Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.09.2026 – T 954/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T095425.20260923
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0954/25 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 23. September 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) L & L Products Europe SAS 1, Rue Lindberg ZA Activeum - Altorf 67129 Molsheim Cedex (FR) Vertreter:
Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:
Sika Technology AG Zugerstrasse 50 6340 Baar (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:
Sika Patent Attorneys C/o Sika Technology AG Corp. IP Dept. Tüffenwies 16 8048 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3642098 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 20. Mai 2025.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo M. Geisenhofer S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 5B' die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.
II. Die Einspruchsabteilung hatte insbesondere entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5B' erfinderisch sei ausgehend von folgenden Dokument:
D7 III. US 2004/0195817 A1 Es fand eine als Videokonferenz abgehaltene mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde (d.h. die Aufrechterhaltung des Patents in der als gewährbar erachteten Fassung des Hilfsantrags 5B', Hauptantrag), hilfsweise eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung zur weiteren Prüfung der mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 im Einspruchsverfahren eingereichten Hilfsanträge 6 oder 7, weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis eines der Hilfsanträge 6 oder 7, oder Hilfsantrag 5B'–claim 12, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer.
IV. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 5B' (Hauptantrag) lautet wie folgt:
"Verfahren zur Verstärkung eines Strukturelementes (12, 14), das Verfahren umfassend die Schritte:
Bereitstellen eines Strukturelementes (12, 14) mit einem Hohlraum; Anordnen eines Verstärkungselementes (16) im Hohlraum des Strukturelementes (12, 14), wobei das Verstärkungselement (16) zumindest einen Kanal (3) an einer Aussenseite des Verstärkungselementes (16) hat, und wobei die Aussenseite des Verstärkungselementes (16) neben dem Kanal (3) eine Schulter (6) bildet, wobei ein Raum zwischen der Schulter (6) des Verstärkungselementes (16) und dem Strukturelement (12, 14) gebildet wird, welcher offen ist gegenüber einem angrenzenden Hohlraum des Strukturelementes (12, 14), und wobei das Verstärkungselement (16) zur Bildung eines offenen Systems bezüglich einer Verklebung des Verstärkungselementes (16) im Strukturelement (12, 14) vorgesehen ist; Einbringen eines Klebstoffes (8) in den Kanal (3), nachdem das Verstärkungselement (16) im Hohlraum des Strukturelementes (12, 14) angeordnet wurde; und Ausbreiten des Klebstoffes (8) zumindest teilweise im Kanal (3) und zumindest teilweise auf der Schulter (6) zur Verklebung des Verstärkungselementes (16) mit dem Strukturelement (12, 14); dadurch gekennzeichnet, dass die Ausbreitung des Klebstoffes (8) auf der Schulter (6) gestoppt wird wobei eine Kanalbreite (17) zwischen 10 und 70 mm beträgt und wobei eine Kanaltiefe (1 8) zwischen 2 und 5 mm beträgt und wobei eine Kanallänge zwischen 70 und 400 mm beträgt." Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dahingehend, dass das Kennzeichen dieses Anspruchs wie folgt lautet:
"dadurch gekennzeichnet, dass die Ausbreitung des Klebstoffes (8) auf der Schulter (6) gestoppt wird; wobei eine Breite der Schulter, gemessen in derselben Richtung wie eine Kanalbreite, weniger als 30 mm beträgt." Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dahingehend, dass das Kennzeichen dieses Anspruchs wie folgt lautet:
"dadurch gekennzeichnet, dass die Ausbreitung des Klebstoffes (8) auf der Schulter (6) gestoppt wird; wobei eine Breite der Schulter, gemessen in derselben Richtung wie eine Kanalbreite, zwischen 30 und 150 mm beträgt." Anspruch 1 des Hilfsantrags 5B' - claim 12 verlangt über den Anspruch 1 des Hauptantrags hinausgehend das folgende Merkmal:
"wobei ein Abstand (9) zwischen Schulter (6) und Strukturelement (12, 14) zwischen 0,5 und 5 mm beträgt."
V. Das für die vorliegende Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Gegenstand des Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5B' sei ausgehend von Dokument D7 durch das Fachwissen des Fachmanns nahegelegt.
b) Zu den Hilfsanträgen 6 und 7 sei von der Beschwerdegegnerin im schriftlichen Verfahren nicht ausreichend substantiiert vorgetragen worden, weshalb sie patentfähig seien. Eine Zulassung dieser Anträge im Beschwerdeverfahren sei daher als verspätetes Vorbringen anzusehen und abzulehnen.
VI.
c) Sollten diese Anträge dennoch zugelassen werden, seien beide Anträge als naheliegend ausgehend von D7 anzusehen.
d) Eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung sei dabei nicht zielführend.
e) Der Hilfsantrag 5B' - claim 12 sei verspätet vorgebracht und mangels rechtfertigender Gründe als Nachweis für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht zum Verfahren zuzulassen. Das für die vorliegende Entscheidung relevante Vorbringen der Beschwerdegegnerin lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5B' sei erfinderisch ausgehend von D7 als nächstkommendem Stand der Technik.
b) Die Hilfsanträge 6 und 7 seien im Einspruchsverfahren nicht diskutiert worden und daher zur weiteren Bearbeitung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen.
c) Die Hilfsanträge 6 und 7 seien bereits im Einspruchsverfahren eingereicht worden und seien daher bereits Teil des Verfahrens.
d) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6, als auch gemäß Hilfsantrag 7 sei erfinderisch ausgehend von D7 als nächstkommendem Stand der Technik.
e) Der Hilfsantrag 5B' sei zwar erst sehr spät im Verfahren gestellt worden, jedoch sei dieser noch zum Verfahren zuzulassen, da er prima facie gewährbar sei.
Entscheidungsgründe§
Hilfsantrag 5B' (Hauptantrag) erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 1. Die Einspruchsabteilung sah das Dokument D7 als nächstkommenden Stand der Technik an und kam zum Schluss, dass ausgehend von D7 das Verfahren nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 5B' nicht nahegelegt werde.
1.1 D7 offenbart ein Verfahren zur Verstärkung eines Strukturelementes (12), das Verfahren umfassend die Schritte:
Bereitstellen eines Strukturelementes (12) mit einem Hohlraum ([0024]: "tube element" impliziert einen von einer Wandung umgebenen Hohlraum); Anordnen eines Verstärkungselementes (14) im Hohlraum des Strukturelementes (12); Das Verstärkungselement (14) hat zumindest einen Kanal ("recess" 18) an einer Außenseite des Verstärkungselementes. Die Außenseite des Verstärkungselementes bildet neben dem Kanal (18) eine Schulter (siehe Figur 4), wobei ein Raum zwischen der Schulter des Verstärkungselementes und dem Strukturelement gebildet wird (in D7 als "clearance", d.h. Spaltbreite bezeichnet).
Einbringen eines Klebstoffes in den Kanal (siehe [0030]), nachdem das Verstärkungselement im Hohlraum des Strukturelementes angeordnet wurde; und Ausbreiten des Klebstoffes zumindest teilweise im Kanal und zumindest teilweise auf der Schulter zur Verklebung des Verstärkungselementes mit dem Strukturelement, wobei die Ausbreitung des Klebstoffes auf der Schulter gestoppt wird (siehe [0034]:
"...prevent leakage of the adhesive beyond the pipe ends"). Die Kanalbreite des Kanals 20 beträgt zwischen 10 und 70 mm (siehe Absatz [0034]: bis zu 15 mm) und die Kanallänge beträgt zwischen 70 und 400 mm (siehe Absatz [0029]: ein Rohrinnendurchmesser von 2,5 Zoll entspricht einem Innenumfang von ca. 200 mm, was wiederum in etwa der Kanallänge entspricht).
1.1.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass D7 gattungsfremd sei und daher nicht als nächstkommender Stand der Technik verwendet werden könne.
a) Aus Sicht der Beschwerdegegnerin betreffe D7 kein Verfahren zur Verstärkung eines Strukturelements mit einem Verstärkungselement, sondern lediglich ein Verfahren zur Verbindung zweier Rohre.
b) Die Kammer stellt fest, dass Anspruch 1 keine näheren Informationen bereitstellt, wie die Verstärkung des Strukturelements durch das Verstärkungselement erfolgen soll. Es wird weder eine Belastungssituation genannt, noch eine räumliche Anordnung der beiden Elemente, die über die Angabe "Verstärkungselement wird im Hohlraum des Strukturelements angeordnet" hinausgeht.
1.1.2 c) Nachdem auch in D7 das als "male tube element 14" bezeichnete Rohr in den Hohlraum des als "female tube element 12" bezeichneten Rohrs eingeschoben wird, ist die von Anspruch 1 verlangte räumliche Anordnung auch in D7 gegeben.
d) Zudem führt das im Inneren des einen Rohrs angeordnete weitere Rohr zu einer annähernden Verdopplung der Wandstärke des zusammengesetzten Querschnitts, so dass der aus den beiden Rohren (12, 14) zusammengesetzte Querschnitt gegenüber dem Querschnitt des einzelnen Rohrs (12) deutlich verstärkt wurde und insbesondere bei radialem Druck, der beim in D7 anschließend erfolgenden Verformungsprozess verwendet wird, einen höheren Widerstand gegen diese Verformung erzeugt.
e) Aus Sicht der Kammer kann daher auch das "male tube element 14" der D7 als Verstärkungselement im Sinne des Streitpatents angesehen werden, sowie das Verfahren als Verstärkungsverfahren bezeichnet werden. Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass in D7 der Raum zwischen der Schulter des Verstärkungselements und dem Strukturelement offen ist gegenüber einem angrenzenden Hohlraum des Strukturelementes.
a) Da das Verstärkungselement soweit in das Strukturelement eingeschoben werde, bis seine vordere Kante an der Stufe im Strukturelement anstößt sei aus Sicht der Beschwerdegegnerin der Raum zwischen Verstärkungselement und Strukturelement stirnseitig verschlossen.
b) c) Die Kammer kann sich dieser Sichtweise nicht anschließen.
i) Angesichts des Ziels des offenen Systems, dass Luft im Ringspalt durch den Kleber verdrängt werden kann, ist der Ausdruck "verschlossen" gleichzusetzen mit "ein Verdrängen der Luft im Spalt zwischen Schulter und Strukturelement wird verhindert".
ii) Ein mechanischer Anschlag gegen weiteres Einschieben des Verstärkungselements in das Strukturelement führt jedoch nicht zwingend zum Effekt eines luftdichten Abschlusses am Anschlag. Bereits geringe Lage- oder Fertigungsungenauigkeiten führen dazu, dass am Anschlag zumindest an einzelnen Stellen ein kleiner Spalt entsteht und so Luft entweichen kann.
Somit ist auch in D7 das Verstärkungselement zur Bildung eines offenen Systems bezüglich einer Verklebung des Verstärkungselementes im Strukturelement vorgesehen.
1.2 Das Verfahren gemäß Anspruch 1 unterscheidet sich von dem aus D7 bekannten Verfahren daher lediglich dahingehend, dass eine Tiefe des Kanals so gewählt wird, dass sie in das Intervall zwischen 2 und 5 mm fällt. Dies hatte auch die Einspruchsabteilung so gesehen.
1.3 Aus Sicht der Kammer und entgegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung kann die Wahl einer Kanaltiefe aus dem Intervall zwischen 2 und 5 mm aber nicht als erfinderisch angesehen werden.
1.3.1 Aus D7 erhält der Fachmann in Absatz [0035] den Hinweis, dass die Abmessungen des Kanals zum verwendeten Klebstoff passen müssen. Der Fachmann muss daher die Geometrie von Strukturelement und Verstärkungselement auf den gewählten Klebstoff und insbesondere auf dessen Viskosität abstimmen. Dies schließt dabei eine Dimensionierung des Kanals und der Schulter mit ein, da davon abhängt, ob der punktuell in den Kanal eingebrachte Klebstoff (siehe Figur 2, Absatz [0032]: über das Loch 22) über die Kanallänge gleichmäßig verteilt wird und auch in den Spalt zwischen Schulter und Strukturelement großflächig eindringt, aber nicht über das Ende der Schulter hinaus in den Hohlraum dahinter austritt.
1.3.2 Für diese zwingend vorzunehmende Dimensionierung erhält der Fachmann in Absatz [0035] explizit den Hinweis, dass es sich als ideal herausgestellt hat, ein Verhältnis zwischen Spaltbreite und Kanaltiefe von etwa 8 zu verwenden. Bei den als typisch in Absatz [0033] genannten Spaltbreiten von 0,15 - 0,25 mm ergibt sich eine Kanaltiefe von ca. 1,2 - 2,0 mm. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin könnte der mit der Dimensionierung des Kanals betraute Fachmann daher nicht nur eine Kanaltiefe von 2 mm verwenden, sondern der Fachmann erhält in D7 konkret die Anregung, eine Kanaltiefe von 2 mm - und damit aus dem im Streitpatent beanspruchten Intervall - in Betracht zu ziehen.
a) Die Einspruchsabteilung kam in ihrer Entscheidung zum Schluss, dass bei der in Absatz [0033] angegebenen bevorzugten Spaltbreite von 0,005 Zoll (ca. 0,127 mm) sich mit dem Faktor 8 eine Kanaltiefe von ca. 1,02 mm ergäbe, die nicht in das in Anspruch 1 angegebene Intervall fällt (Entscheidungsgründe 13.3).
b) Dabei berücksichtigt die Einspruchsabteilung jedoch nur die in besagter Passage angegebene bevorzugte Spaltbreite, nicht aber die gesamte Breite des in Absatz [0033] angegebenen Intervalls für übliche Spaltbreiten. Der Fachmann erkennt hier jedoch, dass nicht nur der bevorzugte Wert von 0,127 mm ein geeigneter Wert für die Spaltbreite ist, sondern Spaltbreiten aus dem gesamten angegebenen Intervall möglich sind. Die aus D7 ableitbare Lehre darf daher nicht nur auf den angegebenen bevorzugten Wert der Spaltbreite reduziert werden.
c) Bei der Verwendung einer Spaltbreite von 0,25 mm was der oberen Grenze des in D7 angegebenen Intervalls entspricht - und einem Faktor 8 ergibt sich dann aber eine Kanaltiefe von 2 mm.
1.3.3 So kommt der Fachmann im Rahmen des notwendigen Dimensionierens der beteiligten Bauelemente ohne erfinderisches Zutun zu einer gewählten Kanaltiefe von 2 mm die in das in Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Intervall fällt.
1.4 Der Hilfsantrag 5B' (Hauptantrag) kann daher nicht als Grundlage dafür dienen, das Streitpatent in geänderter Fassung aufrechtzuerhalten. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung war deshalb aufzuheben. Zurückverweisung 2. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückverweisung der Sache zur weiteren Bearbeitung der Hilfsanträge 6 und 7 an die Einspruchsabteilung. Die Beschwerdeführerin widersprach diesem Antrag.
2.1 Strittig zwischen den Parteien war, ob besondere Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK vorliegen, die eine Zurückverweisung rechtfertigen könnten.
2.1.1 Die Hilfsanträge 6 und 7 wurden von der Beschwerdegegnerin bereits im Einspruchsverfahren mit der Erwiderung auf die Einspruchsschrift vorgelegt und von den Parteien im schriftlichen Verfahren diskutiert. In der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung spielten diese Hilfsanträge jedoch keine Rolle mehr, da die Einspruchsabteilung einen höherrangigen Hilfsantrag als patentfähig ansah. Die Tatsache, dass die Einspruchsabteilung keine Entscheidung zu den Hilfsanträgen 6 und 7 erließ, stellt allein noch keinen besonderen Grund dar, der die Zurückverweisung rechtfertigen würde.
2.1.2 Die Patentfähigkeit der Hilfsanträge 6 und 7 wurde von der Kammer im Ladungsbescheid vom 20. Februar 2026 bereits thematisiert, so dass die Parteien damit rechnen mussten, dass die Hilfsanträge 6 und 7 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Kammer inhaltlich behandelt werden könnten.
2.1.3 Eine inhaltliche Diskussion des Sachverhalts war den Parteien auch zumutbar, da die den Anträgen hinzugefügten Merkmale technisch unkompliziert sind (Abmessung der Schulterbreite wird spezifiziert).
2.1.4 Eine Zurückverweisung hätte zudem das Verfahren unnötig verlängert und widerspräche damit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie.
2.2 In der Zusammenschau dieser Gründe kam die Kammer daher bei der Ausübung ihres Ermessen zum Ergebnis, selbst in der Sache zu entscheiden und nicht an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen. Hilfsantrag 6 erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 3. Anspruch 1 des Hilfsantrag 6 definiert keine spezifischen Abmessungen des Kanals mehr, sondern verlangt, dass die Breite der Schulter, gemessen in derselben Richtung wie eine Kanalbreite, weniger als 30 mm beträgt.
3.1 Dieses Merkmal ist jedoch auch aus D7 bereits bekannt:
In Dokument D7 wird in Absatz [0034] beschrieben, dass die Distanz von der Mitte des Kanals bis zum Ende des Verstärkungselements ca. 12 - 15 mm beträgt. Bei der in Absatz [0034] angegebenen Kanalbreite von 10 mm ergibt sich daraus eine Breite der Schulter von 7 - 10 mm. Die Kanalbreite ist damit kleiner als 30 mm.
3.2 Somit kann Hilfsantrag 6 den Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit zum Hauptantrag nicht ausräumen.
3.3 Da der Hilfsantrag 6 somit nicht patentfähig ist, kann auch offen bleiben, ob er sich bereits im Verfahren befindet oder - falls dies zu verneinen ist - noch zum Verfahren zugelassen werden kann. Hilfsantrag 7 erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4.1 Anspruch 1 des Hilfsantrag 7 beschränkt analog zum Hilfsantrag 6 die Breite der Schulter. Allerdings definiert Hilfsantrag 7 nicht, dass die Schulter kleiner als 30 mm sein soll, sondern verlangt eine Schulterbreite zwischen 30 und 150 mm.
4.2 Wie vorstehend zum Hilfsantrag 6 ausgeführt, beträgt die in D7 verwendete Breite der Schulter ca. 7 - 10 mm und liegt somit außerhalb des beanspruchten Bereichs von 30 - 150 mm.
4.3 Die Wahl einer in den beanspruchten Bereich von 30 150 mm fallenden Schulterbreite erfordert aber kein erfinderisches Zutun.
4.3.1 Wie schon zum Hauptantrag ausgeführt, muss der Fachmann die Abmessungen der Elemente auf den gewählten Klebstoff abstimmen, so dass dieser sich sowohl im Kanal verteilt, als auch großflächig in den Spalt zwischen Schulter und Strukturelement einzieht gleichzeitig dabei aber über das Ende der Schulter hinaus nicht in den Hohlraum austritt. Diese Dimensionierung ist zwingend vom Fachmann vorzunehmen, da sonst der im Anspruch 1 genannte Effekt nicht sichergestellt werden kann, dass die Ausbreitung des Klebstoffes auf der Schulter gestoppt wird.
4.3.2 Es für den Fachmann naheliegend, auch einen anderen als den in D7 genannten Klebstoff zu verwenden.
a) Bei Verwendung eines Klebstoffs mit niedrigerer Viskosität wird dieser leichter in den Spalt zwischen Schulter und umgebendem Strukturelement eindringen, so dass zum Stoppen der Ausbreitung eine breitere Schulter notwendig ist. Dies ist dem Fachmann aufgrund seines Fachwissens bekannt.
b) 4.3.3 Mit der konkret im Anspruch genannten Abmessung der Schulter von 30 - 150 mm wird kein über das Stoppen der Ausbreitung hinausgehender technischer Vorteil genannt und auch die Beschwerdegegnerin machte keinen geltend. Die Wahl einer zu einem bestimmten Klebstoff passenden Schulterbreite ist letztlich eine sich zwangsläufig ergebende Notwendigkeit, so dass die Wahl einer Schulterbreite von 30 - 150 mm nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
4.4 Da der Hilfsantrag 7 somit nicht patentfähig ist, kann auch offen bleiben, ob er sich bereits im Verfahren befindet oder - falls dies zu verneinen ist - noch zum Verfahren zugelassen werden kann. Hilfsantrag 5B' - claim 12 Zulassung (Artikel 13(2) VOBK) 5. Die Kammer entschied, den Hilfsantrag 5B' - claim 12 nicht zum Verfahren zuzulassen.
5.1 Dieser Hilfsantrag wurde erst in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, zudem erst nach der Diskussion der Hilfsanträge 6 und 7, d.h. unmittelbar vor einer Entscheidung der Kammer eingereicht.
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass sie erst in der mündlichen Verhandlung erkannt habe, dass der erteilte Anspruch 12 ein Merkmal enthalte, das es ermöglichen könnte, das im Streitpatent beanspruchte Verfahren wirksam von dem aus D7 bekannten Verfahren abzugrenzen. Der verspätet vorgelegte Hilfsantrag sei prima facie gewährbar und daher trotz des denkbar spätesten Zeitpunkts der Einreichung noch zum Verfahren zuzulassen.
5.1.2 Die Kammer stellt zum einen fest, dass das dem Hilfsantrag 5B' - claim 12 hinzugefügte Merkmal "wobei ein Abstand (9) wischen Schulter (6) und Strukturelement (12, 14) zwischen 0,5 und 5 mm beträgt" weder in der angegriffenen Entscheidung behandelt, noch im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien ausführlich diskutiert wurde.
5.1.3 Dabei ist zwar unstrittig, dass D7 eine hierzu kleinere Spaltbreite von 0,15 - 0,25 mm offenbart, doch ist es strittig, ob der Fachmann ausgehend von D7 eine Spaltbreite von 0,5 mm zweifelsfrei nicht in Betracht gezogen hätte. Ganz im Gegenteil ist es fraglich, ob der Fachmann nicht auch eine Spaltbreite von 0,5 mm in Betracht ziehen würde, wenn gröbere Bearbeitungsverfahren bei der Herstellung des Strukturelements bzw. des Verstärkungselements angewandt werden, die höhere Toleranzen beim Einschieben des Verstärkungselements in das Strukturelement bedingen.
Hierzu kann ohne konkrete, weit über eine prima faciePrüfung hinausgehende Untersuchung des Sachverhalts keine belastbare Aussage getroffen werden.
5.1.4 Zum anderen wurden von der Beschwerdegegnerin keine besonderen Gründe geltend gemacht, die eine Zulassung dieses Hilfsantrags zu einem derart späten Zeitpunkt noch rechtfertigen würden. Ein sehr spätes Erkennen einer potentiellen Rückzugsposition stellt keinen stichhaltigen Grund für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands dar.
6. Somit liegt der Kammer kein gewährbarer Antrag vor.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. 2. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow G. Pricolo