Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.07.2026 – T 418/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T041825.20260715
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0418/25 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 15. Juli 2026 Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Monier Roofing GmbH Frankfurter Landstrasse 2-4 61440 Oberursel (DE) Vertreter:
Patentanwälte Olbricht Buchhold Keulertz Partnerschaft mbB Neue Mainzer Straße 75 60311 Frankfurt am Main (DE) Beschwerdeführerin:
Wienerberger GmbH Oldenburger Allee 26 30659 Hannover (DE) (Einsprechende) Vertreter:
Mammel und Maser Patentanwälte PartG mbB Tilsiter Straße 3 71065 Sindelfingen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton A. Beckman S. Ruhwinkel Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3347181 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 31. Januar 2025.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende und die Patentinhaberin legten jeweils form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, mit der das europäische Patent Nr. 3 347 181 in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1 aufrechterhalten wurde.
II. Der Einspruch richtete sich gegen das Patent im gesamten Umfang und stützte sich auf die Einspruchsgründe mangelnde Neuheit und erfinderische Tätigkeit gemäß Artikel 100 a) EPÜ.
III. Mit Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK teilte die Beschwerdekammer den Beteiligten ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage mit, derzufolge beide Beschwerden zurückzuweisen wären, d. h. das Patent in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung aufrechtzuerhalten sein dürfte.
IV. Am 15. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Wegen der Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Die Entscheidung wurde am Schluss der Verhandlung verkündet.
V. Soweit auch die Patentinhaberin zunächst Beschwerde eingelegt hatte, nahm sie diese im Verlauf der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zurück und hatte fortan die Beteiligtenstellung als Beschwerdegegnerin zur Beschwerde der Einsprechenden inne.
VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.
VII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in der von der Einspruchsabteilung für gewährbar erachteten Fassung gemäß Hilfsantrag 1, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Basis eines der Anspruchssätze gemäß Hilfsanträgen 2 bis 6.
VIII. Anspruch 1 des Patents in der aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hilfsantrag 1 lautet (Merkmalsgliederung entsprechend den Punkten I.13 und II.17 der angefochtenen Entscheidung hinzugefügt):
1.1) Dachstein (1) mit angeformter Wassersperre (8, 9), 1.2) der mit einem Verfahren hergestellt ist, bei dem die Wassersperre (8, 9) an einen Dachsteinrohling (10) angeformt wird, der auf einer Unterform (13), einer Formgebungseinheit (14), mit einem Formstück (15) und einem relativ dazu bewegbaren Formstempel (17), zugeführt wird 1.3) wobei das Formstück (15) auf eine Oberseite (18) eines kopfseitigen Endes (7) des Dachsteinrohlings (10) aufgelegt wird und der Formstempel (17) parallel zu der Unterform (13) und dem Formstück (15) bewegt wird und gegen das kopfseitige Ende (7) des Dachsteinrohlings (10) drückt, 1.4) sodass Material des Dachsteinrohlings (10) in eine Formmulde (16) des Formstücks (15) gedrückt wird, 1.5) wobei der Dachsteinrohling (19) unterhalb der Formgebungseinheit (14) angeordnet wird und die Formgebungseinheit (14) vertikal auf den Dachsteinrohling (10) abgesenkt wird, 1.6) wobei die Wassersperre (8, 9) und der Dachstein (1) einstückig ausgebildet sind 1.7) und die Wassersperre (8, 9) eine ebene Rückseite aufweist, 1.8) wobei die Wassersperre (8, 9) mit einer Tiefe T zum kopfseitigen Ende (7) des Dachsteinrohlings (10) von 10 bis 20 mm eingerückt ist und 1.9) mindestens eine Einhängenase (23) an der Unterseite (12) des Dachsteinrohlings (10) in einem Mindestabstand M zum kopfseitigen Ende (7) des Dachsteinrohlings (10) ausgebildet ist, 1.10) wobei der Mindestabstand M mindestens der Summe aus der Tiefe T des Rücksprungs (22) und der Stärke S der Wassersperre (8, 9) entspricht (M ≥ T + S), dadurch gekennzeichnet, dass 1.11) die Wassersperre (8, 9) eine erhöhte Dichte aufweist.
IX. Diese Entscheidung nimmt auf folgende Dokumente Bezug:
D1: US 2 683 297 A, D2: EP 1 855 856 B1. X. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten, das sich darauf bezog, - ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu ist gegenüber der Offenbarung des Dokuments D2 (Artikel 54 EPÜ) sowie ob der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht ausgehend von Dokument D2 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen (Artikel 56 EPÜ), wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
Hilfsantrag 1 (aufrechterhaltene Fassung des Patents) 1. Neuheit (Artikel 54 EPÜ) 1.1 Die Beschwerdeführerin wandte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erstmals im Beschwerdeverfahren ein, dass die Offenbarung des Dokuments D2 neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 sei, und argumentierte, dass auch dessen Merkmal 1.11 aus D2 bekannt sei.
1.2 Laut der Beschwerdeführerin sei in Spalte 5, Zeilen 8 bis 15, Absatz [0025], von D2 die Herstellung einer Wassersperre mit erhöhter Dichte offenbart, da "bei der Verformung des Dachsteinrohlings" nach D2 "zu hohe Widerstandskräfte" entstünden, die zu einer Verdichtung des Frischbetons des Dachsteinrohlings und somit zu einer erhöhten Dichte des fertigen Dachsteins führten. Eine größere Kraft bewirke eine höhere Dichte des komprimierten Materials. Somit weise auch das Material der Wassersperre aus D2 eine höhere Dichte auf.
1.3 Die Kammer ist von der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht überzeugt und folgt, ungeachtet der Frage der Zulassung dieser Argumentation in das Verfahren, der Erwiderung der Beschwerdegegnerin in der Sache auf diesen Einwand mangelnder Neuheit. Das Dokument D2 beschreibt in Spalte 5, Zeilen 8 bis 15, Absatz [0025], zwar das Entstehen hoher Widerstandskräfte bei der Verformung des Dachsteinrohlings. Allerdings ist beim Auftreten dieser zu hohen Widerstandskräfte nach D2 ausdrücklich ein Entlastungsmechanismus vorgesehen (Spalte 5, Zeilen 12 bis 15: "dann ... zur Entlastung"), durch den eine Verdichtung bei der Verformung des Dachsteinrohlings gerade vermieden werden soll. Aufgrund der vorgesehenen Entlastungsmöglichkeit beim Entstehen zu hoher Widerstandskräfte können entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine erhöhten Kräfte in den Frischbeton eingeführt werden, so dass die von der Beschwerdeführerin genannte Offenbarungsstelle im Absatz [0025] von D2 sogar von einem Verdichten des Frischbetons bei der Verformung des Dachsteinrohlings und vom Herstellen einer erhöhten Dichte der Wassersperre wegweist.
Im Übrigen schweigt die Offenbarung von D2 völlig über irgendeine Verdichtung des Frischbetons oder eine erhöhte Dichte der Wassersperre.
1.4 Das Merkmal 1.11 ist daher D2 nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, so dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu gegenüber der Offenbarung von D2 ist.
2. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ) 2.1 Die Beschwerdeführerin wandte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ein, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend von D2 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen nahegelegt sei.
2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass auf Basis des den Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der Offenbarung von D2 unterscheidenden Merkmals 1.11 die Aufgabe darin zu sehen sei, die Funktionalität der Wassersperre zu verbessern (siehe Absatz [0007] von D2; Absatz [0023] des Streitpatents). Die Fachperson würde im Hinblick auf eine Verbesserung der Funktionalität der Wassersperre das Vorsehen einer erhöhten Dichte nach Absatz [0025] von D2 als Vorteil erkennen und zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabe bei der Wassersperre nach D2 umsetzen. Die Wahl der erhöhten Dichte der Wassersperre sei eine Selbstverständlichkeit für die Fachperson zur Lösung der Aufgabe.
2.3 Ungeachtet der Frage der Zulassung dieser Argumentation in das Verfahren ist die Kammer von dieser inhaltlich nicht überzeugt. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt, weist Absatz [0025] durch das Vorsehen einer Entlastungsmöglichkeit vom Herstellen einer Wassersperre mit erhöhter Dichte weg (siehe unter obigem Punkt 1.3), und gibt somit der Fachperson keinen Hinweis auf das Vorsehen des unterscheidenden Merkmals 1.11. Zudem ist es eine reine Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das Vorsehen einer erhöhten Dichte der Wassersperre allgemeines Fachwissen und eine Selbstverständlichkeit sei, insbesondere um die formulierte Aufgabe zu lösen. Einen entsprechenden Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.
2.4 Folglich beruht der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Lehre des Dokuments D2 in Kombination mit dem allgemeinen Fachwissen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton