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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.09.2026 – T 1175/23

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2026:T117523.20260910

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1175/23 - 3.4.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 10. September 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Phoenix Contact GmbH & Co. KG Flachsmarktstraße 8 32825 Blomberg (DE) Vertreter:

Gesthuysen Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Huyssenallee 68 45128 Essen (DE) Beschwerdegegnerin:

Wago Verwaltungsgesellschaft mbH Hansastraße 27 32423 Minden (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Plathnerstraße 3A 30175 Hannover (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. April 2023 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3476007 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Stenger M. Ley G. Decker

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das Europäische Patent EP-B-3 476 007 gemäß Artikel 101 (2) EPÜ zurückzuweisen.

II. In dieser Entscheidung wird auf folgendes Dokument verwiesen:

D3 DE 10 2007 024 690 A1 III. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

IV. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) als Hauptantrag die Zurückweisung der Beschwerde, d.h. die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung. Hilfsweise beantragte sie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen.

Weiter hilfsweise beantragte sie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geändertem Umfang auf Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 4, 5a, 5b und 6, alle eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten. Weiter hilfsweise beantragte sie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geändertem Umfang auf Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 0a bis 4a, 5aa, 5bb und 6a, alle eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrechtzuerhalten, falls dem Einwand nach Artikel 100 b) EPÜ gegen den erteilten Anspruch 13 entsprochen werde.

V. Der erteilte Anspruch 1 hat den folgenden Wortlaut (Merkmalsgliederung gemäß der angefochtenen Entscheidung):

1 Leiteranschlussklemme (29) mit 2 einem Stromschienenstück (2) und 3 einer Klemmfeder (3), 3.1 die einen zum Stromschienenstück (2) hin ausgerichteten Klemmschenkel (13) zur Bildung einer Klemmstelle zum Anklemmen eines elektrischen Leiters (36) zwischen Klemmschenkel (13) und Stromschienenstück (2), 3.2 einen sich an den Klemmschenkel (13) anschließenden Federbogen (12) und 3.3 einen Anlageschenkel (9) hat, dadurch gekennzeichnet, dass 4 sich der Anlageschenkel (9) mit einem Vertikalabschnitt (10) quer zum Stromschienenstück (2) erstreckt, 5 wobei der Vertikalabschnitt (10) des Anlageschenkels (9) eine Ausnehmung (19) mit das Stromschienenstück (2) umgreifenden Randkanten hat, und 6 wobei von dem Vertikalabschnitt (10) ein sich in Haupterstreckungsrichtung des Stromschienenstücks (2) erstreckender Horizontalabschnitt (11) des Anlageschenkels (9) abgebogen ist, 7 wobei der Horizontalabschnitt (11) im Abstand zum Stromschienenstück (2) angeordnet ist und in den Federbogen (12) übergeht, und dass 8 das Stromschienenstück (2) eine Anlagewand (28) hat, 8.1 die angrenzend an einer Wandfläche des Vertikalabschnitts (10) des Anlageschenkels (9), die an der dem Klemmschenkel (13) abgewandten Seite des Vertikalabschnitts (10) liegt, angeordnet ist und 8.2 wobei die Anlagewand (28) zum Abstützen des Vertikalabschnitts (10) des Anlageschenkels (9) mit der dem Klemmschenkel (13) abgewandten Wandfläche ausgebildet ist.

VI. Der Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge ist für diese Entscheidung nicht relevant.

VII. Die Beschwerdeführerin sieht den Gegenstand des Anspruchs 1 in Dokument D3 offenbart, so dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 52 (1), 54 (1) und (2) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegenstehe.

Die Beschwerdegegnerin widerspricht dem und vertritt die Auffassung, dass das Dokument D3 keine Leiteranschlussklemme nach Anspruch 1 zeige.

Entscheidungsgründe§

1. Die Erfindung betrifft eine Leiteranschlussklemme 1 mit einem Stromschienenstück 2 und einer Klemmfeder 3, die einen zum Stromschienenstück 2 hin ausgerichteten Klemmschenkel 13 zur Bildung einer Klemmstelle zum Anklemmen eines elektrischen Leiters zwischen der Klemmstelle 13 und dem Stromschienenstück 2, einen sich an den Klemmschenkel anschließenden Federbogen 12 und einen Anlageschenkel 9 hat, der sich mit einem Vertikalabschnitt 10 quer zum Stromschienenstück 2 erstreckt, siehe Zeichnung 1 des Streitpatents. Der Vertikalabschnitt 10 des Anlageschenkels 9 hat eine Ausnehmung 19 mit das Stromschienenstück 2 umgreifenden Randkanten.

Anspruchsgemäß hat das Stromschienenstück 2 eine Anlagewand 28, die angrenzend an einer Wandfläche des Vertikalabschnitts 10 des Anlageschenkels 9, die an der dem Klemmschenkel 13 abgewandten Seite des Vertikalabschnitts 10 liegt, angeordnet ist, siehe Zeichnung 3 des Streitpatents. Die Anlagewand 28 ist zum Abstützen des Vertikalabschnitts 10 des Anlageschenkels 9 mit der dem Klemmschenkel 13 abgewandten Wandfläche ausgebildet.

Durch die Auflagerung des Vertikalabschnitts des Anlageschenkels auf dem Stromschienenstück, das in die Ausnehmung eintaucht, und mit dem Abstützen dieses Vertikalabschnitts auf der dem Klemmschenkel gegenüberliegenden Seite wird gemäß Absatz [0008] des Streitpatents die Klemmfeder stabil und versteifend an das Stromschienenstück aufgenommen und dort abgestützt. Dabei wird laut Streitpatent ein selbsttragender Klemmeinsatz aus der Klemmfeder und dem Stromschienenstück gebildet, bei der die beim Einklemmen eines elektrischen Leiters oder bei dem Öffnen der Klemmstelle auftretenden Kräfte im Wesentlichen in einem geschlossenen System zwischen Klemmschenkel und Stromschienenstück aufgefangen werden.

Hauptantrag der Beschwerdegegnerin - Zurückweisung der Beschwerde 2. Auslegung einiger Merkmale des Anspruchs 1 2.1 Sichtweise der Beschwerdeführerin a) Merkmale 4 und 5 Laut Beschwerdeführerin ergebe sich aus den Merkmalen 3.1 bis 3.3, 4 und 6, dass der Anlageschenkel einen Vertikalabschnitt und einen davon abgebogenen Horizontalabschnitt aufweise, siehe die Zeichnungen 1 und 9 des Streitpatents.

Die Merkmale 4 und 5 verlangten, dass sich der Vertikalabschnitt "quer" zum Stromschienenstück erstrecke, siehe Absatz [0007] des Streitpatents. Gemäß der Beschreibung und den Zeichnungen sei der Vertikalabschnitt "senkrecht zur Haupterstreckungsrichtung des eine Gabelkontaktbuchse aufweisenden Stromschienenstücks" ausgerichtet. Da weder die "Haupterstreckungsrichtung" noch die "Gabelkontaktbuchse" im Anspruch 1 vorkämen, sei der Begriff "quer" breit auszulegen, siehe Absatz [0010] des Streitpatents.

Gemäß Absatz [0012] des Streitpatents sei der Begriff "umgreifenden" in Merkmal 5 breit auszulegen.

b) Merkmale 6 und 7 Die Haupterstreckungsrichtung sei in Absatz [0007] des Streitpatents definiert. Laut den Merkmalen 6 und 7 erstrecke sich der Horizontalabschnitt in Haupterstreckungsrichtung des Stromschienenstücks und gehe in den Federbogen über. Wie in der Zeichnung auf Seite 5 der Beschwerdeschrift gezeigt, sei dies im Ausführungsbeispiel der Zeichnung 1 des Streitpatents nicht erfüllt. Hier verlaufe der Horizontalabschnitt 11 schräg zur besagten Haupterstreckungsrichtung, sei nicht "horizontal" und verlaufe auch nicht quer oder senkrecht zum Vertikalabschnitt 9. Somit sei auch Merkmal 6 breit auszulegen. Insbesondere sei Absatz [0007] nicht als Definition einer Haupterstreckungsrichtung zu verwenden, da keine Gabelbuchse im Anspruch vorkomme.

c) Merkmale 8, 8.1 und 8.2 Die Anlagewand müsse weder großflächig sein noch eine bestimmte Mindesterstreckung aufweisen. Es könne auch eine Randkante einer Schmalseite einer Stirnseite eines Teils des Stromschienenstücks sein, siehe Absatz [0024] des Streitpatents.

Der Vertikalabschnitt 10 der Zeichnung 3 des Streitpatents weise eine rechte Vorderseite und eine linke Rückseite auf. Die rechte Seite sei dem Klemmschenkel zugewandt. Daraus ergebe sich, dass die Abstützung des Vertikalabschnitts durch die Anlagewand auf der Rückseite des Vertikalabschnitts erfolge, sodass die Anlagewand nicht in den Innenraum der Klemmfeder hineinrage, der vom Vertikalabschnitt, vom Horizontalabschnitt und vom Klemmschenkel gebildet werde.

2.2 In der Beschwerdeerwiderung und ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2025 hat sich die Beschwerdegegnerin knapp zur Auslegung der Anspruchsmerkmale im Rahmen der Ausführbarbeit der Erfindung geäußert, siehe z.B. die Beschwerdeerwiderung, Seite 4, zweiter Absatz oder besagtes Schreiben, Seite 1, letzter Absatz oder Seite 3, erster bis vierter Absatz. Im Wesentlichen hat sie auf die Ausführungsbeispiele verwiesen.

2.3 Die Kammer hat dazu folgende Auffassung:

Zunächst muss nach Merkmal 6 das Stromschienenstück eine Haupterstreckungsrichtung aufweisen. Diese muss jedoch nicht zwangsläufig mittels einer Gabelkontaktbuchse (wie in Absatz [0007] des Streitpatents) definiert sein, sondern ist durch die Ausrichtung des Stromschienenstücks selbst vorgegeben. Der Anlageschenkel umfasst einen Vertikalabschnitt und einen Horizontalabschnitt. Die Begriffe "vertikal" und "horizontal" definieren die relative Lage beider Abschnitte zueinander. Sie sind daher in einem Winkel von ca. 90° zueinander positioniert. Anspruch 1 definiert jedoch nicht, dass sich der Vertikalabschnitt "quer" zum Horizontalabschnitt erstreckt, wie von der Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. Oktober 2025 vorgebracht.

Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, definiert der Horizontalabschnitt keine Ebene, da Biegungen erlaubt sind, siehe auch Absatz [0040] des Streitpatents. Ein "Höhenversatz" (ein Begriff, den die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 14. Oktober 2025 verwendet) ist nicht ausgeschlossen.

Der Begriff "quer" (Merkmal 4) ist in Absatz [0010] des Streitpatents definiert. Demnach bedeutet dieser Begriff, "dass der Vertikalabschnitt auf das Stromschienenstück zuweisend ausgerichtet ist". Eine mathematisch senkrechte oder lotrechte Ausrichtung ist nicht verlangt. Die Kammer ist der Auffassung, dass das Merkmal 4 in Verbindung mit dem Merkmal 5 so zu verstehen ist, dass sich der Anlageschenkel mit einem Vertikalabschnitt quer zu einem Bereich des Stromschienenstücks (2) erstreckt, nämlich quer zu dem Bereich, in dem die Randkanten der Ausnehmung das Stromschienenstück umgreifen.

Es gibt daher auch keinen Widerspruch zwischen Merkmal 4 einerseits und den Merkmalen 8 bzw. 8.1 andererseits. Der Vertikalabschnitt erstreckt sich, wie in den Ausführungsbeispielen dargestellt, immer quer zu einem Abschnitt des Stromschienenstücks und damit zum Stromschienenstück, auch wenn die an dem Vertikalabschnitt anliegende Wandfläche der Anlagewand nach den Merkmalen 8, 8.1 und 8.2 an der Wandfläche des Vertikalabschnitts anliegt und den Vertikalabschnitt abstützt, weswegen an dieser Stelle zwangsläufig keine Erstreckung des Vertikalabschnitts quer zu der Anlagewandfläche der Anlagewand vorhanden sein kann. Insofern stimmt die Kammer der Beschwerdegegnerin zu. Daraus folgt, dass der Horizontalabschnitt nicht absolut parallel zur Haupterstreckungsrichtung des Stromschienenstücks ausgerichtet sein muss. Eine gewisse Abweichung ist erlaubt, wie es in den Ausführungsbeispielen auch der Fall ist. Entsprechend ist Merkmal 6 auszulegen.

Der in Merkmal 5 verwendete Begriff "umgreifen" ist in Absatz [0012] definiert. Demnach grenzt die Stromschiene an mindestens zwei Seiten, also an genau zwei oder mehr als zwei Seiten, an Randkanten der Ausnehmung an. Wie von der Beschwerdeführerin auch vorgetragen, sind die Dimensionen der Anlagewand bzw. der Kontaktfläche zwischen der Anlagewand und dem Vertikalabschnitt nicht weiter definiert. Sie können demnach auch sehr klein sein.

3. Neuheit in Bezug auf Dokument D3 - Artikel 100 a), 52 (1), 54 (1) und (2) EPÜ 3.1 Es ist unbestritten, dass Dokument D3 die Merkmale 1 bis 7 zeigt (Stromschienenstück 3, Klemmfeder 2, Klemmschenkel 4, Federbogen 6, Vertikalabschnitt 5, Ausnehmung 7). Im Einklang mit der Auslegung des Anspruchs (siehe Punkt 2.3 oben) definiert die Ausrichtung des Stromschienenstücks der Zeichnungen 2 und 3 auch eine Haupterstreckungsrichtung, wobei der Vertikalabschnitt 5 "quer" dazu verläuft.

3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass am Stromschienenstück 3 eine dem Vertikalabschnitt 5 zugewandte Randkante ausgebildet sei. Dies sei eine Anlagewand gemäß Merkmal 8, siehe die Zeichnungen 2 und 3 der Seite 19 der Beschwerdebegründung. Diese Anlagewand sei angrenzend an einer Wandfläche des Vertikalabschnitts 5 angeordnet, die an der dem Klemmschenkel 4 abgewandten Seite des Vertikalabschnitts liege, und sei somit zum Abstützen des Vertikalabschnitts ausgebildet.

Der Vertikalabschnitt habe sehr wohl eine dem Klemmschenkel abgewandte Seite, nämlich die Wandfläche, die in der Zeichnung 2 der D3 auf der rechten Seite des Vertikalabschnitts liegt. Sie stelle die Rückseite des Vertikalabschnitts dar und sei dem Hauptteil des Klemmschenkels und dem Horizontalabschnitt abgewandt. Die in dieser Zeichnung auf der linken Seite dargestellte Wandfläche hingegen sei die Vorderseite des Vertikalteils und dem Hauptteil des Klemmschenkels und dem Horizontalabschnitt zugewandt. Dies entspreche der Definition der Vorder- und Rückseiten des Vertikalabschnitts gemäß der Zeichnung 6 des Streitpatents, wobei ein anzuschließender Leiter 36 von der Vorderseite eingeführt werde.

Gemäß Absatz [0008] des Streitpatents sei die Abstützung insbesondere dann erforderlich, wenn die Klemmstelle geöffnet werde, also der Klemmschenkel durch Angreifen eines Betätigungswerkzeugs ausgelenkt werde. Beim Öffnen der Klemmstelle werde auch die aus der D3 bekannte Klemmfeder abgestützt, wozu das Stromschienenstück eine Anlagewand habe, die angrenzend an der Rückseite des Vertikalabschnitts 5 angeordnet sei.

Es sei vom Wortlaut des Anspruchs 1 nicht ausgeschlossen, dass der Klemmschenkel teilweise durch die Ausnehmung des Vertikalabschnitts durchgeführt ist, wie dies in D3 der Fall sei. Eine Beabstandung zwischen Klemmschenkel und Vertikalabschnitt sei nicht beansprucht.

Die in den Absätzen [0008] und [0011] des Streitpatents genanten Effekte seien nicht relevant, da sie nicht Teil des Anspruchs seien. Eine Auflagerung des Stromlinienstücks an Randkanten der Ausnehmung sei nicht beansprucht. Die Merkmale des Anspruchs 1 bewirkten diesen Effekt nicht notwendigerweise. Anspruch 1 verlange lediglich eine Ausnehmung mit das Stromschienenstück umgreifenden Randkanten. Dies sei jedoch in D3 offenbart.

Auch die Anschläge 18 der D3 könnten als Anlagewand zum Abstützen des Vertikalabschnitts angesehen werden. Dies mache schon die Verwendung des Begriffs "Anschläge" in D3 deutlich. Zusätzliche sichernde Elemente (wie der Befestigungsabschnitt 14 in D3 oder der Finger 1 in Zeichnung 1 des Streitpatents) seien durch den Anspruchswortlaut nicht ausgeschlossen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin vertritt die Position, dass der Gegenstand gemäß Anspruch 1 nicht aus D3 bekannt sei.

3.3.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert wie die Einspruchsabteilung, dass keine der Seiten des Vertikalabschnitts dem Klemmschenkel abgewendet sei, siehe auch Zeichnung 2 der Seite 12 der Beschwerdeerwiderung (siehe unten). Die Einspruchsabteilung habe zu Recht festgestellt, dass in der D3 der Klemmschenkel 4 durch die Ausnehmung 7 hindurch gehe, so dass beide (Innen-)Seiten der Randstege des Anlageschenkels in den Bereichen, in denen der Befestigungsabschnitt 13 schmaler werde, dem Klemmschenkel zugewandt seien. Im Gegensatz zum Streitpatent seien der Vertikalabschnitt 5 und der Klemmschenkel 4 nicht beabstandet. Lediglich die in blau eingefärbte Seite der Zeichnung auf Seite 12 der Beschwerdeerwiderung, also die Blickseite der Zeichnung 2 der D3, sei dem Klemmschenkel abgewandt.

Die Merkmale 8.1 und 8.2 seien nicht zu realisieren, wenn der Klemmschenkel durch eine Ausnehmung im Vertikalabschnitt hindurch rage und damit die beiden einander gegenüberliegenden Wandflächen des Vertikalabschnitts dem Klemmschenkel zugewandt seien. Anspruch 1 unterscheide auch nicht zwischen einem Hauptteil und einem Nebenteil des Klemmschenkels. Zudem sei der funktionale Hauptbestandteil des Klemmschenkels der Bereich, der die Funktion des Klemmschenkels, also das Klemmen des Leiters an der Klemmkante 8 des Klemmschenkels 4, maßgeblich bestimme. Die Klemmkante 8 sei, wie in Zeichnung 2 der D3 zweifelsfrei gezeigt, jedoch gerade auf der zweiten Seite des Anlageschenkels 5. Demnach sei aus funktionaler Sicht die zweite Seite des Anlageschenkels der Klemmkante 8 und damit dem Hauptbestandteil des Klemmschenkels 4 zugewandt und nicht abgewandt. Ein "Hauptteil" könne nicht aus dem Verhältnis der Klemmschenkellänge zu beiden Seiten der Ausnehmung abgeleitet werden; er sei auch nicht aus Zeichnung 1 geometrisch eindeutig zu bestimmen.

Merkmal 8.1 verlange auch nicht, dass die Wandfläche nur einem Teil des Klemmschenkels abgewandt sei.

3.3.2 Gemäß Merkmal 8.2 werde zudem der Vertikalabschnitt abgestützt und liege nicht nur wie in D3 auf dem Stromschienenstück auf, siehe Absatz [0008] des Streitpatents. Es liege somit eine Auflagerung durch die umgreifenden Randkanten (siehe Absatz [0012] des Streitpatents) und eine Abstützung durch die Anlagewand vor, welche beide eine Verkippen verhinderten. Eine Auflagerung durch einen Randsteg an dem korrespondierenden Auflagepunkt der Stromschiene (wie in D3) sei keine Wandfläche im Sinne der vorliegenden Erfindung. Diese reiche vielleicht zur Auflagerung aus, sei aber nicht zum Abstützen des Vertikalabschnitts des Anlageschenkels durch eine Wandfläche geeignet.

Der technische Effekt "des [sic] mit einem Abstützen einer [sic] erweiterten Auflagerung des Vertikalabschnitts an der dem Klemmschenkel abgewandten Wandfläche der Anlagewand", siehe Beschwerdebegründung, Seite 14, zweitletzter Absatz, sei, dass ein Verkippen der Klemmfeder verhindert werde, wenn der Klemmschenkel von dem Stromschienenstück weg verlagert sei (siehe auch Absatz [0011] des Streitpatents). In diesem Absatz sei ein offensichtlicher Schreibfehler vorhanden: Es müsse "verhindert" statt "verändert" heißen. Dieser Effekt werde in D3 jedenfalls nicht erreicht, er müsse jedoch bei Auslegung des Anspruchs und Prüfung der Neuheit berücksichtigt werden.

3.3.3 Bei der technischen Auslegung sei auch zu beachten, dass in der D3 auf der in Zeichnung 3 links dargestellten Seite eine Kraft beim Anklemmen eines Leiters zwischen dem Ende 8 des Klemmschenkels 4 und der Stromschiene 10 wirke, die zu einer in Richtung des Federbogens wirkenden Kraftkomponente führe, welche den Vertikalabschnitt nach rechts verschwenke. Anders als bei der vorliegenden Erfindung werde in der D3 gemäß Absatz [0026] ein in die Öffnung 16 eingerastetes Metallteil genutzt, um ein Verkippen der Klemmfeder 2 in der in Zeichnung 2 gezeigten Pfeilrichtung 17 zuverlässig zu verhindern, siehe Befestigungsabschnitt 14 mit Rastvorsprung 15. Die Anschläge 18 seien nur für den statischen Halt "im richtig montierten Zustand" vorgesehen. Es sei ersichtlich, dass sich die Klemmfeder bei der Kipplagerung durch das zentrale Metallteil 3 "immer noch verdrehen" könne. Dem werde "durch die Anschläge entgegengewirkt", siehe Absätze [0008] und [0010] der D3. Das sei nicht mit der konstruktiven und funktionalen Lehre des Anspruchs 1 vergleichbar, siehe Merkmale 8, 8.1 und 8.2. Der Klemmschenkel nach Anspruch 1 dürfe "sich zwangsläufig nicht durch den Vertikalabschnitt hindurch erstrecken". Damit wirke "immer nur ein Kippmoment, das entgegengesetzt zum Pfeil 17 in Zeichnung 2 der D3" wirke, d.h. in der Ansicht der Zeichnungen 2 und 3 der D3 im Uhrzeigersinn. Ein solches Kippmoment in entgegengesetzter Richtung zum Pfeil 17 werde in der D3 aber nicht problematisiert.

3.3.4 Die Merkmale 8.1 und 8.2 seien daher nicht in D3 offenbart, wie die Einspruchsabteilung rechtsfehlerfrei festgestellt habe.

3.4 Die Kammer stimmt der Sichtweise der Beschwerdeführerin zu und ist somit der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in D3 offenbart ist.

3.4.1 Der Vertikalabschnitt 5 aus Zeichnung 2 der D3 hat zwei Seiten: eine erste Seite, welche Vorderseite genannt werden kann, von der aus ein anzuschließender Leiter eingeführt wird, und eine zweite Seite, welche als Rückseite bezeichnet werden kann, die dem Stromschienenstück 3 zugewandt ist (siehe auch die Zeichnung 6 des Streitpatents, auf der eine ähnliche Unterscheidung zweier Seiten gemacht werden kann). Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass die erste dieser Seiten (Zeichnung 2, linke Seite) dem Klemmschenkel 4 zugewandt und die andere, zweite dieser Seiten (Zeichnung 2, rechte Seite) dem Klemmschenkel 4 wie auch dem Horizontalabschnitt und dem Federbogen 6 abgewandt ist.

Daran ändert nichts, dass der Klemmschenkel 4 (teilweise) durch die Ausnehmung geführt und damit sein unterer Teil auf der anderen Seite der Ausnehmung angeordnet ist. Eine solche Anordnung wird durch den Wortlaut des Anspruchs nicht ausgeschlossen. In der Zeichnung 2 der D3 ist jedenfalls zu sehen, dass der Hauptteil des Klemmschenkels 4 sich links der linken Seite befindet, wodurch die rechte Seite des Vertikalabschnitts als die dem Klemmschenkel abgewandte Seite zu bezeichnen ist.

Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin nicht zu, dass eine Unterscheidung, ob eine Seite dem Klemmschenkel ab- oder zugewandt ist, auf Grundlage der Position der Klemmstelle oder Klemmkante vorgenommen werden muss. Keines der Merkmale im Anspruch 1 lässt diesen Schluss zu.

Anspruch 1 verlangt auch keine Beabstandung zwischen Klemmschenkel und Vertikalabschnitt, auch wenn dies in den Ausführungsbeispielen der Zeichnungen des Streitpatents so gezeigt wird.

3.4.2 Aus Sicht der Kammer wird durch die gezeigte Anordnung in der Zeichnung 2 der D3 auch ein Abstützen erreicht, z.B. beim Öffnen der Klemmstelle. Merkmal 5 verlangt, dass die Ausnehmung Randkanten (d.h. zwei oder mehr) besitzt, welche das Stromschienenstück umgreifen. Laut Absatz [0012] des Streitpatents bedeutet dies, dass die Stromschiene bzw. das Stromschienenstück an mindestens zwei Seiten an den Randkanten des Ausnehmung angrenzt. Dies bedeutet, dass die Ausnehmung zusätzlich Randkanten haben kann, welche nur teilweise oder gar nicht in mechanischem Kontakt mit dem Stromschienenstück sind. D3 offenbart eine solche Ausnehmung.

Der Wortlaut des Anspruchs umfasst daher, dass sich ein unterer Teil des Klemmschenkels durch den Vertikalabschnitt erstrecken kann; im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist dies nicht vom Wortlaut des Anspruchs ausgeschlossen. Eine Auflagerung der Stromschiene, wie von der Beschwerdegegnerin erläutert und wie in Absatz [0012] des Streitpatents genannt, ist jedoch weder in Anspruch 1 explizit erwähnt noch kann sie aus den Merkmalen des Anspruchs abgeleitet werden. Anspruch 1 ist nicht auf die Beispiele der Zeichnungen des Streitpatents beschränkt. Insofern stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin zu.

Damit sind auch technische Wirkungen (durch eine Auflagerung durch die umgreifenden Randkanten in Verbindung mit einer Abstützung durch die Anlagewand), z.B. das Verhindern einer Verkippung, nicht in den Anspruch hineinzulesen.

3.4.3 Nach Auffassung der Kammer stellt somit die von der Beschwerdeführerin genannte Randkante (siehe Punkt 3.2 oben) eine Anlagewand gemäß den Merkmalen 8, 8.1 und 8.2 dar. Gleiches gilt für die Flächen 18 ("Anschläge") der Zeichnungen 2 und 3 der D3. Die Verwendung von weiteren Befestigungsmitteln, wie zum Beispiel dem Befestigungsabschnitt 14 mit dem Rastvorsprung 15 (D3, [0026]), wird durch Anspruch 1 nicht ausgeschlossen. Das Ausführungsbeispiel der Zeichnung 1 des Streitpatents enthält sogar solche zusätzlichen Befestigungsmittel, wie zum Beispiel den Finger 22. 3.4.4 Demnach sind auch die Merkmale 8, 8.1 und 8.2 in D3 offenbart, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der Offenbarung von Dokument D3 ist. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegen.

Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung 4. Die Kammer gewährt den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung.

4.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ, Artikel 11 VOBK. Zu den Hilfsanträgen sei in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen worden und auch die angefochtene Entscheidung befasse sich nicht mit ihnen.

4.2 Die Beschwerdeführerin hatte ursprünglich in der Beschwerdebegründung beantragt, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, sollte die Beschwerdegegnerin eine Aufrechterhaltung des Patents gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 6 aus dem Einspruchsverfahren beantragen. Dies hat die Beschwerdegegnerin tatsächlich dann auch getan.

Die Beschwerdeführerin hat diesen Antrag in Anbetracht der vorläufigen Auffassung der Kammer in der Mitteilung vom 2. März 2026 in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zwar nicht mehr aufrechterhalten beziehungsweise nicht gestellt. Sie hat sich jedoch auch nicht weiter zum Antrag der Beschwerdegegnerin geäußert.

4.3 Auch die Kammer hält es im vorliegenden Fall für angemessen, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückzuverweisen, da die Hilfsanträge nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren. Sie wurden zwar bereits während des Verfahrens vor der Einspruchsabteilung eingereicht, dort jedoch nicht geprüft, da die Einspruchsabteilung den Einspruch zurückgewiesen hat. In ihrer vorläufigen Meinung hat die Einspruchsabteilung auch nur sehr knapp zu den Hilfsanträgen Stellung genommen.

In Anbetracht dieser Gesamtsituation und im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Artikel 12 (2) VOBK), liegen nach Auffassung der Kammer besondere Gründe für eine Zurückverweisung gemäß Artikel 111 (1) Satz 2 EPÜ i.V.m. Artikel 11 VOBK vor.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Sánchez Chiquero M. Stenger