Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 21.07.2026 – T 1495/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T149524.20260721

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1495/24 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 21. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Concept Laser GmbH Rudolf-Diesel-Straße 14 96215 Lichtenfels (DE) Vertreterin:

Hafner & Kohl PartmbB Schleiermacherstraße 25 90491 Nürnberg (DE) Beschwerdeführerin:

Nikon SLM Solutions AG Estlandring 4 23560 Lübeck (DE) (Einsprechende) Vertreterin:

Schicker, Silvia Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte und Rechtsanwalt PartG mbB Schweigerstraße 2 81541 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Patton B. Paul Y. Podbielski Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3369570 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 12. November 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin und die Einsprechende erhoben jeweils frist- und formgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der diese feststellte, dass unter Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen (Hilfsantrag 2, eingereicht am 24. Juli 2024) das Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des Übereinkommens genügen.

II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent in seinem gesamten Umfang und beruhte auf den Einspruchsgründen des Artikels 100 b) EPÜ (unvollständige Offenbarung) und des Artikels 100 a) EPÜ (mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit).

III. Mit einer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK datiert auf den 12. Dezember 2025 teilte die Kammer den Beteiligten auf Grundlage der damaligen Sachlage ihre vorläufige Meinung zu den Erfolgsaussichten der Beschwerden mit, wonach beide Beschwerden voraussichtlich erfolglos blieben.

IV. Die Patentinhaberin reagierte mit Schriftsatz vom 22. April 2026 und die Einsprechende mit Schriftsatz vom 18. Mai 2026 inhaltlich auf die vorläufige Meinung der Kammer.

V. Am 21. Juli 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Entscheidungsausspruch wurde am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet.

VI. Die Patentinhaberin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage des am 24. Juli 2024 eingereichten Hilfsantrags 1, weiter hilfsweise die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung aufrechterhaltenen Fassung (Hilfsantrag 2), sowie weiter hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage eines der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 21. Juli 2026 vorgelegten Hilfsanträge 2a oder 2b.

VII. Die Einsprechende beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

VIII. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet gemäß der Merkmalsanalyse in Punkt II.3.1.1 der

Entscheidungsgründe§

a1) "Vorrichtung (1) zur additiven Herstellung dreidimensionaler Objekte (2) durch sukzessives schichtweises selektives Belichten und damit einhergehendes sukzessives schichtweises selektives Verfestigen von Baumaterialschichten aus einem vermittels eines Energiestrahls (4) verfestigbaren Baumaterial(3), b1) umfassend eine Strömungseinrichtung (11), welche zur Ausbildung einer zumindest abschnittsweise entlang wenigstens einer Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömenden ersten Fluidströmung (FS1) eingerichtet ist, welche mit prozessbedingt entstehenden, insbesondere partikulären, Verunreinigungen beladbar oder beladen ist, c1) wobei die Strömungseinrichtung (11) zur Ausbildung einer zweiten Fluidströmung (FS2) eingerichtet ist, wobei die zweite Fluidströmung (FS2) zwischen der ersten Fluidströmung (FS1) und der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1)zumindest abschnittsweise unmittelbar entlang der Oberfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömt, dadurch gekennzeichnet, dass d1) sich die erste Fluidströmung (FS1) und die zweite Fluidströmung (FS2) in wenigstens einem die Strömungseigenschaften der jeweiligen Fluidströmung (FS1, FS2) betreffenden Strömungsparameter unterscheiden und/oder e1) sich die erste Fluidströmung(FS1) und die zweite Fluidströmung(FS2) in wenigstens einem die physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Fluidströmung (FS1, FS2) betreffenden physikalischen Parameter unterscheiden und f1) die erste und die zweite Fluidströmung (FS1, FS2) parallel nebeneinander strömen und g1) aufgrund der unterschiedlichen Strömungsparameter und/oder aufgrund der unterschiedlichen physikalischen Parameter die Möglichkeit des Vermischens der Fluidströme (FS1, FS2) reduzierbar ist oder reduziert wird."

IX. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch die ergänzten Merkmale "wobei die Strömungseinrichtung (11) zur Ausbildung einer ersten und zweiten Fluidströmung (FS1, FS2), welche entlang einer, insbesondere freiliegenden, Außenfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) und/oder entlang einer Innenfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömen, eingerichtet ist, wobei die Funktionskomponente zumindest abschnittsweise, insbesondere vollständig, eine zylinderartige oder -förmige geometrische Gestalt, oder zumindest abschnittsweise, insbesondere vollständig, eine hohlzylinderartige oder -förmige, geometrische Gestalt aufweist."

X. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 durch die nachfolgend gekennzeichnete Streichung:

a1) "Vorrichtung (1) zur additiven Herstellung dreidimensionaler Objekte (2) durch sukzessives schichtweises selektives Belichten und damit einhergehendes sukzessives schichtweises selektives Verfestigen von Baumaterialschichten aus einem vermittels eines Energiestrahls (4) verfestigbaren Baumaterial(3), b1) umfassend eine Strömungseinrichtung (11), welche zur Ausbildung einer zumindest abschnittsweise entlang wenigstens einer Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömenden ersten Fluidströmung (FS1) eingerichtet ist, welche mit prozessbedingt entstehenden, insbesondere partikulären, Verunreinigungen beladbar oder beladen ist, c1) wobei die Strömungseinrichtung (11) zur Ausbildung einer zweiten Fluidströmung (FS2) eingerichtet ist, wobei die zweite Fluidströmung (FS2) zwischen der ersten Fluidströmung (FS1) und der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1)zumindest abschnittsweise unmittelbar entlang der Oberfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömt, dadurch gekennzeichnet, dass d1) sich die erste Fluidströmung (FS1) und die zweite Fluidströmung (FS2) in wenigstens einem die Strömungseigenschaften der jeweiligen Fluidströmung (FS1, FS2) betreffenden Strömungsparameter unterscheiden und/oder e1) sich die erste Fluidströmung(FS1) und die zweite Fluidströmung(FS2) in wenigstens einem die physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Fluidströmung (FS1, FS2) betreffenden physikalischen Parameter unterscheiden und f1) die erste und die zweite Fluidströmung (FS1, FS2) parallel nebeneinander strömen und g1) aufgrund der unterschiedlichen Strömungsparameter und/oder aufgrund der unterschiedlichen physikalischen Parameter die Möglichkeit des Vermischens der Fluidströme (FS1, FS2) reduzierbar ist oder reduziert wird, wobei die Strömungseinrichtung (11) zur Ausbildung einer ersten und zweiten Fluidströmung (FS1, FS2), welche entlang einer, insbesondere freiliegenden, Außenfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) und/oder entlang einer Innenfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömen, eingerichtet ist, wobei die Funktionskomponente zumindest abschnittsweise, insbesondere vollständig, eine zylinderartige oder -förmige geometrische Gestalt, oder zumindest abschnittsweise, insbesondere vollständig, eine hohlzylinderartige oder -förmige, geometrische Gestalt aufweist."

XI. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 2a unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 durch die nachfolgend gekennzeichnete Streichung:

a1) "Vorrichtung (1) zur additiven Herstellung dreidimensionaler Objekte (2) durch sukzessives schichtweises selektives Belichten und damit einhergehendes sukzessives schichtweises selektives Verfestigen von Baumaterialschichten aus einem vermittels eines Energiestrahls (4) verfestigbaren Baumaterial(3), b1) umfassend eine Strömungseinrichtung (11), welche zur Ausbildung einer zumindest abschnittsweise entlang wenigstens einer Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömenden ersten Fluidströmung (FS1) eingerichtet ist, welche mit prozessbedingt entstehenden, insbesondere partikulären, Verunreinigungen beladbar oder beladen ist, c1) wobei die Strömungseinrichtung (11) zur Ausbildung einer zweiten Fluidströmung (FS2) eingerichtet ist, wobei die zweite Fluidströmung (FS2) zwischen der ersten Fluidströmung (FS1) und der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1)zumindest abschnittsweise unmittelbar entlang der Oberfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömt, dadurch gekennzeichnet, dass d1) sich die erste Fluidströmung (FS1) und die zweite Fluidströmung (FS2) in wenigstens einem die Strömungseigenschaften der jeweiligen Fluidströmung (FS1, FS2) betreffenden Strömungsparameter unterscheiden und/oder e1) sich die erste Fluidströmung(FS1) und die zweite Fluidströmung(FS2) in wenigstens einem die physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Fluidströmung (FS1, FS2) betreffenden physikalischen Parameter unterscheiden und f1) die erste und die zweite Fluidströmung (FS1, FS2) parallel nebeneinander strömen und g1) aufgrund der unterschiedlichen Strömungsparameter und/oder aufgrund der unterschiedlichen physikalischen Parameter die Möglichkeit des Vermischens der Fluidströme (FS1, FS2) reduzierbar ist oder reduziert wird, wobei die Strömungseinrichtung (11) zur Ausbildung einer ersten und zweiten Fluidströmung (FS1, FS2), welche entlang einer, insbesondere freiliegenden, Außenfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) und/oder entlang einer Innenfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömen, eingerichtet ist, wobei die Funktionskomponente zumindest abschnittsweise, insbesondere vollständig, eine hohlzylinderartige oder -förmige, geometrische Gestalt aufweist."

XII. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 2b unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2a durch die nachfolgend gekennzeichnete Streichung:

a1) "Vorrichtung (1) zur additiven Herstellung dreidimensionaler Objekte (2) durch sukzessives schichtweises selektives Belichten und damit einhergehendes sukzessives schichtweises selektives Verfestigen von Baumaterialschichten aus einem vermittels eines Energiestrahls (4) verfestigbaren Baumaterial(3), b1) umfassend eine Strömungseinrichtung (11), welche zur Ausbildung einer zumindest abschnittsweise entlang wenigstens einer Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömenden ersten Fluidströmung (FS1) eingerichtet ist, welche mit prozessbedingt entstehenden, insbesondere partikulären, Verunreinigungen beladbar oder beladen ist, c1) wobei die Strömungseinrichtung (11) zur Ausbildung einer zweiten Fluidströmung (FS2) eingerichtet ist, wobei die zweite Fluidströmung (FS2) zwischen der ersten Fluidströmung (FS1) und der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1)zumindest abschnittsweise unmittelbar entlang der Oberfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömt, dadurch gekennzeichnet, dass d1) sich die erste Fluidströmung (FS1) und die zweite Fluidströmung (FS2) in wenigstens einem die Strömungseigenschaften der jeweiligen Fluidströmung (FS1, FS2) betreffenden Strömungsparameter unterscheiden und/oder e1) sich die erste Fluidströmung(FS1) und die zweite Fluidströmung(FS2) in wenigstens einem die physikalischen Eigenschaften der jeweiligen Fluidströmung (FS1, FS2) betreffenden physikalischen Parameter unterscheiden und f1) die erste und die zweite Fluidströmung (FS1, FS2) parallel nebeneinander strömen und g1) aufgrund der unterschiedlichen Strömungsparameter und/oder aufgrund der unterschiedlichen physikalischen Parameter die Möglichkeit des Vermischens der Fluidströme (FS1, FS2) reduzierbar ist oder reduziert wird, wobei die Strömungseinrichtung (11) zur Ausbildung einer ersten und zweiten Fluidströmung (FS1, FS2), welche entlang einer, insbesondere freiliegenden, Außenfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) oder entlang einer Innenfläche der wenigstens einen Funktionskomponente der Vorrichtung (1) strömen, eingerichtet ist, wobei die Funktionskomponente zumindest abschnittsweise, insbesondere vollständig, eine hohlzylinderartige oder -förmige, geometrische Gestalt aufweist."

XIII. Eine Wiedergabe der unabhängigen Ansprüche 13 und 14 des Hauptantrags, sowie der jeweiligen unabhängigen Ansprüche 11 und 12 der Hilfsanträge 1, 2, 2a und 2b ist nicht erforderlich, da deren Wortlaute für die nachfolgende Entscheidung nicht erheblich sind.

XIV. In dieser Entscheidung wird auf das Dokument D1 (EP 3 321 003 A1) Bezug genommen (Artikel 54 (3) EPÜ).

XV. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Vollständige Offenbarung (Artikel 100 b) und 83 EPÜ) 1.1 Die Einspruchsabteilung stellte in Punkt II.3.2 der Entscheidungsgründe fest, dass der Einspruchsgrund des Artikels 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegensteht.

1.2 Die Einsprechende wendete sich gegen diese Feststellung. Sie trug zuletzt im Ergebnis vor, dass das Streitpatent kein nacharbeitbares Ausführungsbeispiel der beanspruchten Gegenstände offenbare, das eine technisch sinnvolle und physikalisch mögliche Umsetzung des Anspruchs 1 darstelle. Das Streitpatent offenbare nämlich in den Figuren 1 und 2 unterschiedliche Konfigurationen einer Prozesskammer, die von der ersten und der zweiten Fluidströmung FS1, FS2 durchströmt wird.

1.3 Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Vielmehr sieht sie in Bezug auf die Ausführungsform der Figur 2 des Streitpatents, die nachfolgend dargestellt ist, ein ausführbares Beispiel der Erfindung gemäß Hauptantrag offenbart. Figur 2 des Streitpatents 1.4 Wie die Einsprechende zutreffend anmerkte, ist in Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die Funktionskomponente nicht näher spezifiziert, so dass das Schutzglas 18 als Funktionskomponente angesehen werden kann. Dieses Verständnis wurde von der Einsprechenden als Konstellation b) beschrieben. Sie trug vor, dass im Bereich des Schutzglases 18 jedoch auch die erste Fluidströmung FS1 durch eine weitere Strömung, nämlich den im unteren Bereich der Vorrichtung in Bezug auf die oberen Strömungen zurücklaufenden Anteil der Strömung FS1, von dem Baufeld 3 abgeschirmt werde, so dass die erste Fluidströmung FS1 nicht mit prozessbedingt entstehenden Partikeln beladen oder beladbar sei.

1.5 Diese Argumentation setzt jedoch voraus, dass die Fachperson notwendigerweise davon ausgeht, dass in der Ausführungsform der Figur 2 aufgrund der unteren, rücklaufenden Fluidströmung FS1 sichergestellt ist, dass die erste Fluidströmung FS1 im oberen Bereich an dem Schutzglas 18 nicht mit prozessbedingt entstehenden Partikeln beladen oder beladbar ist. Die Beschreibung lehrt aber zu dieser Ausführungsform konkret, dass die zweite Strömung FS2 nur abschnittsweise entlang der Prozesskammer im Bereich des Schutzglases 18 strömt, wie sich bereits aus Figur 2 ergibt, und dass die zweite Fluidströmung zur Reduzierung einer Ablagerung prozessbedingter Verunreinigungen "zwischengeschaltet" ist, wie sich aus dem Absatz [0011] des Streitpatents ergibt, auf den sich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer auch die Einsprechende ausdrücklich bezog. Gerade diese zwischengeschaltete Schutzfunktion wäre technisch jedoch nicht nachvollziehbar, wenn die erste Fluidströmung FS1 in diesem Bereich bereits unabhängig hiervon zuverlässig von prozessbedingt entstehenden Partikeln abgeschirmt wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Fachperson die in der Beschreibung ausführlich dargelegte Funktion der lokal verlaufenden zweiten Fluidströmung FS2 in Frage stellen sollte. Vielmehr wird sie davon ausgehen, dass die erste Fluidströmung FS1 selbst im Bereich des Schutzglases 18 mit prozessbedingt entstehenden Partikeln beladbar oder sogar bereits beladen ist.

1.6 Im Ergebnis ist die Kammer davon überzeugt, dass eine Fachperson in der Ausführungsform der Figur 2 des Streitpatents unmittelbar einen möglichen Weg erkannte, auf dem sie die Erfindung ohne weitere Überlegungen nacharbeiten kann. Sie hatte hingegen keine Veranlassung, von weiteren technischen Annahmen zu der dort gezeigten Ausführungsform auszugehen, die sie an einer Ausführbarkeit der Erfindung zweifeln ließen.

1.7 Im Ergebnis steht der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 b) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt nicht entgegen.

2. Hauptantrag - Neuheit (Artikel 100 a) und 54 EPÜ) 2.1 Die Einspruchsabteilung stellte in Punkt II.3.3.1 der Entscheidungsgründe fest, dass die jeweiligen Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 13 und 14 nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments D1 seien. Der Einspruchsgrund des Artikels 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ stehe entsprechend der Aufrechterhaltung des Patents in erteiltem Umfang entgegen.

2.2 In der angefochtenen Entscheidung stellte die Einspruchsabteilung insbesondere fest, dass dem Dokument D1 in den Figuren 1 und 3 und der dazugehörigen Beschreibung, insbesondere in den Absätzen [0024], [0040], [0050], [0057] und [0058] des Dokuments D1, sämtliche Merkmale der Ansprüche 1, 13, und 14 des Hauptantrags zu entnehmen seien. Es seien Fluidströmungen F1 und F2 offenbart, die zumindest abschnittsweise parallel nebeneinander strömen. Diese unterschieden sich voneinander in ihren Strömungsparametern, wie beispielsweise in den jeweiligen Volumenströmen, aber auch in ihrer Breite bzw. Querschnittsfläche. Die mit der Wahl unterschiedlicher Strömungsparameter verbundene technisch-kausale Wirkung, dass eine Vermischung der Fluidströmungen F1 und F2 reduzierbar ist oder reduziert wird, sei zwar in Dokument D1 nicht erwähnt, ließe sich aber implizit ableiten. Damit sei insbesondere auch das Merkmal g1) des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag in Dokument D1 offenbart.

2.3 Hiergegen wandte sich die Patentinhaberin. Sie bestritt, dass die Breite und Querschnittsfläche der jeweiligen Fluidströmungen F1 und F2 Strömungsparameter oder physikalische Parameter im Sinne des Streitpatents seien. Ferner wandte sie ein, dass aus der Lehre des Dokuments D1 kein Zusammenhang zwischen den Parametern und der technisch-kausalen Wirkung einer reduzierbaren bzw. reduzierten Vermischung der Fluidströmungen entnehmbar sei. In der Lehre des Dokuments D1 sei nicht einmal implizit offenbart, dass ein Vermischen der Fluidströmungen F1 und F2 zu reduzieren oder zu vermeiden sei.

2.4 Der Einwand der Patentinhaberin beruht grundlegend auf der Frage, ob der Lehre des Dokuments D1 unmittelbar und eindeutig, zumindest aber implizit, ein technischkausaler Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Strömungsparametern bzw. physikalischen Parametern und der Möglichkeit, dass ein Vermischen zweier parallel nebeneinander strömender Fluidströmungen reduzierbar ist oder reduziert wird, zu entnehmen ist.

2.5 Gemäß der Formulierung des Merkmals g1) kommt es nicht allein darauf an, dass eine Reduzierung einer Vermischung der Fluidströmungen angestrebt wird. Entscheidend ist, ob die technische Anordnung objektiv zu einer verringerten Vermischung der Fluidströmungen führt oder jedenfalls hierfür geeignet ist. Es reicht daher bereits eine Konstellation aus, in der eine Vermischung der Fluidströmungen reduziert ist, damit dieses Merkmal erfüllt ist.

2.6 Die Einspruchsabteilung bezog sich zur Offenbarung des Merkmals g1) in zutreffender Weise auf Absatz [0040] des Dokuments D1. Die Absätze [0058] und [0059] des Dokuments D1 erläutern den dort offenbarten Aspekt weiter (vgl. auch Absatz [0057]). Die in Dokument D1 offenbarten Fluidströmungen F1 und F2 erfüllen gemäß der dortigen Offenbarung getrennte Funktionen und werden auch im Weiteren in Dokument D1 durchgehend getrennt betrachtet. Die Fluidströmung F1 dient dabei ausdrücklich dem zuverlässigen Freihalten des (optischen) Transmissionselements 22 von Kontaminierungen (vgl. Dokument D1, Absatz [0059]), während die Fluidströmung F2 dem Reinigen der Prozesskammer 12 von Partikelverunreinigungen dient, die beim Bestrahlen des Rohmaterials entstehen (vgl. Dokument D1, Absatz [0058]; siehe auch Figur 1).

2.7 Um die ihr zugedachte Funktion optimal auszuführen, weist die Fluidströmung F1 einen größeren Volumenfluss, also konkret einen anders gewählten Wert eines Strömungsparameters, als die Fluidströmung F2 auf, wie es im Merkmal g1) des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag gefordert ist. Dieser anders gewählte Strömungsparameter ist dafür ursächlich, dass die Fluidströmung F1 gerade auch im Vergleich zur Fluidströmung F2 ihre Funktion besonders zuverlässig erfüllt (vgl. Dokument D1, Absatz [0059]). Die Erfüllung ihrer jeweiligen Funktionen setzt allerdings ebenfalls voraus, dass die Fluidströmungen zueinander getrennt bleiben und sich deswegen gerade nicht vermischen. Nur unter dieser Voraussetzung kann insbesondere die auf das Transmissionselement 22 gerichtete Schutzwirkung der Fluidströmung F1 in der in Dokument D1 beschriebenen Weise zuverlässig erreicht werden.

In anderen Worten ergibt sich aus der Gesamtheit der oben wiedergegebenen Offenbarung des Dokuments D1 für die Fachperson unmittelbar und eindeutig, dass die Fluidströmungen F1 und F2 aufgrund der Wahl der Strömungsparameter zumindest im Bereich des Transmissionselements 22 nebeneinander getrennt verlaufen, woraus folgt, dass sie sich nicht vermischen. Eine Vermischung der Fluidströme ist entsprechend reduziert.

2.8 Die Kammer ist demzufolge überzeugt, dass die Fachperson der Offenbarung des Dokuments D1 auch das Merkmal g1) unmittelbar und eindeutig entnimmt. Da die Patentinhaberin gegenüber der Offenbarung von D1 keine weiteren Merkmale als Unterscheidungsmerkmale geltend gemacht hat, ist der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments D1. 3. Hilfsantrag 1 - Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 3.1 Die Patentinhaberin wendete sich gegen die Feststellung in Punkt II.3.4.3.1 der Entscheidungsgründe, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments D1 ist.

3.2 Strittig war dabei, ob das Transmissionselement 22 der Figuren 1 und 3 des Dokuments D1 als Funktionskomponente eine zumindest abschnittsweise zylinderartige oder -förmige geometrische Gestalt hat.

3.3 Die Kammer ist von der Feststellung der Einspruchsabteilung überzeugt, dass der Begriff "Zylinder" breit zu verstehen ist, so dass er zwei kreisförmige, ovale oder elliptische oder aber auch von einer gekrümmten Leitkurve begrenzte Grundflächen und eine gekrümmte Seitenfläche aufweist. Weitere Informationen zu der Bemaßung sind weder dem Anspruch noch der Beschreibung des Streitpatents zu entnehmen. Die Kammer sieht auch vor dem Hintergrund der allgemeinen Bedeutung des Begriffs Zylinder keinen Grund, besondere Anforderungen an ein etwaiges Aspektverhältnis eines Zylinders zu stellen, insbesondere nicht derart, dass eine Erstreckung des Zylinders in Richtung der Normalen auf die Grundfläche größer als eine Breite der Grundfläche sein müsste.

3.4 Diesem Verständnis steht auch die Beschreibung des Streitpatents nicht entgegen, aus der sich keine besonderen Erfordernisse an die Geometrie eines Zylinders ergeben, so dass auch die von der Patentinhaberin angeführte Entscheidung G 1/24 insoweit zu keinem anderen Ergebnis führt.

3.5 Es trifft zudem zwar zu, dass die Figuren 1 und 3 lediglich schematische Darstellungen sind, für die Fachperson ist die kurvenförmig begrenzte Grundfläche des Transmissionselements 22 jedoch zweifelsfrei erkennbar (siehe z. B. Belichtungseinrichtung 6 oder Strömungsführungselement 15 in Figur 1 des Streitpatents) und im Zusammenhang mit der Funktion als Durchgangsfenster für die Strahlung einer Strahlungsquelle auch plausibel nachvollziehbar. Auf eine genaue Bemaßung oder präzise Formgebung kommt es vor dem Hintergrund der Merkmalsformulierung, die lediglich eine abschnittsweise zylinderartige Gestalt der Funktionskomponente verlangt, nicht an.

3.6 Die Einspruchsabteilung stellte damit zutreffend fest, dass in dem in den Figuren 1 und 3 des Dokuments D1 dargestellten Transmissionselement 22 für die Fachperson unmittelbar und eindeutig ein zumindest abschnittsweise zylinderartiges Funktionselement offenbart ist.

3.7 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ist somit nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments D1. 4. Hilfsantrag 2 - Vollständige Offenbarung (Artikel 83 EPÜ) 4.1 Die Einsprechende trug vor, dass dem Streitpatent an keiner Stelle ein Hinweis zu entnehmen sei, wie entlang einer Außenfläche einer hohlzylinderartigen oder förmigen Funktionskomponente strömende Fluidströmungen FS1, FS2 realisiert werden könnten (siehe Punkte X., XI. und XII. oben). Die einzige in dem Streitpatent möglicherweise anspruchsgemäß offenbarte Funktionskomponente seien die Strömungsführungselemente 12 und 15. Bei diesen sei eine Überströmung der Außenfläche mit den in dem Streitpatent offenbarten Mitteln nicht nur nicht realisierbar, sondern technisch nicht sinnvoll.

4.2 Die Patentinhaberin verwies auf die im Streitpatent gezeigte Filtereinrichtung 16. Aus Absatz [0016] der Beschreibung ergebe sich, dass jede Funktionskomponente angesprochen sei, an welcher sich entsprechende Ablagerungen bilden könnten.

4.3 Die Kammer folgt hierzu jedoch der Darstellung der Einsprechenden, dass die Filtereinrichtung 16 keine geeignete Offenbarung für eine an den Außenflächen von den Fluidströmungen FS1, FS2 umströmte hohlzylinderartige oder -förmige Funktionskomponente darstellt. Zwar kann Absatz [0016] allgemein dahin verstanden werden, dass Ablagerungen an verschiedenen Funktionskomponenten vermieden werden sollen. Ein solcher allgemeiner Hinweis ersetzt jedoch weder eine konkrete Offenbarung einer hierfür geeigneten hohlzylinderartigen Geometrie noch eine technische Anweisung, wie beide Fluidströmungen an deren Außenflächen zu führen wären.

4.4 Dies gilt ebenso für die Filtereinrichtung 16. Zum einen ist nicht überzeugend, dass die Fachperson gerade eine Filtereinrichtung, deren Aufgabe in der Aufnahme bzw. Abscheidung von Verunreinigungen besteht, ohne eine entsprechende technische Lehre mit einer Schutzströmung versehen würde, die Verunreinigungen von ihr fernhalten soll. Zum anderen enthält das Streitpatent keine Angaben zur geometrischen Gestalt der Filtereinrichtung 16. Der Verweis auf diese Komponente schließt daher nicht die Lücke zwischen dem allgemein formulierten Anspruch und einer ausführbaren technischen Umsetzung.

4.5 Weitere mögliche Ausführungsformen einer an den Außenflächen von den Fluidströmungen FS1, FS2 umströmten hohlzylinderartigen oder -förmigen Funktionskomponente wurden von der Patentinhaberin nicht vorgetragen und sind für die Kammer auch nicht unmittelbar ersichtlich. Der Anspruch erfasst daher zumindest einen Gegenstand, für dessen Ausführung das Streitpatent keine hinreichende technische Anleitung bereitstellt. Die Fachperson müsste vielmehr erst selbst entwickeln, welche Komponente hierfür in Betracht kommt, wie diese geometrisch auszugestalten ist und wie die beiden Fluidströmungen an den dazugehörigen Außenflächen so zu führen sind, dass das beanspruchte Ergebnis erzielt wird. Dies geht über das hinaus, was ihr auf der Grundlage des Streitpatents und ihres allgemeinen Fachwissens ohne besonderen Aufwand zugemutet werden kann.

4.6 Im Ergebnis erfüllt die Erfindung gemäß Hilfsantrag 2 nicht die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben.

5. Hilfsantrag 2a - Zulassung (Artikel 13 (1) VOBK) 5.1 Die Patentinhaberin legte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erstmalig Hilfsantrag 2a vor. Hilfsantrag 2a ist eine Änderung des Beschwerdevorbringens der Patentinhaberin nach Einreichung ihrer Beschwerdeerwiderung und unterliegt den Zulassungsvoraussetzungen des Artikel 13 VOBK (siehe ABl. 2020, Zusatzpublikation 2, Verfahrensordnung der Beschwerdekammern 2020, Seite 32 und 33, Konvergenzansatz - Stufen 2 und 3).

5.2 Sie begründete die Vorlage des Hilfsantrags 2a zu diesem späten Verfahrenszeitpunkt damit, dass Artikel 100 b) EPÜ zwar Gegenstand des Einspruchs war, der zu der Zurückweisung von Hilfsantrag 2 führende materielle Aspekt jedoch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens war und weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der vorläufigen Meinung der Kammer adressiert worden sei. Die Vorlage sei eine Reaktion auf die erstmalige inhaltliche Befassung mit diesem Aspekt des Einwands aus Artikel 83 EPÜ.

5.3 Die Einsprechende wendete sich gegen das Vorbringen der Patentinhaberin und trug vor, dass der betroffene Aspekt zu den Erfordernissen des Artikels 83 EPÜ hinsichtlich einer Umströmung an den Außenflächen einer hohlzylinderartigen oder -förmigen Funktionskomponente durch die Fluidströmungen FS1, FS2 bereits im Einspruchsverfahren, jedenfalls aber in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen worden sei.

5.4 Hilfsantrag 2a stellt eine Änderung des Beschwerdevorbringens nicht nur nach Artikel 13 (2) VOBK, sondern auch nach Artikel 13 (1) VOBK dar. Seine Zulassung steht daher im Ermessen der Kammer. Bei der Ausübung dieses Ermessens gemäß Artikel 13 (1) EPÜ berücksichtigt die Kammer insbesondere den Stand des Verfahrens, die Eignung der Änderung zur Ausräumung der aufgeworfenen Einwände, die Verfahrensökonomie sowie die Frage, ob durch die Änderung neue Fragen aufgeworfen werden.

5.5 Selbst wenn man zugunsten der Patentinhaberin unterstellte, dass Hilfsantrag 2a als Reaktion auf die Erörterung des Einwands nach Artikel 83 EPÜ in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde, führt dies nicht dazu, dass der Antrag zuzulassen wäre. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, ob der Antrag geeignet ist, den für Hilfsantrag 2 festgestellten Mangel prima facie auszuräumen.

5.6 Der Hilfsantrag 2a umfasst in Anspruch 1 unter anderem weiterhin die Merkmalsvariante, wonach die erste und die zweite Fluidströmung FS1, FS2 entlang einer Außenfläche der hohlzylinderartigen oder -förmigen Funktionskomponente strömen. Die Streichung der Alternative mit einer Umströmung entlang einer Innenfläche beseitigt diesen Aspekt nicht. Der tragende Einwand gegen Hilfsantrag 2 betraf nämlich nicht eine kumulative Umströmung von Innen- und Außenflächen, sondern bereits die fehlende technische Lehre zur Realisierung der beanspruchten Umströmung an den Außenflächen einer hohlzylinderartigen oder -förmigen Funktionskomponente. Der verbleibende Anspruchsgegenstand wirft somit weiterhin genau die Frage auf, die bereits zur mangelnden Ausführbarkeit von Hilfsantrag 2 geführt hat. Damit bestehen die zu Hilfsantrag 2 im vorherigen Punkt erörterten Gründe, die einer Aufrechterhaltung des Patents entgegenstehen, fort.

5.7 Für den Gegenstand von Hilfsantrag 2a offenbart das Streitpatent weiterhin keine konkrete, ohne unzumutbaren Aufwand ausführbare technische Umsetzung. Der Antrag ist deshalb prima facie nicht geeignet, den Einwand mangelnder Ausführbarkeit auszuräumen.

5.8 Die Kammer übte ihr Ermessen daher dahin aus, Hilfsantrag 2a nach Artikel 13 (1) VOBK nicht in das Verfahren zuzulassen.

6. Hilfsantrag 2b - Zulassung (Artikel 13 (2) VOBK) 6.1 Die Patentinhaberin legte ferner in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erstmalig Hilfsantrag 2b vor.

6.2 Gemäß Artikel 13 (2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

6.3 Zur Begründung außergewöhnlicher Umstände verwies die Patentinhaberin im Wesentlichen auf dieselben Umstände, die sie bereits zur Vorlage von Hilfsantrag 2a geltend gemacht hatte. Sie machte insbesondere geltend, dass erst die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt habe, welche Anspruchsfassung zur Ausräumung des Einwands nach Artikel 83 EPÜ erforderlich sei.

6.4 Die Kammer ist hiervon nicht überzeugt.

6.5 Wie richtig von der Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgebracht, war der Einwand mangelnder Ausführbarkeit in Bezug auf eine Umströmung der Außenflächen einer hohlzylinderartigen oder -förmigen Funktionskomponente spätestens mit der Beschwerdebegründung der Einsprechenden im Verfahren (vgl. dort z. B. Seite 15, erster Absatz).

Hilfsantrag 2b reagiert daher nicht auf eine erstmals in der mündlichen Verhandlung entstandene neue Sachlage, sondern auf einen Einwand, mit dem die Patentinhaberin bereits vor der mündlichen Verhandlung rechnen musste, auch wenn die Kammer diesen Einwand in ihrer vorläufigen Meinung nicht gesondert behandelte. Dass der Einwand erst in der mündlichen Verhandlung näher erörtert wurde, machte ihn nicht zu einem neuen, überraschenden Gesichtspunkt.

Hinzu kommt, dass die Patentinhaberin nach der Erörterung von Hilfsantrag 2 zunächst Hilfsantrag 2a einreichte und die Entscheidung der Kammer über dessen Nichtzulassung abwartete, bevor sie Hilfsantrag 2b stellte. Damit wurde Hilfsantrag 2b nicht als unmittelbare und vollständige Reaktion auf die Erörterung des Einwands nach Artikel 83 EPÜ vorgelegt, sondern erst als weiterer Versuch, nach einer für die Patentinhaberin ungünstigen Entscheidung einen nochmals geänderten Antrag einzuführen.

Eine solche gestufte Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ist mit dem Zweck von Artikel 13 (2) VOBK, Änderungen des Beschwerdevorbringens nach Ladung zur mündlichen Verhandlung nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, problematisch und widerspricht den Grundsätzen der Verfahrensökonomie und eines für alle Beteiligten fairen Verfahrensablaufs.

6.6 Die Patentinhaberin hat daher keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die eine Zulassung des Hilfsantrags 2b rechtfertigen könnten, insbesondere im Lichte dessen Einreichung nach der Vorlage des Hilfsantrags 2a.

6.7 Im Ergebnis war Hilfsantrag 2b nach Artikel 13 (2) VOBK nicht in das Verfahren zuzulassen.

7. Ergebnis Mangels eines in zulässiger Weise vorgebrachten Antrags, der den Erfordernissen des Übereinkommens genügt, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall G. Patton