Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.07.2026 – T 674/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T067425.20260717

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0674/25 - 3.2.01

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 17. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Reishauer AG Industriestrasse 36 8304 Wallisellen (CH) Vertreter:

Detken, Andreas Isler & Pedrazzini AG Giesshübelstrasse 45 Postfach 1772 8027 Zürich (CH) Beschwerdegegnerin:

Kapp Niles GmbH & Co. KG Callenberger Strasse 52 96450 Coburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Gosdin, Carstensen & Partner Patentanwälte Partnerschaftgesellschaft mbB Adam-Stegerwald-Straße 6 97422 Schweinfurt (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3930949 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 3. März 2025.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Pricolo M. Geisenhofer S. Fernández de Córdoba

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde ein gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach der Hilfsantrag 1 den Erfordernissen des EPÜ genügt.

II. Die Einspruchsabteilung entschied, dass der Gegenstand des unabhängigen Antrags 1 gemäß Hilfsantrag 1 erfinderisch sei gegenüber einer Kombination von D1 DE 198 57 592 A1 mit dem Fachwissen, als auch gegenüber einer Kombination von D1 mit dem Dokument D6 DE 10 2004 009 393 A1. Die Parteien verweisen ferner auch auf die folgenden Dokumente:

D7 Sachbuch „Sensors in Manufacturing”, Vol. 1 D8 EP 2 583 779 A1 III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt, die als Videokonferenz abgehalten wurde.

a) Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Zudem beantragte sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufgrund mehrerer schwerwiegender Verfahrensfehler.

b) Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag), hilfsweise das Patent auf der Grundlage eines der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 - 3 aufrechtzuerhalten.

IV. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"Verfahren zum Schleifen oder Polieren eines Zahnrads (1, 2) oder eines Werkstücks mit einem zahnradähnlichen Profil in einer Schleif- oder Poliermaschine (3), wobei die Schleif- oder Poliermaschine (3) mindestens zwei Werkstückspindeln (4, 5) zur Aufnahme eines Werkstücks (1, 2) und mindestens eine Schleif- oder Polierspindel (6) mit einem Schleif- oder Polierwerkzeug (7) aufweist, wobei das Verfahren die Schritte aufweist:

a) Schleifen oder Polieren eines ersten auf einer b) c) Werkstückspindel (4) aufgenommenen Werkstücks (1); zeitlich parallel zum Schleifen oder Polieren des ersten Werkstücks (1): Aufnehmen eines zweiten Werkstücks (2) auf der weiteren Werkstückspindel (5) und Vermessen der Verzahnung (8) oder des zahnradähnlichen Profils des Werkstücks (2), um die Lage der Zahnlücken (9) oder Profillücken zu ermitteln, wobei das Vermessen der Verzahnung (8) oder des zahnradähnlichen Profils das Abtasten der Zahn- oder Profilflanken (10) mindestens einer Zahn- oder Profillücke (9) mittels eines taktilen Messelements (11) umfasst, um das effektive Aufmaß auf den Zahn- oder Profilflanken (10) zu ermitteln; und nach Beendigung des Schleifens oder Polierens des ersten Werkstücks (1): Schleifen oder Polieren des zweiten auf der weiteren Werkstückspindel (5) aufgenommenen Werkstücks (2) unter Zugrundelegung der ermittelten Lage der Zahnlücken (9) oder Profillücken und des gemessenen effektiven Aufmaßes auf der Zahn- oder Profilflanke (10)."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde über Anspruch 1 des Hauptantrags hinausgehend durch das folgende Merkmal beschränkt:

"wobei das Schleifen oder Polieren unter Vorgabe von Schleif- oder Polierparametern erfolgt, die das tatsächlich vorliegende Aufmaß auf den Zahn- oder Profilflanken (10) berücksichtigt." Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wurde über Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hinausgehend durch das folgende Merkmal beschränkt:

"wobei zusätzlich ein induktiver Sensor in der Schleifoder Poliermaschine angeordnet ist, mit dem die Lage der Zahnlücken oder Profillücken (9) ermittelt wird." Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 verlangt ausgehend von Anspruch 1 des Hilfsantags 2, dass das taktile Messelement "in Form eines Messtasters" vorliegt.

V. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag werde ausgehend von D1 als nächstkommendem Stand der Technik durch das Fachwissen nahegelegt.

b) Die Einspruchsabteilung habe mehrere schwerwiegende Verfahrensfehler begangen. Daher sei die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

c) Die Hilfsanträge 1 - 3 seien nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung gewesen. Diese Anträge seien nicht mehr zum Verfahren zuzulassen.

d) VI. Der Gegenstand der Hilfsanträge 1 - 3 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:

a) Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei erfinderisch.

b) Die Hilfsanträge 1 - 3 seinen bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht und aufrechterhalten worden. Sie seinen somit bereits Teil des Verfahrens.

c) Der in den Hilfsanträgen 1 - 3 beanspruchte Gegenstand sei zudem erfinderisch.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 1. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich auf naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

1.1 Die Einspruchsabteilung sah D1 als nächstkommenden Stand der Technik an. Dies wurde von den Parteien ebenfalls so gesehen und auch die Kammer teilt diese Einschätzung.

1.1.1 D1 offenbart eine Schleif- oder Poliermaschine und damit auch deren Verwendung in einem Verfahrens zum Schleifen oder Polieren eines Zahnrads (5). Die in Figur 1 gezeigte Schleifmaschine weist mindestens zwei Werkstückspindeln (6a, 6b) zur Aufnahme je eines Werkstücks (5) und mindestens eine Schleifspindel mit einem Schleifwerkzeug (4) auf.

1.1.2 Das in D1 zumindest implizit offenbarte Verfahren weist die folgenden Schritte auf:

a) Schleifen eines ersten auf einer Werkstückspindel (6a) aufgenommenen Werkstücks (5); b) zeitlich parallel zum Schleifen oder Polieren des ersten Werkstücks (5): Aufnehmen eines zweiten Werkstücks (5) auf der weiteren Werkstückspindel (6b) und Vermessen der Verzahnung des Werkstücks, um die Lage der Zahnlücken zu ermitteln, wobei das Vermessen der Verzahnung mittels eines induktiven Messelements (9b) erfolgt; und c) nach Beendigung des Schleifens des ersten Werkstücks (5): Schleifen des zweiten auf der weiteren Werkstückspindel (6b) aufgenommenen Werkstücks (5) unter Zugrundelegung der ermittelten Lage der Zahnlücken.

1.2 Strittig zwischen den Parteien war sowohl im Einspruchsverfahren, als auch im Beschwerdeverfahren, a) ob in D1 zusätzlich zur Lage der Zahnlücken auch ein Aufmaß der Zahnflanken ermittelt wird, b) ob dieses Aufmaß durch Abtasten der Zahnflanken mit einem taktilen Messelement ermittelt wird und c) ob das Schleifen in D1 neben der Lage der Zahnlücken auch das Aufmaß berücksichtigt.

1.2.2 Die Einspruchsabteilung entschied, dass auch in D1 ein Aufmaß der Zahnflanken ermittelt wird (siehe Entscheidungsgründe 13.1.3).

a) Die Kammer teilt diese Auffassung. Obwohl sich das Dokument D1 primär mit der Bestimmung der Lage der Zahnlücken zum Einzentrieren des zu bearbeitenden Werkstücks beschäftigt, wird offensichtlich auch in D1 ein Aufmaß der Zahnflanken ermittelt, da in Spalte 1, Zeile 26/26 "Aufmaßabweichungen oder Härteverzüge" genannt werden, die nach dem Zentrieren in einem Auswerteprozess ausgeglichen werden sollen. Auch in Spalte 2, Zeile 28/29 wird erneut auf "Aufmaßschwankungen" verwiesen. Das Erkennen von Abweichungen und/oder Schwankungen im Aufmaß setzt aber voraus, dass das Aufmaß ein individuelles Maß ist, das für jedes Werkstück gemessen wird.

1.2.3 b) Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Zahnflanken nur im Bereich der Spitze des Zahnes unter Verwendung der induktiven Sensoren (9a, 9b) mit vermessen würden, da der induktive Sensor nicht bis zum Grund der Zahnlücke die Flanken abtasten könne. Ein Aufmaß werde somit nicht über die komplette Höhe der Zahnflanken ermittelt, sondern nur im Spitzenbereich der Zahnflanken. In D1 werde daher nicht "das Aufmaß der Zahnflanken" ermittelt, sondern allenfalls ein Teilbereich.

c) Dies ist aus Sicht der Kammer aber dem Dokument D1 nicht zu entnehmen. D1 unterscheidet beim Aufmaß nicht zwischen dem Bereich der Flanke nahe der Spitze des Zahnes oder im Bereich des Lückengrundes, sondern bezieht sich auf "das Aufmaß der Zahnflanken". Die Einspruchsabteilung entschied ferner, dass in D1 nicht eindeutig und zweifelsfrei offenbart sei, dass das Abtasten der Zahnflanken zur Ermittlung des Aufmaßes mit einem taktilen Messelement erfolgt (siehe Entscheidungsgründe 16.1, erster Absatz), sowie dass das Aufmaß in D1 auch nicht zwingend beim Schleifen oder Polieren berücksichtigt wird (siehe Entscheidungsgründe 13.1.4, zweiter Absatz).

1.2.4 a) Die Kammer teilt auch hier die Auffassung der Einspruchsabteilung. In D1 wird kein Sensortyp spezifiziert, mit dem das Aufmaß ermittelt wird. Somit kann nicht eindeutig und zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass die Zahnflanke unter Verwendung eines taktilen Messelements vermessen wird. Es wäre auch denkbar, dass die Vermessung mit einem anderen Sensortyp (z. B. einem Laser oder einem photographischen Verfahren) erfolgt.

b) In D1 wird zudem nicht im Detail auf das Schleifverfahren eingegangen, so dass die Schleifmaschine z. B. ein festes Programm durchlaufen könnte, das nicht in Abhängigkeit des konkreten Aufmaßes optimiert und/oder gesteuert wird. Dies ist zwar nicht besonders wahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich somit von dem aus D1 bekannten Verfahren dahingehend, dass a) das Vermessen der Verzahnung auch das Abtasten der b) 1.3 Zahnflanken mindestens einer Zahnlücke mittels eines taktilen Messelements umfasst; und das Schleifen auch unter Zugrundelegung des gemessenen effektiven Aufmaßes auf der Zahnflanke erfolgt.

Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass es Teil des allgemeinen Fachwissens des einschlägigen Fachmanns ist, dass man zur Ermittlung des Aufmaßes eine Vermessung der Zahnflanken eines Zahnrades mittels taktilen Sensoren vornehmen kann, wobei durch die Verwendung des taktilen Messelements eine sehr hohe Genauigkeit der Messung erzielt werden kann (siehe Entscheidungsgründe 16.1, dritter Absatz).

Diese Feststellung der Einspruchsabteilung wird von den Parteien nicht bestritten und auch die Kammer teilt diese Auffassung.

1.3.1 Die Einspruchsabteilung folgte dann jedoch der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach der Fachmann eine Vermessung unter Verwendung eines taktilen Sensors im aus D1 bekannten Verfahren nicht in Betracht ziehen würde, da diese Art der Vermessung der Zähne des Zahnrades deutlich mehr Zeit erfordern würde als das anschließende Schleifen. So würde die Taktzeit des Schleifvorgangs in D1 nicht mehr durch die Schleifzeit des Zahnrades bestimmt werden, sondern durch die Vermessung des Werkstücks vor dem Schleifen was zu einer Verlangsamung der Taktzeit und damit einem höheren Zeitbedarf der Bearbeitung jedes Zahnrads führen würde. Daher würde der Fachmann die Verwendung eines taktilen Messelements in D1 nicht in Betracht ziehen.

a) In diesem Punkt stimmt die Kammer der Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht zu, denn es gibt keinen konkreten Nachweis, dass sich in D1 durch ein Vermessen der Zahnflanke mit einem taktilen Messelement die Taktzeit tatsächlich zwingend verlängern würde, d.h. dass der vermeintliche Hindernisgrund tatsächlich vorliegt. In D1 werden keine Taktzeiten genannt, genauso wenig wie im Stand der Technik konkrete Vermessungszeiten mit taktilen Messelementen offenbart sind, die so mit der in D1 vorliegenden Taktzeit verglichen werden könnten.

b) 1.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat hierzu auch weder im Einspruchsverfahren, noch im Beschwerdeverfahren Beweismittel vorgelegt, die die von ihr aufgestellte Behauptung beweisen könnten. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass der Fachmann entgegen der Entscheidung der Einspruchsabteilung durchaus zur Vermessung der Zahnflanken die Verwendung eines taktiles Messelement in Betracht ziehen würde, um so eine möglichst genaue Ermittlung des Aufmaßes zu erzielen.

a) Die Beschwerdegegnerin argumentierte zwar, dass in D1 die Vermessung der Zahnflanken ebenfalls mit Hilfe der induktiven Sensoren erfolgen könnte, da in Anspruch 3 von D1 definiert würde, dass die Einzentriersonden (9a, 9b) auch zum Vermessen der Zahnflanken verwendet würden. Entsprechend müsste der Fachmann zur Ermittlung des Aufmaßes keine weiteren Sensoren in Form von taktilen Messelementen verwenden, sondern könnte auf die bereits vorhandenen induktiven Sensoren zurückgreifen.

b) In der Verhandlung vor der Kammer führte die Beschwerdegegnerin allerdings aus, dass eine Vermessung der vollständigen Zahnflanken mit Hilfe der induktiven Sensoren (9a, 9b) in D1 nicht möglich sei. Derartige induktive Sensoren würden üblicherweise nur für die Bestimmung der Lage der Zähne des Zahnrads beim Einzentrieren verwendet und könnten die Geometrie der Zähne nur im Bereich der Zahnspitze bestimmen, würden jedoch nicht bis zum Zahngrund reichen.

c) 1.3.3 Die Kammer sieht es daher als naheliegend an, für die in D1 implizit offenbarte Vermessung der Zahnflanken einen eigenen Sensor in Form eines taktiles Messelement zu verwenden, um so die Messgenauigkeit und damit die Präzision des Zahnrades maximieren zu können.

Verbleibt die Frage, ob der Fachmann das in D1 ermittelte Aufmaß verwenden würde, um den Schleifprozess zu beeinflussen.

a) Die Kammer ist überzeugt, dass eine Ermittlung des Aufmaßes der Zahnflanken nur dann Sinn gibt, wenn diese Information anschließend auch verarbeitet wird, insbesondere um sie dem Schleifprozess zugrunde zu legen. Ziel eines jeden Schleifvorgangs ist es, nicht länger als nötig das Werkstück zu bearbeiten, das heißt der Schleifprozess wird in Abhängigkeit des durch Schleifen zu entfernenden Aufmaßes gesteuert.

b) Die Beschwerdegegnerin argumentiert zwar, dass der Fachmann grundsätzlich zum Zeitpunkt der Verhandlung vor der Kammer Schleifverfahren kenne, bei denen das Aufmaß berücksichtigt werde. Dokument D1 stamme aber aus einer Zeit, in der dies noch nicht Standard gewesen sei.

c) Die Kammer kann diesem Argument nicht folgen, da es auch bereits zum Anmeldezeitpunkt von D1 üblich war, bei Schleifprozessen den Zweitaufwand zu minimieren und immer nur die minimal notwendige Materialmenge abzutragen. Daher war es auch zum Anmeldezeitpunkt der D1 Teil des Fachwissens des Fachmanns, Aufmaßschwankungen beim Schleifprozess zugrunde zu legen.

1.4 So erhält der Fachmann jedoch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.

1.5 Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, wonach der Hauptantrag (seinerzeitiger Hilfsantrag 1) patentfähig war, ist daher aufzuheben. Hilfsantrag 1 erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2. Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist nicht erfinderisch.

2.1 Aus Sicht der Kammer stellt das dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 hinzugefügte Merkmal keine wirksame Einschränkung gegenüber dem Hauptantrag dar. Wenn das Schleifen des Werkstücks unter Zugrundelegung der Lage der Zahnlücken und des gemessenen effektiven Aufmaßes auf der Zahnflanke erfolgt, ist dies gleichbedeutend mit einer Vorgabe von Schleifparametern beim Schleifen, die das tatsächlich vorliegende Aufmaß auf den Zahnflanken berücksichtigt. Die Schleifparameter können dabei beispielsweise den Ort und Zeitdauer des Schleifens auf der Zahnflanke umfassen.

2.1.1 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass das hinzugefügte Merkmal eine Einschränkung darstelle und damit der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht zwingend der Argumentation zum Hauptantrag folgend nahegelegt sei.

2.1.2 Dies mag im Grundsatz richtig sein, da jedes technische Merkmal eines Anspruchs eine Einschränkung darstellen kann. Im vorliegenden Fall jedoch wurde schon im ersten Merkmal des Abschnitts c) des Anspruchs verlangt, dass das gemessene Aufmaß die Grundlage der Wahl der Parameter des Schleifvorgangs bildet, d.h. der Schleifvorgang an die Messung angepasst wird.

2.2 Der zum Hauptantrag ausgeführten Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit folgend ist daher auch das in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 definierte Verfahren nicht erfinderisch. Hilfsantrag 2 3. Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht erfinderisch.

3.1 In Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird die Kombination eines taktilen Messelements zum Abtasten der Zahnflanken und eines zusätzlichen induktiven Sensors zur Ermittlung der Lage der Zahnlücken beansprucht.

3.2 Wie zum Hauptantrag ausgeführt, würde der Fachmann ausgehend von D1 zur Ermittlung des Aufmaßes der Zahnflanken ein taktiles Messelement verwenden. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Frage, wie das Einzentrieren des Zahnrades auf der Spindel erfolgt.

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass der Fachmann die Verwendung von zwei Sensoren (einem taktilen Messelement für die Zahnflanken, ein induktiver Sensor für die Lage der Zahnlücken) ablehnen würde.

3.2.2 Die Kammer sieht keinen Grund, warum der Fachmann die in D1 offenbarte Zentrierung des Werkstücks unter Verwendung der induktiven Sensoren (9a, 9b) aufgeben sollte. Um ein taktiles Messelement an die Zahnflanke heranführen zu können, ist es notwendig, die Lage der Zahnlücke zu kennen. Nur so kann das Messelement in die Zahnlücke eingeführt und eine Kollision mit der Zahnspitze vermieden werden. Diese Zentrierung erfolgt in D1 mit Hilfe der induktiven Sensoren (9a, 9b), die der Fachmann daher nicht aufgeben würde.

3.2.3 Aus Sicht der Kammer würde der Fachmann daher die induktiven Sensoren (9a, 9b) der D1 weiter verwenden und für die in D1 offenbarte Aufmaßermittlung der Zahnflanken zusätzlich zu den induktiven Sensoren ein taktiles Messelement benutzen. So erhält der Fachmann aber ohne erfinderisches Zutun die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 verlangte Kombination aus taktilem Messelement und induktivem Sensor.

Hilfsantrag 3 4. Das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist nicht erfinderisch.

4.1 Im Hilfsantrag 3 wird über Hilfsantrag 2 hinausgehend spezifiziert, dass das taktile Messelement in Form eines Messtasters vorliegt.

4.2 Aus Sicht der Kammer stellt ein Messtaster das klassische taktile Messelement dar, an das ein Fachmann als erstes denken würde, wenn er den Begriff "taktiles Messelement" hört.

4.2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete diese Einschränkung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer damit, dass sie sich mit Hilfsantrag 3 von einer Kombination von D1 mit D6 absetzen wollte. Das in D1 verwendete Pilotzahnrad sei kein Messtaster.

4.2.2 Die Kombination von D1 mit D6 ist vorliegend aber nicht mehr relevant für die Frage des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit. Ausgehend von D1 legt das Fachwissen des Fachmanns es nahe, das Aufmaß der Zahnflanke mit Hilfe eines taktilen Messelements in Form eines Messtasters zu ermitteln.

5. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob einer oder mehrere der Hilfsanträge 1 - 3 noch zum Verfahren zugelassen werden könne(n), oder aber wie von der Beschwerdegegnerin angenommen sich bereits im Verfahren befindet, muss daher nicht mehr entschieden werden, da selbst wenn zugelassen keiner der Hilfsanträge 1 - 3 gewährbar ist.

Rückzahlung der Beschwerdegebühr 6. Die Kammer sieht in den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfahrensfehlern keine Gründe, die die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen würden.

6.1 Die Beschwerdegebühr wird gemäß Regel 103(1) a) EPÜ in voller Höhe zurückgezahlt, wenn der Beschwerde durch die Kammer stattgegeben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels der Billigkeit entspricht.

6.1.1 Im gegenwärtigen Fall begründet die Beschwerdeführerin ihren Antrag damit, dass die Einspruchsabteilung mehrere wesentliche Verfahrensfehler bei der Beurteilung des Hilfsantrags 1 (jetzt Hauptantrag) begangen habe:

i) Zum einen habe die Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit erhalten, zum entscheidungsrelevanten Zeitaufwand der diversen Sensortypen vorzutragen.

ii) Zum anderen sei erstmals in der Entscheidung von der Einspruchsabteilung zum Hilfsantrag 1 (jetzt Hauptantrag) das Argument verwendet worden, eine Kombination von D1 mit D6 scheitere daran, dass das Pilotzahnrad der D6 aufgrund fehlenden Platzes nicht in D1 verwendet werden könne.

iii) Schließlich habe die Einspruchsabteilung bei der Beurteilung der Patentfähigkeit des Hilfsantrags 1 (jetzt Hauptantrag) nur die Kombination von D1 mit D6 berücksichtigt, nicht aber die von der Beschwerdeführerin ebenfalls geltend gemachten Kombinationen von D1 mit D7 bzw. D1 mit D8. a) Der im schriftlichen Verfahren noch vorgebrachte Verfahrensfehler i) wurde von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor der Kammer zurückgenommen, die Verfahrensfehler ii) und iii) jedoch weiterhin geltend gemacht.

b) Die Frage, ob eine Kombination von D1 mit D6 am Platzmangel scheitert, in D1 ein Pilotzahnrad zu verwenden, war nicht entscheidend für die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum seinerzeitigen Hilfsantrag 1. Die Einspruchsabteilung sah es aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes als Hindernisgrund bereits als nicht naheliegend an, das in D6 vorgeschlagene Pilotzahnrad in D1 zu verwenden (siehe Entscheidungsgründe 16.2, zweiter Absatz). Der erhöhte Platzbedarf wird nur als ein weiterer Grund im Sinne eines obiter dictums von der Einspruchsabteilung genannt, wobei aber bereits der erste genannte Grund (Zeitaufwand) ausreicht, um der im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Die vermeintliche Verletzung des rechtlichen Gehörs war daher irrelevant für den Ausgang des Verfahrens.

c) Die weiteren von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren vorgetragenen Argumentationslinien zur erfinderischen Tätigkeit (Kombination von D1 mit D7 bzw. D8), die von der Einspruchsabteilung nicht in der Begründung der Entscheidung berücksichtigt wurden, sind ebenfalls irrelevant für den Ausgang des Verfahrens. Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Entscheidung klargestellt, dass aus ihrer Sicht ein Fachmann die Verwendung eines taktilen Messelements (egal welcher Form) nicht in Betracht ziehen würde. Für diese Schlussfolgerung (unabhängig davon, ob man sie teilt oder nicht) ist irrelevant, ob das taktile Messelement durch D6, D7 und/oder D8 nahegelegt wird.

d) Weder der vermeintliche Verfahrensmangel ii), noch iii) stehen somit kausal im Zusammenhang mit dem Einlegen der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin musste in jedem Fall Beschwerde einlegen, um das entscheidungsrelevante Argument, der Fachmann hätte die Verwendung eines taktilen Messelements aufgrund des damit verbundenen hohen Zeitbedarfs abgelehnt, zu entkräften.

6.2 Es entspricht daher nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow G. Pricolo