Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.09.2026 – T 1802/23
Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2026:T180223.20260917
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1802/23 - 3.4.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 17. September 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Thermik Gerätebau GmbH Salzstrasse 11 99706 Sondershausen (DE) Vertreter:
Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:
TMC Sensortechnik GmbH Westliche Gewerbestr. 3 75015 Bretten (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Twelmeier Mommer & Partner Patent- und Rechtsanwälte mbB Westliche Karl-Friedrich-Straße 56-68 75172 Pforzheim (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
T. Häusser J. Thomas E. Mille Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2511930 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 20. Juli 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, die das europäische Patent EP 2 511 930 B1 unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren gemäß dem damaligen Hilfsantrag 1 vorgenommenen Änderungen als den Erfordernissen des EPÜ genügend erachtet hatte.
II. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer waren die abschließenden Anträge der Parteien folgende:
Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patent. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form gemäß einem der erstmalig mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträgen 1 bis 4. III.
Es wird auf folgende, bereits im Einspruchsverfahren angeführte Dokumente verwiesen:
D7: US 3,972,016 D8: DE 199 22 633 A1 D11: US 4,669,182 IV. Hauptantrag - aufrechterhaltene Fassung, d.h. der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegender Hilfsantrag 1 Der einzige unabhängige Anspruch des Hauptantrags, Anspruch 1, hat folgenden Wortlaut (die in der angefochtenen Entscheidung verwendete Merkmalsnummerierung wurde von der Kammer in eckigen Klammern hinzugefügt):
"[1.1] Temperaturschutzschalter mit einem ersten Anschlussblech (1) mit einem Festkontakt (2), [1.2] einem zweiten Anschlussblech (3), das elektrisch leitend mit einem beweglichen Kontakt (5) verbunden ist, [1.3] einem Isolatorkörper (6a, 6b), und [1.4] einer Bimetallscheibe (7), die bei Überschreiten einer Schalttemperatur eine leitende Verbindung zwischen den beiden Anschlussblechen (1, 3) trennt, [1.5] wobei der bewegliche Kontakt (5) an einem ersten Schenkel (4a) einer Feder (4) befestigt ist, die mit einem zweiten Schenkel (4b) das zweite Anschlussblech (3) kontaktiert, [1.6] wobei zwischen dem ersten Schenkel (4a) der Feder (4) und der Bimetallscheibe (7) ein Stößel (8) angeordnet ist, den die Bimetallscheibe (7) bei Überschreiten der Schalttemperatur gegen den ersten Schenkel (4a) drückt und so den beweglichen Kontakt (5) von dem Festkontakt (2) abhebt, [1.7] wobei die beiden Anschlussbleche (1, 3) aus dem Isolatorkörper (6a, 6b) herausragen, dadurch gekennzeichnet, dass [1.8] der Isolatorkörper (6a, 6b) in ein Gehäuse (10) gesteckt ist, [1.9] das eine Oberseite und eine Unterseite aufweist, die über Schmalseiten miteinander verbunden sind, [1.10] das Gehäuse (10) an einer seiner Schmalseiten offen und mit dieser Seite auf den Isolatorkörper (6a, 6b) aufgesteckt ist, [1.11] die beiden Schenkel (4a, 4b) der Feder (4) zum Öffnen des Temperaturschutzschalters von dem Stößel (8) auseinandergebogen werden, und [1.12] der Stößel (8) bei geöffnetem Schalter zwischen den beiden Anschlussblechen (1, 3) hindurchragt."
V. Die für die Entscheidung wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin werden wie folgt zusammengefasst. Die Merkmale 1.7 und 1.12 seien im Dokument D11 offenbart, sodass die Merkmale 1.8 bis 1.10 die einzigen Unterschiedsmerkmale des Anspruchsgegenstands gegenüber der Offenbarung des Dokuments D11 darstellten. In Kombination mit dem Dokument D8 seien diese Merkmale aber naheliegend, sodass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ausgehend vom Dokument D7 als nächstliegendem Stand der Technik seien ebenfalls die Merkmale 1.8 bis 1.10 die Unterschiedsmerkmale, da das Merkmal 1.12 im Dokument D7 offenbart sei. Der in Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Gegenstand beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da der Anspruchsgegenstand auch durch die Kombination der Dokumente D7 mit D8 nahegelegt sei.
VI. Die für die Entscheidung wesentlichen Argumente der Beschwerdegegnerin werden wie folgt zusammengefasst. Das Dokument D11 zeige weder das Merkmale 1.7 noch das Merkmal 1.12. Auch sei die Kombination der Offenbarung aus D11 mit der Lehre aus dem Dokument D8 nicht naheliegend, sondern rückschauend, weswegen der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Das Dokument D7 zeige das Merkmal 1.12 ebenfalls nicht. Auch ausgehend vom Dokument D7 als nächstliegendem Stand der Technik beruhe der im Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Gegenstand auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
1. Die Erfindung Die Erfindung betrifft einen Temperaturschutzschalter, welcher einen kompakten, flachen Aufbau aufweist und gut gegen Umwelteinflüsse, wie Staub, Feuchtigkeit o.ä. geschützt ist. Hierzu werden zwei elektrisch leitende Anschlussbleche aus einem Isolatorkörper herausgeführt. Innerhalb des Isolatorkörpers werden die Anschlussbleche über zwei Schenkel einer beweglichen, elektrisch leitenden Feder elektrisch leitend miteinander verbunden. Bei Überschreiten einer gewissen Schalttemperatur verschiebt eine Bimetallscheibe, welche von einer konvexen in eine konkave Position umschnappt, einen Stößel in seiner Längsrichtung so, dass Letzterer die Feder aufbiegt und hierdurch den elektrischen Kontakt zwischen den beiden Anschlussblechen öffnet. Dabei ragt der Stößel bei geöffnetem Schalter zwischen den beiden Anschlussblechen hindurch, wodurch ein kompakter Schalteraufbau ermöglicht wird. Um diesen elektrischen Aufbau gut gegen Umwelteinflüsse, wie Staub oder Flüssigkeiten, zu schützen, werden die Bauteile in ein Gehäuse gesteckt, welches eine Ober- und Unterseite aufweist, die über mehrere Schmalseiten miteinander verbunden sind. Eine der Schmalseiten weist eine Öffnung auf, in die der Schalter eingeschoben werden kann.
2. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit - Dokument D11 als nächstliegender Stand der Technik 2.1 Das Dokument D11 stellt einen geeigneten nächstliegenden Stand der Technik dar, da es ebenfalls von einem Temperaturschutzschalter mit ähnlichem Wirkprinzip handelt.
2.2 Unstreitig ist, dass das Dokument D11 die Merkmale 1.1 bis 1.6, sowie das Merkmal 1.11 zeigt. Unstreitig ist ebenfalls, dass das Dokument D11 die Merkmale 1.8 bis 1.10 nicht zeigt.
2.3 Streitig sind die Merkmale 1.7 und 1.12. Die Merkmale 1.7 und 1.12 werden im Dokument D11 offenbart, ohne hierbei, entgegen des Vorbringens der Beschwerdegegnerin, die Anschlussbleche im Dokument D11 unterschiedlich in Bezug auf die beiden Merkmale auszulegen, d.h. unterschiedliche Maßstäbe heranzuziehen bzw. unterschiedliche Bauteile als "Anschlussbleche" zu bezeichnen. Die Anschlussbleche (D11: Figur 8, Referenzzeichen 13, mit vertikalen und horizontalen Teilbereichen 16 und 17) ragen beide am oberen Rand des Isolatorkörpers (D11: Figur 1, Referenzzeichen 10) aus diesem heraus. Der in Figur 2 gezeigte zentrale Stößel (D11: Figur 2, Referenzzeichen 41) ragt dabei zwischen den Anschlussblechen in ihrem horizontalen Bereich hindurch (D11: Figur 8, Referenzzeichen 17). Der Stößel reicht dabei von der der Bimetallscheibe (D11: Figur 2, Referenzzeichen 37) zugewandten Seite zu der der Bimetallscheibe abgewandten, aber der Feder (D11:
Figur 2, Referenzzeichen 24, 26, 28; Spalte 3, Zeilen 23 bis 38) zugewandten Seite zwischen den Anschlussblechen hindurch, d.h. ein Teil des Stößels befindet sich oberhalb der Oberseite der Anschlussbleche und ein Teil des Stößel befindet sich unterhalb der Unterseite der Anschlussbleche. Wie die Anschlussbleche in einem weiter entfernten Bereich gegenüber dem Bereich, wo der Stößel durch die Anschlussbleche hindurchragt, geformt und ausgestaltet sind, ist hierbei unerheblich. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob die Anschlussbleche außerhalb des Bereichs, wo der Stößel zwischen den beiden Anschlussblechen hindurchragt, weitere geometrische Abschnitte aufweisen, etwa aufrecht stehende oder randseitig vorspringende Bereiche, die vom Stößel nicht überragt werden, wie die im Dokument D11, Figur 8, Referenzzeichen 16, gezeigten vertikalen Abschnitte des dort gezeigten Anschlussblechs. Insbesondere definiert der Wortlaut des Merkmals 1.12, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, nicht, dass der Stößel über die gesamte Höhe der Anschlussbleche hinausragt. Das Merkmal 1.12 definiert lediglich, dass "der Stößel (8) bei geöffnetem Schalter zwischen den beiden Anschlussblechen (1, 3) hindurchragt".
Somit beziehen sich die Merkmale 1.7 und 1.12 im Dokument D11 auf dieselben Anschlussbleche, die jeweils wie das in Figur 8 gezeigte Anschlussblech 13 ausgebildet sind, welches die mit den Referenzzeichen 16 und 17 gezeigten horizontalen und vertikalen Teilabschnitte aufweist. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin werden die Merkmale 1.7 und 1.12 somit nicht mit unterschiedlichen Bauteilen im Dokument D11 identifiziert. Vielmehr werden aus den oben genannten Gründen die in den Merkmalen 1.7 und 1.12 angegebenen Anschlussbleche jeweils in ihrer Gesamtheit von dem in Figur 8 des Dokuments D11 gezeigten Anschlussblech 13 realisiert.
2.4 Unterschiedsmerkmale Der in Anspruch 1 definierte Gegenstand unterscheidet sich folglich von dem aus Dokument D11 bekannten Temperaturschutzschalter durch die Merkmale 1.8 bis 1.10. 2.5 Technischer Effekt - zu lösende Aufgabe Diese Unterschiedsmerkmale lösen die objektive technische Aufgabe, einen flachen, gut gegenüber äußeren Umwelteinflüssen geschützten Temperaturschutzschalter zur Verfügung zu stellen.
2.6 Naheliegen 2.6.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass es aus der Kombination der Lehren der Dokumente D11 und D8, welche beide einen Temperaturschutzschalter zeigten, naheliegend sei, ein Gehäuse gemäß der Merkmale 1.8 bis 1.10 vorzusehen, um den aus dem Dokument D11 bekannten Temperaturschutzschalter besser vor äußeren Umwelteinflüssen zu schützen. Hierbei ergebe sich die durch die Merkmale 1.9 und 1.10 definierte Gehäuseform unmittelbar durch Verwendung des im Dokument D8 gezeigten Gehäuses.
2.6.2 Von der Argumentation der Beschwerdeführerin ist die Kammer aus folgenden Gründen nicht überzeugt. Beide Dokumente, D11 und D8, zeigen einen Temperaturschutzschalter der mit Hilfe einer Bimetallscheibe bei erhöhter Temperatur einen Stromkreis unterbricht. Dennoch ist die Kombination der Dokumente D11 mit D8 für den Fachmann aus folgenden Gründen nicht naheliegend.
Der aus Dokument D11 bekannte Temperaturschutzschalter weist bereits ein topfförmiges Gehäuse auf, das Schutz gegen äußere Umwelteinflüsse gewährt. Somit ist es für den Fachmann nicht unmittelbar naheliegend, ein weiteres, zusätzliches, flaches Gehäuse, gemäß dem Gehäuse aus D8, vorzusehen. Weder im Dokument D11 noch im Dokument D8 sind zwei Gehäuse vorgesehen, um die eigentlichen Sensorteile, wie Feder, Stößel, Bimetallscheibe und Anschlussbleche vor Umwelteinflüssen zu schützen. Somit würde der Fachmann das Vorsehen eines zweiten Gehäuses, um das im Dokument D11 bereits vorhandene Gehäuse zusätzlich zu schützen, nicht unmittelbar in Betracht ziehen. Der Fachmann würde eher das im Dokument D11 bereits vorhandene Gehäuse, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, besser abdichten.
Auch ist das Vorsehen eines weiteren, zweiten, flachen Gehäuses, wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, auf Grund der sich zusätzlich ergebenden thermischen Isolierung, welche bei einem weiteren Gehäuse immer in irgendeiner Weise erfolgt, nicht naheliegend. Da die weitere thermische Isolierung Einfluss auf die Funktion der Bimetallscheibe hat, erscheint das Vorsehen eines zweiten Gehäuses nicht naheliegend, zumindest solange kein konkreter Hinweis auf die Verwendung eines zweiten Gehäuses vorhanden ist. Diesen Hinweis gibt es jedoch weder im Dokument D11 noch im Dokument D8. Darüber hinaus ist auch die zylindrische Form des aus D11 bekannten Schutzschalters nicht unmittelbar kompatibel mit dem im Dokument D8 verwendeten quaderförmigen flachen Gehäuse, so wie es durch die Merkmale 1.9 und 1.10 definiert wird (da das Merkmal 1.9 von "Schmalseiten" im Plural spricht, kann das im Anspruch 1 definierte Gehäuse nicht zylinderförmig sein). Dass es grundsätzlich möglich ist, einen topfförmigen Schutzschalter, wie den aus Dokument D11 bekannten, in ein flaches, quaderförmiges Gehäuse einzubringen, ist unbestritten. Dennoch ist dies im vorliegenden Fall nicht naheliegend, sondern beruht auf rückschauender Betrachtung. Die zylindrische Topfform des Schalters aus dem Dokument D11 ist zum flachen, quaderförmigen Gehäuse aus D8 nicht kompatibel, da die Topfform in irgendeiner Weise an eine flache Quaderform des aus D8 bekannten Gehäuses angepasst werden müsste.
Schließlich wären ausgehend vom Dokument D11 weitere Umbaumaßnahmen beim Temperaturschutzschalter nötig, um das aus Dokument D8 bekannte, flache Gehäuse, mit Öffnung auf einer seitlichen Schmalseite, auf den Schutzschalter aus D11 aufstecken zu können. Die im Dokument D11 gezeigten Anschlussbleche müssten anders aus dem Isolatorkörper, also dem topfförmigen Gehäuse, herausgeführt werden, und die Gehäuseform müsste abgeändert werden, um das in D8 gezeigte flache Gehäuses mit seitlichen Schmalseiten und einer seitlichen Öffnung verwenden zu können. Auch wenn diese Umbauarbeiten für den Fachmann nicht kompliziert und aufwendig sind, welche er problemlos durchführen könnte, ist kein Anreiz gegeben oder aufgezeigt worden, warum er diese ausführen würde.
Die Lehren der Dokumente D11 mit D8 zu kombinieren, lediglich weil beide von ähnlichen Temperaturschutzschaltern handeln, und im Dokument D8 ein Gehäuse gezeigt ist, welches explizit Schutz vor Umwelteinflüssen bietet, und somit das zu lösende Problem unmittelbar anspricht, ist nicht ausreichend, da entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin sowohl die Form der Gehäuse, als auch das Vorsehen eines weiteren, zweiten Gehäuse von einer naheliegenden Kombination wegweisen. Diese von einer Kombination wegweisenden Sachverhalte lediglich als untergeordnete Teilprobleme anzusehen, ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführerin nur bei einer rückschauenden Betrachtungsweise naheliegend.
Die Kammer ist folglich der Auffassung, dass die Kombination der Lehren von D11 mit D8 auf einer rückschauenden Betrachtungsweise basieren. Auch der "could-would approach" spricht gegen die Kombination der Dokumente D11 und D8. 2.6.3 Somit ist die Kombination der Lehren der Dokumente D11 mit D8 für den Fachmann nicht naheliegend, sodass der in Anspruch 1 definierte Gegenstand ausgehend von den Dokumenten D11 und D8 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
3. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit - Dokument D7 als nächstliegender Stand der Technik 3.1 Auch das Dokument D7 wurde als nächstliegender Stand der Technik von der Beschwerdeführerin herangezogen. Es handelt ebenfalls von einem Temperaturschutzschalter mit ähnlicher Funktionsweise wie der des Streitpatents oder des vorgenannten Dokuments D11. Unstreitig ist, dass das Dokument D7 die Merkmale 1.1 bis 1.7 und 1.11 offenbart, aber nicht die Merkmale 1.8 bis 1.10. Streitig ist die Offenbarung des Merkmals 1.12. 3.2 Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass sich gemäß der Figur 1 des Dokument D7 der Stößel (D7:
Referenzzeichen 48), in den Zwischenraum zwischen den Anschlussblechen (D7: Figuren 1 und 2, Referenzzeichen 29/31 und 18/23) hineinragt und somit durch diesen Zwischenraum hindurchragt.
3.3 Die Kammer stimmt diesem Verständnis des Merkmals 1.12 nicht zu. Das Merkmal 1.12 verlangt, dass der Stößel zwischen den beiden Anschlussblechen hindurchragt, und nicht nur in einen Zwischenraum hineinragt. Auch ist im Merkmal 1.12 nicht von einem Zwischenraum die Rede; der Stößel muss zwischen den Anschlussblechen hindurchragen. Ein Hindurchragen des Stößel bedeutet, wie bereits in der angefochtenen Entscheidung richtig dargestellt, "dass sich der Stößel durch einen Bereich zwischen den Anschlussblechen hindurch erstreckt und die beiden Anschlussbleche somit passiert" (Entscheidungsgründe, Punkt 5.6), d.h. dass sich der Stößel bei geöffnetem Schalter oberhalb und unterhalb der Anschlussbleche befindet. Im Dokument D7 befindet sich der Stößel jedoch immer, ob bei geöffnetem oder geschlossenem Schalter, unterhalb des oberen Anschlussblechs (D7: Figur 1, Referenzzeichen 29). Somit reicht im Dokument D7 der Stößel zwar durch das untere Anschlussblech hindurch und in den Zwischenraum zwischen den Anschlussblechen hinein, er ragt aber nicht wie beansprucht zwischen beiden Anschlussblech hindurch.
3.4 Die Unterschiedsmerkmale des in Anspruch 1 definierten Gegenstands gegenüber dem aus Dokument D7 bekannten sind somit die Merkmale 1.8 bis 1.10 und 1.12. 3.5 Da die Beschwerdeführerin in ähnlicher Weise wie zum Dokument D11 die Argumentation ausgehend vom Dokument D7 in Kombination mit dem Dokument D8 führte, kann die Kombination der Dokumente D7 mit D8 nicht in naheliegender Weise zum Anspruchsgegenstand führen. Das Merkmal 1.12 fehlt in beiden Dokumenten D7 und D8. Dieses Merkmal ergibt sich auch nicht in naheliegender oder offensichtlicher Weise dem Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens. Die Beschwerdeführerin hat lediglich argumentiert, dass das Merkmal 1.12 im Dokument D7 offenbart sei. Die Kombination der Dokumente D7 und D8 kann somit nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 in seiner Gesamtheit führen.
3.6 Somit beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ausgehend vom Dokument D7 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
4. Schlussfolgerung Da keine der von der Beschwerdeführerin zum Hauptantrag vorgetragenen Angriffslinien überzeugen kann, stellt die Kammer fest, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, und somit Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit Artikel 52 (1) und 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form gemäß der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung (Artikel 101 (3) a) EPÜ) nicht entgegensteht. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung wird folglich bestätigt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero T. Häusser