Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.07.2026 – T 757/24
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2026:T075724.20260721
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0757/24 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 21. Juli 2026 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) BSH Hausgeräte GmbH Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Vertreter:
BSH Hausgeräte GmbH Zentralabteilung Gewerblicher Rechtsschutz Carl-Wery-Strasse 34 81739 München (DE) Beschwerdegegner:
von Vopelius, Max Vor dem Steintor 73 28203 Bremen (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 31 02 60 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven T. Zinke L. Bühler Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Mai 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2543233 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen das Patent wurde Einspruch eingelegt auf der Basis von Artikel 100 a) (mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit), Artikel 100 b) EPÜ und Artikel 100 c) EPÜ.
II. In einer ersten Entscheidung vom 25. Juli 2018 hatte die Einspruchsabteilung das Patent widerrufen. Auf eine Beschwerde der Patentinhaberin (BSH Hausgeräte GmbH) hat die Beschwerdekammer in einer Entscheidung vom 17. November 2022 (T 2049/18, Kochfeld / BSH) die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und die Angelegenheit an die erste Instanz zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen.
III. In einer zweiten Entscheidung vom 10. Mai 2024 hat die Einspruchsabteilung das Patent ebenfalls widerrufen.
IV. Gegen diese zweite Entscheidung der Einspruchsabteilung hat die Patentinhaberin erneut Beschwerde eingelegt.
V. Mit der Beschwerdebegründung beantragt die Patentinhaberin die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückweisung des Einspruchs (Hauptantrag). Hilfsweise beantragt sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents auf der Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 13, die alle zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurden. Die Hilfsanträge 1 bis 8 und 12 sind identisch mit den entsprechenden Hilfsanträgen 1 bis 8 und 12, die in der angegriffenen Entscheidung behandelt wurden. Die Hilfsanträge 9 bis 11 und 13 sind neu im Beschwerdeverfahren. Die Patentinhaberin argumentiert, dass die Dokumente D2, D6, D8, D8a, D15 bis D21 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen seien.
VI. Der Einsprechende (Max von Vopelius) beantragt die Zurückweisung der Beschwerde, und argumentiert, dass die Hilfsanträge 9 bis 11 und 13 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen seien.
VII. Die Kammer lud zu einer mündlichen Verhandlung und teilte ihre vorläufige Auffassung in einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK mit.
VIII. Zu der vorläufigen Auffassung der Kammer nahmen die Parteien schriftlich nicht Stellung.
IX. Während der mündlichen Verhandlung bestätigten die Parteien ihre oben genannten Anträge.
X. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags (Patent wie erteilt) mit der Merkmalsnummerierung aus der angegriffenen Entscheidung (II. Entscheidungsgründe, Punkt 2.1) lautet:
(F1.1) Induktionskochfeld mit einer Schaltungsanordnung (7) zum Betreiben einer Kochzone (6) des Induktionskochfelds (1), welche eine Parallelschaltung (20, 21) aufweist, in welcher zwei Induktoren (6a bis 6d) parallel geschaltet sind, (F1.2) wobei in Reihe zu der Parallelschaltung (20, 21) ein Strommesselement (22, 23) geschaltet ist und eine Vorrichtung (16) zur Belegungserkennung zumindest einer Teilkochzone (61, 62) der Kochzone (6) mit einem Zubereitungsgefäß (17, 18) ausgebildet ist, welche das Strommesselement (22, 23) aufweist, (F1.3) wobei die Kochzone (6) durch zumindest drei nebeneinander angeordnete Induktoren (6a bis 6d) heizbar ist und (F1.4) zwei Induktoren (6a bis 6d) mit einer ersten Treiberschaltung (8, 9) mit elektrischer Energie versorgbar sind, (F1.5) wobei die mit der ersten Treiberschaltung (8, 9) verbundenen Induktoren (6a bis 6d) unabhängig voneinander aktivierbar und deaktivierbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass (F1.6) der zumindest dritte Induktor (6a bis 6d) mit einer separaten zweiten Treiberschaltung (8, 9) mit Energie versorgbar ist, (F1.7) wobei das Induktionskochfeld (1) in einem ersten Betriebsmodus betreibbar ist, bei dem die Teilkochzonen (61, 62) gemeinsam betrieben werden und somit eine gesamte Kochfläche der Kochzone (6) bilden, (F1.8) wobei alle Teilkochzonen (61, 62) mit der gleichen elektrischen Leistung gespeist sind und (F1.9) ein Induktor (6a bis 6d) abhängig von einem Erkennen eines Zubereitungsgefäßes (17, 18) auf der Kochzone (6) über diesem Induktor (6) aktivierbar ist, (F1.10) wobei die Vorrichtung (16) zur Belegungserkennung ausgebildet ist, für die Belegungserkennung der gesamten Kochzone (6) ein mehrstufiges Suchverfahren durchzuführen.
XI. Der unabhängige Anspruch 3 definiert ein Verfahren zum Betreiben einer Kochzone und lautet mit der Merkmalsnummerierung aus der angegriffenen Entscheidung (II. Entscheidungsgründe, Punkt 2.2):
(F3.1) Verfahren zum Betreiben einer Kochzone (6) eines Induktionskochfelds (1), welche aus zumindest zwei Teilkochzonen (61, 62) gebildet wird, und jede Teilkochzone (61, 62) durch einen zugeordneten Induktor (6a bis 6d) geheizt werden kann, (F3.2) wobei die Induktoren (6a bis 6d) in einer Parallelschaltung (20, 21) parallel geschaltet werden, (F3.3) wobei ein Strommesselement (22, 23) in Reihe zu der Parallelschaltung (20, 21) geschaltet wird und abhängig von durch das Strommesselement (22, 23) erfassten Stromwerten eine Belegung einer Teilkochzone (61, 62) mit einem Zubereitungsgefäß (17, 18) erkannt wird, (F3.4) wobei die Kochzone (6) durch zumindest drei nebeneinander angeordnete Induktoren (6a bis 6d) geheizt wird und (F3.5) zwei Induktoren (6a bis 6d) mit einer ersten Treiberschaltung (8, 9) mit elektrischer Energie versorgt werden, (F3.6) wobei die mit der ersten Treiberschaltung (8, 9) verbundenen Induktoren (6a bis 6d) unabhängig voneinander aktivierbar und deaktivierbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass (F3.7) der zumindest dritte Induktor (6a bis 6d) mit einer separaten zweiten Treiberschaltung (8, 9) mit Energie versorgt wird, (F3.8) wobei das Induktionskochfeld (1) in einem ersten Betriebsmodus betrieben wird, bei dem die Teilkochzonen (61, 62) gemeinsam betrieben werden und somit eine gesamte Kochfläche der Kochzone (6) bilden, (F3.9) wobei alle Teilkochzonen (61, 62) mit der gleichen elektrischen Leistung gespeist werden (F3.10) und ein Induktor (6a bis 6d) abhängig von einem Erkennen eines Zubereitungsgefäßes (17, 18) auf der Kochzone (6) über diesem Induktor (6) aktiviert wird und (F3.11) für die Belegungserkennung der gesamten Kochzone (6) ein mehrstufiges Suchverfahren durchgeführt wird.
XII. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist das Merkmal (F1.8) ergänzt worden und lautet (Hervorhebung der Änderung durch die Kammer):
wobei alle Teilkochzonen (61, 62) und insbesondere auch Unterzonen (61a, 61b, 62a und 62b) der Teilkochzonen (61, 62) mit der gleichen elektrischen Leistung gespeist sind und Der unabhängige Anspruch 3 des Hilfsantrags 1 ist identisch zum unabhängigen Anspruch 3 des Hauptantrags.
XIII. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 sind die Merkmale (F1.3), (F1.4), (F1.6) und (F1.8) gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags ergänzt und lauten (Hervorhebung der Änderungen durch die Kammer):
(F1.3) wobei die Kochzone (6) durch zumindest drei nebeneinander angeordnete Induktoren (6a bis 6d), die jeweils örtlich und funktionell Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) der Teilkochzonen (61, 62) zugeordnet sind, heizbar ist und (F1.4) zwei Induktoren (6a bis 6d) mit einer ersten Treiberschaltung (8, 9) mit elektrischer Energie versorgbar versorgt sind, ...
(F1.6) der zumindest dritte Induktor (6a bis 6d) mit einer separaten zweiten Treiberschaltung (8, 9) mit Energie versorgbar versorgt ist, ... (F1.8) wobei alle Teilkochzonen (61, 62) und insbesondere auch die Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) mit der gleichen elektrischen Leistung gespeist sind und Der unabhängige Anspruch 3 des Hilfsantrags 2 ist identisch zum unabhängigen Anspruch 3 des Hauptantrags.
XIV. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wurden die Änderungen hinsichtlich der Merkmale F1.4, F1.6 und F1.8 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 beibehalten, aber statt der Änderung des Merkmals F1.3, wurde zwischen die Merkmale F1.2 und F1.3 des Hauptantrags ein weiteres Merkmal eingeführt, welches lautet:
[...das Strommesselement (22,23) aufweist,] wobei jede der Teilkochzonen (61, 62) zwei Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) aufweist, [wobei die Kochzone (6)...] Der unabhängige Anspruch 3 des Hilfsantrags 3 ist identisch zum unabhängigen Anspruch 3 des Hauptantrags.
XV. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 wurde gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 ein weiteres Merkmal zwischen die Merkmale (F1.6) und (F1.7) eingefügt, welches lautet:
[... mit Energie versorgt ist,] wobei das Induktionskochfeld (1) so ausgebildet ist, dass zumindest die Kochzone (6) in zwei unterschiedlichen Betriebsmodi betrieben werden kann, [wobei das Induktionskochfeld (1) in einem ersten Betriebsmodus ...] Der unabhängige Anspruch 3 des Hilfsantrags 4 ist identisch zum unabhängigen Anspruch 3 des Hauptantrags.
XVI. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 am Ende ein weiteres Merkmal angefügt worden, welches lautet:
[...ein mehrstufiges Suchverfahren durchzuführen], wobei die Kochzone (6) darüber hinaus in ihrem zweiten Betriebsmodus betreibbar ist, indem die Teilkochzonen (61, 62) unabhängig voneinander ein- und ausgeschaltet werden können[.] Der unabhängige Anspruch 3 des Hilfsantrags 5 ist identisch zum unabhängigen Anspruch 3 des Hauptantrags.
XVII. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 wurde gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 am Ende das zusätzliche Merkmal des abhängigen Anspruchs 2 der Patentschrift eingefügt, welches lautet:
[...ein mehrstufiges Suchverfahren durchzuführen] , wobei ein vierter Induktor (6a bis 6d) von der zweiten Treiberschaltung (8, 9) mit Energie versorgt ist[.] Der unabhängige Anspruch 2 des Hilfsantrags 6 ist identisch zum unabhängigen Anspruch 3 des Hauptantrags.
XVIII. Im Hilfsantrag 7 wurden die Ansprüche gestrichen, die das Induktionskochfeld definieren. Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 ist identisch zum Anspruch 3 des Hauptantrags.
XIX. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 wurden gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 am Ende die zusätzlichen Merkmale der abhängigen Ansprüche 2 und 3 des Hilfsantrags 7 (identisch zu den abhängigen Ansprüchen 4 und 5 des Patents) hinzugefügt, welche lauten:
[...ein mehrstufiges Suchverfahren durchgeführt wird] wobei in Reihe zu jedem Induktor (6a bis 6d) jeweils ein Schaltelement (11, 12, 14, 15) in die Parallelschaltung (20, 21) geschaltet wird und in einem ersten Suchschritt zur Belegungserkennung auf der gesamten Kochzone (6) beide Schaltelemente (11, 12, 14, 15) geschlossen werden und abhängig von dem Stromwert am Strommesselement eine grundsätzliche Belegung der Kochzone (6) mit einem Zubereitungsgefäß (17, 18) unabhängig von der genauen Örtlichkeit des Zubereitungsgefäßes (17, 18) auf der Kochzone (6) detektiert wird wobei in einem weiteren Suchschritt das Schaltelement (11, 12, 14, 15) in Reihe zu dem ersten Induktor (6a bis 6d) geschlossen bleibt und das Schaltelement (11, 12, 14, 15) in Reihe zu dem zweiten Induktor (6a bis 6d) geöffnet wird und abhängig von dem Stromwert am Strommesselement (22, 23) erkannt wird, ob die erste Teilkochzone (61, 62) mit einem Zubereitungsgefäß (17,18) belegt ist, und in einem weiteren Suchschritt das Schaltelement (11, 12, 14, 15) in Reihe zu dem ersten Induktor (6a bis 6d) geöffnet und das Schaltelement (11, 12, 14, 15) in Reihe zu dem zweiten Induktor (6a bis 6d) geschlossen wird und abhängig von dem Stromwert am Strommesselement (22, 23) erkannt wird, ob die zweite Teilkochzone (61, 62) mit einem Zubereitungsgefäß (17,18) belegt ist[.]
XX. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 wurde gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 das Merkmal (F3.1) geändert und Merkmale hinzugefügt. Merkmal (F3.1.) lautet nun (Hervorhebung der Änderungen durch die Kammer):
(F3.1) Verfahren zum Betreiben einer Kochzone (6) eines Induktionskochfelds (1), welche aus zumindest zwei Teilkochzonen (61, 62) gebildet wird, und jede Teilkochzone (61, 62) durch einen zugeordneten Induktor (6a bis 6d) geheizt werden kann wird, Zwischen die Merkmale (F3.7) und (F3.8) wurden folgende Merkmale eingefügt:
[...mit Energie versorgt wird,] wobei ein vierter Induktor neben den drei Induktoren vorgesehen ist, der der Kochzone zugeordnet ist und der darüber hinaus von der zweiten Treiberschaltung mit Energie versorgt ist, wobei jede der Teilkochzonen (61, 62) zwei Unterzonen (61a, 61b, 62a,62b) aufweist, [wobei das Induktionskochfeld (1) in einem ersten Betriebsmodus...]
Zwischen die Merkmale (F3.9) und (F3.10) wurde das Merkmal eingefügt:
[...mit der gleichen elektrischen Leistung gespeist werden], wobei also vorgesehen ist, dass die den Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) jeweils örtlich und funktionell zugeordneten Induktoren (6a bis 6d) nur mit der gleichen Leistung gespeist werden, wenn dieser erste Betriebsmodus aktiviert ist, {und ein Induktor (6a bis 6d) abhängig ...} XXI.
Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 wurde gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 ein weiteres Merkmal vor dem Merkmal (F3.8) eingefügt, welches lautet:
[... zwei Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) aufweist,] wobei Flächen der Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) durch die mittels den oval gewickelten Spulen der Induktoren (6a bis 6d) bzw. deren Größe größenmäßig definiert sind, [wobei das Induktionskochfeld (1) in einem ersten Betriebszustand ...]
XXII. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 11 wurde gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 10 am Ende ein weiteres Merkmal hinzugefügt, welches lautet:
[... mit einem Zubereitungsgefäß (17, 18) belegt ist] , wobei die Kochzone (6) darüber hinaus in ihrem zweiten Betriebsmodus betreibbar ist, indem die Teilkochzonen (61, 62) unabhängig voneinander ein- und ausgeschaltet werden, wobei in diesem zweiten Betriebsmodus die Teilkochzonen (61, 62) unabhängig voneinander auch mit unterschiedlichen Leistungen betrieben werden[.]
XXIII. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 wurde gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 11 zum einen das Merkmal (F3.1) wieder in die Form des ursprünglichen Merkmals (F3.1) des Anspruchs 3 des Patents gebracht und zum anderen wurden die Merkmale, welche im Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 zwischen die Merkmale (F3.7) und (F3.8) hinzugefügt wurden, geändert und lauten nun (Hervorhebungen der Änderungen durch die Kammer):
[...mit Energie versorgt wird,] wobei jede der Teilkochzonen (61, 62) zwei Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) aufweist, wobei ein vierter Induktor (6a bis 6d) neben den drei Induktoren vorgesehen ist, der der Kochzone zugeordnet ist und der darüber hinaus von der zweiten Treiberschaltung (8, 9) mit Energie versorgt wird ist, wobei jede der Teilkochzonen (61, 62) zwei Unterzonen (61a, 61b, 62a,62b) aufweist, [wobei Flächen der Unterzonen ...]
XXIV. Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 13 wurden gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 umfangreiche Änderungen vorgenommen, der Anspruch lautet (Änderungen gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 12 hervorgehoben durch die Kammer):
Verfahren zum Betreiben einer Kochzone (6) eines Induktionskochfelds (1), welche aus zumindest genau zwei Teilkochzonen (61, 62) gebildet wird, und jede Teilkochzone (61, 62) durch einen zugeordneten Induktor (6a bis 6d) geheizt werden kann, wobei das Kochfeld (1) eine Schaltungsanordnung (7), eine Vorrichtung (16) zur Erkennung eines Zubereitungsgefäßes auf den Kochzonen (4, 5 und 6) und eine Steuereinheit umfasst, wobei die Induktoren (6a bis 6d) in einer Parallelschaltung (20, 21) parallel geschaltet werden, wobei ein Strommesselement (22, 23) in Reihe zu der Parallelschaltung (20, 21) geschaltet wird und abhängig von durch das Strommesselement (22, 23) erfassten Stromwerten eine Belegung einer Teilkochzone (61, 62) mit einem Zubereitungsgefäß (17, 18) erkannt wird, wobei die Kochzone (6) durch zumindest drei nebeneinander angeordnete Induktoren (6a bis 6d) geheizt wird und zwei Induktoren (6a bis 6d) mit einer ersten Treiberschaltung (8, 9) mit elektrischer Energie versorgt werden, wobei die mit der ersten Treiberschaltung (8, 9) verbundenen Induktoren (6a bis 6d) unabhängig voneinander aktivierbar und deaktivierbar sind, wobei die Steuereinheit der Schaltungsanordnung (7) komponentenspezifisch und funktionell zugeordnet ist, wobei mittels der Steuereinheit die einzelnen Induktoren (6a bis 6d) individuell gesteuert und entsprechend aktiviert und deaktiviert werden und die Signale der Vorrichtung (16) mit dieser Steuereinheit entsprechend verarbeitet werden können, wobei die erste Treiberschaltung (8) eine erste Halbbrückenschaltung (10) umfasst, die in Reihe zu der Parallelschaltung (20) geschaltet ist, wobei die Parallelschaltung (20) einen ersten Schaltungszweig umfasst, in dem ein erstes Relais (11) in Reihe zu der Induktionsspule des Induktors (6a) geschaltet ist, wobei in einem dazu parallelen zweiten Schaltungszweig ebenfalls ein Relais (12) geschaltet ist, welches in Reihe zu der Induktionsspule des zweiten Induktors (6b) geschaltet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der zumindest dritte Induktor (6a bis 6d) mit einer separaten zweiten Treiberschaltung (8, 9) mit Energie versorgt wird, wobei jede der Teilkochzonen (61, 62) zwei Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) aufweist, wobei ein vierter Induktor (6a bis 6d) von der zweiten Treiberschaltung (8, 9) mit Energie versorgt wird, wobei die zweite Treiberschaltung (9) analog zur ersten Treiberschaltung (8) aufgebaut ist und ebenfalls eine Halbbrückenschaltung (13) umfasst, die in Reihe zu einer Parallelschaltung (21) geschaltet ist, wobei diese Parallelschaltung (21) auch hier einen ersten Schaltungszweig, in dem ein Relais (14) in Reihe zu einer Induktionsspule des dritten Induktors (6c) geschaltet ist, umfasst, wobei in einem zweiten Schaltungszweig ein weiteres Relais (15) in Reihe zu einer Induktionsspule des vierten Induktors (6d) geschaltet ist, wobei in analoger Weise die zweite Treiberschaltung (9) ebenfalls ein Strommesselement (23) aufweist, welches in Reihe zu der
Parallelschaltung (21) geschaltet ist, wobei die beiden Induktoren (6a, 6b) der Unterzonen (61a, 61b) der ersten Teilkochzone (61, 62) durch die erste Treiberschaltung (8) mit Energie versorgt werden können und die beiden Induktoren (6c, 6d) der Unterzonen (62a, 62b) der zweiten Teilkochzone (62) durch die zweite Treiberschaltung (9) mit Energie versorgt werden können, wobei Flächen der Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) durch die mittels den oval gewickelten Spulen der Induktoren (6a bis 6d) bzw. deren Größe größenmäßig definiert sind, wobei das Induktionskochfeld (1) in einem ersten Betriebsmodus betrieben wird, bei dem die Teilkochzonen (61, 62) gemeinsam betrieben werden und somit eine gesamte Kochfläche der Kochzone (6) bilden, wobei alle Teilkochzonen (61, 62) mit der gleichen elektrischen Leistung gespeist werden, wobei also vorgesehen ist, dass die den Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) jeweils örtlich und funktionell zugeordneten Induktoren (6a bis 6d) nur mit der gleichen Leistung gespeist werden, wenn dieser erste Betriebsmodus aktiviert ist, und ein Induktor (6a bis 6d) abhängig von einem Erkennen eines Zubereitungsgefäßes (17, 18) auf der Kochzone (6) über diesem Induktor (6) aktiviert wird und für die Belegungserkennung der gesamten Kochzone (6) ein mehrstufiges Suchverfahren durchgeführt wird, wobei in Reihe zu jedem Induktor (6a bis 6d) jeweils ein Schaltelement (11, 12, 14, 15) in die Parallelschaltung (20, 21) geschaltet wird und in einem ersten Suchschritt zur Belegungserkennung auf der gesamten Kochzone (6) beide Schaltelemente (11, 12, 14, 15) geschlossen werden und abhängig von dem Stromwert am Strommesselement eine grundsätzliche Belegung der Kochzone (6) mit einem Zubereitungsgefäß (17, 18) unabhängig von der genauen Örtlichkeit des Zubereitungsgefäßes (17, 18) auf der Kochzone (6) detektiert wird, wobei in einem weiteren Suchschritt das Schaltelement (11, 12, 14, 15) in Reihe zu dem ersten Induktor (6a bis 6d) geschlossen bleibt und das Schaltelement (11, 12, 14, 15) in Reihe zu dem zweiten Induktor (6a bis 6d) geöffnet wird und abhängig von dem Stromwert am Strommesselement (22, 23) erkannt wird, ob die erste Teilkochzone (61, 62) mit einem Zubereitungsgefäß (17, 18) belegt ist, und in einem weiteren Suchschritt das Schaltelement (11, 12, 14, 15) in Reihe zu dem ersten Induktor (6a bis 6d) geöffnet und das Schaltelement (11, 12, 15, 15) in Reihe zu dem ersten Induktor (6a bis 6d) geöffnet und das Schaltelement (11, 12, 14, 15) in Reihe zu dem zweiten Induktor (6a bis 6d) geschlossen wird und abhängig von dem Stromwert am Strommesselement (22, 23) erkannt wird, ob die zweite Teilkochzone (61, 62) mit einem Zubereitungsgefäß (17, 18) belegt ist, wobei die Kochzone (6) darüber hinaus in ihrem zweiten Betriebsmodus betreibbar ist, indem die Teilkochzonen (61, 62) unabhängig voneinander ein- und ausgeschaltet werden, wobei in diesem zweiten Betriebsmodus die Teilkochzonen (61, 62) unabhängig voneinander
auch mit unterschiedlichen Leistungen betrieben werden. wobei gemäß dem ersten Suchschritt zunächst in einer allgemeinen und übergeordneten Suchstrategie eine generelle Belegung der Kochzone (6) geprüft wird, wobei im Hinblick auf diese Detektion durch die Vorrichtung (16) niedervoltige Messsignale erzeugt werden, die eine Oszillation in einen der von den Induktoren (6a bis 6d) und den eingezeichneten Kondensatoren gebildeten Serienschwingkreise erzeugen, wobei bei diesem ersten Suchschritt alle Schaltelemente in Form der Relais (11 bis 15) geschlossen sind, wobei durch die Strommesselemente (22 und 23) dann entsprechend auftretende Stromwerte detektiert werden, wobei abhängig von den Stromwerten erkannt werden kann, ob sich auf der Kochzone (6) irgendwo zumindest ein Zubereitungsgefäß befindet, wobei, wenn in diesem ersten Schritt festgestellt wird, dass sich zumindest ein Zubereitungsgefäß auf der Kochzone (6) befindet, in einem weiteren nachfolgenden Suchschritt eine örtlich präzise Suche, wo sich das Zubereitungsgefäß genau befindet, durchgeführt wird, wobei dazu dann zunächst vorgesehen wird, dass das erste Relais (11) und das dritte Relais (14) geschlossen bleiben, wohingegen das zweite Relais (12) und das vierte Relais (15) geöffnet werden, wobei durch diese Vorgehensweise über die Strommesselemente (22 und 23) detektiert werden kann, ob über dem Induktor (6a) und dem Induktor (6c) ein Zubereitungsgefäß angeordnet ist und die entsprechende Unterzone (61a bzw. 62a) belegt ist, wobei in einem weiteren Suchschritt dann das erste und das dritte Relais (11 und 14) geöffnet und das zweite und das vierte Relais (12 und 15) geschlossen werden, wobei abhängig von den dann ebenfalls wieder detektierten Stromwerten über die Strommesselemente (22 und 23) auch hier erkannt werden kann, ob sich Zubereitungsgefäße über den Unterzonen (61b und 62b) befinden.
XXV. Die Argumente der Parteien, insofern relevant für die Entscheidung, sind in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag - Unzulässige Erweiterung (Artikel 100 c) EPÜ) 1. Die Einspruchsabteilung kam in der angegriffenen Entscheidung zum Ergebnis, dass die Ansprüche 1 und 3 des Patents Änderungen enthielten, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgingen (Artikel 100 c) EPÜ, siehe Entscheidung, Abschnitt II.3.1).
2. Dabei handelte es sich um die Änderungen, die die folgenden Teilmerkmale betrafen:
3. a) (F1.7) und (F1.8) des Anspruchs 1, (F3.8) und (F3.9) des Anspruchs 3 (Entscheidung, Abschnitt II.
3.1.2) b) (F1.10) des Anspruchs 1, (F3.11) zusammen mit (F3.4), (F3.5), (F3.6), (F3.7) des Anspruchs 3 (Entscheidung, Abschnitt II.3.1.3). Hinsichtlich der ersten Änderung (oben a)) bemängelte die Einspruchsabteilung, dass in den Ansprüchen 1 und 3 nicht definiert sei (Entscheidung, Abschnitt II.3.1.2, Seite 10 oben), dass - jeder Teilkochzone örtlich und funktionell ein Induktor zugeordnet ist - wobei die Teilkochzone nur dadurch betrieben bzw. geheizt wird, dass der der Teilkochzone zugeordnete Induktor mit Energie versorgt wird, und - wobei im ersten Betriebsmodus die den Teilkochzonen jeweils örtlich und funktionell zugeordneten Induktoren nur mit der gleichen Leistung gespeist werden.
4. Diese (fehlenden) Merkmale seien mit den technischen Merkmalen (F1.7) und (F1.8) bzw. (F3.8) und (F3.9) untrennbar verknüpft, da eine Teilkochzone, d.h. eine Fläche, gemäß dieser Lehre der ursprünglich eingereichten Anmeldung ohne einen solchen örtlich und funktionell zugeordneten Induktor weder betrieben noch mit elektrischer Leistung versorgt werden könne.
5. In der Beschwerdebegründung (Abschnitt 3) führte die Patentinhaberin dazu aus, dass in der ursprünglich eingereichten Fassung die Aufteilung von Teilkochzonen in Unterzonen als nur optional offenbart war, dass eine Zuordnung von Teilkochzonen und Induktoren aus der ursprünglich eingereichten Beschreibung zu entnehmen gewesen sei, dass eine unterschiedliche Anzahl an Teilkochzonen und Induktoren kein Widerspruch sei und dass die Fachperson aus dem Anspruchswortlaut erkennen würde, dass eine der beiden Teilkochzonen zwei Induktoren habe.
6. Diese Argumente sind nicht überzeugend. Keines der Argumente kann die Einwände der Einspruchsabteilung entkräften, dass in den Ansprüchen 1 und 3 nicht definiert ist, wie die (drei) Induktoren den (zwei) Teilkochzonen zugeordnet sind, und dass in der ursprünglichen Offenbarung nur Ausführungsbeispiele offenbart waren, bei denen die Induktoren mit der gleichen Leistung gespeist wurden (und nicht die zwei Teilkochzonen). Insbesondere das von der Patentinhaberin auf Seite 8 der Beschwerdebegründung im vorletzten Absatz aufgeführte Beispiel, bei dem Teilkochzonen mit einer unterschiedlichen Anzahl an Induktoren mit gleicher Leistung betrieben werden sollen - und dafür diese gleiche Leistung auf die Induktoren aufteilt - ist so nicht der ursprünglich eingereichten Fassung zu entnehmen.
7. Die Kammer schließt sich daher den Einwänden der Einspruchsabteilung an.
8. Hinsichtlich der zweiten Änderung (oben b)) führte die Einspruchsabteilung aus (siehe insbesondere Entscheidung, Abschnitt 3.1.3, den die Seiten 13 bis 14 überbrückenden Absatz), dass die in den Merkmalen (F1.10) des Anspruchs 1 und (F3.11) des Anspruchs 3 definierte Vorrichtung zur Belegungserkennung, die ausgebildet ist, ein mehrstufiges Suchverfahren für die Belegungserkennung der gesamten Kochzone durchzuführen, nicht in dieser Allgemeinheit ursprünglich offenbart sei. In der ursprünglich eingereichten Fassung sei diese Vorrichtung für die Durchführung eines mehrstufigen Suchverfahrens nur zusammen mit Schaltelementen 11 bis 15 (siehe Figur 2) sowie mit der zu deren Ansteuerung erforderlichen Steuereinheit und mit den zwei Strommesselementen 22 und 23 (siehe Figur 2) offenbart gewesen.
9. Diesbezüglich argumentierte die Patentinhaberin in der Beschwerdebegründung, dass das mehrstufige Suchverfahren mit den Merkmalen in Bezug auf den dritten Induktor kombiniert werden könne (Abschnitt 3., Seite 9, 4. Absatz bis zum die Seiten 9 und 10 überbrückender Absatz), dass die ursprüngliche Offenbarung sehr wohl eine Vorrichtung für ein mehrstufiges Suchverfahren offenbare (Abschnitt 3., Seite 10, 1. vollständiger Absatz bis 3. Absatz), dass ursprünglich ein Zusammenhang zwischen dem ersten Betriebsmodus und dem mehrstufigen Suchverfahren bzw. der Vorrichtung offenbart war (Abschnitt 3., Seite 10, 4. bis 5. vollständiger Absatz), dass das Merkmal (F1.10) nicht untrennbar mit den Merkmalen der Schaltelemente und deren Steuereinheit sowie zwei Strommesselementen verknüpft sei (Abschnitt 3., Seite 10, vorletzter Absatz, bis Seite 11, 1. Absatz) und dass es zwischen dem Teil der ursprünglichen Beschreibung auf Seite 2, Zeile 35 bis Seite 4, Zeile 17 und dem Teil auf Seite 6, Zeilen 25 bis 36 sehr wohl einen Bezug gebe.
10. Die Argumentation ist nicht überzeugend. Hinsichtlich der Argumentation der Einspruchsabteilung (der sich die Kammer anschließt), ist ursprünglich nur eine ganz bestimmte Vorrichtung zur Belegungserkennung mit einem mehrstufigen Suchverfahren offenbart worden, nämlich mit Schaltelementen 11 bis 15 (siehe Figur 2) sowie mit der zu deren Ansteuerung erforderlichen Steuereinheit und mit den zwei Strommesselementen 22 und 23 (siehe Figur 2). Das Argument der Patentinhaberin, dass bei einer Konstellation, bei der einer der Induktoren von nur einer Treiberschaltung betrieben werde, das zweite Strommesselement "natürlich obsolet" wäre, überzeugt nicht. Denn für eine Belegungserkennung im Sinne des Streitpatents ist eine Strommessung vorgesehen. Dass diese - wie von der Patentinhaberin in ihrer Antwort auf die Beschwerdeerwiderung (siehe dort, Seite 6, vorletzter Absatz) vorgeschlagen - von der Treiberschaltung selbst vorgenommen werden könnte, ist so nicht ursprünglich offenbart gewesen.
11. Während der mündlichen Verhandlung trug die Patentinhaberin hinsichtlich des Hauptantrags keine neuen Argumente vor, allerdings argumentierte sie hinsichtlich Anspruch 1 des Hilfsantrags 7, der identisch ist zu Anspruch 3 des Hauptantrags, dass die Basis für die Kombination der Merkmale (F3.11) zusammen mit (F3.4), (F3.5), (F3.6), (F3.7) des Anspruchs 3 (siehe oben b)) in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 5, 6 und 10 zu finden sei. Außerdem verwies die Patentinhaberin auf das vorangegangene Beschwerdeverfahren (T 2049/18), in dem die Kammer in anderer Besetzung in ihrer damaligen vorläufigen Meinung nach Artikel 15(1) VOBK einem entsprechenden Einwand der Einspruchsabteilung nicht zugestimmt hätte.
12. Die Einsprechende wies darauf hin, dass die Argumentation hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung basierend auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 5, 6 und 10 zum ersten Mal während dieser mündlichen Verhandlung erfolgt sei und regte an, diese verspätete Argumentation nicht zuzulassen.
13. Die Kammer stimmt zwar der Einsprechenden zu, dass diese Argumentation so bisher nicht vorgetragen wurde, sieht in der Berücksichtigung dieser Argumentation aber kein Problem hinsichtlich der Verfahrensökonomie, da der Vergleich eines Anspruchswortlauts zwischen einem erteilen Anspruch 3 und einer Kombination von ursprünglich eingereichten Ansprüchen (5, 6 und 10) im vorliegenden Fall keine Probleme aufwirft, die in einer mündlichen Verhandlung nicht bewältigt werden könnten. Diese Argumentation wird daher berücksichtigt.
14. Die Argumentation führt in der Sache aber nicht zum Erfolg. Wie auch während der mündlichen Verhandlung bereits diskutiert, ist das Merkmal (F3.6) nicht in den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 5, 6 und 10 enthalten. Die Patentinhaberin sah dieses Merkmal als implizit im ursprünglich eingereichten Anspruch 10 enthalten. Dort wird aber nur definiert, das ... ein Induktor (6a bis 6d) abhängig von einem Erkennen eines Zubereitungsgefäßes (17, 18) auf der Kochzone (6) über diesem Induktor (6a bis 6d) aktiviert wird.
15. Mit dieser Formulierung ist aber nicht ausgesagt, dass - wie im Merkmal (F3.6) definiert - die mit der ersten Treiberschaltung verbundenen Induktoren unabhängig voneinander aktivierbar und deaktivierbar sind. Sie könnten auch zusammen aktivierbar und deaktivierbar sein. Wie oben geschildert (siehe Diskussion zu den Merkmalen b)), ist eine unabhängige Aktivierung und Deaktivierung nur zusammen mit weiteren Merkmalen offenbart, die nicht im Anspruch 3 definiert sind, weshalb eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt.
16. Hinsichtlich der vorläufigen Meinung im ersten Beschwerdeverfahren ist zunächst festzuhalten, dass es eben nur eine vorläufige Meinung ist und auch Artikel 15(1) VOBK spezifiziert, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung handelt. Diese konnte schon die Kammer in der damaligen Besetzung nicht binden und erst Recht nicht die Kammer im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine solche Bindungswirkung kann höchstens eine Entscheidung in der Sache bei anschließender Zurückverweisung der Angelegenheit zur weiteren Prüfung haben (Selbstbindung, T 21/89, Nr. 3.1). Eine Entscheidung über dieses Thema ist im ersten Beschwerdeverfahren allerdings nicht ergangen.
17. Außerdem behandelt die vorläufigen Meinung im ersten Beschwerdeverfahren nur die Merkmale des Anspruchs 1 und nicht die Merkmale des Anspruchs 3. Da die Patentinhaberin diese Argumentation während der mündlichen Verhandlung nur hinsichtlich des Anspruchs 1 des Hilfsantrag 7, der identisch ist zum Anspruch 3 des Hauptantrags, vorgetragen hat, ist auch aus diesem Grund die damalige vorläufige Einschätzung nicht relevant.
18. Die Kammer hat dennoch die Argumentation in der damaligen vorläufigen Einschätzung als Argumente der Patentinhaberin berücksichtigt und kommt zu folgendem Ergebnis.
19. Hinsichtlich der obigen Teilmerkmale a) wird in der damaligen vorläufigen Einschätzung argumentiert (Punkt 9.):
Die Kammer stimmt nicht mit der angefochtenen Entscheidung darin überein, dass aufgrund der Merkmale F1.7 und F1.8 (Nummerierung der Einsprechenden), wonach das Induktionskochfeld in einem ersten Betriebmodus betreibbar ist, bei dem die Teilkochzonen gemeinsam betrieben werden und somit eine gesamte Kochfläche bilden,und wobei alle Teilkochzonen mit der gleichen elektrischen Leistung gespeist sind, eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vorliegt. Durch die im Anspruch 1 definierte Anordnung der Induktoren nebeneinander sowie die definierte Möglichkeit, die Induktoren separat voneinander zu aktivieren, sind bereits jeweilige Wirkungsbereiche de Induktoren auf der Kochfläche implizit bestimmt. Diese Wirkungsbereiche zusätzlich als "Unterzonen" zu bezeichnen wäre eine rein deklaratorische Angabe, die jedoch den beanspruchten Gegenstand nicht mehr oder weniger bestimmt. Folglich ist eine weitergehende technische Wirkung einer "örtlich und funktionellen Zuordnung" von Induktoren und Unterzonen nicht erkennbar, und die Einspruchsabteilung hat den vermeintlichen Gegenstand, der in einer solchen Zuordnung liegen würde und über den das beanspruchte Induktionskochfeld hinausgehen soll, nicht weiter spezifiziert.
20. Die Kammer im jetzigen Beschwerdeverfahren stimmt mit der damaligen vorläufigen Einschätzung insoweit überein, dass durch die einzelnen Induktoren Wirkungsbereiche definiert werden und dass die Bezeichnung "Unterzone" für einen solchen Wirkungsbereich nur deklaratorisch wäre. In der damaligen vorläufigen Auffassung wurde aber nicht berücksichtigt, dass für die Frage der Realisierung der Merkmale F1.7 und F1.8 des Anspruchs 1 und entsprechend der Merkmale F3.8 und F3.9 des Anspruchs 3 des Hauptantrags entscheidend ist, zu welchen Teilkochzonen die jeweiligen Induktoren zugeordnet sind, vor allem, weil im Anspruch zwar drei Induktoren, aber nur zwei Teilkochzonen definiert sind. Daher änderte die Berücksichtigung der Argumentation der damaligen vorläufigen Einschätzung nicht die Schlussfolgerung der Kammer, dass Ansprüche 1 und 3 unzulässig erweitert sind.
21. Hinsichtlich der obigen Teilmerkmale b) kommt auch die damalige vorläufige Einschätzung zum Ergebnis, dass eine unzulässige Erweiterung vorliege, da in der ursprünglichen Fassung der Anmeldung Strommesselemente für alle Induktoren vorgesehen waren, was im Merkmal F1.10 nicht definiert sei (Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK vom 24. Januar 2022).
22. Hinsichtlich der Teilmerkmale b) liegt daher keine unterschiedliche Position zur damaligen vorläufigen Einschätzung vor.
23. Die damalige vorläufige Einschätzung wurde daher berücksichtigt, sie ändert aber die Entscheidung der Kammer im jetzigen Fall nicht.
24. Die Änderungen in den Ansprüchen 1 und 3 des Hauptantrags gehen über die ursprünglich eingereichte Fassung hinaus (Artikel 100 c) EPÜ). Der Hauptantrag ist nicht gewährbar. Hilfsanträge 1 bis 7 25. Wie von der Einspruchsabteilung bereits festgestellt (Entscheidung, Abschnitt II.4), enthalten die Hilfsanträge 1 bis 7 alle den Anspruch 3 des Hauptantrags, der Änderungen enthält, die über die ursprünglich eingereichte Fassung hinausgehen (Artikel 100 c) EPÜ) - wie hinsichtlich des Hauptantrags oben diskutiert. Damit sind auch die Hilfsanträge 1 bis 7 nicht gewährbar.
Hilfsantrag 8 26. Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 ist Anspruch 5 des Patents.
27. Die Kammer stimmt mit der Auffassung der Einspruchsabteilung in der angegriffenen Entscheidung (Entscheidung, Abschnitt II.5) überein, dass die Aufnahme der Merkmale der Ansprüche 4 und 5 in den Anspruch 3 des Patents nicht ausreicht, um die oben diskutierten Einwände a) und b) nach Artikel 100 c) EPÜ auszuräumen. Weder wird dadurch eine Beziehung zwischen Teilkochzonen und Induktoren definiert, wie sie in der ursprünglich eingereichten Fassung vorhanden war (siehe Einwand a) oben), noch sind die zwei Strommesselemente und die vier Schalter im Anspruch 1 definiert, mit denen in der ursprünglich eingereichten Fassung das mehrstufige Suchverfahren offenbart wurde.
28. Da im Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 die in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbarte Zuordnung von Induktoren zu Teilkochzonen nicht definiert ist, sind auch die Argumente der Patentinhaberin in der Beschwerdebegründung (Abschnitt 5.8.3) nicht überzeugend. Insbesondere ergibt sich nicht, wie drei Induktoren auf zwei Teilkochzonen aufgeteilt sind, die - laut Argumentation der Patentinhaberin (Beschwerdebegründung, Seite 32, 1.Satz) - die gesamte Kochzone bilden sollen. Es ergibt sich daher auch nicht, warum für den dritten Induktor kein eigenes Schaltelement und kein Strommesselement erforderlich sein soll.
29. Diese Position der Kammer wurde den Parteien bereits mit der vorläufigen Meinung nach Artikel 15(1) VOBK mitgeteilt. Während der mündlichen Verhandlung brachte die Patentinhaberin keine neuen Argumente vor und verwies auf ihr schriftliches Vorbringen. Die Kammer sieht keinen Anlass ihre Position zu ändern.
30. Hilfsantrag 8 ist daher nicht gewährbar. Hilfsanträge 9, 10 und 11 - Zulassung (Artikel 12(6), Satz 2 VOBK) 31. Die Hilfsanträge 9, 10 und 11 wurden erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereicht. Sie unterscheiden sich von den Hilfsanträgen 9, 10 und 11, die in der angegriffenen Entscheidung behandelt und als nicht gewährbar angesehen wurden durch die Einführung eines zusätzlichen Merkmals:
wobei ein vierter Induktor neben den drei Induktoren vorgesehen ist, der der Kochzone zugeordnet ist und der darüber hinaus von der zweiten Treiberschaltung mit Energie versorgt ist 32. Mit der Beschwerdeerwiderung regt die Einsprechende an, die Hilfsanträge 9, 10 und 11 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen, da die vorgenommene Änderung einen Einwand beheben soll, der bereits zu Beginn des Einspruchsverfahrens erhoben worden sei (siehe Beschwerdeerwiderung, jeweils die ersten Absätze der Abschnitte G.9, G.10, G.11). Während der mündlichen Verhandlung verwies die Einsprechende diesbezüglich auch auf die ursprüngliche Einspruchsschrift (Seite 13) und auf die erste Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 25. Juli 2018 (Seite 9). Die Hilfsanträge 9, 10 und 11 in ihrer jetzigen Fassung hätten daher bereits im Einspruchsverfahren eingereicht werden sollen und sollten daher nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen werden (Artikel 12(6) Satz 2 VOBK).
33. Der Einwand der unzulässigen Erweiterung wurde zwar zu Beginn des Einspruchsverfahrens erhoben. Allerdings findet sich der konkrete Einwand, dass ein vierter Induktor im Anspruch 1 nicht enthalten sei, was zu einer unzulässigen Änderung führe, erst in der Entscheidung bei den Diskussionen der Hilfsanträge 8 (Entscheidung, Abschnitt II.5.2, Seite 31, drittletzter Absatz) und 9 (Entscheidung, Abschnitt II.6.2, Seite 35, Absätze 4 bis 6).
34. Daher werden die Hilfsanträge 9 bis 11 als Reaktion auf einen erstmalig während der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung konkret formulierten Einwand zugelassen (Artikel 12 (6), Satz 2 VOBK). Hilfsantrag 9 35. Die im Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 vorgenommene Änderung reicht nicht aus, um den obigen Einwand a) hinsichtlich unzulässiger Erweiterung auszuräumen.
36. Während der mündlichen Verhandlung argumentierte die Patentinhaberin, dass die Fachperson den Anspruch so verstehen würde, dass jeder der zwei Teilkochzonen zwei Induktoren zugeordnet sind.
37. Anspruch 1 des Hilfsantrags 9 definiert allerdings diese Zuordnung nicht eindeutig, da zwar vier nebeneinander angeordnete Induktoren definiert sind, aber nicht, welche und wie viele der Induktoren den jeweiligen Unterzonen und Teilkochzonen zugeordnet sind.
38. Dadurch ist der obige Einwand a) der unzulässigen Erweiterung nicht behoben, der obige Einwand b) wird durch die Änderung gar nicht adressiert.
39. Hilfsantrag 9 ist daher nicht gewährbar (Artikel 123(2) EPÜ). Hilfsantrag 10 40. Das im Hilfsantrag 10 gegenüber Hilfsantrag 9 hinzugefügte Merkmal wobei Flächen der Unterzonen (61a, 61b, 62a, 62b) durch die mittels den oval gewickelten Spulen der Induktoren (6a bis 6d) bzw. deren Größe größenmäßig definiert sind adressiert nicht die Frage der Zuordnung der Induktoren zu den Unterzonen und den Teilkochzonen.
41. Daher ist der obige Einwand a) der unzulässigen Erweiterung nicht behoben, der obige Einwand b) wird durch die Änderung gar nicht adressiert.
42. Hilfsantrag 10 ist daher nicht gewährbar. Hilfsantrag 11 43. Das gegenüber zum Hilfsantrag 10 hinzugefügte Merkmal wobei die Kochzone (6) darüber hinaus in ihrem zweiten Betriebsmodus betreibbar ist, indem die Teilkochzonen (61, 62) unabhängig voneinander ein- und ausgeschaltet werden, wobei in diesem zweiten Betriebsmodus die Teilkochzonen (61, 62) unabhängig voneinander auch mit unterschiedlichen Leistungen betrieben werden adressiert die Frage der Zuordnung der Induktoren zu den Unterzonen und Teilkochzonen nicht.
44. Daher ist der obige Einwand a) der unzulässigen Erweiterung nicht behoben, der obige Einwand b) wird durch die Änderung gar nicht adressiert.
45. Hilfsantrag 11 ist daher nicht gewährbar. Hilfsantrag 12 46. Die Einspruchsabteilung sah Hilfsantrag 12 als nicht gewährbar an, da durch die darin vorgenommenen Änderungen die Einwände (siehe oben Einwände a) und b)) nicht behoben wurden.
47. Insbesondere hinsichtlich Einwand a) führt die Einspruchsabteilung aus, dass eine genaue Definition der Beziehung zwischen den Induktoren und den Teilkochzonen sowie Unterkochzonen fehle (Entscheidung, Abschnitt II.9.2, Seite 42), diese Zuordnung aber in der ursprünglich eingereichten Fassung vorhanden war.
48. Die Kammer stimmt der Einspruchsabteilung diesbezüglich zu. Die Patentinhaberin argumentiert zwar (Beschwerdebegründung, Abschnitt 5.12.3, Absatz 3), dass die Formulierung, dass die Teilkochzonen durch einen Induktor geheizt werden können, auch einschließe, dass es zwei Induktoren sein könnten. Dieses Argument lässt aber außer acht, dass der Anspruchswortlaut nicht definiert, wie die einzelnen Induktoren den jeweiligen Teilkochzonen zugeordnet sind. Der Anspruchswortlaut umfasst auch Ausgestaltungen, bei denen zwei Induktoren unterschiedlicher Teilkochzonen mit einer ersten Treiberschaltung mit elektrischer Energie versorgt werden, was so nicht ursprünglich offenbart gewesen ist.
49. Der Einwand b) oben hinsichtlich unzulässiger Erweiterung wird durch die Änderungen im Hilfsantrag 12 nicht adressiert.
50. Während der mündlichen Verhandlung verwies die Patentinhaberin noch auf die Passage auf Seite 11, Zeilen 21 bis 22 der ursprünglichen Anmeldung, die lautet:
Vorteilhafte Ausgestaltungen des erfindungsgemäßen Kochfelds sind als vorteilhafte Ausgestaltungen des erfindungsgemäßen Verfahrens anzusehen.
51. Diese Passage räumt die Einwände a) und b) allerdings nicht aus, da diese Einwände sich sowohl auf das Kochfeld als auch auf das Verfahren beziehen.
52. Hilfsantrag 12 ist daher nicht gewährbar. Hilfsantrag 13 53. Hilfsantrag 13 ist neu im Beschwerdeverfahren. Er basiert auf einem Hilfsantrag 13, der während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht wurde. Die Einspruchsabteilung ließ den damaligen Hilfsantrag 13 nicht zu, da er nicht prima facie die Einwände gegen die anderen Anträge löse und auch nicht konvergent sei (Entscheidung, Abschnitt 2.10). Mit dem zusammen mit der Beschwerdebegründung eingereichten neuen Hilfsantrag 13 – so argumentiert die Patentinhaberin (Beschwerdebegründung, Abschnitt 5.13.3) – seien die Einwände behoben. Sie widerspricht zudem der mangelnden Konvergenz.
54. Da Hilfsantrag 13 neu im Beschwerdeverfahren ist, handelt es sich um eine Änderung, deren Zulassung im Ermessen der Kammer liegt (Artikel 12(2), 12(4) Sätze 1 und 2 VOBK).
55. Hinsichtlich des Artikels 12(4) Sätze 3 und 4 VOBK hat die Patentinhaberin in der Beschwerdeerwiderung zwar die Basis für die vorgenommenen, umfangreichen Änderungen angegeben (Beschwerdebegründung, Abschnitt 5.13.1), aber hinsichtlich der Eignung der Änderungen, um die Einwände gegen den Hauptantrag oder die Hilfsanträge 1 bis 12 auszuräumen, keine Stellung genommen. Zwar wurde die Eignung hinsichtlich der Ausräumung der kursorischen Einwände der Einspruchsabteilung gegen den dann nicht zugelassenen dort eingereichten Hilfsantrag 13 diskutiert (Beschwerdebegründung, Abschnitt 5.13.3), aber darauf kommt es nicht an, da dieser Hilfsantrag nicht zugelassen wurde. Um zu beurteilen, inwieweit der jetzige Hilfsantrag 13 zulässig sein sollte oder nicht, kommt es vielmehr darauf an, ob durch die Änderungen die gegenüber den im Verfahren befindlichen Anträgen vorgebrachten Einwände ausgeräumt sein könnten und nicht die kursorischen Einwände der Nichtzulassungsentscheidung. Im Übrigen trägt die Patentinhaberin nicht vor, dass die Entscheidung über die Nichtzulassung der Einspruchsabteilung falsch gewesen wäre. Es ist auch kein Ermessensfehler der Einspruchsabteilung ersichtlich. Es fehlt daher sowohl eine Begründung der Patentinhaberin, warum die umfangreichen Änderungen erst mit der Beschwerde erfolgt sind und auch, warum mit den Änderungen die Einwände der Einspruchsabteilung gegen den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 12 ausgeräumt sein sollten.
56. Die umfangreichen Änderungen im Hilfsantrag 13 führen zu einer Reihe von Einwänden hinsichtlich mangelnder Klarheit (Artikel 84 EPÜ), dazu gehören zumindest (Bezüge im Folgenden auf die Reinschrift des Hilfsantrags 13):
a) In der Definition des nachfolgenden Suchschritts wird Bezug genommen auf ein erstes, zweites, drittes und viertes Relais (Seite 3, Zeilen 9 bis 17), davor wurde aber nur ein erstes Relais spezifiziert (Seite 1, Zeile 30); die anderen Relais sind nicht definiert.
b) Ebenfalls in der Definition des nachfolgenden Suchschritts (Seite 3, Zeilen 9 bis 17) ist unklar, welche Induktoren und Unterzonen dann belegt sein sollen und welche nicht.
c) Es werden sowohl ein zweiter Induktor (Seite 1, Zeile 33), ein dritter Induktor (Seite 1, Zeile 34 und ein vierter Induktor (Seite 1, Zeile 37) definiert und es gibt Referenzen zu Induktoren allgemein (zum Beispiel Seite 1, Zeile 19, Seite 2, Zeile 34); bei den allgemeinen Induktoren ist unklar, um welche Induktoren es sich handelt (es fehlt auch ein erster Induktor).
d) Das im Hilfsantrag 10 hinzugefügte, als unklar angesehene, Merkmal (siehe oben) hinsichtlich der Größe der Unterzonen ist ebenfalls im Hilfsantrag 13 vorhanden.
e) Das hinzugefügte Merkmal "die eine Oszillation in einen der von den Induktoren (6a bis 6d) und den eingezeichneten Kondensatoren gebildeten Serienschwingkreise erzeugen" (Seite 2, Zeilen 34 bis 35), ist unklar, da weder definiert ist, wo die Kondensatoren "eingezeichnet" sind, noch wo die Serienschwingkreise realisiert sind.
f) Es ist im Anspruch 1 zweimal definiert, dass die Induktoren durch die Treiberschaltungen mit Energie versorgt werden (Seite 1, Zeilen 19-21, Zeilen 34-35, Zeile 37 Seite 2, Zeile 1 und Seite 2, Zeilen 13 bis 18).
57. Die Behandlung von zahlreichen neuen Klarheitseinwänden im Beschwerdeverfahren widerspricht dem Gebot der Verfahrensökonomie.
58. Diese Klarheitseinwände wurden von der Kammer in der vorläufigen Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK den Parteien mitgeteilt und auch, dass die Kammer dazu tendiere, Hilfsantrag 13 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
59. Während der mündlichen Verhandlung argumentierte die Patentinhaberin, dass die Klarheitseinwände sehr kleinlich seien und leicht zu korrigieren, und regte an, den Hilfsantrag 13 zuzulassen und in der Sache über den beanspruchten Gegenstand zu diskutieren.
60. Die Klarheit von Patentansprüchen (Artikel 84 EPÜ) ist nach Ansicht der Kammer nicht danach zu beurteilen, ob Klarheitseinwände "kleinlich" sind. Nach Artikel 69(1) EPÜ bestimmen die Patentansprüche maßgeblich den Schutzbereich des Patents und daher müssen auch kleinliche Klarheitseinwände behoben werden. Seitens der Patentinhaberin wurde kein Versuch unternommen, die Klarheitseinwände zu beheben und es wurde auch nicht argumentiert, dass die Klarheitseinwände falsch seien.
61. Hilfsantrag 13 wird daher nicht in das Beschwerdeverfahren zugelassen, da a) die Anforderungen des Artikel 12(4) Sätze 3 und 4 VOBK nicht erfüllt sind, und b) die vorgenommenen Änderungen sehr komplex sind und neue Fragestellungen aufwerfen, deren Behandlung im Beschwerdeverfahren das Gebot der Verfahrensökonomie missachten würde (Artikel 12(4) Satz 5 VOBK).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth P. Scriven