Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.09.2026 – T 1015/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T101525.20260915

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1015/25 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 15. September 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) ALSTOM Holdings 48 rue Albert Dhalenne 93400 Saint-Ouen-sur-Seine (FR) Vertreter:

Cohausz & Florack Patent- & Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Bleichstraße 14 40211 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

Siemens Mobility GmbH Krauss-Maffei-Straße 2 80997 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Siemens Patent Attorneys Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Juni 2025 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3784545 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo J. J. de Acha González P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der der Einspruch gegen das europäische Patent 3784545 zurückgewiesen worden ist.

II. Folgende, aus dem Einspruchsverfahren bekannte Entgegenhaltungen sind für diese Entscheidung relevant:

D1: UIC CODE 651 - "Layout of driver's cabs in locomotives, railcars, multiple unit trains and driving trailers", 4. Auflage, Juli 2002, Union Internationale des Chemins de Fer (UIC), Paris; und D2: DE 10 2005 013 245 A1. III. Am 15. September 2026 wurde vor der Beschwerdekammer mündlich verhandelt.

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtenen Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

IV. Der erteilte Anspruch 1 lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):

M1 Führerraum (20) für ein interoperables Schienenfahrzeug (40) mit einer Frontscheibe (25) und einer Sitzanordnung (29), M1.1 M1.2 M1.2.1 die zwei Sitze (24) für Betriebspersonal umfasst, für die jeweils ein Normsichtfeld (37) definiert ist, M1.3 wobei einer der Sitze dem Fahrzeugführer zugeordnet ist und der andere einem Beimann zugeordnet ist, M1.4 wobei sich die Normsichtfelder (37) in ihrer Projektion (33) auf die Frontscheibe (25) zumindest teilweise überschneiden, M1.5 wobei zwischen den beiden Sitzen (24) eine Mittelkonsole (27) angeordnet ist, M1.6 wobei die Mittelkonsole (27) Bedienelemente (28) umfasst, die zum Betrieb des Schienenfahrzeugs nötig sind, M1.6.1 wobei die Bedienelemente der Mittelkonsole sowohl für den Fahrzeugführer als auch für den Beimann komfortabel zugänglich sind, M1.7 wobei die beiden Sitze (24) jeweils eine Sitzmittelebene (36) aufweisen und der Abstand (a) der Sitzmittelebenen (36) zu einer Seitenwand (21) mehr als 50 cm beträgt, M1.7.1 so dass im Notfall für das Betriebspersonal ein ausreichender Fluchtweg nach hinten, d. h. entgegen der Fahrtrichtung von der Frontscheibe weg, bereitgestellt wird, wobei der Fluchtweg als Seitengang jeweils benachbart zur einer nächst gelegenen Seitenwand des Führerraums angeordnet ist.

Entscheidungsgründe§

1. Unzulässige Erweiterung 1.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (Artikel 100c) EPÜ). Die Beschwerdeführerin greift allein das Merkmal M1.6 an. Dieser Angriff greift aus den unten genannten Gründen im Ergebnis nicht.

1.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte ihren Einwand, wonach das Merkmal M1.6 keine Basis in der ursprünglich eingereichten Anmeldung habe. Der Einwand wurde von der Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung ausführlich berücksichtigt. Die Kammer macht sich die Begründung der Einspruchsabteilung zu eigen.

1.3 Insbesondere machte die Beschwerdeführerin geltend, dass dem ursprünglichen Anspruch 5 lediglich zu entnehmen sei, dass die Mittelkonsole Bedienelemente umfasse. Die ursprüngliche Beschreibung nenne betriebsnotwendige Bedienelemente nur allgemein als bevorzugten Bestandteil des Führerraums, nicht aber deren Anordnung in der Mittelkonsole und auch nicht deren Eignung, hier angeordnet zu werden.

Die Annahme der Einspruchsabteilung, jedes Bedienelement des Führerraums sei betriebsnotwendig, sei unbegründet. Andernfalls wäre die ausdrückliche Qualifizierung als "zum Betrieb nötig" sinnlos. Das Streitpatent unterscheide vielmehr bewusst zwischen betriebsnotwendigen Bedienelementen für Primärfunktionen und solchen für Komfortfunktionen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gehe daher über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

1.4 Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Prüfung einer unzulässigen Erweiterung der Goldstandard maßgebend (siehe G 2/10, Punkt 4.3). Der Gegenstand eines geänderten Anspruchs muss sich danach für den Fachmann unmittelbar und eindeutig, unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens, aus der ursprünglich eingereichten Anmeldung in ihrer Gesamtheit ergeben. Die ursprünglich eingereichte Anmeldung (siehe WO Veröffentlichung) offenbart den Führerraum einleitend als Raum, der bevorzugt Bedienelemente und/oder Anzeigeelemente umfasst, die zum Betrieb des Schienenfahrzeugs nötig sind (Seite 2, Zeilen 14 bis 21). Diese Stelle definiert den Begriff der Bedienelemente im Zusammenhang der Anmeldung. Sie unterscheidet nicht zwischen betriebsnotwendigen und sonstigen Bedienelementen, sondern kennzeichnet die im Führerraum vorgesehenen Bedienelemente insgesamt als solche, die dem Betrieb des Fahrzeugs dienen. Dieselbe Terminologie verwendet die Anmeldung durchgehend auch für die Mittelkonsole. Danach umfasst die Mittelkonsole bevorzugt Bedienelemente, die sowohl für den Fahrzeugführer als auch für den Beimann komfortabel zugänglich sind, sodass eine Doppelung der Bedienelemente vermieden werden kann (Seite 8, Zeilen 21 bis 29). Ferner ist offenbart, dass der Beimann in einer Notsituation unmittelbar in die Instrumente des Fahrzeugführers eingreifen und die Kontrolle übernehmen kann (Seite 5, Zeile 36, bis Seite 6, Zeile 6). In der Ausführungsform nach Figur 3 weist die Mittelkonsole beispielhaft Bedienelemente auf, die von beiden Bedienpersonen gleich gut zu erreichen und zu bedienen sind (Seite 11, Zeilen 28 bis 34).

Aus der Zusammenschau dieser Stellen entnimmt der Fachmann unmittelbar und eindeutig, dass die an der Mittelkonsole angeordneten Bedienelemente gerade jene sind, die dem Betrieb des Schienenfahrzeugs dienen, daher also "nötig" im Sinne von Merkmal 1.6 sind. Nur für solche Bedienelemente hat die gemeinsame Zugänglichkeit und die Vermeidung einer Doppelung sowie die Eingriffsmöglichkeit in einer Notsituation einen technischen Sinn. Eine Offenbarung, wonach an der Mittelkonsole lediglich Komfortfunktionen wie eine Sitzheizung vorgesehen wären, findet sich in der Anmeldung, die sich an keiner Stelle mit nicht betriebsnotwendigen Bedienelementen befasst, nicht. Die von der Beschwerdeführerin gezogene Unterscheidung zwischen Primär- und Komfortfunktionen legt in das Merkmal M1.6 einen Bedeutungsgehalt, den die Anmeldung dem Ausdruck "zum Betrieb des Schienenfahrzeugs nötig" nicht beimisst. Wäre dieser Ausdruck im Sinne einer bewussten Ausgrenzung einzelner Bedienelemente zu verstehen, so müsste sich eine solche Unterscheidung aus der Anmeldung selbst ergeben. Das ist nicht der Fall. Die von der Einspruchsabteilung vorgenommene weite Auslegung steht daher mit dem Goldstandard in Einklang.

2. Erfinderische Tätigkeit 2.1 Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 wird durch die Kombinationen von D1 mit D2 und von D2 mit D1 nicht nahegelegt (Artikel 56 EPÜ).

2.2 Die Beschwerdeführerin hielt diese in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigte Angriffe aufrecht. Die Beschwerdeführerin machte genauso wie im Einspruchsverfahren geltend, dass das Dokument D1 Merkmal M1.4 implizit offenbare. Insbesondere gebe D1 für Fahrzeugführer und Beimann jeweils normierte Sichtbedingungen für Signale vor und definiere damit für jeden Sitz ein Normsichtfeld. Der Begriff sei im Anspruch nicht auf bestimmte Blickwinkel beschränkt.

Die Einspruchsabteilung habe Appendix D von D1 zutreffend als Offenbarung dieser Sichtfelder angesehen, irre aber insoweit, als sie deren Schnittpunkt erst außerhalb des Führerraums annehme. Die betreffende Abbildung sei nicht maßstäblich. Setze man die in D1 angegebenen Vorzugs- und Mindestwerte um – insbesondere die empfohlene Basisbreite von 400 mm und den Mindestabstand zur Frontscheibe von 0,5 m –, so überschnitten sich die symmetrisch angeordneten Normsichtfelder bereits innerhalb des Führerraums und damit in ihrer Projektion auf die Frontscheibe. Eine Auswahl von Zwischenwerten sei nicht erforderlich.

2.3 Das Merkmal M1.4 geht jedoch aus D1 nicht unmittelbar und eindeutig hervor. D1 regelt die Sichtbarkeit, aber nicht die Überlappung der Sichtfelder. D1 behandelt in Abschnitt 3 ("Visibility from drivers' cabs") sowie insbesondere in den Appendices D ("Positions of the reference surfaces of the eyes and conditions of visibility of signals"), E und F lediglich die Augen-Referenzpunkte und die Mindestsichtbarkeiten für streckenseitige Signale. Es wird zwar gefordert, dass sowohl der Fahrzeugführer als auch der Beimann die erforderlichen Signale erkennen können. Nirgends in D1 wird jedoch gefordert oder auch nur gezeigt, dass sich die Projektionsflächen dieser Normsichtfelder auf der Frontscheibe zumindest teilweise überschneiden müssen. D1 lässt den seitlichen Abstand der Sitze vielmehr offen und entspricht damit der herkömmlichen Praxis mit größerem Sitzabstand. Die Beschwerdeführerin stützt die behauptete Überlappung auf eine Rekonstruktion anhand der Appendices A und D, insbesondere auf eine empfohlene Basisbreite von 400 mm und einen Mindestabstand zur Frontscheibe von 0,5 m. Die zugrunde liegenden Abbildungen sind jedoch, wie die Einspruchsabteilung zutreffend festgestellt hat, nicht maßstäblich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in Appendix D für unterschiedliche Längenangaben erkennbar verschiedene Maßstäbe verwendet werden. Aus solchen Prinzipskizzen lässt sich eine Überlappung der Projektionen nicht unmittelbar und eindeutig ableiten.

Zudem geht die Beschwerdeführerin in ihrer Rekonstruktion von einer einzigen, ebenen Frontscheibe aus. Form und Anzahl der Frontscheiben sind in D1 jedoch nicht festgelegt, sodass sich eine einzige Frontscheibe der D1 nicht unmittelbar und eindeutig entnehmen lässt. Die Abschnitte 2.7.1 und 2.7.2 sprechen vielmehr von Frontscheiben im Plural. In Appendix A erscheint der spitz zulaufende Bugbereich der linken oberen Abbildung (1st Case) als zwei durch einen Steg verbundene Frontscheiben. Die beiden unteren Abbildungen zeigen schematisch die gleiche Außenkontur. Mangels näherer Details kann nicht davon ausgegangen werden (schon gar nicht eindeutig), dass hier eine durchgehende Scheibe gezeigt werden soll. Da die von der Beschwerdeführerin zugrunde gelegte Scheibe der D1 somit nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, kann auch Merkmal M1.4 nicht als implizit offenbart angesehen werden. Ob eine Überlappung der Projektionen stattfindet, lässt sich auf dieser Grundlage nicht feststellen.

D1 ist eine Norm, die Unter- und Obergrenzen festlegt und einen weiten Gestaltungsrahmen belässt. Lage und Neigung der Frontscheibe(n) sowie Lage und Abstand der Sitze sind nicht so bestimmt, dass eine Überlappung der Projektionen zwangsläufig einträte. Eine Parameterwahl, die Merkmal M1.4 verwirklichte, geht über die Lehre der D1 hinaus.

D1 enthält keine technische Lehre oder implizite Offenbarung einer überlappenden Projektion der Normsichtfelder. Die Überlappung ist vielmehr ein unterscheidendes Merkmal des Streitpatents, das zusammen mit der Mittelkonsole und dem Abstand zur Seitenwand für eine gegebene Zugbreite zur erfinderischen Tätigkeit beiträgt.

2.4 Da die Argumentation der Beschwerdeführerin auf der Annahme basiert, dass D1 das Merkmal M1.4 offenbart, können die oben genannten Angriffe nicht zum Erfolg führen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow G. Pricolo