Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.07.2026 – T 340/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2026:T034024.20260721

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0340/24 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 21. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Josef Kränzle GmbH & Co. KG Rudolf-Diesel-Straße 20 89257 Illertissen (DE) Vertreter:

Müller Schupfner & Partner Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB (Muc) Bavariaring 11 80336 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Alfred Kärcher SE & Co. KG Alfred-Kärcher-Strasse 28-40 71364 Winnenden (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Hoeger, Stellrecht & Partner Patentanwälte mbB Uhlandstrasse 14c 70182 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci J. Wright C. Heath Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3517010 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 6. Februar 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde wurde von der Patentinhaberin gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt, wonach das Streitpatent in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 den Erfordernissen des EPÜ genüge.

II. Die Einspruchsabteilung entschied, dass der Hilfsantrag 1 zwar keine unzulässige Erweiterung enthalte, sein Gegenstand jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

III. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung erließ die Kammer eine Mitteilung, in der sie ihre vorläufige Auffassung zu den entscheidungserheblichen Fragen darlegte. Die mündliche Verhandlung fand ordnungsgemäß in Anwesenheit der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) und in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin (Einsprechenden) statt, die der Kammer mit Schreiben vom 14. Juli 2026 ihre Nichtteilnahme angekündigt hatte.

In der mündlichen Verhandlung machte die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) den bisherigen Hilfsantrag 1 zu ihrem Hauptantrag.

IV. Die Beschwerdeführerin—Patentinhaberin beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung gemäß Hauptantrag (eingereicht als Hilfsantrag 1 mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024) aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdegegnerin—Einsprechende hat schriftsätzlich beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (die Merkmalsbezeichnungen in eckigen Klammern wurden von der Kammer hinzugefügt):

"[1.1] Reinigungseinheit (1) umfasst eine Fördereinheit (10) und zumindest ein Stützrad (31), [1.2] wobei das Stützrad (31) drehbar um eine Rotationsachse (A) gelagert ist [1.3] wobei die Fördereinheit (10) einen Motor (12) und eine Pumpeinheit (20) aufweist, [1.4] wobei der Motor (12) ein Motorgehäuse (14) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass [1.5] das zumindest eine Stützrad (31) sich am Motor (12), insbesondere am Motorgehäuse (14), abstützt, [1.6] wobei der Motor (12) als Elektromotor ausgelegt ist."

VI. In der vorliegenden Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:

D1 : DE102004051968A1 D2 : DE19635337C1 D13: DE102007005937A1 VII. Die für die Entscheidung relevanten Argumente der Beteiligten werden in den nachstehenden Entscheidungsgründen wiedergegeben.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Hauptantrag, Anspruch 1 Die Kammer befasste sich mit diesem Antrag (damals Hilfsantrag 1) in den Punkten 9 bis 11 ihrer Mitteilung. Sie führte dazu Folgendes aus:

9. Hilfsantrag 1, Anspruch 1, Merkmal Ml.6, Unzulässige Erweiterung, Artikel 123(2) EPÜ 9.1 Nach Ansicht der Einspruchsabteilung (Entscheidungsgründe, 9) geht die in Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 eingeführte Änderung, wonach der Motor als Elektromotor ausgelegt ist (Merkmal Ml.6), nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus und erfüllt daher die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

9.1.1 Die Einspruchsabteilung führte aus, dass die ursprünglich eingereichte Beschreibung die Verwendung von Wechselstrom und/oder Gleichstrom zum Betrieb eines Elektromotors offenbare und damit alle für Elektromotoren geeigneten Stromarten umfasse. Drehstrom sei dabei lediglich eine besondere Form von Wechselstrom. Zudem ergebe sich aus der im Patent genannten maximalen Aufnahmeleistung von 7,5 kW, dass ein Betrieb mit Drehstrom in Betracht komme. Daher liege durch die Aufnahme des Merkmals "wobei der Motor als Elektromotor ausgelegt ist" keine unzulässige Zwischenverallgemeinerung vor.

9.2 Die Beschwerdegegnerin-Einsprechende argumentierte, dass das Merkmal Ml.6 in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht isoliert offenbart sei. Dort werde ein Elektromotor nur in der Ausgestaltung offenbart, dass er mit Wechselstrom und/oder Gleichstrom betrieben werden kann, sodass die Aufnahme des Merkmals ohne diese Einschränkung eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstelle.

9.2.1 Zudem umfasse der Anspruch dadurch auch andere Elektromotoren, etwa Drehstrommotoren. Schließlich werde in der ursprünglichen Beschreibung eine Aufnahmeleistung die "zweckmäßigerweise maximal 7,5 kW, bevorzugt maximal 3,5 kW" angegeben, damit die Reinigungseinheit an haushaltsübliche Steckdosen angeschlossen werden könne, was ebenfalls gegen eine Verallgemeinerung auf beliebige Elektromotoren spreche.

9.3 Nach Ansicht der Kammer führt die vorgenommene Änderung nicht zu einer Erweiterung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus. Die Kammer stimmt insoweit mit der Einspruchsabteilung überein. Als Grundlage für die Änderung wird auf die ursprünglich eingereichte Anmeldung (veröffentlichte Anmeldung, Spalte 1, Zeilen 51 bis 58) verwiesen. Dort heißt es:

"Der Motor ist bevorzugt als ein Elektromotor ausgelegt, welcher mit Wechselstrom und/oder Gleichstrom betrieben werden kann, wobei die Aufnahmeleistung des Motors zweckmäßigerweise maximal,5 kW, bevorzugt maximal 3,5 kW, betragen sollte, so dass die Reinigungseinheit zweckmäßigerweise an haushaltsübliche Energiequellen, z.B. Steckdosen, angeschlossen werden kann."

9.3.1 Die Kammer versteht diese Passage nicht als Definition eines bestimmten speziellen Elektromotors, sondern als Beschreibung eines allgemeinen Elektromotors, der je nach Ausführung mit Wechselstrom oder Gleichstrom oder auch mit beiden (zu verschiedenen Zeiten) betrieben werden kann. Damit wird nach Auffassung der Kammer der Begriff eines Elektromotors im Allgemeinen beschrieben.

9.3.2 Die von der Beschwerdegegnerin-Einsprechenden vertretene Auslegung, wonach diese Passage einen ganz bestimmten Elektromotor definiere, erscheint hingegen widersprüchlich. Eine solche Auslegung würde voraussetzen, dass ein einzelner spezieller Motor sowohl mit Wechselstrom oder Gleichstrom als auch mit Wechselstrom und Gleichstrom betrieben werden kann. Zwar sind Motoren bekannt, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten entweder mit Wechselstrom oder mit Gleichstrom betrieben werden können. Der Kammer ist jedoch kein Motor bekannt, der gleichzeitig mit Wechselstrom und Gleichstrom betrieben werden könnte, wie es diese Auslegung implizieren würde. Die Annahme, dass hier ein bestimmter spezieller Motor definiert werden sollte, überzeugt daher nicht.

9.3.3 Darüber hinaus stimmt die Kammer mit der Einspruchsabteilung darin überein, dass Drehstrom eine besondere Form von Wechselstrom darstellt. Ein Elektromotor, der mit Wechselstrom betrieben werden kann, schließt daher einen Drehstrommotor nicht aus. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdegegnerin überzeugt die Kammer daher nicht.

9.3.4 Schließlich stellen auch die Angaben zur Aufnahmeleistung des Motors sowie zum möglichen Anschluss an eine haushaltsübliche Steckdose lediglich eine "zweckmäßige" Ausgestaltung dar. Nach Ansicht der Kammer begrenzen diese Angaben den zuvor beschriebenen Elektromotor nicht auf eine bestimmte Leistungsgröße.

9.3.5 Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass Anspruch 1 keinen Gegenstand enthält, der über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgeht (Artikel 123 (2) EPÜ).

10. Hilfsantrag 1, Anspruch 1, Neuheit gegenüber D2 10.1 Die Beschwerdegegnerin-Einsprechende macht geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D2 nicht neu sei. Dieser Einwand scheint jedoch erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben worden zu sein.

10.2 Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung sowie aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Einsprechende im Einspruchsverfahren hinsichtlich des Hilfsantrags 1 lediglich Einwände wegen unzulässiger Erweiterung und mangelnder erfinderischer Tätigkeit erhoben hat (siehe Protokoll, Seite 5; Entscheidungsgründe, Punkte 9 und 10). Auch im schriftlichen Verfahren vor der mündlichen Verhandlung scheint die Einsprechende keinen Einwand mangelnder Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 gegenüber D2 erhoben zu haben. Es ist daher an der Einsprechenden darzulegen, warum dieser Neuheitseinwand, selbst wenn er auf einem bereits im Verfahren befindlichen Dokument geführt wird, erst in diesem Verfahrensstadium erhoben wird.

11. Hilfsantrag 1, Anspruch 1, Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 mit allgemeinem Fachwissen des Fachmanns 11.1 Die Einspruchsabteilung vertrat im Wesentlichen folgende Auffassung:

11.1.1 Sie führte aus, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber D1 lediglich dadurch unterscheide, dass der Motor als Elektromotor ausgelegt sei, während in D1 ein Benzinmotor vorgesehen sei.

11.1.2 Nach ihrer Auffassung bestehe die technische Wirkung darin, dass die Reinigungseinheit umweltfreundlicher betrieben werden könne, sodass die objektive technische Aufgabe darin gesehen werde, eine umweltfreundlichere Ausgestaltung des Antriebsmotors bereitzustellen.

11.1.3 Sie war der Ansicht, dass der Fachmann ausgehend von D1 unter Heranziehung seines allgemeinen Fachwissens ohne erfinderisches Zutun einen Elektromotor als umweltfreundlichere Alternative auswählen würde. Die Argumente der Patentinhaberin, wonach hierfür ein umfassender Umbau erforderlich wäre, überzeugten sie nicht.

11.1.4 Daher gelangte sie zu dem Ergebnis, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

11.2 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin stimmt der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Unterscheidungsmerkmals (Elektromotor) zu. Die Beschwerdeführerin trug dennoch vor, dass die objektive technische Aufgabe daher darin zu sehen sei, die Umweltbelastung zu reduzieren.

11.3 Nach Ansicht der Kammer ist diese Formulierung der objektiven technischen Aufgabe zu breit gefasst, weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem einzigen Unterscheidungsmerkmal gegenüber D1 steht, nämlich der Ausgestaltung des Motors als Elektromotor. Die objektive technische Aufgabe muss jedoch aus dem technischen Effekt des konkreten Unterscheidungsmerkmals abgeleitet werden. Eine Reduzierung der Umweltbelastung im Allgemeinen könnte durch zahlreiche andere Maßnahmen erreicht werden, z.B. durch Änderungen an beliebigen Teilen der beanspruchten Reinigungseinheit. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Aufgabenformulierung spiegelt daher den tatsächlichen technischen Beitrag des Unterscheidungsmerkmals nicht angemessen wider. Deswegen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Formulierung der objektiven technischen Aufgabe durch die Einspruchsabteilung (eine umweltfreundlichere Ausgestaltung des Antriebsmotors bereitzustellen) zu "die Umweltbelastung zu reduzieren..." erweitert werden sollte.

11.3.1 Nach Ansicht der Kammer war das einzige allgemeine Fachwissen, auf das sich die Einspruchsabteilung in ihrer Argumentationskette stützte, dass ein Elektromotor ein umweltfreundlicherer Motor als ein Verbrennungsmotor ist. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass hierzu entsprechende Beweise vorzulegen wären.

11.3.2 In dieser Hinsicht stimmen beide Parteien mit der Einspruchsabteilung überein, dass der technische Effekt der Verwendung eines Elektromotors in dem Patent dessen Umweltfreundlichkeit ist. Dies wird jedoch im Patentschrift nicht ausdrücklich offenbart. Vielmehr wird lediglich angegeben (siehe Patentschrift, Satz, der die Spalten 1 und 2 überbrückt), dass ein solcher Motor "bevorzugt" ist. Nach Ansicht der Kammer kann die Erkenntnis, dass dies eine umweltfreundlichere Alternative zu einem Verbrennungsmotor darstellt, nur aus dem allgemeinen Fachwissen eines Fachmanns bei der Formulierung der objektiven technischen Aufgabe stammen. Da es sich hierbei um dasselbe allgemeine Fachwissen handelt, das die Einspruchsabteilung bei der Prüfung des Naheliegens berücksichtigt hat, bedarf es keiner zusätzlichen Beweisführung, nur weil es in einem neuen Zusammenhang verwendet wird.

11.4 Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin hat weiterhin argumentiert, dass D1 einen Hochdruckreiniger mit Benzinmotor lehre, um ein Arbeiten unabhängig vom Stromnetz zu ermöglichen. Der Fachmann würde daher nicht in Betracht ziehen, den Benzinmotor durch einen Elektromotor zu ersetzen, da dadurch dieser Vorteil verloren ginge. D1 halte den Fachmann somit von einer solchen Lösung ab.

11.4.1 Nach Ansicht der Kammer ist dieses Argument so bislang noch nicht vorgetragen worden und es ist an der Patentinhaberin darzulegen, warum dieser Vortrag erst jetzt erfolgt. :

11.4.2 Sollte das Argument in das Verfahren zugelassen werden, erscheint es aus Gründen der Gerechtigkeit angemessen, auch das Dokument D13 (DE102007005937A), das vom Beschwerdegegnerin-Einsprechende als Antwort auf dieses Argument angeführt wurde (siehe Antwort vom 9. Oktober 2024, Seite 9), in das Verfahren zuzulassen.

11.4.3 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Austausch des Benzinmotors durch einen Elektromotor eine naheliegende Maßnahme darstelle und lediglich geringfügige Anpassungen erfordere, insbesondere ohne Änderungen am Außenteil des Motorgehäuses, an dem die Stützräder abgestützt sind.

Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin argumentierte hingegen, dass ein solcher Austausch eine umfassende Neukonstruktion des Systems erfordern würde, insbesondere aufgrund die Einteiligkeit von Motorgehäuse und Pumpe (vgl. Patent Absatz [0006], sodass sowohl der Motor als auch die Pumpe umkonstruiert werden müssten. Es seien daher eine Reihe konstruktiver Schritte erforderlich, die der Fachmann vornehmen müsste.

Die Beschwerdegegnerin-Einsprechende entgegnete, dass für die selbsttragende Funktion allein das Motorgehäuse maßgeblich sei und ein entsprechendes Gehäuse auch für einen Elektromotor ohne Weiteres bereitgestellt werden könne, sodass keine grundlegenden Änderungen erforderlich seien.

11.5 Nach Ansicht der Kammer ist nicht ersichtlich, dass der Fachmann den in D1 vorgesehenen Benzinmotor ohne Weiteres durch einen Elektromotor ersetzen würde. Bei einem Benzinmotor und einem Elektromotor handelt es sich um grundlegend unterschiedliche Antriebssysteme mit jeweils unterschiedlichem konstruktivem Aufbau. Zudem geht aus D1 hervor, dass das Gehäuse des Benzinmotors eine tragende Funktion erfüllt und dass die Hochdruckpumpe teilweise einteilig mit dem Motorgehäuse ausgeführt ist (D1, Absatz [0006]). Der Motor ist somit integraler Bestandteil der Gesamtstruktur des Geräts.

11.5.1 Unter diesen Umständen erscheint es nicht ohne weiteres plausibel, dass der Austausch des Motors lediglich geringfügige Änderungen erfordern würde, ohne wesentliche Anpassungen am Motorgehäuse und an der Integration der Pumpe vorzunehmen. Mit anderen Worten ist es für die Kammer nicht ohne weiteres ersichtlich, dass ein Reinigungsgerät mit einem Benzinmotor ein für die Fachperson naheliegender Ausgangspunkt für ein Reinigungsgerät mit einem Elektromotor wäre (und nicht bloß im Sinne des could-would Ansatzes sein könnte.

11.5.2 In diesem Zusammenhang mag es zwar zutreffen, dass beim Austausch des Benzinmotors durch einen Elektromotor das "Außenteil" des in D1 offenbarten Gehäuses (vgl. D1, Figur 1) nicht zwingend geändert werden müsste (siehe Entscheidungsgründe, Punkt 10.5.3). Ebenso ist die Kammer der Auffassung, dass auch das Gehäuse eines Elektromotors eine selbsttragende Funktion übernehmen könnte (vgl. Erwiderung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2024, Seite 9).

Dies ändert jedoch nichts daran, dass zwar das "Außenteil" des in D1 offenbarten Motorgehäuses unter Umständen unverändert bleiben könnte, der innere Aufbau des Motorgehäuses jedoch speziell auf einen Zweizylinder-Benzinmotor ausgelegt sein muss (vgl. Figur 1) und zugleich strukturell mit der Hochdruckpumpe integriert ist. Eine Umgestaltung dieses Innenteils zur Aufnahme eines Elektromotors würde daher erhebliche konstruktive Änderungen erfordern und käme einer umfassenden Neukonstruktion des Systems gleich, die mehrere konstruktive Schritte umfasst (vgl. Beschwerdebegründung der Patentinhaberin, Seite 8, 4. Absatz).

Nach Ansicht der Kammer würde der Fachmann einen solchen Austausch ausgehend von D1 daher nicht in naheliegender Weise in Betracht ziehen. Daher scheint im Gegensatz zur Feststellung der Einspruchsabteilung die Kombination von D1 mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns die erfinderische Tätigkeit des Anspruchs 1 nicht in Frage zu stellen.

12. Hilfsantrag 1, Anspruch 1, Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 mit D2 12.1 Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ausgehend von D1 in Kombination mit D2 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Die Kammer teilt diese Auffassung.

12.2 Die Kombination der Lehren aus D1 und D2 würde eine Anpassung des Benzinmotorgehäuses aus D1 erfordern, um einen Elektromotor aufzunehmen. Nach Ansicht der Kammer wäre eine solche Anpassung für den Fachmann aus den gleichen Gründen, die oben in Bezug auf die Kombination von D1 mit dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns dargelegt wurden, nicht naheliegend.

12.3 Die Kammer gelangt zu dieser Schlussfolgerung ungeachtet der Tatsache, dass die unterschiedliche Art und Weise, wie die Räder in den Vorrichtungen von D1 und D2 gelagert sind, ein weiterer Grund für die Schlussfolgerung sein könnte, dass ihre Kombination den Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 führen würde.

2.1 Die Beteiligten haben sich zu diesem Teil der Mitteilung nicht geäußert und die Kammer sieht auch nach erneuter Prüfung keinen Grund, von der darin geäußerten vorläufigen Meinung abzuweichen.

2.2 Die in diesem Teil der Mitteilung noch offenen Punkte beurteilt die Kammer wie folgt:

2.2.1 Wie in den Punkten 11.5 und 12.2 ihrer Mitteilung dargelegt, ist die Kammer der Auffassung, dass der Fachmann ausgehend von dem in D1 offenbarten Reinigungsgerät mit Benzinmotor nicht in naheliegender Weise zu einem Gerät mit Elektromotor gelangen würde, da dies wesentliche Anpassungen erfordern würde. Daher braucht das weitere Argument der Beschwerdeführerin, eine solche Umstellung bringe den Nachteil der Abhängigkeit vom Stromnetz mit sich und sei daher nicht naheliegend, weder hinsichtlich seiner Zulassung noch in der Sache geprüft zu werden. Folglich ist auch die Zulassung des von der Beschwerdegegnerin-Einsprechenden als Reaktion auf dieses Argument eingereichten Dokuments D13 nicht entscheidungserheblich und braucht nicht entschieden zu werden (vgl. Punkt 11.4 der Mitteilung der Kammer).

2.2.2 Hinsichtlich des erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwands der BeschwerdegegnerinEinsprechenden, der Gegenstand des Hauptantrags (eingereicht als Hilfsantrag 1) sei gegenüber D2 nicht neu, wies die Kammer in ihrer Mitteilung darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin-Einsprechende darzulegen habe, weshalb dieser Einwand erst in diesem Verfahrensstadium [Beschwerdeverfahren] erhoben worden sei (siehe Abschnitt 10, insbesondere Punkt 10.2, letzte Satz).

Die Beschwerdegegnerin-Einsprechende nahm hierzu im schriftlichen Verfahren nicht Stellung. Sie nahm auch nicht an der mündlichen Verhandlung teil, in der sie letztmalig Gelegenheit gehabt hätte, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Mangels einer solchen Erklärung entscheidet die Kammer gemäß Artikel 12(4) und (6) VOBK, den Einwand nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.

3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kammer unter Berücksichtigung der in das Beschwerdeverfahren zugelassenen Einwände dem Vorbringen der Beschwerdeführerin-Patentinhaberin folgt und entgegen der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Gegenstand des nunmehrigen Hauptantrags (eingereicht als Hilfsantrag 1) die Erfordernisse des EPÜ erfüllt. Die Beschwerdeführerin-Patentinhaberin hat ferner eine entsprechend angepasste Beschreibung eingereicht. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und das Patent auf der Grundlage des Hauptantrags in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten (Artikel 111(1) EPÜ in Verbindung mit Artikel 101(3) a) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, das Patent in folgender Fassung aufrechtzuerhalten:

Ansprüche 1 bis 13 gemäß dem Hauptantrag, eingereicht als Hilfsantrag 1 mit Schriftsatz vom 5. Juni 2024. Beschreibung Seite 2 wie eingereicht in der mündlichen Verhandlung, Beschreibung: Seiten 3 bis 7 der Patentschrift, Zeichnungen: Figuren 1 bis 3 der Patentschrift.

Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

T. Buschek A. Pieracci