Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.07.2026 – T 567/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2026:T056725.20260730

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0567/25 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 30. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstraße 18 10969 Berlin (DE) Schulz Junghans Patentanwälte PartGmbB Großbeerenstraße 71 10963 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. Dezember 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 19 162 664.7 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz M. Holz B. Burm-Herregodts

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Anmelderin (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die europäische Patentanmeldung Nr. 19 162 664.7 (die Anmeldung) zurückzuweisen. Der Beschwerdebegründung waren Anspruchssätze gemäß Haupt- und Hilfsantrag beigefügt. Laut Beschwerdeführerin ist der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Anspruchssatz gemäß Hauptantrag identisch zu dem mit Schreiben datiert vom 16. März 2021 eingereichten Anspruchssatz, welcher der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag.

II. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer für den 1. Oktober 2026 anberaumten mündlichen Verhandlung vor der Kammer geladen. Am 13. Mai 2026 erließ die Kammer eine Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK, in welcher sie unter anderem ihre vorläufige Auffassung mitteilte, dass der Anspruchssatz gemäß Hauptantrag die Erfordernisse des EPÜ erfülle, - - sie beabsichtige, den anberaumten Termin für die mündliche Verhandlung abzusagen und eine Entscheidung über die Beschwerde auf der Grundlage der in der Mitteilung dargelegten vorläufigen Auffassung im schriftlichen Verfahren zu erlassen, und dem auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wegen vermeintlicher wesentlicher Verfahrensmängel gerichteten Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben sei.

Der anberaumte Termin für die mündliche Verhandlung wurde mit Mitteilung vom 15. Juli 2026 aufgehoben.

III. Die folgenden Druckschriften wurden im Prüfungsverfahren angeführt. D1:

WO 2013/044382 A1 D2:

H. Kipphan, "Handbook of Print Media Technologien und Produktionsverfahren", 2000, Springer Verlag, Seiten 25 bis 28, 49 bis 53, 92 bis 102, 402, 522 bis 540 IV. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage des Anspruchssatzes gemäß Hauptantrag oder Hilfsantrag, beide eingereicht mit der Beschwerdebegründung. Hilfsweise beantragte sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Ferner beantragte sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufgrund der vermeintlichen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Prüfungsabteilung.

V. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (die von der Kammer verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"[1.1] Prägevorrichtung (1) zur Herstellung eines mit einer Oberflächenstrukturierung versehenen buchartigen Sicherheitsdokumentes, insbesondere eines Passbuches, [1.2] wobei die Prägevorrichtung (1) ein Druckelement (3) umfasst, das eine erste Druckfläche (10) aufweist, die in einer ersten Erstreckungsebene (12) eine erste Struktur aufweist, dadurch gekennzeichnet, [1.3] dass das Druckelement (3) eine zweite Druckfläche (20) umfasst, die zumindest bereichsweise an die erste Druckfläche (10) angrenzt, [1.4] wobei die Druckflächen (10, 20) dabei derart lateral zueinander versetzt angeordnet sind, dass sie aneinandergrenzen, so dass die erste und die zweite Druckfläche (10, 20) in einer Projektionsebene, bei einer Betrachtung des Druckelementes senkrecht zur ersten Druckfläche (10) zumindest bereichsweise aneinandergrenzen, und [1.5a] wobei die zweite Druckfläche (20) eine zweite, von der ersten Struktur verschiedene Struktur aufweist und/oder [1.5b] in einer zweiten Erstreckungsebene (22) angeordnet ist, die einen ersten Abstand (30) zur ersten Erstreckungsebene (12) aufweist."

Ansprüche 2 bis 9 des Hauptantrags sind von Anspruch 1 abhängige Ansprüche. Anspruch 3 des Hauptantrags lautet dabei wie folgt:

"Prägevorrichtung (1) zur Herstellung eines mit einer Oberflächenstrukturierung versehenen buchartigen Sicherheitsdokumentes gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die erste Druckfläche (10) und die zweite Druckfläche (20) in einer gemeinsamen Erstreckungsebene angeordnet sind."

Anspruch 10 des Hauptantrags lautet:

"[10.1] Verfahren zur Herstellung eines mit einer Oberflächenstrukturierung versehenen buchartigen Sicherheitsdokumentes, bei dem [10.2] - eine Prägevorrichtung (1) zur Herstellung eines mit einer Oberflächenstrukturierung versehenen buchartigen Sicherheitsdokumentes gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 zur Verfügung gestellt wird, [10.3] - ein zu strukturierendes buchartiges Sicherheitsdokument zur Verfügung gestellt wird, und [10.4] mittels des Druckelementes (3) eine Oberflächenstrukturierung des buchartigen Sicherheitsdokumentes in einer ersten Fläche realisiert wird, wobei durch die erste Druckfläche (10) ein Negativ der ersten Struktur erzeugt wird, und durch die zweite Druckfläche (20) ein Negativ der zweiten Struktur in einer zweiten Fläche erzeugt wird, [10.5a] die von der ersten Struktur verschieden ist, und/oder [10.5a] die zweite Fläche in einer anderen Ebene als die erste Fläche erzeugt wird."

Anspruch 11 des Hauptantrags ist ein von Anspruch 10 abhängiger Anspruch. Anspruch 12 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"[12.1] Ein mit einer Oberflächenstrukturierung versehenes buchartiges Sicherheitsdokument, insbesondere ein Passbuch, [12.2] hergestellt gemäß einem Verfahren nach einem der Ansprüche 10 und 11, dadurch gekennzeichnet, dass [12.3] das buchartige Sicherheitsdokument eine Oberflächenstrukturierung als Negativ einer ersten Struktur (91) einer ersten Druckfläche (10) eines Druckelements (3) in einer ersten Fläche (51) aufweist, und [12.4] ein Negativ einer zweiten Struktur (92) einer zweiten Druckfläche (20) des Druckelements (3) in einer zweiten Fläche (52) aufweist, [12.5a] wobei das Negativ der zweiten Struktur (92) vom Negativ der ersten Struktur (91) verschieden ist, und/oder [12.5b] dass die zweite Fläche (52) in einer anderen Ebene als die erste Fläche (51) verläuft."

VI. Die Beschwerdeführerin trug Folgendes vor. Die Beschwerdegebühr sei aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Prüfungsabteilung zurückzuzahlen. Es lägen zwei wesentliche Verfahrensmängel vor. Zum einen sei der von der Beschwerdeführerin erbrachte Nachweis hinsichtlich des Begriffs des Angrenzens, unter anderem anhand des "Dudens", nicht gebührend berücksichtigt worden. Vielmehr seien lediglich haltlose Beispiele für ein angeblich anderes Verständnis der Fachperson vorgebracht worden. Die Prüfungsabteilung habe den Verweis der Beschwerdeführerin auf den Eintrag "angrenzen" im "Duden" nicht berücksichtigt. Dieser definiere "angrenzen" als "eine gemeinsame Grenze mit etwas haben, benachbart sein, an etwas stoßen". Zum anderen habe die Prüfungsabteilung in der angefochtenen Entscheidung geschlussfolgert, dass der Gegenstand der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 aus der Druckschrift D1 bekannt sei, ohne hierfür eine Begründung anzugeben. Der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 12 des Hauptantrags sei neu gegenüber der Druckschrift D1. Die Druckschrift offenbare nicht, dass eine zweite Druckfläche zumindest bereichsweise an eine erste Druckfläche angrenze (siehe Merkmal 1.3). Durch die Form der Prägeköpfe ("embossing head", 240) ergebe sich entlang der Umfangsrichtung des Druckelementes ("stamp cylinder assembly", 210) vielmehr ein Abstand zwischen zwei Druckflächen ("embossing plate", 242) auf in Umfangsrichtung aufeinanderfolgenden Prägeköpfen ("embossing head", 240). Selbst wenn eine Einheit 246, wie sie in Figur 3A der Druckschrift D1 dargestellt sei, als eine erste Druckfläche und eine andere Einheit 246 als eine zweite Druckfläche angesehen würden, würden diese nicht aneinander angrenzen. Zudem seien auch die unterschiedlichen Strukturen bzw. die unterschiedlichen Höhen der Erstreckungsebenen bei dieser Betrachtungsweise nicht gegeben. Auch die Merkmale 1.5a und 1.5b seien in der Druckschrift D1 daher nicht offenbart. Die Prüfungsabteilung habe den Begriff des Angrenzens (Merkmal 1.3) falsch ausgelegt. Dieser Begriff schließe einen Abstand zwischen den Druckflächen aus, wie dies bereits aus dem normalen Sprachgebrauch deutlich sei. Länder, die aneinander angrenzten, seien Nachbarländer, die eine gemeinsame Grenze hätten, und nicht Länder, die durch ein weiteres Land voneinander getrennt seien. Ähnliches gelte für Grundstücke. Eine Grenze entspreche einer ideellen Linie, so dass die durch die Grenze voneinander getrennten Objekte keinen Abstand zueinander aufwiesen.

Eine Grenze mit einer gewissen Breite sei hingegen als Grenzstreifen zu bezeichnen. Der Begriff des Angrenzens habe auf dem vorliegenden Gebiet der Technik keine andere Bedeutung als im üblichen Sprachgebrauch. Auch hätte die Fachperson eine Vertiefung zwischen den beiden Erhöhungen 250 in der Druckschrift D1 nicht als Druckfläche angesehen.

Der Gegenstand der Ansprüche 10 bis 12 des Hauptantrags beruhe angesichts der Druckschrift D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Anspruch 10 unterscheide sich von dem Inhalt der Druckschrift D1 nicht nur dadurch, dass ein buchartiges Dokument geprägt werde. Vielmehr werde dabei auch eine Prägevorrichtung zur Herstellung eines mit einer Oberflächenstrukturierung versehenen buchartigen Sicherheitsdokumentes gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 zur Verfügung gestellt. Da diese Prägevorrichtung neu und erfinderisch sei, gelte dies auch für das die Prägevorrichtung anwendende Verfahren nach Anspruch 10. Die objektiv zu lösende Aufgabe sei es, ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, mit dem auf einfache Weise ein besonders hochwertiges, sicheres Sicherheitsmerkmal in ein buchartiges Sicherheitsdokument eingebracht werden könne. Die Fachperson habe aus der Druckschrift D1 keine Hinweise erhalten, um zur Lösung der Aufgabe zum Gegenstand des Anspruchs 10 zu gelangen. Entsprechendes gelte für die Ansprüche 11 und 12. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruhe angesichts der Druckschrift D2 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Merkmale 1.3, 1.5a und 1.5b seien in der Druckschrift weder offenbart noch durch diese nahegelegt.

Im Hinblick auf das Merkmal 1.5b könne ein Widerspruch zwischen Anspruch 1 und dem davon abhängigen Anspruch 3 gesehen werden. Es werde angeboten, den Anspruch 3 zu streichen.

Entscheidungsgründe§

1. Vermeintliche wesentliche Verfahrensmängel und Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr in voller Höhe (Regel 103 (1) a) EPÜ) Die Beschwerdeführerin beantragte die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufgrund der vermeintlichen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch die Prüfungsabteilung. Regel 103 (1) a) EPÜ sieht vor, dass die Beschwerdegebühr in voller Höhe zurückgezahlt wird, wenn der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht.

Die Prüfungsabteilung hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist vielmehr der Kammer vorgelegt worden. Aus den unten genannten Gründen gibt die Kammer zwar der Beschwerde statt. Allerdings sind die weiteren Voraussetzungen der Regel 103 (1) a) 2. Alternative EPÜ nicht erfüllt.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegen die folgenden zwei wesentlichen Verfahrensmängel vor.

1.1 Vermeintlich mangelnde Berücksichtigung eines Nachweises des fachmännischen Verständnisses Die Beschwerdeführerin trug vor, dass der von ihr erbrachte Nachweis hinsichtlich des Begriffs des Angrenzens, unter anderem anhand des "Dudens", von der Prüfungsabteilung nicht gebührend berücksichtigt worden sei. Vielmehr seien lediglich haltlose Beispiele für ein angeblich anderes Verständnis der Fachperson vorgebracht worden. Die Prüfungsabteilung habe den Verweis der Beschwerdeführerin auf den Eintrag "angrenzen" im "Duden" nicht berücksichtigt. Dieser definiere "angrenzen" als "eine gemeinsame Grenze mit etwas haben, benachbart sein, an etwas stoßen". Die Prüfungsabteilung bezog sich allerdings in dem die Seiten 9 und 10 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verbindenden Absatz auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin. Sie gelangte dabei zu der Ansicht, dass der Duden die Auffassung der Prüfungsabteilung stütze, die Fachperson habe den Begriff "angrenzen" als "benachbart sein" verstehen können. Die Prüfungsabteilung hat damit den Vortrag der Beschwerdeführerin und ihren Verweis auf den "Duden" berücksichtigt.

Die Prüfungsabteilung war ferner der Auffassung, dass die Druckschrift D1 ausgehend von dem von ihr festgestellten Verständnis des Begriffs "angrenzen" den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags offenbare. Angesichts dieser Auffassung war es unerheblich, ob die Druckschrift D1 den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags 1 auch im Hinblick auf andere Ausgestaltungen eines "Angrenzens" offenbart. Es reichte vielmehr aus, dass die Druckschrift eine Ausgestaltung zeigt, die nach Auffassung der Prüfungsabteilung unter den Anspruch fällt. Dass der Anspruch im Hinblick auf die Bedeutungen "eine gemeinsame Grenze mit etwas haben" und "an etwas stoßen" weitere Alternativen umfassen mag, die möglicherweise nicht in der Druckschrift D1 offenbart sind, war angesichts der Überlegungen der Prüfungsabteilung nicht relevant.

Der Gedankengang, der zu der Schlussfolgerung der Prüfungsabteilung, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei nicht neu, und damit zu der Zurückweisung der Anmeldung geführt hat, ist damit in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbar dargelegt. Ob die angegebene Begründung überzeugend ist und sich die Beschwerdeführerin oder die Kammer ihr anschließt, hat nichts mit der Frage zu tun, ob ein Verfahrensmangel vorliegt. Selbst unter der Annahme, die angefochtene Entscheidung beruhe auf einer falschen Beurteilung des Stands der Technik und/oder der beanspruchten Erfindung, mag dies zwar einen wesentlichen Irrtum, aber keinen Verfahrensmangel darstellen (siehe auch Entscheidung T 367/91, Punkt 7 der Entscheidungsgründe und "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", 11. Auflage, Juli 2025 Rechtsprechung -, V.A.11.6.10 b)). Dies gilt auch dann, wenn die von der Prüfungsabteilung herangezogenen Vergleichsbeispiele und Analogien der Beschwerdeführerin weniger relevant erscheinen.

1.2 Vermeintlicher Begründungsmangel hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 7 des Hauptantrags Die Beschwerdeführerin trug ferner vor, in der angefochtenen Entscheidung habe die Prüfungsabteilung geschlussfolgert, dass der Gegenstand der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 ebenfalls aus der Druckschrift D1 bekannt sei, ohne allerdings hierfür eine Begründung anzugeben.

Auf Seite 12 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung ist Folgendes ausgeführt:

"Der Gegenstand der Ansprüche 2-9 ist auch aus D1 bekannt (Anspruch 8: jede Prägung kann als Schneidmarkierungselement dienen; Anspruch 9: siehe D1 §49)." Zumindest hinsichtlich der Ansprüche 2 bis 7 ist keine Begründung für diese Auffassung angegeben. Allerdings ist in dem unmittelbar vorangehenden Absatz ausgeführt, dass der Grund für die Zurückweisung der Anmeldung sei, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei. Die angefochtene Entscheidung stützt sich damit nicht auf die Ansicht der Prüfungsabteilung, dass der Gegenstand der Ansprüche 2 bis 9 aus der Druckschrift D1 bekannt sei. Bei den oben zitierten Ausführungen handelt es sich vielmehr um ein obiter dictum. Da sich die angefochtene Entscheidung nicht auf diese Auffassung der Prüfungsabteilung stützt, stellt eine fehlende Begründung des obiter dictum keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht der Regel 111 (2) EPÜ dar.

Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr in voller Höhe nach Regel 103 (1) a) EPÜ ist ferner Voraussetzung, dass die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht. Damit die Rückzahlung der Beschwerdegebühr der Billigkeit entspricht, muss grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Verfahrensmangel und der angefochtenen Entscheidung bestehen, die die Einlegung einer Beschwerde notwendig machte (siehe auch Rechtsprechung, V.A.11.7.1). Der geltend gemachte Begründungsmangel bezüglich der Ansprüche 2 bis 7 betrifft nicht die Schlussfolgerung der Prüfungsabteilung, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sei nicht neu gegenüber der Druckschrift D1, auf welche die angefochtene Entscheidung gestützt ist. Diese Schlussfolgerung ist von dem geltend gemachten Begründungsmangel vielmehr unberührt. Mit der Beschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin den gleichen Hauptantrag unverändert weiter. Um die angefochtene Entscheidung hinsichtlich des Anspruchs 1 des Hauptantrags durch die Kammer überprüfen zu lassen, hätte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde einlegen müssen - und zwar unabhängig davon, ob in Bezug auf die Ansprüche 2 bis 7 des Hauptantrags ein Begründungsmangel vorliegt oder nicht. Es besteht somit kein Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten wesentlichen Verfahrensmangel und der Einlegung der Beschwerde. Daher entspräche die Rückzahlung der Beschwerdegebühr - selbst unter der Annahme, es läge ein wesentlicher Verfahrensmangel vor - nicht der Billigkeit.

1.3 Zusammenfassung Die Voraussetzung für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr in voller Höhe nach Regel 103 (1) a) EPÜ sind daher nicht erfüllt, so dass die Kammer dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht stattgibt.

2. Hauptantrag: Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 2.1 Anspruch 1 2.1.1 Die Prüfungsabteilung war in der angefochtenen Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt, der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sei gegenüber der Druckschrift D1 nicht neu. Die Beschwerdeführerin trat dieser Auffassung im Beschwerdeverfahren entgegen. Die Druckschrift D1 offenbare nicht, dass eine zweite Druckfläche zumindest bereichsweise an eine erste Druckfläche angrenze (siehe Merkmal 1.3). Auch die Merkmale 1.5a und 1.5b seien nicht offenbart.

2.1.2 In den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung betrachtete die Prüfungsabteilung entlang verschiedener Argumentationslinien die folgenden in der Druckschrift D1 offenbarten Elemente als erste bzw. zweite Druckfläche im Sinne des Anspruchs 1 des Hauptantrags.

A. zwei Prägeplatten ("embossing plates") 242 (siehe beispielsweise Figuren 1B und 2A) B. zwei Prägeeinheiten ("embossing units") 246 C. einige Prägemerkmale ("embossing features") 250 einer Prägeeinheit 246 und andere Prägemerkmale 250 der gleichen Prägeeinheit 246 D. ein Prägemerkmal 250 und den zwischen zwei Prägemerkmalen 250 befindlichen Bereich zu den Argumentationslinien A. und B. Die Prüfungsabteilung wirft im letzten Absatz auf Seite 9 der Entscheidungsgründe zwar die Frage auf, wie die Druckflächen in Anspruch 1 zu definieren seien. Eine Antwort auf diese Frage gibt sie jedoch nicht. Sie führt lediglich aus, dass der Begriff im Rahmen des Anspruchs 1 breit sei.

Die Fachperson entnimmt dem Begriff "Druckfläche" jedoch zunächst, dass es sich um eine Fläche handelt. Die Prägeplatten ("embossing plates") 242 und Prägeeinheiten ("embossing units") 246 der Druckschrift D1 sind keine Flächen, sondern Körper. Dass auf Teilbereichen der Oberflächen dieser Körper Druckflächen vorgesehen sind, bedeutet nicht, dass die Fachperson die Körper selbst als (Druck-)Flächen angesehen hätte. Zu den auf den Prägeplatten vorgesehenen Prägemerkmalen ("embossing features") 250 wird auf Punkt 2.1.3 unten verwiesen.

Darüber hinaus definiert Anspruch 1 des Hauptantrags mit den Merkmalen 1.5a und 1.5b strukturelle Merkmale der ersten und zweiten Druckfläche. Diese implizieren, dass sich die beiden Druckflächen in ihrer Strukturierung oder in ihrer Erstreckungsebene unterscheiden. Die Ansicht der Prüfungsabteilung, die Fachperson wüsste nicht, wo die eine Druckfläche anfange und die andere beginne, ist daher nicht überzeugend.

zu der Argumentationslinie C. Es ist unstrittig, dass die Prägemerkmale 250 (die hier als Flächen verstanden werden) einer Prägeeinheit 246 als Druckfläche im Sinne des Anspruchs 1 betrachtet werden können. Selbst wenn man der Prüfungsabteilung darin folgte, dass eine Gruppe von Prägemerkmalen 250 einer Prägeeinheit 246 als eine erste Druckfläche und eine andere Gruppe von Prägemerkmalen 250 der gleichen Prägeeinheit 246 als eine zweite Druckfläche aufgefasst werden, sind die Merkmale 1.5a und 1.5b nicht offenbart. Der Druckschrift D1 ist nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass die Prägemerkmale 250 der gleichen Prägeeinheit 246 verschiedene Strukturen aufweisen oder in voneinander beabstandeten Erstreckungsebenen angeordnet sind.

Auf Seite 7 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung führte die Prüfungsabteilung aus, es wäre schwierig zu behaupten, dass zwei verschiedene Prägeflächen vorhanden seien, wenn alle Erhöhungen gleich hoch seien, die gleiche Form hätten, und der Abstand in beiden Dimensionen periodisch und identisch sei. Sie verwies auf Absatz [0031] der Druckschrift D1, dem zu entnehmen sei, dass die Fläche eine beliebige Form und nicht nur ein regelmäßiges Raster haben könne. In Absatz [0031] der Druckschrift D1 ist ausgeführt, dass die Form, Anzahl und Anordnung der Prägeelemente 250 auf jeder Prägeeinheit 246 entsprechend den jeweiligen Prägungen, die letztendlich in dem Blattmaterial erzeugt werden sollen, vorgesehen werden können. Diese Stelle offenbart weder, dass die Prägeelemente 250 ein regelmäßiges Raster bilden, noch dass sie kein regelmäßiges Raster bilden. Vielmehr werden diesbezüglich keine Aussagen getroffen. Es ist somit insbesondere technisch möglich und nicht ausgeschlossen, dass alle Prägemerkmale einer Prägeeinheit gleich hoch sind, die gleiche Form haben, und der Abstand in beiden Dimensionen periodisch und identisch ist. Dass die Druckschrift D1 allgemein angibt, dass die Form, Anzahl und Anordnung der Prägeelemente 250 entsprechend den jeweiligen Prägungen vorgesehen werden können, nimmt nicht die spezielle Ausgestaltung, bei der etwas anderes als ein regelmäßiges Raster vorgesehen ist, vorweg. Bei der Beurteilung der Neuheit ist zu berücksichtigen, dass die Offenbarung eines allgemeinen Begriffs die Neuheit eines speziellen Beispiels, das unter den offenbarten allgemeineren Begriff fällt, nicht vorwegnimmt (siehe auch "Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt", März 2024, G-VI.4). Insbesondere ist damit nicht die von der Prüfungsabteilung beschriebene Anordnung unmittelbar und eindeutig offenbart, bei welcher die Höhe der Erhöhungen in eine Dimension konstant ist, in die andere Dimension stetig wächst, und der Abstand in beiden Dimensionen periodisch und identisch ist. Auf die Frage, ob die Fachperson in dieser hypothetischen Anordnung zwei Druckflächen erkannt hätte, kommt es daher im Ergebnis nicht an.

zu der Argumentationslinie D. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, dass die Fachperson den zwischen zwei Prägemerkmalen 250 befindlichen Bereich als Druckfläche angesehen hätte. Allerdings führte sie nicht aus, wo sich bei dieser Interpretation die erste und zweite Druckfläche befinden, wie die erste bzw. zweite Struktur beschaffen ist und wo sich die erste bzw. zweite Erstreckungsebene befindet. Dies ist auch nicht selbsterklärend. In der Druckschrift D1 ist es technisch möglich und nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den Prägemerkmalen 250 einer Prägeeinheit 246 um Erhöhungen handelt, die identisch ausgebildet und regelmäßig angeordnet sind, von der gleichen Erstreckungsebene aufragen und die gleiche Höhe aufweisen. Der zwischen den Prägemerkmalen befindliche Bereich ist dabei eben und weist keine Struktur auf. Die Fachperson hätte in dieser Anordnung nicht zwei Druckflächen mit den Merkmalen 1.5a oder 1.5b gesehen. Zwar ist in Absatz [0031] der Druckschrift D1 allgemein ausgeführt, dass auch eine andere Form, Anzahl und Anordnung der Prägeelemente 250 möglich ist. Damit ist allerdings keine spezielle Ausgestaltung offenbart, welche die Merkmale 1.3 und 1.5a oder 1.5b zeigen würde.

2.1.3 Die beispielsweise in der Figur 2A oder 3A der Druckschrift D1 dargestellten Prägemerkmale 250 einer Prägeeinheit 246 bilden eine erste Druckfläche und die Prägemerkmale 250 einer anderen Prägeeinheit 246 bilden eine zweite Druckfläche im Sinne des Anspruchs 1. Allerdings grenzt keine dieser Druckflächen entsprechend dem Merkmal 1.3 an die andere an. Die Prüfungsabteilung führte hierzu aus, dass der Begriff "angrenzen" auch "benachbart sein" bedeuten könne, wie auch von der Beschwerdeführerin mit Verweis auf den "Duden" vorgetragen worden sei. Der Begriff schließe das Vorhandensein eines Abstandes zwischen den Druckflächen nicht aus. "Eine gemeinsame Grenze mit etwas haben" könne auch einen Abstand bedeuten, wenn die Grenze eine gewisse Breite habe. Wenn zwei Grundstücke aneinandergrenzten, hätten sie eine gemeinsame Grenze. Aber diese Grenze habe eine Größe, vielleicht sei eine Mauer zwischen den Grundstücken, und somit ein Abstand. Und wenn auf jedem Grundstück ein Haus stehe, sei fast immer ein Abstand zwischen den Häusern. Die Prüfungsabteilung warf sodann die Frage auf, ob die Druckflächen des Anspruchs 1 die Häuser, die Grundstücke ohne Mauer oder die Grundstücke mit Mauer seien.

Die Kammer schließt sich dieser Auffassung der Prüfungsabteilung nicht an. Sie nimmt keinen Anstoß daran, dass die Prüfungsabteilung zur Auslegung des Begriffs "angrenzen" Analogien heranzieht. Vorliegend greift sie mit dem Verweis auf Grundstücke und Häuser auf ein von dem hier einschlägigen technischen Gebiet der Prägevorrichtungen sehr entferntes Gebiet zurück. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass die Prüfungsabteilung erläutert, warum sie diese Analogie dennoch für relevant hält, welches Element der Analogie welchem Anspruchsmerkmal entsprechen soll und warum, und welche Schlussfolgerungen sie hieraus zieht. Das Heranziehen einer Analogie zu einem technisch fernliegenden Gebiet und das reine Aufwerfen von Fragen ist im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um den erhobenen Neuheitseinwand überzeugend zu begründen. Auch sieht die Kammer keine Grundlage für die Annahme, die Fachperson würde einer Grenze zwischen Druckflächen eine beliebig große Breite zumessen. Dass in grafischen Darstellungen von Grundstücken oder Ländern auf Karten Grenzen mittels Linien dargestellt sind, die eine gewisse Linienstärke aufweisen, hat oft darstellerische Gründe. Es impliziert jedoch nicht, dass eine Grenze selbst eine Breite besitzt oder dass diese Breite womöglich beliebig groß sein kann und innerhalb der Grenze selbst weitere Grundstücke oder Länder gelegen sein können. Der Begriff der Grenze unterscheidet sich inhaltlich insoweit von dem Begriff des Grenzstreifens. Darüber hinaus hat die Prüfungsabteilung nicht ausgeführt, welche zwingenden strukturellen Merkmale die Fachperson dem Merkmal 1.3 entnommen hätte. Selbst unter der Annahme, das Merkmal schließe einen Abstand zwischen den Druckflächen nicht aus, wäre zu erörtern gewesen, welche strukturellen Anforderungen das Merkmal an die beanspruchte Prägevorrichtung stellt. Den Ausführungen der Prüfungsabteilung folgend scheinen zwei Druckflächen immer aneinander anzugrenzen, und zwar unabhängig davon, wie weit voneinander entfernt sie angeordnet sind. Für eine derart weitgehende Anspruchsinterpretation hat die Prüfungsabteilung jedoch keine überzeugenden Argumente genannt. Selbst wenn der Begriff "angrenzen" breit auszulegen ist und ihm die Fachperson die breiteste technisch sinnvolle Bedeutung beimisst, wie von der Prüfungsabteilung ausgeführt, bedeutet dies im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass dieser Begriff keine technische Bedeutung hat und keine strukturellen Merkmale definiert.

Die von der Prüfungsabteilung angeführte Analogie zeigt vielmehr, dass der Begriff "angrenzen" in sehr verschiedenen Zusammenhängen und in verschiedenen Bedeutungen verwendet wird. Selbst wenn man der Ansicht der Beschwerdeführerin - der sich die Prüfungsabteilung offenbar angeschlossen hat - folgt, dieser Begriff habe auf dem Gebiet der Technik der vorliegenden Erfindung keinen anderen Sinngehalt als im üblichen Sprachgebrauch, wird dieser Begriff in Anspruch 1 in Bezug auf Druckflächen verwendet. Somit ist entscheidend, welche strukturellen Merkmale die Fachperson der im Anspruch enthaltenen Definition entnimmt, dass eine Druckfläche an eine andere Druckfläche angrenzt. Die Überlegungen der Prüfungsabteilung zu Häusern sind auch aus diesem Grund weniger relevant.

Die Fachperson versteht den Begriff "angrenzen" im Kontext der Ansprüche so, dass die genannten Druckflächen eine gemeinsame Grenze miteinander haben oder aneinander stoßen. Dies entspricht auch dem üblichen Gebrauch des Begriffs "angrenzen" im Zusammenhang mit Flächen, beispielsweise Länderflächen oder Grundstücksflächen. Diese Interpretation steht auch unstrittig im Einklang mit der Beschreibung und den Zeichnungen der Anmeldung. Die Prüfungsabteilung hat auch nicht dargelegt, warum sich durch das Errichten von Wänden oder Häusern auf einem Grundstück die Grundstücksgrenzen verändern sollten oder der Begriff "angrenzen" im Hinblick auf die Grundstücke eine andere Bedeutung haben sollte.

Die Druckschrift D1 offenbart nicht, dass die auf zwei Prägeeinheiten 246 vorgesehenen Prägemerkmale 250 eine gemeinsame Grenze haben oder aneinander stoßen. Vielmehr sind die in Figur 3A der Druckschrift D1 dargestellten Prägeeinheiten 246 und die darauf befindlichen Prägemerkmale 250 unter anderem durch die zentrale Öffnung 254, Schraubenköpfe 249 und Öffnungen 242B voneinander getrennt. In den Figuren 1B und 2A sind die auf unterschiedlichen Prägeplatten 242 vorgesehenen Prägemerkmale 250 beispielsweise durch die Ausrichtungsstifte ("alignment posts") 271 voneinander getrennt.

2.1.4 Die Druckschrift D1 offenbart somit nicht das Merkmal 1.3. 2.1.5 Hinsichtlich der Merkmale 1.5a und 1.5b verwies die Prüfungsabteilung auf die Absätze [0031] und [0047] bzw. [0009], [0013], [0037], [0038], [0039], [0042] und [0051] der Druckschrift D1. Absatz [0031] der Druckschrift D1 offenbart, wie oben ausgeführt, lediglich allgemein, dass die Form, Anzahl und Anordnung der Prägeelemente 250 auf jeder Prägeeinheit 246 entsprechend den jeweiligen Prägungen, die letztendlich in dem Blattmaterial erzeugt werden sollen, vorgesehen werden können. Damit ist jedoch keine spezielle Ausgestaltung unmittelbar und eindeutig offenbart, bei welcher die auf zwei Prägeeinheiten 246 angeordneten Prägeelemente 250 eine unterschiedliche Struktur aufweisen. Dies ist auch nicht unmittelbar und eindeutig aus Absatz [0047] der Druckschrift D1 ableitbar.

Absatz [0042] der Druckschrift D1 offenbart, dass die Höhe einer Prägeplatte 242 eingestellt werden kann. Damit kann daher auch die Erstreckungsebene der auf der Prägeplatte 242 vorgesehenen Prägemerkmale 250 eingestellt werden. Dass sich die auf der gleichen Prägeplatte 242 vorgesehenen Prägemerkmale 250 (siehe beispielsweise Figur 3A der Druckschrift D1) unterschiedliche Erstreckungsebenen aufweisen, ist damit jedoch nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Auch ist damit nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass am Ende des Einstellvorgangs zwei nebeneinander liegende Prägeplatten 242 (siehe beispielsweise Figur 2A der Druckschrift D1) auf unterschiedliche Höhe eingestellt sind.

Die Druckschrift D1 offenbart damit auch die Merkmale 1.5a und 1.5b nicht.

2.1.6 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist daher neu gegenüber der Druckschrift D1 (Artikel 54 EPÜ).

2.2 Ansprüche 2 bis 12 Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags neu gegenüber der Druckschrift D1 ist, gilt dies auch für den unabhängigen Verfahrensanspruch 10 des Hauptantrags, bei dem eine Prägevorrichtung zur Herstellung eines mit einer Oberflächenstrukturierung versehenen buchartigen Sicherheitsdokumentes gemäß einem der Ansprüche 1 bis 9 zur Verfügung gestellt wird.

Die Ansprüche 2 bis 9 des Hauptantrags sind von Anspruch 1 abhängige Ansprüche. Anspruch 11 des Hauptantrags ist ein von Anspruch 10 abhängiger Anspruch. Der Gegenstand dieser abhängigen Ansprüche ist zumindest aus den oben genannten Gründen neu gegenüber der Druckschrift D1. Der nebengeordnete Anspruch 12 ist als product-byprocess-Anspruch formuliert. Ein auf ein Erzeugnis gerichteter Anspruch, der durch sein Herstellungsverfahren gekennzeichnet ist, muss als solches die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit erfüllen (siehe auch Rechtsprechung, II.A.7.1). Bei dem Verfahren nach Anspruch 10 wird eine Prägevorrichtung nach Anspruch 1 zur Verfügung gestellt (siehe Merkmal 10.2) und mittels des Druckelementes eine Oberflächenstrukturierung des buchartigen Sicherheitsdokumentes in einer ersten Fläche realisiert, wobei durch die erste Druckfläche ein Negativ der ersten Struktur erzeugt und durch die zweite Druckfläche ein Negativ der zweiten Struktur in einer zweiten Fläche erzeugt wird (siehe Merkmal 10.4). Die Fachperson hätte dies so verstanden, dass die Oberflächenstrukturierung des buchartigen Sicherheitsdokumentes mittels des Druckelements der Prägevorrichtung nach Anspruch 1 realisiert wird. Dieses Druckelement weist eine erste Druckfläche und eine an diese angrenzende zweite Druckfläche auf (siehe Merkmale 1.3 und 1.4). Bei dem Sicherheitsdokument nach Anspruch 12 grenzt somit zwingend das Negativ der ersten Struktur an das Negativ der zweiten Struktur an. Dabei sind die Negative der ersten und zweiten Struktur verschieden und/oder ihre Flächen verlaufen in anderen Ebenen (siehe Merkmale 1.5a, 1.5b, 10.5a, 10.5b, 12.5a und 12.5b). Die Druckschrift D1 offenbart ein solches Sicherheitsdokument nicht. Insbesondere grenzen die durch die Prägemerkmale 250 (siehe beispielsweise Figuren 2A und 3A der Druckschrift D1) erzeugten Negative nicht aneinander.

Der Gegenstand der Ansprüche 2 bis 12 des Hauptantrags ist daher neu gegenüber der Druckschrift D1 (Artikel 54 EPÜ).

3. Hauptantrag: Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 3.1 Ausgehend von der Druckschrift D1 3.1.1 Anspruch 1 In Punkt 3.2 der Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung führte die Prüfungsabteilung aus, der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ausgehend von der Druckschrift D1 als nächstliegendem Stand der Technik nicht erfinderisch. Die Prüfungsabteilung gibt nicht ausdrücklich an, von welchen Unterscheidungsmerkmalen sie dabei ausgeht. Ihren Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, dass dies die Merkmale 1.3, 1.5a und 1.5b sind.

Die Prüfungsabteilung verwies auf Absatz [0031] der Druckschrift D1 und führte aus, die Fachperson hätte "dementsprechend" eine Prägeeinheit 246 mit vier Prägeelementen 250 von links nach rechts auf einer Linie vorgesehen, davon zwei kleine identische, und zwei große hohe identische. Die zwei kleinen Prägeelemente 250 seien die erste Druckfläche und die zwei großen hohen Prägeelemente 250 die zweite Druckfläche des Anspruchs 1. Diese zwei Druckflächen grenzten ohne Abstand aneinander und ihre Strukturen und Erstreckungsebenen seien unterschiedlich. Eine solche Prägeeinheit 246 habe alle Merkmale des Anspruchs 1. Die Prüfungsabteilung hat weder die technische Wirkung der Unterscheidungsmerkmale festgestellt noch eine objektive technische Aufgabe formuliert. Der von ihr zitierte Absatz [0031] der Druckschrift D1 offenbart weder die von ihr beschriebene Prägeeinheit 246 mit vier Prägeelementen 250 unterschiedlicher Größe, noch gibt er einen Hinweis auf eine solche Ausgestaltung. Insbesondere gibt die in dem zitierten Absatz enthaltene allgemeine Aussage, die Form, Anzahl und Anordnung der Prägeelemente 250 auf jeder Prägeeinheit 246 könne entsprechend den jeweiligen Prägungen, die letztendlich in dem Blattmaterial erzeugt werden sollen, vorgesehen werden, keinen Hinweis auf die konkrete Ausgestaltung der von der Prüfungsabteilung beschriebenen Prägeeinheit. Die Argumentation der Prüfungsabteilung beruht vielmehr auf einer unerlaubten rückschauenden Betrachtung. Die Begründung der Prüfungsabteilung ist daher nicht überzeugend und der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht ausgehend von der Druckschrift D1 vielmehr auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

3.1.2 Ansprüche 10 und 11 In Punkt 3.1.1 der Entscheidungsgründe gelangte die Prüfungsabteilung zu der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie ging dabei davon aus, dass sich der Anspruchsgegenstand von dem in der Druckschrift D1 offenbarten Verfahren lediglich dadurch unterscheide, dass das Sicherheitsdokument buchartig sei.

Wie oben ausgeführt, unterscheidet sich das Verfahren gemäß Anspruch 10 von dem in der Druckschrift D1 offenbarten Verfahren jedoch auch dadurch, dass dabei eine Prägevorrichtung gemäß Anspruch 1 zur Verfügung gestellt und verwendet wird. Die Prägevorrichtung nach Anspruch 1 ist ferner angesichts der Druckschrift D1 neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Bereits aus diesem Grund beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 10 angesichts der Druckschrift D1 auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ). Das gleiche gilt für den von Anspruch 10 abhängigen Anspruch 11. 3.2 Ausgehend von der Druckschrift D2 In Punkt 3.3 der Entscheidungsgründe gelangte die Prüfungsabteilung zu der Auffassung, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 bis 12 angesichts der Druckschrift D2 als nächstliegendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie führte hierzu aus, dass die Fachperson ein Bild wie in Figur 2.2-36 auf Seite 402 der Druckschrift D2 gedruckt hätte, indem sie eine Rasterung vorgenommen (siehe beispielsweise Druckschrift D2, Seite 99, Figur 1.4-34) und eine flächen- und/oder tiefenvariable Druckform hergestellt hätte (siehe insbesondere Druckschrift D2, Seite 50, Figur 1.3-11). Sie wäre somit zwangsläufig zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

Die Prüfungsabteilung hat jedoch nicht dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Fachperson zum Drucken des auf Seite 402 der Druckschrift D2 wiedergegebenen Bildes eine Prägevorrichtung (siehe Merkmal 1.1) vorgesehen hätte. Seite 50, Figur 1.3-11 der Druckschrift D1 befasst sich mit Tiefdruckformen. Dass es sich dabei um Tiefdruckformen handelt, die für eine Prägevorrichtung verwendet oder hierfür geeignet wären, geht hieraus nicht hervor. Selbst wenn der Fachperson Tiefdruckformen bekannt sein sollten, mit denen technisch auch eine Prägung möglich ist, ist nicht unmittelbar und eindeutig ableitbar, dass dies zwangsläufig für jede Tiefdruckform oder insbesondere für die auf Seite 50, Figur 1.3-11 der Druckschrift D1 offenbarten Tiefdruckformen gilt. Es gab auch keinen Hinweis darauf, für das Drucken des auf Seite 402 der Druckschrift D2 wiedergegebenen Bildes eine Prägevorrichtung zu verwenden.

Das Merkmal 1.1 ist an den zitierten Stellen der Druckschrift D2 weder offenbart noch gaben diese einen Hinweis auf dieses Merkmal. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags beruht daher bereits aus diesem Grund angesichts der Druckschrift D2 auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

4. Hauptantrag: Weitere Erfordernisse des EPÜ In der angefochtenen Entscheidung wurden keine weiteren Einwände gegen den Anspruchssatz gemäß Hauptantrag, beispielsweise nach Artikel 84 oder 123 (2) EPÜ, erörtert. Auch die Kammer sieht keine Veranlassung, ihrerseits Einwände zu erheben.

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ein Widerspruch zwischen Anspruch 1 und dem davon abhängigen Anspruch 3 gesehen werden könnte. Sie bot an, den Anspruch 3 zu streichen. Es ist jedoch unmittelbar erkennbar, dass der Anspruch 3 in einem Widerspruch zu dem Merkmal 1.5b steht und sich der Anspruch 3 daher nur auf die erste Alternative des Anspruchs 1 (Merkmal 1.5a) beziehen kann. Bei einer um technisches Verständnis bemühten Auslegung ergibt sich daher kein Klarheitsmangel.

5. Schlussfolgerungen Die Kammer kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr in voller Höhe nach Regel 103 (1) a) EPÜ nicht erfüllt sind und dass der Anspruchssatz gemäß Hauptantrag die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. Somit ist dem Antrag der Beschwerdeführerin, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent auf der Grundlage dieses Anspruchssatzes zu erteilen, stattzugeben.

Da die Kammer damit dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin stattgibt, ist der auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gerichtete Hilfsantrag der Beschwerdeführerin hinfällig und die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, ein Patent mit den folgenden Ansprüchen und einer angepassten Beschreibung und angepassten Zeichnungen, falls erforderlich, zu erteilen:

Ansprüche 1 bis 12 gemäß Hauptantrag, eingereicht mit der Beschwerdebegründung datiert vom 4. April 2025 Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider P. Lanz