Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.07.2026 – T 573/24

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T057324.20260716

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0573/24 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 16. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Inficon GmbH Bonner Straße 498 50968 Köln (DE) Vertreter:

dompatent Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB Deichmannhaus am Dom Bahnhofsvorplatz 1 50667 Köln (DE) Beschwerdegegnerin:

Pfeiffer Vacuum 98 Avenue de Brogny 74000 Annecy (FR) (Einsprechende) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Innovincia 11, avenue des Tilleuls 74200 Thonon-Les-Bains (FR) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Februar 2024 zur Post gegeben/ elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3742148 aufgrund des Artikels 101 (3) b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering F. Giesen G. Decker

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent EP 3 742 148 B1 ("Streitpatent") beruht auf einer Teilanmeldung zu der früheren Anmeldung, veröffentlicht als WO 2017/167738 A1.

II. Gegen das Streitpatent legte die Einsprechende Einspruch ein.

III. Die Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Streitpatent zu widerrufen.

IV. Die Anträge der Beteiligten sind wie folgt:

Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) beantragt als Hauptantrag die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten oder hilfsweise, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche eines der Hilfsanträge 1 bis 9, eingereicht mit der Beschwerdebegründung vom 21. Mai 2024, aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragt den Widerruf des Patents (was, wie die Kammer bemerkt, einem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde entspricht).

V. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Auffassung mit.

VI. Mit Schreiben vom 18. Juni 2026 teilte die Patentinhaberin mit, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin oder deren Vertretern nicht erfolgen werde. Der Hilfsantrag auf mündliche Verhandlung wurde zurückgenommen.

VII. Daraufhin hob die Kammer die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf.

Entscheidungsgründe§

1. Zulässigkeit der Beschwerde Die Beschwerde erfüllte die Erfordernisse der Artikel 106 bis 108 EPÜ sowie der Regel 99 EPÜ. Sie ist daher zulässig.

2. Hauptantrag – Artikel 100 c) EPÜ 2.1 Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegen. Der Gegenstand des europäischen Patents geht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

2.2 Anspruch 1 des Streitpatents lautet:

1.0 Verfahren zum Testen einer Gaslecksuchvorrichtung 1.1 mit einer Testgassprühvorrichtung (12) und 1.2 einer an ein Testobjekt (20) in Form eines Ansprüh-Stiftlecks angeflanschten Vakuumanordnung (30) 1.3 in Form eines Helium-Vakuum-Lecksuchers mit einer Vakuumpumpe (26) zur Evakuierung des Testobjekts (20), 1.4 mit einem stromabwärts des Testobjekt [sic] angeordneten Testgasdetektor (28), der als Messsignal den Testgasanteil in dem aus dem Testobjekt (20) evakuierten Gasstrom ermittelt, und mit einer das Messsignal auswertenden Auswerteeinheit (32), gekennzeichnet durch die Schritte:

2.3 1.5 Besprühen des Testobjekts (20) mit Helium, 1.6 Erfassen mindestens eines Zeitpunkts des Sprühvorgangs mit der Testgassprühvorrichtung (12), Übertragen des erfassten Zeitpunkts an die auswertende Auswerteeinheit (32), Korrelieren des übertragenen Sprühzeitpunktes mit dem Messsignal durch die Auswerteeinheit, um zumindest den Testgasanteil zu dem jeweiligen Zeitpunkt des Sprühvorgangs zu ermitteln, und 1.7 Ermitteln der Reaktionszeit der Vakuumanordnung (30).

Anspruch 1 ist gerichtet auf die Kombination des Gegenstands von Anspruch 5 der früheren Anmeldung, der auf ein Verfahren zur Gaslecksuche mit einer Testgassprühvorrichtung gerichtet ist, mit dem Verfahren zur Bestimmung der Reaktionszeit des Systems, welches in der Beschreibung der früheren Anmeldung in dem die Seiten 5 und 6 überbrückenden Absatz offenbart ist. Die Bestimmung der Reaktionszeit des Systems ist in der früheren Anmeldung unabhängig von dem Verfahren zur Gaslecksuche nach Anspruch 5 offenbart. Ihre Kombination führt daher zu zahlreichen Merkmalskombinationen, die ursprünglich nicht offenbart waren.

2.4 Die Einspruchsabteilung sah den Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrages aus folgenden Gründen als nicht in der früheren Anmeldung offenbart an:

- - - Anspruch 1 enthalte keine Einschränkung auf ein kontinuierliches Ansprühen zur Bestimmung der Reaktionszeit. Beides sei jedoch in dem die Seiten 5 und 6 überbrückenden Absatz der früheren Anmeldung untrennbar miteinander verknüpft. "Dauerhaft" im Sinne der Ursprungsoffenbarung sei als "kontinuierlich" zu verstehen (siehe Punkte 3.2 bis 3.2.4 der angefochtenen Entscheidung).

Es sei nur ursprünglich offenbart, dass die Reaktionszeit des Systems aus dem Signalanstiegsverlauf oder der Abklingkurve bestimmt werden. Anspruch 1 gehe über diese Offenbarung hinaus, da er keine entsprechende Einschränkung enthalte (siehe Punkte 3.3 bis 3.3.3 der angefochtenen Entscheidung).

Gemäß der ursprünglichen Offenbarung sei das Ansprüh-Stiftleck an die Vakuumkammer anzuflanschen. Im Gegensatz hierzu definiere Anspruch 1, es sei an die Vakuumanordnung anzuflanschen (siehe Merkmal 1.2), und gehe damit über die Ursprungsoffenbarung hinaus (Punkte 3.4. bis 3.4.3 der angefochtenen Entscheidung).

2.5 Die Patentinhaberin trägt in Punkt 1 der Beschwerdebegründung vor, dass die Begriffe "dauerhaft" und "kontinuierlich" nicht synonym seien: Ein dauerhaftes Besprühen könne auch gepulst erfolgen, solange es über einen bestimmten Zeitraum erfolge. Die Einspruchsabteilung werte "kontinuierlich" als erforderliche Voraussetzung und sehe daher Merkmal (1.5) als nicht in der Stammanmeldung offenbart. Die Einspruchsabteilung habe jedoch nicht erklärt, warum "dauerhaft" zwangsläufig "kontinuierlich" bedeuten müsse.

2.6 Die Kammer erachtet diese begriffliche Differenzierung für den Hauptantrag als unerheblich, da Anspruch 1 weder den Begriff "kontinuierlich" noch den Begriff "dauerhaft" enthält, obwohl der die Seiten 5 und 6 überbrückende Absatz offenbart, dass das AnsprühStiftleck dauerhaft mit Helium besprüht wird. Merkmal 1.5 ist daher bereits aus diesem Grund nicht ursprünglich in der früheren Anmeldung offenbart.

2.7 Darüber hinaus ist die Kammer aber auch von dem Argument der Patentinhaberin in der Sache nicht überzeugt. Der Begriff "dauerhaft" ist bewusst gewählt, um das Ansprühen bei der Ermittlung der Zeitkonstanten des Systems vom gepulsten Ansprühen beim Lecksuchen zu unterscheiden. Rein nach dem Wortlaut mag die Patentinhaberin zu Recht argumentieren, die Begriffe seien nicht synonym. Allerdings bezeichnet der Begriff "dauerhaft" im Kontext der früheren Anmeldung, insbesondere im Hinblick auf den Zweck einer Bestimmung der Zeitkonstante durch das Signalanstiegs- oder Abklingverhalten, tatsächlich ein kontinuierliches Besprühen.

2.8 Die Patentinhaberin trägt ferner vor (siehe Punkt 2 ihrer Beschwerdebegründung, zweiter Absatz), dass selbst im Falle der Bestimmung der Reaktionszeit des Systems aus dem Signalanstiegsverlauf oder der Abklingkurve ein einziger Messwert ausreiche, beispielsweise wenn ein Schwellenwert während des Signalanstiegs überschritten oder während der Abklingkurve unterschritten werde, um die Reaktionszeit zu bestimmen.

2.9 Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Es mag eine theoretische Möglichkeit darstellen, nicht wie ursprünglich offenbart den Signalverlauf oder die Abklingkurve zur Auswertung heranzuziehen, sondern nur die Zeit, die benötigt wird, um einen Schwellwert zu über- oder unterschreiten. Allerdings kommt es darauf an, was ursprünglich offenbart ist. Dort ist diese Möglichkeit schlicht nicht benannt, denn der Verweis auf den Verlauf oder die gesamte Kurve kann nicht so verstanden werden, dass damit die Auswertung eines einzigen Punktes gemeint sei. Die Patentinhaberin versucht zu argumentieren, dass eine Fachperson bei der Lektüre der tatsächlichen Offenbarung diese mental komplementieren würde. Dies ist aber im vorliegenden Fall ein zusätzlicher kognitiver Schritt möglicherweise einer, der naheliegend erscheint, aber damit eben gerade nicht Teil der unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung.

Die Patentinhaberin entgegnet in Punkt 4 ihrer Beschwerdebegründung schließlich, dass ein an die zu überprüfende Vakuumkammer angeflanschtes AnsprühStiftleck zwangsläufig auch mit der Vakuumanordnung verbunden sei. Die Formulierung des Merkmals stünde zur ursprünglichen Offenbarung nicht im Widerspruch. Die Vakuumkammer könne als Teil der Vakuumanordnung gesehen werden. Anspruch 1 gebe bewusst keine abschließende Definition des Begriffs "Vakuumanordnung".

Überdies definiere Merkmal 1.7 ausdrücklich, dass die Reaktionszeit der Vakuumanordnung zu ermitteln sei. Zu diesem Zweck sei die Vakuumkammer nicht wesentlich, denn die Reaktionszeit der Vakuumanordnung können auch ohne eine Vakuumkammer bestimmt werden. Der Vortrag der Patentinhaberin überzeugt die Kammer nicht.

Der Test für die Gewährbarkeit von Änderungen ist nicht, ob ein geändertes Merkmal nicht im Widerspruch zur ursprünglichen Offenbarung steht, sondern, ob es unmittelbar und eindeutig aus ihr hervorgeht. Die ursprüngliche Offenbarung in der früheren Anmeldung besagt eindeutig, dass die Reaktionszeit "des Systems", und nicht wie von der Patentinhaberin fehlerhaft paraphrasiert "der Vakuumanordnung", zu bestimmen ist. Merkmal 1.7 drückt etwas hiervon Abweichendes aus, wie auch aus dem Vortrag der Patentinhaberin auf Seite 5 im letzten Absatz der Beschwerdebegründung folgt. Dies zeigt, dass die Änderung über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht.

Darüber hinaus würde eine Fachperson als System im Sinne der früheren Anmeldung das System aus Vakuumkammer und Vakuumanordnung mit Heliumlecksucher verstehen. Daher steht das Anflanschen an die Vakuumanordnung dem ursprünglich offenbarten Zweck der Bestimmung der Reaktionszeit des gesamten Systems entgegen. Denn wenn das "Ansprüh-Stiftleck" direkt an der Vakuumanordnung angeflanscht würde, würde die zu überprüfende Vakuumkammer keinen Einfluss auf die Reaktionszeit haben.

Die frühere Anmeldung offenbart unmittelbar und eindeutig auf Seite 5 im letzten Absatz: "Hierzu ist an die zu überprüfende Vakuumkammer ein Ansprüh-Stiftleck anzuflanschen." Insbesondere würde eine Fachperson, entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin, die eindeutige Offenbarung aus der früheren Anmeldung nicht über ihren Wortlaut und technischen Gehalt hinaus in der Weise verstehen, als könnte das Ansprüh-Stiftleck an irgendeine Systemkomponente angeflanscht werden, da alle Systemkomponenten verbunden seien.

Daher ist Anspruch 1 des Patents auf einen Gegenstand gerichtet, der über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgeht. Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ steht daher der Aufrechterhaltung des Streitpatents wie erteilt entgegen.

3. Hilfsantrag 1 3.1 Hilfsantrag 1 wird nicht in das Verfahren zugelassen.

3.2 Anspruch 1 von Hilfsantrag 1 hat die Merkmale 1.0 bis 1.4 und 1.6 bis 1.7 gemäß Hauptantrag. Das Merkmal 1.5 wurde durch das Merkmal 1.5.1 ersetzt. "dauerhaftes Besprühen des Testobjekts (20) mit Helium" 3.3 Die Patentinhaberin erklärt (Beschwerdebegründung, Punkt 5), Hilfsantrag 1 entspreche dem Hilfsantrag 3 vom 9. Februar 2024 und stelle in Bezug auf Merkmal 1.5 klar, dass das Testobjekt dauerhaft besprüht wird.

3.4 Die Einsprechende wies darauf hin (Beschwerdeerwiderung, Seite 8), dass dieser Hilfsantrag 3 vom 9. Februar 2024 weder im Protokoll noch in der Entscheidung der Einspruchsabteilung enthalten und somit nicht in das erstinstanzliche Verfahren zugelassen worden sei. Hilfsantrag 1 sei daher verspätet und auch im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen.

3.5 Tatsächlich kann die Kammer weder der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2024 noch einem sonstigen Teil der elektronischen Akte eine Aufzeichnung über einen "Hilfsantrag 3", eingereicht am 9. Februar 2024 oder zu einem anderen Zeitpunkt im Verfahren, das zur angefochtenen Entscheidung geführt hat, entnehmen. Hilfsantrag 1 wurde also erstmals mit der Beschwerdebegründung vorgelegt. Damit stellt Hilfsantrag 1 eine Änderung im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK dar, und seine Zulassung steht im Ermessen der Kammer.

3.6 Die Kammer erachtet die in der angefochtenen Entscheidung unter Artikel 76 EPÜ angeführten Gründe, welche in den drei Spiegelstrichen in Punkt 2.4 supra wiedergegebenen sind, für überzeugend. Hilfsantrag 1 stellt einen Versuch dar, nur einen dieser Gründe auszuräumen. Da diese Änderung jedoch nicht geeignet ist, die im zweiten und dritten Spiegelstrich angeführten Gründe auszuräumen, lässt die Kammer ihn im Hinblick auf die in Artikel 12 (4) VOBK genannte Verfahrensökonomie nicht zu.

Gleiches gilt, da die Patentinhaberin nicht wie in Artikel 12 (4) VOBK gefordert angibt, warum die Änderung erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, sondern stattdessen suggeriert, ein Hilfsantrag 3, dem Hilfsantrag 1 entspreche, sei schon im Einspruchsverfahren gestellt worden.

4. Hilfsantrag 2 4.1 Hilfsantrag 2 wird nicht in das Verfahren zugelassen.

4.2 Anspruch 1 von Hilfsantrag 2 hat die Merkmale 1.0 bis 1.4 und 1.6 bis 1.7 gemäß Hauptantrag. Das Merkmal 1.5 wurde durch das Merkmal 1.5.2 "dauerhaftes Besprühen des Testobjekts (20) mit Helium, bis ein stabiles Signal am Lecksucher angezeigt wird," ersetzt.

4.3 Die Patentinhaberin erklärt (Beschwerdebegründung, Punkt 6), Hilfsantrag 2 entspreche dem Hilfsantrag 4 vom 9. Februar 2024. Er stelle gegenüber Hilfsantrag 1 ergänzend klar, dass das Testobjekt dauerhaft besprüht würde, bis ein stabiles Signal am Lecksucher angezeigt werde.

4.4 Die Einsprechende weist darauf hin (Beschwerdeerwiderung, Seite 8), dass am 9. Februar 2024 auch kein Hilfsantrag 4 eingereicht worden sei, und dieser weder im Protokoll noch in der Entscheidung der Einspruchsabteilung enthalten sei. Hilfsantrag 2 sei daher verspätet und auch im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen.

4.5 Die Ausführungen zur Zulassung von Hilfsantrag 1 treffen auch auf Hilfsantrag 2 zu. Insbesondere sind die Änderungen nicht geeignet, die oben in Punkt 2.4, zweiter und dritter Spiegelstrich genannten Einwände, die die Kammer aus den in den Punkten 2.9 und 2.11 genannten Gründen überzeugen, auszuräumen. Dies wird auch von der Patentinhaberin nicht vorgetragen.

5. Hilfsantrag 3 5.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält entgegen den Bestimmungen von Artikel 76 (1) EPÜ Gegenstände, die über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgehen.

5.2 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 enthält die Merkmale 1.0 bis 1.5 und 1.7. Merkmal 1.6 wurde durch das Merkmal 1.6.3 "Erfassen mindestens eines Zeitpunkts mehrerer Zeitpunkte des Sprühvorgangs mit der Sprühvorrichtung (12), Übertragen des erfassten Zeitpunkts der erfassten Zeitpunkte an die auswertende Auswerteeinheit (32), Korrelieren des übertragenen Sprühzeitpunktes der übertragenen Sprühzeitpunkte mit dem Messsignal durch die Auswerteeinheit, um zumindest den Testgasanteil zu dem einem jeweiligen Zeitpunkt des Sprühvorgangs zu ermitteln, und" ersetzt.

5.3 Die Patentinhaberin erklärt (Beschwerdebegründung, Punkt 7), Hilfsantrag 3 entspreche Hilfsantrag 1 vom 15. November 2023, welcher der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegen habe. Er stelle in Bezug auf Merkmal 1.6 klar, dass mehrere Zeitpunkte des Sprühvorgangs erfasst, übertragen und mit dem Messsignal korreliert würden.

5.4 Die Einsprechende sieht die Einwände nach Artikel 76 (1) EPÜ nicht ausgeräumt (Beschwerdeerwiderung, Seite 9).

5.5 Die Kammer ist der Ansicht, dass der geänderte Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 weder definiert, dass das Besprühen dauerhaft ist (siehe hierzu Punkt 2.9 oben), noch, dass das Ansprüh-Stiftleck an die Vakuumkammer anzuflanschen ist, noch, dass die Reaktionszeit des Systems (nicht der Vakuumanordnung) bestimmt wird (siehe hierzu Punkt 2.11 oben). Allein aus diesem Grund genügt Anspruch 1 den Bestimmungen des Artikels 76 (1) EPÜ nicht.

5.6 Darüber hinaus ist der früheren Anmeldung keine Offenbarung zu entnehmen, nach der im Rahmen der Bestimmung der Reaktionszeit des Systems die Testgassprühvorrichtung Zeitpunkte an die Auswertevorrichtung überträgt und diese dann mit den Testgasmengen korreliert würden. Dies mag im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren der Lecksuche offenbart sein, das eine Art "Lock-in" Prinzip enthält. Ob dies auch bei dem Unterverfahren der Bestimmung der Reaktionszeit der Fall ist, bleibt in der früheren Anmeldung offen. Entgegen dem Vortrag der Patentinhaberin (siehe Beschwerdebegründung Seite 4, letzter Absatz bis Seite 5, erster Absatz), würde eine Fachperson aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der Verfahren nicht annehmen, dass eine Übertragung von Sprühzeitpunkten bei einem dauerhaften Besprühen durch die Testgas-Sprühvorrichtung stattfinden würde. Stattdessen würde eine Fachperson die Offenbarung so verstehen, dass allein ein Signal zum Beginn des Besprühens übertragen wird, und dann eine Zeitmessung ohne irgendeine "Korrelation" abläuft. Entscheidend ist, dass die frühere Anmeldung in diesem Punkt zum Verfahren der Reaktionszeitbestimmung keine eindeutige und unmittelbare Lehre enthält.

5.7 Darüber hinaus definiert das geänderte Merkmal 1.6.3 immer noch nicht, dass die Bestimmung der Reaktionszeit aus dem Signalverlauf oder der Abklingkurve geschieht, sondern schließt gerade durch die Formulierung "zumindest den Testgasanteil zu einem jeweiligen Zeitpunkt des Sprühvorgangs zu ermitteln" die Möglichkeit der Ermittlung aus einem einzigen Messpunkt ein. Auch diese Definition genügt daher immer noch nicht den Bestimmungen des Artikels 76 (1) EPÜ.

6. Hilfsantrag 4 6.1 Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 enthält entgegen den Bestimmungen des Artikels 76 (1) EPÜ Gegenstände, die über den Inhalt der früheren Anmeldung hinausgehen.

6.2 Anspruch 1 von Hilfsantrag 4 enthält die Merkmale 1.0 bis 1.4 sowie 1.7 des Hauptantrags, Merkmal 1.5.2 gemäß Hilfsantrag 2 und das Merkmal 1.6.3 gemäß Hilfsantrag 3. 6.3 Die Patentinhaberin erklärt zu Hilfsantrag 4, dass dieser Hilfsantrag 2 vom 15. November 2023 entspreche (Beschwerdebegründung, Punkt 8).

6.4 Die Kammer ist der Auffassung, dass selbst wenn hierdurch der Einwand hinsichtlich des Merkmals 1.5 ausgeräumt würde, sämtliche übrigen Einwände fortbestehen. Dies wurde auch von der Einsprechenden vorgetragen (Beschwerdeerwiderung, Seite 10). Zur Begründung verweist die Kammer auf die entsprechenden Passagen in der vorstehenden Diskussion zu den jeweiligen Anträgen, auf denen der Hilfsantrag 4 beruht.

7. Hilfsantrag 5 7.1 Die Kammer lässt Hilfsantrag 5 nicht in das Verfahren zu.

7.2 Hilfsantrag 5 enthält die Merkmale 1.0, 1.1, 1.5, 1.6 und 1.7 gemäß Hauptantrag, sowie die geänderten Merkmale 1.2.5 "einem einer an ein Testobjekt (20) in Form einer Vakuumkammer (20) angeflanschten Ansprüh-Stiftlecks, 1.3.5 wobei die Vakuumkammer (20) an eine angeflanschten Vakuumanordnung (30) in Form eines Helium-Vakuum-Lecksuchers mit einer Vakuumpumpe (26) zur Evakuierung des Testobjekts (20), und mit einem stromabwärts des Testobjekts angeordneten Testgasdetektor (28), der als Messsignal den Testgasanteil in dem aus dem Testobjekt (20) evakuierten Gasstrom ermittelt, angeschlossen ist und mit 1.7.5 Ermitteln der Reaktionszeit des Systems aus der Testgassprühvorrichtung (12), dem AnsprühStiftleck, der Vakuumkammer (20) und der Vakuumanordnung (30)."

7.3 Die Patentinhaberin erklärt (Beschwerdebegründung, Punkt 9) zu Hilfsantrag 5, dass in Anspruch 1 in Bezug auf Merkmal 1.2 klargestellt worden sei, dass das Ansprüh-Stiftleck gemäß dem letzten Absatz auf Seite 5 der ursprünglichen Beschreibung der früheren Anmeldung an eine Vakuumkammer angeflanscht ist, die gemäß dem vorletzten Absatz auf Seite 5 der Beschreibung an eine Vakuumanordnung 30 in Form eines Helium-VakuumLecksuchers angeschlossen ist.

7.4 Die Einsprechende erachtet diesen Hilfsantrag als unzulässig, da er verspätet eingereicht sei (Beschwerdeerwiderung, Seite 10). Die Patentinhaberin habe ihn bereits im Verfahren vor der Einspruchsabteilung vorbringen können. Zudem löse der Antrag die in den Punkten 3.2, 3.3 und 3.4 der angefochtenen Entscheidung geäußerten Einwände nicht, insbesondere nicht die fehlende Offenbarung der Verbindung zwischen den Merkmalen 1.6 und 1.7, sodass die Anforderungen des Artikels 76 (1) EPÜ nicht erfüllt seien.

7.5 Die Kammer lässt diesen Antrag nach Artikel 12 (4) VOBK nicht ins Verfahren zu, da dieser immer noch nicht geeignet ist, sämtliche Einwände, die im Zusammenhang mit dem Hauptantrag vorgetragen wurden, zu beheben. Dies widerspricht der gebotenen Verfahrensökonomie (siehe Artikel 12 (4), fünfter Satz, VOBK). Darüber hinaus legt die Patentinhaberin nicht dar, wieso die Änderungen des Hilfsantrags 5 den Bestimmungen des Artikels 123 (3) EPÜ genügen. Dies ist für die Kammer fraglich, denn gemäß Anspruch 1 wie erteilt wird die Reaktionszeit der Vakuumanordnung (30) ermittelt, gemäß Anspruch 1 von Hilfsantrag 5 hingegen diejenige des Systems bestehend aus der Testgassprühvorrichtung (12), dem Ansprüh-Stiftleck, der Vakuumkammer (20) und der Vakuumanordnung (30). Da also durch die Zulassung des Antrages die Behandlung neuer Einwände erstmals im Beschwerdeverfahren nötig geworden wäre, spricht auch dies gegen die gebotene Verfahrensökonomie und daher die Zulassung.

7.6 Hilfsantrag 5 ist auch gemäß Artikel 12 (5) VOBK nicht zuzulassen. Die Patentinhaberin beschränkt sich in ihrer Beschwerdebegründung auf die Nennung der Änderungen. Dies genügt einer ausreichenden Substantiierung im Sinne des Artikels 12 (3) VOBK nicht, worauf auch die Einsprechende (im Hinblick auf sämtliche Hilfsanträge, siehe Beschwerdeerwiderung, Seite 8 oben) hingewiesen hat. Auch aus diesem Grund wird Hilfsantrag 5 gemäß Artikel 12 (5) VOBK nicht zugelassen.

8. Hilfsanträge 6 bis 9 8.1 Die Patentinhaberin führt aus (Beschwerdebegründung, Punkte 10 bis 13), dass die Hilfsanträge 6 bis 9 jeweils Kombinationen höherrangiger Hilfsanträge darstellten und angeblich der Klarstellung bestimmter in der Beschwerdebegründung behandelter Punkte dienten:

- Hilfsantrag 6: Kombination von Hilfsanträgen 5 und 1, zur Klarstellung der Punkte 1 und 4 der Beschwerdebegründung. - Hilfsantrag 7: Kombination von Hilfsanträgen 5 und 2, ebenfalls zur Klarstellung der Punkte 1 und 4. - Hilfsantrag 8: Kombination von Hilfsanträgen 5 und 3, zur Klarstellung der Punkte 2 und 4. - Hilfsantrag 9: Kombination von Hilfsanträgen 5 und 4, zur Klarstellung der Punkte 1, 2 und 4. 8.2 Die Einsprechende trägt vor (Beschwerdeerwiderung, Seite 10 bis 11), dass die Hilfsanträge 6 bis 9 jeweils Kombinationen höherrangiger Hilfsanträge darstellten, welche jedoch verspätet eingereicht und daher nicht zuzulassen seien. Sie betont insbesondere, dass die verspätete Einreichung des Hilfsantrags 5, auf dem sämtliche neuen Kombinationen aufbauten, der Zulassung der weiteren Anträge 6 bis 9 entgegenstehe.

8.3 Dem schließt sich die Kammer an. Da Hilfsantrag 5 aus mehreren Gründen nicht zugelassen wird, werden auch die Hilfsanträge 6 bis 9, die dieselben inhaltlichen Änderungen beinhalten, nicht zugelassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz R. Bekkering