Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.07.2026 – T 200/25

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2026:T020025.20260716

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0200/25 - 3.3.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 16. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Coroplast Fritz Müller GmbH & Co. KG Wittener Strasse 271 42279 Wuppertal (DE) Vertreter:

Dr. Solf & Zapf Patent- und Rechtsanwalts PartG mbB Schlossbleiche 20 42103 Wuppertal (DE) Beschwerdegegnerin 1:

certoplast Technische Klebebänder GmbH Müngstener Strasse 10 42285 Wuppertal (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:

Andrejewski - Honke Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen (DE) Beschwerdegegnerin 2:

BASF SE Carl-Bosch-Str. 38 67056 Ludwigshafen (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Pohl, Michael Friedrich Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 47 80538 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 4. Dezember 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2818527 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

D. Semino O. Dury W. Ungler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das Europäische Patent Nr. EP 2 818 527 widerrufen wurde.

II. Ansprüche 1 und 15 des Streitpatents lauten wie folgt:

"1. Klebeband (1), insbesondere doppelseitiges Klebeband (1), mit einem aus Kunststoff bestehenden Träger (2), der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht (3) versehen ist, die aus einem druckempfindlichen Haftkleber besteht, wobei der druckempfindliche Haftkleber pulverförmiges nanoskaliges Siliciumdioxid enthält und wobei der aus Kunststoff bestehende Träger (2) als Folie ausgeführt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der druckempfindliche Haftkleber ein vernetztes Polyacrylat aus einem lösungsmittelfreien UV-vernetzbaren Acrylat mit einpolymerisiertem Fotoinitiator als Hauptbestandteil für eine Vernetzungsreaktion enthält, wobei der Gehalt an Siliciumdioxid - bezogen auf das UV-vernetzbare Acrylat - im Bereich von 1 phr bis 20 phr liegt und wobei der Kleberauftrag der selbstklebenden Klebeschicht (3) im Bereich von 20 g/m2 bis 100 g/m2 liegt."

"15. Klebeband (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Scherfestigkeit gemessen nach DIN EN 1943 nach einer Wartezeit von 15 Minuten, sowohl bei Raumtemperatur, als auch bei 70 °C, im Bereich von 250 Minuten bis 10000 Minuten liegt oder vorzugsweise 10.000 Minuten übersteigt."

III. Im Einspruchsverfahren wurden unter anderem folgende Dokumente herangezogen:

D1: DE 102 08 843 A1 D2: WO 2005/044940 A1 D3: EP 1 300 427 A1 D4: US 4 710 536 D7: DE 103 23 048 A1 D18: acResin® A 250 UV Klebrohrstoffe, Technische Information, BASF SE, Ausgabe 12/2015 D19: acResin® A 258 UV Klebrohrstoffe, Technische Information, BASF, Ausgabe Juli 1998 D21: Technischer Versuchsbericht D21 IV.

In einer ersten Beschwerde (Entscheidung T 1973/19) wurde entschieden, dass der damalige Hauptantrag die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt. Die Sache wurde zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen.

V. Die nun angefochtene Entscheidung beruht auf dem mit Schriftsatz vom 29. Juni 2023 eingereichten Hauptantrag sowie auf den mit Schriftsatz vom 9. August 2024 eingereichten Hilfsanträgen 1, 3 und 2 (in dieser Reihenfolge). In dieser Entscheidung befand die Einspruchsabteilung unter anderem Folgendes:

- Das Dokument D21 wurde in das Verfahren zugelassen. - Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags sei gegenüber D2 und D7 neu, jedoch nicht gegenüber D1. - Der Gegenstand des Anspruchs 1 der jeweiligen Hilfsanträge 1 bis 3 beruhe ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Somit wurde das Patent widerrufen.

VI. Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin einen Hauptantrag, Hilfsanträge 1 bis 3 sowie folgendes Dokument ein:

D22: Technischer Versuchsbericht D22 VII. Die Einsprechenden 1 und 2 (Beschwerdegegnerinnen 1 und 2) reichten mit Schriftsätzen vom 21. Juli 2025, beziehungsweise 7. August 2025 eine Beschwerdeerwiderung ein.

VIII. Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 reichte die Beschwerdegegnerin 2 folgendes Dokument ein:

D23: Technischer Versuchsbericht D23 IX. Mit Schriftsatz vom 20. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin die weiteren Hilfsanträge 1A und 3A ein.

X. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK vom 13. März 2026 teilte die Kammer ihre vorläufige Meinung zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung mit.

XI. Mit Schriftsatz vom 23. März 2026 stellte die Beschwerdegegnerin 1 einen Antrag auf Berichtigung der angefochtenen Entscheidung. Diesem Antrag wurde von der Einspruchsabteilung nicht stattgegeben (Bescheid vom 30. März 2026).

XII. In Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer reichten sämtliche Beteiligten weitere Schriftsätze ein. Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2026 legte die Beschwerdegegnerin 2 folgende Dokumente vor:

D24: DIN EN 1943:2002 D25: Vernetzung von Haftklebstoffen auf Polyacrylatbasis; Z. Czech; Szczecin; 1999; Seiten 232–237 XIII. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand am 16. Juli 2026 in Anwesenheit aller Beteiligten statt. Aus dem Protokoll ergibt sich insbesondere Folgendes:

- Die Beschwerdeführerin änderte die Reihenfolge ihrer Anträge wie folgt: Hauptantrag, Hilfsantrag 2, Hilfsanträge 1 und 1A, Hilfsanträge 3 und 3A. - Beide Beschwerdegegnerinnen bestätigten, dass sie keine Einwände gegen die Zulassung des Hilfsantrags 2 mehr erheben.

- Beide Beschwerdegegnerinnen erklärten, keinen Einwand mangelnder Neuheit gegen den Hilfsantrag 2 zu erheben. Sie machten jedoch Einwände nach den Artikeln 123 (2), 84, 56 und 83 EPÜ geltend. Hinsichtlich Artikel 56 EPÜ stützten sie ihren Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit ausschließlich auf D1 als nächstliegenden Stand der Technik.

- Die Frage der Zulassung des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 b) EPÜ ins Verfahren wurde erörtert. Die Kammer ließ diesen Einspruchsgrund zu. - XIV. Während die Beschwerdeführerin eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung ablehnte, sprachen sich beide Beschwerdegegnerinnen hierfür aus.

Die Endanträge der Parteien lauteten wie folgt:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage des mit der Beschwerdebegründung eingereichten Hauptantrags, hilfsweise auf der Grundlage eines der Hilfsanträge 2, 1, 1A, 3 oder 3A, in dieser Reihenfolge, wobei die Hilfsanträge 1 bis 3 mit der Beschwerdebegründung und die Hilfsanträge 1A und 3A mit Schriftsatz vom 20. November 2025 eingereicht wurden. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 beantragten die Zurückweisung der Beschwerde. Zudem beantragten die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 für den Fall, dass die Kammer die Neuheit und erfinderische Tätigkeit für einen Antrag der Patentinhaberin bejaht, die Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur Entscheidung über den Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ zurückzuverweisen, oder dass die Kammer selbst über den Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ entscheidet.

XV. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:

"1. Klebeband (1), insbesondere doppelseitiges Klebeband (1), mit einem aus Kunststoff bestehenden Träger (2), der mindestens auf einer Seite mit einer selbstklebenden Klebeschicht (3) versehen ist, die aus einem druckempfindlichen Haftkleber besteht, wobei der druckempfindliche Haftkleber pulverförmiges nanoskaliges Siliciumdioxid enthält und wobei der aus Kunststoff bestehende Träger (2) als Folie ausgeführt ist, wobei der druckempfindliche Haftkleber ein vernetztes Polyacrylat aus einem lösungsmittelfreien UV-vernetzbaren Acrylat mit einpolymerisiertem Fotoinitiator als Hauptbestandteil für eine Vernetzungsreaktion enthält, wobei der Gehalt an in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiertem Siliciumdioxid - bezogen auf das UV-vernetzbare Acrylat - im Bereich von 1 phr bis 20 phr liegt und wobei der Kleberauftrag der selbstklebenden Klebeschicht (3) im Bereich von 20 g/m2 bis 100 g/m2 liegt."

XVI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass am Ende des Anspruchs Folgendes hinzugefügt wurde:

"und wobei eine nach DIN EN 1943 sowohl bei Raumtemperatur, als auch bei 70 °C gemessene Scherfestigkeit nach einer Wartezeit von 15 Minuten einen Wert von mehr als 10.000 Minuten aufweist".

XVII. Die weiteren Hilfsanträge sind für die vorliegende Entscheidung nicht relevant.

XVIII. Das für die Entscheidung relevante Vorbringen der Beteiligten ergibt sich aus den nachstehenden Entscheidungsgründen. Streitig waren insbesondere folgende Punkte:

- Die Zulassung der Dokumente D22 bis D25. - Die Zulassung der von der Beschwerdegegnerin 2 während der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der Zulassung von D24 vorgebrachten Argumentationslinie bezüglich der Klebeflächen in D21/D22 und D24. - Die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber den Beispielen der D1. - Die Frage, ob Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Erfordernisse des Artikels 123 (2) EPÜ erfüllt. - Die Zulassung des erstmals während der mündlichen Verhandlung gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 erhobenen Einwands nach Artikel 84 EPÜ.

- Die erfinderische Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik. - Die Zulassung des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 b) EPÜ. - Die Frage einer Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung.

Entscheidungsgründe§

1. Zulassung von Dokumenten Zulassung von D22 1.1 Mit der Beschwerdebegründung reichte die Beschwerdeführerin das Dokument D22 ein. Dessen Zulassung wurde von der Beschwerdegegnerin 2 bestritten (Beschwerdeerwiderung: Abschnitt 2.1.3.1).

1.1.1 Da D22 erstmals mit der Beschwerdebegründung eingereicht wurde, ist dessen Zulassung ins Verfahren nach Artikel 12 (4) bis (6) VOBK zu prüfen und unterliegt somit dem Ermessen der Kammer.

1.1.2 D22 ist ein von der Beschwerdeführerin erstellter Versuchsbericht und dient der Stützung ihrer Verteidigungslinie gegen den auf D1 gestützten Neuheitseinwand, insbesondere hinsichtlich des im Anspruch 1 des Hauptantrags vorhandenen Merkmals "in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiertem Siliciumdioxid" (Beschwerdebegründung:

Seite 6, unten, und Seite 7). Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurde D22 als Reaktion auf Kritikpunkte eingereicht, die die Einspruchsabteilung erstmals in der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit dem Versuchsbericht D21 geäußert habe. Zudem sei D22 für die verfahrensentscheidende Frage der Neuheit gegenüber D1 prima facie hoch relevant (Beschwerdebegründung: Absatz zwischen den Seiten 6 und 7; Schriftsatz vom 20. November 2025: Abschnitt 2.2).

1.1.3 Die Beschwerdegegnerin 2 machte geltend, der Versuchsbericht D22 sei nicht zuzulassen, da er bereits früher hätte eingereicht werden können und müssen (Beschwerdeerwiderung: Abschnitt 2.1.3.1, zweiter Absatz). Zudem sei bereits D21 verspätet eingereicht worden.

1.1.4 Die Kammer stellt jedoch fest, dass D21 fristgerecht eingereicht wurde, wenn auch am letzten Tag der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung von der Einspruchsabteilung gesetzten Frist für die Einreichung von Schriftsätzen und/oder Unterlagen (siehe EPA Form 2310Z vom 29. Januar 2024). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Einspruchsabteilung ihre Kritik an D21 erstmals in der angefochtenen Entscheidung formulierte. Aus diesem Grund stellt die Einreichung von D22 mit der Beschwerdebegründung eine unmittelbare Reaktion auf die angefochtene Entscheidung dar.

1.1.5 Darüber hinaus war die Fragestellung der Neuheit des Anspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber D1 insbesondere im Hinblick auf das Merkmal "in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiertem Siliciumdioxid" - bereits für die angefochtene Entscheidung von zentraler Bedeutung (Begründung:

Seite 8) und ist auch im Beschwerdeverfahren weiterhin zwischen den Beteiligten streitig. Mit D22 verfolgt die Beschwerdeführerin zudem dieselbe Argumentationslinie wie bereits mit D21 (kein "fresh case"). Unter diesen Umständen vermag das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2, D22 führe einen neuen Sachverhalt in das Verfahren ein, nicht zu überzeugen (Beschwerdeerwiderung: Abschnitt 2.1.3.1, vorletzter Absatz). Nachdem die Einspruchsabteilung der Argumentation der Beschwerdeführerin auf der Grundlage von D21 nicht folgte, stellt die Einreichung ergänzender Versuche mit der Beschwerdebegründung eine gewöhnliche und nachvollziehbare Weiterentwicklung ihres Vorbringens dar. Dies gilt auch dann, wenn D22 theoretisch bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte eingereicht werden können.

1.1.6 In Anbetracht der obigen Ausführungen sah die Kammer keinen Anlass, ihr Ermessen nach Artikel 12 (4) bis (6) VOBK auszuüben, um D22 vom Verfahren auszuschließen. Zulassung von D23 1.2 Mit Schriftsatz vom 10. September 2025 reichte die Beschwerdegegnerin 2 das Dokument D23 ein und beantragte ihre Zulassung für den Fall, dass D22 zugelassen würde. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen eine Zulassung von D23 aus (Schriftsatz vom 20. November 2025: Abschnitt 2.3).

1.2.1 Die Kammer stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass die Frage der Zulassung von D23 nach Artikel 13 (1) VOBK zu beurteilen ist (Schriftsatz vom 20. November 2025: Abschnitt 2.3). Somit steht die Zulassung von D23 im Ermessen der Kammer.

1.2.2 Obwohl D23 nicht zusammen mit der Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 2 eingereicht wurde, erfolgte seine Einreichung zeitnah danach (siehe Abschnitte VII. und VIII.: 7. August 2025 vs. 10. September 2025). Die Kammer erachtet D23 daher als eine unmittelbare Reaktion auf die Einreichung von D22. 1.2.3 D23 ist ein von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichter Versuchsbericht, der eine Nacharbeitung der in D22 beschriebenen Versuche zum Gegenstand hat (Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 2 vom 10. September 2025:

Abschnitt 3.1). D23 ist ebenfalls, der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 folgend, für die Beurteilung der Neuheit gegenüber D1 im Hinblick auf das im Anspruch 1 des geltenden Hauptantrags vorhandene Merkmal "in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiertem Siliciumdioxid" relevant. D23 betrifft somit denselben entscheidungserheblichen Streitpunkt wie D22. Unter dem Gesichtspunkt der Fairness ist die Zulassung von D23 angebracht, da D22 zugelassen wurde (siehe Abschnitt 1.1, oben).

1.2.4 Aus diesen Gründen rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Falls die Zulassung von D23 ins Verfahren (Artikel 13 (1) VOBK). Zulassung von D24 1.2.5 Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2026 reichte die Beschwerdegegnerin 2 das Dokument D24 ein. Dessen Zulassung wurde von der Beschwerdeführerin bestritten (Schriftsatz vom 11. Juni 2026: Abschnitt 1 auf Seiten 3-4).

1.2.6 D24 wurde nach Zustellung der Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK eingereicht. Daher ist dessen Zulassung nach Artikel 13 (2) VOBK zu beurteilen, wonach Änderungen eines Beteiligten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben sollten, es sei denn, der betreffende Beteiligte stichhaltige Gründe aufgezeigt hat, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

1.2.7 D24 ist die Norm DIN EN 1943:2002 und wurde von der Beschwerdegegnerin 2 zur Stützung ihres Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 eingereicht (Schriftsatz vom 20. Mai 2026: Seiten 2 und 3).

a) Die Beschwerdegegnerin 2 trug vor, D24 stelle einen Nachweis des allgemeinen Fachwissens dar und sei prima facie hochrelevant, da diese Norm im erteilten Anspruch 15 als auch in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 als Messmethode für die anspruchsgemäßen Scherfestigkeiten genannt werde (Schriftsatz vom 20. Mai 2026: Seite 3, erster voller Absatz; mündliche Verhandlung vor der Kammer). Der Inhalt von D24 sei der Beschwerdeführerin daher seit Langem bekannt gewesen, sodass sie durch dessen Einreichung nicht überrascht werden könne. Ferner sei D24 für die Argumentation der Beschwerdegegnerin 2 relevant, wonach die im Streitpatent sowie in D1, D21 und D22 beschriebenen Scherfestigkeitsmessungen nicht miteinander vergleichbar seien (Schriftsatz vom 20. Mai 2026:

Seite 3, erster voller Absatz bis Seite 5, oben; mündliche Verhandlung vor der Kammer).

b) Die Beschwerdegegnerin 2 machte ferner während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer geltend, dass gemäß D24 für die Messung der Scherfestigkeit Probestreifen der Größe (12 ± 0,5) mm × (12 ± 0,5) mm zu verwenden seien, sofern keine abweichenden Maße angegeben würden (D24: Abschnitt 5.5.3.1, erster Absatz, und Abschnitt 5.7.f). Da im Streitpatent ausschließlich auf D24 Bezug genommen werde, ohne von dessen Vorgaben abzuweichen, sei davon auszugehen, dass die dort genannten Scherfestigkeiten anhand entsprechend dimensionierter Probestreifen bestimmt worden seien. Aus D21 (Seite 1, zweiter und letzter Absatz) sowie D22 (Seite 1, dritter Absatz) ergebe sich jedoch, dass dort Probestreifen anderer Abmessungen verwendet worden seien. Ein unmittelbarer Vergleich der in D21 und D22 bestimmten Scherfestigkeitswerte mit den im Streitpatent genannten Werten sei daher nicht möglich. Auf Nachfrage des Vorsitzenden der Kammer bestätigte die Beschwerdegegnerin 2, dass dieses Vorbringen erstmals während der mündlichen Verhandlung erhoben worden sei. Die zugrunde liegende Problematik sei ihr erst bei der Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung aufgefallen. Zuvor sei sie davon ausgegangen, dass die in D21 und D22 von der Beschwerdeführerin durchgeführten Vergleichsversuche wie üblicherweise zu erwarten - unter Verwendung vergleichbarer Probestreifen erfolgt seien, was dann in Betracht auf D24 offenbar nicht der Fall sei.

c) Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, welche die verspätete Einreichung von D24 rechtfertigen könnten (Schriftsatz vom 11. Juni 2026, Punkt 1; mündliche Verhandlung vor der Kammer).

1.2.8 Die Kammer stellt fest, dass D24 diejenige Norm ist, die gemäß Absatz 33 dem Streitpatent sowie gemäß dem erteilten Anspruch 15 zur Bestimmung des für die Erfindung maßgeblichen Parameters der Scherfestigkeit heranzuziehen ist. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich ferner, dass dieser Parameter sowohl für die Beurteilung der Neuheit gegenüber D1 als auch für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik von besonderer Bedeutung sein könnte. Unter diesen Umständen erachtete die Kammer es als sachgerecht, die im Streitpatent in Bezug genommene Messmethode näher zu berücksichtigen. Da D24 sowohl im Streitpatent als auch im erteilten Anspruch 15 ausdrücklich genannt wird, berücksichtigte die Kammer ferner, dass der Inhalt von D24 - trotz ihrer Einreichung in einem sehr späten Stadium des Verfahrens - der Beschwerdeführerin bekannt sein musste. Seine Zulassung konnte sie daher nicht überraschen. Vor dem Hintergrund dieser außergewöhnlichen Umstände erachtete es die Kammer nicht als gerechtfertigt, D24 nach Artikel 13 (2) VOBK unberücksichtigt zu lassen.

Zulassung der Argumentationslinie der Beschwerdegegnerin 2 bezüglich der Klebeflächen in D21/D22 und D24 1.3 Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragte die Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit der Zulassung von D24 vorgebrachte Argumentationslinie betreffend die in D21/D22 und D24 verwendeten Klebeflächen (siehe Abschnitt 1.2.7.b, oben) nicht zuzulassen.

Da diese Argumentationslinie weder für die Entscheidung über die Zulassung von D24 noch für die weiteren entscheidungserheblichen Fragen von Bedeutung war, bestand jedoch für die Kammer keine Veranlassung, über ihre Zulassung zu entscheiden. Diese Frage kann daher offenbleiben.

Zulassung von D25 1.4 D25 wurde gemeinsam mit D24 nach Zustellung der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK eingereicht. Daher ist auch dessen Zulassung nach Artikel 13 (2) VOBK zu beurteilen.

1.4.1 D25 ist ein Buchauszug zu Photoinitiatoren für Acrylate und wurde von der Beschwerdegegnerin 2 zur Stützung ihres Einwands mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik eingereicht. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 belege D25 das allgemeine Fachwissen und zeige, dass es einen Zusammenhang zwischen Scherfestigkeit, Bestrahlungsdosis und Probendicke gebe (Schriftsatz vom 20. Mai 2026: Seite 7, vorletzter Absatz; D25: Seiten 233, 235 und 237).

1.4.2 Insoweit stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine außergewöhnlichen Umstände aufgezeigt hat, die die Einreichung von D25 in diesem späten Verfahrensstadium rechtfertigen könnten (Schriftsatz vom 11. Juni 2026: Abschnitt 1).

1.4.3 Ferner waren sich die Beteiligten darüber einig, dass der nunmehr geltende Hilfsantrag 2 dem in der Entscheidung behandelten Hilfsantrag 3 entspricht und dass die Frage der erfinderischen Tätigkeit des Anspruchs 1 dieses Antrags ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik bereits im Einspruchsverfahren von zentraler Bedeutung war und in der angefochtenen Entscheidung behandelt wurde. Die Kammer vermag daher keinen Grund zu erkennen, weshalb D25 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte eingereicht werden können.

1.4.4 Darüber hinaus unterliegen nach Auffassung der Kammer Beweismittel, die sich auf das allgemeine Fachwissen beziehen, denselben Bestimmungen, die für die Zulassung von anderen Beweismittel gelten. Die in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage, ob D25 tatsächlich allgemeines Fachwissen belege, ist daher für die Entscheidung über seine Zulassung nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben.

1.4.5 Angesicht der obigen Betrachtungen liegen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK vor, welche die Einreichung von D25 in diesem späten Verfahrensstadium rechtfertigen würden. D25 wurde daher nicht in das Verfahren zugelassen.

1.5 Zusammenfassend wurden die Dokumente D22 bis D24 ins Verfahren zugelassen, das Dokument D25 jedoch nicht. Hauptantrag 2. Es blieb unstreitig, dass der geltende Hauptantrag demjenigen entspricht, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag. Die Kammer sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

3. Neuheit gegenüber D1 3.1.1 Während die Beschwerdegegnerinnen geltend machten, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags durch die Beispiele H2 bis H4 der D1 neuheitsschädlich vorweggenommen werde, vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass sich aus den Versuchsberichten D21 und D22 ergebe, dass die Neuheit aufgrund des in Anspruch 1 vorhandenen Merkmals "in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiertem Siliciumdioxid" gegeben sei. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der von der Beschwerdegegnerin 1 erhobene Neuheitseinwand gegenüber den Beispielen H2 bis H4 der D1 bereits deshalb nicht durchgreife, weil dieses Merkmal von der Beschwerdegegnerin 1 unberücksichtigt geblieben sei (Schriftsatz vom 20. November 2025: Seite 6, zweiter Absatz).

Auslegung des Product-by-Process-Merkmals 3.1.2 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin 2 stimmten darin überein, dass das vorstehend genannte Merkmal "in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiertem Siliciumdioxid" ein Product-byProcess-Merkmal darstellt. Auch die Kammer teilt diese Auffassung. Anspruch 1 verlangt somit, dass bei der Herstellung des druckempfindlichen Haftklebers das Siliciumdioxid in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiert, d.h. fein verteilt, werden soll (siehe T 1973/19: Abschnitt 2.5.1).

3.1.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein solches die Herstellung beschreibende Merkmal so auszulegen, dass der beanspruchte Gegenstand durch ein entsprechendes Verfahren "herstellbar" ist ("obtainable-by feature"). Somit ist im vorliegenden Fall die Frage zu beantworten, ob ein druckempfindlicher Haftkleber entsprechend den Beispielen H2 bis H4 der D1 durch ein Verfahren hergestellt werden kann, bei dem das Siliciumdioxid in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht vorbeschriebene Verfahrensmerkmale nur dann die Neuheit des beanspruchten Erzeugnisses begründen können, wenn sie bewirken, dass sie zu - im Vergleich zu den vorbekannten Produkten - neuen Erzeugnissen per se führen. Hierzu reicht es aus, dass deutliche Unterschiede in den Eigenschaften der Erzeugnisse dargelegt werden (Rechtsprechung, supra, II.A.7.2 und I.C.5.2.7). Folglich ist im vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen, ob das im geltenden Anspruch 1 vorhandene Product-by-Process-Merkmal am hergestellten Produkt tatsächlich erkennbar ist.

3.1.4 Die Beschwerdeführerin verwies hierzu auf die Versuchsberichte D21 und D22, aus denen hervorgehen soll, dass die erfindungsgemäßen Klebebänder gegenüber den in D1 beschriebenen Beispielen H2 bis H4 abweichende Eigenschaften - insbesondere höhere Scherfestigkeiten auch bei erhöhten Temperaturen - aufweisen. Nach ihrem Vorbringen belegten diese Ergebnisse, dass sich die Probenmorphologien unterscheiden, was auf die unterschiedliche Art der Zugabe des Siliciumdioxids (Dispergierung in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat oder nicht) zurückzuführen sei (Beschwerdebegründung: Seite 4, unten bis Seite 5, oben; Schriftsatz vom 20. November 2025: Seite 6, erster Absatz).

3.1.5 Allerdings ist festzustellen, dass sich der von der Beschwerdeführerin behauptete Unterschied in der Probenmorphologie (Beschwerdebegründung: Seite 4, zwei letzte Absätze) im geltenden Anspruch 1 nicht z. B. durch strukturelle und/oder funktionelle Merkmale wiederfindet. Zudem hat die Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, die belegen würden, dass sich die Haftkleber gemäß Anspruch 1 per se, d. h. hinsichtlich ihrer Struktur, von den Haftklebern gemäß der Beispiele H2 bis H4 der D1 unterscheiden. Versuchsbericht D21 3.1.6 Im Einspruchsverfahren reichte die Beschwerdeführerin den Versuchsbericht D21 ein, um - indirekt darzulegen, dass eine gemäß dem Product-by-ProcessMerkmal hergestellte Klebstoffzusammensetzung andere Eigenschaften aufweise, als eine gemäß den Beispielen der D1 erhaltene Zusammensetzung. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin belege D21, dass die Einhaltung des relevanten Product-by-Process-Merkmals die Struktur des resultierenden Erzeugnisses und damit auch dessen Eigenschaften maßgeblich beeinflusse.

3.1.7 Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der in D21 gezeigten Daten stimmt die Kammer jedoch der Beschwerdegegnerin 2 zu, dass D21 keinen direkten Vergleich zwischen einer Einarbeitung von Siliciumdioxid in ein lösungsmittelfreies Polymer und einer solchen in ein lösungsmittelhaltiges Polymer ermöglicht (Beschwerdeerwiderung: Abschnitt 2.1.1, dritter Absatz). Das Beispiel H3 der D1 wurde in D21 nämlich nicht nachgearbeitet. Stattdessen wurden allein die in D1 offenbarten Daten übernommen und mit den Daten einer erfindungsgemäßen Rezeptur (Tabelle 1: "Erfindung") verglichen. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, inwiefern D21 einen fairen und aussagekräftigen Vergleich gewährleistet.

a) Wie in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt (Seite 8, erster voller Absatz), ist davon auszugehen, dass das Siliciumdioxid gemäß dem Verfahren des Absatzes 74 der D1 im Endprodukt in ein lösungsmittelfreies UV-vernetzbares Acrylat dispergiert ist. Zugleich enthält Anspruch 1 des Hauptantrags keinerlei Angaben dazu, wie, d. h. unter welchen Bedingungen das Siliciumdioxid in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat zu dispergieren ist (siehe Seite 8 der angefochtenen Entscheidung, dritter voller Absatz).

b) In diesem Zusammenhang ist die Kammer der Auffassung, dass die in D21 durchgeführte Zugabe (innige Vermischung bei 140°C: siehe erster Absatz der D21) nicht repräsentativ für die tatsächliche Offenbarung der Beispiele H2 bis H4 der D1 ist (siehe insbesondere Absatz 74 der D1). Schon aus diesem Grund ist der in D21 durchgeführte Vergleich nicht aussagekräftig.

c) Zudem stellt sich für die Kammer insbesondere die Frage, ob alle besonderen Bedingungen im Product-byProcess-Merkmal des Anspruchs 1 des Hauptantrags erwähnt werden, die notwendig sind, um zwangsläufig die Erzeugnisse zu erzielen, deren Neuheit durch die von der Beschwerdeführerin genannten Vergleichsversuche der D21 (d.h. mit hohen Scherfestigkeiten auch bei erhöhten Temperaturen) möglicherweise nachweisbar wäre. Es ist nach Auffassung der Kammer nicht ausgeschlossen, dass die Klebebänder gemäß den Beispielen H2 bis H4 der D1 durch ein Verfahren herstellbar sind, in dem das Siliciumdioxid in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiert wird - jedoch unter unterschiedlichen Bedingungen als jenen, die in D21 verwendet wurden.

d) Darüber hinaus sind die von der Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Einwände zur Unklarheit der in D1 bei der Bestimmung der Scherfestigkeit verwendeten Klebefläche relevant (Beschwerdeerwiderung: Abschnitt 2.1.1, vierte und sechste Absätze sowie die Entscheidungsgründe:

Seite 9, Nota Bene). Die Beschwerdeführerin selbst erkennt an, dass die in Absatz 79 der D1 angegebene Klebefläche von lediglich 25 mm2 offensichtlich fehlerhaft sein muss (Beschwerdebegründung: Seite 5, Ende des zweiten Absatzes). Da die Kammer keinen Anlass sieht, diese Einschätzung in Frage zu stellen, ist der in D21 durchgeführte Vergleich auch aufgrund der unklaren Offenbarung bezüglich der Größe der Klebefläche in D1 nicht aussagekräftig.

3.1.8 Vor diesem Hintergrund (siehe insbesondere Abschnitte 3.1.7.a bis 3.1.7.d) ist die Kammer der Auffassung, dass D21 nicht belegt, dass das im geltenden Anspruch 1 vorhandene Product-by-ProcessMerkmal am hergestellten Produkt tatsächlich erkennbar ist, d.h. D21 belegt die Neuheit gegenüber den Beispielen H2 bis H4 der D1 nicht.

Versuchsbericht D22 3.1.9 Der Versuchsbericht D22 dient - wie bereits D21 - dazu, indirekt zu zeigen, dass eine gemäß dem Product-byProcess-Merkmal hergestellte Klebstoffzusammensetzung andere Eigenschaften aufweist als eine gemäß den Beispielen H2 bis H4 der D1 erhaltene Zusammensetzung.

3.1.10 In D22 (siehe Tabelle 1) werden die Scherfestigkeiten bei Raumtemperatur und bei 70 °C eines erfindungsgemäßen Klebebandes mit solchen Klebebändern verglichen, bei deren Herstellung das pulverförmige Siliciumdioxid einer Lösung der Acrylatkomponente in Aceton beziehungsweise Ethylacetat (also einem Lösungsmittel) zugesetzt wurde. Das erfindungsgemäße Klebeband zeigt bei 70 °C eine deutlich erhöhte Scherfestigkeit gegenüber den jeweiligen Vergleichsrezepturen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin belege somit D22, dass das Productby-Process-Merkmal zu einer unterschiedlichen Struktur der Klebeschicht führe, was sich in verbesserten Klebebandeigenschaften widerspiegle.

3.1.11 Die Beschwerdegegnerin 2 machte hierzu jedoch geltend, dass die in D22 gezeigten Daten keinen aussagekräftigen Vergleich zwischen anspruchsgemäßen und - aufgrund der Nicht-Einhaltung des Product-by-Process-Merkmals nicht anspruchsgemäßen Ausführungsformen ermöglichen (Beschwerdeerwiderung: Seite 8, dritter voller Absatz). Insbesondere wies die Beschwerdegegnerin 2 darauf hin, dass ein aussagekräftiger Versuchsbericht erfordern würde, einen einzigen Polyacrylat-Batch aufzuteilen und Siliciumdioxid einmal in Gegenwart und einmal in Abwesenheit eines Lösungsmittels in die jeweiligen Polyacrylatzusammensetzungen einzuarbeiten, um anschließend Klebebänder unter identischen Bedingungen auf derselben Apparatur zu testen. Ein derartiger Versuchsaufbau sei in D22 jedoch nicht durchgeführt worden.

3.1.12 Die Kammer teilt aus folgenden Gründen die Auffassung der Beschwerdegegnerin 2. Die Vergleichsbeispiele in D22 entsprechen der Offenbarung der Beispiele von D1 nicht vollständig: während in D1 die lösungsmittelfreien Schmelzhaftklebstoffe direkt auf eine Folie aufgetragen werden (siehe Absätze 74 und 77), wird in D22 zunächst eine lösungsmittelhaltige Schmelzhaftklebstoffzusammensetzung auf eine Folie aufgetragen, die anschließend getrocknet wird (D22:

erste Seite, zwei ersten Absätze). Daher sind die Vergleichsbeispiele von D22 nicht repräsentativ für die tatsächliche Offenbarung gemäß den Beispielen der D1. Es kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Abwandlung von der Offenbarung der D1 eine Rolle für die in D22 gezeigten Ergebnisse spielen könnte.

3.1.13 Demnach belegt D22 nicht, dass das im geltenden Anspruch 1 vorhandene Product-by-Process-Merkmal am hergestellten Produkt an sich tatsächlich erkennbar ist, d.h. D22 begründet die Neuheit gegenüber den Beispielen H2 bis H4 der D1 nicht. Versuchsbericht D23 3.1.14 Die Beschwerdegegnerin 2 trug vor, dass D23 eine Nacharbeitung von D22 darstelle jedoch zu einem gegenteiligen Schluss führe (Schriftsatz vom 10. September 2025: Abschnitt 3.2, zweiter und dritter Absatz). Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich dar, dass in derartigen Fällen nach ständiger Rechtsprechung im Zweifelsfall zugunsten der Patentinhaberin zu entscheiden sei (siehe Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20. November 2025: Seite 6, unten und Seite 7).

3.1.15 Angesichts der ober dargelegten Schlussfolgerung der Kammer bezüglich der (fehlenden) Aussagekraft von D22 (Abschnitte 3.1.9 bis 3.1.13, oben) ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die Kammer zu diesem Widerspruch zwischen den Ergebnissen von D22 und D23 äußert.

3.2 Angesicht der vorstehenden Erwägungen ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Argumente - auch unter Berücksichtigung der Versuchsberichte D21 und D22 - keinen Anlass geben, von der Entscheidung der Einspruchsabteilung abzuweichen, wonach der Gegenstands des Anspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber der Offenbarung der Beispiele H2 bis H4 der D1 nicht neu ist.

3.3 Die oben dargelegte Schlussfolgerung wurde den Beteiligten bereits in der Mitteilung der Kammer kommuniziert (siehe Abschnitt 6). Sie blieb sowohl im schriftlichen Verfahren als auch während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, insbesondere seitens der Beschwerdeführerin, unwidersprochen. Daher sieht die Kammer keinen Anlass, von ihrer vorläufigen Auffassung abzuweichen.

3.4 Der Hauptantrag ist somit bereits mangels Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 gegenüber der Offenbarung der D1 nicht gewährbar. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren von der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Neuheitseinwände im Hinblick auf D1, D2 und D7 einzugehen (Beschwerdeerwiderung: Abschnitt II, Seiten 3 bis 9).

Hilfsantrag 2 4. Da die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die Reihenfolge ihrer Anträge geändert hat (siehe Abschnitte XIII. und XIV. oben), ist der mit der Beschwerdebegründung eingereichte Hilfsantrag 2 der nächste Antrag, über den zu entscheiden ist.

a) Die Beteiligten waren sich während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer darüber einig, dass der geltende Hilfsantrag 2 dem Hilfsantrag 3 entspricht, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde lag. Die Kammer sieht keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Der Hilfsantrag 2 befindet sich daher im Verfahren (Artikel 12 (2) VOBK).

b) Im schriftlichen Verfahren hatte die Beschwerdegegnerin 1 die Zulassung des Hilfsantrags 2 beanstandet. Die Kammer hatte diesen Einwand in ihrer Mitteilung als nicht erfolgversprechend erachtet (Beschwerdeerwiderung der Beschwerdeführerin 1:

Seite 17, Abschnitt 1, unten; Mitteilung:

Abschnitt 11). Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärte die Beschwerdegegnerin 1 auf Nachfrage des Vorsitzenden ausdrücklich, diesen Einwand nicht weiterzuverfolgen. Daher gibt es für die Kammer keinen Anlass von ihrer vorläufigen Meinung abzuweichen.

c) Der Hilfsantrag 2 ist somit im Verfahren.

5. Der Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass a) am Ende vom Anspruch 1 folgendes Merkmal hinzugefügt wurde: "und wobei eine nach DIN EN 1943 sowohl bei Raumtemperatur, als auch bei 70 °C gemessene Scherfestigkeit nach einer Wartezeit von 15 Minuten einen Wert von mehr als 10.000 Minuten aufweist"; b) Anspruch 15 gestrichen wurde.

6. Artikel 123 (2) EPÜ 6.1 Die Beschwerdegegnerin 1 machte geltend, dass das in Abschnitt 5.a oben genannte hinzugefügte Merkmal eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung der Offenbarung im überbrückenden Absatz zwischen den Seiten 11 und 12 der ursprünglichen Anmeldung - entsprechend dem von der Beschwerdeführerin als "Absatz 33" bezeichneten Textabschnitt - darstelle (Beschwerdeerwiderung:

Seite 17, unten bis Seite 18, oben).

6.1.1 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, dass dieses Merkmal direkt und unmittelbar aus Anspruch 16 der ursprünglich eingereichten Anmeldung hervorgehe. Die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ seien daher erfüllt (Beschwerdebegründung: Abschnitt 4.2; Schriftsatz vom 20. November 2025: Abschnitt 5.2; mündliche Verhandlung vor der Kammer).

6.1.2 Anspruch 16 der ursprünglich eingereichten Anmeldung lautet:

"16. Klebeband (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass die Scherfestigkeit gemessen nach DIN EN 1943 nach einer Wartezeit von 15 Minuten, sowohl bei Raumtemperatur, als auch bei 70 °C, im Bereich von 250 Minuten bis 10000 Minuten liegt oder vorzugsweise 10.000 Minuten übersteigt." Daher stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin zu, dass das in Abschnitt 5.a) oben genannte Merkmal als bevorzugte Ausführungsform des ursprünglichen Anspruchs 16 offenbart ist. Der erhobene Einwand der Beschwerdegegnerin 1 beruht auf einer anderen Passage der ursprünglichen Anmeldung. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin 1 der Auffassung, dass Anspruch 16 eine valide Grundlage für das in Abschnitt 5.a) genannte Merkmal darstellt, nicht widersprochen. Der Einwand der Beschwerdegegnerin 1 greift daher nicht durch.

6.2 Da das hinzugefügte Merkmal die im ursprünglichen Anspruch 16 ausdrücklich genannte bevorzugte Ausführungsform betrifft, sieht die Kammer in Anspruch 16 einen klaren Hinweis ("Pointer") auf diese Ausführungsform. Die Kammer folgt daher auch nicht der während der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin 2, wonach die durchgeführte Änderung auf einer willkürlichen Auswahl aus vier im ursprünglichen Anspruch 16 genannten Alternativen beruhe. Aus denselben Gründen vermag die Kammer dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwand der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu folgen, wonach die Änderung zu einer neuen, ursprünglich nicht offenbarten Merkmalskombination führe.

6.3 Aus diesen Gründen werden die von den Beschwerdegegnerinnen gegen den Hilfsantrag 2 erhobenen Einwände nach Artikel 123 (2) EPÜ zurückgewiesen.

7. Artikel 84 EPÜ 7.1 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhob die Beschwerdegegnerin 2 einen Einwand nach Artikel 84 EPÜ gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2. Sie machte geltend, die Beschwerdeführerin habe während des gesamten Verfahrens die Auffassung vertreten, dass die erzielten (und nunmehr beanspruchten) hohen Scherfestigkeitswerte eine unmittelbare Folge des im Anspruch 1 enthaltenen Product-by-Process-Merkmals seien. Daher sei es nun unklar, inwieweit das in Abschnitt 5.a) oben genannte hinzugefügte Merkmal "in das lösungsmittelfreie UV-vernetzbare Acrylat dispergiertem Siliciumdioxid" den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 gegenüber dem Anspruch 1 des Hauptantrags tatsächlich einschränke.

7.2 Da unstreitig war, dass dieser Einwand nach Artikel 84 EPÜ von der Beschwerdegegnerin 2 erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhoben wurde, stellte sich die Frage seiner Zulassung nach Artikel 13 (2) VOBK.

7.3 Da der Hilfsantrag 2 dem in der Entscheidung behandelten Hilfsantrag 3 entspricht, vermag die Kammer keinen Grund zu erkennen, weshalb dieser Einwand nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erhoben werden können. Insbesondere wurde der Einwand von der Beschwerdegegnerin 2 nicht bereits mit ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2026 erhoben, obgleich dieser in Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer nach Artikel 15 (1) VOBK eingereicht wurde. Daher vermag die Kammer dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu folgen, wonach der Einwand erst durch die Mitteilung der Kammer veranlasst worden sei. Die Beschwerdegegnerin 2 hat somit keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikels 13 (2) VOBK aufgezeigt, welche die Erhebung eines neuen Einwands nach Artikel 84 EPÜ gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 in diesem späten Verfahrensstadium rechtfertigen könnten. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass selbst wenn man davon ausginge, dass der Einwand durch den Bescheid der Kammer veranlasst worden sei, dennoch keine Rechtfertigung für das Vorbringen des Einwands erst im spätest möglichen Verfahrensstadium, nämlich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, bestünde. Eine Zulassung würde unter solchen Umständen entweder dem Fairnessgebot oder - im Falle der Vertagung der mündlichen Verhandlung - dem Grundsatz der Prozessökonomie widersprechen.

7.3.1 Daher wurde der erstmals während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhobene Einwand nach Artikel 84 EPÜ gegen den Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 13 (2) VOBK).

7.3.2 Angesichts der obigen Schlussfolgerung besteht für die Kammer keine Veranlassung, auf die während der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten streitigen Frage einzugehen, ob die Kammer angesichts des erteilten Anspruchs 15 und der in G 3/14 getroffenen Schlussfolgerungen überhaupt befugt gewesen wäre, die Klarheit des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 zu prüfen. Diese Frage kann daher offenbleiben.

8. Artikel 54 EPÜ Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigten die Beschwerdegegnerinnen während der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, keine Einwände mangelnder Neuheit gegen den Hilfsantrag 2 zu erheben. Insbesondere verfolgte die Beschwerdegegnerin 1 ihren im schriftlichen Verfahren auf D2 gestützten Einwand nicht weiter. Somit sieht die Kammer keinen Anlass, von ihrer in der Mitteilung geäußerten vorläufigen Auffassung abzuweichen, wonach dieser Einwand nicht durchgreift (Mitteilung: Abschnitt 14).

9. Artikel 56 EPÜ 9.1 Nächstliegender Stand der Technik: D1 9.1.1 Im schriftlichen Verfahren wurden Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ausgehend von D1 (beide Beschwerdegegnerinnen) sowie ausgehend von D3 oder D4 (Beschwerdegegnerin 1) erhoben.

9.1.2 Bereits im Einspruchsverfahren bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass D1 den nächstliegenden Stand der Technik darstellt (Entscheidungsgründe: Abschnitte II 7.4 und II 8.3). Die Einspruchsabteilung hat die erfinderische Tätigkeit der damals anhängigen Anträge dementsprechend ausschließlich ausgehend von D1 beurteilt.

9.1.3 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer wurden die auf D3 oder D4 gestützten Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 von den Beschwerdegegnerinnen ausdrücklich nicht weiterverfolgt (Protokoll: Seite 4, vierter Absatz). Unter diesen Umständen ist in der vorliegenden Entscheidung die erfinderische Tätigkeit ausschließlich ausgehend von D1 zu beurteilen.

9.1.4 Diesbezüglich stimmten die Beteiligten darin überein, dass die Beispiele H2 bis H4 der D1, die bereits bei der Beurteilung der Neuheit von Anspruch 1 des Hauptantrags berücksichtigt wurden, hierfür besonders relevant sind. Daher werden diese Beispiele als Ausgangspunkt für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit herangezogen.

9.2 Unterscheidungsmerkmal(e) 9.2.1 D1 offenbart für die Beispiele H2 bis H4 Scherfestigkeitswerte von jeweils 115, 119 und 121 Minuten, gemessen bei Raumtemperatur mit der Methode in Absatz 79 der D1 (Tabelle "Ergebnisse" auf Seite 5 der D1). Angaben zur Scherfestigkeit bei 70 °C enthält D1 hingegen nicht. Die Beschwerdeführerin vertrat darüber hinaus die Auffassung, dass die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 definierte Scherfestigkeit bei Raumtemperatur deutlich über den in D1 offenbarten Werten liege (Beschwerdebegründung:

Seite 19, drei letzte Absätze; Seite 20: zweiter Absatz). Erfüllen die Klebebänder der D1 die beanspruchten Scherfestigkeitsanforderungen? - Frage der Beweislast 9.2.2 Angesichts des erheblichen Größenordnungsunterschieds zwischen den im geltenden Anspruch 1 definierten Scherfestigkeitswerten und den in D1 offenbarten Werten sowie mangels entgegenstehender Beweismittel sieht die Kammer keinen Anlass, von der Darstellung der Beschwerdeführerin abzuweichen.

9.2.3 Die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass dieser Punkt bereits im Einspruchsverfahren von den Einsprechenden nicht bestritten worden sei (Beschwerdebegründung:

Abschnitt 4.3, Ende des vorletzten Absatzes), blieb zunächst auch im Beschwerdeverfahren unwidersprochen (Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 1: Absatz zwischen den Seiten 18 und 19; Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 2: Abschnitt 4.2).

a) Erst in Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer machte die Beschwerdegegnerin 2 geltend, dass angesichts der vorliegenden Beweismittel sowie der offensichtlich unterschiedlichen Messmethoden in D1 und im Streitpatent nicht nachgewiesen worden sei, dass die Klebebänder gemäß den Beispielen H2 bis H4 von D1 die Scherfestigkeitsanforderungen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 unter vergleichbaren Messbedingungen nicht erfüllen würden (Schriftsatz vom 20. Mai 2026:

Seite 3 bis Anfang Seite 5). Diese Argumentationslinie wurde auch während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer aufrechterhalten. Die Beschwerdegegnerin 2 führte hierzu aus, dass aus denselben Gründen wie beim Hauptantrag die Art der Zugabe des Siliciumdioxids kein Unterscheidungsmerkmal darstelle. Insbesondere sei Beispiel H3 der D1 unter Verwendung von 3 Gewichtsteilen des Siliciumdioxids "Aerosil R972" und ohne Zugabe eines Harzes hergestellt worden, was der Lehre des Patents entspreche (siehe Absätze 75-76 der D1 und Absätze 12, 18 und 45 des Streitpatents). Daher sei zu erwarten, dass zumindest dieses Beispiel die beanspruchten Scherfestigkeitswerte aufweise.

b) Die Kammer stellt jedoch fest, dass weder D1 noch die übrige Akte Beweismittel enthalten, die belegen, dass die Klebebänder gemäß den Beispielen H2 bis H4 der D1 sowohl bei Raumtemperatur als auch bei 70 °C eine Scherfestigkeit im nun beanspruchten Bereich aufweisen. Dies gilt insbesondere für die Scherfestigkeit bei 70 °C, zu der D1 keinerlei Angaben enthält. b1) Die Kammer stimmt der Beschwerdegegnerin 2 darin zu, dass die Messung der Scherfestigkeit in D1 hinsichtlich der verwendeten Klebefläche unklar ist und zudem unter anderen Bedingungen als im Streitpatent durchgeführt wurde, insbesondere hinsichtlich Auftragsmenge, Bestrahlungsdosis und Pressbedingungen (Schriftsatz vom 20. Mai 2026, Seite 5, erster Absatz). Ein unmittelbarer Vergleich zwischen den in D1 angegebenen Scherfestigkeitswerten und denjenigen gemäß Anspruch 1 ist daher nicht möglich.

b2) Gleichzeitig definiert der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 – ebenso wie der erteilte Anspruch 15 – einen konkreten Bereich von Scherfestigkeitswerten bei Raumtemperatur und bei 70 °C. Nach Auffassung der Kammer oblag es daher den Beschwerdegegnerinnen, den Nachweis zu erbringen, dass die aus D1 bekannten Klebebänder diese Werte tatsächlich erreichen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass D1 ein Dokument der Beschwerdegegnerin 2 selbst ist. Für die Kammer ist daher nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Messungen nicht vorgelegt wurden, insbesondere da die Beschwerdegegnerin 2 mit D23 eigene Vergleichsversuche durchgeführt hat.

c) Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin 2 während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer die Auffassung, dass die Beweislast dafür, dass die Klebebänder gemäß D1 die nun beanspruchten Scherfestigkeitsanforderungen nicht erfüllen, bei der Beschwerdeführerin liege.

c1) Nach ständiger Rechtsprechung tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils die Beweislast für die von ihnen geltend gemachten Tatsachen (Rechtsprechung, supra, III.G.5.1.1). Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Beweislast für die Behauptung, die Klebebänder gemäß den Beispielen der D1 erfüllten die beanspruchten Scherfestigkeitsanforderungen, zunächst bei den Beschwerdegegnerinnen liegt. Erst wenn hierfür schlüssige Beweismittel vorgelegt worden wären, hätte sich die Frage einer möglichen Umkehr der Beweislast stellen können (Rechtsprechung, supra, III.G.5.2.1). Im vorliegenden Fall wurden jedoch keine Beweismittel zur Stützung dieser Behauptung vorgelegt.

c2) Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass die Klebebänder gemäß den Beispielen der D1 – insbesondere das von der Beschwerdegegnerin 2 hervorgehobene Beispiel H3 – nicht in derselben Weise hergestellt wurden wie die im Streitpatent beschriebenen Klebebänder. Aufgrund dieser unterschiedlichen Herstellungsverfahren kann nicht geschlossen werden, dass die in D1 hergestellten Klebebänder zwangsläufig die beanspruchten Scherfestigkeitsanforderungen erfüllen.

c3) Dabei ist ferner zu beachten, dass – anders als beim Hauptantrag – Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 konkrete Bereiche für die Scherfestigkeit bei Raumtemperatur und bei 70 °C definiert. Diesbezüglich wird angemerkt, dass die beanspruchten Werte gemäß Absatz 8 des Streitpatents ausdrücklich als "sehr hoch" bezeichnet werden. Mangels geeigneter Beweismittel und eines belastbaren Vergleichs kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die in D1 offenbarten Scherfestigkeitswerte Rückschlüsse auf das Erreichen solcher hohen in Anspruch 1 definierten Werte zulassen.

d) Die Kammer gelangt daher zu dem Schluss, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 von den Beispielen H2 bis H4 der D1 dadurch unterscheidet, dass der druckempfindliche Haftkleber eine nach DIN EN 1943 sowohl bei Raumtemperatur als auch bei 70 °C gemessene Scherfestigkeit von mehr als 10.000 Minuten nach einer Wartezeit von 15 Minuten aufweist.

9.2.4 Die Beschwerdegegnerinnen vertraten – in Übereinstimmung mit der Einspruchsabteilung – die Auffassung, dass das in Abschnitt 5.a oben genannte Merkmal (bezüglich der Scherfestigkeiten bei Raumtemperatur und bei 70 °C) lediglich ein Desideratum darstelle (Begründung der Entscheidung:

Abschnitt II 8.3 i.V.m. Abschnitt II 7.4; Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 1: Absatz zwischen den Seiten 19 und 20; Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 2: Abschnitt 4.2, erster Absatz).

a) Die Kammer stellt jedoch fest, dass die Beschwerdegegnerinnen gerade nicht geltend gemacht haben, dass dieses Merkmal deshalb kein Unterscheidungsmerkmal sei.

b) Diesbezüglich folgt die Kammer ferner der Beschwerdeführerin (Beschwerdebegründung:

Abschnitt 4.4), dass die in Anspruch 1 angegebenen Merkmale bezüglich der Scherfestigkeiten bei Raumtemperatur und bei 70 °C keine Merkmale sind, die sich auf das zu erzielende Ergebnis beziehen (d. h. es sind keine "result-to-be-achieved" Merkmale), sondern vielmehr Parametern, die das beanspruchte Klebeband kennzeichnen (Rechtsprechung, supra, II.A.3.6).

c) Die Kammer stimmt zudem der Beschwerdeführerin zu, dass der Einwand, ein Merkmal stelle ein Desideratum dar, üblicherweise eher bei der Beurteilung der Klarheit als bei der erfinderischen Tätigkeit relevant wäre (Beschwerdebegründung: Seite 18). Da dieses Merkmal jedoch im erteilten Anspruch 15 vorhanden ist, kann die Frage der Klarheit dieser Merkmale nicht geprüft werden (G 3/14).

9.2.5 Daher geht die Kammer im Folgenden davon aus, dass sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 sowohl durch die höhere Scherfestigkeit bei Raumtemperatur als auch durch die definierte Scherfestigkeit bei 70 °C von den Beispielen H2 bis H4 der D1 unterscheidet.

9.3 Die gegenüber den Beispielen der D1 tatsächlich gelöste Aufgabe 9.3.1 Die Beschwerdeführerin formulierte die objektive Aufgabe als die Bereitstellung von Klebebändern mit erhöhter Scherfestigkeit, insbesondere auch bei höheren Temperaturen. Sie verwies zudem auf die Beispiele des Streitpatents als Nachweis dafür, dass diese Aufgabe tatsächlich gelöst werde (Beschwerdebegründung:

Seite 19, unten).

9.3.2 Aus den in Absatz 9.2.4 angegebenen Gründen stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin zu, dass die Klebebänder gemäß geltendem Anspruch 1 höhere Scherfestigkeiten sowohl bei Raumtemperatur als auch bei 70 °C aufweisen als die in D1 offenbarten Klebebänder. Diese Aufgabe wird zudem durch die Rezepturen 1, 2, 7 und 8 des Streitpatents (Tabellen 4 und 8b) gelöst.

9.3.3 Zwar ist der Beschwerdegegnerin 2 darin zuzustimmen, dass bestimmte Ausführungsbeispiele des Streitpatents - insbesondere die in den Tabellen 8a und 8c aufgeführten Rezepturen 5, 6, 9 und 10, die beanspruchte Kombination von Scherfestigkeitswerten nicht erreichen (Beschwerdeerwiderung: Abschnitt 4.2, zweiter Absatz in Verbindung mit Abschnitt 4.1, vorletzter Absatz).

a) Diese Rezepturen fallen jedoch gerade nicht unter den Schutzbereich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 2. b) Ferner ist aus den Absätzen 27 und 28 des Streitpatents ersichtlich, dass das Streitpatent lehrt, dass die Natur mancher gegebenenfalls vorhandener Komponenten der Klebstoffzusammensetzung - insbesondere Harze - eine ausreichende Vernetzung beeinträchtigen können: abhängig von seiner Natur kann es vorkommen, dass ein Harz im UV-Bereich, der für die Vernetzung des UV-vernetzbaren Acrylats relevant ist, absorbiert und somit die Vernetzung des Acrylats verhindert.

c) Aus diesen Gründen überzeugt das Argument der Beschwerdeführerin 2 nicht.

d) Es scheint zudem, dass dieser mögliche ungünstige Effekt des Harzes den Unterschied zwischen der Rezeptur 5 (acResin® 250 + Escorez 1304 + Aerosil R 972) des Streitpatents, welche die beanspruchten Scherfestigkeiten nicht erfüllt, und der Rezeptur 8 des Streitpatents (acResin® 260 anstatt von acResin® 250 + Escorez 1304 + Aerosil R 972 in gleichen Mengen wie in Rezeptur 5), welche die beanspruchten Scherfestigkeiten erfüllt, erklären könnte (siehe angefochtene Entscheidung, Entscheidungsgründe:

Seite 12, letzter Absatz; Seite 13, vierter voller Absatz).

9.3.4 Die Kammer merkt an, dass die im Rahmen der Frage der erfinderischen Tätigkeit des Hauptantrags vorgetragenen Überlegungen der Beschwerdeführerin 2 bezüglich der in der G 2/21 getroffenen Schlussfolgerungen (Beschwerdeerwiderung: Abschnitt 2.2.1, letzter Absatz sowie Abschnitt 2.2.1.1) für den Hilfsantrag 2 nicht herangezogen wurden. Da Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 jedoch explizit die von der Beschwerdeführerin behauptete technische Wirkung nennt (nämlich die Bereiche für den Wert der Scherfestigkeit bei Raumtemperatur und bei 70 °C) sieht auch die Kammer keinen Anlass, die für den Hauptantrag vorgetragenen Überlegungen als relevant anzusehen.

9.3.5 In der angefochtenen Entscheidung bezog sich die Einspruchsabteilung auf die Entscheidung T 661/09 (Abschnitte 2.1 und 2.7.2 der Entscheidungsgründe), um zu schließen, dass die Hinzufügung des in Abschnitt 5.a oben angegebenen Merkmals in Anspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit begründen könne. Deshalb formulierte die Einspruchsabteilung die gegenüber D1 objektiv gelöste Aufgabe als die Bereitstellung eines alternativen Klebebandes (Entscheidungsgründe:

Abschnitt II 7.4).

a) Zunächst ist festzustellen, dass dieser Einwand von den Beschwerdegegnerinnen in der vorliegenden Beschwerde nicht vorgebracht wurde.

b) Ferner teilt die Kammer diesbezüglich die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass sich die Umstände des vorliegenden Falles signifikant von denen der T 661/09 unterscheiden. Insbesondere vertritt die Kammer, wie in Abschnitt 9.2.4 oben bereits erläutert, die Auffassung, dass das in Abschnitt 5.a oben angegebene zusätzliche Merkmal kein Desideratum ist, was im Gegensatz zu T 661/09 steht (Entscheidungsgründe: Abschnitte 2.1 und 2.7.2).

c) Somit sieht die Kammer keinen Grund, die Schlussfolgerungen aus T 661/09 für den vorliegenden Fall als relevant zu betrachten.

9.3.6 Mit Schriftsatz vom 24. März 2026 (Seiten 5 bis 8) machte die Beschwerdegegnerin 1 geltend, dass das Erreichen von Scherfestigkeitswerten im beanspruchten Bereich willkürlich erscheine und im Lichte der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Beispiele des Streitpatents, nicht glaubhaft sei.

Nach Auffassung der Kammer ist diese Argumentation für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit, insbesondere für die Formulierung der tatsächlich gelösten technischen Aufgabe, nicht relevant: da Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 bestimmte Scherfestigkeitswerte ausdrücklich definiert, müssen die hierunter fallenden Klebebänder diese Werte zwangsläufig aufweisen. Vielmehr scheinen diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 eher auf einen behaupteten Mangel an Ausführbarkeit abzuzielen, nämlich auf die Frage, ob der Fachmann ohne unzumutbaren Aufwand und mit hinreichender Erfolgserwartung bestimmen kann, welche Harze und Acrylatsysteme zur Erzielung der beanspruchten Scherfestigkeit eingesetzt werden müssen.

9.3.7 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Formulierung der objektiven gelösten Aufgabe ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Aufgabe so zu formulieren ist, dass sie keine Lösungsansätze enthält oder teilweise die Lösung vorwegnimmt (Rechtsprechung, supra, I.D.4.2.1). Daher sollte diese Aufgabe nicht anhand der in Anspruch 1 genannten Scherfestigkeitsbereiche formuliert werden.

9.3.8 Angesichts der obigen Erwägungen besteht die gegenüber D1 tatsächlich gelöste Aufgabe darin, verbesserte Klebebänder zur Verfügung zu stellen.

9.4 Naheliegen der Lösung 9.4.1 Die Frage ist, ob es für die Fachperson naheliegend war, den nächstliegenden Stand der Technik so abzuändern, um zu dem beanspruchten Gegenstand zu gelangen, um die oben definierte Aufgabe zu lösen.

9.4.2 Hierzu stützten die Beschwerdegegnerinnen ihre Argumentation auf die Offenbarung der D1 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen, beziehungsweise mit der Lehre der Dokumente D3 und D4 (Beschwerdegegnerin 1) oder D18 und D19 (Beschwerdegegnerin 2). Sie machten insbesondere geltend, dass es zum allgemeinen Fachwissen gehöre, die Scherfestigkeit beispielsweise durch eine Erhöhung der Bestrahlungsdosis oder durch die Zugabe geeigneter Additive zu steigern (Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 1:

Seiten 19-20; Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 2: Abschnitt 4.2).

9.4.3 Die Kammer stellt jedoch fest, dass D1 selbst keinerlei Hinweis darauf enthält, wie Klebebänder mit Scherfestigkeiten in der beanspruchten Größenordnung sowohl bei Raumtemperatur als auch bei 70 °C hergestellt werden können. Zudem haben die Beschwerdegegnerinnen nicht nachgewiesen, dass die beanspruchten Werte der Scherfestigkeit - insbesondere bei 70 °C - anhand der Lehre von D1 und gegebenenfalls durch bekannte Maßnahmen, die auf dem allgemeinen Fachwissen oder der Lehre von D3, D4, D18 und D19 basieren, überhaupt in naheliegender Weise erreichbar wären. Unter diesen Umständen folgt die Kammer der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass auf Grundlage der von den Beschwerdegegnerinnen vorgebrachten Argumenten nicht festgestellt werden kann, dass das funktionelle Merkmal einer Scherfestigkeit von mehr als 10.000 Minuten unter den in Anspruch 1 definierten Bedingungen durch die Lehre der D1 nahegelegt wird, auch nicht unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens oder der Lehre von D3, D4, D18 und D19 (Beschwerdebegründung: Seite 20, oben).

9.4.4 Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer verwies die Beschwerdegegnerin 1 insbesondere auf D4. Nach ihrer Auffassung offenbart D4 die Zugabe von beispielsweise 4 Gewichtsteilen Siliciumdioxid zu Polyacrylatzusammensetzungen, um Scherfestigkeiten von 10.000 Minuten bei 70 °C zu erreichen (D4: Spalte 4, Zeilen 31-45; Tabelle 1).

Die Kammer stellt jedoch fest, dass die in D4 beschriebenen Klebebänder unter anderen Bedingungen hergestellt werden als die im Streitpatent beanspruchten Klebebänder (siehe z. B. D4: Spalte 7, Zeilen 16 bis 51). Ferner wurde weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die in D4 verwendeten Messbedingungen der in Anspruch 1 genannten DIN EN 1943 entsprechen (D4: Spalte 5, Zeile 50 bis Spalte 6, Zeile 16). Daher lässt sich auch nicht feststellen, dass die beanspruchten Scherfestigkeitswerte, insbesondere bei 70 °C, ausgehend von D1 in Kombination mit D4 in naheliegender Weise erreichbar gewesen wären.

9.4.5 Beide Beschwerdegegnerinnen vertraten ferner die Auffassung, dass eine Erhöhung der Scherfestigkeit der aus D1 bekannten Klebebänder durch eine Erhöhung der UV-C-Dosis naheliegend gewesen sei (Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 1:

Seite 19, Abschnitt 2; Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 2: Abschnitt 4.2; Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. März 2026: Abschnitt 5 auf Seite 8; Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Mai 2026: Seite 8, fünfter Absatz). Dieses Vorbringen wird jedoch durch keine Beweismittel gestützt, insbesondere nicht im Hinblick auf die beanspruchte Scherfestigkeit bei 70 °C. Angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen den in D1 offenbarten Scherfestigkeitswerten von etwa 120 Minuten bei Raumtemperatur und den im Anspruch 1 geforderten Werten von mehr als 10.000 Minuten sowohl bei Raumtemperatur als auch bei 70 °C vermögen diese Argumente die Kammer nicht zu überzeugen. Nach Absatz 8 des Streitpatents entsprechen die in D1 offenbarten Werte lediglich einer moderaten Scherfestigkeit, während die beanspruchten Werte als sehr hoch einzustufen sind.

9.5 Aus diesen Gründen gelangt daher die Kammer zu dem Schluss, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ausgehend von D1 als nächstliegendem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

10. Ausreichende Offenbarung - Zulassung des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 b) EPÜ 10.1 Die Beschwerdegegnerin 2 machte geltend, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 nicht ausreichend offenbart sei (Beschwerdeerwiderung:

Abschnitt 4.1; mündliche Verhandlung vor der Kammer). Diesen Einwand machte sich auch die Beschwerdegegnerin 1 zu eigen (Schriftsatz vom 24. März 2026: Abschnitte 2 bis 4; mündliche Verhandlung vor der Kammer).

10.2 Obwohl der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ in den Einspruchsschriften der Beschwerdegegnerinnen nicht geltend gemacht worden war, bestand zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, dass Einwände nach Artikel 100 b) EPÜ gegen den vorliegenden Hilfsantrag 2 bereits mehrfach im Einspruchsverfahren bzw. im ersten Beschwerdeverfahren von beiden Beschwerdegegnerinnen erhoben worden waren. Die Beschwerdeführerin hatte sich zudem ausdrücklich mit diesen Einwänden auseinandergesetzt (Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 2: Abschnitt 4.1; Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. März 2026: Abschnitt I.2; Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2023, Seiten 4 und 5 sowie vom 14. Dezember 2023, Abschnitt 2.b). Da die Einspruchsabteilung jedoch zu dem Schluss gelangt war, dass der Hilfsantrag 2 (damaliger Hilfsantrag 3) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, hat sie sich mit der Frage der ausreichenden Offenbarung nicht befasst. Zwar wurde die Zulassung dieses Einspruchsgrunds in der vorläufigen Auffassung der Einspruchsabteilung vom 29. Januar 2024 angesprochen (Seite 10, erster Absatz), eine formelle Entscheidung hierüber wurde jedoch nicht getroffen. Daher war im vorliegenden Beschwerdeverfahren zunächst über die Zulassung dieses Einspruchsgrunds zu entscheiden.

Beurteilung der Zulassung des Einwands durch die Kammer 10.3 Wie vorstehend dargelegt, wurden Einwände nach Artikel 100 b) EPÜ bereits im Einspruchsverfahren erhoben. Daher handelt es sich nicht um einen erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einspruchsgrund. Die Kammer stimmt daher der Beschwerdegegnerin 1 zu, dass die in G 10/91 aufgestellten strengen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einspruchsgrunds – insbesondere das Erfordernis der Zustimmung der Patentinhaberin – im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind (G 10/91, Leitsatz 3 und Entscheidungsgründe Nr. 18; Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. März 2026, Abschnitt I.3, vorletzter Absatz).

10.4 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulassung eines Einspruchsgrundes, der nicht bereits mit dem Einspruchsschriftsatz jedoch im Einspruchsverfahren vorgebracht wurde eine Ermessensentscheidung (siehe Rechtsprechung, supra, IV.C.4.1 und IV.C.4.5). Zuständig hierfür ist entweder die Einspruchsabteilung oder die Kammer selbst im Rahmen der ihr nach Artikel 111 (1) EPÜ zustehenden Befugnisse (d.h. in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Zuständigkeit der Einspruchsabteilung). Im vorliegenden Fall hat die Kammer es als angebracht angesehen, ihre Befugnis nach Artikel 111 (1) EPÜ wahrzunehmen und über die Zulassung des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 b) EPÜ selbst zu entscheiden.

Prima facie Relevanz - Zeitpunkt des Vorbringens des Einwands - Zulassung 10.4.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt die prima facie Relevanz eines verspätet vorgebrachten Einwands (oder hier eines Einspruchsgrunds) ein wesentliches Kriterium für die Ausübung des Ermessens dar. Daneben können jedoch auch weitere Kriterien, wie etwa der Grad der Verspätung oder das Vorliegen nachvollziehbarer Gründe für das verspätete Vorbringen - welche im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden -, berücksichtigt werden (Rechtsprechung, supra, IV.C.4.5.1).

10.4.2 Prima facie Relevanz des Einwands a) Der von den Beschwerdegegnerinnen vorgebrachte Einwand nach Artikel 100 b) EPÜ bestand darin, dass das Streitpatent selbst unter Betrachtung des allgemeinen Fachwissens keine ausreichende Information dazu vermittle, wie Klebebänder mit den in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 definierten hohen Scherfestigkeitswerten nach DIN EN 1943 sowohl bei Raumtemperatur als auch bei 70 °C zuverlässig und ohne unzumutbaren Aufwand hergestellt werden können. Insbesondere machten die Beschwerdegegnerinnen geltend, dass von den Beispielen 5 bis 10 des Streitpatents lediglich die Beispiele 7 und 8 die anspruchsgemäßen Scherfestigkeitswerte aufwiesen, obwohl alle diese Beispiele 5 bis 10 entsprechend der Lehre des Streitpatents durchgeführt worden seien. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerinnen enthalte das Streitpatent daher keine verallgemeinerungsfähige technische Lehre, anhand derer die Fachperson zuverlässig ein Klebeband mit der beanspruchten Scherfestigkeit herstellen könne (Beschwerdeerwiderung der Beschwerdegegnerin 2: Seite 17, zweiter und dritter voller Absatz; Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. März 2026: Abschnitt I.4 auf Seite 4; Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Mai 2026: Seite 9 bis Seite 11, oben).

b) Demgegenüber argumentierte die Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass die Absätze 27 und 28 des Streitpatents lehrten, dass die Natur mancher gegebenenfalls vorhandener Komponenten der Klebstoffzusammensetzung - insbesondere Harze - eine ausreichende Vernetzung ungünstigerweise beeinträchtigen könnten: abhängig von seiner Natur könnte es vorkommen, dass ein Harz im UV-Bereich, der für die Vernetzung des UV-vernetzbaren Acrylats relevant sei, absorbiere und somit die Vernetzung des Acrylats verhindere. Diesbezüglich sei ferner im Absatz 42 angegeben, dass die in den Beispielen eingesetzten UV-vernetzbaren Acrylate acResin® 250 und acResin® 260 in unterschiedlichen UV-Bereichen absorbieren. Somit sei zu erwarten, dass sie sich gegenüber den in den Beispielen des Streitpatents verwendeten Harzen (Escorez 1304, Foral 105, Kristalex F 100) anders verhalten, was die von den Beschwerdegegnerinnen angesprochenen Ergebnisse gemäß den Beispielen 5 bis 10 des Streitpatents erklären würde.

c) Die Kammer stellt fest, dass die Beschwerdegegnerinnen bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit geltend gemacht haben, das Erreichen von Scherfestigkeitswerten sowohl bei Raumtemperatur als auch bei 70 °C im beanspruchten Bereich erscheine willkürlich und sei angesichts der vorliegenden Beweismittel, insbesondere der Beispiele des Streitpatents, nicht glaubhaft (siehe Abschnitt 9.3.6 oben). Dieser Einwand wurde von den Beschwerdegegnerinnen während des Beschwerdeverfahrens näher begründet (Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. März 2026: Abschnitt I.4; Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 2 vom 20. Mai 2026: Seite 9 bis Seite 11, oben). Die Kammer merkt hinzu an, dass sich dieses Vorbringen auf folgende Beispiele des Streitpatents stützt:

- Rezepturen A und B (Tabelle 1), welche Vergleichsbeispiele darstellen: sie betreffen jeweils ausschließlich ein Acrylatharz (acResin 250 bzw. acResin 260). Die Bezeichnungen "250" bzw. "260" beziehen sich auf die für die Vernetzung optimale Wellenlänge (vgl. Absatz 42 der Patentschrift).

- Rezepturen 1 und 2 (Tabelle 3), welche den Rezepturen A und B unter Zusatz von nanoskaligen Siliciumdioxid (Aerosil R 972) entsprechen. - Rezepturen 3 und 4a bis 4c (Tabelle 5), welche den Rezepturen A und B unter Zusatz verschiedener Harze (Escorez, Foral, Kristalex) ohne Zusatz von nanoskaligen Siliciumdioxid entsprechen.

- Rezepturen 5 bis 7 sowie 8 bis 10 (Tabellen 7a und 7b), welche den Rezepturen A und B unter Zusatz sowohl von nanoskaligen Siliciumdioxid als auch der jeweiligen Harze entsprechen. Aus den Tabellen 2a, 2b, 4, 6a, 6b, 8a und 8b ergibt sich ferner, dass lediglich die Rezepturen 1 und 2 sowie die Rezepturen 7 und 8 die Scherfestigkeitsanforderungen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 erfüllen. Wie von den Beschwerdegegnerinnen vorgetragen wurde (Schriftsatz der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. März 2026: Seiten 5 bis 8; mündliche Verhandlung vor der Kammer) weisen jedoch diese Beispiele des Streitpatents unterschiedliche Ergebnisse bezüglich der Scherfestigkeitsanforderungen auf, wobei das Erreichen oder Nichterreichen diese Anforderungen anscheinend auf der Natur sowohl des UV-vernetzbaren Acrylats als auch des Harzes abzuhängen scheint. Unter diesen Umständen stellte sich für die Kammer insbesondere die Frage, ob das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zusammenspiel zwischen den Eigenschaften des eingesetzten UV-vernetzbaren Acrylats und des verwendeten Harzes die beobachteten Ergebnisse tatsächlich erklären kann. Ebenso stellte sich die Frage, ob das Streitpatent – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens – ausreichende Informationen enthält, anhand derer die Fachperson geeignete Acrylat-/Harz-Kombinationen auswählen kann, um die beanspruchten Klebebänder zuverlässig und ohne unzumutbaren Aufwand herzustellen. Zu prüfen wäre insbesondere, ob das Streitpatent eine verallgemeinerungsfähige technische Lehre vermittelt, die es der Fachperson ermöglicht, Klebebänder mit den beanspruchten Scherfestigkeitswerten sowohl bei Raumtemperatur als bei 70 °C zuverlässig bereitzustellen. Aus diesen Gründen ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ prima facie relevant ist und für den Ausgang des Falles potentiell entscheidend sein könnte (G 10/91: Abschnitt 2 der Leitsätze und Abschnitt 16 der Entscheidungsgründe).

10.4.3 Zeitpunkt des Vorbringens des Einwands a) Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Scherfestigkeitsanforderungen gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 bereits im erteilten Anspruch 15 vorhanden seien. Die Beschwerdegegnerinnen hätten daher einen Einwand nach Artikel 100 b) EPÜ bereits mit ihren Einspruchsschriften erheben können und müssen. Angesichts des nun fortgeschrittenen Verfahrensstadiums sei der Einspruchsgrund deshalb nicht mehr zuzulassen.

b) Diesbezüglich stimmt die Kammer der Beschwerdegegnerin 2 zu, dass - wie während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vorgetragen Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 lediglich einen Teil des Wortlauts des erteilten Anspruchs 15 übernimmt, nämlich ausschließlich die dort genannte bevorzugte Alternative. Ferner ist der Beschwerdegegnerin 2 darin zuzustimmen, dass der Wortlaut des erteilten Anspruchs 15 in ungewöhnlicher Weise einen bevorzugten Bereich definiert ("oder vorzugsweise 10.000 Minuten übersteigt"), der außerhalb des zuvor genannten Bereichs liegt ("von 250 Minuten bis 10000 Minuten").

c) Darüber hinaus ist festzustellen, dass fünf der sechs Rezepturen 5 bis 10 des Streitpatents unter den Wortlaut des erteilten Anspruchs 15 fallen, während nach Aufnahme des bevorzugten Scherfestigkeitsbereichs in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 nur noch zwei dieser sechs Beispiele (Rezepturen 7 und 8) anspruchsgemäß sind. Die Kammer folgt daher der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2, dass durch die Aufnahme des bevorzugten Scherfestigkeitsbereichs in Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Frage eines möglichen Zusammenwirkens zwischen der Natur des verwendeten Acrylats und derjenigen des eingesetzten Harzes, um die nun beanspruchten Scherfestigkeitswerte zu erreichen, erst deutlich hervorgetreten ist.

c) Unter diesen Umständen ist die Kammer der Auffassung, dass die Erhebung des Einwands mangelnder Ausführbarkeit erst in einem späteren Verfahrensstadium durch die besondere Formulierung des erteilten Anspruchs 15 sowie durch die im Hilfsantrag 2 vorgenommene Anspruchsänderung veranlasst wurde. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass das verspätete Vorbringen des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 b) EPÜ als Verfahrensmissbrauch anzusehen wäre.

10.4.4 Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls hat die Kammer daher beschlossen, ihr Ermessen dahingehend auszuüben, den von den Beschwerdegegnerinnen erhobenen Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ ins Verfahren zuzulassen.

11. Zurückverweisung 11.1 Nachdem die Kammer während der mündlichen Verhandlung ihre Entscheidung verkündet hatte, den Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ ins Verfahren zuzulassen, beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache nicht an die Einspruchsabteilung zurückzuverweisen, sondern dass die Kammer selbst über diesen Einspruchsgrund entscheidet. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten hingegen die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Einspruchsabteilung zur Entscheidung über den Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ.

11.2 Die Kammer stellt fest, dass sich die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung nicht mit dem Einspruchsgrund nach Artikel 100 b) EPÜ befasst hat. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass im vorliegenden Fall die Fragen der erfinderischen Tätigkeit und der ausreichenden Offenbarung potenziell miteinander verknüpft sein können (siehe Abschnitt 10.4.2.c, oben). Dieser Zusammenhang wurde in der angefochtenen Entscheidung weder erörtert noch beurteilt. Die Kammer hält es daher für sachgerecht, dass diese möglicherweise komplexe und für den Ausgang des Verfahrens potentiell entscheidungserhebliche Frage von zwei Instanzen geprüft wird. Unter diesen Umständen liegen im vorliegenden Fall besondere Gründe im Sinne von Artikel 11 VOBK, welche eine Zurückverweisung der Sache an die Einspruchsabteilung zur weiteren Entscheidung rechtfertigen (Artikel 111 (1) EPÜ), wie von den Beschwerdegegnerinnen beantragt.

11.3 Angesichts der vorstehenden Entscheidung besteht keine Veranlassung, in der vorliegenden Entscheidung auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, bestimmte von den Beschwerdegegnerinnen erhobene Einwände nach Artikel 100 b) EPÜ nicht zuzulassen (Schriftsatz vom 11. Juni 2026, Seite 4, erster und zweiter Absatz).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Hampe D. Semino