Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.04 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.09.2026 – T 592/25

Technische Beschwerdekammer 3.5.04 · ECLI:EP:BA:2026:T059225.20260908

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0592/25 - 3.5.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.04 vom 8. September 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 2) CNH Industrial Belgium nv Leon Claeysstraat 3A 8210 Zedelgem (BE) Vertreter:

Beetz, Joeri Keltie LLP No.1 London Bridge London SE1 9BA (GB) Beschwerdegegnerin:

CLAAS E-Systems GmbH Sommerkämpen 11 49201 Dissen am Teutoburger Wald (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Budach, Steffen CLAAS KGaA mbH Mühlenwinkel 1 33428 Harsewinkel (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 1) Deere & Company/John Deere GmbH & Co. KG One John Deere Place/John-Deere-Str. 70 Moline, IL 61265/US/68163 Mannheim/DE (US) Vertreter:

Holst, Sönke John Deere GmbH & Co. KG Mannheim Regional Center Global Intellectual Property Services John-Deere-Strasse 70 68163 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3466240 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 17. Februar 2025.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Decker A. Seeger B. Le Guen

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 3 466 240 ("das Patent").

II. Die Einsprechenden 1 und 2 hatten ihre Einsprüche damit begründet, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei (Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikeln 52 und 54 EPÜ) und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe (Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikeln 52 und 56 EPÜ).

III. Die Einspruchsabteilung entschied, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin gemäß Hilfsantrag 2 vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen (Artikel 101 (3) a) EPÜ).

In der angefochtenen Entscheidung wurden unter anderem die Dokumente D7 (EP 3 299 995 A1) und D8 (EP 3 299 996 A1) zitiert.

IV. Gegen diese Entscheidung legte die Einsprechende 2 (Beschwerdeführerin) Beschwerde ein und reichte eine Beschwerdebegründung ein. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) reichte eine Erwiderung auf die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin ein. Die Einsprechende 1 äußerte sich als Verfahrensbeteiligte im Beschwerdeverfahren nicht inhaltlich und kündigte an, an einer mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen.

V. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

VI. Die Beschwerdegegnerin beantragte

a) als Hauptantrag die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents gemäß dem erstinstanzlich eingereichten Hilfsantrag 2, b) hilfsweise, das Patent in geändertem Umfang gemäß dem erstinstanzlich eingereichten Hilfsantrag 3 aufrechtzuerhalten.

VII. Die Kammer hat zur mündlichen Verhandlung geladen und eine Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK erlassen. In dieser Mitteilung teilte die Kammer ihre vorläufige Meinung mit. Die Kammer führte unter anderem aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sowohl gegenüber der Offenbarung des Dokuments D7 als auch gegenüber der Offenbarung des Dokuments D8 nicht neu sei. Die Kammer führte weiter aus, dass Hilfsantrag 3 nach Artikel 12 (5) VOBK nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen sei.

VIII. Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 hat die Patentinhaberin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Gleichzeitig hat sie erklärt, dass sie am Beschwerdeverfahren nicht länger aktiv teilnehmen werde und sich auf ihr bisheriges schriftliches Vorbringen stütze.

IX. Die Kammer setzte daraufhin den Termin für die mündliche Verhandlung ab.

X. Anspruch 1 des erstinstanzlich eingereichten Hilfsantrags 2 lautet wie folgt:

"Verfahren für den Betrieb einer selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine (1) mit mindestens einem Arbeitsorgan (3-8) und mit einem Fahrerassistenzsystem (9) zum Erzeugen von Steueraktionen innerhalb der Arbeitsmaschine (1), wobei eine Sensoranordnung (10) zur Erzeugung von Umfeldinformationen vorgesehen ist, wobei das Fahrerassistenzsystem (9) die Steueraktionen basierend auf den Umfeldinformationen erzeugt, wobei die Sensoranordnung (10) ein kamerabasiertes Sensorsystem (11) und ein laserbasiertes Sensorsystem (12) aufweist, die jeweils Sensorinformationen zu einem vorbestimmten, relevanten Umfeldbereich (13) der Arbeitsmaschine (1) erzeugen, wobei die Sensorinformationen des kamerabasierten Sensorsystems (11) als Ausgangs-Kamerabilder (14) vorliegen, dadurch gekennzeichnet, dass das Fahrerassistenzsystem (9) ein Bildverarbeitungssystem (15) zur Verarbeitung der Ausgangs-Kamerabilder (14) aufweist, dass die AusgangsKamerabilder (14) von dem Bildverarbeitungssystem (15) nach einer Segmentierungsvorschrift in Bildsegmente (18) segmentiert werden, dass ein Sensorfusionsmodul (19) vorgesehen ist, dass die segmentierten Kamerabilder (14') von dem Sensorfusionsmodul (19) mit den Sensorinformationen des laserbasierten Sensorsystems (12) fusioniert werden, dass die Bildsegmente (18) von dem Bildverarbeitungssystem (15) nach einer Klassifizierungsvorschrift in Klassen mit Klasseneigenschaften klassifiziert werden, so dass den Bildsegmenten (18) jeweils eine Klasse zugeordnet wird, und dass die Sensorinformationen des laserbasierten Sensorsystems (12) bei der Klassifizierung berücksichtigt werden, dass die Sensorinformationen des laserbasierten Sensorsystems (12) bezogen auf die Feldebene (20) Höheninformationen sind und dass im Rahmen der Sensorfusion zumindest einem Teil der Bildsegmente (18) jeweils mindestens eine, vorzugsweise genau eine, Höheninformation zugeordnet wird, die aus den Sensorinformationen des laserbasierten Sensorsystems (12) für das Umfeldsegment, das zu dem jeweiligen Bildsegment (18) korrespondiert, abgeleitet werden."

XI. Der Wortlaut des Hilfsantrags 3 ist für die Entscheidung unerheblich.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Auslegung von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 2.1 Nach G 1/24, ABl. EPA 2025, A60, sind die Beschreibung und die Zeichnungen bei der Auslegung der Ansprüche zur Beurteilung der Patentierbarkeit nach den Artikeln 52 bis 57 EPÜ stets heranzuziehen (siehe Entscheidung G 1/24, Entscheidungsformel).

2.2 Anspruch 1 enthält den Begriff der "Feldebene", der von den Parteien unterschiedlich interpretiert wird (siehe Beschwerdebegründung, Seiten 2 und 3, Abschnitt mit dem Titel "Bezogen auf die Feldebene", und Erwiderung auf die Beschwerdebegründung, Punkt I, erster Absatz).

2.3 2.4 Die Kammer folgt der Auslegung durch die Einspruchsabteilung, wonach der Begriff der "Feldebene" als die Bodenebene des Feldes zu verstehen ist (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 6.3). Das hat folgende

Gründe§

- Nach Absatz [0010] der Beschreibung des Patents ist die Feldebene "die Ebene, entlang der sich der relevante Umfeldbereich erstreckt. Im Allgemeinen handelt es sich hierbei um die horizontale Ebene, sofern der relevante Umfeldbereich keine Steigung gegenüber der horizontalen Ebene aufweist". - Der hier verwendete Begriff "die horizontale Ebene" lässt offen, ob es sich um die Bodenebene des Feldes handelt oder um eine dazu parallele Ebene oberhalb des Bodens.

- Nach Absatz [0041] des Patents gilt das Bezugszeichen 20 für die "Feldebene". In Figur 2 des Patents ist eindeutig zu erkennen, dass das Bezugszeichen 20 die Bodenebene des Feldes bezeichnet und nicht eine dazu parallele Ebene, etwa die Ebene der Oberkante des Ernteguts. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass die "Feldebene" als die Ebene der Oberkante des Ernteguts zu verstehen sei. Sie begründet dies mit einem Verweis auf Absatz [0020] des Patents, in dem steht: "Die Sensoranordnung 10 weist ein kamerabasiertes Sensorsystem 11 und ein laserbasiertes Sensorsystem 12 auf, die jeweils an der Arbeitsmaschine 1, vorzugsweise in einer gegenüber der Feldebene erhöhten Position, angeordnet sind". Die Beschwerdeführerin folgert daraus, dass es sich bei der "Feldebene" um die Ebene der Oberkante des Ernteguts handeln müsse und nicht um den Boden, auf dem die landwirtschaftliche Arbeitsmaschine fährt (siehe Beschwerdebegründung, Seite 2, vorletzter Absatz).

Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt, weil eine erhöhte Position des Sensorsystems auch vorliegt, wenn die "Feldebene" als Bodenebene interpretiert wird.

2.5 Die Beschwerdeführerin hat weitere Argumente basierend auf der veröffentlichten Patentanmeldung EP 3 494 770 A1 vorgebracht und dazu die Zulassung dieses Dokuments in das Beschwerdeverfahren nach Artikel 12 (4) VOBK beantragt. Die Beschwerdeführerin begründet dies damit, dass die aus ihrer Sicht fehlerhafte Interpretation des Begriffs "Feldebene" durch die Einspruchsabteilung erst während und nach der mündlichen Verhandlung deutlich geworden sei (siehe Beschwerdebegründung, Seite 2, Fußnote 1).

2.6 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass das Dokument EP 3 494 770 A1 verspätet vorgebracht worden und nicht zu berücksichtigen sei (siehe Erwiderung auf die Beschwerdebegründung, Seite 1, vorletzter Absatz).

2.7 Die erstmalige Vorlage des Dokuments EP 3 494 770 A1 ist eine Änderung im Sinne des Artikels 12 (4) VOBK. Nach Artikel 12 (4) VOBK steht es im Ermessen der Kammer, solche Änderungen zuzulassen. Bei der Ausübung ihres Ermessens berücksichtigt die Kammer insbesondere die Komplexität der Änderung, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten, und das Gebot der Verfahrensökonomie.

2.8 Die Kammer sieht das neu eingebrachte Dokument als nicht komplex an. Es ist offensichtlich sehr ähnlich zu dem Patent, weil es die gleiche Priorität beansprucht. Daher lässt die Kammer das Dokument EP 3 494 770 A1 in das Beschwerdeverfahren zu.

2.9 Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass in den Absätzen [0007], [0008], [0028] und [0055] von Dokument EP 3 494 770 A1 der Begriff "Draufsicht auf die Feldebene" verwendet werde. Während der Ernte könne dies nur eine Draufsicht auf die Ebene der Oberkante des Ernteguts meinen (siehe Beschwerdebegründung, Seite 2, vorletzter Absatz).

Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass in Absatz [0028] von Dokument EP 3 494 770 A1 die Feldebene analog zum Patent beschrieben werde, wobei sie hier mit dem Bezugszeichen 14 versehen sei (siehe Erwiderung auf die Beschwerdebegründung, Seite 1, vorletzter Absatz).

In Dokument EP 3 494 770 A1 ist die Feldebene mit dem Bezugszeichen 14 versehen (siehe unter anderem die Absätze [0028] und [0056]). Figur 2 in Dokument EP 3 494 770 A1 zeigt, dass das Bezugszeichen 14 den Boden bezeichnet und nicht die Oberkante des Ernteguts. Angesichts dieser eindeutigen Bezeichnung würde die Fachperson auch verstehen, dass eine "Draufsicht auf die Feldebene" einen Blick von oben auf den Boden des Feldes meint (im Gegensatz zu den Kamerabildern und dem laserbasierten Sensor, die das Feld von schräg oben abbilden). Daher ist die Kammer der Meinung, dass sich auch unter Berücksichtigung des Dokuments EP 3 494 770 A1 die Interpretation des Begriffs "Feldebene" nicht ändern würde. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob Begriffe aus einem Patent überhaupt mithilfe eines Begriffsverständnisses aus einem anderen Patentdokument, auch wenn letzteres dieselbe Priorität beansprucht, ausgelegt werden dürfen.

3. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 - Neuheit gegenüber der Offenbarung des Dokuments D8 (Artikel 54 (3) EPÜ) 3.1 Dokument D8 offenbart ein Verfahren für den Betrieb einer selbstfahrenden landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine (siehe Abbildung 1: 2 und Absatz [0032]: "landwirtschaftliche Arbeitsmaschine 2") mit mindestens einem Arbeitsorgan (siehe Abbildung 1: 22 und Absatz [0034]: "mit einem Schneidwerk als Anbaugerät 22") und mit einem Fahrerassistenzsystem zum Erzeugen von Steueraktionen innerhalb der Arbeitsmaschine (siehe Absatz [0032]: "Die Regel- und Steuereinheit 23 ist vorzugsweise dazu eingerichtet, die landwirtschaftliche Arbeitsmaschine 2 anhand des weiterverarbeitbaren Bilddatensatzes 20 zu steuern. Vorzugsweise steuert die Regel- und Steuereinheit 23 die landwirtschaftliche[] Arbeitsmaschine 2 autonom oder teilautonom" und Absatz [0033]: "weist die landwirtschaftliche Arbeitsmaschine 2 bevorzugt eine Anzeigeeinheit zur Visualisierung des weiterverarbeitbaren Bilddatensatzes 20 und der Anomalien 19 auf. Die Anzeigeeinheit ist bevorzugt als ein Display ausgestaltet. Es zeigt die identifizierten Anomalien 19 vorzugsweise eingefärbt"), wobei eine Sensoranordnung zur Erzeugung von Umfeldinformationen vorgesehen ist (siehe Abbildung 1: 4, 6 und Absatz [0035]: "Die optischen Sensoren sind vorzugsweise als mindestens eine Kamera 4 ausgebildet [...] mindestens einen Laserscanner 6"), wobei das Fahrerassistenzsystem die Steueraktionen basierend auf den Umfeldinformationen erzeugt (siehe Abbildung 1: "Bildakquirierung", Schritte S1 bis S3 und Schritt S4: "Generierung: Weiterverarbeitbarer Bilddatensatz" sowie Absatz [0061]: "ist die Datenausgabeeinheit 21 dazu eingerichtet, mindestens einen der weiterverarbeitbaren Bilddatensätze 20 anderen Systemen einer landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine 2, insbesondere einer Regel- und Steuereinheit, zur Verfügung zu stellen"), wobei die Sensoranordnung ein kamerabasiertes Sensorsystem (siehe Abbildung 1: 4 und Absatz [0035]:

"Kamera 4") und ein laserbasiertes Sensorsystem (siehe Abbildung 1: 6 und Absatz [0035]: "Laserscanner 6") aufweist, die jeweils Sensorinformationen zu einem vorbestimmten, relevanten Umfeldbereich der Arbeitsmaschine erzeugen (siehe Absatz [0035]:

"generiert die Kamera 4 Umgebungsbilderbilder 7 von einer Umgebung 8 der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine 2"), wobei die Sensorinformationen des kamerabasierten Sensorsystems als Ausgangs-Kamerabilder vorliegen (siehe Abbildung 1: 12 und Absatz [0032]: "Das Bildgenerierungssystem 3 ist dazu eingerichtet, Umgebungsbilder 7 zu generieren und die Umgebungsbilder 7 an das Bildverarbeitungssystem 1 zu übergeben"), wobei das Fahrerassistenzsystem ein Bildverarbeitungssystem zur Verarbeitung der AusgangsKamerabilder aufweist (siehe Abbildung 1: 1 und Absatz [0032]: "Das Bildverarbeitungssystem 1 ist dazu eingerichtet, in einem ersten Schritt S1 die übergebenen Umgebungsbilder 12, vorzuverarbeiten"), wobei die Ausgangs-Kamerabilder von dem Bildverarbeitungssystem nach einer Segmentierungsvorschrift in Bildsegmente segmentiert werden (siehe Abbildung 1: "Segmentierung" S2, Abbildung 3, Absatz [0032]: "[I]n einem weiteren Schritt S2 die vorverarbeiteten Umgebungsbilder 13 zu segmentieren" und Absatz [0045]: "In dem weiteren Schritt S2 werden die vorverarbeiteten Umgebungsbilder 13 in Segmente 16 mit Pixeln 31 gleicher und/oder ähnlicher Farbe und/oder Intensität 35 segmentiert"), wobei ein Sensorfusionsmodul vorgesehen ist und die segmentierten Kamerabilder von dem Sensorfusionsmodul mit den Sensorinformationen des laserbasierten Sensorsystems fusioniert werden (siehe Absatz [0060]:

"wird der weiterverarbeitbare Bilddatensatz 20 mit Datensätzen anderer Sensoren, insbesondere optischer Sensoren 3, zusammengeführt und zu einem weiteren weiterverarbeitbaren Bilddatensatz 20 weiterverarbeitet [...] Andere optische Sensoren 3 sind insbesondere [...] der Laserscanner 6", wobei der weiterverarbeitbare Bilddatensatz 20 die segmentierten Kamerabilder enthält, siehe Abbildung 5) wobei die Sensorinformationen des laserbasierten Sensorsystems bezogen auf die Feldebene Höheninformationen sind (es ist in Absatz [0067] implizit, dass die Klassifizierung der Hindernisse als entweder "Niedrige Hindernisse" oder "Hohe Hindernisse" sich auf die Höhe eines Hindernisses relativ zur Bodenebene bezieht. Dies wird durch die in Absatz [0067] genannten Beispiele deutlich. Für niedrige Hindernisse werden als Beispiele genannt:

"Autoreifen, niedrige Felsen, Erdhaufen, und/oder Kleintiere, wie zum Beispiel Hasen". Für hohe Hindernisse werden als Beispiele genannt: "Bäume, große Felsen, Gewässer, Menschen, größere Tiere, wie zum Beispiel Rehe, andere landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen 2 und/oder Masten". Bei all diesen Beispielen ist klar, dass sich die Hindernisse am Boden befinden und ihre Höhe stets auf die Bodenebene bezogen ist.)

wobei im Rahmen der Sensorfusion zumindest einem Teil der Bildsegmente jeweils mindestens eine Höheninformation zugeordnet wird (siehe Abbildung 7e: 62 (Niedriges Hindernis), Abbildung 7f: 63 (Hohes Hindernis) und Absatz [0068]:

"werden sämtliche hohe Hindernisse 63 in rot und sämtliche niedrigen Hindernisse 62 in orange dargestellt"), die aus den Sensorinformationen des laserbasierten Sensorsystems für das Umfeldsegment, das zu dem jeweiligen Bildsegment korrespondiert, abgeleitet werden (es ist implizit, dass in einem System nach Dokument D8 die Höheninformationen aus den Entfernungsmessungen des Laserscanners bestimmt werden und nicht basierend auf den Bildern der optischen Kamera. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Kamera nicht als 3D Kamera offenbart ist und zum anderen daraus, dass nach Dokument D8 die Entfernungsmessungen zur Erweiterung von Kamerabildern verwendet werden, siehe Absatz [0020]: "Die Laserscanner können hingegen bevorzugt präzise Entfernungen von Anomalien, insbesondere auch von kleinen Anomalien, erfassen" und Absatz [0009]: "wobei der zumindest eine optische Sensor eine Kamera [...] und/oder einen Laserscanner umfasst [...] Durch Nutzung von [...] Laserscannern werden Bilddaten, die zum Beispiel durch Kamerabilder erzeugt werden, erweitert. So stehen dann z.B. Entfernungsmessungen basierend auf Signallaufzeiten [...] zur Verfügung. Insbesondere können durch Laserscanner [...] auf einfache Weise Ausmaße, insbesondere eine Höhe, von Objekten ermittelt werden" (Hervorhebung durch die Kammer)).

3.2 Die Einspruchsabteilung war der Ansicht, dass die Höheninformationen auch aus dem Kamerabild ermittelt werden könnten; somit sei das Merkmal, "dass die Sensorinformationen des laserbasierten Sensorsystems bezogen auf die Feldebene Höheninformationen sind", nicht unmittelbar und eindeutig in Dokument D8 offenbart (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 7.3.2 in Verbindung mit Punkt 7.3.1, zweiter Absatz). Die Kammer teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht. Höheninformationen könnten aus einem Kamerabild ermittelt werden, wenn die aufgenommene Szene einen Referenzkörper bekannter Höhe enthalten würde. Dies ist aber eine spezielle Situation, die im Dokument D8 in keiner Weise erwähnt wird. Höheninformationen könnten auch aus den Bildern einer 3D-Kamera ermittelt werden. Dokument D8 spricht aber stets nur von einer Kamera und nicht von einer 3D-Kamera. Die Kammer ist der Ansicht, dass die Gegenwart eines Referenzkörpers oder die Ausgestaltung der Kamera als 3D-Kamera so speziell sind, dass sie in Dokument D8 erwähnt werden müssten, wenn die Fachperson das Dokument in dieser Weise verstehen sollte.

3.3 Die Einspruchsabteilung war ferner der Ansicht, dass das oben in Punkt 3.2 genannte Merkmal auch deswegen nicht unmittelbar und eindeutig in Dokument D8 offenbart sei, da die Höheninformationen nicht zwangsläufig auf die Feldebene bezogen sein müssten (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 7.3.2 in Verbindung mit Punkt 7.3.1, zweiter Absatz). Die Kammer teilt diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht. Aus den in Absatz [0067] von Dokument D8 genannten Beispielen geht hervor, dass die Höheninformation auf die Feldebene, d.h. auf den Boden, bezogen sein muss. Als ein Beispiel für niedrige Hindernisse nennt Absatz [0067] etwa einen Erdhaufen. Es ist eindeutig, dass die Höhe eines Erdhaufens stets auf den Boden bezogen ist. Als ein Beispiel für hohe Hindernisse nennt Absatz [0067] etwa Bäume. Auch hier ist eindeutig, dass die Höhe eines Baumes stets vom Boden aus gemessen wird.

3.4 Die Einspruchsabteilung war ferner der Ansicht, dass die Tatsache, dass Laserscanner gemäß Absatz [0009] von Dokument D8 zur Höhenerkennung von Objekten eingesetzt werden könnten, nicht zwangsläufig impliziere, dass Höheninformationen bezogen auf die Feldebene aus den Daten des Laserscanners bei der Klassifizierung in hohe und niedrige Hindernisse einflössen (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 7.3.2).

Die Kammer teilt diese Auffassung aus den unter den Punkten 3.2 und 3.3 genannten Gründen nicht. Es wird in Dokument D8 deutlich, dass die in Absatz [0009] über den Laserscanner explizit ermittelte Höhe bei der Klassifizierung in hohe und niedrige Hindernisse nach Absatz [0067] einfließt und eine solche Höhe als Höhe über dem Boden gemeint ist.

3.5 Daher kommt die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gegenüber der Offenbarung des Dokuments D8 nicht neu ist.

4. Hilfsantrag 3 - Zulassung (Artikel 12 (3) und (5) VOBK) 4.1 Nach Artikel 12 (3) VOBK müssen die Beschwerdebegründung und die Erwiderung das vollständige Beschwerdevorbringen eines Beteiligten enthalten. Dementsprechend müssen sie deutlich und knapp angeben, aus welchen Gründen beantragt wird, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, abzuändern oder zu bestätigen; sie sollen ausdrücklich alle geltend gemachten Anträge, Tatsachen, Einwände, Argumente und Beweismittel im Einzelnen anführen.

Nach Artikel 12 (5) VOBK steht es im Ermessen der Kammer, Vorbringen eines Beteiligten nicht zuzulassen, soweit es die Erfordernisse nach Absatz 3 nicht erfüllt.

4.2 Die Beschwerdegegnerin hat keinerlei Ausführungen in ihrer Beschwerdeerwiderung dazu gemacht, inwiefern die in Hilfsantrag 3 hinzugefügten Merkmale geeignet sind, die Einwände der Beschwerdeführerin gegen Hilfsantrag 2 zu überwinden. Hierzu wäre die Beschwerdegegnerin gemäß Artikel 12 (3) VOBK aber verpflichtet gewesen. Da die Erfordernisse dieser Vorschrift nicht erfüllt sind, lässt die Kammer in Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (5) VOBK Hilfsantrag 3 nicht in das Beschwerdeverfahren zu.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Boelicke G. Decker