Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.09.2026 – T 1226/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2026:T122625.20260929
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1226/25 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 29. September 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Wobben Properties GmbH Borsigstraße 26 26607 Aurich (DE) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Johannes-Brahms-Platz 1 20355 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:
Siemens Gamesa Renewable Energy Service GmbH Beim Strohhause 17-31 20097 Hamburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Groth, Wieland Patentanwalt Herbert-Weichmann-Straße 26 22085 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Lanz M. Holz J. Hoppe Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3 887 133 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 1. August 2025 (Artikel 101 (3) a) EPÜ).
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, in welcher festgestellt wurde, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem der Einspruchsabteilung vorliegenden Hilfsantrag 2 das europäische Patent Nr. 3 887 133 (das Patent) und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügten.
Der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin waren Anlagen E1 und E2 sowie D1 bis D21 beigefügt.
II. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin nicht erwidert. Am 23. Juli 2026 erließ die Geschäftsstelle eine Mitteilung gemäß Regel 103 (2) EPÜ. In dieser wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass die Kammer beabsichtigt, die inhaltliche Prüfung der Beschwerde aufzunehmen.
III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents (Hauptantrag). Hilfsweise beantragte sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdegegnerin hat sich auch im weiteren Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
IV. Ansprüche 1 bis 6 des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrags 2 sind auf ein Herstellungsverfahren für ein Bauteil eines Rotorblattes gerichtet. Anspruch 7 des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrags 2 lautet wie folgt (die von der Kammer verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern angegeben).
"[7.1] Anordnung zur Herstellung eines Bauteils eines Rotorblattes [7.2] mit einer Herstellungsform (2) mit einer gekrümmten Auflagefläche (1) gekennzeichnet durch [7.3] wenigstens ein vollflächig auf der Auflagefläche (1) liegendes [7.4] biegsames Pultrudat (4), [7.5] das nicht vollständig ausgehärtet ist und [7.6] eine Glasübergangstemperatur (Tg) aufweist und sich auf einer Temperatur unterhalb der Glasübergangstemperatur (Tg) befindet."
V. Die Beschwerdeführerin trug unter anderem Folgendes vor (siehe die Seiten 16 bis 18 ihrer Beschwerdebegründung). Anspruch 7 des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrags 2 sei das Ergebnis einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung und verstoße damit gegen Artikel 123 (2) EPÜ. Der Anspruch sei gegenüber dem Anspruch 7 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, auf welcher das Patent beruhe, durch die Aufnahme des Merkmals 7.5 geändert worden. Zwar sei dieses Merkmal auf Seite 3, Zeilen 1 bis 9, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart. Dort sei das Merkmal jedoch untrennbar mit anderen Merkmalen verknüpft. Insbesondere sei dort angegeben, dass das Pultrudat beim Auflegen auf die gekrümmte Auflagefläche nicht vollständig ausgehärtet sei und derart biegsam sei, dass es ohne zu brechen vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche aufgedrückt werden könne. Es sei weiterhin so biegsam, dass der Atmosphärendruck hinreichend sei, um das Pultrudat überall vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche aufzudrücken, wenn der Raum zwischen dem Pultrudat und der Auflagefläche mit einem Infusionsvakuum gefüllt sei. Da diese Merkmale nicht in den Anspruch 7 aufgenommen seien, liege eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht bei Berücksichtigung von Seite 5, Zeilen 7 bis 11, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Dort sei angegeben, dass das Pultrudat, wie oben beschrieben, nur so weit ausgehärtet sei, dass es unter normalem Luftdruck vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche drückbar sei. Zum einen beziehe sich die Wendung "wie oben beschrieben" auf die oben zitierte Seite 3, Zeilen 1 bis 9. Darüber hinaus sei aber auf Seite 5, Zeilen 7 bis 11, selbst ebenfalls angegeben, dass das Pultrudat nur so weit ausgehärtet sei, dass es unter normalem Luftdruck vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche drückbar sei.
Entscheidungsgründe§
1. Einwand nach Artikel 123 (2) EPÜ 1.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, der Anspruch 7 des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrags 2 sei das Ergebnis einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung und verstoße damit gegen Artikel 123 (2) EPÜ. Das in den Anspruch aufgenommene Merkmal 7.5 sei in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung, auf welcher das Patent beruhe, nur im Zusammenhang mit unter anderem dem folgenden Merkmal offenbart, mit dem es auch untrennbar verknüpft sei (mit der Bezeichnung als Merkmal c folgt die Kammer den Ausführungen in Punkt 3.1.2 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung).
"[c] dass das wenigstens eine Pultrudat so biegsam ist, dass der Atmosphärendruck hinreichend ist, um das Pultrudat überall vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche aufzudrücken, wenn der Raum zwischen dem Pultrudat und der Auflagefläche mit einem Infusionsvakuum gefüllt ist."
1.2 Die Einspruchsabteilung befand diesen Einwand nicht für überzeugend und führte in den Punkten 4.7.2 bis 4.7.3.2 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung aus, dass das Merkmal 7.5 auf Seite 5, Zeile 7 bis 11, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart sei. Dort sei weder die Biegsamkeit beschrieben noch das Merkmal c angegeben. Die dortige Angabe "wie oben beschrieben" beziehe sich lediglich auf den zuvor beschriebenen Umstand, dass die Pultrudate nicht ausgehärtet seien, aber nicht auf das Merkmal c. Seite 3, Zeilen 1 bis 9, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung beziehe sich ferner auf das Verfahren, aber nicht die Anordnung.
1.3 Auf Seite 5, Zeile 7 bis 11, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung ist Folgendes angegeben. "Die Anordnung umfasst und dient zur Herstellung eines Bauteils eines Rotorblattes. Sie umfasst eine Herstellungsform mit einer gekrümmten Auflagefläche und wenigstens ein auf der gekrümmten Auflagefläche liegendes, nicht ausgehärtetes Pultrudat. Das Pultrudat ist, wie oben beschrieben, nur so weit ausgehärtet, dass es unter normalem Luftdruck vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche drückbar ist."
Die Passage gibt somit nicht nur an, dass das Pultrudat nicht ausgehärtet ist, wie in Merkmal 7.5 beansprucht. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hingewiesen, dass auf Seite 5 Zeile 7 bis 11, zusätzlich spezifiziert wird, dass das Pultrudat, "wie oben beschrieben", nur so weit ausgehärtet, dass es unter normalem Luftdruck vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche drückbar ist.
Die Angabe "wie oben beschrieben" versteht die Fachperson als Verweis auf Seite 3, Zeilen 1 bis 9, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Diese Passage lautet wie folgt. "Erfindungswesentlich ist, dass das wenigstens eine Pultrudat beim Auflegen auf die gekrümmte Auflagefläche nicht vollständig ausgehärtet ist und daher nicht unbiegsam ist, sondern biegsam ist, und zwar derart biegsam ist, dass es ohne zu brechen vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche aufgedrückt werden kann. Es ist weiterhin so biegsam, dass der Atmosphärendruck hinreichend ist, um das Pultrudat überall vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche aufzudrücken, wenn der Raum zwischen dem Pultrudat und der Auflagefläche mit einem Infusionsvakuum gefüllt ist."
Die Passage spezifiziert daher das allgemeine Merkmal, dass das Pultrudat nicht vollständig ausgehärtet ist, weiter. Und zwar soll das nicht vollständige Aushärten die Folge haben ("daher"), dass das Pultrudat biegsam ist, und zwar derart biegsam ist, "dass es ohne zu brechen vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche aufgedrückt werden kann", und darüber hinaus so biegsam ist, "dass der Atmosphärendruck hinreichend ist, um das Pultrudat überall vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche aufzudrücken, wenn der Raum zwischen dem Pultrudat und der Auflagefläche mit einem Infusionsvakuum gefüllt ist".
In Anspruch 7 des Hilfsantrags 2 ist zwar beansprucht, dass das Pultrudat biegsam ist und dass es vollflächig auf der Auflagefläche liegt (siehe Merkmale 7.3 und 7.4). Allerdings fehlt in dem Anspruch zumindest das ebenfalls dem obigen Zitat aus der ursprünglichen Beschreibung zu entnehmende Merkmal c. Die zitierte Passage auf Seite 3, Zeilen 1 bis 9, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung beginnt mit den Worten "Erfindungswesentlich ist". Zwar könnte diese Passage zugunsten der Beschwerdegegnerin und im Einklang mit der Einspruchsabteilung möglicherweise zunächst so verstanden werden, dass sie sich auf den ersten Aspekt der Erfindung und damit auf das Herstellungsverfahren (siehe Seite 2, Zeile 24ff. der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung) bezieht. Allerdings gibt die unstrittig den zweiten Aspekt der Erfindung und damit die Anordnung betreffende Passage auf Seite 5, Zeile 7 bis 11, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung unmissverständlich an, dass das Pultrudat nur so weit ausgehärtet ist, wie oben und somit auf Seite 3 beschrieben. Die Fachperson versteht dies so, dass für den Grad der Aushärtung und das damit erreichte Maß an Biegsamkeit des Pultrudats für beide Aspekte der Erfindung das Gleiche gelten soll.
Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass auf Seite 5, Zeile 7 bis 11, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung ausgeführt ist, dass das Pultrudat nur so weit ausgehärtet ist, dass es unter normalem Luftdruck vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche drückbar ist. Die Fachperson versteht dies als Verweis auf das auf Seite 3, Zeilen 1 bis 9, der Beschreibung in der ursprünglich eingereichten Fassung angegebene Merkmal c. Das Pultrudat soll dabei also nur so weit ausgehärtet sein, dass das Merkmal c erfüllt ist. Das Merkmal 7.5, wonach das Pultrudat nicht vollständig ausgehärtet ist, ist daher nur im Zusammenhang mit der weiteren Spezifizierung in dem Merkmal c offenbart. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine fakultative Beschränkung, da dies in der ursprünglichen Beschreibung als erfindungswesentlich bezeichnet wird. Das Merkmal 7.5 ist dabei untrennbar mit der Funktion verknüpft, dass aufgrund dieses Merkmals ("daher") das Pultrudat so biegsam ist, wie in dem Merkmal c spezifiziert wird. Das isolierte Aufnehmen des Merkmals 7.5 in den Anspruch 7 ohne das weitere Merkmal, dass das Pultrudat so biegsam ist, dass der Atmosphärendruck hinreichend ist, um das Pultrudat überall vollflächig auf die gekrümmte Auflagefläche aufzudrücken, wenn der Raum zwischen dem Pultrudat und der Auflagefläche mit einem Infusionsvakuum gefüllt ist (Merkmal c), stellt daher eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar.
1.4 Anspruch 7 des der Einspruchsabteilung vorliegenden Hilfsantrags 2 erfüllt somit nicht die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.
2. Schlussfolgerung Da der Anspruch 7 des der Einspruchsabteilung vorliegenden Hilfsantrags 2 nicht das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Da die Kammer damit dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin stattgibt, kann die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe P. Lanz