Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.08 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.07.2026 – T 110/25
Technische Beschwerdekammer 3.3.08 · ECLI:EP:BA:2026:T011025.20260715
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0110/25 - 3.3.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.08 vom 15. Juli 2026 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Immundiagnostik AG Stubenwald-Allee 8a 64625 Bensheim (DE) Vertreter:
Benedum, Ulrich Max NebensBenedum IP Oberföhringer Straße 172 81925 München (DE) Beschwerdegegner:
Frost Diagnostika GmbH Speyerer Strasse 74 67166 Otterstadt (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Fleuchaus & Gallo Partnerschaft mbB Steinerstraße 15/A 81369 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Montrone R. Morawetz L. Bühler Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Oktober 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3752838 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde der Einsprechenden ("Beschwerdeführerin") richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung den Einspruch gegen das europäische Patent mit der Nummer 3 752 838 zurückzuweisen. Das Streitpatent basiert auf der europäischen Patentanmeldung Nr. 19 709 626.6, welche unter dem PCT als internationale Anmeldung eingereicht und als WO 2019/158718 ("Anmeldung wie eingereicht") veröffentlicht wurde.
II. Die Einspruchsabteilung entschied unter anderem, dass die ersatzlose Streichung der Ordinatenbeschriftung "Absolute Histaminabbaukapazität [%]" in der ursprünglichen Figur 6 den Erfordernissen des Artikels 123(2) EPÜ und der Regel 139 EPÜ entsprach (angefochtene Entscheidung, Punkt 11.3). Es bestünde kein Zweifel, dass für die Fachperson sofort erkennbar sei, dass die Ordinatenbeschriftung der Figur 6 in der Anmeldung wie eingereicht falsch sei. Zudem war nach Ansicht der Einspruchsabteilung für die Fachperson sofort erkennbar, welche Berichtigung vorzunehmen sei, nämlich die ersatzlose Streichung. Dies, "da die Beschreibung in der oben genannten Passage [Seite 19, Zeile 36 - Seite 20, Zeile 10] bereits darauf hinweist, dass eine korrekte Diagnose einer vermuteten HITErkrankung durch eine prozentuale Spezifität dargestellt wird. Die verbleibende prozentuale Angabe entspricht somit der korrekten Berichtigung. Es ist nicht notwendig, in Abbildung 6 in Worte zu fassen, was dieser Prozentsatz darstellt, da die oben erwähnte entsprechende Passage in der Beschreibung diese Informationen bereits liefert." (angefochtene Entscheidung, Seite 6, letzter Absatz, Hervorhebung im Original). Die Einspruchsabteilung stellte überdies fest, dass die für die Figur 6 relevanten Teile der Anmeldung wie eingereicht (Seite 10, Zeilen 18-19; Seite 19, Zeile 36 - Seite 20, Zeile 10) nicht widersprüchlich seien.
III. Die Beschwerdeführerin legte am 12. Dezember 2024 Beschwerde ein und entrichtete die in Artikel 2 (1), Nr. 11 GebO festgesetzte Beschwerdegebühr für eine Beschwerde, die von einer in Regel 7a (2) a) bis d) EPÜ genannten Personen und Einrichtungen eingelegt wird ("ermäßigte Beschwerdegebühr").
IV. In ihrer Beschwerdebegründung brachte die Beschwerdeführerin Gründe vor, warum die angefochtene Entscheidung aufzuheben sei, und reichte die bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten Entgegenhaltungen D1, D1a, und D2 bis D13 ein.
V. In Erwiderung brachte die Patentinhaberin am 17. Juni 2025 ("Beschwerdegegnerin") Gegenargumente vor, hielt das Patent wie erteilt als ihren Hauptantrag aufrecht und reichte erneut die Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 bis 4 ein, die bereits im Einspruchsverfahren am 19. August 2024 eingereicht worden waren, sowie die Dokumente D14 bis D18, die ebenfalls im Einspruchsverfahren vorgelegt worden waren.
VI. Am 28. November 2025 lud die Kammer zu einer mündlichen Verhandlung. In einer mit der Ladung versandten Mitteilung forderte die Kammer die Beschwerdeführerin auf, zwecks Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin zur Inanspruchnahme der ermäßigten Beschwerdegebühr berechtigt war und die Beschwerde mit deren Entrichtung als eingelegt galt, innerhalb einer Frist von 2 Monaten nachzuweisen, dass die Beschwerdeführerin unter eine der in Regel 7a (2) a) bis d) GebO genannten Kategorien von Personen fällt.
VII. Als Nachweis für die berechtigte Inanspruchnahme der ermäßigten Beschwerdegebühr reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Jahresbilanz der Immundiagnostik AG zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ("Jahresbilanz 2023") ein. Die Beschwerdeführerin verwies auf folgende für ihren Status als KMU relevanten Daten:
- Anzahl der beschäftigten Personen: 160 Jahresumsatz: 30.852.819,76 EUR Jahresbilanzsumme: 39.619.824,74 EUR Die Beschwerdeführerin erläuterte weiter, die Vorlage der Jahresbilanz 2023 folge der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ("Empfehlung 2003/361/EG").
VIII. In einem Schreiben vom 20. Januar 2026 machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Jahresbilanz 2023 für den Nachweis der berechtigten Inanspruchnahme der ermäßigten Beschwerdegebühr bei Einlegung der Beschwerde nicht ausreiche. Es seien die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gebührenentrichtung nachzuweisen.
IX. In einem zweiten Schreiben vom 22. Januar 2026 reichte die Beschwerdegegnerin das KI generierte Ergebnis einer Internetsuche nach Angaben zur Jahresbilanz der Immundiagnostik AG für das Geschäftsjahr 2024 ein und machte geltend, dass die für die Definition als KMU relevanten Höchstwerte möglicherweise im Geschäftsjahr 2024 überschritten worden seien. Zudem scheine die Beschwerdeführerin zur STRATEC-Gruppe zu gehören und kein eigenständiges Unternehmen zu sein.
X. Letzterem widersprach die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Januar 2026. In einem zweiten Schreiben vom gleichen Tag verwies sie auf Artikel 4 des Anhangs I zur Empfehlung und machte geltend, dass die für den Status relevanten Schwellenwerte auf Jahresbasis basierend auf dem letzten Rechnungsabschluss ermittelt würden und sich der Status nur bei Überschreitung der Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ändere.
XI. Am 4. Februar 2026 erwiderte die Beschwerdegegnerin. Sie berief sich auf die Mitteilung des EPA vom 25. Januar 2024 über gebührenbezogene Unterstützungsmaßnahmen für kleinere Einheiten (ABl. EPA 2024, A8) und machte geltend, dass laut Punkt 7 dieser Mitteilung lediglich Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung anwendbar sei. Für die Inanspruchnahme der ermäßigten Gebühr sei daher maßgebend, ob die Voraussetzungen dieses Artikels im Zeitpunkt der Entrichtung der Beschwerdegebühr gegeben waren. Die Jahresbilanz 2023 sei nicht ausreichend für den erforderlichen Nachweis am 12. Dezember 2024.
XII. Am 6. Februar 2026 reichte die Beschwerdeführerin die Jahresbilanzen der Immundiagnostik AG zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ein.
XIII. In einer Mitteilung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Auffassung zur Zulässigkeit der Beschwerde sowie ihre vorläufige Beurteilung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 4 im Hinblick auf den Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ mit.
XIV. In einer Eingabe datiert vom 21. Mai 2026 (eingegangen am 22. Mai 2026) nahm die Beschwerdegegnerin zur vorläufigen Auffassung der Kammer Stellung und reichte eine geänderte Figur 6 sowie die Jahresbilanz der Immundiagnostik AG zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ("Jahresbilanz 2024") ein. Die Beschwerdegegnerin hielt ihren bisherigen Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 4 aufrecht und beantragte zudem hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf der Grundlage des Anspruchssatzes des Hauptantrags oder eines der Hilfsanträge 1 bis 4 jeweils zusammen mit der geänderten Figur 6 (Hilfsanträge 5 bis 9).
XV. Am 7. Juni 2026 erwiderte die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben datiert vom 6. Juni 2026 auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. Mai 2026 und reichte die Dokumente D19, D19a, D20 und D21, die Klageschrift, Klageerwiderung und Replik in der Angelegenheit 21 O 8695/25 vor dem Landesgericht München I sowie das Prioritätsdokument zum Streitpatent ein.
XVI. Am 15. Juli 2026 fand eine Verhandlung vor der Beschwerdekammer in Anwesenheit der Parteien statt. Im Laufe der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdegegnerin den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 4 zurück, erhob den Hilfsantrag 5 vom 21. Mai 2026 zum neuen Hauptantrag, reichte geänderte Beschreibungsseiten 10, 11 und 23 und Hilfsanträge 1 bis 9 ein und erhob eine Rüge nach Regel 106 EPÜ. Am Ende der Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung.
XVII. Der Hauptantrag umfasst die Ansprüche wie erteilt zusammen mit einer am 21. Mai 2026 eingereichten geänderten Beschreibungsseite 23 mit geänderter Figur 6, in der die Ordinate mit dem Wortlaut "Prozentuale Spezifität des erfindungsgemässen Verfahren zur Klinik im Vergleich" gekennzeichnet ist.
Hilfsantrag 1 umfasst die erteilten Ansprüche zusammen mit den in der Verhandlung eingereichten geänderten Beschreibungsseiten 10, 11 und 23, wobei auf der Seite 23 die Figur 6 gestrichen ist. Hilfsanträge 2 bis 5 umfassen die Anspruchsätze der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 17. Juni 2025, mit einer am 21. Mai 2026 eingereichten geänderten Beschreibungsseite 23 mit geänderter Figur 6, in der die Ordinate mit dem Wortlaut "Prozentuale Spezifität des erfindungsgemässen Verfahren zur Klinik im Vergleich" versehen ist.
Hilfsanträge 6 bis 9 umfassen die Anspruchsätze der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 17. Juni 2025 mit den in der Verhandlung eingereichten geänderten Beschreibungsseiten 10, 11 und 23, wobei auf der Seite 23 die Figur 6 gestrichen ist.
XVIII. Die für diese Entscheidung relevanten Anträge der Parteien waren wie folgt:
Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen. Weiter beantragte sie, die Entscheidung einer erweiterten Beschwerdekammer zu übertragen sowie die Hilfsanträge 5 bis 9 nicht ins Verfahren zuzulassen.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde nach Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, das Patent in geänderter Form auf der Basis der erteilten Ansprüche zusammen mit der am 21. Mai 2026 eingereichten geänderten Beschreibungsseite 23 (geänderte Achsenbeschriftung in Figur 6) aufrecht zu erhalten (Hauptantrag), oder hilfsweise, das Patent in geänderter Form auf der Basis der erteilten Ansprüche zusammen mit den in der Verhandlung eingereichten geänderten Beschreibungsseiten 10, 11 und 23 (Figur 6 gestrichen) aufrecht zu erhalten (Hilfsantrag 1), oder hilfsweise, das Patent in geänderter Form auf der Basis des Anspruchssatzes eines der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 17. Juni 2025, jeweils zusammen mit der am 21. Mai 2026 eingereichten geänderten Beschreibungsseite 23 (geänderte Achsenbeschriftung in Figur 6) aufrecht zu erhalten (Hilfsanträge 2 bis 5), oder hilfsweise, das Patent in geänderter Form auf der Basis des Anspruchssatzes eines der Hilfsanträge 1 bis 4 vom 17. Juni 2025, jeweils zusammen mit den in der Verhandlung eingereichten geänderten Beschreibungsseiten 10, 11 und 23 (Figur 6 gestrichen) aufrecht zu erhalten (Hilfsanträge 6 bis 9).
Zudem beantragte die Beschwerdegegnerin, die Jahresabschlüsse 2021 und 2022 der Immundiagnostik AG als verspätet zurückzuweisen und den Jahresabschluss 2024 der Immundiagnostik AG nach Artikel 13(2) VOBK zum Verfahren zuzulassen.
Entscheidungsgründe§
Zulässigkeit der Beschwerde Vorbemerkungen 1. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die Beschwerdegebühr nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei und die Beschwerde daher nach Artikel 108, 2. Satz EPÜ als nicht eingelegt gelten müsse. Die Beschwerdeführerin habe die Gebühr für eine Beschwerde entrichtet, die von einer in Regel 7a (2) a) bis d) EPÜ genannten Person eingelegt wird. Mit der Vorlage der Jahresbilanz der Immundiagnostik AG zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ("Jahresbilanz 2023") habe die Beschwerdeführerin keinen ausreichenden Nachweis für ihren Status als kleines oder mittleres Unternehmen ("KMU") gemäß Regel 7a (2) b) EPÜ im Zeitpunkt der Entrichtung der Beschwerdegebühr am 12. Dezember 2024 erbracht. Aus der Jahresbilanz der Immundiagnostik AG zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 ("Jahresbilanz 2024") gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bei Einlegung der Beschwerde ihren Status als KMU eingebüßt habe.
2. Die Kammer befand aus den nachstehenden Gründen, dass die Beschwerdegebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde und die Beschwerde als eingelegt gilt. Da die übrigen Zulassungsvoraussetzungen unstreitig erfüllt waren, gelangte die Kammer zu der Feststellung, dass die Beschwerde zulässig ist.
3. Die Kammer berücksichtigte bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde die Jahresbilanz 2024, deren Zulassung zum Verfahren von der Beschwerdegegnerin beantragt worden war. Da die Zulassung von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde zu ihren Gunsten ausfiel, bedarf die Entscheidung über die Zulassung der Jahresbilanz 2024 keiner Begründung. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Jahresbilanzen der Immundiagnostik AG zum Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 sowie vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 waren für die Entscheidung der Kammer nicht relevant, weshalb über den Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichtzulassung dieser Beweismittel nicht entschieden zu werden brauchte. Rechtlicher Rahmen 4. Zunächst ist der rechtliche Rahmen, zu dem keine Übereinstimmung bestand, darzulegen.
5. Artikel 2 (1), Nr. 11 GebO legt in Abhängigkeit davon, von wem Beschwerde eingelegt wird, zwei unterschiedlich hohe Beschwerdegebühren fest: eine Gebühr von 2015 EUR für eine Beschwerde, die von einer in Regel 7a (2) a) bis d) EPÜ genannten Person eingelegt wird ("ermäßigte Beschwerdegebühr"), und 2925 EUR für eine Beschwerde, die von einer sonstigen Person eingelegt wird.
6. In Regel 7a (2) a) bis d) EPÜ werden folgende Personen genannt:
a) Kleinstunternehmen; b) kleine und mittlere Unternehmen; c) natürliche Personen; d) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.
7. Regel 7a EPÜ wurde zusammen mit Regel 7b EPÜ durch Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 16/23 vom 14. Dezember 2023 (ABl. EPA 2024, A3) eingefügt. Diese Änderungen sind am 1. April 2024 in Kraft getreten. Regelungsgegenstand der Regeln 7a und 7b EPÜ sind Unterstützungsmaßnahmen in Gestalt von Gebührenermäßigungen aufgrund der Sprachenregelung (Artikel 14 (2) EPÜ und Regel 7a (1) EPÜ) und eines Ermäßigungssystems für Kleinsteinheiten (Regel 7a (3) EPÜ). Die in Regel 7a (1) und (3) EPÜ vorgesehenen Ermäßigungen betreffen die Anmelde-, Recherchen-, Prüfungs-, Benennungs-, Erteilungs- und die internen Jahresgebühren für europäische und für Euro-PCTAnmeldungen, nicht jedoch die Beschwerdegebühr.
8. Die Regeln 7a und 7b EPÜ sind am 1. April 2024 an die Stelle der Regel 6 (3) bis (7) EPÜ in der Fassung gemäß Beschluss des Verwaltungsrates CA/D 19/13 vom 13. Dezember 2013 (ABl. EPA 2014, A4) getreten, mit denen erstmals Unterstützungsmaßnahmen eingeführt worden waren. Zusammen mit der Aufhebung der Regel 6 (3) bis (7) EPÜ und dem Inkrafttreten der Regeln 7a und 7b EPÜ wurde Artikel 2 (1), Nr. 11, erster Spiegelstrich GebO in der Fassung gemäß Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 17/17 vom 13. Dezember 2017 (ABl. EPA 2018, A4) geändert und damit auch die Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs für die ermäßigte Beschwerdegebühr, d.h. des Personenkreises, der berechtigt ist, durch Entrichtung der reduzierten Beschwerdegebühr Beschwerde einzulegen. Der erste Spiegelstrich nannte bislang eine natürliche Person oder eine in Regel 6 (4) und (5) EPÜ genannte Einheit zur Inanspruchnahme der ermäßigten Beschwerdegebühr berechtigt. Seit dem 1. April 2024 verweist Artikel 2 (1), Nr. 11, erster Spiegelstrich GebO auf Personen, die in Regel 7a (2) a) bis d) EPÜ genannt sind.
9. Ein Vergleich der Regel 6 (4) und (5) sowie Regel 7a (2) zeigt, dass der persönliche Geltungsbereich der ermäßigten Beschwerdegebühr im Wesentlichen gleich geblieben ist.
10. Regel 6 (4) und (5) EPÜ in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung gemäß Beschluss des Verwaltungsrates CA/D 19/13 vom 13. Dezember 2013 hatte folgenden Wortlaut:
"(4) Die in Absatz 3 genannte Ermäßigung gilt für a) kleine und mittlere Unternehmen, b) natürliche Personen oder c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentliche Forschungseinrichtungen.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 a) findet die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der Fassung Anwendung, in der sie im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36, veröffentlicht wurde."
11. Regel 7a (2) b) bis d) EPÜ entsprechen wörtlich der Regel 6 (4) a) bis c) EPÜ. Neu ist lediglich die ausdrückliche Nennung von Kleinstunternehmen in Regel 7a (2) a) EPÜ. Diese waren aber schon bisher vom Begriff der KMU umfasst. Die ausdrückliche Nennung ermöglicht eine Differenzierung bei den Unterstützungsmaßnahmen der Regeln 7a und 7b EPÜ, lässt aber den persönlichen Geltungsbereich für die ermäßigte Beschwerdegebühr unverändert.
12. Ein Unterschied besteht allerdings dahingehend, dass Regel 6 (5) EPÜ zur Bestimmung, ob eine Einheit als KMU gilt, auf die Empfehlung 2003/361/EG in der Fassung, in der sie im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36, veröffentlicht wurde, verwies. Dieser statische Gesamtverweis war vom Verweis in Artikel 2 (1), Nr. 11, erster Spiegelstrich GebO ausdrücklich umfasst und daher für die Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs der ermäßigten Beschwerdegebühr anzuwenden. Regel 7a (2) EPÜ enthält keinen der Regel 6 (5) EPÜ entsprechenden Verweis auf die Empfehlung 2003/361/EG.
13. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Empfehlung 2003/361/EG mangels Gesamtverweisung nicht mehr insgesamt zu beachten sei, sondern lediglich deren Artikel 2 des Anhangs. Sie berief sich dabei auf Punkt 7 der Mitteilung des EPA vom 25. Januar 2024 über gebührenbezogene Unterstützungsmaßnahmen für kleinere Einheiten (ABl. EPA 2024, A8). Diese Mitteilung betrifft indes die Unterstützungsmaßnahmen der Regeln 7a und 7b EPÜ, die sich auf andere Gebühren beziehen als die Beschwerdegebühr, und ist daher nicht anwendbar. Davon abgesehen geht aus den Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt ("Prüfungsrichtlinien") hervor, dass die Empfehlung 2003/361/EG für die Zwecke der Regeln 7a und 7b EPÜ integral anzuwenden ist (Prüfungsrichtlinien März 2024, A-X, 9.2.1).
14. Die Fußnote zu Artikel 2 (1), Nr. 11 GebO verweist auf die Mitteilung des EPA vom 18. Dezember 2017 über die ermäßigte Beschwerdegebühr (Artikel 108 EPÜ) für eine Beschwerde, die von einer natürlichen Person oder einer in Regel 6 (4) EPÜ genannten Einheit eingelegt wird (ABl. EPA 2018, A5). In Bezug auf die Empfehlung 2003/361/EG wiederholt die Mitteilung in Punkt 6 den Wortlaut von Regel 6 (5) EPÜ und erläutert danach die Definition der KMU, die Artikel 2 (1) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG entspricht. Da sich die Mitteilung allerdings auf die aufgehobene Regel 6 (4) und (5) EPÜ stützt, ist fraglich, ob die Mitteilung noch Bestand hat. Die Prüfungsrichtlinien stellen nach wie vor auf die Mitteilung vom 18. Dezember 2017 als Rechtsgrundlage für die Einreichung einer Anspruchserklärung zum Zeitpunkt der Zahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr ab (E XI, 6.). Die Prüfungsrichtlinien sind insoweit unzutreffend, für die Beschwerdekammern aber ohnehin nicht bindend, und auch für die Zwecke der Beurteilung der Abhilfe ungeeignet, da weder Regel 6 (4) und (5) EPÜ, noch die Regeln 7a und 7b EPÜ eine Rechtsgrundlage für die Einreichung einer Anspruchserklärung bilden, und auch keine andere Rechtsgrundlage für ein derartiges Erfordernis ersichtlich ist (siehe Entscheidung T 1678/21, Nr. C. 3.1; T 553/25, Nr. 2 bis 6; T 676/24, Nr. 1.2.2 (b) und (c)). Diese Frage ist vorliegend allerdings nicht relevant.
15. Im Ergebnis stellt die Kammer fest, dass in Bezug auf die Grundlage für die Feststellung, ob ein Unternehmen ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinn der Regel 7a (2) a) und b) EPÜ ist, das durch Entrichtung der ermäßigten Beschwerdegebühr Beschwerde einlegen kann, nach den Änderungen der Ausführungsordnung durch Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 16/23 vom 14. Dezember 2023 (ABl. EPA 2024, A3) eine ungewollte Regelungslücke besteht. Nach Auffassung der Kammer ist diese im Sinne der aufgehobenen Regel 6 (5) EPÜ, d.h. der integralen Anwendung der Empfehlung 2003/361/EG zu schließen.
16. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass nur Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG Anwendung findet, kann nicht gefolgt werden. Einerseits ist die Mitteilung des EPA vom 25. Januar 2024 über gebührenbezogene Unterstützungsmaßnahmen für kleinere Einheiten nicht anwendbar. Aber selbst wenn deren Punkt 7 herangezogen würde, um die Anwendung der Empfehlung 2003/361/EG im Kontext von Artikel 2 (1), Nr. 11, erster Spiegelstrich GebO zu begründen, spricht nichts für das wörtliche Verständnis der Beschwerdegegnerin. Denn ohne Einzelheiten zur Ermittlung der in Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG niedergelegten Mitarbeiter- und Finanzschwellenwerte wären diese durch Rechtsfortbildung zu entwickeln, wobei aus Gründen der Rechtssicherheit die Regelung in der Empfehlung 2003/361/EG herangezogen würde. Immerhin ergeben sich bereits aus den in Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG niedergelegten Kriterien implizit Vorgaben für die Bestimmung des Status eines Unternehmens als KMU. So werden als Finanzschwellenwerte der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme herangezogen. Daraus geht bereits hervor, dass der Status jeweils für ein Jahr zu ermitteln ist. Bei einem etablierten Unternehmen liefert ein genehmigter Jahresabschluss verlässliche Angaben zum Jahresumsatz und zur Jahresbilanzsumme, aber auch zu den Mitarbeiterzahlen. Folglich ergibt sich der Status als KMU für ein laufendes Geschäftsjahr aus dem letzten genehmigten Jahresabschluss für das Vorjahr. Für eine Änderung des Status als KMU im Verlauf eines Geschäftsjahres oder für einen rückwirkenden Verlust des Status als KMU liefert Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/ EG als solcher keinen Anhaltspunkt. Insofern würden auch die Einwände der Beschwerdegegnerin, die auf den Jahresabschluss 2024 gestützt werden, keine Grundlage in Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG haben. Insgesamt ist es sachgerecht, im Rahmen der Lückenfüllung die Empfehlung 2003/361/EG als Ganzes zu berücksichtigen. Die Kammer kommt damit zum gleichen Ergebnis wie die Entscheidung T 676/24 (siehe Nr. 1.1 und 1.2.1), die sich allerdings auf Punkt 7 der Mitteilung des EPA vom 25. Januar 2024 über gebührenbezogene Unterstützungsmaßnahmen für kleinere Einheiten (ABl. EPA 2024, A8) stützt, diesen Punkt aber im Sinn der gestrichenen Regel 6 (5) EPÜ interpretiert.
Status der Beschwerdeführerin als KMU 17. Aus der Empfehlung 2003/361/EG ergeben sich folgende Vorgaben für die Qualifizierung eines Beschwerdeführers als Kleinstunternehmen oder KMU im Sinne der Regel 7a (2) a) oder b) EPÜ:
18. Als Unternehmen gilt nach Artikel 1 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Die Kategorie der Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) umfasst Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft. Innerhalb dieser Kategorie wird zwischen Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen unterschieden. Für die Einstufung in diese Kategorien gelten niedrigere (vorliegend nicht relevante) Schwellenwerte in Bezug auf die Mitarbeiteranzahl, den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme. Bei der Berechnung der Schwellenwerte unterscheidet Artikel 3 danach, ob das betreffende Unternehmen eigenständig, ein Partnerunternehmen oder ein verbundenes Unternehmen ist. Abhängig von der wirtschaftlichen Autonomie oder Verbundenheit sind nur die eigenen Daten oder auch diejenigen anderer Unternehmen bei den Schwellenwerten zu berücksichtigen. Artikel 4 (1) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG bestimmt, dass die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte anhand des letzten Rechnungsabschlusses auf Jahresbasis ermittelt und ab dem Abschlussstichtag, d.h. dem letzten Tag des jeweiligen Geschäftsjahrs, berücksichtigt werden. Artikel 4 (2) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG schafft sodann Rechtssicherheit, indem lediglich die Überschreitung der Mitarbeiterzahl oder der finanziellen Obergrenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zum Verlust des Status als KMU führt.
19. Die Beschwerdeführerin hat die ermäßigte Beschwerdegebühr am 12. Dezember 2024 entrichtet. Der Status der Beschwerdeführerin als KMU zu diesem Zeitpunkt ist anhand der vorstehend dargestellten Grundsätze zu ermitteln. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein eigenständiges Unternehmen handelt. Dies zog die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf ein KI generiertes Internet-Suchergebnis in Zweifel und behauptete, die Beschwerdeführerin sei Teil der STRATEC-Gruppe (siehe Punkt IX.). Die Beschwerdeführerin widersprach der Richtigkeit dieser Behauptung, worauf die Beschwerdegegnerin keine weiteren Belege vorlegte und den Einwand auch nicht weiterverfolgte. Die Kammer erachtet ein KI generiertes Internet-Suchergebnis wegen der Möglichkeit einer Halluzination als nicht glaubwürdig. Die behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit sieht die Kammer daher als nicht erwiesen an. Folglich kommt es bei der Feststellung des Status der Beschwerdeführerin als KMU allein auf die Mitarbeiterzahl und den Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme des maßgebenden letzten Rechnungsabschlusses der Beschwerdeführerin an. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 heranzuziehen. Diesem sind die folgenden relevanten Daten zu entnehmen:
- Anzahl der beschäftigten Personen: 160 Jahresumsatz: 30.852.819,76 EUR Jahresbilanzsumme: 39.619.824,74 EUR 20. Diese Zahlen liegen allesamt unter den Obergrenzen der Schwellenwerte gemäß Artikel 2 (1) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG. Daraus folgt bereits der Status der Beschwerdeführerin als KMU im Zeitpunkt der Entrichtung der ermäßigten Beschwerdegebühr in 2024. 21. Die Beschwerdegegnerin wandte ein, dass der Nachweis des Status der Beschwerdeführerin als KMU nicht anhand des Jahresabschlusses 2023, sondern der wirtschaftlichen Verhältnisse, d.h. der Mitarbeiterund Finanzwerte, im Zeitpunkt der Gebührenentrichtung zu erbringen sei.
22. Es ist richtig, dass die zur Einlegung einer Beschwerde durch Entrichtung der ermäßigten Beschwerdegebühr erforderlichen Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt gegeben sein müssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Status als KMU anhand der zu diesem Zeitpunkt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen werden muss. Wie oben dargelegt, ergibt sich bereits aus den finanziellen Obergrenzen in Bezug auf den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme, die sich auf einen Bilanzabschluss beziehen, dass die finanziellen Schwellenwerte auf Jahresbasis zu ermitteln sind und für ein Geschäftsjahr gelten. Dies bestätigt Artikel 4 (1) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG auch für die Mitarbeiterzahl. Auf die an einem bestimmten Datum während eines laufenden Geschäftsjahres gegebenen Mitarbeiter- und Finanzwerte, die unabhängig von einem Bilanzabschluss zu ermitteln wären, kommt es daher von vorliegend nicht relevanten Umständen abgesehen (z.B. Änderung in den Eigentümerverhältnissen nach einer Fusion oder Übernahme; neu gegründetes Unternehmen) - nicht an.
23. Die Beschwerdegegnerin machte auch geltend, dass die Obergrenze nach Artikel 2 (1) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG für die Bilanzsumme der Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2024 überschritten worden sei, die Beschwerdeführerin in 2024 folglich nicht mehr den Status einer KMU gehabt habe.
24. Es trifft zu, dass gemäß dem Jahresabschluss 2024 der Beschwerdeführerin die Bilanzsumme 43.836.164,97 EUR betrug und damit über der Obergrenze von 43 Mio. EUR lag. Die Mitarbeiterzahl von 167 sowie der Jahresumsatz von 35.272.239,00 EUR lagen indessen weiterhin unter den Obergrenzen von 250 Mitarbeitern und 50 Mio. EUR Jahresumsatz. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Überschreitung der Obergrenze für die Bilanzsumme in 2024 ohne Auswirkung auf den Status der Beschwerdeführerin als KMU. Nach Artikel 2 (1) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG muss neben der Obergrenze für die Mitarbeiterzahl als zwingendem Kriterium von den Finanzschwellenwerten entweder die Obergrenze für den Jahresumsatz oder die Obergrenze für die Jahresbilanzsumme eingehalten werden. Ein Unternehmen braucht nicht beiden Finanzschwellenwerten zu genügen und darf eine von beiden Obergrenzen überschreiten, ohne den Status als KMU zu verlieren. Aufgrund der Mitarbeiterzahl von 167 sowie des Jahresumsatzes von 35.272.239,00 EUR galt die Beschwerdeführerin daher auch im Geschäftsjahr 2024 als KMU.
25. Die unzutreffende Ansicht der Beschwerdegegnerin ist vermutlich auf einen Fehler in der deutschen Fassung von Artikel 4 (2) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/ EG zurückzuführen, der nur auf "die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme" verweist. Aus der englischen und französischen Fassung, die auf "the headcount or financial ceilings stated in Article 2" respektive "des seuils de l'effectif ou des seuils financiers énoncés à l'article 2" Bezug nehmen, geht indessen zweifelsfrei hervor, dass alle in Artikel 2 (1) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG genannten Finanzschwellenwerte überschritten sein müssen, bevor der Status als KMU verloren geht. Das war im Geschäftsjahr 2024 der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Davon abgesehen verliert ein Unternehmen den Status als KMU erst dann, wenn es in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren zu einer Überschreitung des Mitarbeiterschellenwerts und/oder beider Finanzschwellenwerte kommt (Artikel 4 (2) des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG).
26. Aus den Vergleichswerten für das Vorjahr des Jahresabschlusses 2023 der Beschwerdeführerin geht hervor, dass im Geschäftsjahr 2022 die Obergrenzen für die Mitarbeiterzahl, den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme allesamt unterschritten wurden. Folglich ist anhand der Jahresbilanz 2023 nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 die Voraussetzungen einer KMU im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG erfüllte. Damit ist auch deren Status als KMU im Sinn von Regel 7a b) EPÜ im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde und der Bezahlung der ermäßigten Beschwerdegebühr erwiesen. Die Überschreitung der Obergrenze für die Jahresbilanzsumme in 2024 stellt den Status der Beschwerdeführerin als KMU in 2024 nicht in Frage.
27. Die Beschwerdeführerin war aus den vorstehend genannten Gründen zur Inanspruchnahme der ermäßigten Beschwerdegebühr berechtigt. Die Beschwerdegebühr wurde folglich ordnungsgemäß, d.h. in voller Höhe, entrichtet. Die Beschwerde gilt als eingelegt. Da die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde unbestrittener Maßen erfüllt sind, entschied die Kammer, dass die Beschwerde zulässig ist. Erweiterung der Beschwerdekammer 28. Die Beschwerdeführerin beantragte eine Erweiterung der Beschwerdekammer da "grundsätzliche Rechtsfragen im Zusammenhang mit Artikel 56 EPÜ in Verbindung mit Regel 139 EPÜ und Artikel 123 (2) EPÜ zu entscheiden" seien (Beschwerdebegründung, Seite 2, zweiter Absatz).
29. Wie die Kammer in ihrer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK ausführte, erachtete sie die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumente (Seite 8, vorletzter Absatz; Seite 24, letzter Absatz der Beschwerdebegründung) als nicht überzeugend. Das Vorbringen zum Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ warf aus der Sicht der Kammer keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Die Kammer legte hierzu ihre vorläufige Einschätzung dar und stellte im Licht dieser Auffassung eine Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zurück.
30. Auf die Auffassung, dass die Art der Beschwerde keine Erweiterung der Kammer erforderlich mache (Artikel 9 VOBK), erwiderte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung nichts, weshalb die Kammer den Antrag auf Erweiterung zurückwies. Zulassung des Hauptantrags vom 15. Juli 2026 (Artikel 13 (2) VOBK) 31. In der mündlichen Verhandlung wurde zunächst in Bezug auf den mit der Beschwerdeerwiderung gestellten Hauptantrag (Zurückweisung der Beschwerde und Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umgang) die Zulassung des Vorbringens der Beschwerdegegnerin im Abschnitt II (Artikel 100 c) EPÜ) ihrer Eingabe vom 21. Mai 2026 diskutiert. Der Grund hierfür war, dass sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung auf die Korrektur nach Regel 139 EPÜ berufen hatte, um die Streichung der Ordinatenbeschriftung in der Figur 6 des Patents im Rahmen des Erteilungsverfahrens unter Artikel 100 c) EPÜ zu rechtfertigen. Die Eingabe vom 21. Mai 2026 ging über die Diskussion der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers als Rechtfertigung unter Artikel 123 (2) EPÜ hinaus und führte neue Gesichtspunkte ein. Nach eingehender Diskussion (siehe Niederschrift, Seiten 4 bis 6), kam die Kammer zum Schluss, dass das Vorbringen unter den Punkten 4 und 7 der Eingabe datiert vom 21. Mai 2026, das maßgeblich für den Hauptantrag sei, verspätet und damit nicht zugelassen sei.
32. Die Parteien wurden dann zum Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ gehört. Die Beschwerdegegnerin argumentierte nicht mit der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers als Rechtfertigung unter Artikel 123 (2) EPÜ, sondern machte im Wesentlichen geltend, dass die Streichung der Ordinatenbeschriftung in der Figur 6 des Patents im Rahmen des Erteilungsverfahrens das beanspruchte Verfahren nicht verändert habe. Es sei auch keine neue technische Lehre hinzugekommen. Bei Berücksichtigung der Offenbarung der ursprünglich eingereichten Anmeldung in ihrer Gesamtheit, wie sie die fachkundige Person unter Heranziehung ihres allgemeinen Fachwissens verstehen würde, ergebe sich zweifelsfrei, dass die Figur 6 die "prozentuale Spezifität des erfindungsgemäßen Verfahrens zur Klinik im Vergleich" darstelle. Nach eingehender Diskussion (Niederschrift, Seiten 6 bis 10) und anschließender Beratung teilte der Vorsitzende den Parteien die Auffassung der Kammer mit, dass der Hauptantrag die Erfordernisse des Artikels 100 c) EPÜ nicht erfüllt. Nach vorläufiger Auffassung würden die Einwände nach Artikel 100 c) EPÜ für den Hauptantrag auch für die Hilfsanträge 1 bis 4 gelten. Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, welche technische Lehre hinzugekommen sei, antwortete der Vorsitzende, dass zunächst die Voraussetzungen für eine Berichtigung nicht erfüllt seien. Durch die Korrektur der Achsenbeschriftung seien mehrdeutige Interpretationen der Figur 6 möglich, die zum Teil auch widersprüchlich seien. Das resultiere in zwei Probleme. Die Korrektur führe damit zu einer unzulässigen Erweiterung.
33. Nach der Verhandlungspause zog die Beschwerdegegnerin ihren Hauptantrag (Zurückweisung der Beschwerde und Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang) sowie die mit der Beschwerdeerwiderung eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4 zurück, reichte geänderte Beschreibungsseiten 10, 11 und 23 ein und ordnete ihre Anträge neu (siehe Punkt XVII.; Niederschrift, Seite 11/12).
34. Zunächst wurden die Parteien zur Zulassung des Hauptantrags vom 15. Juli 2026 gehört.
35. Der Hauptantrag vom 15. Juli 2026 entspricht dem Hilfsantrag 5 gemäß Schreiben der Beschwerdegegnerin datiert vom 21. Mai 2026. Mit diesem Schreiben wurde eine Beschreibungsseite mit der Figur 6 eingereicht, die dahingehend geändert war, dass der Titel der Ordinate der ursprünglichen Figur 6 ("Absolute Histaminabbaukapazität [%]") basierend auf der Figurenbeschreibung zu Figur 6 auf Seite 10, Zeilen 18 und 19 der ursprünglichen Anmeldung durch "Prozentuale Spezifität des erfindungsgemäßen Verfahrens zur Klinik im Vergleich" ersetzt wurde. Der Hilfsantrag 5 gemäß diesem Schreiben, nunmehr der Hauptantrag vom 15. Juli 2026, setzt sich aus den erteilten Ansprüchen und der geänderten Beschreibungsseite vom 21. Mai 2026 zusammen. Der Antrag wurde erstmals nach Versand der Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK gestellt. Daher beurteilt sich die Zulassung zum Verfahren nach Artikel 13 (2) VOBK.
36. Artikel 13 (2) VOBK sieht vor, dass Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, es sei denn, der betreffende Beteiligte zeigt stichhaltige Gründe dafür auf, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
37. Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass sie sich erstmals mit der Mehrdeutigkeit infolge Streichung der Ordinatenbeschriftung in der ursprünglichen Figur 6 konfrontiert sehe. Sie könne sich nicht erklären, welche Lehre damit verbunden sei, die über die ursprüngliche Offenbarung hinausginge. Auf dieses neue Vorbringen wolle die Beschwerdegegnerin erwidern und die angebliche Mehrdeutigkeit adressieren und ausräumen. Der neue Hauptantrag eröffne keine neue Diskussion, da alle relevanten Passagen der Beschreibung eingehend diskutiert worden seien. Die Verfahrensökonomie würde dadurch nicht beeinträchtigt. Im Wesentlichen würden zwei Alternativen präsentiert, mit denen die Mehrdeutigkeit in der Beschreibung ausgeräumt werden solle. Der Gegenstand der Erfindung werde nicht verändert. Die Ansprüche im Hauptantrag und auch im ersten Hilfsantrag seien wie erteilt. Der Einwand, dass die Streichung der Achsenbeschriftung in der ursprünglichen Figur 6 zu einer Mehrdeutigkeit bzw. mehrdeutigen Interpretation führen könne, sei ein neuer Einwand, der mit den geänderten Beschreibungsseiten ausgeräumt werde. Aufgrund dieses neuen, während der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwands sei der Hauptantrag gerechtfertigt, obschon er bereits mit Schreiben der Beschwerdegegnerin datiert vom 21. Mai 2026 als Hilfsantrag 5 eingereicht wurde.
38. Wie nachstehend noch im Einzelnen dargelegt wird, wurde weder in der vorläufigen Einschätzung der Kammer noch während der mündlichen Verhandlung ein neuer Einwand erhoben, der den Hauptantrag vom 15. Juli 2026 hätte rechtfertigen können. Dieser Antrag hätte vielmehr bereits in Erwiderung auf die Beschwerde eingereicht werden können und müssen.
39. Die Frage, ob die Streichung der Ordinatenbeschriftung in der Figur 6 vor Erteilung des Patents gegen Artikel 123(2) bzw. Artikel 100 c) EPÜ verstößt oder als Berichtigung im Sinn von Regel 139 EPÜ zulässig ist und daher zu keiner unzulässigen Erweiterung führt, war Gegenstand der angefochtenen Entscheidung (Punkt 11, Seiten 4 bis 7) und wurde auch in der Beschwerde wieder aufgegriffen.
40. Die Beschwerdeführerin beanstandete diesbezüglich in ihrer Beschwerde, dass die Entfernung der ursprünglichen Ordinatenbeschriftung in der Figur 6 gegen das Verbot der unzulässigen Erweiterung (Artikel 123(2) in Verbindung mit Artikel 100 c) EPÜ) verstoße. Die Figur 6 sei für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wesentlich. Die Löschung diene nicht der Berichtigung, sondern ermögliche alternative technische Aussagen, die eine unzulässige technische Erweiterung darstellten und der Patentinhaberin einen ungerechtfertigten Vorteil verschafften. Durch die Löschung sei der ursprüngliche Bezug des Diagramms zur absoluten Histaminabbaukapazität entfallen, aber keine korrekte Angabe an die Stelle der gelöschten Ordinatenbezeichnung getreten. Dies ermögliche in den Augen der fachkundigen Person alternative Aussagen (Beschwerdebegründung, Nr. 5.2, 5.6, 5.8). Die Entfernung sei keine zulässige Berichtigung nach Regel 139 EPÜ. Es sei keine Berichtigung durch eine Ersatzangabe erfolgt. Es sei auch nicht klar, welche Korrektur vorzunehmen wäre. Nicht einmal ein Fehler könne festgestellt werden (Beschwerdebegründung, Nr. 5.2, 5.3, 5.6, 5.8, 5.10). Die ursprüngliche Ordinatenbeschriftung "absolute Histaminabbaukapazität" in Figur 6 sei zwar nicht für alle Tests korrekt, aber wegen der Korrelation zwischen der Histaminabbaukapazität und der Enzymaktivität nachvollziehbar. Die ursprüngliche Beschreibung auf Seite 10, Zeilen 18 bis 22, erkläre, dass die Figur 6 die "prozentuale Spezifität des erfindungsgemäßen Verfahrens zur Klinik im Vergleich" zu zwei Tests aus dem Stand der Technik darstelle. Dies stünde zur ursprünglichen Ordinatenbeschriftung in Widerspruch.
Die Beschreibung auf Seite 19, Zeile 36, bis Seite 20, Zeile 10, erkläre, dass die Kategorien "HIT", "Symptome" und "keine Symptome" die richtige Diagnosestellung, die Spezifität und die richtige Zuordnung darstellten. Die unterschiedlichen Erklärungen auf den Seiten 10, 19 und 20 seien widersprüchlich und mit der Figur 6 unvereinbar. Für eine fachkundige Person sei daher keine eindeutige Interpretation der Figur 6 möglich. Aus der ursprünglichen Figur 6 ließen sich höchstens unterschiedliche Histaminabbaukapazitäten bzw. Histaminabbauaktivitäten ableiten. Auf Seite 10 werde allgemein von prozentualer Spezifität gesprochen, während auf den Seiten 19 und 20 die Spezifität nur im Zusammenhang mit Patienten mit Symptomen erwähnt werde. Bei der richtigen Diagnose bzw. der richtigen Zuordnung gehe es um die Sensitivität. Dieser Begriff wurde aber nicht verwendet (Beschwerdebegründung, Nr. 5.4 und 5.5). Die Voraussetzungen für eine zulässige Berichtigung nach Regel 139 EPÜ (Offensichtlichkeit des Fehlers und Offensichtlichkeit der Korrektur) seien nicht gegeben. Die fachkundige Person habe zwar erkannt, dass die Figur 6 die beanspruchten Vorteile nicht belege, aber keinen Fehler feststellen können. Die widersprüchlichen Beschreibungsseiten bildeten keine Grundlage für eine Umdeutung von Histaminabbaukapazität oder Enzymaktivität in Figur 6 zu prozentualer diagnostischer Spezifität. Die Streichung der Ordinatenbeschriftung in der Figur 6 führe nicht, wie von der Einspruchsabteilung entschieden, zu einer Berichtigung, sondern zu einer ungewissen Aussage. Es sei nicht klar, welche Korrektur vorgenommen werden könne. Eine Berichtigung sei daher ausgeschlossen gewesen (Beschwerdebegründung, Nr. 5.8, 5.9 und 5.10).
41. In ihrer Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vom 10. März 2026 ist die Kammer vorläufig der Kritik der Beschwerdeführerin an der Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Einspruchsgrund der unzulässigen Erweiterung gefolgt. Die Kammer hat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts hinzugefügt, sondern lediglich die aus der Sicht der Kammer überzeugenden Argumente hervorgehoben (siehe die Punkte 21 bis 25 der Mitteilung).
42. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer ihre vorläufige Auffassung auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführerin bestätigt. Der Hinweis auf die mehrdeutigen Interpretationen der Figur 6 gab dabei für die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar die Quintessenz der Summe der oben (Punkt 40.) dargelegten Argumente der Beschwerdeführerin wieder, nämlich insbesondere, dass die Entfernung der ursprünglichen Ordinatenbeschriftung in Figur 6 die Möglichkeit abweichender technischer Aussagen eröffnet habe; mit der Entfernung der ursprünglichen Ordinatenbeschriftung in Figur 6 keine inhaltlich richtige Angabe an deren Stelle getreten sei; die ursprüngliche Ordinatenbeschriftung "absolute Histaminabbaukapazität" in Figur 6 für eine - - fachkundige Person nachvollziehbar sei; die Angaben auf Seite 10 sowie auf den Seiten 19/20 der ursprünglichen Anmeldung sowohl untereinander als auch mit der Figur 6 unvereinbar seien; keine eindeutige Interpretation der Figur 6 möglich sei; eine Berichtigung nach Regel 139 EPÜ nur zulässig sei, wenn sofort und eindeutig erkennbar ist, dass - nichts anderes beabsichtigt sein konnte als die vorgeschlagene Berichtigung; die widersprüchlichen Beschreibungsstellen keine Grundlage für eine Berichtigung von Histaminabbaukapazität in prozentuale Spezifität bieten.
43. Der Hinweis der Kammer zu den Gründen für ihre Schlussfolgerung zum Hauptantrag (Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang) gab der Beschwerdegegnerin ausreichend zu verstehen, dass die Kammer der vorläufigen Auffassung und den Argumenten der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift gefolgt war. Obschon die Beschwerdegegnerin vorgab, dass die Mehrdeutigkeit der Achsenbeschriftung ein neuer Einwand sei, den sie inhaltlich nicht verstehe, blieb die Verantwortung für eine rechtzeitige und vollständige Erwiderung auf die Beschwerdebegründung bei ihr. Davon abgesehen ist für die Ermessensausübung bei der Zulassung des Hauptantrags vom 15. Juli 2026 entscheidend, dass sich die Schlussfolgerung der Kammer zum Patent in der erteilten Fassung auf keinen, aus objektiver Sicht neuen Einwand stützte, der einen außergewöhnlichen Umstand dargestellt und nach Artikel 13 (3) VOBK einen Anspruch auf Stellungnahme auch in Form geänderter Beschreibungsseiten gegeben hätte.
44. Nach Auffassung der Kammer hätte die Beschwerdegegnerin bereits mit ihrer Beschwerdeerwiderung, die dem Hauptantrag vom 15. Juli 2026 zugrundeliegende geänderte Figur 6 für den Fall vorlegen können und müssen, dass die Kammer der angefochtenen Entscheidung in diesem Punkt nicht folgt. Das relevante Vorbringen, das der Beschwerdegegnerin hierzu Veranlassung gab, lag mit der Beschwerdebegründung bereits vollständig vor. Der Umstand, dass die Kammer in der mündlichen Verhandlung ihre vorläufige Auffassung bestätigt und dabei der Beschwerdeführerin und nicht der Beschwerdegegnerin gefolgt ist, ist insoweit weder überraschend noch unvorhersehbar, sondern liegt in der Natur der Sache eines Rechtsfindungsprozesses, der einer Entscheidungsinstanz in einem zweiseitigen Verfahren aufgegebenen ist.
45. Die Verfahrensökonomie begründet für sich allein keine außergewöhnlichen Umstände im Sinn von Artikel 13(2) EPÜ. Davon abgesehen waren keine Gründe für die Erwartung eines reduzierten Aufwands und einer raschen und sinnvollen Erledigung des Rechtsfindungsprozesses ersichtlich. Selbst wenn der Einwand der unzulässigen Erweiterung mit der Änderung der Figur 6 vom 21. Mai 2025 ausgeräumt gewesen wäre, was allerdings hätte überprüft und daher erörtert werden müssen, wären die mit der Änderung der Figur 6 verbundenen technischen Aussagen und damit die Konsequenzen für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit neu zu diskutieren gewesen. Der Hauptantrag vom 15. Juli 2026 war also nicht der verfahrensökonomischen Erledigung der Beschwerde dienlich.
46. Die Kammer entschied aus den obengenannten Gründen, den Hauptantrag vom 15. Juli 2026 nicht zum Verfahren zuzulassen. Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 9 vom 15. Juli 2026 47. Auf die vorläufige Meinung der Kammer, dass die Hilfsanträge 1 bis 9 vom 15. Juli 2026 nicht zuzulassen seien entgegnete die Beschwerdegegnerin, dass sie nicht verstehe, warum gerade der Hilfsantrag 1, der jedwede Mehrdeutigkeit, die aus der Zusammenschau der Figur 6 und der Figurenbeschreibung resultieren könnte, behebe und daher verfahrensökonomisch sei, nicht berücksichtigt werden solle. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren würde nicht grundlegend verändert. Die Beschwerdegegnerin sei mit schwer interpretierbaren und wenig konkreten Einwänden konfrontiert gewesen. Daher sei es schwierig gewesen, mit Hilfsanträgen zu reagieren. Es sei nicht im Sinne der Verfahrensökonomie, wenn ohne konkrete Anhaltspunkte vorsorglich eine Vielzahl von Anträgen eingereicht würden, die dann nicht sachdienlich seien. Die Mehrdeutigkeit werde auch nicht verstanden, weil sie nicht erklärt wurde. Es sei auch nicht klar, welches technische Merkmal hinzugekommen sei. Dies sei auch nicht erklärt worden. Es werde nur pauschal festgestellt, dass ein Verstoß gegen Artikel 123(2) EPÜ vorliege, ohne dass substanziiert dazu vorgetragen wurde. Die in Reaktion eingereichten Änderungen gingen natürlich ins Blaue, da nicht klar sei, welches technische Merkmal hinzugekommen sei. Es sei schwer verständlich, wie die vorgelegten Änderungen in der Beschreibung in Bezug auf die Figur 6, die versuchten, den angeblichen Verstoß gegen Artikel 123(2) EPÜ trotz fehlender Substantiierung zu adressieren, als verspätet zurückgewiesen werden könnten. Die Beschwerdegegnerin bliebe dabei, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen habe, welches technische Merkmal hinzugekommen sei, das einen Verstoß gegen Artikel 123(2) EPÜ rechtfertigen würde. Es fehle also ein substanziierter Vortrag. Die Beschwerdegegnerin stellte zur Frage, wie sie ihr rechtliches Gehör wahren solle, wenn sie nicht wüsste auf was sie reagieren solle.
Mangels eines substanziierten Vortrags habe die Beschwerdegegnerin die Figur 6 gestrichen, so dass sie sich nur noch im ursprünglichen Rahmen der Offenbarung bewege. Dies sei eine angemessene Reaktion auf den neuen Einwand der Mehrdeutigkeit. Es könne nicht zu Lasten einer Partei auf Grundlage unsubstantiierter Einwände entschieden werden. Das gehe schon in Richtung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn man nicht gesagt bekomme, auf was man reagieren solle.
48. Nach Beratung erläuterte der Vorsitzende, dass die Kammer die Aussage der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen könne, dass sie von der Mehrdeutigkeit der gestrichenen Achsenbezeichnung von Figur 6 überrascht sei. Der Kammer seien im Laufe des Verfahrens mehrere Interpretationen der geänderten Figur 6 sowie dazugehörende Erläuterungen in der Anmeldung angeboten worden. Diese wären: diagnostische Güte, prozentuale Spezifität, Spezifität und Sensitivität, Entfernung einer Achsenbeschriftung ohne richtige Angabe. Diese Interpretationen seien der angefochtenen Entscheidung zu entnehmen (z.B. Seite 6, letzter Absatz), der Beschwerdebegründung (z.B. Punkt 5.5 und 5.6), der Beschwerdeerwiderung (z.B. Punkt 4.13), sowie der vorläufigen Meinung der Kammer in Punkt 26, die auf die sich widersprechenden Interpretationen hingewiesen habe. Zudem hätte die Beschwerdegegnerin bis zu ihrer Eingabe vom 21. Mai 2026 das Genügen des Erfordernisses von Artikel 100(c) EPÜ allein durch die Korrektur eines offensichtlichen Fehlers begründet. Für den Fall des Scheiterns dieser Verteidigungslinie hätte die Beschwerdegegnerin spätestens mit ihrer Erwiderung eine Basis für die Streichung der Achsenbeschriftung von Figur 6 in der Anmeldung wie eingereicht angeben müssen.
49. Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin hierzu Bemerkungen hätte, verneinte diese. Sie erhob stattdessen eine Rüge nach Regel 106 EPÜ wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche Sie allerdings hinter die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Hilfsanträge zurückstellte.
50. Wie der Vorsitzende bereits mündlich erläutert hatte, waren von der Kammer keine neuen Einwände erhoben oder Argumente eingeführt worden, die die Vorlage der Hilfsanträge 1 bis 9, und insbesondere die Vorlage der geänderten Beschreibungsseiten 11, 20 und 23 als angemessene Reaktion gerechtfertigt hätten. Allein deswegen fehlte es an außerordentlichen Umständen im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK.
51. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin, dass lediglich Pauschalanschuldigungen im Raum gestanden hätten, stellt das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren und der Beschwerdeschrift (siehe Punkt 40.) zu Unrecht als unbedeutend hin. Gleiches gilt für die Herabsetzung dieses Vorbringens als schwer interpretierbar und wenig konkret. Nach Auffassung der Kammer ist diese Charakterisierung der Sachlage unberechtigt und daher auch keine Rechtfertigung für das Versäumnis der Beschwerdegegnerin, sich mit diesem Vorbringen frühestmöglich und ernsthaft auseinanderzusetzen sowie vollständig darauf zu erwidern. Der angesichts der Sachlage ungerechtfertigte Vorwurf von Pauschalanschuldigung kann nicht die Verantwortlichkeiten umkehren und noch viel weniger das Versäumnis der Beschwerdegegnerin rechtfertigen.
52. Auch die Behauptung, dass nie dargelegt worden sei, welche neue technische Lehre durch die Streichung der Ordinatenbeschriftung in der ursprünglichen Figur 6 hinzugekommen sei, ist unzutreffend. Wie schon mehrfach dargelegt, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausgeführt, dass mit der Streichung der Ordinatenbeschriftung in der ursprünglichen Figur 6 der Bezug zur Histaminabbaukapazität beseitigt und nicht berichtigt wurde. Das Balkendiagramm ohne Ordinatenbeschriftung lasse mehrere, von der ursprünglichen Angabe abweichende technische Aussagen zu, weil die Figurenbeschreibung auf den Seiten 10 und 19/20 unter sich und mit Blick auf die Figur 6 widersprüchlich seien. Konkret machte die Beschwerdeführerin geltend, dass entgegen der früheren Bedeutung die Gruppe "HIT" und "keine Symptome" mit der Sensitivität in Bezug gebracht werden könnten und die Gruppe "Symptome" mit der Spezifität. Dass diese alternativen technischen Aussagen, die sich aus der Interpretation der Figur 6 ergaben, für die erfinderische Tätigkeit relevant sei, gab die Beschwerdegegnerin unumwunden zu. Nur negierte die Beschwerdegegnerin diese alternativen Interpretationsmöglichkeiten der ursprünglichen und der erteilten Figur 6 und damit auch eine "neue technische Lehre". Sie beharrte auf ihrer Meinung, dass die ursprüngliche Figur 6 in der Zusammenschau mit der ursprünglichen Anmeldung als Ganzes nur eine einzige Interpretation zuließ. Letztlich gab die Beschwerdegegnerin mit ihrem Argument des fehlenden Nachweises einer neuen technischen Lehre lediglich zu verstehen, dass sie anderer Meinung war und die abweichende Schlussfolgerung der Kammer nicht akzeptieren wollte. Das ist aber für die Zulassungsfrage unerheblich.
53. Das Argument, dass nicht erwartet werden könne, dass Patentinhaber auf sämtliche Einwände mit einer Flut von Hilfsanträgen mit allen denkbaren Kombinationen von Merkmalsänderungen reagieren, weil dies der Verfahrensökonomie abträglich sei, geht an der Sache vorbei. Erstens gab es vorliegend keine Vielzahl von Einwänden unter Artikel 100 c) EPÜ. Zweitens besteht selbst bei einer Vielzahl von Einwänden kein Anspruch, erst im spätesten Verfahrensstadium, d.h. nach einer vorläufig negativen Einschätzung einer Beschwerdekammer, auf Einwände zu reagieren, die seit Jahren im Verfahren und zudem Teil der angefochtenen Entscheidung sind. Drittens ist schon die Prämisse falsch, dass ein Patentinhaber auf eine Vielzahl von Einwänden mit einer noch größeren Anzahl an Änderungsanträgen reagieren muss. Eine solche Verfahrensweise würde es den Entscheidungsorganen überlassen, aus der Vielzahl an Anträgen einen gewährbaren Gegenstand herauszudestillieren. Ein Patentinhaber sollte mit professioneller Unterstützung in der Lage sein, für den Fall des Unterliegens wohldurchdachte Rückfallpositionen zu definieren; dies unabhängig von der vorläufigen Meinung des Entscheidungsorgans. Die Beschwerdegegnerin hat mit der Vorlage geänderter Beschreibungsseiten am 21. Mai 2026 erstmals in den drei Jahren seit der Einlegung des Einspruchs auf den Einwand der unzulässigen Erweiterung durch die geänderte Figur 6 unter dem Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ mit geänderten Beschreibungsseiten reagiert. Während der mündlichen Verhandlung versuchte sie, das drohende Scheitern mit weitergehenden Änderungen der Beschreibung abzuwenden.
Dies ist in diesem Verfahrensstadium nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu billigen. Andernfalls ist ein ungerechtfertigter Verstoß der Pflicht zur beförderlichen Verfahrensführung gegeben, der im Falle der Zulassung des späten Vorbringens das Versäumnis zum Nachteil der Gegenseite belohnen und zu einer Verfahrensverzögerung führen würde, da der Gegenseite eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müsste (Artikel 13 (3) VOBK).
54. Die Verfahrensökonomie allein kann keine außerordentlichen Umstände im Sinn von Artikel 13 (2) VOBK begründen. Davon abgesehen war kein reduzierter Aufwand und auch keine rasche und sinnvolle Erledigung des Rechtsfindungsprozesses zu erwarten. Mehr noch als die Änderung der Beschreibungsseite 23 vom 21. Mai 2026 (Hilfsanträge 2 bis 5) hätten die während der mündlichen Verhandlung eingereichten geänderten Beschreibungsseiten 11, 20, und 23 (Hilfsanträge 1 und 6 bis 9) die Diskussion der erfinderischen Tätigkeit auf eine gänzlich neue Grundlage gestellt. Diese Diskussion hätte schon viel früher geführt werden können und müssen, da der Einwand schon von Anfang an im Verfahren war.
55. Die Kammer konnte auch den weiteren Ausführungen der Beschwerdegegnerin keine zwingenden Gründe entnehmen, die für außerordentliche Umstände und damit für die Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 9 vom 15. Juli 2026 gesprochen hätten.
56. Aus den obenstehenden Gründen ließ die Kammer die Hilfsanträge 1 bis 9 vom 15. Juli 2026 nicht zum Verfahren zu (Artikel 13 (2) VOBK). Fehlen zulässiger und gebilligter Anträge 57. Da kein zulässiger und von der Beschwerdegegnerin gebilligter Antrag vorlag (Artikel 113 (2) EPÜ), der auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des EPÜ überprüft werden konnte, war die Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Rüge nach Regel 106 EPÜ 58. Die Beschwerdegegnerin rügte in Bezug auf den mit der Beschwerdeerwiderung gestellten Hauptantrag (Zurückweisung der Beschwerde und Aufrechterhaltung des Patents im erteilten Umfang), dass ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Sie sei hinsichtlich der Gründe der Zurückweisung dieses Antrags wegen einer unzulässigen Erweiterung nach Artikel 100 c) EPÜ im Ungewissen belassen worden. Der Beschwerdegegnerin sei es deswegen nicht möglich gewesen, "auf die während der mündlichen Verhandlung aufgekommenen und nicht weiter substantiierten Mehrdeutigkeitsproblematik der Beschreibung und die damit verbundenen Art. 123(2) EPÜ Beanstandungen zielgerichtet zu reagieren" (Niederschrift, Anlage).
59. Im einzelnen trug die Beschwerdegegnerin vor, dass die Mehrdeutigkeit als abstraktes Konstrukt im Raum gestanden habe. Sie habe versucht, den wissenschaftlichen Hintergrund der Figur 6 zu erläutern, und die unterschiedlich gemessenen Parameter sowie die Patientengruppen erklärt. Einen Widerspruch innerhalb der ursprünglichen Figur 6 könne die Beschwerdegegnerin anders als die Kammer nicht erkennen. Die Auffassung der Kammer, dass eine Mehrdeutigkeit bestehe sei überraschend, weil die Beschwerdegegnerin mehrere Erklärungen gegeben habe, die immer denselben Effekt begründet hätten. Die Beschwerdegegnerin sehe sich mit einem Vorwurf der Widersprüchlichkeit konfrontiert, der nicht substantiiert worden sei, und auf den die Beschwerdegegnerin daher auch nicht erwidern könne. Zudem könne die Beschwerdegegnerin auch nicht erkennen, welches technische Merkmal hinzugekommen sei, das einen Einwand nach Artikel 123(2) EPÜ begründen würde. Die Beschwerdeführerin sei jedwede Erklärung schuldig geblieben. Seitens der Kammer sei die Beschwerdegegnerin auf die Entscheidung vertröstet worden. Das mache eine Reaktion unmöglich. Wenn die Beschwerdegegnerin nicht darüber ins Bild gesetzt werde, welches technische Merkmal hinzugekommen sei, könne sie nicht reagieren. Die Gehörsverweigerung liege darin, dass die Beschwerdegegnerin auf die Begründung für den voraussichtlichen Widerruf, d.h. welches technische Merkmal hinzugekommen sei, nicht habe reagieren können.
60. Der Rüge nach Regel 106 EPÜ wurde von der Kammer aus den nachstehenden Gründen keine Folge gegeben.
61. Die Rüge betrifft den Hauptantrag, der mit der Beschwerdeerwiderung gestellt wurde, nämlich die Zurückweisung der Beschwerde und die Aufrechterhaltung des Patents in unverändertem Umfang. Dieser Antrag wurde (ebenso wie die Hilfsanträge 1 bis 4) im Anschluss an die Diskussion des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 c) EPÜ und der Bekanntgabe der Schlussfolgerung der Kammer zurückgenommen und durch den Hauptantrag und die Hilfsanträge 1 bis 9 vom 15. Juli 2026 ersetzt. Damit war der ursprüngliche Hauptantrag, d.h. das Patent in der erteilten Fassung, zu dem der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ erörtert worden war und auf den sich die angebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezog, nicht mehr im Verfahren und daher auch nicht mehr Gegenstand einer Entscheidung der Kammer. Die Rüge war mit anderen Worten gegenstandslos und die Kammer hätte den angeblichen schwerwiegenden Verfahrensfehler auch nicht mehr ausräumen können, hätte die Kammer den Einwand der Verletzung des rechtlichen Gehörs als berechtigt angesehen, da die Beschwerdegegnerin selbst die erteilte Fassung der Überprüfung durch die Beschwerdekammer entzogen hatte. Auch ein Überprüfungsantrag an die Große Beschwerdekammer liefe ins Leere, da die Große Beschwerdekammer zwar die Wiederaufnahme eines Beschwerdeverfahrens anordnen, aber einen von einer Partei zurückgenommenen Antrag nicht wiederaufleben lassen kann. Schon aus diesen Überlegungen war die Rüge zurückzuweisen.
62. Aber auch in der Substanz ist die Rüge haltlos.
63. Gemäß Artikel 113 (1) EPÜ dürfen Entscheidungen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Unter "Gründe" sind nach Artikel 113 (1) EPÜ diejenigen wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe zu verstehen, auf die sich die Entscheidung stützt (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, II.B.2.4.2). Zur vorliegend maßgeblichen Frage, ob das Patent wegen der in der Figur 6 gegenüber der ursprünglichen Figur fehlenden Ordinatenbeschriftung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung unzulässig erweitert worden war, hatten die Parteien sowohl schriftlich als auch mündlich ausreichend Gelegenheit vorzutragen.
64. Zudem war die Mehrdeutigkeitsproblematik aus den oben dargelegten Gründen nicht erst in der Verhandlung aufgekommen, sodass die Beschwerdegegnerin früher darauf hätte reagieren können und müssen.
65. Im Endeffekt machte die Beschwerdegegnerin auch bloß geltend, dass sie dezidiert anderer Meinung sei als die Kammer, und nicht verstehen könne, warum die Kammer ihren Ausführungen, dass die Interpretation der Figur 6 im Lichte der ursprünglichen Anmeldung als Ganzes immer zu demselben Ergebnis führen müsse, nicht gefolgt war. Mangelnde Zustimmung begründet aber noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
66. Der Vollständigkeit halber sei der Beschwerdegegnerin in Erinnerung gerufen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer eine Kammer den Beteiligten nicht im Voraus alle denkbaren Argumente darlegen muss, die für oder gegen einen Antrag sprechen. Mit anderen Worten die Beteiligten haben keinen Anspruch darauf, vorab Hinweise zu allen Entscheidungsgründen zu erhalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht also nicht so weit, dass eine Kammer verpflichtet ist, den Parteien im Voraus mitzuteilen, wie und warum sie auf der Grundlage der entscheidenden und diskutierten strittigen Punkte oder zumindest der voraussichtlich den Kern der Diskussion darstellenden strittigen Punkte zu ihrem Ergebnis kommen wird. Dies ist Teil der Begründung der schriftlichen Entscheidung (Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, V.B.4.3.2).
67. Die Rüge nach Regel 106 EPÜ war daher zurückzuweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Rodríguez Rodríguez M. Montrone