Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.07.2026 – T 635/24
Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2026:T063524.20260716
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0635/24 - 3.3.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 16. Juli 2026 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Beiersdorf AG Beiersdorfstraße 1 - 9 22529 Hamburg (DE) Vertreter:
Beiersdorf AG Patentabteilung Beiersdorfstraße 1 - 9 22529 Hamburg (DE) Beschwerdegegner:
L'OREAL 14 rue Royale 75008 Paris (FR) (Einsprechender) Vertreter:
Lavoix 2, place d'Estienne d'Orves 75441 Paris Cedex 09 (FR) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Usuelli J. Lécaillon S. Ruhwinkel Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. März 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3600564 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Das Europäische Patent Nr. 3 600 564 wurde mit 15 Ansprüchen erteilt. Die unabhängigen Ansprüche des Patents betrafen eine kosmetische Zubereitung, ein Verfahren zur Erhöhung der Auswaschbarkeit von UVFiltern aus Textilien, ein Verfahren zur Reduzierung der durch UV-Lichtschutzfilter enthaltenden kosmetischen Zubereitungen hervorgerufenen Textilverfleckung und die Verwendung einer besonderen Mischung in UV-Lichtschutzfilter enthaltenden kosmetischen Zubereitungen zur Erleichterung der Auswaschbarkeit der UV-Lichtschutzfilter aus mit den Zubereitungen kontaminierten Textilien.
II. Gegen die Erteilung des Patents wurde Einspruch eingelegt. Als Einspruchsgründe wurden fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ) angeführt.
III. Die Einspruchsabteilung kam zu der Entscheidung, das Patent zu widerrufen. Dieser Entscheidung lagen ein geänderter Hauptantrag und ein Hilfsantrag (beide als Hilfsanträge 1 und 2 am 20. Oktober 2022 eingereicht) zugrunde.
IV. Folgende Dokumente wurden inter alia in der Entscheidung der Einspruchsabteilung zitiert:
D17: DE 10 2014 206 156 A1 D21: WO 2012/167905 A2 D22: Vergleichsversuch aus dem Prüfungsverfahren D23: Vergleichsversuche von der Einsprechenden V. Insbesondere führte die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung aus, dass weder der Hauptantrag noch der Hilfsantrag die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ ausgehend von D17 als nächstliegendem Stand der Technik erfüllte.
VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die obige Entscheidung ein.
VII. Mit der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Hauptantrag und zwei neue Hilfsanträge 1 und 2 ein.
VIII. Der Inhalt der Ansprüche, auf denen die vorliegende Entscheidung basiert, lautet wie folgt:
Die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags lauten:
"1. Kosmetische Zubereitung enthaltend a) ein oder mehrere UV-Filter, b) Polyglyceryl-10 Stearat (INCI Polyglyceryl-10 Stearate), c) Citronellol, wobei die Zubereitung frei ist von 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon, 4Methoxyzimtsäure(2-ethylhexyl)ester, 4Methoxyzimtsäureisoamylester und 3-(4Methylbenzyliden)campher, dadurch gekennzeichnet, dass die Zubereitung Citronellol in einer Konzentration von 10 ppm bis 0,3 Gewichts-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung enthält."
"2. Verfahren zur Erhöhung der Auswaschbarkeit von organischen, öllöslichen UV-A Filtern und/oder organischen, öllöslichen Breitbandfiltern aus Textilien, die mit einer kosmetischen Zubereitung, welche diese UV-A Filter und/oder Breitbandfilter enthält, kontaminiert sind, dadurch gekennzeichnet, dass der kosmetischen Zubereitung Polyglyceryl-10 Stearat (INCI Polyglyceryl-10 Stearate) und Citronellol zugesetzt wird, wobei die Zubereitung frei ist von 2Hydroxy-4-methoxybenzophenon, 4-Methoxyzimtsäure(2ethylhexyl)ester, 4-Methoxyzimtsäureisoamylester und 3(4-Methylbenzyliden)campher, dadurch gekennzeichnet, dass die Zubereitung Citronellol in einer Konzentration von 10 ppm bis 0,3 Gewichts-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung enthält."
"3. Verwendung einer Mischung aus Polyglyceryl-10 Stearat (INCI Polyglyceryl-10 Stearate) und Citronellol in UV-Lichtschutzfilter enthaltenden kosmetischen Zubereitungen zur Erleichterung der Auswaschbarkeit der UV-Lichtschutzfilter aus mit den Zubereitungen kontaminierten Textilien, wobei die Zubereitung frei ist von 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon, 4Methoxyzimtsäure(2-ethylhexyl)ester, 4Methoxyzimtsäureisoamylester und 3-(4Methylbenzyliden)campher, dadurch gekennzeichnet, dass die Zubereitung Citronellol in einer Konzentration von 10 ppm bis 0,3 Gewichts-%, bezogen auf das Gesamtgewicht der Zubereitung enthält."
Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 entspricht dem Anspruch 2 des Hauptantrags. Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 entspricht dem Anspruch 3 des Hauptantrags.
IX. Folgende für die Entscheidung relevante Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdebegründung (D25) und von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeerwiderung (D21a) und dem Schreiben vom 27. Mai 2025 (D26) eingereicht:
D21a: DE10 2011 077 060 A1 - Priorität von D21 D25: Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaft, erster Band, Bibliographisches Institut Mannheim (1969), Stichwort: auswaschen D26: Erklärung von Beatrice Lopez vom 13. Mai 2026 (als "D25" eingereicht).
X. Am 16. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Kammer statt.
XI. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des mit der Beschwerdebegründung vom 12. Juni 2024 eingereichten neuen Hauptantrags und hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage der ebenfalls mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 und 2. Die Beschwerdeführerin beantragte ferner die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufgrund eines behaupteten schwerwiegenden Verfahrensmangels im Einspruchsverfahren.
Schließlich beantragte sie, die Dokumente D21a und D26 nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
XII. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde d. h. den Widerruf des Patents. Ferner beantragte sie, keinen der Anträge (Hauptantrag und Hilfsanträge 1 und 2) in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Schließlich beantragte sie, die Dokumente D21a und D26 in das Beschwerdeverfahren zuzulassen und festzustellen, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und somit den Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.
XIII. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Ihr sei in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung nicht die Möglichkeit gewährt worden, einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zu stellen. Ferner sei in der Entscheidung der Einspruchsabteilung von Amts wegen eine neue Argumentationslinie in die Entscheidung eingeführt worden, zu der die Beschwerdeführerin sich nicht äußern konnte. Aufgrund dieser schwerwiegenden Verfahrensmängel im Einspruchsverfahren sei die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gerechtfertigt.
b) D21a und D26 seien verspätet eingereicht worden und daher nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. D21a hätte bereits im Einspruchsverfahren eingereicht werden müssen und sei zudem nicht prima facie relevant gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe keine Begründung dafür vorgebracht, weshalb D26 erst nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK eingereicht worden sei.
c) Der Hauptantrag sei in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
d) Der Anspruch 1 des Hauptantrags erfülle die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ. Die beanspruchte Zubereitung unterscheide sich von dem Gegenstand des nächstliegenden Stands der Technik D17 durch die Verwendung von Polyglyceryl-10 Stearat als Emulgator sowie durch den Einsatz unverkapselter UV-Filter (während in D17 verkapselte UV-Filter benutzt werden). Wie durch D22 belegt, zeigten die erfindungsgemäßen Zubereitungen eine verbesserte Auswaschbarkeit der UV-Filter gegenüber der Zubereitung 2 von D17. Die in D22 gezeigten Testergebnisse seien signifikant, während die Vergleichsversuche der Beschwerdegegnerin (D23) aufgrund einer zu niedrigen Auftragsmenge an verschmutzenden Stoffen nicht aussagekräftig seien. Die zu lösende Aufgabe bestehe folglich darin, die Auswaschbarkeit der Textilverfleckung zu verbessern. Im Stand der Technik finde sich kein Hinweis darauf, Polyglyceryl-10 Stearat als Emulgator einzusetzen, um die Auswaschbarkeit der Textilverfleckungen zu verbessern.
Auch wenn die zu lösende Aufgabe in der Bereitstellung einer alternative Zubereitung zu sehen wäre, sei die vorgeschlagene Lösung erfinderisch. Der Fachmann hätte zunächst entscheiden müssen, den Emulgator aus D17 auszutauschen. Ferner lehre D21, dass Polyglyceryl-10 Stearat eine braune Farbe aufweise und in parabenfreien Zubereitungen zu verwenden sei. Der Fachmann hätte somit die Lehren von D21 und D17 nicht miteinander kombiniert und wäre nicht zum beanspruchten Gegenstand gelangt.
e) XIV. Die Hilfsanträge 1 und 2 seien in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Alle Ansprüche der Hilfsanträge 1 und 2 seien im Einspruchsverfahren diskutiert worden und Gegenstand der Entscheidung gewesen. Die für die vorliegende Entscheidung relevanten Argumente der Beschwerdegegnerin lassen sich wie folgt zusammenfassen:
a) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs habe nicht vorgelegen. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr sei somit zurückzuweisen.
b) D21a und D26 seien in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. D21a sei als Reaktion auf ein erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebrachtes Argument eingereicht worden. D26 sei als unmittelbare Reaktion auf die Frage der Kammer zu den in D22 beobachteten Vergilbungswerten eingereicht worden, wobei außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten.
c) Der Hauptantrag sei nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen. Dieser hätte früher eingereicht werden sollen und die Beschwerdeführerin habe keine Argumente zur Unterstützung dessen Zulassung vorgebracht. Die Einreichung dieses Hauptantrags mit der Beschwerdebegründung verstoße ferner gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie.
d) Anspruch 1 des Hauptantrags erfülle die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ nicht. Die beanspruchte Zubereitung unterscheide sich vom Gegenstand des nächstliegenden Stands der Technik D17 ausschließlich durch die Verwendung von Polyglyceryl-10 Stearat als Emulgator. Der geltend gemachte Effekt einer verbesserten Auswaschbarkeit der UV-Filter sei nicht belegt worden. Die zu lösende Aufgabe bestehe folglich in der Bereitstellung einer einfachen Alternative. D21 lehre, dass Polyglyceryl-10 Stearat ein vorteilhafter Emulgator in kosmetischen Zubereitungen sei. Der Ersatz des Emulgators in der Zubereitung von D17 durch Polyglyceryl-10 Stearat sei somit für den Fachmann naheliegend gewesen.
e) Die Hilfsanträge 1 und 2 seien nicht in das Beschwerdeverfahren zuzulassen.
Entscheidungsgründe§
1. Schwerwiegender Verfahrensmängel und Rückzahlung der Beschwerdegebühr 1.1 Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Beschwerde nicht stattgegeben wird (siehe unten), sodass die Voraussetzung von Regel 103 (1) a) EPÜ nicht erfüllt ist. Dennoch hält die Kammer für angebracht, zu den geltend gemachten Verfahrensverletzungen Stellung zu nehmen.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragte die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufgrund schwerwiegender Verfahrensmängel im Einspruchsverfahren (Regel 103(1)a) EPÜ). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Artikel 113(1) EPÜ) verletzt wurde. Sie stützte sich hierzu auf zwei
Gründe§
a) b) Die Möglichkeit einen Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens zu stellen sei nicht gewährt worden, und eine neue Argumentationslinie, zu der die Beschwerdeführerin sich nicht äußern konnte, sei von Amts wegen in die Entscheidung eingeführt worden.
1.3 Bezüglich Punkt a) 1.3.1 Die Kammer stellt Folgendes fest:
- Die Frage, ob (i) verkapselte UV-Filter unter den Umfang der Ansprüche fallen, und folglich, ob (ii) die Vergleichsversuche von D22 (unverkapselte UVFilter) gegenüber dem nächstliegenden Stand der Technik (verkapselte UV-Filter) aussagekräftig seien, wurde zum ersten Mal während der mündlichen Verhandlung diskutiert.
- In Folge der positiven Antwort der Einspruchsabteilung auf die Frage (i), hatte die Beschwerdeführerin, wie ihrerseits während der mündlichen Verhandlung vorgetragen (s. Absatz 41 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung), keine Möglichkeit, auf Frage (ii) mit weiteren Testergebnissen zu reagieren. Die Einreichung solcher Ergebnisse bedarf einer Vertagung der mündlichen Verhandlung.
- Die Beschwerdeführerin hat während der mündlichen Verhandlung die Antragstellung auf Vertagung, falls ihre Argumente als nicht gültig betrachtet werden, angekündigt (s. Absatz 43 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). In diesem Zusammenhang bemerkt jedoch die Kammer, dass der Vorsitzende der Einspruchsabteilung bereits zuvor die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass Anspruch 1 alle möglichen UV-Filter abdecke, mitgeteilt hatte (s. Absatz 38 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung). Es scheint daher fraglich, ob die Beschwerdeführerin nicht bereits auf die Frage des Vorsitzenden (s. Absatz 42 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung) den Antrag hätte stellen sollen.
- Nach der nächsten Beratungsunterbrechung verkündete der Vorsitzende die Auffassung der Einspruchsabteilung, dass der Hauptantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Anschließend verkündete die Beschwerdeführerin, dass ihr die Möglichkeit verwehrt worden sei, ihren Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung vor der Verkündung der Entscheidung der Einspruchsabteilung zu stellen (s. Absatz 55 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung).
1.3.2 Gemäß ständiger Rechtsprechung ist ein wesentlicher Verfahrensmangel ein das gesamte Verfahren beeinträchtigender objektiver Fehler, d.h. dass er für den Ausgang des Verfahrens relevant sein muss (s. Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 11. Auflage, 2025, V.A.11.6.2, 2. Absatz). Zudem setzt eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Regel 103(1)a) EPÜ neben einem schwerwiegenden Verfahrensfehler voraus, dass die Rückzahlung der Billigkeit entspricht. Damit die Rückzahlung der Beschwerdegebühr der Billigkeit entspricht, muss nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern grundsätzlich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verfahrensmangel und der Notwendigkeit der Einlegung der Beschwerde bestehen (s. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, a.a.O, V.A. 11.7.1).
1.3.3 Im vorliegenden Fall besteht laut der Beschwerdeführerin der Fehler in der fehlenden Möglichkeit, den Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung zu stellen. Wie oben dargelegt, fragte der Vorsitzende während der Erörterung der erfinderischen Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung die Patentinhaberin ausdrücklich, ob sie eine Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragen wolle. Zu diesem Zeitpunkt beantragte die Patentinhaberin jedoch keine Vertagung, sondern zog es vor, zunächst der Erörterung fortzusetzen (siehe Punkte 42 und 43 der Niederschrift). Ferner sollte diese Vertagung der Einreichung weiterer Beweise dafür dienen, dass mit verkapselten und unverkapselten UVFiltern der gleiche Effekt erreicht werden könne. Die Kammer stellt fest, dass solche Beweise jedoch auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt worden sind. Auf derartige Beweise stützt sich die Beschwerdebegründung somit nicht.
1.3.4 Demzufolge wäre ein möglicher Verfahrensfehler aufgrund einer fehlenden Möglichkeit, den Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung zu stellen, für den Ausgang des Verfahrens im vorliegenden Fall nicht relevant.
1.3.5 Nachdem ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen dem angeblichen wesentlichen Verfahrensmangel und der Einlegung der Beschwerde nicht erkennbar ist, würde eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr auch nicht der Billigkeit entsprechen.
1.4 Bezüglich Punkt b) 1.4.1 Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass das Argument der Einspruchsabteilung, das auf Seite 15, 2. bis 3. Absatz ausgeführt wird, zum ersten Mal in der Entscheidung vorgetragen wurde. Da die Beschwerdeführerin sich hierzu weder schriftlich noch während der mündlichen Verhandlung äußern konnte, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.
1.4.2 Die Kammer stellt fest, dass dieses sogenannte Argument der Einspruchsabteilung eigentlich die Erklärung dafür darstellt, warum das Argument der Beschwerdeführerin das im vorausgehenden Absatz der Entscheidung zusammengefasst ist - aus Sicht der Einspruchsabteilung nicht überzeugend erschien. Es stellt daher lediglich die Erwiderung auf eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin dar. Es ist ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, dass den Verfahrensbeteiligten nicht vorab alle Argumente mitgeteilt werden müssen, die voraussichtlich für oder gegen einen Antrag sprechen, die Beteiligte haben also keinen Anspruch darauf, vorab Einzelheiten zu allen Entscheidungsgründen zu erfahren (s. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, a.a.O., III.B.2.4.1 3. Absatz und V.B.4.3.5).
1.4.3 Die Kammer erkennt demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin dadurch verletzt worden sein könnte. Ein schwerwiegender Verfahrensmangel liegt insoweit nicht vor. Die Frage einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus diesem Grund ist somit hinfällig.
2. Zulassung von Beweismitteln 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Nichtzulassung von D21a und D26. 2.2 D21a 2.2.1 D21a wurde seitens der Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung eingeführt. Die Einreichung dieses Dokumentes ist folglich gemäß Artikel 12(2) und (4) VOBK als Änderung zu betrachten, deren Zulassung unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 12(4) und (6) VOBK im Ermessen der Kammer liegt.
2.2.2 D21a entspricht dem Prioritätsdokument von D21. Wie seitens der Beschwerdegegnerin erklärt, wurde dieses Dokument in Erwiderung auf das in der Beschwerdebegründung zum ersten Mal vorgebrachte Argument, dass D21 ausschließlich parabenfreie Zusammensetzungen beschreibe und somit mit D17, das parabenenthaltende Zusammensetzungen in Tabelle 1 offenbart, nicht kombinierbar sei, eingereicht.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin war der Meinung, dass D21a bereits im Einspruchsverfahren hätte eingereicht werden müssen (vgl. Artikel 12(6) 2. Absatz VOBK). Ferner sei D21a nicht prima facie relevant.
2.2.4 Die Kammer stellt fest, dass dem Prioritätsdokument D21a kein Einfluss auf die tatsächliche Offenbarung von D21 zugeteilt werden kann. Die Offenbarung von D21a per se deutet jedoch darauf hin, dass die Zusammensetzungen von D21/D21a mit Paraben nicht inkompatibel zu sein scheinen (s. z.B. Zusammensetzung 16, Seite 11-12). Insofern ist D21a per se zur Behandlung der vorliegenden Fragestellung geeignet.
Da die Beschwerdeführerin das betreffende Argument erstmals in der Beschwerdebegründung vorgebracht hat, sieht die Kammer vorläufig keinen Grund, warum die Einreichung von D21a zwingend bereits im Einspruchsverfahren hätte erfolgen müssen. Ferner verstößt somit die Einreichung von D21a mit der Beschwerdeerwiderung nicht gegen das Prinzip der Verfahrensökonomie.
2.2.5 Dementsprechend wird D21a in das Verfahren zugelassen (Artikel 12(4) VOBK).
2.3 D26 2.3.1 D26 wurde seitens der Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 27. Mai 2026, d.h. nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK, eingeführt, so dass deren Zulassung unter Berücksichtigung der Kriterien in Artikel 13(1) und 13(2) VOBK im Ermessen der Kammer liegt. Gemäß Artikel 13(2) VOBK bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
2.3.2 D26 ist eine Erklärung von Béatrice Lopez, Entwicklungsingenieurin bei der Beschwerdegegnerin, die laut der Beschwerdegegnerin als unmittelbare Reaktion auf die Frage der Kammer zu den in D22 beobachteten Vergilbungswerten eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen, die die Zulassung von D26 rechtfertigten. Diese bestünden darin, dass die Beschwerdeführerin die Ergebnisse von D22 von Anfang an als signifikant angesehen habe, ohne hierfür zusätzliche Nachweise vorzulegen. D26 lieferte diese zusätzlichen Informationen und zeigte auf, dass die Ergebnisse von D22 mangels Angabe von Standardabweichungen nicht als signifikant unterschiedlich angesehen werden konnten.
2.3.3 Die Kammer stellt fest, dass D26 seitens der Beschwerdegegnerin letztlich zur Untermauerung eines eigenen Arguments eingereicht wurde, das bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht worden war. Ferner hat die vorläufige Meinung der Beschwerdekammer keine neue Frage aufgeworfen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Signifikanz der Ergebnisse der D22 angesichts der fehlenden Angabe von Standardabweichungen während der mündlichen Verhandlung zu erörtern sei (s. Punkt 3.3.1, 2. Absatz der Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK).
2.3.4 Demzufolge ist die Kammer der Auffassung, dass D26 bereits früher hätte eingereicht werden sollen (vgl. Artikel 12(6), 2. Absatz VOBK, der über Artikel 13(1) VOBK auch im Rahmen der Zulassungsentscheidung nach Artikel 13(2) VOBK anwendbar ist, s. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, a.a.O., V.A.4.1.2) und dass keine besonderen Umstände im Sinne von Artikel 13(2) VOBK vorliegen. D26 wird daher nicht in das Verfahren zugelassen.
Hauptantrag 3. Zulassung 3.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte die Nichtzulassung des vorliegenden Hauptantrags. Dieser Antrag wurde erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereicht und entspricht dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrag mit der Streichung des unabhängigen Anspruchs 3, was als Änderung im Sinne von Artikel 12(2) und (4) VOBK zu betrachten ist (siehe auch Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage Juli 2025, V.A.4.2.3d)).
3.2 Wie seitens der Beschwerdegegnerin bemängelt, hat die Beschwerdeführerin keine Argumente zur Unterstützung der Zulassung des Hauptantrags vorgebracht. Laut der Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin insbesondere nicht erklärt, inwiefern die im Hauptantrag durchgeführte Änderung den in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Anspruch 1 ausräumt.
3.3 Die Kammer stellt fest, dass die angefochtene Entscheidung feststellt, dass die Versuchsergebnisse aus D22 hinsichtlich der durch UV-Filter hervorgerufenen Textilverfleckung eine Erhöhung andeuten (s. angefochtene Entscheidung, Seite 13, Punkt 16.4, 4. Absatz). Anspruch 3 des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrags betrifft aber ein Verfahren zur Reduzierung der durch UV-Filter hervorgerufenen Textilverfleckung. Es ist daher unmittelbar erkennbar, dass die Streichung dieses Anspruchs im vorliegenden Hauptantrag auf die NichtAnerkennung seitens der Einspruchsabteilung des beanspruchten Effekts betreffend der Textilverfleckung abzielt.
3.4 Ferner ist der Anspruch 1 des vorliegenden Hauptantrags identisch mit dem Anspruch 1 des der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrags. Dieser Anspruch wurde in der angefochtenen Entscheidung eingehend erörtert und als nicht die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ erfüllend bewertet. Diese Diskussion bleibt von der vorgenommenen Änderung im Hauptantrag unberührt. Die Streichung des unabhängigen Anspruchs führt somit zu keinem grundsätzlich neuen Fall.
3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin beanstandet, dass die Beschwerdeführerin diesen Antrag nicht bereits in erster Instanz gestellt hat (siehe auch Artikel 12(6) 2. Absatz VOBK), ist festzustellen, dass hierzu in erster Instanz keine begründete Veranlassung bestand, nachdem die Einspruchsabteilung Anspruch 1 des Hauptantrags für nicht erfinderisch erachtet hat.
3.6 Die durchgeführte Änderung ist außerdem nicht komplex und die Einreichung des neuen Hauptantrags mit der Beschwerdebegründung, d.h. zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Beschwerdeverfahren, verstößt nicht gegen das Prinzip der Verfahrensökonomie.
3.7 Folglich wird der Hauptantrag in das Verfahren zugelassen (Artikel 12(4) VOBK).
4. Erfinderische Tätigkeit 4.1 Nächstliegender Stand der Technik 4.1.1 Sowohl die Einspruchsabteilung als auch beide Parteien haben D17 als nächstliegenden Stand der Technik identifiziert. Die Kammer sieht keinen Grund hiervon abzuweichen.
4.1.2 D17 verfolgt unter anderem dasselbe Ziel wie das Streitpatent, nämlich die Bereitstellung von Sonnenschutzmitteln, die die Auswaschbarkeit von schwerlöslichen UV-Filtern aus kontaminierten Textilien erleichtern (s. Absätze [0006] und [0010] von D17 und Absatz [0006]).
Als Lösung hierzu werden Zusammensetzungen vorgeschlagen, die mit Polymethylmethacrylat (PMMA) verkapselte UV-Filter und Parfümstoffe, z. B. Citronellol, enthalten (s. Anspruch 1 und Absätze [0013], [0014] und [0025]). Eine vorteilhafte Gesamtmenge von 0,1 bis 5 Gewichts-% an Parfümstoffen bezogen auf das Gesamtgewicht wird angegeben (s. Absatz [0023]). Öl-in-Wasser-Emulsionen (O/W-Emulsionen), die einen oder mehrere Emulgatoren enthalten, werden bevorzugt (s. Absätze [0031]-[0032]).
Verkapselte UV-Filter enthaltende Zubereitungen (Beispiel 1 und Beispiel 2 in Tabelle 1) werden mit unverkapselte UV-Filter enthaltenden Zubereitungen (Referenz 1 und Referenz 2 in Tabelle 1) verglichen. Die getesteten Zubereitungen enthalten Natriumstearoylglutamat und Glycerylstearat als Emulgatoren sowie 0,05 Gewicht-% Citronellol. Eine höhere Reduktion des b-Wertes wird mit den Zubereitungen gemäß der Erfindung erzielt (s. Tabelle 1) .
4.2 Unterschied 4.2.1 Es war unbestritten, dass die beanspruchte Zusammensetzung sich von der Offenbarung von D17 in der Verwendung von Polyglyceryl-10 Stearat als Emulgator unterscheidet.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ein weiterer Unterschied darin bestand, dass unverkapselte UV-Filter eingesetzt werden, während in D17 verkapselte UV-Filter benutzt werden. Laut der Beschwerdeführerin gehöre es zum allgemeinen Fachwissen, dass unter dem Merkmal "ein oder mehrere UV-Filter" ausschließlich unverkapselte UV-Filter zu verstehen seien. Ferner seien nur unverkapselte UV-Filter in der Beschreibung des Streitpatents erwähnt (s. INCI Bezeichnungen in Absätzen [0005] und [0006]). Insbesondere sei Titandioxid gemäß dem Streitpatent lediglich beschichtet, was von einer Verkapselung unterscheidbar sei.
4.2.3 Die Beschwerdegegnerin argumentierte hingegen, dass Anspruch 1 des Hauptantrags jeden möglichen UV-Filter umfasste, unabhängig von dessen Zustand.
4.2.4 Die Kammer stellt fest, dass im Anspruch 1 des Hauptantrags eine offene Formulierung gewählt worden ist ("Kosmetische Zubereitung enthaltend a) ein oder mehrere UV-Filter", Hervorhebung hinzugefügt). Folglich können weitere Komponenten in den Zubereitungen vorhanden sein, so lange die beanspruchten Komponenten an sich weiterhin enthalten sind. Die Kammer ist demzufolge der Meinung, dass verkapselte UV-Filter enthaltende Zubereitungen tatsächlich durch den Anspruch 1 des Hauptantrags umfasst sind. Die Verkapselung des UV-Filters stellt somit keinen weiteren Unterschied dar.
4.3 Technischer Effekt und objektive technische Aufgabe 4.3.1 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass die Verwendung von Polyglyceryl-10 Stearat als Emulgator eine verbesserte Auswaschbarkeit der UV-Filter der Zubereitungen zur Folge hatte. Sie stützte ihr Argument auf die experimentellen Ergebnisse von D22, in dem die "Referenz 2" von D17 mit einer anspruchsgemäßen Formulierung verglichen wurde.
4.3.2 Die Kammer stellt fest, dass die Ergebnisse von D22 eine geringe Erhöhung der Auswaschbarkeit (d.h. der relativen Abnahme der Gelbverfärbung auf ein Textil) für die anspruchsgemäße Zubereitung aufzeigt (23,18% im Vergleich zu 21,36% für die Vergleichszubereitung aus D17). Wie seitens der Beschwerdegegnerin bemängelt, kann jedoch angesichts des Fehlens von Angaben zu den Standardabweichungen diese geringe Erhöhung nicht zweifellos als signifikant betrachtet werden. Ferner sind die Gelbwerte vor und insbesondere nach dem Waschen im Fall der anspruchsgemäßen Zubereitung höher als bei der Vergleichszubereitung, d.h. die Verfleckung ist allgemein höher. Wie seitens der Beschwerdegegnerin argumentiert, ist fraglich, inwiefern die Verwendung einer Zubereitung, die zu einer erhöhten Verfleckung nach dem Waschen führt, vorteilhaft ist.
4.3.3 Ferner belegen die Vergleichsversuche in D23, dass bei den Zubereitungen gemäß Anspruch 1 gegenüber der Zubereitung "Referenz 2" aus D17 keine wesentliche Verbesserung der Auswaschbarkeit erzielt wird. Die Zubereitung "Referenz 2" aus D17 wurde mit drei Zubereitungen gemäß Anspruch 1 wie folgt verglichen:
in der ersten Zubereitung wurde 1,00 Gew.% Glycerylstearat durch 1,00 Gew.% Polyglyceryl-10 Stearat ersetzt, in der zweiten Zubereitung wurde 0,30 Gew.% Natriumstearoylglutamat durch 0,30 Gew.% Polyglyceryl-10 Stearat ersetzt, und in der dritten Zubereitung wurden 1,00 Gew.% Glycerylstearat und 0,30 Gew.% Natriumstearoylglutamat durch 1,30 Gew.% Polyglyceryl-10 Stearat ersetzt.
Wie aus Tabelle 3 der D23 hervorgeht, lassen die Ergebnisse unter Berücksichtigung der Standardabweichungen keine Unterschiede zwischen den Zubereitungen hinsichtlich der Verbesserung der Vergilbung und des Auswaschbarkeitsquotients erkennen.
4.3.4 Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie verwies jedoch auf die geringere Auftragsmenge an verschmutzenden Stoffen in den Versuchen von D23 im Vergleich zu denjenigen von D22 (1 mg/cm2 in D23 verglichen mit 3 mg/cm2 in D22). Sie brachte während der mündlichen Verhandlung vor, dass die Empfindlichkeitsgrenze bei 1 mg/cm2 liege. Ihrer Auffassung nach seien die Versuche von D23 deshalb nicht aussagekräftig.
Dieses Argument ist nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beleg für die angeführte Empfindlichkeitsgrenze vorgebracht. Ferner wurde in den Versuchen von D23 die gleiche Auftragsmenge wie in D17 angewendet und es wurden b-Werte erfolgreich gemessen. Daraus folgt, dass diese Werte über der Empfindlichkeitsgrenze gelegen haben müssen.
4.3.5 Daraus ergibt sich, dass eine verbesserte Auswaschbarkeit der UV-Filter der Zubereitungen durch die Verwendung von Polyglyceryl-10 Stearat nicht glaubhaft belegt worden ist.
4.3.6 Folglich besteht die objektive technische Aufgabe ausgehend von D17 in der Bereitstellung einer weiteren UV-Filter enthaltenden kosmetischen Zubereitung.
4.4 Naheliegen der vorgeschlagenen Lösung 4.4.1 D21 betrifft die Bereitstellung stabiler Emulsionen mit reduzierten Emulgatorgehalten (s. Seite 2, dritter Absatz). Glycerylstearatcitrat (Emulgator aus D17) und Polyglyceryl-10 Stearat (vorliegender Emulgator) werden als aus dem Stand der Technik bekannte Emulgatoren erwähnt, die jedoch für eine kosmetische Verwendung a priori nicht vorteilhaft erscheinen (s. Seiten 2 und 3). Der in D21 vorgeschlagene Lösungsansatz besteht überraschenderweise in der Verwendung von Polyglyceryl-10 Stearat als Emulgator (s. Seite 4, erster vollständiger Absatz). In den Beispielen offenbart D21 unter anderem Hautpflegeprodukte mit einem moderaten Gehalt an dem UV-Filter Butylmethoxydibenzoylmethan (s.Emulsionszubereitung 5 in der Tabelle auf Seiten 4 und 5).
4.4.2 Der Fachmann, der ausgehend von D17 die Aufgabe lösen wollte, eine alternative UV-Filter Zusammensetzung bereitzustellen, hätte somit D21 die Anregung entnommen, den in D17 verwendeten Emulgator Glycerylstearat durch Polyglyceryl-10 Stearat zu ersetzen.
4.4.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte der Hinweis in D21 auf die braune Farbe von Polyglyceryl-10 Stearat (s. Seite 3, fünfter Absatz) den Fachmann nicht davon abgehalten, dieses zu verwenden. D21 kommt nämlich zu dem Schluss, das Polyglyceryl-10 Stearat in den erfindungsgemässen kosmetischen oder dermatologischen Zusammensetzungen ohne den Nachteil einer färbenden Wirkung verwendet wurde (s. Seite 4 erster Absatz).
4.4.4 Die Beschwerdeführerin argumentierte ferner, dass ausgehend von D17 der Fachmann zuerst entscheiden müsse, die Emulgatoren der Zubereitungen aus Tabelle 1 auszutauschen. Dieses Argument überzeugt nicht. Die Auswahl einer von mehreren gleichermaßen möglichen Optionen, hier der Austausch des Emulgators aus der Gesamtheit der Hilfsstoffe, kann in der vorliegenden Situation, in der die zugrunde liegende Aufgabe lediglich in der Bereitstellung einer Alternative besteht, keine erfinderische Tätigkeit begründen. Willkürliche Auswahlen gehören zum routinemäßigen Vorgehen des Fachmanns bei der Bereitstellung einer alternativen Lösung. Schließlich bedarf es, wenn die zu lösende Aufgabe lediglich in der Bereitstellung einer Alternative besteht, keiner Anregung im Stand der Technik (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, 2025, I.D.9.21.9 a)).
4.4.5 Die Beschwerdeführerin brachte schließlich vor, dass D21 Polyglyceryl-10 Stearat ausschließlich für parabenfreie Zubereitungen offenbare (siehe Anspruch 1). Der Fachmann hätte somit D21 entnommen, dass Polyglyceryl-10 Stearat für parabenhaltige Zusammensetzungen wie Zubereitung "Referenz 2" aus D17 ungeeignet sei.
Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Die Kammer stellt fest, dass D21 keinen Grund dafür angibt, weshalb die beanspruchten Zubereitungen keine Parabene enthalten sollen. Insbesondere findet sich darin kein Hinweis auf eine Unverträglichkeit mit Polyglyceryl-10 Stearat. Wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, beschreibt das Prioritätdokument D21a keine parabenfreien Zubereitungen. Die Kammer stellt ferner fest, dass auf Seite 3 von D21 (unten) auf mehrere Dokumente des Stands der Technik verwiesen wird, die kosmetische Zubereitungen offenbaren, welche Polyglyceryl-10 Stearat zusammen mit Parabenen enthalten. Schließlich enthalten, wie von der Beschwerdegegnerin festgestellt, die Zubereitung 16 auf den Seiten 21-22 und die Zubereitung 36 auf den Seiten 25-26 von D21 Parabene. Daraus folgt, dass der Fachmann D21 nicht entnommen hätte, das Polyglyceryl-10 Stearat für parabenhaltige Zubereitungen ungeeignet wäre.
4.5 Infolgedessen erfüllt der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ nicht. Hilfsanträge 5. Zulassung 5.1 Die Beschwerdegegnerin beantragte die Nichtzulassung der mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hilfsanträge 1 und 2. 5.2 Der Hilfsantrag 1 entspricht dem vorliegenden Hauptantrag mit der Streichung der unabhängigen Ansprüche 1 und 3, d.h. Einschränkung auf den unabhängigen Anspruch betreffend ein "Verfahren zur Erhöhung der Auswaschbarkeit von organischen, öllöslichen UV-A Filtern und/oder organischen, öllöslichen Breitbandfiltern aus Textilien". Der Hilfsantrag 2 entspricht dem vorliegenden Hauptantrag mit der Streichung der unabhängigen Ansprüche 1 und 2, d.h. Einschränkung auf den unabhängigen Anspruch betreffend die "Verwendung einer Mischung [ ... ] zur Erleichterung der Auswaschbarkeit der UV-Lichtschutzfilter aus mit den Zubereitungen kontaminierten Textilien".
5.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass alle Ansprüche der Hilfsanträge 1 und 2 im Einspruchsverfahren diskutiert wurden und Gegenstand der Entscheidung seien. In der mündlichen Verhandlung verwies sie auf Punkt 31 des Protokolls über die mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren. Dieser Punkt lautet "Der Erstprüfer bat die Streitpatentinhaberin die 4 unabhängigen Ansprüche in Bezug zu den Ergebnissen der D22 zu stellen". Laut der Beschwerdeführerin ergebe sich daraus implizit, dass die Entscheidung der Einspruchsabteilung auch für diese Ansprüche gelte. Eine Einreichung der vorliegenden Hilfsanträge im Einspruchsverfahren hätte folglich dem Grundsatz der Verfahrensökonomie widersprochen, da die Einspruchsabteilung bereits über die fehlende erfinderische Tätigkeit entschieden hatte.
5.4 Obwohl die unabhängigen Ansprüche der Hilfsanträge 1 und 2 bereits in dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Hauptantrag vorlagen, wurden sie in der Entscheidung nicht erörtert, da der höherrangige Produktanspruch als nicht erfinderisch bewertet wurde. In Anbetracht von Punkt 31 sowie Punkt 32 des Protokolls über die mündliche Verhandlung im Einspruchsverfahren ist zwar davon auszugehen, dass zu den unabhängigen Ansprüchen der Hilfsanträge 1 und 2 tatsächlich vorgetragen worden ist. Aus der Entscheidung geht jedoch eindeutig hervor, dass über diese Ansprüche nicht entschieden wurde. Die Einreichung von Anträgen, die nunmehr auf diese weiteren, der angefochtenen Entscheidung nicht zugrundeliegenden Ansprüche beschränkt sind, führt somit zu einer Änderung des Vorbingens der Beschwerdeführerin im Sinne von Artikel 12(2) und (4) VOBK, die eine Verlagerung der Diskussionsschwerpunkte nach sich zieht.
5.5 Die Kammer stellt fest, dass die Einspruchsabteilung den unabhängigen Produktanspruch des Hauptantrags als offensichtliche Lösung zur Aufgabe der Bereitstellung weiterer kosmetischer Zubereitungen ansah. Der Effekt der Erhöhung bzw. Erleichterung der Auswaschbarkeit wurde in der Argumentation der Einspruchsabteilung bezüglich des Hauptantrags nicht anerkannt. Indem die Beschwerdeführerin die vorliegenden Hilfsanträge nicht im Einspruchsverfahren eingereicht hat, hat sie bewusst auf eine Entscheidung der Einspruchsabteilung über die entsprechenden Verfahrens- bzw. Verwendungsansprüche, die genau diesen Effekt als Zweckbestimmung enthalten, verzichtet.
5.6 Die Kammer gelangt somit zu dem Schluss, dass diese Hilfsanträge bereits im Einspruchsverfahren hätten eingereicht werden müssen (Artikel 12(6) 2. Absatz VOBK).
5.7 Die Kammer stellt ferner fest, dass insbesondere die unterschiedliche Definition der UV-Filter in den unabhängigen Ansprüchen des Hauptantrags ("UV-Filter") und der Hilfsanträge 1 und 2 ("organischen, öllöslichen UV-A Filtern und/oder organischen, öllöslichen Breitbandfiltern" bzw. "UV-Lichtschutzfilter") möglicherweise neue unterschiedliche Fragen aufwerfen könnte. Die Einreichung dieser Hilfsanträge verändert somit den Rahmen der Diskussion mit der Folge einer Neugewichtung des Verfahrensgegenstands, so dass deren Zulassung dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderliefe (Artikel 12(4) VOBK).
5.8 Die Hilfsanträge 1 und 2 werden dementsprechend nicht zugelassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero A. Usuelli