Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.07.2026 – T 377/22
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2026:T037722.20260723
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0377/22 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 23. Juli 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Bundesdruckerei GmbH Kommandantenstraße 18 10969 Berlin (DE) Vertreter:
Patentship Patentanwaltsgesellschaft mbH Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Mühlbauer GmbH & Co. KG Josef-Mühlbauer-Platz 1 93426 Roding (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Platzöder, Michael Christian Platzöder Patentanwaltsgesellschaft mbH Inselkammerstraße 10 82008 Unterhaching (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven T. Zinke D. Rogers Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2951755 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 10. Dezember 2021.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde wurde von der Patentinhaberin eingereicht. Sie richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, mit welcher diese den Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung des Patents als nicht neu und den des Anspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1 als naheliegend befand. Weiterhin befand sie, dass das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 2 den Erfordernissen des Übereinkommens genügt.
II. Die Patentinhaberin beantragte, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Einspruch zurückgewiesen wird (Hauptantrag) oder die Entscheidung aufgehoben und das Patent in der Fassung des Hilfsantrags 1 aufrechterhalten wird.
III. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
IV. In einer Mitteilung gemäß Regel 100(2) EPÜ hatte die Beschwerdekammer ihre vorläufige Meinung dargelegt und die Beteiligten aufgefordert eine Stellungnahme einzureichen.
V. Die Einsprechende hat daraufhin eine Stellungnahme eingereicht, die Patentinhaberin hat nicht geantwortet.
VI. Mit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Parteien ihre angepasste vorläufige Einschätzung gemäß Artikel 15(1) VOBK mitgeteilt.
VII. Während der mündlichen Verhandlung bestätigte die Patentinhaberin ihre ursprünglichen Anträge, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Einspruch zurückzuweisen (Hauptantrag) und hilfsweise die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des Hilfsantrags 1 aufrechtzuerhalten, der bereits Gegenstand der angegriffenen Zwischenentscheidung war. Während der mündlichen Verhandlung reichte die Patentinhaberin eine neue Seite 3 der Beschreibung für den Hilfsantrag 1 ein.
VIII. Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent wie erteilt) lautet mit der Merkmalsnummerierung, die in der angegriffenen Entscheidung verwendet wurde (Entscheidung, I. Sachverhalt und Anträge, Punkt 9):
M1.1 Dokumentenpuffer (200) zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten, mit M1.2 einer Mehrzahl von benachbarten Aufnahmefächern (101), M1.2.1 wobei jedes Aufnahmefach (101) für die Aufnahme von einem Identifikationsdokument vorgesehen ist, und M1.2.2 wobei zwischen benachbarten Aufnahmefächern (101) eine leitfähige Abschirmwandung (105, 107, 201, 203) zur elektromagnetischen Abschirmung angeordnet ist, M1.2.3 wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils durch Wannen mit den leitfähigen Abschirmwandungen (105, 107, 201, 203) gebildet sind und M1.2.4a wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils eine Dokumentenhalterung (111) zum Auflegen eines Identifikationsdokuments (103) umfassen, M1.2.4b um ein jeweiliges Identifikationsdokument (103) in einem jeweiligen Aufnahmefach (101) aufzunehmen; und M1.3 einer Mehrzahl von drahtlosen SchreibLese-Einrichtungen (113) zur drahtlosen Kommunikation mit jeweils einem drahtlos lesbaren Schaltkreis eines Identifikationsdokumentes (103), M1.3.1 wobei jeweils eine drahtlose SchreibLese-Einrichtung (113) in jeweils einem Aufnahmefach (101) angeordnet ist.
IX. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags am Ende ein weiteres Merkmal hinzugefügt, welches lautet:
[... angeordnet ist] , wobei jeweils unter einer Dokumentenhalterung (111) eine drahtlose Schreib-Lese-Einrichtung (113) angeordnet ist [.]
X. Hilfsantrag 2 ist für diese Entscheidung nicht relevant.
XI. Folgende Dokumente sind für diese Entscheidung relevant:
D4: US-A-2012/0249305 D5: US-A-2006/0214803 D6: DE-T2-60 2004 002 907. XII. Die Argumente der Parteien, insofern relevant für die Entscheidung, sind in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag - Neuheit gegenüber D5 1. In der angegriffenen Entscheidung kam die Einspruchsabteilung unter anderem zum Ergebnis, dass der Gegenstand des Patents gemäß Anspruch 1 nicht neu gegenüber D5 sei (Entscheidung, II. Entscheidungsgründe, Abschnitte 3 bis 3.3).
2. Mit der Beschwerdebegründung (Abschnitt III.5), in einer Erwiderung vom 17. Mai 2023 (Abschnitt III.4.2) auf die Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden und während der mündlichen Verhandlung argumentierte die Patentinhaberin, dass die Merkmale M1.1, M1.2.1, M1.2.2, M1.2.3, M1.2.4a und M1.2.4b nicht in D5 offenbart seien.
3. Dokument D5 offenbart eine drahtlose Schreib- und Leseeinrichtung für Schaltkreise ("wireless tag reader and writer", Abstract), welche eine Mehrzahl von Leseund Schreibboxen aufweist, die jede an einem Ende eine Öffnung aufweisen, durch welche ein Artikel mit einem drahtlosen Schaltkreis aufgenommen wird ("a plurality of read and write boxes each having an opening at one end, through which an article with a wireless tag is accommodated", Abstract) und eine Leseantenne ("read antenna") und eine Schreibantenne ("write antenna") auf Teilen der Seitenwand am der Öffnung gegenüberliegenden Ende aufweist ("and a read antenna and a write antenna on parts of the side wall at the end opposite to the opening", Abstract). Eine solche Lese- und Schreibbox gefüllt mit acht Artikeln mit jeweils einem drahtlosen Schaltkreis ist in Figur 5 dargestellt. Bei den Artikeln handelt es sich in D5 beispielsweise um Briefe ("e.g. mail", siehe beispielsweise Absatz [0005]).
4. Hinsichtlich Merkmal M1.1 argumentiert die Patentinhaberin, dass es sich bei den in D5 offenbarten Briefen nicht um Identifikationsdokumente handle. Diesbezüglich verweist die Patentinhaberin in der Beschwerdebegründung auf "umfangreiche Ausführungen der Eingaben des Einspruchsverfahrens zur Auslegung des Merkmals M1.1 im Lichte der Gesamtoffenbarung des Streitpatents" (Seite 19, Absatz 2). Diese Ausführungen während des Einspruchsverfahrens sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (Artikel 12(3) VOBK).
5. Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, warum die in D5 offenbarten Boxen nicht zum Zugreifen auf drahtlos lesbare Schaltkreise von elektronisch auslesbaren Identifikationsdokumenten geeignet sein sollten.
6. Zum einen haben selbst die im Patent genannten Beispiele für Identifikationsdokumente "ein Ausweisdokument, ein Reisepass, ein Zahlungsmittel, beispielsweise eine Bankkarte oder eine Kreditkarte, ein Führerschein, ein Unternehmensausweis, ein Frachtbrief, oder ein Berechtigungsausweis" (Absatz [0013]) unterschiedliche Formate und der "Frachtbrief" wird auch selbst als "Brief" bezeichnet. Die in D5 gezeigten Boxen, die Briefe aufnehmen sollen, sind daher von ihren Dimensionen auch geeignet, solche Identifikationsdokumente aufzunehmen.
7. Zum anderen ist der Begriff "Identifikationsdokument" auch nicht auf die im Patent genannten Beispiele beschränkt. Während die im Patent genannten Beispiele wohl nicht nur das Dokument selbst identifizieren sollen, sondern auch den Nutzer bzw. eine Fracht, identifizieren sie sich doch auch durch die eingeschriebenen Informationen selbst, so wie es auch die in D5 offenbarte Briefe mittels der Schaltkreise ("tags") tun.
8. Das Merkmal M1.1 ist somit in D5 offenbart.
9. Die Patentinhaberin interpretiert Merkmal M1.2.1 so auch in Verbindung mit Merkmal M1.2.4b - , dass die Aufnahmefächer nur zur Aufnahme eines einzigen Identifikationsdokumentes vorgesehen sind (Beschwerdebegründung, Abschnitt III.5.2; Erwiderung auf die Beschwerdeerwiderung, Abschnitt III.4.2.2), während D5 in Figur 5 und im Absatz [0026] mehrere Briefe mit drahtlosen Schaltkreisen in einer LeseSchreib-Box offenbare ("Fig.5 shows a state in which multiple pieces mail 24 with wireless tags 23 are held in the read and write box..."). Auch Absatz [0006] der D5 verweise darauf, dass die in D5 offenbarte Lösung dann in vorteilhafter Weise verwendet würde, wenn mehrere Briefe in einem Aufnahmefach aufgenommen werden und nicht ein einziger Brief.
10. Die Kammer stimmt allerdings der Einspruchsabteilung und der Einsprechenden zu, dass die Formulierung im Merkmal M1.2.1 (und auch im Merkmal M1.2.4b) nicht definiert, dass die Aufnahmefächer speziell dazu ausgebildet sind nur ein einziges Identifikationsdokument aufzunehmen und nicht mehrere. Es ist übliche Auslegungspraxis, dass der Artikel "ein" als "zumindest ein" ausgelegt wird. Die Boxen in D5 sind auch dazu geeignet einen Brief, und damit ein Identifikationsdokument aufzunehmen.
11. Hinsichtlich Merkmal M1.2.2 argumentiert die Patentinhaberin (Beschwerdebegründung, Abschnitt III. 5.3; Erwiderung auf die Beschwerdeerwiderung, Abschnitt III.4.2.3), dass D5 keine leitfähige Abschirmwandung, sondern nur einen in Richtung der Öffnung der Box angeordneten Radiowellenabsorber offenbare, der nicht selbst Teil der Wandung sei. Auch könne dieser - durch seine Position - die Schreibbox nicht vollständig abschirmen und sei daher keine Abschirmwandung.
12. Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Merkmal M1.2.2 definiert nicht, dass die Aufnahmefächer (nur) dadurch voneinander getrennt sind, dass zwischen ihnen eine Wandung angeordnet ist (die somit auch die Aufnahmefächer definieren würde), die als leitfähige Abschirmwandung ausgebildet ist. Es ist nur definiert, dass irgendwo zwischen zwei Aufnahmefächern eine solche leitfähige Abschirmwandung vorhanden ist. Diese kann somit auch kleiner als eine Trennwand sein. Auch eine Definition darüber, dass eine solche Abschirmung vollständig sein soll, fehlt im Anspruch 1. Somit ist der in D5 offenbarte Radiowellen-Absorber 28 ("radiowave absorber 28", siehe D5, Absatz [0028] und Fig.5) eine solche leitfähige Abschirmwandung, die - sobald die Lese-Schreibboxen 10 nebeneinander in ihre jeweiligen Lagerabteile 19 ("storage compartment 19") der drahtlosen Schaltkreis Lese- und Schreibeinrichtung 16 ("wireless tag reader and writer 16", D5, Absatz [0020], Fig.3) aufgenommen sind - zwischen benachbarten Boxen angeordnet ist.
13. Die Patentinhaberin argumentiert hinsichtlich Merkmal M1.2.3, dass der Begriff "Wanne" so zu interpretieren sei, dass eine Wanne eine Öffnung nach oben aufweise (Beschwerdebegründung, Abschnitt III.3.3) und verweist dafür auf eine Wikipedia-Auszug, der auch in der Entscheidung der Einspruchsabteilung zitiert wurde und lautet:
längliches nach oben offenes Gefäß mit hohen Wänden und flachem Boden, meist für Flüssigkeiten, ähnlich einem Becken. In D5 hingegen zeige die Öffnung der Box (D5, Fig.5) zur Seite (Beschwerdebegründung, Abschnitt III.5.4, Erwiderung auf die Beschwerdeerwiderung, Abschnitt III. 4.2.4).
14. Diese Argumentation ist nicht überzeugend. Anspruch 1 definiert einen Gegenstand ("Dokumentenpuffer"), ohne seine Ausrichtung im Raum zu definieren. Daher sind Raumrichtungen wie "oben" und "zur Seite" nicht für sich genommen definiert und nicht geeignet die Gegenstände des Anspruchs 1 und der D5 voneinander zu unterscheiden.
15. Hinsichtlich der Merkmale M1.2.4a und M1.2.4b argumentiert die Patentinhaberin, dass a) b) c) in D5 die Briefe an der Wand anlehnen, was kein "Auflegen" sei, die Briefe in D5 nicht gehalten würden, womit D5 keine Dokumentenhalterung offenbare und die Dokumentenhalterung im Anspruch als separates Element zum Aufnahmefach definiert sei und somit nicht als Teil des Aufnahmefachs verstanden werden könnte, während D5 kein solches separates Element zeigt, sondern wohl die Wand des Aufnahmefachs als die Dokumentenhalterung interpretiert würde.
16. Keines der Argumente ist überzeugend.
17. Hinsichtlich Argument a) ist der Figur 5 der D5 zu entnehmen, dass die Briefe an der rechten Wand anlehnen, aber der unterste Brief auf der unteren Wand aufliegt.
18. Die untere Wand in Figur 5 der D5 - auch im Zusammenspiel mit der rechten Wand und mit den in Figur 5 nicht dargestellten vorderen und hinteren Wänden der Box - kann auch als "Halterung" im Sinne einer "Dokumentenhalterung" verstanden werden (Argument b)). Sie hält den untersten Brief. Genauere Definitionen über den Grad an Halterung, den die definierte Dokumentenhalterung im Anspruch 1 gewährleisten soll, sind im Anspruch 1 nicht angegeben.
19. Hinsichtlich Argument c) wird der Begriff "Dokumentenhalterung" zwar separat im Anspruch benutzt, aber als Teil des Aufnahmefachs definiert ("wobei die Aufnahmefächer (101) jeweils eine Dokumentenhalterung (111) ... umfassen"), wie auch die leitfähigen Abschirmwandungen in den Merkmalen 1.2.2 und 1.2.3 als Teile der Aufnahmefächer definiert sind. Durch diese Definition ist auch die Lese-Schreibbox 10 der D5 umfasst, bei der die Wände der Boxen teilweise einen Radiowellen-Absorber (siehe obige Diskussion) und teilweise einen Bereich als Dokumentenhalterung umfassen, nämlich den Bereich der Wandungen, der in Figur 5 unten und rechts dargestellt ist, an dem die Briefe 10 aufliegen bzw. anlehnen.
20. Gegen die Analyse der Einspruchsabteilung, dass die weiteren Merkmale des Anspruchs 1 aus D5 bekannt sind, (Entscheidung, II. Entscheidungsgründe, Abschnitte 3.1.2, 3.1.7, 3.1.8) hat die Patentinhaberin keine Argumente vorgetragen. Dieser Teil der Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht angefochten worden. Somit sind sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 aus Dokument D5 bekannt, der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht neu, der Hauptantrag ist nicht gewährbar (Artikel 100 a) in Verbindung mit Artikeln 52(1), 54(1),(2) EPÜ). Unzulässige Erweiterung - Gegenstand im Beschwerdeverfahren 21. Mit dem Einspruch hatte die Einsprechende den Einspruchsgrund einer unzulässigen Erweiterung (Artikel 100 c) EPÜ) vorgebracht und dazu argumentiert (Einspruchsschrift, Abschnitt F), dass das Merkmal 1.2.4b nicht ursprünglich offenbart sei. Ursprünglich sei für das Aufnehmen eines Identifikationsdokuments in einem jeweiligen Aufnahmefach nur ein ganz bestimmtes Ausführungsbeispiel in der Figur 1 gezeigt worden, "bei dem die Lage der Dokumentenhalterung 11 speziell etwas unterhalb der halben Höhe des Aufnahmefachs 101 gewählt ist, und auch die Formgebung der Dokumentenhalterung 111 eine spezielle Ausprägung, insbesondere als Zwischenboden mit einer wannenförmig vertieften Oberfläche aufweist." (Einspruchsschrift, Punkt 113). Da nur dieses konkrete Ausführungsbeispiel offenbart wurde, sei die allgemeinere Formulierung "in einem Aufnahmefach" eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung (Einspruchsschrift, Punkt 114).
22. In der angegriffenen Entscheidung kam die Einspruchsabteilung zum Ergebnis, dass der Anspruch 1 des Streitpatents nicht über den Inhalt der ursprünglichen Fassung hinausgeht (Entscheidung, II. Entscheidungsgründe, Abschnitte 2 bis 2.2).
23. Ausweislich der Entscheidung (II. Entscheidungsgründe, Abschnitt 4.2) wurden seitens der Einsprechenden keine Einwände hinsichtlich unzulässiger Erweiterung gegen den Hilfsantrag 1 vorgetragen und von der Einspruchsabteilung wurden auch keine solchen als prima facie relevant angesehen.
24. Mit der Beschwerdeerwiderung trägt die Einsprechende ihre ursprünglich gegen das Streitpatent gerichteten Einwände wegen unzulässiger Erweiterung erneut vor, argumentiert gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung und verweist darauf, dass auch der Hilfsantrag 1 im Beschwerdeverfahren unzulässig erweitert sei, da dieser ebenfalls das Merkmal 1.2.4b enthalte (Beschwerdeerwiderung, Abschnitt D.I., insbesondere Punkt [45]).
25. Bereits mit der Beschwerdebegründung (Abschnitt II., die ersten beiden Absätze auf Seite 3) und auch mit der Erwiderung auf die Beschwerdeerwiderung (Absatz II.) führt die Patentinhaberin aus, dass eine Überprüfung des Einspruchsgrundes nach Artikel 100 c) EPÜ im Beschwerdeverfahren im Falle einer hypothetischen Entscheidung zu Gunsten der Einsprechenden zu einer Verschlechterung der Position der Patentinhaberin kommen würde. Denn eine solche - hypothetische Entscheidung würde sich auch auf den von der Einspruchsabteilung als gewährbar angesehenen Hilfsantrag 2 auswirken, da dieser ebenfalls das streitige Merkmal M1.2.4b enthalte. Da die Patentinhaberin aber die einzige Beschwerdeführerin sei, würde eine solche Entscheidung dem Verschlechterungsverbot (siehe G9/92 und G4/93, Nichtbeschwerdeführender Beteiligter, ABl EPA 1994, 875) widersprechen. Folglich könne die Entscheidung der Einspruchsabteilung hinsichtlich des Nichtvorliegens des Einspruchsgrundes nach Artikel 100 c) EPÜ nicht im Beschwerdeverfahren überprüft werden.
26. Die Argumentation der Patentinhaberin ist nicht überzeugend. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) sollte im Beschwerdeverfahren auf alle Gründe und Argumente zurückgreifen können, die sie in zulässiger Weise im Verfahren vor der Einspruchsabteilung vorgetragen hat und die sie nicht zurückgenommen hat (G 10/91, Prüfung von Einsprüchen/Beschwerden, ABl EPA 1993, 420). Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ war im Einspruch vorgetragen worden und ist Gegenstand der Entscheidung (II. Entscheidungsgründe, Abschnitt 2).
27. Falls die Kammer zum Ergebnis kommen würde, dass der Grund nach Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht und auch der Hilfsantrag 1 wegen Artikel 123(2) EPÜ nicht gewährbar ist, bliebe wegen des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius) das Patent in seiner von der Einspruchsabteilung als gewährbar angesehenen Fassung aufrechterhalten. Die Kammer stimmt diesbezüglich der Entscheidung T 659/07 zu.
28. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung ist somit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Da der Hauptantrag bereits wegen mangelnder Neuheit nicht gewährbar gewesen ist, wird der Einwand für den Hilfsantrag 1 behandelt. Hilfsantrag 1 - Unzulässige Erweiterung 29. Wie von der Einsprechenden zurecht angemerkt, findet sich die Formulierung der Merkmals M1.2.4b so nicht wortwörtlich in der ursprünglichen Fassung der Anmeldung.
30. Trotzdem liegt keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor. Im ursprünglich eingereichten Anspruch 1 lautete das entsprechende Merkmal:
wobei jedes Aufnahmefach für die Aufnahme von einem Identifikationsdokument vorgesehen ist Diese Formulierung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass das Identifikationsdokument in einem Aufnahmefach aufgenommen werden soll. Der Begriff "Fach" scheint keine andere Aufnahmemöglichkeit als in diesem Fach vorzusehen und so muss dann auch eine Dokumentenhalterung ausgestaltet sein.
31. Hilfsantrag 1 enthält keine unzulässige Erweiterung (Artikel 100 c) und 123(2) EPÜ). Hilfsantrag 1 - erfinderische Tätigkeit - ausgehend von D4 32. In der angegriffenen Entscheidung kam die Einspruchsabteilung zum Ergebnis, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 durch die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals neu sei gegenüber den Dokumenten D4 und D5. Da das zusätzliche Merkmal allerdings als naheliegend ausgehend von D4 bewertet wurde, sah die Einspruchsabteilung den Gegenstand als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an (Entscheidung, II. Entscheidungsgründe, Abschnitte 5 und 6).
33. Mit der Beschwerdebegründung argumentierte die Patentinhaberin, dass das zusätzliche Merkmal nicht naheliegend sei (Beschwerdebegründung, Abschnitt IV.1) und auch - bei der Diskussion des Hauptantrags - dass die Merkmale M1.1, M1.2.1, M1.2.2, M1.2.4a und M1.2.4b nicht in D4 offenbart seien (Beschwerdebegründung, Abschnitte III.4.1 bis III.4.4).
34. Die Einspruchsabteilung war im Rahmen der Neuheitsprüfung des Anspruchs 1 des Hauptantrags zum Ergebnis gekommen, dass die letztgenannten Merkmale in D4 offenbart seien und dass der Hauptantrag daher nicht neu gegenüber D4 sei (Entscheidung, II. Entscheidungsgründe, Abschnitte 3.1.1, 3.1.3, 3.1.4, 3.1.6, 3.3).
35. Der Patentinhaberin ist darin zuzustimmen, dass außer dem zusätzlichen Merkmal des Anspruchs 1 des Hilfsantrag 1 auch die Merkmale M1.2.4a und M1.2.4b nicht in D4 offenbart sind.
36. D4 offenbart eine Einrichtung zum Lesen oder Beschreiben von drahtlosen Labels, auch genannt RFID oder IC-tags (D4, Absatz [0030]). Zur Lese/SchreibBearbeitung sind 8 tags in einem 4x2 Tabellenmuster auf einem Blatt S vorgesehen. Das Gerät zum Lesen/Schreiben umfasst einer wannenförmige, "first suppression unit" genannte Einheit 71, welche seitlich und unten von leitfähigen Wänden 71a-e begrenzt und deren Inneres von weiteren leitfähigen Wänden 71f, g, h und k in 8 Lese/ Schreib-Sektionen 61-68 unterteilt ist. Größe und Anordnung der Sektionen entsprechen denen der Tags auf dem Blatt S, so dass, wenn das mittels eines Bands 53, 54 transportierte Blatt S deckungsgleich über der Einheit 71 liegt, sich jedes Tag über einer jeweiligen Sektion befindet. Jede Sektion enthält eine Antenne 61a-67a, die gemäß der Figur 9A etwa in mittlerer Höhe der Sektion angeordnet ist.
37. Entgegen der von der Einsprechenden (siehe beispielsweise Beschwerdeerwiderung, Abschnitt D.II. 1.d) Punkte [70] und [72]) und der Einspruchsabteilung (Entscheidung, II. Entscheidungsgründe, Punkt 3.1.6) vorgetragenen Auffassung sind die Antennen in D4 nicht als Dokumentenhalterung offenbart, um durch Auflegen auf die Antennen ein jeweiliges Identifikationsdokument in einem jeweiligen Aufnahmefach aufzunehmen. Die Antennen in D4 sind nur hinsichtlich ihrer Funktion als Antenne, also zum Senden und Empfangen von elektromagnetischen Signalen offenbart. Es ist aus D4 nicht zu entnehmen und kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Antennen zum Auflegen eines Dokuments geeignet sind. Eine solche Interpretation ergibt sich nicht aus der Offenbarung von D4 selbst, sondern nur durch den Versuch, den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 rückschauend auf die Offenbarung von D4 abzubilden.
38. Während der mündlichen Verhandlung argumentierte die Einsprechende, dass Dokument D4 auch so auf die Merkmale des Hilfsantrags 1 zu lesen sei, dass ein "Aufnahmefach" im Sinne des Hilfsantrags 1 durch zwei gegenüberliegende Unterteilungen ("partition member") der beiden Unterdrückungseinheiten ("first suppression unit 71", "second suppression unit 72") wie es beispielsweise in Fig.9A in D4 dargestellt ist, realisiert sei. Die Blätter S ("sheets S") mit den Tags würden dann so auf dem Band 53a ("belt member 53a", siehe auch Fig.8, Absatz [0072]) aufliegen, dass die Dokumentenhalterung realisiert wäre und der Tag würde in einem solchen Aufnahmefach, gebildet aus gegenüberliegenden Unterteilungen liegen.
39. Diese Auslegung des Dokuments D4 offenbart die Merkmale M1.2.4a und M1.2.4b allerdings auch nicht. Die Blätter S ("sheets S") mit den Tags liegen auf dem Band 53a ("belt member 53a") auf und dieses Band ist in D4 nicht als zu den Unterdrückungseinheiten zugehörig offenbart. Dieses Band 53a transportiert die Blätter S durch die Unterdrückungseinheiten (siehe beispielsweise Figur 8) und ist nicht auf den Bereich der Unterdrückungseinheiten beschränkt, sondern ist ein Endlosband, welches durch den gesamten Lese-/ Schreibapparat 2 ("reader/writer apparatus 2") läuft. Selbst so definierte Aufnahmefächer in der D4 umfassen daher nicht "jeweils eine Dokumentenhalterung (111) zum Auflegen eines Identifikationsdokuments (103), um ein jeweiliges Identifikationsdokument (103) in einem jeweiligen Aufnahmefach (101) aufzunehmen" (Merkmale M1.2.4a und M1.2.4b).
40. Ausgehend von D4 hätte die Fachperson keinen Anlass gesehen, dass die Aufnahmefächer jeweils mit einer Dokumentenhalterung ausgestattet sein sollen. Die Vorrichtung gemäß D4 ist dazu ausgelegt, mehrere auf einem Blatt S angeordnete Labels in einem Vorgang zu bearbeiten, indem das Blatt auf oder über die Kanten der leitenden Seitenwände gebracht wird. Das Einbringen eines Dokuments in ein Aufnahmefach ist in D4 nicht vorgesehen, und die Fachperson hätte auch keinen Anlass gefunden, jeweils eine Dokumentenhalterung in jedem Aufnahmefach vorzusehen.
41. Die obige Auffassung der Kammer wurde den Parteien in einer Mitteilung der Beschwerdekammer nach Regel 100(2) EPÜ mitgeteilt.
42. In einer Antwort darauf argumentierte die Einsprechende (Schreiben vom 24. Februar 2026, Verweis in Abschnitt B.I.2., Punkt [16] auf Abschnitt A.II), dass die technische Wirkung dieses Unterscheidungsmerkmals die Vereinfachung der komplexen auf hohen Durchsatz ausgelegten Transportvorrichtung der D4 hin zu einer einfachen, statischen Vorrichtung für die Verarbeitung einzelner Dokumente sei. Die Einsprechende formulierte daraus die objektive technische Aufgabe "Wie ist der drahtlose Etikettenprozessor der D4 anzupassen, um eine einfachere, kostengünstigere Vorrichtung für die statische Stapelverarbeitung einzelner Identifikationsdokumente bereitzustellen?" Nach Ansicht der Einsprechenden würde die Fachperson, die vor dieser Aufgabe steht als ersten logischen Schritt das für eine statische Anwendung überflüssige und komplexe Transportsystem der D4 (Bänder, Rollen) eliminieren. Um das jeweilige Identifikationsdokument stattdessen in der Verarbeitungsposition zu halten, ist die Bereitstellung einer einfachen Auflagefläche - einer "Dokumentenhalterung" - die einfachste, kostengünstigste und somit naheliegende Maßnahme. Dies stellt eine werkstattmäßige Anpassung ohne erfinderische Tätigkeit dar.
43. Weitere Argumente zum Naheliegen dieses Unterscheidungsmerkmals oder eine Diskussion der erfinderischen Tätigkeit auf der Basis weiterer Dokumente enthält diese Antwort nicht.
44. Es ist allerdings nicht zu erkennen, warum der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 durch die zusätzlichen Dokumentenhalterungen in jedem Fall "einfacher" und "kostengünstiger" sein sollte. Die Einsprechende verweist in diesem Zusammenhang auf das komplexe Transportsystem der D4 (Bänder, Rollen) (Antwort auf die Mitteilung, Absatz [9]), auf welches verzichtet werden könnte. Aber selbst wenn auf dieses Transportsystem verzichtet würde, könnte die in die D4 vorgesehene Vorrichtung immer noch so funktionieren, dass ein Blatt mit mehreren Tags zwischen die beiden Unterdrückungseinheiten 71, 72 ("suppression units" 71, 72) positioniert wäre und dann die Tags beschrieben oder gelesen würden. Eine separate Dokumentenhalterung wäre dann nicht erforderlich. Es ist daher ausgehend von D4 kein Hinweis für die Fachperson erkennbar, die Aufnahmefächer jeweils mit Dokumentenhalterungen zu versehen.
45. Während der mündlichen Verhandlung argumentierte die Einsprechende, dass das im Verfahren befindliche Dokument D6 der Fachperson diesen Hinweis geben würde. Außerdem argumentierte die Einsprechende hinsichtlich des Nichtvorliegens einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von Dokument D5 als nächstliegendem Stand der Technik.
46. Die Patentinhaberin regte an, die Argumente hinsichtlich einer Kombination von D6 mit D4, wie auch die Argumente ausgehend von D5 als nächstliegendem Stand der Technik nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Diese Argumente würden das erste Mal in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, damit handle es sich um eine Änderung des Beschwerdevorbringens, welche zu diesem späten Zeitpunkt im Verfahren nach Artikel 13(2) VOBK nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen seien, da keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen.
47. Artikel 13(2) VOBK lautet:
Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Ablauf einer von der Kammer in einer Mitteilung nach Regel 100 Absatz 2 EPÜ bestimmten Frist oder, wenn eine solche Mitteilung nicht ergeht, nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15 Absatz 1 bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
48. Nach Artikel 12(3) VOBK müssen die Beschwerdebegründung und die Erwiderung das vollständige Beschwerdevorbringen eines Beteiligten enthalten.
49. Weder die Beschwerdeerwiderung noch die Antwort der Einsprechenden auf die Mitteilung nach Regel 100(2) EPÜ beinhalten Argumente hinsichtlich des Nichtvorliegens einer erfinderischen Tätigkeit in Kombination der Dokumente D4 und D6 oder ausgehend vom Dokument D5. Diese während der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argumente sind daher als Änderung des Beschwerdevorbringens zu werten.
50. Es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände zu erkennen und die Einsprechende hat auch keine solchen vorgetragen, die eine Berücksichtigung der neuen Argumentationen begründen würden.
51. Die Argumentationen hinsichtlich des Nichtvorliegens einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 ausgehend von Dokument D4 in Kombination mit Dokument D6 und ausgehend von Dokument D5 werden daher nicht im Beschwerdeverfahren berücksichtigt (Artikel 13(2) VOBK).
52. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).
53. Zusammen mit der von der Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung eingereichten und an den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 angepassten Beschreibungsseite 3 - gegen welche die Einsprechende keine Einwände vorgetragen hatte - ist der Hilfsantrag 1 gewährbar.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche:
Ansprüche 1 bis 11 des Hilfsantrags 1 eingereicht mit Schreiben vom 15. Juli 2021. Beschreibung:
Seiten 2, 4 und 5 der Patentschrift. Seite 3, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2026. Zeichnungen:
Figuren 1 und 2 der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Stridde P. Scriven