Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.09.2026 – T 1452/24
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T145224.20260914
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Leitsatz
Enthält ein Anspruch einen möglichen Verstoß gegen ein Erfordernis der Konvention, dann ist nicht diejenige Auslegung des Anspruchs die richtige, unter der der Verstoß nicht existiert. Vielmehr ist die Ermittlung der korrekten Auslegung von dieser Frage unabhängig, siehe Entscheidungsgründe 2.6.
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1452/24 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 14. September 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Dr. Johannes Heidenhain GmbH Dr.-Johannes-Heidenhain-Straße 5 Patentabteilung P.O. Box 1260 83301 Traunreut (DE) Vertreter:
Hofmann, Ernst Dr. Johannes Heidenhain GmbH Patentabteilung Dr.-Johannes-Heidenhain-Straße 5 83301 Traunreut (DE) Beschwerdegegner:
Vasiloiu, Victor Hans-Steininger-Gasse 18 5280 Braunau (AT) (Patentinhaber) Tutzu, Paul Hans-Steininger-Gasse 18 5280 Braunau (AT) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Westphal, Mussgnug & Partner, Patentanwälte mbB Werinherstraße 79 81541 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3695194 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 25. Oktober 2024
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering F. Giesen M. Blasi
Sachverhalt und Anträge
I. Die vorliegende Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, nach der das europäische Patent EP 3 695 194 in der Fassung des Hilfsantrags 3' den Erfordernissen des EPÜ genügt. Der Anspruchssatz von Hilfsantrag 3' wurde am 24. Mai 2024 als Hilfsantrag 7 eingereicht und im Rang während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung wie durch die Nummerierung angegeben geändert.
Insbesondere war die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung zu der Ansicht gekommen, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3' gegenüber dem Dokument D3: US 7,868,609 B2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
II. Die Kammer teilte den Beteiligten in einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK ihre vorläufige Einschätzung mit.
III. Am 14. September 2026 fand eine antragsgemäß anberaumte mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die abschließenden Anträge der Beteiligten waren wie folgt:
Die Einsprechende beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent zu widerrufen. Die Patentinhaber (Beschwerdegegner) beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen, hilfsweise das Streitpatent mit den Ansprüchen gemäß Hilfsantrag, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten.
IV. Die Einsprechende nahm weiterhin in ihrer Beschwerdebegründung und in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2026 Bezug auf Dokument D5: EP 1 164 358 A1
V. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (also gemäß Hilfsantrag 3' der angefochtenen Entscheidung) lautet wie folgt:
M4.0 Eine Messanordnung zur Weg- oder Winkelmessung mit M4.1 einem Maßstab (1) mit entlang einer Messrichtung (x) variierenden [sic] Magnetisierung, die ein entsprechend variierendes Magnetfeld (B) bewirkt, und M4.1.1 einer Signalquelle, welche dazu ausgebildet ist, einen Wechselstrom (i) mit konstanter Amplitude und konstanter Frequenz bereitzustellen, und M4.2 mindestens einem Abtastkopf (2), der abhängig von der relativen Lage zum Maßstab (1) in Messrichtung (x) von dem variierenden Magnetfeld (B) durchsetzt wird und der folgendes [sic] aufweist:
M4.3 mindestens eine ferromagnetische Folie (6), die aufgrund des Magnetoimpedanz-Effektes eine von dem Magnetfeld (B) abhängige und entlang der Messrichtung (x) variierende lokale elektrische Impedanz aufweist; und M4.4 mindestens eine Sensoreinheit (3), die dazu ausgebildet ist, mindestens zwei phasenverschobene Sensorsignale (Us, Uc) zu erzeugen, die von der lokalen elektrischen Impedanz der Folie (6) abhängen, M4.5.1 wobei die Sensoreinheit (3) mindestens eine Emitterspule (11) aufweist, die mit der Signalquelle verbunden und mit mehreren planaren Empfängerspulen (10), die als Sensorelemente ausgebildet sind, transformatorisch gekoppelt ist, und wobei die mindestens eine Folie (6) als Eisenkern fungiert, in der die Emitterspule (11) Wirbelströme induziert, die von der lokalen elektrischen Impedanz der mindestens einen Folie (6) abhängen, M4.5.3' wobei der Maßstab (1) eine regelmäßige Teilung mit einer doppelten Periode (2λ) aufweist, und wobei die Sensorelemente der Sensoreinheit (3) mindestens zwei Sensorelemente aus einer ersten Gruppe und mindestens zwei Sensorelemente aus einer zweiten Gruppe umfassen, wobei die Sensorelemente der ersten Gruppe zueinander einen Abstand aufweisen, der etwa einem ungerade Vielfachen der halben Periode ((2n+1)∙λ/2) entspricht und wobei die Sensorelemente der zweiten Gruppe relativ zu den Sensorelementen der ersten Gruppe einen Abstand aufweisen, der etwa einem Vielfachen der Periode plus einem Viertel der Periode (n∙λ+λ/4) entspricht.
Die Merkmalsgliederung entstammt der angefochtenen Entscheidung.
Entscheidungsgründe§
1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde erfüllt die Erfordernisse der Artikel 106 bis 108 EPÜ, sowie der Regel 99 EPÜ. Sie ist daher zulässig.
2. Hauptantrag - Ausführbarkeit 2.1 Die im Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Erfindung ist im Streitpatent so deutlich und ausführlich im Sinne des Artikels 83 EPÜ offenbart, dass eine Fachperson sie ausführen kann. "Doppelte Periode" 2.2 Die Kammer hat in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK darauf hingewiesen, dass in der Beschreibung in Absatz [0024] der Patentschrift die magnetische Teilungsperiode des Maßstabes als 2λ definiert werde. Hiervon abweichend definiere Merkmal M4.5.3' von Anspruch 1 jedoch 2λ als die doppelte Periode.
Die Kammer führte aus, dass beide beanspruchten Abstandsregeln der Beschreibung entnommen seien ohne auf die hiervon abweichende Definition in den Ansprüchen angepasst zu sein. Die Kammer führte weiterhin aus, dass ein Einwand wegen mangelnder Offenbarung gemäß Artikel 83 EPÜ nicht damit begründet werden könne, dass die Anmeldung es der Fachperson nicht ermögliche, eine nicht beanspruchte technische Wirkung zu erzielen (T 2001/12, mit Verweis vor allem auf G 1/03, ABl. 2004, 413, aber auch T 1079/08, T 939/92 und T 260/98, Rechtsprechung der Beschwerdekammern ("RdBK"), 11. Auflage, II.C.3.3). Daher sei zu klären, ob aufgrund der fehlenden Anpassung der Abstandsregeln an die von der Beschreibung abweichende Definition der Periode in den Ansprüchen die Anordnung überhaupt als Messanordnung zur Weg- oder Winkelmessung funktionieren könne, wie von Merkmal M4.0 gefordert. Eine andere technische Wirkung finde sich nämlich nicht im Anspruch. Sowohl die Abstandsdefinition der Sensorelemente einer Gruppe, als auch die der Sensorgruppen auf Basis der abweichenden Teilungsperiode ließen nicht zuverlässig erkennen, ob ein von der Relativposition abhängiges Signal erzeugbar sei.
2.3 Hierauf erhob die Einsprechende in ihrem Schreiben vom 11. Mai 2026 einen Einwand wegen mangelnder Offenbarung im Sinne von Artikel 83 EPÜ und machte sich die Ausführungen der Kammer zu eigen.
2.4 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erläuterten die Patentinhaber, dass man zwischen zwei Perioden differenzieren müsse. Einerseits die Periode des magnetischen Maßstabs und andererseits die Periode der Sensorsignale. Absatz [0035] des Streitpatents offenbare, dass die Periode der Sensorsignale λ betrage und nur halb so groß sei, wie die Periode der magnetischen Teilung 2λ, da die Impedanzänderung nur vom Betrag der magnetischen Feldstärke abhinge. Anspruch 1 spreche in Merkmal M4.5.3' von der magnetischen Teilung. Es sei zutreffend und mit der Beschreibung konsistent, dass die Periode der magnetischen Teilung doppelt so groß sei, wie die der Sensorsignale. Beispielsweise zeige auch Figur 3 das Verhältnis von magnetischer Teilungsperiode und Signalperiode.
2.5 Die Einsprechende führte aus, dass auch die Lesart des Anspruchs statthaft sei, nach der Merkmal M4.5.3' tatsächlich die "doppelte" Periode des magnetischen Maßstabes definiere und nicht die Periode des magnetischen Maßstabes als das Doppelte der Periode der Sensorsignale. Mit diesem Verständnis könnten sich die Signale der Sensorgruppen auslöschen und die Anordnung nicht mehr als Weg- und Winkelmessvorrichtung funktionieren.
2.6 Anspruch 1 muss ausgelegt werden. Wie die Beteiligten zutreffend ausführten, kann Merkmal M4.5.3' so verstanden werden, dass es die Periode des magnetischen Maßstabes relativ zur Sensorsignalperiode angibt nämlich als doppelt so groß wie diese - oder als direkte Definition des magnetischen Maßstabs, die aber nicht die einfache, sondern die doppelte Periode verwendet.
Im vorliegenden Fall bietet der Anspruchswortlaut eine Grundlage für beide möglichen Auslegungen. Keiner der verwendeten Begriffe muss hierbei in einer Weise verstanden werden, die über seinen normalen semantischen Inhalt hinausgeht. In beiden Auslegungsarten wird weder eine Einschränkung noch eine Erweiterung in den Anspruch gelesen, die sich nicht im Wortlaut des Anspruchs widerspiegelt. Die Kammer ist der Ansicht, dass unter diesen Umständen von den beiden möglichen Auslegungen diejenige korrekt ist, die mit der Beschreibung konsistent ist. Diese korrekte Auslegung führt nicht zu Zweifeln an der Ausführbarkeit.
Dieser letzte Punkt sollte nicht als Auswahlkriterium für die korrekte Auslegung des Anspruchs missverstanden werden. Enthält ein Anspruch einen möglichen Verstoß gegen ein Erfordernis der Konvention, dann ist nicht diejenige Auslegung die richtige, unter der der Verstoß nicht existiert. Vielmehr ist davon auszugehen, dass möglichen Verstößen in einem Anspruch zunächst mit einer geeigneten Änderung zu begegnen ist, und diese nicht auf dem Wege der Auslegung ausgeräumt werden können.
Im vorliegenden Fall zeigt die Diskussion um die Ausführbarkeit, dass der Anspruch nicht deutlich im Sinne von Artikel 84 EPÜ gefasst ist. Da dieser Verstoß aber bereits im erteilten unabhängigen Anspruch 6 enthalten war, konnte er im Beschwerdeverfahren nicht mehr unter Artikel 84 EPÜ beanstandet werden (siehe auch G 3/14, ABl. EPA 2015, A102, Entscheidungsformel). Auch in Bezug auf das Erfordernis der Klarheit wurde also ein Mangel im Anspruch nicht "im Wege der Auslegung" des Anspruchs behoben, obwohl eine Änderung möglich gewesen wäre. Vielmehr war eine Behebung dieses Mangels durch eine Änderung nicht mehr möglich. "Kein Element zur Erzeugung phasenverschobener Signale" 2.7 In Punkt 4 a) der Beschwerdebegründung trug die Einsprechende vor, Merkmal 4.4 von Anspruch 1 sei nicht ausführbar. Die Sensoreinheit 3 umfasse lediglich ein flexibles, nichtmagnetisches Substrat 5 und einzelne dünne Folien 6 aus ferromagnetischem Material. Es sei nicht ausreichend offenbart, wie ein solches Bauteil zwei phasenverschobene Sensorsignale erzeugen könne.
2.8 Die Patentinhaber argumentierten (siehe Seite 1, vorletzter Absatz bis Seite 2 zweiter Absatz der Beschwerdeerwiderung), die Einsprechende versuche bewusst, Anspruch 1 misszuverstehen, was in der Rechtsprechung als nicht zulässig erachtet würde.
2.9 Die Kammer ist der Auffassung, dass gemäß Anspruch 1 die Sensoreinheit mindestens eine Emitterspule und Sensorelemente aufweist. Dabei sind mindestens vier Sensorelemente gefordert, die in zwei Gruppen mit bestimmten Abstandsregeln angeordnet sind und als planare Empfängerspulen ausgebildet sind.
Laut Anspruch 1 weist die Sensoreinheit also lediglich passive Bauteile auf. Dennoch soll sie so ausgebildet sein, dass sie mindestens zwei phasenverschobene Sensorsignale (Us, Uc) erzeugt. Gemäß Anspruch 2 erfolgt die Bildung jeder der Sensorsignale (Us) und (Uc) durch die Differenzbildung von jeweils zwei Messinformationen (Us+, Us-; Uc+, Uc-), wobei die zwei Messinformationen (Us+, Us-; Uc+, Uc-) jeweils von mindestens einem Paar einzelner Sensorelemente (S+, S-; C+, C-) generiert werden, die entlang der Messrichtung (x) beabstandet in der Sensoreinheit (3) angeordnet sind.
Die Ansprüche sind also in sich widersprüchlich, denn die Sensorelemente erzeugen einerseits die Messinformationen und andererseits auch die Sensorsignale, ohne jedoch Mittel zur Differenzbildung und Demodulation aufzuweisen. Die anspruchsgemäße Definition der Sensorelemente ist auch nicht im Einklang mit dem Inhalt der Beschreibung.
Die Kammer ist daher nicht davon überzeugt, dass die Einsprechende bewusst versucht, den Anspruch misszuverstehen, wie die Patentinhaber behaupten. Es ist eher zutreffend, dass die Einsprechende korrekt die Widersprüche in den Ansprüchen und zwischen den Ansprüchen und der Beschreibung herausarbeitet. Dies stellt keinen Versuch dar, den Anspruch misszuverstehen, sondern ihn korrekt auszulegen. Allerdings reicht dies nicht aus, um zu schließen, die in den Ansprüchen definierte Erfindung sei nicht ausführbar. Es ist mühelos für die Fachperson zu akzeptieren, dass die Sensoreinheit auch eine nicht explizit benannte Auswerteeinheit umfasst. Der Anspruch kann vernünftigerweise nicht so auszulegen sein, dass die Differenzbildung und Demodulation direkt durch die explizit benannten Komponenten der Sensoreinheit durchgeführt wird. Vielmehr ist die Definition, nach der "die Sensoreinheit ausgebildet ist, die Sensorsignale zu erzeugen" dahingehend auszulegen, dass dies eine zu den explizit im Anspruch genannten Merkmalen zusätzliche funktionale Definition der Sensoreinheit darstellt. Dies ist für die Kammer auch mit der Offenbarung im gesamten Streitpatent vereinbar. Ob man die in der Beschreibung genannte Auswerteeinheit als eigenständige Einheit oder als Teil der Sensoreinheit sehen möchte, ändert die technische Lehre nicht. So argumentieren auch die Patentinhaber auf Seite 3, vierter Absatz, letzte beiden Sätze im Zusammenhang mit Artikel 123 (2) EPÜ. Dieses Argument ist auf die vorliegende Streitfrage übertragbar.
"Als Eisenkern fungierende Folie und transformatorische Kopplung" Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass das Merkmal M4.5.1 bezüglich der Definition, nach der zum einen die Emitter- und Empfängerspulen "transformatorisch" gekoppelt sind und zum anderen die Folie als "Eisenkern fungiert" nicht ausführbar sei (Punkt 4 b)i) beziehungsweise ii) der Beschwerdebegründung). Zur Begründung verweist die Einsprechende lediglich darauf, dass diese Begriffe in der Beschreibung nicht näher erläutert seien. Die Patentinhaber verweisen wiederum nur auf die Bereitschaft, den Anspruch richtig zu verstehen (siehe Seite 2, dritter Absatz der Antwort auf die Beschwerde).
Die Kammer ist der Ansicht, dass die beiden Einwände der Einsprechenden bezüglich Merkmal M4.5.1 schon nicht ausreichend substantiiert sind. Ein Anspruch ist an eine Fachperson gerichtet. Da er knapp gefasst sein soll, muss er keine Erklärungen von Begriffen enthalten, die aufgrund des Fachwissens klar sind. Die Beschwerdebegründung erläutert nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die beanstandeten Merkmale für eine Fachperson aus ihrem Fachwissen heraus so unverständlich seien, dass die Erfindung nicht ausführbar sein soll. Der bloße Verweis darauf, die Beschreibung enthalte keine Ausführungen, kann die gewünschte Schlussfolgerung daher nicht stützen. Der Einwand ist aber auch in der Sache nicht erfolgreich. Der Begriff "transformatorisch gekoppelt" umschreibt lose eine induktive Kopplung zwischen zwei Spulen. Die Umschreibung, dass eine Folie als ein "Eisenkern" fungiert, ist unglücklich. Hier wird unpräzise und in Analogie umschrieben, dass die Folie analog zu einem Eisenkern in einer Spule - den magnetischen Fluss in der Spule konzentriert und durch ihre eigene Magnetisierung beeinflusst. Es wird hierbei der Fachperson überlassen, welche Aspekte der Analogie im Anspruch von Belang sind und welche nicht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass eine lose Umschreibung eines ebenso knapp aber präzise darstellbaren Sachverhalts in einem Anspruch keinen Platz haben sollte. Allerdings führt dies im vorliegenden Fall auch nicht zu einem so drastischen Schluss wie der unzureichenden Offenbarung der Erfindung.
"Keine Offenbarung von ungeraden Vielfachen" In Punkt 4 c)i) der Beschwerdebegründung bemängelte die Einsprechende, in der Beschreibung sei lediglich der Abstand der Sensorelemente von λ/2 offenbart. Eine Verallgemeinerung des Abstands auf ungerade Vielfache von λ/2 sei nicht offenbart.
Die Patentinhaber entgegneten (siehe Seite 2, vierter Absatz der Antwort auf die Beschwerde), dass mit Blick auf Figur 3 des Patents unmittelbar ersichtlich sei, dass die Sensorelemente innerhalb der ersten Gruppe (also S+ und S-) um eine halbe Teilungsperiode (oder eineinhalb oder zweieinhalb, etc.) zueinander versetzt angeordnet sein müssten, damit die resultierenden Signale Us+ und Us- um 180° Phasendifferenz versetzt seien, was eine differenzielle Messung ermöglicht. Die Kammer ist nicht vom Vortrag der Einsprechenden überzeugt. Die Fachperson kann aufgrund ihres Fachwissens die Sensorelement gemäß der beanstandeten Abstandsregel anordnen. Die Einsprechende legt nicht dar, welche technische Wirkung überhaupt, geschweige denn welche beanspruchte technische Wirkung, durch die erste beanspruchte Abstandsregel in Merkmal M4.5.3' in ihrer vollen Breite nicht ermöglicht würde. Ein Einwand wegen mangelnder Offenbarung gemäß Artikel 83 EPÜ kann aber nicht damit begründet werden kann, dass die Anmeldung es der Fachperson nicht ermöglicht, eine nicht beanspruchte technische Wirkung zu erzielen (T 2001/12, mit Verweis vor allem auf G 1/03, ABI. 2004, 413, aber auch T 1079/08, T 939/92 und T 260/98, RdBK, 11. Auflage, II.C.3.3).
"Überlappung der Sensorelemente" In Punkt 4 c) ii) der Beschwerdebegründung führte die Einsprechende weiterhin an, der Anspruchswortlaut erlaube eine Überlappung der Sensorelemente der ersten und zweiten Gruppe, ohne dass offenbart sei, wie die Messanordnung dann noch funktionsfähig sei. Hierzu entgegnen die Patentinhaber nichts.
Die Kammer ist der Ansicht, dass ein Anspruch so präzise wie möglich sein sollte und damit auch, soweit dies möglich ist, nicht-funktionale Ausführungsformen ausschließen sollte. Allerdings dürfte eine beanspruchte Erfindung auch dann ausreichend offenbart sein, wenn der Anspruch zwar einige wenige nichtfunktionale Ausführungsbeispiele umfasst, diese aber für eine Fachperson ohne unzumutbaren Aufwand identifizierbar sind und der Anspruchsgegenstand in weiten Bereichen ausführbar ist (siehe hierzu auch G 1/03, Entscheidungsgründe 2.5.2). Die Einsprechende hat schon nicht überzeugend dargelegt, dass überlappende Sensorspulen zu nicht-funktionalen Ausführungsbeispielen führen, sondern nur vorgetragen, eine solche Situation könne messtechnisch kompliziert sein. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei überlappenden Sensorelemente, selbst wenn man akzeptiert, die Anordnung würde dann nicht funktionieren, zumindest um isolierte nicht-funktionale Ausführungsbeispiele, die die Fachperson leicht identifizieren kann. Damit ist die beanspruchte Erfindung ausführbar, auch wenn der Anspruch diese singulären nicht-funktionalen Ausführungsformen nicht ausschließt.
3. Hauptantrag - Änderungen 3.1 Das Streitpatent wurde nicht derart geändert, dass sein Gegenstand im Sinne von Artikel 123 (2) EPÜ über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
3.2 Die Einsprechende vertritt die Ansicht (Beschwerdebegründung, Punkt 5), Merkmal 4.4 - also im Wesentlichen die Ausbildung der Sensoreinheit dazu, in Abhängigkeit der lokalen Impedanz phasenverschobene Signale bereitzustellen - sei nicht ursprünglich offenbart.
3.3 Die Patentinhaber geben keine Ursprungsoffenbarung für die beanstandeten Merkmale an, sondern tragen lediglich vor, die Ausgangssignale der "Sensorspulen" (gemeint dürften die Sensorelemente sein) lieferten bereits "phasenverschobene Sensorsignale" und die Auswerteelektronik sei lediglich ein Hilfsmittel. Ob man die Auswerteeinheit als Teil der Sensoreinheit oder als separate Komponente sehen wolle, sei eine akademische Diskussion ohne technische Implikation.
3.4 Nach Auffassung der Kammer bemängelt die Einsprechende zu Recht eine inkonsistente Darstellung (vergleiche Punkte 2.9 und 2.10), die allerdings bereits in der ursprünglich eingereichten Anmeldung wörtlich in Anspruch 1 und in Anspruch 5 offenbart war. Diese ursprünglichen Fundstellen berücksichtigt die Einsprechende nicht. Die Ansprüche 1 und 5 schreiben der Sensoreinheit (3) in inkonsistenter Weise die Funktion der Auswerteeinheit (4) zu. Es handelt sich daher nicht um einen hinzugefügten Sachverhalt, sondern um einen Mangel an Deutlichkeit im Sinne von Artikel 84 EPÜ. Da sich das betreffende Merkmal auch in Anspruch 1 wie erteilt befindet, kann es bei der Prüfung nach Artikel 101 (3) EPÜ, ob das Patent in der geänderten Fassung den Erfordernissen des EPÜ genügt, nicht mehr hinsichtlich der Erfordernisse des Artikel 84 EPÜ geprüft werden (siehe Punkt 2.6).
4. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit 4.1 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags beruht im Hinblick auf Dokument D3 und das allgemeine Fachwissen auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ.
4.2 Ausgangspunkt In der angefochtenen Entscheidung wurde die erfinderische Tätigkeit ausgehend von Dokument D3 als nächstliegendem Stand der Technik geprüft. D3 offenbart im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10b und in Spalte 14, Zeilen 27 bis 45 eine Anordnung zur magnetischen Winkelmessung. Aufgrund des ähnlichen Zwecks stellt D3 einen geeigneten Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit dar.
4.3 Unterscheidungsmerkmale 4.4 Die Einsprechende ging in der Beschwerdebegründung davon aus, dass Merkmal M4.5.3' gegenüber D3 das einzige Unterscheidungsmerkmal sei, ohne die Offenbarung der übrigen Merkmale durch D3 erneut im Einzelnen darzulegen. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ergänzte die Einsprechende ihren Vortrag dahingehend, dass zwar in D3 der Begriff Magnetoimpedanz nicht auftauche, die physikalische Wirkweise durch die magnetische Folie 25 aber dieselbe sei wie bei der beanspruchten Messanordnung.
4.5 Die Patentinhaber machten geltend, dass neben dem Merkmal M4.5.3' auch die Merkmale M4.3, M4.4 und M4.5.1 Unterscheidungsmerkmale gegenüber D3 seien. Der Magnetoimpedanz-Effekt und die daraus resultierende variierende elektrische Impedanz der ferromagnetischen Folie würden in D3 nicht diskutiert. Gemäß Absatz [0020] des Streitpatents könne die Messanordnung gültige Positionsinformationen liefern, auch wenn die ferromagnetische Folie, oder lokale Bereiche, magnetisch gesättigt seien. Im Gegensatz hierzu beruhe der Wirkmechanismus der D3 darauf, den magnetischen Film 25 durch das Magnetfeld des Permanentmagneten 10 lokal magnetisch zu sättigen. Stellen, an denen keine magnetische Sättigung vorliege, führten zu einem "Ungleichgewicht" in der induktiven Kopplung zwischen Erregerwindung und Sensorwindung. Die in D3, Spalte 10, Zeilen 47 bis 50 offenbarte Frequenz von 500 kHz sei zu niedrig, um den Magnetoimpedanz-Effekt hervorzurufen. Im Streitpatent, Absatz [0028], würden im Gegensatz zu D3 Frequenzen von 1 bis 100 MHz offenbart. Zudem stelle die Anordnung gemäß Figur 10b in Dokument D3 keine phasenverschobenen Signale bereit.
4.6 Die Kammer ist zu dem Schluss gekommen, dass die Merkmale M4.4 und M4.5.3' Unterscheidungsmerkmale gegenüber D3 sind. Nach Auffassung der Kammer sind hingegen Merkmal M4.3 und M4.5.1 keine Unterscheidungsmerkmale. Der Magnetoimpedanz-Effekt beruht auf einer Änderung der Impedanz eines leitfähigen magnetischen Materials infolge eines äußeren Magnetfeldes, wobei insbesondere die magnetfeldabhängige Permeabilität über den SkinEffekt die Impedanz beeinflusst. D3 offenbart, dass die magnetische Schicht 25 eine 0,2 mm dicke PermalloySchicht (Ni80Fe20) ist (siehe D3, Spalte 4, Zeilen 30 bis 38). Permalloy ist weichmagnetisch und hat daher eine Permeabilität, die vom äußeren Magnetfeld abhängt. Es ist obendrein ein leitfähiges Material. Aufgrund der Ausbildung als dünne Schicht ergibt sich zwangsläufig, dass die magnetische Schicht 25 der D3 den Magnetoimpedanz-Effekt zeigt. D3 offenbart insbesondere in Spalte 9, Zeile 48 bis Spalte 10, Zeile 9, dass die Spannung der Erregerwindungen 31 zu Wirbelströmen in der magnetischen Schicht führt, die das Erregermagnetfeld kompensieren, so dass in die Sensorwindungen 33 keine Spannung induziert wird. Nur wenn das äußere Magnetfeld für eine inhomogene Magnetisierung, wie zum Beispiel Punkt 71 in Figur 4, sorgt, entstehen lokale Wirbelströme um die Inhomogenität, die in die Sensorwindungen eine Spannung induzieren.
Des Weiteren zeigt das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10b alternierend angeordnete Magnete. Die Fachperson versteht unmittelbar, dass diese ein inhomogenes äußeres Magnetfeld erzeugen, das auf die magnetische Schicht 25 wirkt. Daher variiert auch im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10b die Permeabilität und damit auch die Impedanz der magnetischen Schicht räumlich. D3 offenbart ebenso, dass die Erregerwindung über die magnetische Schicht mit den Sensorwindungen gekoppelt ist (D3, Spalte 4, Zeilen 41 bis 66). Wie die Patentinhaber zu Recht geltend machen, kompensieren sich die Signale der Spulen auch im Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10b, wenn die Magnetisierung der magnetischen Schicht in den Bereichen der Sensorwindungen identisch ist. Wird sie jedoch durch die Präsenz der Magneten inhomogen, entsteht in der magnetischen Schicht eine räumlich variierende Impedanz.
Die Kammer bemerkt, dass Anspruch 1 keine Einschränkung bezüglich der Größe des auftretenden MagnetoimpedanzEffekts oder der Betriebsparameter wie der Anregungsfrequenz der Erregerspule enthält, aus denen implizit hervorgehen würde, der Magnetoimpedanz-Effekt trete nur in der anspruchsgemäßen Anordnung nicht jedoch bei der Anordnung gemäß D3 auf. Insbesondere ist die in D3 offenbarte Frequenz von 500 kHz hoch genug, um einen spürbaren Magnetoimpedanz-Effekt hervorzurufen.
Daher erkennt die Fachperson im Gegensatz zum Vortrag der Patentinhaber, dass derselbe Wirkmechanismus zugrunde liegt. Die Tatsache, dass D3 versucht, die Ausbildung der Wirbelströme im Detail zu erläutern, ändert hieran nichts. Damit ist das Merkmal M4.3 in D3 implizit offenbart.
Entgegen den Ausführungen der Einsprechenden sieht die Kammer jedoch Merkmal M4.4 als Unterscheidungsmerkmal an. Die Einsprechende trägt unter Bezugnahme auf Punkt 33.3 der angefochtenen Entscheidung vor, D3 offenbare ein Zweiphasensystem, wohingegen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ein genaueres Vierphasensystem offenbare. Der Vortrag der Patentinhaber aus der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, nach dem die Ausführungsform gemäß Figur 10b der D3 keine phasenverschobenen Signale liefere, überzeugt die Kammer. D3 offenbart in Spalte 5, Zeile 28 bis Spalte 6, Zeile 26 und den Figuren 2a und 2b, sowie in Spalte 6, Zeile 53 bis Spalte 7, Zeile 29 und Figuren 3a und 3b, dass die Spitzenwerte des Ausgangssignals der Leiterschleifengeometrie gemäß Figur 2a ein sinusförmiges Signal gemäß Figur 3a und diejenigen der Leiterschleifengeometrie gemäß Figur 2b ein cosinusförmiges Signal gemäß Figur 3b ergeben. In Figur 10b der D3 wird lediglich eine Spur von Sensorwindungen 33 gezeigt. Die Einsprechende legte nicht dar, und die Kammer kann nicht erkennen, wie diese Sensorwindungen phasenverschobene Signale liefern können, wie Merkmal M4.4 es fordert.
Da D3 zumindest nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10b zwei phasenverschobene Signale offenbart, sieht die Kammer auch Merkmal 4.4 als Unterscheidungsmerkmal an. Überdies ist Merkmal M4.5.3' ein Unterscheidungsmerkmal. Insbesondere sind die Abstandsregeln in D3 nicht offenbart. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
4.7 Technische Wirkung und objektive technische Aufgabe 4.7.1 Die Einspruchsabteilung sah durch das Merkmal M4.5.3' eine Erhöhung der Messgenauigkeit bewirkt (angefochtene Entscheidung, Punkt 33.2).
4.7.2 Die Einsprechende machte geltend, Merkmal M4.5.3' definiere lediglich ein bekanntes Vierphasensystem, und verwies für dessen geläufige Vorteile auf Absatz [0034] des Streitpatents (Beschwerdebegründung, Seite 8, letzter Absatz). In der mündlichen Verhandlung ergänzte sie, mit einer Spulenanordnung gemäß Merkmal M4.5.3' würden Ausgangssignale unabhängiger gegen Störung oder Gleichanteile.
4.7.3 Die Patentinhaber gaben keinerlei technische Wirkung der Unterscheidungsmerkmale an, sondern folgerten nur pauschal im fünften Absatz auf Seite 5 der Beschwerdeerwiderung, aufgrund der Existenz der von ihnen vorgetragenen Unterscheidungsmerkmale sei ein Naheliegen der beanspruchten Messanordnung ausgehend von D3 ausgeschlossen.
4.7.4 Die Kammer ist der Auffassung, dass die Einsprechende zu Recht auf den Absatz [0034] des Streitpatents verweist. Dort wird offenbart, dass durch zwei Quadratursignale - das bedeutet für die Fachperson zwei um 90° phasenverschobene Signale - Informationen zur Verfügung stehen, mit denen neben der Position auch die Bewegungsrichtung ermittelt werden kann.
Da das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 10b von D3 nicht unmittelbar und eindeutig phasenverschobene Signale enthält, ist auch nicht offenbart, dass Informationen zur Verfügung stehen, mit denen die Bewegungsrichtung ermittelt werden kann. Des Weiteren ist festzustellen, dass bei der anspruchsgemäßen Anordnung Gleichanteile UOS und UOC der Signale durch die Sensorelemente innerhalb der jeweiligen Gruppe kompensiert werden können. Jede Gruppe von Sensorelementen liefert ein differenzielles Signal, siehe hierzu die Gleichungen in Absatz [0033] des Streitpatents.
D3 offenbart in Spalte 5, Zeilen 38 bis 51, dass ein differenzielles Signal durch die Leiterschleifen (siehe Figur 2a oder 2b) gebildet wird, bei dem sich die Gleichanteile kompensieren. Die betreffende technische Teilwirkung wird somit bereits durch die Sensoranordnung der D3 erzielt.
4.8 Die objektive technische Aufgabe ist daher die Angabe einer alternativen Sensoranordnung, die ausreichende Informationen für die Bestimmung der Bewegungsrichtung bereitstellt.
4.9 Bewertung der Lösung 4.9.1 Die Einsprechende trägt im Wesentlichen vor, D3 hätte die Fachperson bereits in Spalte 14, Zeilen 5 und 6 sowie Spalte 19, Zeile 65 bis Spalte 20, Zeile 2 angeregt, ein präziseres Vierphasensystem durch Hinzufügen einer zusätzlichen Sensorwindung in Messrichtung zu implementieren (Beschwerdebegründung, Seite 9, Absätze 1 bis 4). In der mündlichen Verhandlung ergänzte sie, ein Winkelversatz zwischen zwei Sensorwindungen in der D3 in Umfangsrichtung könne als Abstand gelten, und die Einteilung der Sensorelement in Gruppen gemäß Anspruch 1 sei willkürlich. Es habe auch nahegelegen, die Sensorwindungen nur in Sektoren anzuordnen.
4.9.2 Die Patentinhaber stellten in der Beschwerdeerwiderung, Seite 5, Absatz 5 nur die Behauptung auf, in Anbetracht der Unterscheidungsmerkmale sei ein Naheliegen ausgeschlossen. Die Patentinhaber haben im Zusammenhang mit Merkmal M4.5.3' geltend gemacht (Beschwerdeerwiderung, Seite 5, dritter Absatz), die "sensor windings", sofern man sie überhaupt als "Empfängerspulen" bezeichnen könne, könnten jedenfalls nicht in einem definierten Abstand zueinander angeordnet werden.
4.9.3 Die Kammer stellt nicht in Frage, dass der Fachperson die Benutzung von Quadratursignalen zur Lösung der objektiven technischen Aufgabe an sich bekannt waren. Die Kammer stellt auch nicht in Abrede, dass D3 selbst schon einen Hinweis auf die Verwendung von Quadratursignalen enthält und auch darauf, wie die entsprechenden Sensorwindungen auszugestalten wären. In diesem Zusammenhang stimmt die Kammer auch dem Vortrag der Einsprechenden dahingehend zu, dass D3 keine Anordnung der weiteren Schleife in z-Richtung, sondern entlang des Umfangs um einen Winkel versetzt anregt. Ein Abstand in z-Richtung wäre allenfalls durch eine benötigte Isolierung zwischen den Sensorwindungen vonnöten und messtechnisch unerheblich. Ebenso pflichtet die Kammer der Einsprechenden bei, das Argument der Einspruchsabteilung (angefochtene Entscheidung, Punkt 33.3), die Fachperson erkenne zwar, dass ein Vierphasensystem präziser sei, habe aber keinen Anlass weitere Sensorwindungen hinzuzufügen, da das Zweiphasensystem gemäß D3 ausreichend präzise sei, verfängt nicht.
Die Einsprechende erklärte aber nicht in überzeugender Weise, wie die Fachperson ausgehend von Figur 10b der D3 zur beanspruchten Implementierung dieses an sich bekannten Konzepts gelangt wäre und die beanspruchte Lösung der Fachperson daher nahegelegen hätte. Aus der Tatsache, dass das Konzept von Quadratursignalen der Fachperson geläufig ist, lässt sich nicht folgern, dass der Übergang von einer bestimmten Implementierung dieses Konzepts zu einer alternativen Implementierung immer auch nahegelegen hat.
Im Vortrag der Einsprechenden findet sich keine Erklärung, warum der Begriff "Abstand" auch als Winkelversatz verstanden werden könnte. Die Kammer bezweifelt schon, dass man einen Winkelversatz zweier sich über den gesamten Umfang erstreckenden, geschlossenen Leiterbahn als "Abstand" bezeichnen kann. Ein solcher Abstand würde eine räumliche Begrenzung der einzelnen Sensorelemente in Umfangsrichtung voraussetzen, etwa in Form von auf Sektoren begrenzte Sensorwindungen. Die Behauptung der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, auch die Implementierung von Sensorwindungen, die nur in Sektoren angeordnet seien, habe aufgrund des Fachwissens nahegelegen, überzeugt die Kammer nicht. Dies wäre vielmehr eine tiefgreifende Änderung des Sensorlayouts der D3. Selbst wenn man die weite Auslegung des Begriffes "Abstand" akzeptieren würde, kann die Kammer dem Vortrag der Einsprechenden nicht entnehmen, wieso das Ersetzen des ursprünglichen offenbarten beziehungsweise durch D3 nahegelegten Layouts durch ein anderes Layout nahegelegen haben soll. Die Tatsache allein, dass das andere Layout dieselben Wirkungen erzielt, reicht für diese Schlussfolgerung nicht aus. Die Wahl von D3 als Ausgangspunkt hätte den Fachmann, konfrontiert mit der oben genannten objektiven technischen Aufgabe, nicht zum anspruchsgemäßen Gegenstand geführt. Der Gegenstand von Anspruch 1 hat daher nicht nahegelegen. Diese Schlussfolgerung steht im Übrigen nicht mit der Feststellung im Widerspruch, D3 sei ein geeigneter Ausgangspunkt für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit. Die Eignung des Ausgangspunktes präjudiziert nicht das Ergebnis der Prüfung.
An dieser Einschätzung ändert auch die Berücksichtigung von Dokument D5 als Nachweis des angeblichen Fachwissens nichts. D5 ist als Patentschrift bereits kein überzeugender Nachweis des allgemeinen Fachwissens. Überdies offenbart Dokument D3 eine grundlegend andere Geometrie der Sensorwindungen als Dokument D5. Wenn die Fachperson ausgehend von D3 eine Quadratur-Messung hätte implementieren wollen, hätte sie womöglich in naheliegender Weise mehrere Sensorspulen in Form der D3 mit Winkelversatz in der Ebene der Folie angeordnet, wie dies auch in D3, Spalte 19, Zeile 63 bis Spalte 20, Zeile 2 offenbart ist. Es ist auch bei Berücksichtigung von D5 nicht ersichtlich, was die Fachperson hätte veranlassen sollen, von der Sensor-Architektur gemäß Dokument D3 auszugehen, und diese dann im Rahmen einer naheliegenden Weiterentwicklung komplett aufzugeben, um auf die in D5 offenbarte Geometrie und Anordnung der Sensorspulen umzuschwenken.
5. Damit kommt die Kammer zur Auffassung, dass die Einspruchsabteilung im Ergebnis zu Recht entschieden hat, dass das europäische Patent in geänderter Fassung Hauptantrag und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Gabor R. Bekkering