Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.07.2026 – T 464/25
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2026:T046425.20260720
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0464/25 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 20. Juli 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Ball Corporation 9200 W. 108th Circle Westminster, CO 80021 (US) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Stralauer Platz 34 10243 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:
Neuman Aluminium Austria GmbH Werkstrasse 1 3182 Marktl im Traisental (AT) (Patentinhaberin 1) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin 2) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Tubex Holding GmbH Fabrikstrasse 1 72414 Rangendingen (DE) Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB Kronenstraße 30 70174 Stuttgart (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3847291 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 29. Januar 2025.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
O. Loizou G. Glod J. Roider
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) betrifft die Entscheidung der Einspruchsabteilung, dass das europäische Patent No. 3 847 291 B1 in geänderter Fassung basierend auf dem Hauptantrag den Erfordernissen des EPÜ genüge.
II. Die für die Entscheidung relevanten Ansprüche 1 und 9 dieses Hauptantrags lauten wie folgt:
"1. Butzen oder Aerosoldose aufweisend oder bestehend aus einer Aluminiumlegierung bestehend aus:
- 0,07 Gew.-% bis 0,17 Gew.-% Silizium, - 0,25 Gew.-% bis 0,45 Gew.-% Eisen, - 0,05 Gew.-% bis 0,20 Gew.-% Kupfer, - 0,30 Gew.-% bis 0,50 Gew.-% Mangan, - 0,05 Gew.-% bis 0,25 Gew.-% Magnesium, - 0,01 Gew.-% bis 0,04 Gew.-% Titan und - Rest Aluminium sowie unvermeidbare Verunreinigungen." "9. Verfahren zur Herstellung eines Butzens gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, mit den Schritten:
a) Bereitstellen von Aluminium und/oder Aluminiumschrott, b) Aufschmelzen des Aluminiums und/oder des Aluminiumschrotts, c) Versehen des aufgeschmolzenen Aluminiums und/oder des aufgeschmolzenen Aluminiumschrotts mit Legierungselementen, wobei als Legierungselemente Silizium, Eisen, Kupfer, Mangan, Magnesium und Titan verwendet werden, d) Gießen, insbesondere kontinuierliches Gießen, des aufgeschmolzenen, mit den Legierungselementen versehenen Aluminiums und/oder des aufgeschmolzenen, mit den Legierungselementen versehenen Aluminiumschrotts zu einem Band, e) Warmwalzen des Bandes, f) Kaltwalzen des warmgewalzten Bandes, g) Erzeugen eines Rohbutzens aus dem kaltgewalzten Band, h) Wärmebehandeln des Rohbutzens, i) Abkühlen des wärmebehandelten Rohbutzens mit einer Abkühlrate ≥ 0,01 K/s und j) Weiterverarbeiten des abgekühlten Rohbutzens zu dem Butzen."
Ansprüche 2 bis 8 beziehen sich direkt oder indirekt auf Anspruch 1, Ansprüche 10 bis 12 sind bevorzugte Ausführungsformen des Anspruchs 9 und Anspruch 13 betrifft die Verwendung einer Aluminiumlegierung wie in Anspruch 1 definiert zur Herstellung eines Butzens oder einer Aerosoldose.
III. Folgende Dokumente sind hier von Relevanz:
D1:
D2:
D3:
D4:
D7:
Registration Record Series Teal Sheets "International Alloy Designations and Chemical Composition Limits for Wrought Aluminum and Wrought Aluminum Alloys" of the Aluminum Association, Januar 2015 Ostermann F. "Anwendungstechnologie Aluminium", 2007; Kapitel 3, Seiten 79 bis 220 Totten G.E. MacKenzie, D.S., "Handbook of Aluminum Volume 1", 2003; Kapitel 3 Seiten 81 bis 210 und Kapitel 19 Seiten 881 bis 970 Vasudevan A.K., Doherty R.D.,"Aluminum Alloys Contemporary Research and Applications" Volume 31, 1989; Seiten 66 bis 108 Davis, J.R., "Alloying: Understanding the Basics", ASM International 2001, Seiten 351 bis 416 "Aluminum and Aluminum Alloys" D8: CA 1085189 D9: WO 2013/040339 A1 D10: EP 3 075 875 A1 IV.
Die Beschwerdeführerin erhob Einwände unter Artikel 83 EPÜ, unter Artikel 54 EPÜ gegen den Gegenstand des Anspruchs 9 sowie unter Artikel 56 EPÜ ausgehend von D9, D10, D8 oder D1. Die Beschwerdegegnerinnen (Patentinhaberinnen) wiesen diese zurück.
V. Die Beschwerdeführerin beantragte die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent in geänderter Fassung basierend auf einem der Hilfsanträge 1 bis 11, erneut eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, aufrecht zu erhalten.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag 1. Ausführbarkeit, Artikel 83 EPÜ Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass es nicht gezeigt sei, wie Dispersoide der Formel Al(Fe,Cr,Mn)Si erhalten würden, falls die Legierung kein Chrom enthalte. Zudem sei nicht gezeigt, wie die behaupteten Effekte erreicht würden.
Dies überzeugt nicht. Anspruch 1 betrifft einen Butzen oder eine Aerosoldose aufweisend oder bestehend aus einer spezifizierten Aluminiumlegierung. Die Fachperson weiß, wie ein Butzen oder eine Aerosoldose aus der spezifizierten Legierung hergestellt werden können, z.B. mit dem in Anspruch 9 angegebenen Verfahren. Dies ist von der Beschwerdeführerin auch nicht angezweifelt worden, denn sie sieht die Verfahrensschritte des Verfahrens gemäß Anspruch 9 als allgemein üblich an (Beschwerdebegründung, Seite 30, erster Satz). Anspruch 1 betrifft nicht die Herstellung von Dispersoiden, sodass das Argument diesbezüglich nicht relevant ist. Vielmehr ist der Effekt überhaupt nicht Teil der Ansprüche, weshalb er für die Frage der Ausführbarkeit nicht zu berücksichtigen ist (G 1/03, Gründe 2.5.2).
Die Bedingungen des Artikels 83 EPÜ sind somit erfüllt.
2. Neuheit, Artikel 54 EPÜ Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Gegenstand des Anspruchs 9 durch D9 vorweggenommen sei, da das in D9 offenbarte Verfahren sämtliche Verfahrensschritte a) bis j) enthalte und somit auch geeignet sei, einen Butzen gemäß Anspruch 1 herzustellen.
Dies überzeugt die Kammer aus folgenden Gründen nicht. Anspruch 9 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Butzens gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, was bedeutet, dass ein Butzen zumindest gemäß Anspruch 1 der Zweck des Verfahrens ist. Würde umgekehrt die Zweckangabe in Anspruch 9 weggelassen, ergäben beanspruchten Verfahrensschritte nicht impliziert oder inhärent einen Butzen gemäß Anspruch 1. Diese Zweckangabe bedingt also, dass die Verfahrensschritte so zu wählen sind, dass dieser Zweck erfüllt wird (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, 2026, I.C.5.2.5, zweiter Abschnitt). Dies ist auch im Einklang mit Schritt j), der explizit "zu dem Butzen" erwähnt, was die Fachperson unmissverständlich so versteht, dass ein Butzen gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche als Endergebnis erhalten werden muss. Deshalb muss in Schritt c) die Menge an Legierungselementen so gewählt werden, dass der Butzen schlussendlich eine Zusammensetzung zumindest gemäß Anspruch 1 hat.
Es ist unbestritten, dass ein solcher Butzen nicht im Stand der Technik offenbart ist. Somit ist der Verfahrensanspruch 9 durch den Rückbezug auf die Produktansprüche neu. Die Bedingungen des Artikels 54 EPÜ sind erfüllt.
3. Erfinderische Tätigkeit, Artikel 56 EPÜ 3.1 Ansprüche 1 bis 8 3.1.1 Die Beschwerdeführerin hat Einwände ausgehend von D9, D10, D8 oder D1 vorgebracht. Diese überzeugen aus folgenden Gründen nicht.
3.1.2 Die Erfindung betrifft Butzen oder Aerosoldosen, die aus einer spezifischen Aluminiumlegierung bestehen.
3.1.3 Es ist unbestritten, dass D9 ein geeigneter nächstliegender Stand der Technik ist. D9 offenbart in Tabelle 2 eine Zusammensetzung ReAl 3104 20%, die sich von Anspruch 1 des Patents durch den Gehalt an Mn unterscheidet (0,21 Gew.-% gegenüber 0,30 bis 0,50 Gew.-%) sowie eine Zusammensetzung ReAl 3104 30%, die sich von Anspruch 1 des Patents durch den Gehalt an Mg unterscheidet (0,37 Gew.-% gegenüber 0,05 bis 0,25 Gew.-%).
3.1.4 Die zu lösende Aufgabe besteht darin, einen Butzen bereitzustellen, der es erlaubt, eine Aerosoldose mit einer hohen Festigkeit und gleichzeitig einer geringen Dosenwandstärke herzustellen, oder darin, eine entsprechende Aerosoldose bereitzustellen (Absatz [0009] des Streitpatents).
3.1.5 Die Aufgabe wird durch einen Butzen oder eine Aerosoldose gemäß Anspruch 1 gelöst, dadurch gekennzeichnet, dass die zu Grunde liegende Aluminiumlegierung 0,30 bis 0,50 Gew.-% Mn (ausgehend von ReAl 3104 20%) bzw. 0,05 bis 0,25% Mg (ausgehend von ReAl 3104 30%) enthält.
3.1.6 Die vorgeschlagene Lösung ist nicht naheliegend. D9 beschäftigt sich nicht mit der Rolle von Mangan und gibt auch keinen Anlass, nur die Konzentration an Mangan in ReAl 3104 20% zu ändern. Die anderen in Tabelle 2 gezeigten Zusammensetzungen zeigen zwar höhere Konzentrationen an Mangan, jedoch variieren dabei auch die Mengen der anderen Elemente. Es handelt sich eben um unterschiedliche Mischungen der Legierung 1070 mit recycliertem Aluminium und nicht um die spezifische Adaptation einiger Elemente zwecks Verbesserung von Eigenschaften. D7 lehrt allgemein, dass Mangan das Kornwachstum während einer Wärmebehandlung beschränken kann, was zum Erhalt der Festigkeit der Legierung beitragen kann (Seite 388, letzter Absatz). Jedoch offenbart D7 keine Details über die Zusammensetzungen der Legierung und dem in Abhängigkeit der anderen Elemente zu wählenden Mangangehalt. Eine zielgerichtete Lehre zur Lösung der gestellten Aufgabe gibt es somit in D7 nicht. Demgegenüber war die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass D9 lehre, einzelne Legierungselemente zuzuführen, um die geeignete Zusammensetzung zu erhalten (Seite 10, Zeilen 5 und 6). Es sei allgemein bekannt und durch D7 auch belegt, dass Mangan einen positiven Effekt auf die Festigkeit habe. Zudem habe Mangan nicht den in D9 beschriebenen Nachteil wie Magnesium (Seite 15, Zeilen 17 bis 19). Somit sei es für die Fachperson naheliegend, den Anteil an Mangan zu erhöhen, um die Festigkeit zu erhöhen.
Dies überzeugt die Kammer nicht. Die zu lösende Aufgabe besteht nicht nur darin, einen Butzen bereitzustellen, der es erlaubt, eine Aerosoldose mit einer hohen Festigkeit bereitzustellen, sondern es soll gleichzeitig eine geringe Dosenwandstärke erreicht werden. Wie im Patent ausgeführt (Absatz [0020]), hat sich der beanspruchte Mangangewichtsanteil einerseits als ausreichend hoch herausgestellt, um eine Festigkeitssteigerung der Aluminiumlegierung zu erreichen. Andererseits ist er nicht zu hoch, so dass der Umformwiderstand und insbesondere das Risiko von Rissbildungen nicht zu stark erhöht wird.
Selbst wenn der Beschwerdeführerin zugestanden würde, dass die Fachperson ausgehend von dem spezifischen Beispiel ReAl 3104 20% nur den Mangangehalt verändern würde, ohne sich mit den anderen Elementen zu befassen, so stellt sich immer noch die Frage wieso die Fachperson dann Mangan im Bereich von 0,30 bis 0,50 Gew.-% vorsehen würde und nicht deutlich mehr. Ein solches Vorgehen würde jedoch nicht mit der Lehre von D9 übereinstimmen, denn dort wird nichts über die spezifische Zugabe eines einzelnen Elementes zur Veränderung von Eigenschaften offenbart. D7 lehrt, dass höhere Konzentrationen an Mangan noch besser sind (z.B. Figur 19). D9 offenbart zwar "elemental additions", was angesichts der Mehrzahl wohl auch auf die Zugabe mehrerer Elemente hindeutet, jedoch nur im Zusammenhang mit einer Zielzusammensetzung und nicht zur Erhöhung der Festigkeit. D9 selbst lehrt vielmehr, dass die Menge der Elemente der offenbarten Legierungen maximal um 15% verändert werden sollte, um günstige Ergebnisse zu erhalten (Seite 2, Zeile 33 bis Seite 3, Zeile 2). D9 zufolge wird diese Veränderung aber durch einen veränderten Anteil an recycliertem Material erzielt, wodurch der Gehalt mehrerer Legierungsbestandteile gleichzeitig beeinflusst wird. Eine solche Veränderung des Beispiels ReAl 3104 20%, z.B. durch eine Erhöhung um 15% auf 23% 3104, würde nicht zu einer Zusammensetzung gemäß Anspruch 1 führen.
Insgesamt sind die von der Beschwerdeführerin zitierten Passagen auf Seite 10 (D9) (Zeilen 1 und 5-6), die die Anpassung der chemischen Zusammensetzung betreffen, so zu verstehen, dass die Zusammensetzung der Endlegierung dadurch erzielt oder eingestellt werden kann, dass unterschiedliche Mengen an Schrott unterschiedlicher Zusammensetzung zugegeben werden. Dabei wird nicht nur der Anteil eines Elementes verändert.
Auch D7 erwähnt nicht nur Mangan als Festigkeitsverbesserer sondern auch u.a. Magnesium. Die Verwendung von Magnesium wird in D9 nicht prinzipiell verworfen (siehe Ansprüche 4 und 5), jedoch wird auf Seite 15 darauf hingewiesen, dass beim Glühen im Batch Probleme auftreten könnten. Die Argumentation, nur den Gehalt an Mangan zur Verbesserung der Festigkeit zu erhöhen und die Menge spezifisch im Bereich von 0,30 bis 0,50 Gew.-% vorzusehen, beruht auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.
Ausgehend von der Legierung "3104 30%" gibt es in D9 keine Lehre, die Konzentration an Magnesium auf maximal 0,25 Gew.-% zu beschränken. D9 beschreibt zwar auf Seite 15, dass die Bildung von Magnesiumoxid beim Glühen die Festigkeit negativ beeinflussen kann, jedoch wird nicht offenbart für welche Zusammensetzungen dies gilt und wie die Konzentrationen von Magnesium je nach Zusammensetzung zu wählen sind, damit die Magnesiumoxid-Bildung begrenzt wird. Zudem ist dieser Nachteil auf das Glühen im Batch beschränkt. Die Legierung "3104 30%" weist bereits eine, verglichen mit den anderen Legierungen der Tabelle 2, relativ geringe Konzentration an Magnesium auf. Zudem ist nicht ersichtlich, wieso die Fachperson nur den Magnesiumgehalt verändern würde, ohne den Gehalt der anderen Elemente anzupassen.
3.1.7 D10 wurde als weiterer Ausgangspunkt für die Frage der erfinderischen Tätigkeit erwähnt. Im speziellen wurde auf die Legierung in Spalte [0033] verwiesen, die sich von der Aluminiumlegierung aus Anspruch 1 dadurch unterscheidet, dass der Magnesiumgehalt nur 0,0003 Gew.-% und der Kupfergehalt 0,003 Gew.-% sind. Zudem ist 0,11 Gew.-% Zirkonium vorhanden.
Selbst wenn der Beschwerdeführerin darin gefolgt würde, dass D2 lehre, dass Magnesium und Kupfer die Festigkeit positiv beeinflussen, so ist nicht ersichtlich, wieso die Fachperson die Konzentrationen an Kupfer und Magnesium in D10 erhöhen würde, ohne zugleich die anderen Legierungselemente anzupassen. Zudem gibt es keine Lehre, dass Zirkonium aus der in Spalte [0033] (D10) offenbarten Legierung ohne Weiteres entfernt werden kann.
Ausgehend von D10 ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahegelegt.
3.1.8 Auch wurde D8 als nächstliegender Stand der Technik zitiert. D8 offenbart Legierung 7, deren Eisen- und Magnesiumgehalt sich nur um 0,01 Gew.-% von den oberen Endpunkten der beanspruchten Bereiche unterscheidet. Jedoch beschäftigt sich D8 mit der Reduzierung oder Vermeidung von Rissbildungen an den Rändern von Aluminiumblechen während deren Herstellung (Seite 4, Zeilen 20 bis 24). Somit betrifft D8 keine Butzen oder Aerosoldosen und verfolgt eine andere Aufgabe als das Streitpatent. Es gibt also keinen Grund die spezielle Legierung 7 in Richtung des Streitpatents abzuändern. Eine solche Analyse beruht auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.
3.1.9 Zudem wurde D1 als nächstliegender Stand der Technik zitiert. Dabei wurde auf Legierung 3007 verwiesen. Die offenbarten Bereiche für Silizium, Eisen, Kupfer, Mangan, Magnesium und Titan sind breiter als die beanspruchten. Zudem sind Chrom und Zink vorhanden. D1 offenbart keine Butzen oder Aerosoldosen.
3.1.10 Die zu lösende Aufgabe besteht darin, einen Butzen bereitzustellen, der es erlaubt, eine Aerosoldose mit einer hohen Festigkeit und gleichzeitig einer geringen Dosenwandstärke herzustellen, oder darin, eine entsprechende Aerosoldose bereitzustellen (Absatz [0009] des Streitpatents).
3.1.11 D1 befasst sich nicht mit dieser Aufgabe, sodass es gar keinen Anlass gibt, die in D1 offenbarte Zusammensetzung zu ändern. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf D2 bis D4 und D7 um zu argumentieren, wieso die Konzentration der einzelnen Elemente angepasst werden würden. Jedoch wird nicht deutlich, wieso die Fachperson zu der Kombination der Elemente in den gewählten Bereichen gelangen würde. D2 offenbart keine Konzentrationen von Eisen, Silizium oder Magnesium. Dies gilt auch für D3, D4 und D7, sodass eine Lehre, die beanspruchten Elemente in den beanspruchten Mengen für Butzen oder Aerosoldosen zu verwenden, fehlt. Auch ist nicht ersichtlich, wieso die Fachperson Chrom und Zink aus der Legierung 3007 aus D1 entfernen würde.
3.1.12 Zusammenfassend wird der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von keinem der Dokumente D9, D10, D8 oder D1 nahegelegt. Dies gilt somit auch für den Gegenstand der abhängigen Ansprüche 2 bis 8. 3.2 Ansprüche 9 bis 12 Anspruch 9 ist ein Verfahrensanspruch zur Herstellung eines Butzens gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8. Wie unter Punkt 2 dargelegt, bedeutet dies, dass das Verfahren so durchgeführt werden muss, dass ein Produkt gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8 erhalten wird. Da das Produkt auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, gilt dies ebenfalls für das Verfahren zu seiner Herstellung. Die gleiche Schlussfolgerung gilt für die Ansprüche 10 bis 12, die den Gegenstand des erfinderischen Anspruchs 1 direkt oder indirekt beinhalten.
3.3 Anspruch 13 Dieser Verwendungsanspruch beinhaltet die gleiche Legierung wie Anspruch 1, sodass die gleiche Schlussfolgerung wie für Anspruch 1 gilt.
3.4 Somit sind auch die Bedingungen des Artikels 56 EPÜ erfüllt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Vodz O. Loizou