Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.07.2026 – T 603/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T060325.20260730
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0603/25 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 30. Juli 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Pharma Integration S.R.L. Strada Del Petriccio e Belriguardo No. 35 53100 Siena (IT) Vertreter:
Dall'Olio, Christian INVENTION S.r.l. Via delle Armi, 1 40137 Bologna (IT) Beschwerdegegnerin:
SKAN AG Kreuzstrasse 5 4123 Allschwil (CH) (Einsprechende) Vertreter:
Maucher Jenkins Patent- und Rechtsanwälte Urachstraße 23 79102 Freiburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton B. Paul E. Mille Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3823770 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 24. Februar 2025.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin ("Beschwerdeführerin") erhob formund fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der diese feststellte, dass unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Änderungen (damaliger Hilfsantrag l) das Patent Nr. 3 823 770 und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.
II. Der Einspruch der Einsprechenden richtete sich gegen das Patent in vollem Umfang auf Grundlage der Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 und 56 EPÜ sowie des Einspruchsgrunds unzulässiger Änderungen nach Artikel 100 c) EPÜ.
III. Die Einspruchsabteilung stellte in der angefochtenen Entscheidung fest, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments D6 (US 2011/0024419 A1) ist.
IV. Die Einsprechende nahm mit Schriftsatz vom 24. Juni 2025 eine von ihr eingelegte, eigenständige Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zurück. Dadurch erhielt sie den Status der Beschwerdegegnerin.
V. Mit Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vom 25. März 2026 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die angefochtene Entscheidung voraussichtlich aufzuheben und das Patent in erteilter Fassung (Hauptantrag) aufrechtzuerhalten wäre. Zugleich lud die Kammer die Beteiligten zu einer für den 30. Juli 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung.
VI. Die Beschwerdegegnerin reagierte inhaltlich mit einem Schriftsatz vom 12. Juni 2026 auf die Mitteilung der Kammer.
VII. Die Beschwerdeführerin kündigte mit einem Schriftsatz vom 2. Juli 2026 an, nicht an der von der Kammer anberaumten mündlichen Verhandlung teilnehmen zu werden. Mit einem zuvor angekündigten Schriftsatz vom 20. Juli 2026 reagierte die Beschwerdeführerin zudem inhaltlich auf die Mitteilung der Kammer und den Schriftsatz der Beschwerdegegnerin vom 12. Juni 2026.
VIII. Am 30. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt und zwar gemäß Regel 115(2) EPÜ und Artikel 15(3) VOBK in Abwesenheit der Beschwerdeführerin, deren Rechte auf rechtliches Gehör insoweit gewahrt blieben, da sie ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen war. Zu den Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Entscheidungsausspruch wurde am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet.
IX. Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung ("Hauptantrag").
X. Die Beschwerdegegnerin beantragt zuletzt die Zurückweisung der Beschwerde.
XI. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet gemäß der Merkmalsgliederung in Punkt I.12 der angefochtenen Entscheidung:
1.1 Anordnung mit einer von einer Wandung (91) umgebenen Arbeitskammer (90) eines Containements (9) und bestimmt zum kontaminantionsfreien Einschleusen eines sterilen Objekts (3) in die Arbeitskammer (90), umfassend:
1.2 a) eine Toreinheit (7) mit:
1.3 aa) einem in der Wandung (91) angeordneten Zugangsflansch (71) der einen Durchgang (75) von außen in die Arbeitskammer (90) ausbildet; 1.4 und ab) einer den Durchgang (75) dicht verschließenden Tür (5), die sich zur Offenstellung in die Arbeitskammer (90) bewegen lässt; 1.5 b) eine Behältnisaufnahme (6) mit:
1.6 ba) einem durch eine Öffnung (65) zugänglichen Auffang (60) zur Halterung eines in die Behälteraufnahme (6) eingebrachten Behältnisses (2) welches mit einer Abdeckung (23) verschlossen ist; und 1.7 bb) einem Flansch (61) zum Zusammenwirken mit dem Zugangsflansch (71); dadurch gekennzeichnet, dass 1.8 c) die Anordnung eine Dekontaminationseinheit (4) umfasst, wobei 1.9 d) die Dekontaminationseinheit (4) derart ausgeführt ist, bei geschlossener Tür (5), am Zugangsflansch(71) angedockter Behältnisaufnahme (6) und in der Behältnisaufnahme (6) gelagertem Behältnis (2), eine der Tür (5) zugewandte Außenfläche der Abdeckung (23) des Behältnisses (2) zu dekontaminieren.
XII. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Ausführbarkeit (Artikel 100 b) und 83 EPÜ) 1.1 In ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2026, d. h. im Beschwerdeverfahren nach Zustellung der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15(1) VOBK, trug die Beschwerdegegnerin erstmalig vor, dass die von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag umfasste Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass eine Fachperson sie ausführen könne.
1.2 Im Einspruchsverfahren hat die Beschwerdegegnerin gegen das erteilte Patent den Einspruchsgrund aus Artikel 100 b) EPÜ nicht geltend gemacht. Der Einwand der Beschwerdegegnerin beruht daher auf einem neuen Einspruchsgrund.
1.3 Im Beschwerdeverfahren dürfen neue Einspruchsgründe nur mit dem Einverständnis des Patentinhabers geprüft werden. Die Beschwerdekammer darf in ihrer Entscheidung sachlich in keiner Weise auf einen neuen Einspruchsgrund eingehen, wenn der Patentinhaber seiner Einführung in das Verfahren nicht zugestimmt hat. Zulässig ist nur der Hinweis, dass die Frage aufgeworfen worden ist (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 11. Auflage, überarbeitete Fassung 2026, V.A.3.2.3 h) mit Verweis auf G 10/91, G 9/91 und G 1/95).
1.4 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2026 in Punkt 3.4 einer Einführung des Einspruchsgrunds aus Artikel 100 b) EPÜ widersprochen.
1.5 Der Einspruchsgrund aus Artikel 100 b) EPÜ ist daher nicht Teil des Beschwerdeverfahrens und es erübrigt sich eine Befassung mit den inhaltlichen Argumenten dieses Einwands der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Entscheidung.
2. Hauptantrag - Klarheit von Anspruch 1 (Artikel 84 EPÜ) 2.1 In ihrem Schriftsatz vom 12. Juni 2026 trug die Beschwerdegegnerin ferner erstmalig vor, dass Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht den Erfordernissen des Artikels 84 EPÜ genügt.
2.2 Wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Schriftsatz selbst einräumte, ist Artikel 84 EPÜ kein Einspruchsgrund. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag entspricht der erteilten Fassung. Eine Prüfung des Einwands nach Artikel 84 EPÜ gegen den Anspruch 1 kann daher im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht stattfinden (G 3/14, siehe Leitsatz). Auch insoweit erübrigt sich eine Befassung mit den inhaltlichen Argumenten dieses Einwands der Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Entscheidung.
3. Hauptantrag - Neuheit gegenüber Dokument D6 (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) 3.1 Die Einspruchsabteilung stellte in Punkt II.14.2 der angefochtenen Entscheidung fest, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments D6 sei. Sie bezog sich in ihren Feststellungen insbesondere auf die Figuren 1 und 3 des Dokuments D6 und die dazugehörigen Teile der Beschreibung.
3.2 Hiergegen wendete sich die Beschwerdeführerin und trug vor, dass dem Dokument D6 keines der Merkmale 1.1, 1.6, 1.7 oder 1.9 für die Fachperson unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sei.
3.3 Die Kammer folgt der Beschwerdeführerin, dass dem Dokument D6 zumindest die Merkmale 1.6 und 1.9 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen sind.
3.4 Die Kammer schließt sich der angefochtenen Entscheidung und dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin insoweit an, als Anspruch 1 gemäß Hauptantrag so formuliert ist, dass das Behältnis nicht Teil der beanspruchten Anordnung ist. Entsprechend sind die Merkmale 1.6 und 1.9 jeweils als funktionelle Merkmale zu verstehen. Merkmal 1.6 ist bereits dann erfüllt, wenn ein in einer Behältnisaufnahme vorgesehener Auffang zur Halterung eines in die Behältnisaufnahme eingebrachten mit einer Abdeckung verschlossenen Behältnisses geeignet ist. Merkmal 1.9 ist dann erfüllt, wenn die Dekontaminationseinheit geeignet ist, bei geschlossener Tür, am Zugangsflansch angedockter Behältnisaufnahme und einem in der Behältnisaufnahme gelagerten, mit einer Abdeckung verschlossenen Behältnis, eine der Tür zugewandte Außenfläche der Abdeckung des Behältnisses zu dekontaminieren. Die funktionelle Formulierung ändert jedoch nichts daran, dass die gesamte Merkmalskombination im Rahmen der Neuheitsprüfung der beanspruchten Kombination zu beurteilen ist.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat im Ergebnis zutreffend vorgetragen, dass die Merkmale 1.6 und 1.9 miteinander im Zusammenhang stehen und nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Merkmal 1.9 setzt ausdrücklich voraus, dass sich ein mit einer Abdeckung verschlossenes Behältnis in der Behältnisaufnahme befindet. Die in Merkmal 1.9 definierte Dekontamination ist daher nicht losgelöst von der Dekontaminationseinheit allein zu betrachten, sondern mit einem in der Behältnisaufnahme gelagertem Behältnis. Damit ist die in Merkmal 1.6 geforderte Eignung des Auffangs für die Lagerung dieses Behältnisses ein wesentlicher Teil der gesamten technischen Lehre.
3.6 Die Merkmale 1.6 und 1.9 verlangen zusammen, dass der Auffang dazu geeignet bzw. ausgelegt ist, ein mit einer Abdeckung verschlossenes Behältnis derart zu lagern, dass die Außenfläche der Abdeckung des Behältnisses der Tür zugewandt ist. Zumindest muss für die Fachperson eine räumliche Beziehung einer Zuwendung zwischen der Außenfläche der Abdeckung und der Tür im Sinne einer Orientierung der Außenfläche der Abdeckung zur Tür hin erkennbar sein. Im Gegensatz zur Meinung der Beschwerdegegnerin reicht eine bloße Sichtbarkeit der Abdeckung von der Tür aus dafür nicht aus.
3.7 Diesem Verständnis der Merkmale stehen auch die Beschreibung und die Zeichnungen des Streitpatents nicht entgegen, die bei der Auslegung der Ansprüche stets heranzuziehen sind (vgl. G 1/24, Leitsatz). Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Passagen in Absatz [0011] sowie in Spalte 5, Zeilen 31 f. und Zeilen 45 f., stehen diesem Verständnis ebenfalls nicht entgegen. Gleiches gilt ebenso für die Zeichnung aus Figur 5b. Insbesondere geben diese Offenbarungsstellen auch keinen Hinweis darauf, dass mit dem Begriff "zugewandt" allgemein jede in Richtung der Behältnisaufnahme oder der Dekontaminationseinheit gerichtete Oberfläche des Behältnisses gemeint wäre. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend geltend gemacht, wird im Streitpatent zwar im Zusammenhang mit "der Tür zugewandt" weder ein exakter Parallelismus zwischen der Außenseite der Abdeckung und der Tür im geschlossenen Zustand explizit offenbart, noch wird ein solcher in Anspruch 1 verlangt. Ein solcher Parallelismus oder zumindest eine annähernd parallele Anordnung wird jedoch in Figur 5b des Streitpatents schematisch dargestellt und von der Fachperson der Figur 5b unmittelbar entnommen.
Weder die Beschreibung noch die Zeichnung stützen daher die von der Beschwerdegegnerin vertretene Gleichsetzung von "der Tür zugewandt" mit "sichtbar" oder "der Dekontaminationseinheit zugewandt".
3.8 Damit die Kombination der Merkmale 1.6 und 1.9 dem Stand der Technik unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist, muss die Fachperson diesem daher zweifelsfrei entnehmen können, dass der dort gezeigte Auffang nicht nur geeignet ist, ein beliebiges Gefäß in beliebiger Weise zu halten. Vielmehr muss die Fachperson dem Stand der Technik geeignete Maßnahmen entnehmen können, die bewirken, dass ein mit einer Abdeckung verschlossenes Behältnis durch den Auffang so gelagert wird, dass bei geschlossener Tür und am Zugangsflansch angedockter Behältnisaufnahme die Außenseite der Abdeckung zur Tür hin orientiert ist.
3.9 Die Einspruchsabteilung und die Beschwerdegegnerin sahen in dem (äußeren) Container 110 die Behältnisaufnahme. Hinsichtlich der Behältnishalterung berücksichtigte die Einspruchsabteilung zwei mögliche Alternativen. In einer ersten Alternative sieht die Einspruchsabteilung in dem inneren Container 124 ein mögliches Behältnis und in den Vorrichtungen 120 ("devices for accommodating the inner container") den Auffang für dieses Behältnis. Die Kammer stimmt jedoch der Beschwerdeführerin zu, dass Dokument D6 für den inneren Container 124 keine Abdeckung zum Verschließen der dort vorgesehenen Öffnungen offenbart. Bereits deshalb ist nicht erkennbar, dass die Fachperson bei einem Verständnis nach dieser ersten Alternative der Lehre des Dokuments D6 unmittelbar und eindeutig die Merkmalskombination 1.6 und 1.9 entnehmen kann. In einer zweiten Alternative sieht die Einspruchsabteilung in den Nestern 128 den Auffang und in einem der Spritzenkörper 114, der unstrittig mit einer Abdeckung ("protective foil 136") verschlossen sein kann, ein Behältnis. Dem schloss sich auch die Beschwerdegegnerin an.
Die Nester 128 lagern die Spritzenkörper 114 jedoch nicht derart, dass eine Außenseite der protective foil 136 der Tür zugewandt ist. In der in Figur 1 des Dokuments D6 offenbarten Anordnung zeigen die Außenflächen der Abdeckungen nach oben, während sich die Tür seitlich (Rechts im Bild) befindet. Auch eine besondere räumliche Orientierung der Außenseite zur Tür hin ist nicht erkennbar. Die Beschreibung des Dokuments D6 schweigt zu diesem Aspekt. Es bleibt auch deshalb offen, weshalb die Fachperson davon ausgehen sollte, dass die Nester 128 auch dazu geeignet wären, mit einer Abdeckung verschlossene Behältnisse anders zu lagern als in Figur 1 des Dokuments D6 dargestellt, auch wenn in Absatz [0056] allgemein offenbart ist, dass auch andere Behältnisse als die Spritzenkörper 114 gelagert werden könnten. Über diese allgemeine Aussage hinaus wird die Offenbarung des Dokuments D6 nicht konkreter. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Möglichkeit einer anderen Benutzung oder Befüllung der Nester stellt keine unmittelbare und eindeutige Offenbarung einer entsprechend geeigneten Lagerung dar. Im Ergebnis ist der Lehre des Dokuments D6 die Merkmalskombination 1.6 und 1.9 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen. Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ist folglich neu gegenüber der Lehre von Dokument D6 und die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben.
4. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit ausgehend von Dokument D6 - Zulässigkeit (Artikel 13 (2) VOBK) 4.1 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhob die Beschwerdegegnerin einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen den Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von Dokument D6. 4.2 Wie auch die Beschwerdegegnerin eingestand, war dieser Einwand nicht Teil ihres bisherigen Beschwerdevorbringens. Es handelt sich damit um eine Änderung im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK. Diese Änderung hat folglich grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, es sei denn, die Beschwerdegegnerin hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin trug vor, dass sich während der mündlichen Verhandlung in der Diskussion zur Neuheit gegenüber Dokument D6 neue Aspekte ergeben hätten, die außergewöhnliche Umstände für die Vorlage eines Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit darstellten.
Diesem Argument kann die Kammer jedoch nicht folgen. Die Diskussion zur Neuheit während der mündlichen Verhandlung beschränkte sich auf die Frage, ob der Lehre des Dokuments D6 die Merkmale 1.6 und 1.9 für die Fachperson unmittelbar und eindeutig zu entnehmen seien. Sie betraf damit entscheidungsrelevante Aspekte, die bereits Gegenstand der angefochtenen Entscheidung waren, in der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin aufgeworfen und auch in der vorläufigen Meinung der Kammer adressiert wurden. Insbesondere stellte die Diskussion während der mündlichen Verhandlung keine neue Sachlage dar, sondern betraf die rechtliche und technische Bewertung desselben Offenbarungsgehalts von Dokument D6. Die unter Punkt 3 oben angegebene Auslegung der Merkmalskombination 1.6 und 1.9 des Anspruchs 1 war bereits Gegenstand des schriftlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin (siehe Beschwerdebegründung der Patentinhaberin, insbesondere Punkte 4.1 und 4.2). Der Umstand, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung zusätzlich auf Figur 5b des Streitpatents Bezug genommen wurde, ändert hieran nichts. Ferner hatte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung ausdrücklich dargelegt (siehe Punkt 3.1, insbesondere Seite 7, sowie Punkt 4.1, Seite 17, letzter Absatz bis Seite 18 zweiter Absatz und Seite 19, erster Absatz), dass "der Tür zugewandt" bei geschlossener Tür zu betrachten ist, wie dies in Merkmal 1.9 vorgesehen ist. Figur 5b des Streitpatents zeigt eben diesen Zustand und entspricht insoweit der auf Seite 7 der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin wiedergegebenen Figur 6b. Bei sorgfältiger Verfahrensführung hätte daher die Beschwerdegegnerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt einen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausgehend von Dokument D6 vorbringen können und müssen. Dass die Kammer nach der Diskussion in der mündlichen Verhandlung weiterhin an ihrer vorläufigen Meinung festhielt, kann jedenfalls keine außergewöhnlichen Umstände begründen.
4.4 Auch das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Einwand sei sachdienlich, kann keine außergewöhnlichen Umstände begründen. Wenn die Beschwerdegegnerin den Einwand als sachdienlich ansah, hätte sie ihn bei sorgfältiger Verfahrensführung bereits in einem früheren Verfahrensstadium vorbringen müssen.
4.5 Schließlich ist es unerheblich, dass die Beschwerdeführerin sich nicht gegen eine Berücksichtigung des Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit wendete. Die Anwendung von Artikel 13 (2) VOBK setzt keinen Antrag eines Beteiligten voraus, sondern ist eine allgemeine Vorschrift der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und kommt grundsätzlich zur Anwendung.
4.6 Der Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen Anspruch 1 gemäß Hauptantrag wird daher nicht im Beschwerdeverfahren berücksichtigt.
5. Weitere Einwände gegen den Hauptantrag wurden von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird in unveränderter Form aufrechterhalten. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton