Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.07.2026 – T 758/25
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2026:T075825.20260728
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0758/25 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 28. Juli 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) CASALE SA Via Pocobelli 6 6900 Lugano (CH) Vertreter:
M. Zardi & Co S.A. Via G. B. Pioda, 6 6900 Lugano (CH) Beschwerdegegnerin:
thyssenkrupp Industrial Solutions AG ThyssenKrupp Allee 1 45143 Essen (DE) (Patentinhaberin) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
thyssenkrupp AG ThyssenKrupp Allee 1 45143 Essen (DE) Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. März 2025 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3151948 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
O. Loizou G. Glod R. Elsässer
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) betrifft die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent EP 3 151 948 B1 zurückzuweisen.
II. Folgende in der Entscheidung zitierte Dokumente sind hier von Relevanz:
D2: JP 2013-15027 D2a: Maschinelle Übersetzung von D2 D3: "Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry", "Nitric Acid, Nitrous Acid, and Nitrogen Oxides", Seiten 177-225, 2012, Wiley-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim III. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Ansprüche sind die folgenden.
Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"1. Ein Verfahren zur Verminderung der Konzentration von Stickoxiden in Restgas, welches während des Anfahrens einer Anlage zur Herstellung von Salpetersäure anfällt; wobei das Restgas NOx enthält und wobei das Restgas während des Anfahrens der Anlage anfällt und dabei von einer Starttemperatur T0 unter Durchlaufen einer Grenztemperatur TG schließlich bis auf eine Betriebstemperatur TB erwärmt wird durch Maßnahmen zur Rückgewinnung der bei der Ammoniakoxidation anfallenden Reaktionsenergie im Prozess zur Herstellung von Salpetersäure, bei welcher Betriebstemperatur TB anschließend ein stationärer Betrieb der Anlage erfolgt; wobei das Verfahren folgende Schritte umfasst:
(a) Überleiten des NOx-enthaltenden Restgases über ein Speichermedium für NOx und Speichern zumindest eines Teils des NOx in dem Speichermedium für NOx, solange die Temperatur des Restgases kleiner als die Grenztemperatur TG ist; (b) ggf. Freisetzen des in Schritt (a) gespeicherten NOx; (c) Zusammenbringen des NOx mit einem Reduktionsmittel für NOx in Gegenwart eines SCR-Katalysators in Abhängigkeit einer gemessenen Temperatur des Restgases, nachdem die Temperatur des Restgases die Grenztemperatur TG überschritten hat, wodurch zumindest ein Teil des NOx katalytisch reduziert wird."
Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch die unterstrichenen Änderungen. "1. [...] (c) Zusammenbringen des NOX mit einem Reduktionsmittel für NO in Gegenwart eines SCRKatalysators mit einer Dosiervorrichtung zur Dosierung des Reduktionsmittels für NOX in Abhängigkeit einer gemessenen Temperatur des Restgases, nachdem die Temperatur des Restgases die Grenztemperatur TG überschritten hat, wodurch zumindest ein Teil des NOX katalytisch reduziert wird."
Der einzige Anspruch des Hilfsantrags 12 lautet wie folgt "1. Eine Vorrichtung zur Verminderung der Konzentration von Stickoxiden in Restgas, welches während des Anfahrens einer Anlage zur Herstellung von Salpetersäure anfällt, wobei die Vorrichtung eingerichtet ist zur Erwärmung des Restgases von einer Starttemperatur T0 bis auf eine Betriebstemperatur TB durch Rückgewinnung der bei der Ammoniakoxidation anfallenden Reaktionsenergie im Prozess zur Herstellung von Salpetersäure, umfassend die Elemente:
A) ein Speichermedium für NOX mit einer Kapazität, welche ausreicht, so dass mindestens 5,0 Vol.-% des NOX, welches insgesamt während des Anfahrens in der Anlage zur Herstellung von Salpetersäure anfällt, in dem Speichermedium gespeichert werden können; B) ggf. Mittel zum Freisetzen des gespeicherten NOX; C) einen SCR-Katalysator zur Reduktion von NOX; D) eine Regelungsvorrichtung umfassend eine Temperaturmessvorrichtung zur Bestimmung der Temperatur des Restgases und eine Dosiervorrichtung zur Dosierung eines Reduktionsmittels für NOX in Abhängigkeit von der gemessenen Temperatur des Restgases; E) Mittel zum Zusammenbringen des Reduktionsmittels für NOX mit dem NOX in Gegenwart des SCR-Katalysators zum katalytischen Reduzieren zumindest eines Teils des NOX; und F) ein Wärmetauscher konfiguriert zum Einbringen der bei der Ammoniakoxidation freigesetzten Reaktionswärme in das Restgas nach Verlassen des Absorptionsturms der Anlage zur Herstellung von Salpetersäure."
IV. Die Beschwerdeführerin brachte u.a. einen Einwand unter Artikel 100(c) EPÜ in Verbindung mit Artikel 123(2) EPÜ gegen den Hauptantrag und den Hilfsantrag 2 vor. Zudem bemängelte sie die Neuheit und die erfinderische Tätigkeit des Hilfsantrags 12 ausgehend von D3 in Kombination mit D2. Die Beschwerdegegnerinnen (Patentinhaberinnen 1 und 2) wiesen diese Einwände zurück.
V. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Form auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 2 oder 12.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag (Patent wie erteilt) 1. Artikel 100(c) EPÜ Die Beschwerdeführerin argumentierte u.a., dass das Zusammenbringen von NOx mit dem Reduktionsmittel in Abhängigkeit der gemessenen Temperatur des Restgases nur im Zusammenhang mit einer Dosierung offenbart sei. Die Beschwerdegegnerinnen verwiesen darauf, dass die in Anspruch 1 eingeführte Ergänzung "in Abhängigkeit einer gemessenen Temperatur des Restgases" bereits implizit in Anspruch 1 der ursprünglich eingereichten Fassung vorhanden sei. Auch gehe diese Ergänzung aus dem ursprünglichen Anspruch 15 sowie aus Seite 14 (erster vollständiger Absatz) der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hervor.
Aus folgenden Gründen überzeugen die Argumente der Beschwerdegegnerinnen nicht. Anspruch 1 verlangt jetzt, dass das Zusammenbringen des NOx und des Reduktionsmittels abhängig von der Temperatur ist. Die Fachperson versteht die Angaben in Anspruch 1 so, dass zunächst die Grenztemperatur TG überschritten werden muss und anschließend die zugegebene Menge des Reduktionsmittels in Abhängigkeit von der Temperatur angepasst wird. In der ursprünglichen Offenbarung (Anspruch 1 sowie Seite 14 (erster vollständiger Absatz)) ist jedoch nur offenbart, dass das Zusammenbringen des Reduktionsmittels und des NOx nach Überschreiten der Temperatur TG geschieht, was jedoch nicht bedingt, dass das Zusammenbringen je nach Temperatur unterschiedlich sein kann ("abhängig"). Ein temperaturabhängiges Zusammenbringen nach Überschreiten von TG ist dort also nicht offenbart.
Die Kammer stimmt nicht mit der Einspruchsabteilung überein, dass Dosierung und Zusammenbringen die gleiche Bedeutung haben. Ein Dosieren impliziert, dass eine angepasste Menge des Reduktionsmittels zu dem NOx gegeben wird, was die Fachperson nicht aus dem Begriff Zusammenbringen ableiten würde.
Diese Sichtweise, nämlich dass die Begriffe "Dosieren" und "Zusammenbringen" nicht synonym verwendet werden, wird auch durch andere Passagen der Anmeldung gestützt. So folgt aus Anspruch 15 und der entsprechenden Passage auf Seite 22, dass zur Dosierung und zum Zusammenbringen unterschiedliche Mittel verwendet werden.
Tatsächlich offenbaren nur diese Passagen das Merkmal "in Abhängigkeit einer gemessenen Temperatur des Restgases". Jedoch wird dort die Temperaturabhängigkeit eben nur in Zusammenhang mit einer Dosiervorrichtung zur Dosierung offenbart (D). Dagegen wird das Zusammenbringen "in Abhängigkeit einer gemessenen Temperatur des Restgases" ohne die damit zusammenhängende Dosierung hingegen nicht unmittelbar und eindeutig in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart. Da der Aspekt des Dosierens in Anspruch 1 fehlt, geht der Gegenstand des Anspruchs 1 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.
Artikel 100(c) EPÜ steht somit der Aufrechterhaltung des Patents entgegen und der Hauptantrag ist nicht gewährbar. Hilfsantrag 2 2. Artikel 123(2) EPÜ In diesem Antrag wurde Schritt c) des Anspruchs 1 dahingehend spezifiziert, dass das Merkmal "mit einer Dosiervorrichtung zur Dosierung des Reduktionsmittels für NOx" eingefügt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, dass die auf Seite 22 offenbarte Vorrichtung zum einen eine Dosiereinrichtung (Merkmal D) und zum anderen Mittel zum Zusammenbringen des Reduktionsmittels mit dem NOx aufweise (Merkmal E). Demgegenüber sehe das Verfahren nach Anspruch 1 vor, dass das Zusammenbringen mit der Dosiervorrichtung erfolge, was von der Offenbarung auf Seite 22 abweiche bzw. über diese hinausgehe. Die Beschwerdegegnerinnen verwiesen auf Seiten 15 bis 16, aus denen hervorginge, dass die Dosiereinrichtung NOx und das Reduktionsmittel zusammenbringe. Aus folgenden Gründen überzeugen die Argumente der Beschwerdegegnerinnen nicht.
Wie unter Punkt 1 ausgeführt, ist die Dosierung eines Reduktionsmittels für NOx in Abhängigkeit von der gemessenen Temperatur des Restgases auf Seite 22 im Zusammenhang mit der Vorrichtung offenbart. Jedoch ist Element D) nur für die Dosierung zuständig, während ein Element E), das als Mittel zum Zusammenbringen definiert wird, für das Zusammenbringen des Reduktionsmittels mit dem NOx zuständig ist. Deshalb hat das Zusammenbringen im vorliegenden Fall eine Bedeutung, die über das herkömmliche in Kontakt bringen hinausgeht. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 verlangt demgegenüber, dass das Zusammenbringen durch die Dosiervorrichtung vorgenommen wird, was jedoch im Widerspruch zu der Offenbarung auf Seite 22 steht, wo explizit ein zusätzliches technisches Merkmal ("Mittel zum Zusammenbringen") für diesen Verfahrensschritt vorgesehen ist.
Auch die Offenbarung auf Seiten 15 und 16 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ändert diese Schlussfolgerung nicht. Dort wird zwar auf Schritt (c) Bezug genommen, jedoch nur hinsichtlich der Grenztemperatur TG (Seite 15, Zeilen 6 bis 14). Anschließend wird das Zuführen gemäß Schritt (c) durch übliche Maßnahmen erwähnt (Seite 15, Zeilen 16 und 17), jedoch wird nicht der Begriff Zusammenbringen verwendet, dem die Fachperson aufgrund der Offenbarung auf Seite 22 eine andere Bedeutung als Zuführen geben würde. Insgesamt wird der Begriff "Zusammenbringen" auf Seiten 15 und 16 gar nicht erwähnt. Deshalb ist das Verständnis, dass das Zusammenbringen nach dem dosierten Zugeben erfolgt (z.B. durch einen Mischer) nicht technisch abwegig und jedenfalls im Einklang mit der Offenbarung auf Seite 22. Somit geht die jetzige Offenbarung im Schritt (c) des Anspruchs 1 nicht eindeutig und unmittelbar aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hervor.
Die Bedingungen des Artikels 123(2) EPÜ sind somit nicht erfüllt. Der Hilfsantrag 2 ist ebenfalls nicht gewährbar. Hilfsantrag 12 3. Artikel 13(2) VOBK Dieser Antrag wurde erst in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer nach der Diskussion über Artikel 123(2) EPÜ der höherrangigen Anträge eingereicht. Die Verfahrensansprüche wurden dabei gelöscht.
Gemäß Artikel 13(2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 Absatz 1 grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Im vorliegenden Fall akzeptiert die Kammer aus den folgenden Gründen, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen und lässt den Hilfsantrag 12 in das Beschwerdeverfahren zu. Einwände unter Artikel 100(c) EPÜ und Artikel 123(2) EPÜ gegen den Hauptantrag und gegen den Hilfsantrag 2 wurden bereits mit der Beschwerdebegründung eingereicht. Es handelt sich hierbei also nicht um völlig neue Einwände. Jedoch wurden die Einwände im Kontext der Diskussion des Hilfsantrag 2 in der mündlichen Verhandlung weiterentwickelt, insbesondere betreffend des Unterschiedes zwischen der Dosiervorrichtung (D) und der Mittel zum Zusammenbringen (E), was zu einem besseren Verständnis des Einwandes und damit einhergehend letztlich dazu geführt hat, dass die Kammer von ihrer vorläufigen Meinung bezüglich Hilfsantrag 2 abgewichen ist. Auch wenn (i) die Änderung der Einschätzung der Kammer im Vergleich zur vorliegenden Meinung (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, 2026, V.A.4.5.4.h)) sowie (ii) das bloße Streichen von Ansprüchen (ibidem, V.A.4.5.4.j) nicht unbedingt als außergewöhnliche Umstände anzusehen sind, so liegen im vorliegenden Fall durch die Kombination von (i), (ii) und der Entwicklung der Argumente in der mündlichen Verhandlung außergewöhnliche Umstände vor, die die Zulassung des Hilfsantrags 12, ähnlich wie in T 1609/19 (Gründe 4.4 und 4.5), rechtfertigen.
Der Hilfsantrag 12 ist somit Teil des Beschwerdeverfahrens. Das Argument der Beschwerdeführerin, dass der Hilfsantrag 12 unmittelbar nach Diskussion des Hilfsantrags 2 und nicht erst nach der anschließenden Diskussion des Hauptantrags hätte eingereicht werden sollen, ist nicht überzeugend, denn dass vor dem Hauptantrag zunächst der zweite Hilfsantrag diskutiert wurde, geht auf die Verfahrensführung der Kammer zurück und kann nicht gegen die Beschwerdegegnerinnen verwendet werden. Sowohl der Hilfsantrag 2 als auch der Hauptantrag waren und sind Teil des Beschwerdeverfahrens und waren in der mündlichen Verhandlung zu diskutieren betreffend Artikel 123(2) EPÜ. Nach der Diskussion der Einwände und der Meinung der Kammer dazu, haben die Beschwerdegegnerinnen den vorliegenden Antrag eingereicht, der aus den obengenannten, fallspezifischen Gründen in das Verfahren zugelassen wird.
4. Artikel 54 EPÜ Die Beschwerdeführerin bemängelte die Neuheit des Vorrichtungsanspruchs im schriftlichen Verfahren gegenüber D3. Die Erfordernisse des Artikels 54 EPÜ sind jedoch zumindest aus folgenden Gründen erfüllt. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 enthält gemäß Merkmal A) ein Speichermedium für NOX mit einer Kapazität, welche ausreicht, so dass mindestens 5,0 Vol.-% des NOx, welches insgesamt während des Anfahrens in der Anlage zur Herstellung von Salpetersäure anfällt, in dem Speichermedium gespeichert werden können. Obwohl das Anfahren der Anlage ein Verfahrensmerkmal ist, bedingt dieses Merkmal die Freisetzung von NOx. Die Anlage muss so gestaltet sein, dass ein Speichermedium einer gewissen Kapazität vorhanden ist, das mindestens 5 Vol.-% des NOx, welches insgesamt während des Anfahrens in der Anlage zur Herstellung von Salpetersäure anfällt, speichern kann. Das Kapazitätsmerkmal ist ein Vorrichtungsmerkmal. Ein solches ist in D3 nicht offenbart. Selbst wenn der Beschwerdeführerin gefolgt würde, dass jeder SCRKatalysator auch NOx speichern kann, so bedeutet dies nicht, dass die Kapazität so groß ist, dass mindestens 5,0 Vol.-% gespeichert werden könnten.
Unabhängig von der Frage, ob weitere Merkmale die Neuheit bedingen, ist Anspruch 1 schon aus diesem Grund neu gegenüber D3. 5. Artikel 56 EPÜ Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nahegelegt sei ausgehend von D3 in Kombination mit D2. Die Fachperson würde D2 berücksichtigen, da es ein ähnliches oder zumindest benachbartes technisches Gebiet betreffe. Dies gehe auch aus Absatz [0028] der Patentschrift hervor. Dies überzeugt mindestens aus folgenden Gründen nicht.
5.1 Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zur Verminderung der Konzentration von Stickoxiden in Restgas, welches während des Anfahrens einer Anlage zur Herstellung von Salpetersäure anfällt.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat D3 als nächstliegenden Stand der Technik gewählt, obwohl D3 sich nicht mit dem Anfahren einer Anlage zur Herstellung von Salpetersäure befasst. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die in Figur 27 (D3) gezeigte Anlage prinzipiell für eine Vorrichtung zur Verminderung der Konzentration von Stickoxiden in Restgas, welches während des Anfahrens einer Anlage zur Herstellung von Salpetersäure anfällt, geeignet wäre, so offenbart D3 mindestens nicht das geeignete Speichermedium, wie oben dargelegt.
5.3 Die zu lösende Aufgabe besteht darin, die Emissionen von Stickoxiden zu reduzieren, welche beim Anfahren von Anlagen zur Herstellung von Salpetersäure anfallen.
5.4 Die Aufgabe wird durch eine Vorrichtung gemäß Anspruch 1 gelöst, die mindestens dadurch gekennzeichnet ist, dass sie ein Speichermedium für NOx mit einer Kapazität aufweist, welche ausreicht, mindestens 5,0 Vol.-% des NOx, das insgesamt während des Anfahrens in der Anlage anfällt, zu speichern.
5.5 Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Aufgabe erfolgreich gelöst wurde. Dies war auch zwischen den Parteien unstrittig.
5.6 Wie bereits erwähnt, befasst sich D3 überhaupt nicht mit der Thematik der Stickoxidemission während des Anfahrens von Anlagen, sodass es keinen Grund gibt ausgehend von D3 Stickoxidemissionen bei geringer Temperatur (Anfahren) in Betracht zu ziehen. Eine Motivation die in Figur 27 gezeigte Anlage diesbezüglich zu adaptieren gibt es somit nicht. Eine solche Argumention beruht auf einer ex post facto Analyse.
D2 betrifft einen Dieselmotor und somit ein entferntes technisches Gebiet. Insbesondere haben die beim Betrieb eines Dieselmotors entstehenden Abgase eine völlig andere Zusammensetzung als die Abgase, die beim Hochfahren einer Anlage zur Salpetersäure anfallen. Auch die entsprechenden Drücke, Temperaturen und Abgasmengen bzw. Volumenströme sind unterschiedlich, so dass die Fachperson ausgehend von D3 die D2 nicht heranziehen würde. Absatz [0028] des Patents erwähnt zwar die Gasreinigung von automobilen Dieselabgasen, aber das Patent ist nicht Stand der Technik und kann nicht dazu verwendet werden, eine Verbindung zwischen D2 und D3 herzustellen, die aus den Dokumenten selbst nicht hervorgeht. Weder wird in D3 auf Dieselabgase Bezug genommen, noch in D2 auf die Herstellung von Salpetersäure, so dass die Fachperson keinen Grund gehabt hätte, Hinweise zur Veränderung der aus D3 bekannten Vorrichtung in D2 zu suchen. Die Kombination der Lehre der D2 mit der der D3 beruht somit auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht relevant, dass Absatz [0030] der D2/D2a offenbart, dass der größte Anteil des beim Starten des Dieselmotors entstehenden NOx auf dem Katalysator adsorbiert wird, was auf eine Speicherkapazität von mehr als 5% hindeutet. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird somit nicht nahegelegt ausgehend von D3 in Kombination mit D2. Die Bedingungen des Artikels 56 EPÜ sind somit auch erfüllt.
Demzufolge ist Hilfsantrag 12 gewährbar.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 12, eingereicht während der mündlichen Verhandlung, und einer noch anzupassenden Beschreibung, aufrechtzuerhalten.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
N. Schneider O. Loizou