Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.09.2026 – T 831/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T083125.20260909
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0831/25 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 9. September 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) L & L Products Europe SAS 1, Rue Lindberg ZA Activeum - Altorf 67129 Molsheim Cedex (FR) Vertreter:
Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:
SIKA TECHNOLOGY AG Zugerstrasse 50 6340 Baar (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:
Sika Patent Attorneys C/o Sika Technology AG Corp. IP Dept. Tüffenwies 16 8048 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo A. Wagner A. Jimenez Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3797060 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 15. April 2025.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäischen Patent Nr. 3797060 in geändertem Umfang auf Basis des Hilfsantrags 5a aufrechtzuerhalten.
II. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung u.a. zu der Auffassung gelangt, dass Anspruch 12 wie erteilt zwar die Erfordernisse des Artikels 100(c) EPÜ erfülle, Anspruch 1 wie erteilt und der des Hilfsantrags 1 gegenüber D6 jedoch nicht neu seien. Hilfsantrag 5a folgte direkt auf Hilfsantrag 1 wie von der Patentinhaberin in der mündliche Verhandlung festgelegt (Entscheidung, Punkt 22.1). Die Einwände unter Artikel 54 EPÜ und Artikel 56 EPÜ gegen Hilfsantrag 5a konnten die Einspruchsabteilung nicht überzeugen.
III. Die angefochtene Entscheidung nimmt unter anderem Bezug auf die folgenden Entgegenhaltungen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen. D2: US 6,131,897 A1, D4: EP 2 151 369 A1 D6: US 2004/0051251 A1
IV. Am 9. September 2026 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patent auf Basis des Hilfsantrags 5-X eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer oder auf Basis eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge C, D, A, B, B1, E und F, oder hilfsweise die Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung zur Prüfung der bereits erstinstanzlich vorgelegten und mit der Erwiderung erneut eingereichten Hilfsanträge 2, 3, 3a, 4 oder 8 oder zur Prüfung des mit Schreiben vom 29. April 2026 eingereichten Hilfsantrags 2A.
V. Anspruch 1 des Hauptantrags (aufrechterhaltene Fassung) mit der in der angefochtenen Entscheidung verwendeten Merkmalsgliederung lautet wie folgt. Die Merkmale 1.1 bis 1.8 entsprechen Anspruch 1 wie erteilt. Hinzugefügt wurde Merkmal M1.15. M1.1 Dämmelement (16) zur Dämmung eines Strukturelementes (12, 14) in einem Kraftfahrzeug, M1.2 das Dämmelement (16) umfassend:
ein Grundelement (2) mit einem ersten Kopplungselement (6), M1.3 wobei das Grundelement (2) expandierbares Material (13) umfasst; M1.4 ein Zusatzelement (3) mit einem zweiten Kopplungselement (7), M1.5 wobei das Zusatzelement (3) expandierbares Material (13) umfasst; und M1.6 ein Fixierungselement (4) zur Fixierung des Dämmelementes (16) im Strukturelement (12, 14); wobei das Grundelement (2) und das Zusatzelement (3) durch die Kopplungselemente (6, 7) miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass M1.7 das Grundelement (2) durch ein Spritzgussverfahren hergestellt ist, M1.15 wobei das Grundelement (2) durch ein Zweikomponentenspritzgussverfahren hergestellt ist, und M1.8 dass das Zusatzelement (3) durch ein Extrusionsverfahren hergestellt ist.
Der Verfahrensanspruch 12 lautet wie folgt, wobei die Merkmale 12.1 bis 12.8 dem erteilten Verfahrensanspruch entsprechen und Merkmal M12.15 analog zu Anspruch 1 im Einspruchsverfahren hinzugefügt wurde. M12.1 Verfahren zur Dämmung eines Strukturelementes (12, 14) in einem Kraftfahrzeug, das Verfahren umfassend die Schritte:
M12.2 Bereitstellen eines Strukturelementes (12, 14) mit einem Hohlraum; M12.3 Koppeln eines Grundelementes (2) mit einem Zusatzelement (3) zur Bildung eines Dämmelementes (16), M12.4 wobei das Grundelement (2) expandierbares Material (13) umfasst und wobei das Zusatzelement (3) expandierbares Material (13) umfasst; M12.5 Anordnen des Dämmelementes (16) im Hohlraum des Strukturelementes (12, 14); M12.6 Expandieren des expandierbaren Materials (13), wodurch ein Querschnitt des Strukturelementes (12, 14) vom Dämmelement (16) mit dem expandierten Material (13') im Wesentlichen verschlossen wird; dadurch gekennzeichnet, dass M12.7 das Grundelement (2) durch ein Spritzgussverfahren hergestellt ist, M12.15 wobei das Grundelement (2) durch ein Zweikomponentenspritzgussverfahren hergestellt ist, und M12.8 dass das Zusatzelement (3) durch ein Extrusionsverfahren hergestellt ist.
Hilfsantrag 5-X entspricht dem Hauptantrag mit gestrichenen Verfahrensansprüchen 12 und 13. VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechende)soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag, Anspruch 12 - unzulässige Erweiterung Der die ursprünglichen Ansprüche 14, 7 und 9 umfassende Anspruch 12 sei unzulässig erweitert. Die ursprünglichen Ansprüche 7 und 9 seien von Anspruch 1 abhängig gewesen, Anspruch 12 enthalte jedoch nicht alle Merkmale aus Anspruch 1. Es fehlten die Kopplungselemente.
Hilfsantrag 5-X - Artikel 13(2) VOBK Zur Frage der Zulassung des in der mündliche Verhandlung vor der Kammer eingereichten Antrags wurde sich nicht geäußert. Neuheit gegenüber D2 D2 offenbare nicht nur alle Merkmale des Anspruchs 1 im einzelnen, sondern entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung auch die Kombination der beiden in Merkmal 1.8 und 1.15 genannten Verfahren zur Herstellung der in Figur 3 bzw. 5 gezeigten "resin strips" des Dämmelements.
Im übrigen definierten die Merkmale 1.7, 1.8 und 1.15 das Produkt über das Herstellungsverfahren. Dies sei nur zulässig, wenn dies am Produkt erkennbar sei, was hier jedoch nicht der Fall sei. Daher könnten die Merkmale 1.7, 1.8 und 1.15 gar keine Neuheit begründen. Erfinderische Tätigkeit: D2 alleine Sollte die Kammer in D2 keine side-by-side Anwendung der beiden Verfahren offenbart sehen, dann liege die Kombination der Merkmale 1.8 und 1.15, insbesondere bei Betrachtung der Figur 5, für den Fachmann zumindest nahe.
Dies sei im Einspruchsverfahren zwar nicht vorgetragen worden, stelle jedoch lediglich eine Weiterführung der zur Neuheit vorgebrachten Argumentation dar. Erfinderische Tätigkeit: D6 mit Fachwissen oder D4 Ausgehend von D6 unterscheide sich Anspruch 1 nur durch Merkmal 1.15. Darin sei jedoch keine erfinderische Tätigkeit zu sehen.
Mit der Aufgabe, ein Herstellungsverfahren für das in D6, Figur 1, gezeigte Grundelement auszuwählen, und dem Fachwissen, aus dem das ZweikomponentenSpritzgussverfahren allgemein bekannt sei, werde der Gegenstand des Anspruchs 1 entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung nahegelegt.
Alternativ wurde statt mit Fachwissen mit D4 argumentiert, worin das ZweikomponentenSpritzgussverfahren für ein gattungsgleiches Dämmelement in Absatz [0065] offenbart und damit ausgehend von D6 nahegelegt werde.
VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Hauptantrag, Anspruch 12 - unzulässige Erweiterung Der Einspruchsabteilung sei zuzustimmen, dass die in Anspruch 1 genannten Kopplungselemente in keinem strukturellen oder funktionalem Zusammenhang zu den als Merkmale 12.7 und 12.8 in Anspruch 12 aufgenommenen Merkmale der ursprünglichen Ansprüchen 7 und 9 stünden. Weiterhin seien die zwei Kopplungselemente mit dem Schritt "Koppeln" in Merkmal 12.3 in Anspruch 12 implizit enthalten.
Hilfsantrag 5-X - Artikel 13(2) VOBK Der in der mündlichen Verhandlung eingereichte Hilfsantrag 5-X sei eine direkte Reaktion auf die überraschende, unerwartete Schlussfolgerung der Kammer zum Verfahrensanspruch des Hauptantrags. Die Streichung der Verfahrensansprüche löse das Problem und beschränke die sonst unveränderte Diskussion auf den Vorrichtungsanspruch. Darin seien außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 13(2) VOBK zu sehen. Neuheit gegenüber D2 Aus den in den Merkmalen 1.7, 1.8 und 1.15 genannten Verfahren ergäben sich erkennbare, strukturelle Eigenschaften am Produkt, so dass diese Merkmale bei der Beurteilung der Neuheit zu berücksichtigen seien. Entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung sei das Zweikomponenten-Spritzgussverfahren (Merkmal 1.15) in D2 gar nicht offenbart. Stattdessen werde lediglich allgemein ein Anspritzen an ein bestehendes Bauteil genannt.
Die Einspruchsabteilung habe aber korrekterweise die Offenbarung der Merkmalskombination 1.8 und 1.15 verneint. Anspruch 1 sei daher neu gegenüber D2. Erfinderische Tätigkeit: D2 alleine Der Angriff sei erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebracht worden, jedoch ohne Substanziierung. Die Substanziierung sei erst in weiteren Schreiben erfolgt, so dass die Zulassung des Angriffs in Frage zu stellen sei.
Ungeachtet dessen sei die Argumentation der Beschwerdeführerin rückschauend. D2 enthalte keinerlei Hinweis darauf, die "resin strips" eines einzigen Dämmelements mit unterschiedlichen Herstellungsverfahren, nämlich einerseits dem Extrusionsverfahrern und andererseits dem Zweikomponenten-Spritzgussverfahren, herzustellen. Erfinderische Tätigkeit: D6 mit Fachwissen oder D4 D6 offenbare unstrittig kein ZweikomponentenSpritzgussverfahren. Der Einspruchsabteilung sei zuzustimmen, dass selbst wenn dieses Verfahren dem Fachmann allgemein bekannt sei, der Fachmann keine Veranlassung habe, für die in D6 ähnlich aufgebauten Elemente des Dämmelements voneinander verschiedene Verfahren zu verwenden.
Entscheidungsgründe§
1. Unzulässige Erweiterung - Anspruch 12 1.1 Der Hauptantrag erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.
1.1.1 Der Verfahrensanspruch 12 basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 14 (Merkmale 12.1 bis 12.6) und beinhaltet in den Merkmalen 12.7 und 12.8 die Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 7 und 9. Die ursprünglichen Ansprüche 7 und 9 waren jedoch abhängig vom ursprünglichen Anspruch 1. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, beinhaltet Anspruch 12 jedoch nicht alle wesentlichen Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1. Dies führt zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.
1.1.2 Der ursprüngliche Anspruch 1 umfasste die Merkmale 1.1 bis 1.8 und definiert ein erstes, dem Grundelement zugeordnetes Kopplungselement und ein zweites, dem Zusatzelement zugeordnetes Kopplungselement. Die Kopplungselemente werden also als eigene, zusätzliche Elemente zum Grund- und Zusatzelement offenbart. Anspruch 12 hingegen definiert in Merkmal 12.3 lediglich das Koppeln eines Grundelements mit einem Zusatzelement. Dieser Wortlaut ist breiter gefasst als der ursprüngliche Anspruch 1, da darunter auch ein Koppeln ohne Kopplungselemente fällt. Als Beispiel nannte der Beschwerdeführerin das Wolfram-InertgasSchweißen, bei dem lediglich sich gegenüberliegende Oberflächen angeschmolzen und durch anschließendes Wiedererhärten gekoppelt werden. Ein Koppeln ohne Kopplungselemente ist jedoch ursprünglich nicht offenbart.
1.2 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass der Einwand zur unzulässigen Erweiterung nur gegen den erstinstanzlichen Hauptantrag (erteiltes Patent) erhoben worden sei, der dem Beschwerdeverfahren jedoch gar nicht zugrunde liege. Der angefochtenen Entscheidung, Punkt 22.2, sei klar zu entnehmen, dass kein Einwand unter Artikel 123(2) EPÜ gegen Hilfsantrag 5a (jetzt Hauptantrag) erhoben worden sei.
1.2.1 Dem ist nicht zuzustimmen. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung betrifft den Anspruch 12 der aufrechterhaltenen Fassung in gleicher Weise wie den der erteilten Fassung, da beide die Merkmale M12.7 und M12.8 aus den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 9 enthalten.
Aus Punkt 22.2 der angefochtenen Entscheidung kann nicht geschlossen werden, dass der zum erteilten Anspruch 12 erhobene Einwand nicht länger aufrechterhalten wurde. Ein erneutes Vorbringen i.V.m. Hilfsantrag 5a wäre erstinstanzlich jedoch entgegen jeglicher Verfahrensökonomie gewesen, da über den Sachverhalt bereits zum Hauptantrag entschieden wurde. Zusätzlich liegt zu diesem Einwand eine beschwerdefähige Entscheidung vor (Punkt 20.1.2 der angefochtenen Entscheidung). Der Einwand der unzulässigen Erweiterung ist daher Teil des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 12(2) VOBK.
1.3 In der Sache argumentierte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung der Einspruchsabteilung (Punkt 20.1.2.1 der angefochtenen Entscheidung), dass die in Anspruch 1 definierten Kopplungselemente nicht in strukturellem und funktionalem Zusammenhang mit den in den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 9 genannten Herstellungsverfahren stünden und daher weggelassen werden könnten.
1.3.1 Hiervon ist die Kammer nicht überzeugt. Zum einen werden die Kopplungselemente auf Seite 2, Zeilen 15 bis 21, der als WO 2019/224121 A1 veröffentlichten ursprünglichen Offenbarung als wesentliche Merkmale der Erfindung dargestellt. Zum anderen definiert Anspruch 1 die Zusatzelemente als zusätzliche Elemente zum Grund- und Zusatzelement und ordnet diese Kopplungselemente auch klar dem Grundbzw. Zusatzelement zu. Hierdurch wird ein struktureller und funktionaler Zusammenhang festgelegt. Durch diesen Zusammenhang wirken sich die in den ursprünglichen Ansprüchen 7 und 9 für das Grund- und Zusatzelement definierten Herstellungsverfahren auch auf die Kopplungselemente aus. So muss z.B. gemäß dem ursprünglichen Anspruch 9 das zweite Kopplungselement (M1.4) entweder ein extrusionsfähiges Material sein, um zusammen mit dem Zusatzelement hergestellt werden zu können, oder bei beliebiger Materialwahl ein zusätzliches Element zum Zusatzelement sein. Die Kopplungselemente sind somit nicht von den Herstellungsverfahren losgelöst zu sehen.
1.4 Laut Beschwerdegegnerin finde Anspruch 12 eine Basis in den ursprünglichen Ansprüchen 14 und 15 und der ursprüngliche Seite 14, Zeilen 15, 16. Darin werde das Verfahren "mit einem oben beschriebenen Dämmelement durchgeführt".
1.4.1 Dies überzeugt die Kammer nicht, weil sich die Passage der ursprüngliche Seite 14 sowie der ursprüngliche Anspruch 15 immer auf ein Dämmelement mit mindestens den Merkmalen des ursprünglichen Anspruchs 1 (mit Kopplungselementen) bezieht.
1.5 Zuletzt verwies die Beschwerdegegnerin auf den in Anspruch 12 enthaltenen Verfahrensschritt M12.3 "Koppeln eines Grundelements mit einem Zusatzelement...". Zum Koppeln seien implizit - wie auch immer ausgestaltete - zusammenwirkende Kopplungselemente vorhanden, so dass diese im Verfahrensanspruch enthalten seien.
1.5.1 Dem stimmt die Kammer nicht zu. Zwar sind die Kopplungselemente sowohl in Anspruch 1 als auch in der gesamten Anmeldung breit zu verstehen, da ein Durchgangsloch im Grund- bzw. Zusatzelement (Figuren 2a, 4a, 4d, 4e, 5a) oder eine Klebefläche (Figur 5b mit Absatz [0113]) bereits ein Kopplungselement bildet. Allerdings erfolgt das Koppeln immer nur mit im ungekoppelten Zustand physisch erkennbaren Kopplungselementen.
Gemäß obigem Punkt 1.1.2 umfasst der Wortlaut des Anspruchs 12 jedoch auch ein Koppeln ohne derartige Kopplungselemente und ist deshalb unzulässig erweitert.
2. Hilfsantrag 5-X - Artikel 13(2) VOBK 2.1 Die Kammer lässt den in der mündliche Verhandlung vor der Kammer eingereichten Hilfsantrag 5-X, umfassend einen Anspruchssatz sowie eine geänderte Beschreibung, ins Verfahren zu. Hilfsantrag 5-X folgt in der Rangordnung der Hilfsanträge unmittelbar auf den Hauptantrag.
2.2 Hilfsantrag 5-X entspricht dem Hauptantrag, wobei alle Verfahrensansprüche gestrichen wurden. Der Vorrichtungsanspruch 1 ist unverändert zum Hauptantrag und wurde im Verfahrensverlauf zwischen den Parteien ausführlich diskutiert. Diesbzgl. bleibt die Diskussion in der mündliche Verhandlung damit unverändert. Die Streichung der Verfahrensansprüche beschränkt die Diskussion auf den Vorrichtungsanspruch und ist folglich der Verfahrensökonomie zuträglich. Zuletzt erhob die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände bzgl. der Zulassung des Hilfsantrags 5-X ins Verfahren.
2.3 Diese Gründe werden als stichhaltig für das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Artikel 13(2) VOBK angesehen (siehe z.B. T 1800/21).
3. Neuheit gegenüber D2 3.1 Die Kammer bestätigt für Hilfsantrag 5-X die Ansicht der Einspruchsabteilung zum Hauptantrag, dass die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 gegenüber D2 gegeben ist (Entscheidung, Punkt 22.3.2.9).
3.2 Umstritten ist die Offenbarung des Merkmals 1.15 sowie - im Falle der Offenbarung des Merkmals 1.15 - die Kombination von Merkmal 1.15 mit Merkmal 1.8. Diese Merkmalskombination fordert ein mit dem Zweikomponenten-Spritzgussverfahren hergestelltes Grundelement und ein durch Extrusion hergestelltes Zusatzelement.
3.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Merkmale 1.7, 1.8 und 1.15 lediglich Product-by-Process-Merkmale seien und nur zur Neuheit beitragen könnten, wenn sich aus dem Herstellungsverfahren am Produkt selbst erkennbare strukturelle Merkmale ergäben. Product-byProcess-Merkmale seien nur zulässig, wenn die sich ergebenden strukturellen Merkmale nicht anderweitig definiert werden könnten.
Im vorliegenden Fall sei jedoch keine Differenzierung am fertiggestellten Produkt möglich, und selbst wenn, dann hätten entsprechende Merkmale im Streitpatent bzw. im Anspruch aufgenommen werden müssen. Die Merkmale 1.7, 1.8 und 1.15 könnten die Neuheit daher nicht begründen.
3.3.1 Dem stimmt die Kammer nicht zu. Wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen, ist der Fachmann durchaus in der Lage zu erkennen, ob ein Element im (Zweikomponenten)-Spritzgussverfahren oder im Extrusionsverfahren hergestellt wurde. Während im Spritzguss z.B. komplexe 3D-Formen möglich und Spuren der Einspritzstelle erkennbar sind, weisen Extrusionsteile gleichmäßige Querschnitte sowie Spuren von Schnittstellen an den Endflächen auf. Die sich aus den Verfahren ergebenden strukturellen Unterschiede sind dem Fachmann bekannt und müssen nicht explizit benannt werden.
Folglich sind die Merkmale 1.7, 1.8 und 1.15 in der Neuheitsbetrachtung zu berücksichtigen.
3.4 D2 offenbart in Figur 3 und Figur 5 (im Folgenden wiedergegeben) ein Dämmelement mit einem "keyed reinforcement member 20, 52" und mehreren "resin strips 42, 58, 64". Das "keyed reinforcement member 20" besteht gemäß Spalte 2, Zeilen 61 bis 66 aus "aluminium, light-weight steel" oder "high-strength plastics" und kann im Spritzgussverfahren (M1.7), Druckgussverfahren, Extrusionsverfahren, durch Stanzen u.s.w. hergestellt werden.
Die "resin strips 42" bestehen aus expandierbarem Material (Spalte 4, Zeile 18) und können u.a. durch Extrusion hergestellt werden (M 1.8, Spalte 3, Zeilen 26 bis 30, Spalte 5, Zeilen 39 bis 55).
3.5 Laut Beschwerdeführerin sei in D2, Figur 3, das "keyed reinforcement member 20" zusammen mit (z.B.) dem linken "resin strip 42" an der Wand 28 als Grundelement zu sehen. Alle restlichen "resin strips 42" seien die Zusatzelemente. Ähnliches gelte für Figur 5. Weiterhin offenbare D2 in Spalte 5, Zeilen 55 bis 57 für die "resin strips" neben dem Extrusionsverfahren zusätzlich ein Zweikomponenten-Spritzgussverfahren, um die "resin strips" am "keyed reinforcement member 20" anzubringen (Merkmal 1.15). Darin heißt es:
"An additional method is to insert injection mold this material [gemeint sind die "resin strips 42, 58, 64"] onto the keyed reinforcing structure [member 20, 52]." Durch den Satzbeginn "An additional method...", der in Spalte 5 direkt auf das zuvor für die "resin strips" beschriebene Extrusionsverfahren folge, entnehme der Fachmann der D2 zweifelsfrei, das ZweikomponentenSpritzgussverfahren zusätzlich zum Extrusionsverfahren anzuwenden. Folglich umfasse D2 die Lehre, die "resin strips" teilweise gemäß Spalte 5, Zeilen 55, 56 an das im Spritzguss herstellbare "reinforcement member 20" anzuspritzen, und teilweise durch Extrusion herzustellen. Merkmal 1.15 sei daher entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung in Kombination mit Merkmal 1.8 offenbart.
In Bezug auf Figur 5 gehe aus Spalte 3, Zeilen 40 bis 50 der D2 zusätzlich hervor, dass es unterschiedliche Gruppen von "resin strips 58, 64" gebe. Darin werde nämlich die "variable nature" der "resin strips" explizit genannt. Mit dem in Spalte 5, Zeilen 55 bis 61 side-by-side zum Extrusionsverfahren genannten Zweikomponenten-Spritzgussverfahren und den in Figur 5 gezeigten unterschiedlichen Gruppen von "resin strips" werde dem Fachmann gelehrt, diese Gruppen bei Bedarf mit unterschiedlichen Verfahren herzustellen.
3.6 Die Kammer sieht die Neuheit jedoch aus folgenden Gründen als gegeben an.
3.6.1 Zunächst ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass bereits die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zerlegung der "resin strips" in dem Grundelement zugeordnete "resin strips" und in weitere als Zusatzelemente angesehene "resin strips" konstruiert ist. Diese Aufteilung erfolgt nicht mit den Augen eines Fachmanns.
Demnach offenbart D2 entweder ein Grundelement mit expandierbarem Material in Form der "resin strips" (M1.3), dann gibt es jedoch keine Zusatzelemente gemäß der Merkmale 1.4 und 1.5. Oder D2 offenbart ein Zusatzelement in Form der "resin strips" (M1.4 und M1.5), dann umfasst das Grundelement ("reinforcement member") entgegen Merkmal 1.3 jedoch kein expandierbares Material.
3.6.2 Weiterhin fehlt es der D2 an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung eines ZweikomponentenSpritzgussverfahrens. Hierzu ist anzumerken, dass die Kammer die in Absatz [0077] des Streitpatents enthaltene Definition eines Zweikomponenten-Spritzgussverfahrens zu Grunde legt. Demnach ist nicht nur das Spritzen beider spritzgussfähigen Komponenten in ein und demselben Werkzeug, sondern auch das Anspritzen der zweiten Komponente in einem zweiten Werkzeug an die zuvor im Spritzguss in einem ersten Werkzeug hergestellte erste Komponente umfasst.
D2, Spalte 5, Zeilen 55, 56, offenbart nun allgemein, dass die "resin strips" an das "reinforcement member" angespritzt werden können. Unter Berücksichtigung der in Spalte 2, Zeilen 61 bis 67 genannten unterschiedlichen Materialien und Herstellungsverfahren für das "reinforcement member" ergibt sich daraus jedoch keine klare Offenbarung eines Zweikomponenten-Spritzgussverfahrens.
Aufgrund der Angaben in Spalte 2, Zeilen 61 bis 67 versteht der Fachmann die Offenbarung in Spalte 5, Zeilen 55, 56, breiter als von der Beschwerdeführerin vorgetragen, so dass z.B. auch ein Anspritzen der "resin strips" an ein als bevorzugt genanntes extrudiertes Aluminiumprofil oder an ein aus Stahl gestanztes "reinforcement member" unter das genannte Anspritzen fällt. Die allgemeine Offenbarung der Spalte 5, Zeilen 55, 56, kann daher das spezifische Zweikomponenten-Spritzgussverfahren nicht vorwegnehmen.
3.6.3 Selbst wenn der Auslegung der Beschwerdeführerin zum Grundelement und Zusatzelement in D2 gefolgt würde und das Zweikomponenten-Spritzgussverfahren in D2 offenbart wäre, sieht die Kammer - wie bereits die Einspruchsabteilung - keine eindeutige und zweifelsfreie Offenbarung dafür, dass ein (oder mehrere) zum Grundelement gehörender "resin strip" im Zweikomponenten-Spritzgussverfahren hergestellt wird und die anderen "resin strips" im Extrusionsverfahren. Stattdessen entnimmt der Fachmann der D2, dass entweder alle "resin strips" im Spritzgussverfahren hergestellt werden, dann fehlt aber Merkmal Ml.8. Oder alle "resin strips" werden im Extrusionsverfahren hergestellt, dann fehlt aber Merkmal Ml.15. 3.6.4 Den von der Beschwerdeführerin herangezogene Wortlaut "An additional method..." in Spalte 5, Zeile 55 versteht der Fachmann als weitere, alternative Methode, nicht als Offenbarung oder Hinweis für ein gleichzeitiges Anwenden einer zusätzlichen Methode. Auch Figur 5 und Spalte 3, Zeilen 44, 45, vermittelt kein gleichzeitiges Anwenden des Extrusionsverfahrens und des Spritzgussverfahrens für die "resin strips". Spalte 3, Zeilen 44, 45 lautet: "This illustrates the variable nature of the interlocking surfaces of the keyed member and the resin strips;". Aus den in Figur 5 ersichtlichen unterschiedlichen Eingriffsflächen ist jedoch kein Rückschluss auf unterschiedliche Herstellungsverfahren der "resin strips" möglich.
3.7 Die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ sind somit erfüllt.
4. Erfinderische Tätigkeit: D2 alleine 4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird nicht durch D2 alleine nahegelegt.
4.2 Mit der Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdeführerin erstmals einen Einwand zur mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D2 vor. Sollte D2 die Merkmale M1.8 und M1.15 nicht nebeneinander offenbaren, so lege D2 aus den zur Neuheit vorgebrachten Argumenten (siehe obigen Punkt 3.5) zumindest nahe, für die "resin strips" unterschiedliche Verfahren anzuwenden.
Mit Schreiben vom 12. März 2026 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass ausgehend von Figur 3 der D2 das zu lösende Problem darin liege, wie zusätzliche Mengen an expandierbarem Material nach dem anfänglichen Zweikomponenten-Spritzgussverfahren zu dem Dämmelement hinzugefügt werden könne, z.B. wenn einige Aufnahmen am "keyed reinforcement member 20" aus Handhabungsgründen zunächst frei blieben.
Wie das Spritzgussverfahren sei auch das Extrusionsverfahren ein fachübliches, bekanntes Verfahren. Gemäß Spalte 5, Zeilen 53, 54 der D2 würde der Fachmann die fehlenden Streifen (Zusatzelemente) später am Verbauort durch Extrusion ergänzen. Im Schreiben vom 27. August 2026 und in der mündliche Verhandlung basierte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit hingegen auf Figur 5 der D2, die mit den seitlichen "resin strips 64" und den oben und unten angeordneten"resin strips 58" zwei Gruppen von "resin strips" zeige. Die zu lösende Aufgabe sei das Bereitstellen eines wirtschaftlichen Herstellungsverfahrens für die verschiedenen Komponenten des Verstärkungselements. Das Zweikomponenten-Spritzgussverfahren sei dem Fachmann neben dem Extrusionsverfahren und dem einfachen Spritzgussverfahren bekannt. Die Wahl zwischen diesen Technologien erfolge anhand der Bauteilgeometrie und der Produktionsanforderungen. Die Anwendung der unterschiedlichen Verfahren stelle folglich mit Blick auf die in Figur 5 gezeigten unterschiedlichen Gruppen von "resins strips" je nach Gegebenheit nur eine Routinemaßnahme dar. So würde der Fachmann z.B. die beiden seitlichen "resins strips 64" mit dem Zweikomponenten-Spritzgussverfahren und die beiden anderen "resin strips 58" bei Bedarf später mit dem Extrusionsverfahren herstellen.
4.3 Die Kammer ist jedoch - ungeachtet des Einwands der Beschwerdegegnerin bzgl. der verspäteten und dann geänderten Substantiierung des Angriffs - in der Sache aus den zur Neuheit erläuterten Gründen nicht überzeugt (vgl. u.a. obigen Punkt 3.6.4).
4.3.1 Anspruch 1 unterscheidet sich von der D2 zumindest durch Merkmal 1.15 und der fehlenden Offenbarung, dass für die "resin strips" ein und desselben Dämmelements unterschiedliche Herstellungsverfahren verwendet werden.
4.3.2 Selbst wenn für den Fachmann - ausgehend von Figur 3 oder Figur 5 und dem in D2, Spalte 5, Zeilen 55, 56 allgemein genannten Anspritzen der "resin strips" an das "reinforcement member" - das spezifische Anspritzen im Zweikomponenten-Spritzgussverfahren an sich im Rahmen von Routinemaßnahmen als naheliegend angesehen werden würde - trotz Nennung des als bevorzugt offenbarten extrudierten Aluminiumprofils für das "reinforcement member" (Spalte 3, Zeile 64, 65), - bei Auswahl eines im Spritzgussverfahren verarbeitbaren Materials und anschließender tatsächlicher Auswahl des Spritzgussverfahren zur Herstellung des "reinforcement member" - und Auswahl des Spritzgussverfahren für die "resin strips" statt des als bevorzugt offenbarten Extrusionsverfahrens (Spalte 3, Zeilen 26 bis 28), dann fehlt es noch stets an der Kombination der Merkmale 1.8 und 1.15. 4.3.3 Die D2 enthält auch keinerlei Hinweis für die Kombination der Merkmale 1.8 und 1.15. Ausgehend von der im Schreiben vom 12. März 2026 formulierten Aufgabe des nachträglichen Hinzufügens von expandierbarem Material gibt es ohne rückschauende Betrachtungsweise und Kenntnis des Streitpatents keinen Hinweis für den Fachmann, die "resin strips" zeitversetzt an zwei verschiedenen Orten mit verschiedenen Verfahren herzustellen.
Ausgehend von der im Schreiben vom 27. August 2026 formulierten Aufgabe der Auswahl eines wirtschaftlichen Herstellungsverfahrens für die einzelnen Komponenten liegt es eben gerade nicht nahe, unterschiedliche Herstellungsverfahren für die "resin strips" zu verwenden. Der Fachmann würde aufgrund des unstrittig im Automobilsektor herrschenden Kostendrucks (z.B. D2, Spalte 1, Zeilen 17 bis 19; Spalte 2, Zeile 10) ein einheitliches Verfahren für alle "resin strips" wählen.
4.3.4 Ausgehend von D2 alleine sind die Erfordernisse des Artikel 56 daher erfüllt.
5. Erfinderische Tätigkeit: D6 mit Fachwissen oder D4 5.1 Die Kammer bestätigt für Hilfsantrag 5-X die Ansicht der Einspruchsabteilung zum Hauptantrag, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D6 nicht nahegelegt wird (Entscheidung, Punkt 22.4.2.2).
5.2 D6 offenbart in Figur 1 (siehe unten) ein Dämmelement ("assembly 10"). Die Beschwerdeführerin sah das Grundelement in dem linken, aufrechten Teil bestehend aus dem "first member 30" mit "wall 40" und dem "first mass of expandable material 24". Gemäß Absatz [0021] ist das "first member 30" ein Spritzgussteil. Das Zusatzelement wurde alleine in dem "second mass of expandable material 26" gesehen (Entscheidung, Punkt 20.2.1.2). Gemäß Absatz [0025] kann das "expandable material" u.a. extrudiert oder spritzgegossen sein ("The preferred materials can be processed by injection molding, extrusion compression molding or with a miniapplicator.").
5.3 Anspruch 1 unterscheidet sich unstrittig zumindest durch das Zweikomponenten-Spritzgussverfahren (M1.15). Die objektive technische Aufgabe wurde darin gesehen, ein Herstellungsverfahren für das Grundelement zu wählen (Entscheidung, Punkt 22.4.1).
5.4 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das Zweikomponenten-Spritzgussverfahren dem Fachmann allgemein bekannt sei. Sollte das Fachwissen bestritten werden, werde dem Fachmann das ZweikomponentenSpritzgussverfahren für ein gattungsgleiches Dämmelement in der D4 offenbart, siehe Absatz [0065]:
"Lässt sich das Trägerteil 6 durch Spritzguss herstellen, kann das vorgängig erwähnte Zweikomponenten-Spritzgussverfahren eingesetzt werden. Dabei kann zuerst als erste Komponente das Trägerteil 6 und als zweite Komponente das Dichtteil 1 gespritzt werden."
5.4.1 Ausgehend von der Lehre, dass das "first member 30" ein Spritzgussteil sei und auch das "expandable material 24" im Spritzgussverfahren hergestellt werden könne, liege es nahe - entweder aufgrund des Fachwissens oder in Kombination mit D4 - die Teile 30, 24 in einem Zweikomponenten-Spritzgussverfahren herzustellen. Das in Figur 1 horizontal liegend und mit 26 bezeichnete expandierbare Material werde hingegen wie in D6 offenbart im Extrusionsverfahren hergestellt und bilde das Zusatzelement.
5.4.2 Entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung enthalte die D6 in den Figuren 3 und 5 sowie den Ansprüchen 1, 2, 8, 9 und 17 und dem Absatz [0017] Hinweise darauf, das Grundelement ("first member 30" und "expandable material 24") und das Zusatzelement "expandable material 26") getrennt und damit gegebenenfalls auch mit unterschiedlichen Verfahren herzustellen. Auch der Liste der Verfahren in Absatz [0025] entnehme der Fachmann durch die "or"-Verbindung den Einsatz unterschiedlicher Verfahren für das eine "expandable material 24" und das andere "expandable material 26".
5.4.3 Weiterhin enthalte die Kombination der Anspruchsmerkmale auch keinen synergetischen Effekt und sei nur eine Aggregation von Merkmalen. Anspruch 1 des Hilfsantrags 5-X beruhe daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
5.5 Die Kammer ist aus folgenden Gründen nicht überzeugt.
5.5.1 Zunächst wird angemerkt, das die Kammer wie schon die Einspruchsabteilung das ZweikomponentenSpritzgussverfahren prinzipiell als aus dem Stand der Technik bekannt ansieht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin erfordert es hierfür keiner weiteren Belege.
5.5.2 Weiterhin kann der Beschwerdeführerin zwar dahingegen zugestimmt werden, dass der Fachmann - entweder anhand seines Fachwissens oder in Kombination mit D4 - in Erwägung ziehen würde, das aufrecht stehende Grundelement gegebenenfalls im ZweikomponentenSpritzgussverfahren herzustellen. Allerdings würde der Fachmann dann aufgrund des im Wesentlichen identischen Aufbaus des aufrecht stehenden und des horizontal liegenden Elements auch das horizontale Element aus Kostengründen mit dem gleichen Verfahren herstellen. Das ZweikomponentenSpritzgussverfahren nur für das Grundelement zu wählen, beruht hingegen auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.
Wenn jedoch für beide Elemente das gleiche Verfahren gewählt wird, ist Merkmal 1.8 nicht mehr erfüllt, da das als Zusatzelement angesehene schäumbare Material 26 nicht mehr extrudiert wäre - wie auch von der Einspruchsabteilung festgestellt.
5.5.3 In den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Offenbarungsstellen der D6 sieht die Kammer keinen Hinweis auf die Kombination der Merkmale M1.8 und M1.15. In den Absätze [0022] bis [0025] der D6 werden die "masses 24, 26 of expandable material" immer als Einheit beschrieben und nicht differenziert spezifiziert. Auch zeigen die Figuren 1 bis 5 alle das gleiche Ausführungsbeispiel mit dem im Wesentlichen identischen Aufbau des aufrecht stehenden und horizontal liegenden Elements.
Ansprüche 1, 2 und 8 nennen keine "second mass of expandable material" und enthalten damit auch keinen Hinweis auf deren Herstellung. Die Ansprüche 9 und 17 definieren eine "first" und eine "second mass of expandable material", die beide "adhered to the surface" ihrer jeweiligen Trägerelemente sind. Zwar genügt es gemäß Schritt (f), wenn wenigstens eine der beiden Massen aktiviert wird. Dies bezieht sich jedoch auf den Effekt, eine relative Rotation zwischen dem aufrecht stehenden und dem horizontal liegenden Element um das Gelenk 34 hervorzurufen. Ein Hinweise auf unterschiedliche Herstellungsverfahren für die beiden Elemente lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
5.5.4 Zuletzt ist hinsichtlich der angeblich fehlenden Synergie der Merkmalskombination 1.8 und 1.15 anzumerken, dass das Streitpatent durchaus technische Vorteile nennt und die unterschiedlichen Herstellungsverfahren zur Lösung einer gemeinsame technische Aufgabe dienen.
Die Aufgabe, ein für unterschiedliche Hohlräume flexibel einsetzbares Dämmelement kostengünstig herzustellen (Streitpatent, Absätze [0009, 0010]) wird gelöst durch den Bausatz aus Grundelement und flexibel anpassbarem Zusatzelement (Streitpatent, Absatz [0012]). Während das Spritzgussverfahren bei hohen Stückzahlen (immer gleiches Grundelement) kostengünstiger ist, ist das Extrusionsverfahren bei kleineren Stückzahlen (flexibel geformtes Zusatzelement) kostengünstiger (Streitpatent, Absätze [0030], [0040]).
5.6 Ausgehend von D6 erfüllt Hilfsantrag 5-X somit ebenfalls die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ.
5.7 In der mündlichen Verhandlung reichte die Beschwerdegegnerin eine an den Hilfsantrag 5-X angepasste Beschreibung ein. Von Seiten der Beschwerdegegnerin liegen keine Einwände gegen die Anpassung der Beschreibung vor. Auch die Kammer hat keine Einwände gegen die Anpassung der Beschreibung.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
Nr. 1- 11 des Antrags 5-X eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer Beschreibung:
Absätze 1, 82 eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer; Absätze 11, 29 eingereicht in der mündlichen Verhandlung am 6. März 2025 vor der Einspruchsabteilung; Absätze 2-10, 12-28, 30-81, 84-86, 88-114 der Patentschrift Figuren der Patentschrift.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
K. Boelicke G. Pricolo