Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.07.2026 – T 675/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T067525.20260728

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0675/25 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 28. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende ) UpNano GmbH Modecenterstraße 22, Top. Nr. D 36 1030 Wien (AT) Vertreter:

SONN Patentanwälte GmbH & Co KG Riemergasse 14 1010 Wien (AT) Beschwerdegegnerin:

Nanoscribe Holding GmbH Hermann-von-Helmholtz-Platz 6 76344 Eggenstein-Leopoldshafen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

DREISS Patentanwälte PartG mbB Friedrichstraße 6 70174 Stuttgart (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3621766 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 5. März 2025.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo B. Spitzer P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, dass das europäische Patent Nr. 3 621 766 (das Patent) unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß dem Hilfsantrag 3 den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.

II. Der Einspruch war gegen das Patent in vollem Umfang eingelegt und auf die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit), Artikel 100 b) und c) EPÜ gestützt worden.

III. In dieser Entscheidung werden folgenden Dokumente zitiert:

D1:

D3:

D6:

D11:

D12:

D13:

Lim et. al: "Direct single-layered fabrication of 3D concavo-convex patterns in nanostereolithography", Appl. Phys. A 84, 379–383 (2006) Park et. al: "Subregional slicing method to increase threedimensional nanofabrication efficiency in two-photon polymerization", Applied Physics Letters 87, 154108 (2005) WO 2017/062630 A1 WO 9531326 A1 WO 2015197794 A1 Lee et al: "Two-photon stereolithography", Journal of Nonlinear Optical Physics & Materials Vol. 16, No. 1 (2007) 59–73 IV.

In ihrer Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung hinsichtlich der aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 3 fest, dass:

die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ und Artikel 84 EPÜ erfüllt sind, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den Dokumenten D1 und D3 neu ist, dass das Dokument D11 nicht zugelassen wird und dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend vom Dokument D6 unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nicht nahegelegt ist und dass die Dokumente D12 und D13 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen.

V. Am 13. März 2026 erging eine Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK, in der sie ihre vorläufige nicht-bindende Meinung darlegte.

VI. Am 28. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer als Videokonferenz statt.

VII. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende 2) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 95.

VIII. Der Anspruch 1 des der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung zu Grunde liegenden Hilfsantrags 3, im Folgenden Hauptantrag, lautet wie folgt (die von der Einspruchsabteilung verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"[M1] Verfahren zum Erzeugen einer dreidimensionalen Gesamtstruktur (10) mittels Laserlithographie in einem Lithographiematerial, [M2] wobei die Gesamtstruktur (10) dadurch definiert wird, dass wenigstens eine Teilstruktur (14) definiert wird, wobei die wenigstens eine Teilstruktur (14) die Gesamtstruktur (10) annähert, [M3] wobei die Teilstruktur (14) aus einer Menge von Volumenelementen (24) zusammengesetzt ist [M4] und zum Schreiben der Teilstruktur (14) in einem Fokusbereich (26) eines Laser-Schreibstrahls (28) unter Ausnutzung von Multi-Photonen-Absorption eine Belichtungsdosis in das Lithographiematerial eingestrahlt wird, dadurch gekennzeichnet, dass [M5] in der wenigstens einen Teilstruktur (14) in solchen Randabschnitten (20), welche unmittelbar an eine Außenfläche (12) der zu erzeugenden Gesamtstruktur angrenzen, die Belichtungsdosis und damit die räumliche Ausdehnung der Volumenelemente (24) im Vergleich zu übrigen innenliegenden Bereichen der Teilstruktur (14) verändert wird, [M6] wobei ein die Außenfläche der Gesamtstruktur repräsentierender Datensatz bereitgestellt wird, [M7] wobei lokale Steigungen und/ oder Krümmungen der Außenfläche ermittelt werden, [M8] wobei die Veränderung der Belichtungsdosis in Abhängigkeit der lokalen Steigung und/oder Krümmung desjenigen Bereiches der Außenfläche erfolgt, welcher an den Randabschnitt (20) der Teilstruktur (14) angrenzt."

Der Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 11 enthält das Merkmal M3 in unveränderter Form. In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde lediglich konkretisiert, dass "die Gesamtstruktur dadurch definiert wird, dass eine Mehrzahl von Teilstrukturen definiert werden, wobei die Teilstrukturen gemeinsam die Gesamtstruktur annähern."

Hilfsantrag 2 basiert auf Hilfsantrag 1. Dabei wurde in Anspruch 1 konkretisiert, dass die Teilstrukturen sequentiell definiert werden. Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 1. Dabei wurde in Anspruch 1 konkretisiert, dass die Teilstrukturen schichtartig ausgebildet sind.

Hilfsantrag 4 ist eine Kombination der Hilfsanträge 2 und 3. Hilfsantrag 5 basiert auf dem Hauptantrag. Dabei wurde in Anspruch 1 konkretisiert, dass "die Belichtungsdosis ausschließlich in den Randabschnitten verändert wird". Hilfsantrag 6 bis 9 ist eine Kombination der Hilfsanträge 1 bis 4 und 5. Hilfsantrag 10 basiert auf dem Hauptantrag. Dabei wurde Anspruch 1 dadurch konkretisiert, dass "die Belichtungsdosis in dem Randabschnitt im Vergleich zu den übrigen, innenliegenden Bereichen der Teilstruktur erhöht wird."

Hilfsantrag 11 ist eine Kombination der Hilfsanträge 5 und 10. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 basiert auf dem Anspruch 1 des Hauptantrags mit folgendem, nach dem Merkmal M4 aufgenommenem Merkmal i (Die Merkmalsbezeichnung wurde durch die Kammer eingefügt.):

"[i] wobei der Laser-Schreibstrahl (28) als eine Folge von Laserpulsen ausgebildet ist, die mit einer Pulsrate eingestrahlt werden,".

Entscheidungsgründe§

Hilfsantrag 3 gemäß der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung (Hauptantrag) 1. Einwände der unzulässigen Erweiterung gemäß Artikel 123 (2) EPÜ in Bezug auf das Merkmal M3 1.1 Das Merkmal M3 lautet: "wobei die Teilstruktur aus einer Menge von Volumenelementen zusammengesetzt ist". Im Merkmal M3 geht es nicht um eine rechnerische Zerlegung. Die Beteiligten sind sich einig, dass sich das Merkmal M3 auf das Merkmal M2 und damit auf das tatsächliche Schreiben der Volumenelemente bezieht. Die Begriffe "definieren" und "schreiben" sind vorliegend austauschbar (siehe auch Patent, Absatz [0008]).

1.2 Das Merkmal M3 entspricht wörtlich dem ersten Teil des ursprünglich eingereichten Anspruchs 10, der folgendermaßen lautet (Merkmalsbezeichnungen sind von der Kammer in eckigen Klammern eingefügt worden.):

"Verfahren nach einem der vorherigen Ansprüche, [M3] wobei die Teilstruktur (14) aus einer Menge von Volumenelementen (24) zusammengesetzt ist, und [i] wobei der Laser-Schreibstrahl (28) als eine Folge von Laserpulsen ausgebildet ist, die mit einer Pulsrate eingestrahlt werden, [ii] wobei ein Laserpuls jeweils zum Schreiben eines Volumenelements (24) dient, und [iii] wobei die Belichtungsdosis dadurch verändert wird, dass die Pulsrate und/oder die Pulslänge variiert wird."

1.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Anspruch 1 in Bezug auf die beanspruchte Zusammensetzung der Teilstruktur aus einer Menge von Volumenelementen (Merkmal M3) eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung enthalte.

1.4 Die Einspruchsabteilung kam zu dem Ergebnis, dass keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege, da das Merkmal M3 auf Seite 13, Zeilen 22 bis 28 der ursprünglich eingereichten Beschreibung losgelöst von den weiteren Merkmalen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 10 offenbart sei (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 13). Zudem sah die Einspruchsabteilung, das Merkmal eines gepulsten Laserstahls als implizit an, da andernfalls keine Multi-Photonen-Absorption stattfinden könne.

1.5 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass kein untrennbarer technischer Zusammenhang mit den weiteren Merkmalen des ursprünglich eingereichten Anspruchs 10 bestehe und das Merkmal M3 losgelöst davon beansprucht werden könne. Es liege daher keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor. Die Zusammensetzung der Teilstruktur aus Volumenelementen sei Voraussetzung für die weiteren Merkmale, nicht jedoch umgekehrt. Daher sei die Zusammensetzung der Teilstruktur aus Volumenelementen unabhängig von der Art des Lasers und der Veränderung der Belichtungsdosis.

Die Beschwerdegegnerin verwies insbesondere auf folgende Stellen der ursprünglich eingereichten Beschreibung: Auf Seite 7, Zeilen 14 und 15 und Seite 8, Zeilen 15 und 16 seien "Voxel" (Volumenelemente) allgemein offenbart. Auf Seite 13, Zeilen 22 bis 28 im Zusammenhang mit Seite 14, Zeilen 1 bis 7 seien die Volumenelemente unabhängig von der Art des Lasers, der gemäß Seite 13, Zeilen 6 bis 20 ein Dauerstrichlaser oder ein gepulster Laser sein könne, offenbart. Ein Dauerstrichlaser mit aufmodulierten Pulsen stelle eine Möglichkeit dar. Bei der Verwendung eines Dauerstrichlasers werde immer ein Puls aufmoduliert. Des Weiteren gebe es laut der Beschwerdegegnerin keinen Hinweis in der Beschreibung auf eine Ausführungsform ohne Volumenelemente. Zwischen der Zusammensetzung der Teilstruktur aus Volumenelementen und der Verwendung eines gepulsten Lasers bestehe für den Fachmann ein zwingender Zusammenhang.

1.6 Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin zu, dass der ursprünglich eingereichte Anspruch 10 auf Grund der "und"-Verknüpfung der Merkmale M3 und i bis iii keine Basis für das isolierte Herausnehmen des Merkmals M3 bietet. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin auch zu, dass in der ursprünglich eingereichten Beschreibung die Zusammensetzung der Teilstruktur aus Volumenelementen nur im Zusammenhang mit einem gepulstem Laser offenbart ist. Dies bestätigt die Beschwerdegegnerin insofern, dass sie hierbei einen für den Fachmann zwingenden Zusammenhang sieht.

1.7 Zu den einzelnen zitierten Stellen in der ursprünglich eingereichten Beschreibung führt die Kammer in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin Folgendes aus. Seite 7, Zeilen 14 und 15 und Seite 8, Zeilen 15 und 16 offenbaren "Voxel" (Volumenelemente) allgemein ohne Bezug zu einer Teilstruktur.

Seite 13, Zeilen 6 bis 20 offenbart, dass der LaserSchreibstrahl grundsätzlich als Dauerstrichlaser oder als gepulster Laser ausgebildet sein kann. Der LaserSchreibstrahl kann zusätzlich zeitlich moduliert werden. Seite 13, Zeilen 22 bis 28 offenbaren die Zusammensetzung der Teilstruktur "aus einer Menge von formähnlichen oder formidentischen Volumenelementen". Dieser spezielle Fall ist nicht beansprucht. Gemäß Seite 14, Zeilen 1 bis 7 ist der LaserSchreibstrahl beispielsweise als eine Folge von aufmodulierten Laserpulsen ausgebildet. Des Weiteren wird beschrieben, wie dieser zum Schreiben eines Volumenelements verwendet wird und wie die Belichtungsdosis verändert wird. Da der Anspruch 1 des der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Hilfsantrags nicht auf gepulste Laser beschränkt ist, kann diese spezielle Offenbarung nicht das Merkmal M3 stützen.

1.8 Daher kommt die Kammer entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ nicht erfüllt sind. Der der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung zu Grunde liegende Hilfsantrag 3 ist somit nicht gewährbar.

2. Einwände der unzulässigen Erweiterung gemäß Artikel 123 (2) EPÜ in Bezug auf das Merkmal M5 2.1 Die Beschwerdeführerin erhob zusätzlich einen Einwand einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung in Bezug auf das Merkmal M5, da die "übrigen innenliegenden Bereiche" stets nur in Kombination mit weiteren Merkmalen, insbesondere einer Mehrzahl von Teilstrukturen, offenbart seien.

2.2 Die Einspruchsabteilung kam zu dem Ergebnis, dass keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliege, und bezog sich insbesondere auf den Ausdruck "wenigstens eine Teilstruktur" (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 13).

2.3 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass "übrige innenliegende Bereiche" nur auf Seite 8, Zeilen 19 bis 23, Seite 12, Zeilen 6 bis 11 und Seite 22, Zeilen 17 bis 21 der ursprünglich eingereichten Beschreibung erwähnt würden. Die jetzt gemäß Merkmal M5 beanspruchte Ausführungsform, wonach die Änderung der Belichtungsdosis in der wenigstens einen Teilstruktur in solchen Randabschnitten, welche unmittelbar an eine Außenfläche der zu erzeugenden Struktur angrenzen, im Vergleich zu übrigen, innenliegenden Bereichen der Teilstruktur verändert wird, entspreche nicht den in der Beschreibung offenbarten Ausführungsformen, so dass eine unzulässige Änderung vorliege. Des Weiteren umfasse der Anspruch 1 gemäß dem Merkmal M5 auch lediglich eine Teilstruktur, die gemäß Seite 9, Zeilen 22 bis 29 der ursprünglich eingereichten Beschreibung auch vollständig als Randabschnitt ausgebildet sein könne.

2.4 Die Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen die Kammer nicht. Das Merkmal M5 war - wie die Beschwerdegegnerin argumentierte - bis auf die Ergänzung der innenliegenden Bereiche bereits im erteilen Anspruch 1 enthalten. Aus der Formulierung des Merkmals M5 im erteilten Anspruch 1 ergibt sich, dass die übrigen Bereiche, die Bereiche sind, die nicht am Rand liegen, folglich innenliegend sind. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, könnten auch bei nur einer Teilstruktur, die vollständig als Randabschnitt ausgebildet ist, innenliegende Bereiche vorliegen. Andernfalls wären diese Teilstrukturen nicht vom Gegenstand des Anspruchs 1 umfasst.

Hilfsanträge 1 bis 11 3. Einwände der unzulässigen Erweiterung gemäß Artikel 123 (2) EPÜ in Bezug auf das Merkmal M3 3.1 Der Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 11 enthält jeweils das Merkmal M3 des Anspruchs 1 des Hauptantrags. Die Änderungen räumen unbestritten nicht die unzulässige Zwischenverallgemeinerung des Merkmals M3 aus.

3.2 Die Hilfsanträge 1 bis 11 erfüllen daher aus den gleichen, wie oben für den Hauptantrag angeführten Gründen nicht die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ und sind daher nicht gewährbar (siehe Punkt 1. oben) Hilfsantrag 12 4. Zulassung des Hilfsantrags 12 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte, Hilfsantrag 12 nicht zum Beschwerdeverfahren zuzulassen. Hilfsantrag 12 sei erstmals mit der Beschwerdeerwiderung und damit verspätet eingereicht worden. Er hätte gemäß Artikel 12 (6) VOBK bereits im Einspruchsverfahren vorgelegt werden können und müssen. Darüber hinaus stelle die Vielzahl der 95 eingereichten Hilfsanträgen einen Verfahrensmissbrauch dar. Ferner mangle es den Hilfsanträgen an Konvergenz.

Hilfsantrag 12 sei zudem nicht prima facie gewährbar. In den Anspruch 1 seien aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 10 lediglich die Merkmale M3 und i ("der Laser-Schreibstrahl (28) als eine Folge von Laserpulsen ausgebildet ist, die mit einer Pulsrate eingestrahlt werden") übernommen worden, nicht jedoch die Merkmale ii und iii. Es liege daher weiterhin eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor und die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ seien nicht erfüllt.

4.2 Die Kammer stellt fest, dass die Vorlage des Hilfsantrags 12 mit der Beschwerdeerwiderung eine Änderung des Vorbringens gegenüber dem der ersten Instanz darstellt und die Zulassung im Ermessen der Kammer steht (Artikel 12 (4) VOBK).

4.3 Gemäß Artikel 12 (4) VOBK berücksichtigt die Kammer bei der Ausübung ihres Ermessens insbesondere die Komplexität der Änderungen, ihre Eignung zur Behandlung der Fragestellungen, die zur angefochtenen Entscheidung führten und das Gebot der Verfahrensökonomie.

4.4 Nach Auffassung der Kammer ist die Änderung nicht komplex, sie adressiert die erhobenen Einwände der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung und spricht auch nicht gegen das Gebot der Verfahrensökonomie, insbesondere, da ein Merkmal in den Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 aufgenommen worden ist, das von der Einspruchsabteilung als implizit mitgelesen worden ist (siehe angefochtene Entscheidung, Gründe, Punkt 13), so dass die restliche Diskussion unverändert bleiben dürfte. Die Prima-facie Gewährbarkeit spielt hier daher keine Rolle.

4.5 Zum Argument der Beschwerdeführerin, dass der Hilfsantrag 12 bereits im Einspruchsverfahren hätte vorgelegt werden können und müssen, stellt die Kammer Folgendes fest:

Da im Einspruchsverfahren die Einspruchsabteilung der vorläufigen Meinung war, dass das Merkmal eines gepulsten Strahls implizit im Anspruch 1 enthalten sei (und diese Meinung letztendlich in der angefochtenen Entscheidung bestätigt wurde), gab es im Einspruchsverfahren keine konkrete Veranlassung, einen entsprechenden Hilfsantrag einzureichen. Angesichts der Tatsache, dass der Einwand der Zwischenverallgemeinerung von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wurde, rechtfertigen die Umstände der Beschwerdesache eine Zulassung auch im Sinne von Artikel 12 (6) VOBK.

4.6 Die Kammer entschied daher in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens, Hilfsantrag 12 zum Beschwerdeverfahren zuzulassen.

5. Einwände der unzulässigen Erweiterung gemäß Artikel 123 (2) EPÜ in Bezug auf das Merkmal M3 5.1 Die Beschwerdeführerin erhob einen Einwand der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, da das Merkmal M3 zusammen mit dem aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 10 aufgenommenem Merkmal i in Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 immer noch nicht alle Merkmale des ursprünglich eingereichten Anspruchs 10 umfasse. Die anderen beiden Merkmale ii und iii des ursprünglich eingereichten Anspruchs 10 seien aber technisch untrennbar mit der Zusammensetzung der Teilstruktur aus einer Menge von Volumenelementen (Merkmal M3) und der Ausbildung des Laser-Schreibstahls als Folge von Laserpulsen verbunden (Merkmal i). In der ursprünglich eingereichten Offenbarung würden mehrere Ausführungsbeispiele offenbart. Eines davon entspreche dem des ursprünglich eingereichten Anspruchs 10. Die andere spezielle Ausführungsform sei auf Seite 14, erster Absatz im Zusammenhang mit einer aufmodulierten Pulsrate und einer aufmodulierten Pulslänge offenbart. Das Weglassen dieser bevorzugten Merkmale und damit die Verallgemeinerung dieser speziellen Ausführungsformen führe zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung.

Der erste Absatz auf Seite 14 der ursprünglich eingereichten Beschreibung stelle keine Offenbarung des Merkmals i dar, da ein gepulster Laser nicht zwangsläufig eine Folge von aufmodulierten Laserpulsen sei. Vielmehr würde auch der intrinisische Puls eines gepulsten Lasers darunter zu subsumieren sein. Des Weiteren argumentierte die Beschwerdeführerin, dass es sich vorliegend um einen Verfahrensanspruch handle, in dem allgemein gepulste Laser beansprucht würden. Es würde hierbei nicht zwischen intrinsischen und aufmodulierten Pulsen unterschieden. Das Argument der Beschwerdegegnerin, dass nur bei aufmodulierten Pulsen die Pulslänge und-rate variiert werden könne, sei nicht korrekt, da dies auch mittels eines vorgeschalteten Kompressors möglich wäre.

5.2 Die Kammer überzeugt dies nicht.

5.2.1 Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der ursprünglich eingereichte Anspruch 10 folgendermaßen auszulegen ist. Gemäß diesem Anspruch 10 ist der Laser-Schreibstrahl als Folge von Laserpulsen ausgebildet. Gemäß der ursprünglich eingereichten Beschreibung kann der LaserSchreibstrahl entweder als ein Dauerstrichlaser oder als gepulster Laser mit einer intrinsische Pulsrate ausgebildet sein. In beiden Fällen ist eine zeitliche Modulierung, beispielsweise mit einem akustoopischen Modulator, erforderlich, um die Pulslänge und -rate zu variieren (siehe ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 13, Zeilen 6 bis 20). Auf einen solchen Laser bezieht sich die Offenbarung auf Seite 14, Zeilen 1 bis 4 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Der im ursprünglich eingereichten Anspruch 10 offenbarte "Laser-Schreibstrahl als Folge von Laserpulsen ausgebildet" stellt vorliegend ebenfalls solche Laser mit aufmodulierten Pulsen - im Gegensatz zu intrinsischen Pulsen - dar, da andernfalls das Merkmal iii des ursprünglich eingereichten Anspruchs 10 nicht realisierbar wäre. Eine von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung erwähnte Änderung der Pulslänge von Lasern mittels einer Komprimierung ist vorliegend in der Patentschrift nicht adressiert. Es ist auf jeden Fall nicht ersichtlich, warum eine solche Änderung - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - nicht als eine Art der Aufmodulierung anzusehen sein soll. Die in der Patentschrift offenbarten gepulsten Laser sind als aufmodulierte Laserpulse offenbart. Es handelt sich gemäß Seite 13, Zeilen 6 bis 20 der ursprünglich eingereichten Beschreibung entweder um Dauerstrichlaser mit einer zeitlichen Modulation oder um einen gepulsten Laser mit einer intrinsischen Pulsrate und einer (zusätzlich) zeitlichen Modulation.

5.2.2 Basierend auf dieser Auslegung des ursprünglich eingereichten Anspruchs 10 und des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 12 bildet die Seite 14, Zeile 1 bis 11 der ursprünglich eingereichten Beschreibung eine Basis für die isolierte Aufnahme des Merkmals i (gepulster LaserSchreibstrahl). So wird in diesem Absatz offenbart, dass vorgesehen sein kann, dass entweder ein bzw. mehrere (aufmodulierte) Laserpulse jeweils zum Schreiben eines Volumenelements dient bzw. dienen (Merkmal ii). Als Möglichkeit zur Veränderung der Belichtungsdosis wird beispielsweise die Pulsrate und/oder Pulslänge verändert (Merkmal iii).

5.2.3 Die Merkmale ii und iii sind dort folglich als optional beschrieben und deren Weglassen stellt daher keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar.

5.3 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 erfüllt somit die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ.

6. Klarheit des Merkmals M5, insbesondere "innenliegende Bereiche" 6.1 Die Beschwerdeführerin erhob einen Klarheitseinwand in Bezug auf den Begriff "innenliegende Bereiche" im Merkmal M5 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 12. Insbesondere der Plural führe dazu, dass nicht klar sei, ob mit "innenliegender Bereich" ein zusammenhängender Bereich oder mehrere abgetrennte Bereiche gemeint seien.

6.2 Die Kammer überzeugt dies nicht, sondern teilt die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass mit "innenliegende Bereiche der Teilstruktur", alle Bereiche gemeint sind, die gemäß dem Merkmal M5 nicht "in solchen Randabschnitten, welche unmittelbar an eine Außenfläche der zu erzeugenden Gesamtstruktur angrenzen" liegen, unabhängig davon, ob ein großer zusammenhängender Bereich oder mehrere voneinander abgegrenzte Bereiche von einer oder mehreren Teilstrukturen vorliegen.

6.3 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 erfüllt somit die Erfordernisse des Artikels 84 EPÜ.

7. Neuheitseinwände wurden gegen Hilfsantrag 12 explizit nicht geltend gemacht.

8. Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte für die Diskussion der fehlenden Klarheit und fehlenden erfinderischen Tätigkeit die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung, da sie mit einer völlig neuen Sachlage konfrontiert sei, indem nun ein Hilfsantrag aus 95 Hilfsanträgen ausgewählt worden sei. Es sei unzumutbar, sich auf alle Variationen von Hilfsanträgen vorzubereiten, und es sei nicht absehbar gewesen, dass genau mit Hilfsantrag 12 fortgefahren werde. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung sei erforderlich, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Für erfinderische Tätigkeit seien in der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung Angriffe ausgehend von den Dokumenten D3, D6, D11 und D12 vorgetragen worden. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seien nur die Angriffe ausgehend von den Dokumenten D3 und D11 und die Nicht-Zulassung der Dokumente D11 bis D13 festgehalten worden (siehe Niederschrift über die mündliche Verhandlung, Seite 2, Zeilen 19 bis 36). Hingegen seien in der Entscheidung der Einspruchsabteilung nur die Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend vom Dokument D6 und die Nicht-Zulassung des Dokuments D11 adressiert worden (siehe angefochte Entscheidung, Gründe, Punkt 18.3). Der Angriff fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend vom Dokument D3 und die Nicht-Zulassung des Dokuments D12 seien nicht begründet worden.

8.2 Die Beschwerdegegnerin sprach sich gegen eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung aus, da sich durch die Aufnahme des von der Einspruchsabteilung als implizit angesehenen Merkmals des gepulsten Lasers, keine Änderungen bei der Argumentation bezüglich Klarheit und erfinderischer Tätigkeit ergeben würden.

Sie bestätigte, dass seitens der damals Einsprechenden 2 Einwände fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend vom Dokumenten D6 und in kürzerer Form auch ausgehend vom Dokument D3 vorgetragen worden seien.

8.3 Nach Artikel 111 (1) EPÜ steht es im Ermessen der Beschwerdekammer, ob sie in der Sache selbst entscheidet oder an die Instanz zurückverweist, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Gemäß Artikel 11 VOBK verweist eine Kammer die Angelegenheit nur dann zur weiteren Entscheidung an das Organ zurück, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wenn besondere Gründe dafür sprechen. Besondere Gründe liegen in der Regel vor, wenn das Verfahren vor diesem Organ wesentliche Mängel aufweist.

8.4 Für die Klarheit des Begriffes "innenliegende Bereiche" im Merkmal M5 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 12 sah die Kammer keine besondere Gründe, die eine Zurückverweisung der Angelegenheit rechtfertigten. Das Merkmal M5 des Anspruchs 1 des der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden Hilfsantrags 3 entspricht dem des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 12 in unveränderter Weise. Daher ergeben sich keine Änderungen bei der Argumentation bezüglich Klarheit.

8.5 Anders verhält es sich bei erfinderischer Tätigkeit.

8.5.1 Wie von beiden Beteiligten bestätigt wurde, ist ein Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit ausgehend von sowohl Dokument D3 als auch Dokument D6 vorgetragen worden, wobei der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von dem Dokument D3 in der angefochtenen Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht adressiert und nicht begründet worden ist.

8.5.2 Für die Dokumente D12 und D13 wurde unter Punkt 18.3.2 der Gründe der angefochtenen Entscheidung erwähnt, dass diese Dokumente den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 nicht nahelegen, "weil weder D12 noch D13 eine Veränderung der Belichtungsdosis in Abhängigkeit von der Krümmung und/oder Steigung der Außenfläche in an die Außenfläche angrenzenden Randabschnitten gegenüber innenliegenden Bereichen offenbart." Dies stellt ebenfalls einen Widerspruch zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung dar, wonach die Dokumente D11 bis D13 nicht zugelassen worden seien. Ferner geht aus der angefochtenen Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht hervor, auf welchen Angriff sich diese pauschale Aussage bezieht.

8.5.3 Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern haben die Beteiligten an einem Verfahren vor dem EPA gemäß Regel 111 (2) EPÜ einen Anspruch auf die Begründung einer Entscheidung. Eine solche Begründung stellt ein grundlegendes Verfahrensrecht dar. Ein Verstoß gegen Regel 111 (2) EPÜ ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der als besonderer Grund im Sinne von Artikel 11 VOBK zu einer Zurückverweisung führen kann (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. Auflage, Juli 2025, V.A. 9.4.4 b)).

8.5.4 Auch wenn vorliegend von den Beteiligten ein Verfahrensfehler nicht separat geltend gemacht worden ist, so stellt die fehlende Begründung, wie in den Punkten 8.5.1 und 8.5.2 oben ausgeführt, einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Insbesondere scheint der Einwand der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von dem Dokument D6, das von einem Graustufenverfahren als nächstliegendem Stand der Technik ausgeht, nicht zwangsläufig unverändert auf den Einwand ausgehend von dem Dokument D3, das von einer Zwei-Photonen-Polymerisation mit veränderter Belichtungsdosis im Randbereich als nächstliegendem Stand der Technik ausgeht, übertragen werden zu können, so dass insoweit keine Entscheidungsbegründung der Einspruchsabteilung vorliegt, die von der Beschwerdekammer überprüft werden könnte.

8.5.5 Somit liegt ein besonderer Grund im Sinne von Artikel 11 VOBK vor, der eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur eigenverantwortlichen Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und gegebenenfalls Anpassung der Beschreibung rechtfertigt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow G. Pricolo