung hat die Beschwerdegegnerin weiterhin Folgendes vorgebracht:
"Der Aufzug, basierend auf dem gemäss M10, M12 der Verzögerungszeitraum bestimmt wird, ist ein Aufzug, für den ausgehend vom Zeitpunkt des Zielrufs (M2) davon ausgegangen werden kann, dass er das Wartestockwert typischerweise am schnellsten erreichen kann. Durch das Abwarten einer für den Benutzer nicht störenden Verzögerungszeit vor der definitiven Zuordnung (M4) kann auf eine sich nach Eingang des Zielrufes verändernde Situation während dieses Verzögerungszeitraums noch reagiert werden. Somit besteht die gelöste technische Aufgabe darin, die Zuordnung des Dienstaufzuges derart vorzunehmen, dass die Wartezeit für einen Benutzer nicht unzumutbar lang wird, aber zugleich die Aufzugsanlage insgesamt effizient zu gestalten (siehe [0017] im Streitpatent)." Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Ansicht ist, der technische Effekt der Merkmale M10 und M12 bestehe darin, eine Wartezeit zu bewirken, die für den Benutzer nicht "unzumutbar lang" sei.
15.3 Nach Ansicht der Kammer sollte der technische Effekt nicht auf subjektiven Faktoren beruhen. Der Begriff "unzumutbar lang" ist jedoch subjektiv. Ob eine Wartezeit als "zumutbar" oder "unzumutbar" lang erscheint, hängt nicht nur von der Wartezeit selbst ab, sondern auch von der Geduld der Benutzer und den Umständen.
15.4 Darüber hinaus müssen technische Wirkungen, um berücksichtigt zu werden, über den gesamten Schutzbereich des Anspruchs glaubhaft erzielt werden und unmittelbar und kausal mit den technischen Merkmalen der beanspruchten Erfindung zusammenhängen (siehe G 1/19, ABl. EPA 2021, A77, Nr. 82 der Entscheidungsgründe, und G 2/21, ABl. EPA 2023, A85, Nr. 25 der Entscheidungsgründe).
15.5 Nach Auffassung der Kammer ist die Kombination der Merkmale M3, M10 und M12 sowie die Spezifizierung in Merkmal M4, dass ein Dienstaufzug "nach Verstreichen des Verzögerungszeitraums" aus der Mehrzahl der Aufzüge zugeordnet wird, lediglich als eine Umsetzung einer Verzögerungsbedingung anzusehen. Da sich die durch diese Umsetzung und die in D3 offenbarten Verzögerungsbedingungen verursachten Verzögerungsdauern nicht unterscheiden lassen, bewirken diese Merkmale an sich keine Optimierung der Zuordnung des Dienstaufzugs. Die in Absatz [0005] des Patents erwähnte Optimierung der Zuordnung des Dienstaufzugs wird an sich lediglich durch das Merkmal M6 bewirkt.
15.6 Die Kammer erkennt keine weiteren Effekte, die über den gesamten Schutzbereich des Anspruchs hinweg glaubhaft durch die Merkmale M10 und M12 erzielt werden. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass der Aufzug, der sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Zielrufs am nächsten zum Wartestockwerk befindet, typischerweise derjenige ist, der dieses Stockwerk am schnellsten erreicht. Diese Annahme mag unter bestimmten Umständen zutreffen, bspw. wenn sich dieser Aufzug zum Zeitpunkt des Eingangs des Zielrufs im Leerlaufmodus auf einem Stockwerk befindet. Wenn der Aufzug zu diesem Zeitpunkt jedoch einen Fahrplan ausführt, gibt es keinen Grund anzunehmen, dass er am Ende seines aktuellen Fahrplans näher am Wartestock sein wird als jeder andere Aufzug (siehe Punkte IV.1 und IV.4 der Beschwerdebegründung der Einsprechenden 1). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Anspruch 1 nicht angibt, wie der Fahrplan des zugeordneten Dienstaufzugs geändert wird, nachdem er dem Benutzer zugeordnet wurde. Wenn die Abholung des Benutzers keine Priorität erhält, sondern lediglich an das Ende des aktuellen Fahrplans des zugewiesenen Aufzugs angehängt wird, ist die Wahrscheinlichkeit noch geringer, dass der Aufzug, der zum Zeitpunkt des Eingangs des Zielrufs dem Wartestockwerk am nächsten ist, auch derjenige ist, der das Wartestockwerk am schnellsten erreicht. Aus diesen Gründen ist es nicht glaubhaft, dass eine Umsetzung, die sich auf den Aufzug stützt, der zum Zeitpunkt des Eingangs des Zielrufs dem Wartestockwerk am nächsten ist, über den gesamten Schutzbereich des Anspruchs hinweg zu einer kürzeren durchschnittlichen Wartezeit führt als eine alternative Umsetzung, die sich auf einen beliebigen anderen Aufzug stützt.
15.7 Da das Merkmal M6 einerseits und die Gruppe der übrigen Unterscheidungsmerkmale andererseits in keiner funktionellen Wechselwirkung zueinander stehen, ist der Beitrag dieser beiden Gruppen von Merkmalen zur erfinderischen Tätigkeit getrennt, d. h. auf der Grundlage unabhängiger, Teilaufgaben zu bewerten (siehe Rechtsprechung, I.D.9.3.2).
15.8 Die objektive technische Teilaufgabe bezüglich der Kombination der Merkmale M3, M10 und M12 sowie die Spezifizierung in Merkmal M4, dass ein Dienstaufzug "nach Verstreichen des Verzögerungszeitraums", kann als die Umsetzung einer Verzögerungsbedingung formuliert werden.
15.9 Die objektive technische Teilaufgabe bezüglich des Merkmals M6 kann als die Optimierung der Zuordnung des Dienstaufzugs formuliert werden.
16. Naheliegen der Merkmale M3, M4, M10 und M12 16.1 Wie in Punkt 9.5 oben dargelegt, offenbart die in Figur 2 von D3 dargestellte Schleife 202-203 das Merkmal M3 nicht.
16.2 Nach Ansicht der Kammer besteht eine naheliegende Umsetzung dieser Schleife jedoch darin, periodisch bspw. alle 100 ms - auf das Vorliegen von Verzögerungsbedingungen (bspw. dass der Aufzug mehr als zehn Sekunden von dem Wartestockwerk entfernt ist), zu prüfen.
16.3 Wie in Punkt 13.3 oben darauf angemerkt, offenbart Absatz [0025] von D3, dass das System die Zuweisung eines Aufzugs an den Benutzer so lange aufschieben kann, bis der Aufzug zehn Sekunden von der dem Benutzer zugeordneten Etage entfernt ist. Dabei wird die Fahrgeschwindigkeit des Aufzugs oder eine angenommene Fahrgeschwindigkeit des Aufzugs berücksichtigt. Im Vergleich zur naheliegenden Lösung, bei der diese Verzögerungsbedingung periodisch (z.B. alle 100ms) geprüft wird und dabei die Anfahrtsdauer des Aufzuges berechnet wird, hätte eine einmalige Berechnung des Verzögerungszeitraums auf der Grundlage der Anfahrtsdauer und der Zehn-Sekunden Schwelle den für die Fachperson naheliegenden Vorteil, dass weniger Anfahrtsdauerberechnungen erforderlich sind, und den offensichtlichen Nachteil, dass eine Änderung des Fahrplans des Aufzugs während des Abwartens des berechneten Verzögerungszeitraums nicht berücksichtigt wird. Da die Fachperson angesichts ihres allgemeinen Fachwissens diese Vor- und Nachteile klar vorausgesehen hätte, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass keine dieser beiden Lösungen (periodische vs. einmalige Berechnung) einen erfinderischen Beitrag leistet. Jede dieser Lösungen hätte zu einer festgelegten (bspw. situationsabhängig berechneten) Zeitspanne geführt, die abgewartet werden muss, bevor ein Dienstaufzug zugeordnet wird. Somit hätte jede dieser Lösungen das Merkmal M3, sowie die Spezifizierung in Merkmal M4, dass die Zuordnung des Dienstaufzugs "nach Verstreichen des Verzögerungszeitraums" erfolgt, nahegelegt (siehe hiermit die Auslegung des Begriffs "Verzögerungszeitraum" in Punkt 9.2 oben).
16.4 In Absatz [0025] von D3 wird nicht angegeben, auf welchen Aufzug sich die Überprüfung der Verzögerungsbedingung "the elevator is 10 seconds away from the floor associated with the user" bezieht. Das Merkmal M10 erfordert jedoch, dass sich die Berechnung der Mindestanfahrtsdauer auf denjenigen der Aufzüge bezieht, der dem in dem empfangenen Zielruf angegebenen Wartestockwerk zum Zeitpunkt des Empfangens des Zielrufs am nächsten ist.
16.5 Aus den in Punkt 15.6 oben dargelegten Gründen lässt sich ableiten, dass die Auswahl des Aufzugs, der dem Wartestock am nächsten ist, im Rahmen des Gegenstands von Anspruch 1 willkürlich ist (siehe auch Punkt 5.3.2 der Beschwerdeerwiderung der Einsprechende 2, letzter Satz). Allein aus diesem Grund leistet dieses Merkmal keinen erfinderischen Beitrag.
16.6 Darüber hinaus würde der Fachperson auffallen, dass die Verzögerungsbedingung, dass der Aufzug mehr als zehn Sekunden von dem Wartestockwerk entfernt ist, nicht zutrifft, wenn mindestens einer der Aufzüge nicht mehr als zehn Sekunden vom Wartestockwerk entfernt ist. Es wäre daher für die Fachperson naheliegend gewesen, die Anfahrtsdauer aller Aufzüge zu berechnen, einschließlich des Aufzugs der zum Zeitpunkt des Eingangs des Zielrufs dem Wartestockwerk am nächsten ist, und den Verzögerungszeitraum auf der Grundlage der kürzesten Anfahrtsdauer auszuwählen (siehe Punkt IV.3 der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin: "the delay time period must be set in dependency with the shortest travel time of a car"). Je nach den Umständen (siehe Punkt 15.6 oben) wäre die kürzeste Anfahrtsdauer die des Aufzugs, der zum Zeitpunkt des Eingangs des Zielrufs dem Wartestockwerk am nächsten ist. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht (siehe Punkt II.5.1 ihrer Beschwerdebegründung), schließt das Merkmal M10 die Berechnung der Mindestanfahrtsdauer für alle Aufzüge nicht aus.
16.7 Aus den oben genannten Gründen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Merkmale M3, M10 und M12 sowie die Spezifizierung in Merkmal M4, dass die Zuordnung des Dienstaufzugs "nach Verstreichen des Verzögerungszeitraums" erfolgt, keine erfinderische Tätigkeit begründen.
16.8 Der Vollständigkeit halber merkt die Kammer Folgendes an. Selbst wenn sie den Begriff "Mindestanfahrtsdauer" eng auslegen würde, nämlich als die Fahrzeit zum Wartestockwerk in direkter Richtung mit maximaler Geschwindigkeit und ohne Zwischenstopps, würde die Kammer zum selben Schluss kommen. Dokument D3 spezifiziert nicht, welche Anfahrtsdauer für die Überprüfung der Verzögerungsbedingung, dass der Aufzug mehr als zehn Sekunden von dem Wartestockwerk entfernt ist, berücksichtigt wird. Wenn die Abholung des Benutzers jedoch keine Priorität erhält, erzielt die Berücksichtigung der Mindestanfahrtsdauer - wie die Berücksichtigung des Aufzugs, der sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Zielrufs am nächsten zum Wartestockwerk befindet - an sich nicht den erwünschten Effekt einer kürzeren durchschnittlichen Wartezeit, weil die tatsächliche Anfahrtsdauer von der Mindestanfahrtsdauer erheblich abweichen kann (siehe auch Punkt 15.6 oben). Daraus lässt sich ableiten, dass die Auswahl der eng ausgelegten "Mindestanfahrtsdauer" im Rahmen des Gegenstands von Anspruch 1 ebenfalls willkürlich ist.
17. Naheliegen des Merkmals M6 17.1 Wie in Punkt 12.5 oben dargelegt, enthält Absatz [0026] von D3 eindeutig die Lehre, dass die Berücksichtigung von Informationen, welche in Zielrufen von anderen Benutzern enthalten sind, zu einer effizienteren endgültigen Zuordnung führt. Vor diesem Hintergrund wäre es für die Fachperson naheliegend gewesen, die während des Ablaufs der Schleife 202-203 - und folglich während des aus den oben genannten Gründen naheliegenden Verzögerungszeitraums - empfangenen Zuordnungsanforderungen in den Schritten 204, 206 oder 207 des Verfahrens von Figur 2 von D3 zu berücksichtigen, um eine effiziente Zuordnung zu erzielen.
17.2 Somit wäre das Merkmal M6 angesichts der Offenbarung des Dokuments D3 für die Fachperson ebenfalls naheliegend gewesen.
18. Schlussfolgerung zur erfinderischen Tätigkeit 18.1 Angesichts der obigen Ausführungen gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 angesichts der Offenbarung des Dokuments D3 und des allgemeinen Fachwissens der Fachperson nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Somit erfüllt dieser Gegenstand nicht die Erfordernisse der Artikel 52 (1) und 56 EPÜ. Hilfsanträge 4 bis 7 - erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 19. Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 dadurch, dass die Merkmale M10 bis M12 durch das folgende Merkmal ersetzt wurden:
M13 20. "Mitteilen der Identität des zugeordneten Dienstaufzugs (3') an den den Zielruf übermittelnden Nutzer (11) nach Ablauf des Verzögerungszeitraums, wobei die Identität des zugeordneten Dienstaufzugs (3') an ein persönliches mobiles Datenverarbeitungsgerät (9) des Nutzers (11) übermittelt wird und das Datenverarbeitungsgerät (9) dazu eingerichtet ist, dem Nutzer (11) die Identität des zugeordneten Dienstaufzugs (3') mitzuteilen" Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 dadurch, dass die Merkmale M10 bis M12 gestrichen wurden und das folgende Merkmal zwischen den Merkmalen M2 und M3 hinzugefügt wurde:
M14 "wobei ein persönliches mobiles Datenverarbeitungsgerät (9) des Nutzers (11) dazu eingerichtet ist, den von dem Nutzer (11) zu übermittelnden Zielruf zu erzeugen" 21. Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 dadurch, dass das Merkmal M13 an das Ende des Anspruchs angefügt wurde.
22. Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 dadurch, dass die Merkmale M10 bis M12 durch das folgende Merkmal ersetzt wurden:
M15 "wobei ein persönliches mobiles Datenverarbeitungsgerät (9) des Nutzers (11) dazu eingerichtet ist, zumindest eine Aktion auszuführen ausgewählt aus der Gruppe von Aktionen umfassend:
- Bestätigen des Empfangs des Zielrufs durch Ausgeben eines Signals über das Datenverarbeitungsgerät (9); - Informieren des Nutzers über eine verbleibende Wartezeit bis zur Ankunft des Dienstaufzugs (3') am Wartestockwerk (19) durch Ausgeben eines Signals über das Datenverarbeitungsgerät (9); und - Informieren des Nutzers (11) über einen zugewiesenen Wartebereich (23) zum Warten bis zur Ankunft des Dienstaufzugs (3') am Wartestockwerk (19) durch Ausgeben eines Signals über das Datenverarbeitungsgerät (9)" 23. Auf den Seiten 11 und 12 ihrer Beschwerdebegründung hat die Beschwerdegegnerin erklärt, dass D3 die Merkmale M13, M14 und M15 nicht offenlege.
24. Nach Auffassung der Einsprechenden 2 seien diese Merkmale jedoch in den folgenden Abschnitten dieses Dokuments offenbart (siehe die Punkte 6.4, 6.5, 7.2.4 und 7.4.5 der Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden 2):
- Merkmal M13 Siehe D3, Absatz [0017] ("the elevator assignment system 110 assigns an elevator to the user 105 and notifies the user of the assignment via one or more of the portable communications device 106"), Absatz [0018] ("The portable communications device 106 is a device that the user 105 can readily carry while in transit, such as a cellular phone, tablet computer, [...]") und Absatz [0032] ("an elevator number may be sent to a user's mobile communication device, such as cell phone").
- Merkmal M14 Siehe D3, Absatz [0019] ("the elevator request may be made by a user entering information into one of the portable communications device 106, the remote computer 107, or the local computer 108, such as by entering a floor number into one of these devices 106, 107, or 108").
- Merkmal M15 See D3, Absatz [0019] ("The elevator assignment system 110 may then notify the user of the floor. For example, in one embodiment, the elevator assignment system 110 transmits floor information together with an elevator assigmnent to the device from which the user made the elevator request (e.g. the portable communications device 106, the remote computer 107, or the local computer 108)").
25. In ihrer Beschwerdeerwiderung hat die Beschwerdegegnerin keine Gegenargumente vorgebracht.
26. Nach Auffassung der Kammer offenbaren die zitierten Abschnitte der Absätze [0017], [0018] und [0032] von D3 das Merkmal M13, mit der Ausnahme, dass die Identität des zugeordneten Dienstaufzugs erst nach Ablauf eines Verzögerungszeitraums an den den Zielruf übermittelnden Nutzer mitgeteilt wird. Angesichts der in Punkt 16. oben dargelegten Ausführungen wäre dieser Unterschied jedoch für die Fachperson naheliegend gewesen.
27. Die Kammer stimmt der Einsprechenden 2 zu, dass die von ihr zitierten Abschnitte des Absatzes [0019] von D3 die Merkmale M14 und M15 offenbaren. Bezüglich des Merkmals M15 stellt die Kammer fest, dass die von Absatz [0019] implizierte Anzeige der übermittelten Etageninformationen und Aufzugszuweisung durch das tragbare Kommunikationsgerät zugleich eine Bestätigung dafür ist, dass der Zielruf empfangen wurde (siehe hierzu Punkt III.7 der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdeführerin und Punkt 7.4.5 der Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden 2). Da D3 eine der drei in Merkmal M15 genannten alternativen Merkmalskombinationen offenbart, nimmt die Offenbarung dieses Dokuments das Merkmal M15 insgesamt vorweg.
28. Angesichts der obigen Ausführungen gelangt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 bis 7 aufgrund der Offenbarung des Dokuments D3 und des allgemeinen Fachwissens der Fachperson nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
29. Die Frage der von der Einsprechenden 2 beantragten Nichtzulassung dieser Hilfsanträge kann daher offen bleiben.
30. Im Übrigen stellt die Kammer als obiter dictum Folgendes fest. Wie in Punkt 2. oben dargelegt, ist die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin primär darauf beschränkt, das Patent in der Fassung zu verteidigen, die die Einspruchsabteilung ihrer Zwischenentscheidung zugrunde gelegt hat ("Verschlechterungsverbot" oder "Verbot der reformatio in peius"). Als bloße Beschwerdegegnerin darf die Patentinhaberin das Patent im Beschwerdeverfahren daher in der Regel nicht in eine Fassung ändern, die breiter ist als der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachtete Anspruchssatz. Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 bis 7 läuft dem Verschlechterungsverbot zuwider, da Anspruch 1 dieser Anträge die Merkmale M10, M11 und M12 des von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Anspruchs 1 des damaligen und vorliegenden Hilfsantrags 3 nicht enthält.
Zusammenfassung 31. Da keiner der Anträge der Beschwerdegegnerin gewährbar ist, muss die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Patent widerrufen werden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
K. Boelicke W. Ungler