Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.09.2026 – T 829/25

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T082925.20260917

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0829/25 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 17. September 2026 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

Carl Zeiss Vision International GmbH Turnstraße 27 73430 Aalen (DE) GLAWE DELFS MOLL Partnerschaft mbB Hopfenmarkt 33 20457 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung M. Blasi Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. Januar 2025 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 20706328.0 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Anmelderin hat gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung über die Zurückweisung der europäischen Patentanmeldung dieser Nr. 20706328.0 Entscheidung hat Beschwerde die eingelegt. Prüfungsabteilung In den Hilfsantrag 4A, den Hilfsantrag 5A, den Hilfsantrag 6A, den Hilfsantrag 7, den Hilfsantrag 7A, den Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 6 - in dieser Reihenfolge verbeschieden. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, dass Anspruch 5A "lediglich

1 gemäß einen den Hilfsanträgen 4A, Datensatz [definiert], und bestehend 6A aus nicht-technischen, kognitiven Daten, die gemäß Art. 52(2) (d) EPÜ von der sind" (angefochtene Patentierbarkeit Entscheidung, Punkt ausgenommen 16.3). Des Weiteren war die Prüfungsabteilung der Auffassung, dass - der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 7 nicht neu sei, - der Hilfsantrag 7A gemäß Regel 137 (3) EPÜ nicht zum Verfahren zuzulassen sei, - der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 keine erfinderische Tätigkeit aufweise, - der Gegenstand des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 4 bis 6 gemäß Artikel 52 (2) d) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgenommen sei.

II. Mit der Beschwerdebegründung beantragte die Anmelderin die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und ein Grundlage des am Anspruchssatzes des Patent zu erteilen:

- als Hauptantrag 2. Dezember 2024 auf der eingereichten Hilfsantrags 4A, - hilfsweise auf 2. Dezember 2024 der Grundlage eingereichten Hilfsanträge 5A, 6A oder 7, eines der am Anspruchssätze der - weiter hilfsweise auf der Grundlage des beim Eintritt in die regionale Antrags, der in Phase der vor dem EPA angefochtenen eingereichten Entscheidung als Grundlage am Hauptantrag bezeichnet ist, - sowie weiter hilfsweise 13. März 2023 auf der eingereichten des Anspruchssatzes des Hilfsantrags 1. III.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung 12. November 2026 übermittelte die Kammer der am Anmelderin eine Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, in der sie ihre vorläufige Meinung hinsichtlich der Gewährbarkeit der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Anspruchssätze wie folgt darlegte:

- Hilfsanträge 4A, Hilfsantrag 1:

5A, 6A, nicht Hauptantrag und gewährbar nach Artikel 52 (2) d) EPÜ; - Hilfsantrag 7: der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu; - Hilfsantrag 4A und 7:

nicht gewährbar nach Artikel 84 EPÜ (galt implizit für alle Anträge).

IV. Die vorläufige Auffassung der Kammer zur Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 7 im Hinblick auf das Dokument D1: DE 10 2011 115 239 A1 war wie folgt formuliert (siehe Punkt 7.1 der der Ladung beigefügten Mitteilung):

"7. Hilfsantrag 7 7.1 Neuheit - D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 scheint neu im Hinblick auf D1 zu sein (Artikel 54 (1) EPÜ.

7.1.1 Gemäß der angefochtenen Entscheidung, offenbart D1 alle Merkmale des Anspruchs 1. Insbesondere sei das Merkmal, wonach der Datensatz "mindestens einen räumlichen Richtungsvektor zur Angabe mindestens einer Blickrichtung des Nutzers durch das Brillenglas" umfasst, in D1, [0021], offenbart.

Als einzige Begründung für diese Ansicht, verweist die Prüfungsabteilung in ihrer Entscheidung auf den in diesem Absatz [0021] von D1 verwendeten Begriff "Nullblickrichtung".

7.1.2 Jedoch, wie von Beschwerdebegründung, der Seite Anmelderin 6, in zweiter der Absatz, vorgetragen, offenbart D1, Absatz [0021], "lediglich, dass der Benutzer diese Blickrichtung einnimmt, sodass die Position der Pupille festgelegt wird, um relativ dazu die Position des Brillenglases anzugeben.

Eine Angabe eines Richtungsvektors für die Blickrichtung geht daraus nicht hervor". Des Weiteren, auch wenn berücksichtigt wird, dass in dem Herstellungsverfahren bei einer von D1 konventionellen typischerweise bei der die Nullblickrichtung, Brillenglasanpassung Bestimmung der wie üblich, Zentrierung des Brillenglases eine Rolle spielt (siehe D1, [0004]: "Ferner ist es notwendig, dass die Brillengläser entsprechend den optischen Parametern, welche zur Herstellung verwendet wurden in einer Brillenfassung angeordnet bzw. zentriert werden, so dass die Brillengläser tatsächlich entsprechend den optischen Parametern in Gebrauchsstellung getragen werden"), wird diese Nullblickrichtung in D1 nicht in Form eines Datenwerts angegeben.

eines räumlichen Richtungsvektors 7.1.3 Folglich gefordert, offenbart einen D1 nicht, Datensatz, wie der in Anspruch einen 1 räumlichen Richtungsvektor zur Angabe der Blickrichtung des Nutzers enthält. Wie von Angabe eines der Anmelderin argumentiert, Blickrichtungsvektors "[e]ine im selben Koordinatensystem wie ein Referenzpunkt und eine Randkurve ist somit [in D1] nicht offenbart" (Beschwerdebegründung, Seite 7, dritter Absatz)".

V. Mit Schreiben vom 17. Juli 2026 nahm die Anmelderin in Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer alle ihre Anträge mit Ausnahme des Hilfsantrags

7 zurück. Des Weiteren reichte sie einen neuen Hilfsantrag 7A ein. Mit dem Schreiben beantragte die Anmelderin als Hauptantrag, "die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Prüfung auf der Grundlage des am 2. Dezember 2024 eingereichten Anspruchssatzes des Hilfsantrags 7 zurückzuverweisen", an oder die Prüfungsabteilung hilfsweise auf der Grundlage eines am 17. Juli 2026 eingereichten Anspruchssatzes des neuen Hilfsantrags 7A.

VI. Daraufhin wurde der für den 12. November 2026 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.

VII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 lautet:

"Verfahren (160) zur Herstellung eines Brillenglases, wobei die Herstellung des Brillenglases durch Bearbeitung eines Brillenglasrohlings Brillenglasrohling anhand erfolgt, von wobei der Zentrierdaten unter Berücksichtigung individuell bestimmter Korrekturwerte für eine subjektive Brillenglases wobei die vor Refraktion dem Zentrierdaten und jeweiligen aus einem der Auge Position des bearbeitet wird, generischen Datensatz zur Verwendung in einem Verfahren zur Herstellung eines Brillenglases ermittelt werden, wobei der generische Datensatz mindestens die folgenden Datenwerte umfasst:

- räumliche Koordinaten eines Referenzpunktes am Auge (112, 112') des Nutzers; - mindestens einen räumlichen Richtungsvektor zur Angabe mindestens einer Blickrichtung (120, 120') des Nutzers durch das Brillenglas; und - eine räumliche Fassungsrandkurve oder Randkurve (128, 128'), wobei der Referenzpunkt als räumlicher Ausgangspunkt des mindestens Angabe einen einer räumlichen räumlichen Richtungsvektors Position des für mindestens die einen Richtungsvektors in Verbindung steht, dadurch gekennzeichnet , dass alle generischen Datenwerte in räumliche Koordinatensystem (110) dass alle von umfasste Zentrierdaten Bezug angegeben auf dasselbe werden und Zentrierwerte, die für die Herstellung des Brillenglases für eine von einem Nutzer der Brille ausgewählte Brillenfassung (150) verwendet werden, ausschließlich bereits aus der Kenntnis der Datenwerte des Datensatzes bestimmt werden, oder wobei die Datenwerte des Datensatzes direkt für eine Optimierung von Vorder- und Rückfläche des Brillenglases verwendet werden".

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag (ehemals Hilfsantrag 7) - Neuheit Die Kammer sieht keinen Anlass, Mitteilung gemäß Artikel vorläufigen Auffassung von 15 (1) abzuweichen. ihrer VOBK Aus in der dargelegten den dort angeführten Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags entgegen der Auffassung der Prüfungsabteilung in der angefochtenen Entscheidung gegenüber D1 neu (Artikel 54 (1) EPÜ).

2. Aufhebung der Entscheidung Aufgrund der Zurücknahme aller höherrangigen Anträge mit Schreiben vom 17. Juli 2026 stellt der am 2. Dezember 2024 eingereichte Hilfsantrag 7 nunmehr den Hauptantrag dar. Da die von der festgestellte bestätigt Prüfungsabteilung mangelnde wird, ist für Neuheit die diesen von der Anspruchssatz Kammer angefochtene nicht Entscheidung aufzuheben.

3. Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung Angesichts des vorrangigen Ziels des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung (Artikel 12 (2) VOBK), ausstehenden Prüfung sowie des gerichtlich des zu Umfangs Hilfsantrags 7 überprüfen der noch hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den Anforderungen des EPÜ liegen besondere Gründe im Sinne des Artikels 11 VOBK vor, die eine Zurückverweisung Entscheidung an der die Angelegenheit zur weiteren Prüfungsabteilung gemäß Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ rechtfertigen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung weiteren Entscheidung zurückverwiesen. zur Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering