Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.07.2026 – T 977/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2026:T097724.20260714

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0977/24 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 14. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Fill Gesellschaft m.b.H. Fillstrasse 1 4942 Gurten (AT) Vertreter:

Burger, Hannes Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Beschwerdegegnerin:

FOX Velution GmbH Im Grund 2 91593 Burgbernheim (DE) (Einsprechende) Vertreter:

Hafner & Kohl PartmbB Schleiermacherstraße 25 90491 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz T. Vermeulen M. Blasi Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3393743 in geänderter Fassung, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 21. Mai 2024

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin legte Beschwerde gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung ein, wonach das europäische Patent Nr. 3 393 743 in der geänderten Fassung gemäß Hilfsantrag 5 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt.

II. Gegen das europäische Patent waren ursprünglich zwei Einsprüche eingelegt worden. Die Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ (fehlende Neuheit) und i.V.m. Artikel 56 EPÜ (mangelnde erfinderische Tätigkeit), nach Artikel 100 b) EPÜ und Artikel 100 c) EPÜ wurden geltend gemacht. Die Einsprechende 1 hat ihren Einspruch mit einem am 11. November 2022, d.h. vor Abschluss des Einspruchsverfahrens, eingegangenen Schreiben zurückgenommen und war daher nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt.

III. In der angefochtenen Entscheidung ist die Einspruchsabteilung unter anderem zum Schluss gekommen, dass jedes der Dokumente D20 (US 3,971,471), D26 (DE 21 56 612 A) und D29 (US 3,200,175) die Neuheit - - des Gegenstands von Anspruch 1 des Patents in der erteilten Fassung vorwegnehme, der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 gegenüber jedem der Dokumente D20, D26 und D29 nicht neu sei, zumindest jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß jedem der Hilfsanträge 2 und 3 gegenüber dem Dokument D29 nicht neu sei, - der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegenüber dem Dokument D29 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

IV. In der am 16. März 2026 erlassenen Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK brachte die Kammer ihre vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Ausdruck.

V. Mit Schreiben vom 4. bzw. 5. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin drei Anspruchssätze gemäß den Hilfsanträgen 1A, 1B bzw. 1C ein.

VI. Am 14. Juli 2026 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer ohne die Beschwerdegegnerin (verbliebene Einsprechende) statt, deren Vertreter die Kammer mit Schreiben vom 13. Juli 2026 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie bei der Verhandlung nicht anwesend sein werde. Während der mündlichen Verhandlung reichte die Beschwerdeführerin einen Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 5_korrigiert sowie daran angepasste Beschreibungspassagen ein und nahm die Hilfsanträge 1, 2, 3 und 4 zurück.

VII. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung, d.h. die Zurückweisung des Einspruchs (Hauptantrag), hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrags 1_korrigiert, weiter hilfsweise auf der Grundlage der Ansprüche eines der mit Schreiben vom 4. Mai 2026 eingereichten Hilfsanträge 1A, 1B und 1C, weiter hilfsweise auf der Grundlage der Ansprüche eines der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge 2_korrigiert, 3_korrigiert und 4_korrigiert, weiter hilfsweise auf der Grundlage der Ansprüche des Hilfsantrags 5_korrigiert und angepasster Beschreibungspassagen, beide eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer.

Die Beschwerdegegnerin (verbliebene Einsprechende) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

VIII. Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (Patent in der erteilten Fassung) lautet wie folgt (die von der Einspruchsabteilung verwendete Merkmalsgliederung ist in eckigen Klammern eingefügt):

"[M1] Verfahren zur Herstellung eines Formkörpers (7) aus einem Partikelschaummaterial in einem verschließbaren Formhohlraum (6) eines Formwerkzeugs (1), umfassend die Schritte:

[M2] (a) Einbringen des Partikelschaummaterials in Form eines Granulates (8) in den Formhohlraum (6) des Formwerkzeugs (1), [M3] (b) Verschließen des Formhohlraums (6), [M4] (c) Erwärmen des Formwerkzeugs (1) und des darin enthaltenen Granulats (8), wodurch die Partikeln [sic] des Granulats (8) miteinander verbunden werden, [M5] wobei während des Schrittes (c) die Einbringung der Wärmeenergie in das Innere des Formhohlraums (6) ausschließlich durch die Wand des Formhohlraumes (6) hindurch erfolgt, wobei der Übergang der Wärmeenergie von der Wand des Formhohlraumes (6) in das Innere des Formhohlraumes (6) konvektionsfrei erfolgt, dadurch gekennzeichnet, dass [M6] das Formwerkzeug (1) eine Einrichtung (18) zur Erwärmung des Formwerkzeugs (1) in Form eines oder mehrerer Kanäle einer Temperiervorrichtung (10) für ein Heizmedium aufweist und Schritt (c) mittels der Einrichtung (18) zur Erwärmung des Formwerkzeugs (1) durchgeführt wird."

IX. Anspruch 10 sowohl gemäß Hilfsantrags 1_korrigiert als auch gemäß Hilfsantrag 2_korrigiert und Hilfsantrag 3_korrigiert unterscheidet sich durch folgendes zusätzliches Merkmal von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag:

"[M9] und dass vor dem Schritt (b), zumindest ein Einlegeteil (12) in den Formhohlraum (6) eingebracht wird."

X. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4_korrigiert ist identisch mit Anspruch 10 des Hilfsantrags 1_korrigiert.

XI. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Hauptantrag - Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei neu gegenüber dem Dokument D20. Der Begriff "Verschließen" sei im Vergleich zu "Schließen" wesentlich enger, nämlich im Sinne von Abschließen bzw. Absperren zu verstehen. Dies impliziere, dass kein weiteres Partikelschaummaterial mehr in den Formhohlraum eingebracht werden könne. Infolge des Verfahrensschritts (b) sei das Partikelschaummaterial nun im Formhohlraum eingeschlossen. Das bloße Zusammenfügen der Formteile, wie dies im Dokument D20 der Fall sei, dürfe nicht als Verschließen betrachtet werden, weil der gebildete Raum nicht verschlossen sei, sondern zumindest mehrere offene Zugänge aufweise, nämlich den Einfüllstutzen 18 sowie die Bohrungen 27. Auch die sich aus dem Begriff "Verschließen" ergebende Reihenfolge der Verfahrensschritte (a), (b) und (c) sei nicht durch das Dokument D20 vorweggenommen. Außerdem offenbare das Dokument D20 nicht, dass während des Verfahrensschritts (c) die Einbringung der Wärmeenergie im Sinne vom Merkmal M5 ausschließlich durch die Wand des Formhohlraums ohne Konvektion erfolge. Das Dokument D20 offenbare dagegen eine an die Bohrungen 27 angeschlossene Vakuumquelle, um ein gleichmäßiges Fördern des Granulats in den Formhohlraum zu unterstützen. Es sei davon auszugehen, dass ein verbleibender Druckunterschied zumindest auch nach dem Befüllen und während des Erwärmens des Granulats vorherrsche, sodass eine Strömung im Inneren des Formhohlraums verursacht werde. Schließlich stellten die unstrukturierten, topfförmigen Hohlräume 17 und 24, welche nicht zu dem durch die Formteile 13 und 14 gebildeten Formwerkzeug gehörten, keine Kanäle im Sinne von Anspruch 1 dar. Ein Kanal sei ein Gebilde, welches nicht nur die Leitung eines Mediums ermögliche, sondern auch eine Formgebung bzw. Struktur aufweise, die der Strömungsrichtung entspreche bzw. dieser nachgebildet sei, wobei die Längserstreckung des Kanals dem durch ihn definierten Strömungsverlauf folge. Dies sei im Dokument D20 nicht der Fall.

Aufgrund derselben Argumente sei der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auch neu gegenüber dem Dokument D29. Hilfsantrag 1_korrigiert - erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 10 Der Gegenstand von Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einspruchsabteilung habe unter Punkt 2.7.2.2 der angefochtenen Entscheidung, im Zusammenhang mit dem identischen Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4, weder einen Aufgabe-Lösungs-Ansatz angewandt noch einen nächstliegenden Stand der Technik definiert. Sie habe nicht einmal einen Beleg dafür geliefert, dass "In Mould Labelling" (IML) Bestandteil des allgemeinen Fachwissens sei. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich lediglich eine Konversation mit ChatGPT herangezogen, welche irrelevant sei, da unbekannt sei, zu welchem Zeitpunkt die darin enthaltenen Informationen erhoben worden seien. Ein IML-Verfahren habe nicht zum allgemeinen Fachwissen gehört. Wenn überhaupt, hätte die Fachperson eine solche Lösung im Zusammenhang mit einem Spritzgießverfahren, bei dem das Schaummaterial nicht vor dem Verschließen eingebracht werde, eingesetzt. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Etikett eine Verbindung mit dem Schaummaterial eingehe. Außerdem sei ein Etikett kein Einlegeteil im Sinne von Anspruch 1. Einen Beleg dafür, dass die Fachperson auch das Einlegen von Etiketten in den Formhohlraum vor dem Schritt (b) durchgeführt hätte, sei die Einspruchsabteilung schuldig geblieben. Die mit dem Anspruchsgegenstand bewirkten - und mit dem Stand der Technik nicht erreichbaren - Vorteile seien im Absatz [0026] des Streitpatents enthalten.

Zulassung der Hilfsanträge 1A bis 1C Hilfsanträge 1A, 1B und 1C seien im Beschwerdeverfahren zuzulassen. In ihrer Mitteilung sei die Kammer zur vorläufigen Ansicht gelangt, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert neu sei und der Gegenstand des Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Damit habe erstmals eine Beurteilung vorgelegen, wonach dem Gegenstand nicht aller Ansprüche 1, 2, 10 und 22 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert die Neuheit abgesprochen worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei es für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass die Ansprüche 1, 2, 10 und 22 nicht gemeinsam entweder zu verwerfen oder gewährbar seien. In unmittelbarer Reaktion darauf seien die Hilfsanträge 1A, 1B und 1C eingereicht worden, wobei lediglich Anspruch 10 (Hilfsantrag 1A) bzw. Anspruch 10 zusammen mit Anspruch 1 (Hilfsantrag 1B) oder mit Anspruch 2 (Hilfsantrag 1C) gestrichen und die Nummerierung und die Rückbezüge angepasst worden seien. Es seien keine weiteren Änderungen vorgenommen worden, sodass der Rahmen des Verfahrens nicht verschoben oder verkompliziert, sondern vielmehr das Verfahren um Streitpunkte bereinigt worden sei. Die Streichungen seien der Verfahrensökonomie dienlich gewesen. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert seien bereits von der Kammer in ihrer Mitteilung positiv beurteilt worden. Einwände

betreffend die erfinderische Tätigkeit habe die Beschwerdegegnerin nicht erhoben. Überdies sei es für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall schwer vorhersehbar gewesen, welche von der Mehrzahl von unabhängigen Ansprüchen als gewährbar angesehen würden und welche nicht. Anspruchssätze für sämtliche Permutationen einzureichen sei der Verfahrensökonomie abträglich. Zudem stelle sich für eine solche Situation das Problem der Festlegung der Reihenfolge der jeweiligen Anträge.

Hilfsanträge 2_korrigiert, 3_korrigiert und 4_korrigiert Diese Anträge seien aus denselben Gründen wie Hilfsantrag 1_korrigiert gewährbar. Hilfsantrag 5_korrigiert In den der angefochtenen Entscheidung beigefügten "Unterlagen der geänderten Fassung" seien wohl irrtümlicherweise das Kennzeichen von Anspruch 26 und der abhängige Anspruch 27 gemäß Hilfsantrag 5 weggelassen und die Figur 6 verdoppelt worden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer den Anspruchssatz des Hilfsantrags 5_korrigiert und daran angepasste Beschreibungspassagen eingereicht. Diese entsprächen dem von der Beschwerdeführerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereichten "Hilfsantrag 5_korrigiert", welcher der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beigefügt worden sei.

XII. Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Hauptantrag - Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ Der Gegenstand des erteilten Anspruch 1 sei nicht neu gegenüber dem Dokument D20. Der Wortlaut von Anspruch 1 lege keine feste Reihenfolge der Verfahrensschritte (a), (b) und (c) fest. Zudem sei der Begriff "Verschließen" nicht als ein hermetisches Verschließen zu verstehen. Dies sei insbesondere auch im Lichte der Figur 6 des Streitpatents zutreffend, in welcher schlitzartige Öffnungen zwischen den Formwerkzeughälften gezeigt seien. Auch erfolge bei verständiger Würdigung des im Dokument D20 beschriebenen Prinzips selbstverständlich die Einbringung der Wärmeenergie in das Innere des Formhohlraums ausschließlich durch die Wand des Formhohlraumes hindurch. Eine anderweitige Energieeinbringung auf Grundlage von Konvektion sei dort nicht möglich. Daran änderten auch die in Figur 2 des Dokuments D20 dargestellten Bohrungen 27 nichts, denn diese dienten allein der Befüllung der Formwerkzeugkavität, nicht jedoch deren Temperierung. Schließlich sei der Begriff "Kanal" breit auszulegen und daher auch auf den im Dokument D20 dargestellten topfförmigen Raum zu lesen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin weise dieser Raum jedenfalls über die obere horizontale Wandung auch eine Struktur auf, die der Strömungsrichtung entspreche bzw. ihr nachgebildet sei, wobei die Längserstreckung des Kanals dem durch ihn definierten Strömungsverlauf folge. Im Übrigen könnten auch die Leitungen 19, 20 als Kanäle betrachtet werden, weshalb das in der Figur 2 des Dokuments D20 gezeigte Gebilde bei verständiger Würdigung zweifelsohne insgesamt als Formwerkzeug erachtet werden kann.

Es gälten dieselben Argumente analog bezüglich des Dokuments D29, was insbesondere anhand der Figur 1 dieses Dokument ersichtlich sei. Daher sei der Gegenstand von Anspruch 1 nicht neu gegenüber dem Dokument D29. Hilfsantrag 1_korrigiert - erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 10 Der Gegenstand von Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die in dem vorliegenden technischen Gebiet der Verarbeitung von Partikelschaummaterialien zur Herstellung von Formkörpern einschlägige Fachperson habe selbstverständlich entsprechende Prinzipien, für welche es gerade charakteristisch sei, ein Einlegeteil vor dem Verschließen in ein Formwerkzeug einzubringen, gekannt. Außerdem sei das Einlegeteil in Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert in keiner Weise spezifiziert. Konkretes Beispiel für eine entsprechende Anwendung ist die Herstellung von Sporthelmen, bei welchen ein die äußere Schale des Sporthelms bildendes Einlegeelement vor dem Verschließen in ein Formwerkzeug eingebracht werde, vgl. hierzu auch ChatGPT. Hilfsanträge 2_korrigiert, 3_korrigiert und 4_korrigiert Diese Anträge seien aus denselben Gründen wie Hilfsantrag 1_korrigiert nicht gewährbar.

Entscheidungsgründe§

Fortsetzung des Verfahrens in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin 1. Die mündliche Verhandlung vor der Kammer fand in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin statt, die nach ordnungsgemäßer Ladung mit Schreiben vom 13. Juli 2026 angekündigt hatte, nicht an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

2. Da die Beschwerdegegnerin an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, hat sie die Möglichkeit, ihre Einwände oder Argumente mündlich vorzutragen bzw. zu in der mündlichen Verhandlung erörterten Punkten Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen. Ihre Rechte unter Artikel 113 (1) EPÜ sind daher gewahrt.

3. Das Beschwerdeverfahren wurde gemäß Regel 115 (2) EPÜ ohne die Beschwerdegegnerin fortgesetzt. Außerdem war die Kammer nach Artikel 15 (3) VOBK nicht verpflichtet, einen Verfahrensschritt einschließlich ihrer Entscheidung aufzuschieben, nur weil die ordnungsgemäß geladene Beschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Diese wurde so behandelt, als stütze sie sich lediglich auf ihr schriftliches Vorbringen.

4. Die Kammer war daher in der Lage, am Ende der mündlichen Verhandlung gemäß Artikel 15 (5) und (6) VOBK eine Entscheidung zu verkünden. Hauptantrag - Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ a) Neuheit im Hinblick auf das Dokument D20 5. Zwischen den Beteiligten besteht dahingehend Einigkeit, dass das Dokument D20 ein Verfahren mit den Merkmalen M1, M2 und M4 offenbart. Strittig ist, ob der aus dem Dokument D20 bekannte Formhohlraum in der Reihenfolge der Verfahrensschritte (a), (b) und (c) verschlossen wird (Merkmal M3), ob der Übergang der Wärmeenergie ausschließlich durch die Wand in das Innere des Formhohlraums konvektionsfrei erfolgt (Merkmal M5) und ob die Einrichtung zur Erwärmung des Formwerkzeugs einen oder mehrere Kanäle einer Temperiervorrichtung für ein Heizmedium aufweist (Merkmal M6).

6. Zunächst ist festzustellen, dass dem in der Figur 2 des Dokuments D20 dargestellten Formhohlraum 28 über den Einfüllstutzen 18 eine dosierte Menge vorgeschäumter Perlen aus einem expandierbaren thermoplastischen Material zugeführt wird (siehe Spalte 4, Zeilen 51 bis 56 des Dokuments D20). Während dieser Zeit entweicht die Luft durch Bohrungen 27 in der unteren Trägerplatte 23 aus dem Formhohlraum. Aus der in Spalte 4, Zeilen 56 bis 58 gewählten Formulierung ("[d]uring this time") schließt die Kammer, dass die Bohrungen 27 nach Abschluss des Füllvorgangs von der Vakuumquelle getrennt werden. Dass auch der Einfüllstutzen 18 nach dem Füllvorgang geschlossen wird, geht nicht ausdrücklich aus der Beschreibung hervor. Für eine implizite Offenbarung dieses Merkmals spricht jedoch die Erwägung, dass das expandierbare Schaummaterial andernfalls während des Formvorgangs den Formhohlraum über den Einfüllstutzen verlassen würde, was zu einem unerwünschten Druck- und Materialverlust und einer unvollständiger Perlenverschweißung führen würde. Daraus ergibt sich, dass der Formhohlraum 28 gemäß dem aus dem Dokument D20 bekannten Verfahren nach dem ersten Verfahrensschritt (a) des Einbringens von Partikelschaummaterial verschlossen wird, sodass der Verfahrensschritt (b) des Merkmals M3 im Anschluss an den ersten Verfahrensschritt (a) offenbart ist.

7. Hinsichtlich der Erwärmung des Formwerkzeugs wird auf Spalte 4, Zeilen 58 bis 62 des Dokuments D20 verwiesen, wonach Dampf durch die äußeren und inneren Hohlräume 17 bzw. 24 des Formwerkzeugs geführt wird, nachdem die vorgeschäumten Perlen in den Formhohlraum 28 eingebracht worden sind. Die Wärmeübertragung erfolgt daher ausschließlich über die den Formhohlraum 28 von den Hohlräumen 17, 24 trennenden Wänden 13 bzw. 14. Angesichts der Tatsache, dass die Luft während des Füllvorgangs aus dem Formhohlraum 28 entfernt wurde, kann keine konvektive Wärmeübertragung zwischen der Wand und dem Innerem des Hohlraums erfolgen. Sofern die Beschwerdeführerin argumentiert, dass auch nach dem Befüllen des Formhohlraums ein verbleibender Druckunterschied vorherrsche, der zu einer Strömung im Inneren führe, wird auf Absatz [0009] des Streitpatents verwiesen, demzufolge auch bei der beanspruchten Erfindung eine thermisch bedingte Bewegung von Luft zwischen dem anfangs lose geschütteten Partikelschaummaterial trotz "konvektionsfreier Wärmeübertragung" nicht auszuschließen ist. Daher offenbart das Dokument D20 auch das Merkmal M5. 8. Die Sichtweise der Beschwerdeführerin, dass das Merkmal M6 dem Dokument D20 nicht zu entnehmen sei, beruht auf der Annahme, dass die Hohlräume 17, 24 keine Kanäle darstellten. Dem stimmt die Kammer nicht zu. Jeder der Hohlräume leitet den Dampf vom Einlass zum Auslass und weist eine entlang der Strömungsrichtung ausgebildete Struktur auf. Außerdem ist festzustellen, dass der Dampf über eine erste rohrförmige Leitung 19 in den äußeren Hohlraum 17 eintritt und diesen über eine zweite, auf der gegenüberliegenden Seite des Formwerkzeugs angeordnete rohrförmige Leitung 20 wieder verlässt. Für den Transport von Dampf zu und von dem inneren Hohlraum 24 sind gezielt Bohrungen 25, 26 in der Trägerplatte 23 vorgesehen. Es ist daher in jedem Fall eine Einrichtung in Form mehrerer Kanäle zur Erwärmung des Formwerkzeugs offenbart. Auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass die Hohlräume 17, 24 nicht zum Formwerkzeug gehörten, ist aufgrund der Darstellung in Figur 2 des Dokuments D20 nicht überzeugend.

9. Die Kammer kommt zum Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht neu ist gegenüber dem Dokument D20. b) 10. Neuheit im Hinblick auf das Dokument D29 Auch der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Neuheit gegenüber dem Dokument D29 vermag nicht zu überzeugen.

11. Gemäß der Figur 1 des Dokuments D29 ist der Formhohlraum durch die Wände 28 und 30 des inneren Formkerns 26 einerseits und der konisch ausgebildeten Wand 89 der Formschale 88 sowie der Wand 128 des verschiebbaren Elements 122 andererseits ausgebildet. Gemäß Spalte 5, Zeilen 8 bis 57 des Dokuments D29, wird dieser Raum durch eine Betätigung des verschiebbaren Elements mit einer dosierten Menge vorgeschäumter Kunststoffperlen befüllt und ist in der in Figur 2 des Dokuments D29 dargestellten Position des Elements 122 von der Umgebung abgeschottet. Anschließend wird Dampf über die Leitungen 106 und 108 der die Formschale 88 umgebenden Kammer 94 zu- und von dieser abgeführt. Auch in der von den Wänden 28, 30 gebildeten Kammer des inneren Formkerns 26 sowie in der Kammer 130 des verschiebbaren Elements zirkuliert Dampf zur Beheizung des Formwerkzeugs. Somit sind nicht nur die Merkmale M1, M2 und M4, sondern auch die Merkmale M3, M5 und M6 im Dokument D29 offenbart.

12. Die Kammer kommt zum Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag nicht neu ist gegenüber dem Dokument D29. c) 13. Ergebnis Somit kommt die Kammer zur selben Schlussfolgerung wie die Einspruchsabteilung, d.h. der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 54 EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegen. Der Hauptantrag ist nicht gewährbar. Hilfsanträge 1 bis 4 in der "korrigierten" Fassung 14. Für den Fall, dass ihrem Hauptantrag nicht stattgegeben würde, beantragte die Beschwerdeführerin die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche des der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrags 1_korrigiert. Außerdem wurde hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche eines der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsanträge 2_korrigiert, 3_korrigiert und 4_korrigiert beantragt.

15. Zunächst stellt die Kammer fest, dass sich die Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung nur mit den darin genannten "Hilfsanträgen 1 bis 4" befasst hat; die Anträge "Hilfsantrag 1_korrigiert", "Hilfsantrag 2_korrigiert", "Hilfsantrag 3_korrigiert" und "Hilfsantrag 4_korrigiert" bleiben dort unerwähnt.

16. In Punkt 1.17 der angefochtenen Entscheidung hat die Einspruchsabteilung für weitere Einzelheiten hinsichtlich des Ablaufs der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift ("Protokoll") verwiesen. Laut Punkt 31 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wurde während der Diskussion zum damals vorliegenden Hilfsantrag 5 auf einen Tippfehler in Anspruch 24 hingewiesen, "der korrigiert werden soll". Am Ende der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin dann erklärt, "dass sie korrigierten [sic] Hilfsanträge 1-5 und 5-1 rein formell einreichen wird" (Punkt 50 der Niederschrift). Die Kammer schließt daraus, dass in der mündlichen Verhandlung die Hilfsanträge mit dem Verständnis erörtert wurden, dass dieser Tippfehler korrigiert worden sei. Als Anlage zur Niederschrift sind unter anderem vier Anspruchssätze mit den Bezeichnungen "Hilfsantrag 1 korrigiert", "Hilfsantrag 2 korrigiert", "Hilfsantrag 3 korrigiert", "Hilfsantrag 4 korrigiert" beigefügt. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie diese Anspruchssätze nach der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht hatte.

17. Daraus schließt die Kammer, dass nicht die mit Schreiben vom 30. Dezember 2022 eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4, sondern die der Niederschrift beigefügten Anträge "Hilfsantrag 1 korrigiert", "Hilfsantrag 2 korrigiert", "Hilfsantrag 3 korrigiert" und "Hilfsantrag 4 korrigiert" der angefochtenen Entscheidung i.S.v. Artikel 12 (2) VOBK zugrunde liegen. Ihre Weiterverfolgung in der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin stellte somit keine Änderung i.S.v. Artikel 12 (4) VOBK dar.

Hilfsantrag 1_korrigiert - erfinderische Tätigkeit des Gegenstands von Anspruch 10 18. Hilfsantrag 1_korrigiert umfasst sieben unabhängige Ansprüche: 1, 2, 10, 19, 22, 24 und 26. Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert hat identischen Wortlaut zu Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4_korrigiert.

19. In Punkt 2.7.2.2 der Begründung zur angefochtenen Entscheidung hat die Einspruchsabteilung ihre Schlussfolgerung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4_korrigiert nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, unter anderem damit begründet, dass das zusätzliche Merkmal M9 "auch das Einlegen eines Etiketts, wie es beim In Mould Labelling (IML) üblich ist", umfasse. Ein solches IML-Verfahren werde "als Bestandteil des allgemeinen Fachwissens angesehen".

20. Dieselbe Beurteilung gilt somit auch für Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert.

21. Zunächst stellt die Kammer in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin fest, dass die Einspruchsabteilung nicht den Aufgabe-Lösungs-Ansatz verwendet hat. Insbesondere hat sie nicht angegeben, welches Dokument des Standes der Technik ihrer Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit als Ausgangspunkt zugrunde lag. Auch die Beschwerdegegnerin hat hierzu nichts ausgeführt.

22. Allerdings teilt die Kammer die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass das sogenannte IMLVerfahren, bei dem typischerweise die Etikettierung im Formgebungsverfahren integriert ist, nicht schon vor dem Prioritätstag des Streitpatents auf dem einschlägigen Fachgebiet zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Auch wenn die Beschwerdegegnerin dafür keinen dokumentarischen Beleg vorgelegt hat, kann die Kammer nicht erkennen, warum die Fachperson zum Zeitpunkt der Anmeldung und ausgehend von einem Verfahren mit den Merkmalen M1 bis M6, wie es beispielsweise in dem Dokument D20 oder D29 offenbart ist (siehe unter den Punkten 5. bis 12.), nicht in bekannter Weise ein Etikett in den Formhohlraum eingelegt hätte, um eine Funktionalisierung des entstehenden Formkörpers (siehe Absatz [0026] des Streitpatents) zu erhalten.

23. Insbesondere das Argument der Beschwerdeführerin, dass ein Etikett kein Einlegeteil im Sinne von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert wäre, vermag nicht zu überzeugen. In Absatz [0026] des Streitpatents werden als Beispiele eines Einlegeteils ein Befestigungselement, ein Verstärkungselement, ein Dekorelement und ein elektronisches Bauteil genannt. In dem Zusammenhang werden auch Halbzeuge, wie Fasern, Gelege, Gewebe, Textilien, thermoplastisch gebundene Hybridgarne/-netze erwähnt. In Verbindung mit den in den Figuren 1 und 2 dargestellten Ausführungsbeispielen gibt das Streitpatent in Absatz [0071] an, dass das Einlegeteil einen Teilabschnitt der äußeren Oberfläche des Formkörpers bilden kann. Gemäß Absatz [0072] des Streitpatents kann dieses Einlegeteil aus verschiedensten Werkstoffen, insbesondere Metallen, Kunststoffen oder natürlichen Werkstoffen, sowie auch in den unterschiedlichsten Raumformen ausgebildet sein. Vor diesem Hintergrund ist das Merkmal M9 dahingehend breit auszulegen, dass ein vorgefertigtes Teil jeglicher Art vor dem Verschließen in den Formhohlraum eingebracht wird, damit es während des Formprozesses in den Formkörper integriert wird.

24. Auch der Sichtweise, dass die Fachperson ein Etikett, wenn überhaupt, nur im Zusammenhang mit einem Spritzgießverfahren in Betracht gezogen hätte, kann die Kammer nicht folgen. Allein die Tatsache, dass die Haftung eines Etiketts an expandierenden Schaumpartikeln anders erfolgt als an einer nach dem Verschließen des Formhohlraums eingespritzten Kunststoffschmelze, hätte die Fachperson nicht davon abgehalten, das bekannte IML-Verfahren auch bei einem Partikelschaum-Formgebungsverfahren in Betracht zu ziehen.

25. Hinsichtlich des von der Beschwerdegegnerin genannten Beispiels der Herstellung von Sporthelmen teilt die Kammer die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die auf Seite 7 der Beschwerdeerwiderung wiedergegebene "Konversation" mit ChatGPT allein schon aus dem Grund keine Berücksichtigung finden kann, da diese zumindest im Prinzip auf alle dem Chatbot zur Verfügung stehenden Informationen gestützt ist, einschließlich schriftlicher Ausführungen und Dokumente, die nach dem Prioritätsdatum des Streitpatents veröffentlicht wurden (siehe auch T 206/22, Punkt 1 der Entscheidungsgründe). Außerdem hängen Resultate von auf künstlicher Intelligenz (KI) basierten Sprachmodellen wie ChatGPT stark vom Kontext und von der genauen Formulierung der Frage ab (siehe auch T 1193/23, Punkt 1.1.1 der Entscheidungsbegründung), wozu die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nichts ausgeführt hat. Selbst unter der Annahme, dass die KI-generierte Konversation ausschließlich auf Trainingsdaten beruht, welche der zum relevanten Zeitpunkt vorhandenen Fachliteratur entsprachen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund sogenannter "Halluzinationen" generierte falsche oder irreführende Informationen enthält.

26. Aus den oben dargelegten Gründen beruht der Gegenstand von Anspruch 10 gemäß dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Hilfsantrag 1_korrigiert nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Sinne von Artikel 56 EPÜ. Daher ist Hilfsantrag 1_korrigiert nicht gewährbar.

Zulassung der Hilfsanträge 1A bis 1C 27. Hilfsanträge 1A, 1B und 1C wurden mit Schreiben vom 4. bzw. 5. Mai 2026, d.h. nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK, eingereicht. Die Zulassung dieser Hilfsanträge ist damit nach den Bestimmungen des Artikels 13 (2) VOBK zu beurteilen. Dementsprechend bleiben Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

28. Die Beschwerdeführerin hat außergewöhnliche Umstände darin gesehen, dass die Kammer in der Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK erstmalig zum Ausdruck gebracht habe, dass nicht allen Ansprüchen 1, 2, 10 und 22 des Hilfsantrags 1_korrigiert die Neuheit abgesprochen werde bzw. dass diese nicht gemeinsam zu verwerfen oder gewährbar seien. Durch das Streichen eines oder mehrerer dieser unabhängigen Ansprüche habe sie direkt auf die vorläufige Auffassung der Kammer in ihrer Mitteilung reagiert.

29. Die Kammer kann dieser Argumentation bereits aus dem Grund nicht zustimmen, da die Mitteilung bezüglich des Gegenstands der Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert nichts enthielt, was über den Inhalt der angefochtenen Entscheidung, der Beschwerdebegründung und der Beschwerdeerwiderung hinausginge und möglicherweise rechtfertigen könnte, dass die Umstände, die zu den Änderungen der Hilfsanträge 1A bis 1C geführt haben, tatsächlich außergewöhnlich waren. Insbesondere ist die Kammer in ihrer Mitteilung der Auffassung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass der Gegenstands der Ansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert neu ist, während sie sich in ihrer Beurteilung der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands von Anspruchs 10 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert der Auffassung der Einspruchsabteilung und der Beschwerdegegnerin angeschlossen hat. Etwaige neue Gesichtspunkte oder Entwicklungen, die für die Beschwerdeführerin überraschend hätten sein können und das Einreichen von Änderungen veranlasst hätten, haben sich daraus nicht ergeben. Im vorliegenden Fall wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich und zumutbar gewesen, jeden der Hilfsanträge 1A, 1B und 1C bereits in Reaktion auf die Schlussfolgerungen der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, zumindest aber in Reaktion auf die mit der Beschwerdeerwiderung erhobenen Einwände einzureichen.

30. Es ist richtig, dass sich der Anspruchssatz jedes der Hilfsanträge 1A bis 1C im Wesentlichen nur dahingehend vom Anspruchssatz des Hilfsantrags 1_korrigiert unterscheidet, dass jeweils mehrere unabhängige Ansprüche gestrichen wurden. Insbesondere wurden in Hilfsantrag 1A die Ansprüche 10 und 22, in Hilfsantrag 1B die Ansprüche 2, 10 und 22, und in Hilfsantrag 1C die Ansprüche 1, 10 und 22 gestrichen. Dies alleine rechtfertigt jedoch nicht, dass die Änderungen erst zu einem derart späten Verfahrensstadium vorgenommen wurden. Insofern sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, dass die Streichungen der Verfahrensökonomie dienlich seien, indem das Verfahren um Streitpunkte bereinigt worden sei, wird darauf hingewiesen, dass die Hilfsanträge 1A bis 1C als zusätzliche, dem Hilfsantrag 1_korrigiert im Rang nachgeordnete Anträge eingereicht wurden. Dadurch wurde die Anzahl der möglicherweise zu prüfenden Anträge erhöht, ohne dass sich an der Tatsache etwas änderte, dass eine Erörterung des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1_korrigiert nach wie vor in der mündlichen Verhandlung erforderlich war. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Rahmen des Verfahrens nicht verkompliziert und das Verfahren durch das Einreichen der Hilfsanträge 1A bis 1C vereinfacht worden sei, nicht zustimmen (vgl. auch T 1016/24, Punkt 5 der Entscheidungsgründe; T 144/24, Punkt 2.6 der Entscheidungsgründe; T 217/23, Punkt 20 der Entscheidungsgründe; T 1836/22, Punkte 1 und 3 der Entscheidungsgründe).

31. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Zulassung der neuen Hilfsanträge 1A bis 1C im Verfahren dazu führen würde, dass die Frage der erfinderischen Tätigkeit des im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1A beanspruchten Gegenstands, welcher mit dem des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert identisch ist, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zu diskutieren gewesen wäre. Auf eine solche Möglichkeit hatte die Kammer bereits unter Punkt 34 ihrer Mitteilung hingewiesen. Dieser Hinweis trug dem Umstand Rechnung, dass die erfinderische Tätigkeit dieses Anspruchsgegenstands unter Punkt 2.4.2.2 der angefochtenen Entscheidung verneint worden war, wogegen sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung gewandt hatte und wozu die Beschwerdegegnerin ihrerseits Stellung genommen hatte. Der vorliegende Fall ist somit nicht mit solchen Fällen vergleichbar, in denen die bestehenden Einwände durch Änderungen ausgeräumt wurden, die ihrerseits keine neuen Fragen aufwarfen (vgl. auch T 1800/21, Punkte 3.4.3 und 3.4.7 der Entscheidungsgründe). Selbst wenn die Kammer in ihrer Mitteilung die vorläufige Auffassung vertreten hat, dass keines der Dokumente D20, D26 und D29 das weitere Merkmal des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert offenbare, wonach der zumindest eine Kanal in einer Wand des Formwerkzeug verläuft, konnte die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Frage der erfinderischen Tätigkeit ohne weitere Erörterung in der mündlichen Verhandlung entschieden werden würde. Folglich ist auch in dieser Hinsicht die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Zulassung der Hilfsanträge 1A bis 1C würde das Verfahren vereinfachen, nicht überzeugend (vgl. auch T 364/23, Punkt 34 der Entscheidungsgründe).

32. Zur Stützung ihres Vorbringens verwies die Beschwerdeführerin außerdem auf die Besonderheit des vorliegenden Falles, wonach Hilfsantrags 1_korrigiert eine Mehrzahl von unabhängigen Ansprüchen enthalte und es sich aus ihrer Sicht schwer vorhersehen ließ, welche dieser Ansprüche die Einspruchsabteilung bzw. die Kammer als gewährbar erachten würde und welche nicht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gerade durch das Einreichen eines Antrags mit einer Vielzahl unabhängiger Ansprüche das Risiko eingegangen ist, dass dieser Antrag insgesamt zurückgewiesen wird, auch wenn nur einer der unabhängigen Ansprüche für nicht gewährbar erachtet wird (vgl. auch T 1016/24, Punkt 4 der Entscheidungsgründe). Der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, weitere Anspruchssätze einzureichen, in denen jeweils der unabhängige Anspruch gestrichen worden ist, dessen Gegenstand die Kammer aufgrund der Einwände der Beschwerdegegnerin und der Einspruchsabteilung als nicht gewährbar erachtet hatte, während zugleich die bisherigen Hilfsanträge, welche weiterhin den beanstandeten unabhängigen Anspruch enthalten, beibehalten werden, würde einer sogenannten Salamitaktik nahekommen, welche dem Grundsatz der Verfahrensökonomie zuwiderläuft (vgl. auch T 355/19, Punkt 2.8 der Entscheidungsgründe; T 172/22, Punkt 4.2.3 der Entscheidungsgründe).

33. Schließlich ist festzuhalten, dass von den sieben unabhängigen Ansprüchen gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert lediglich Ansprüche 1, 2 und 10 beanstandet wurden. Anspruchssätze ohne Anspruch 1 (Hilfsanträge 2_korrigiert und 3_korrigiert), ohne Ansprüche 1 und 2 (Hilfsantrag 4_korrigiert) sowie ohne Ansprüche 1, 2 und 10 (Hilfsantrag 5_korrigiert) waren bereits Gegenstand des Verfahrens. Die vier verbleibenden maßgeblichen Kombinationen - von denen drei Gegenstand der vorliegenden Hilfsanträge 1A bis 1C sind – stellen keine derart große Zahl von Varianten dar, dass die Beschwerdeführerin sie, aus Sorge der gebotenen Verfahrensökonomie zuwiderzuhandeln, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte einreichen können.

34. Aus diesen Gründen hat die Kammer entschieden, die Hilfsanträge 1A, 1B und 1C nach den Bestimmungen des Artikels 13 (2) VOBK unberücksichtigt zu lassen. Hilfsanträge 2_korrigiert, 3_korrigiert, 4_korrigiert 35. Anspruch 10 gemäß jedem der Hilfsanträge 2_korrigiert und 3_korrigiert sowie Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4_korrigiert haben jeweils denselben Wortlaut wie Anspruch 10 gemäß Hilfsantrag 1_korrigiert. Daher gelten die Schlussfolgerungen zu Hilfsantrag 1_korrigiert auch für die Hilfsanträge 2_korrigiert, 3_korrigiert und 4_korrigiert.

Hilfsantrag 5_korrigiert 36. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 5_korrigiert und daran angepasste Beschreibungspassagen ein.

37. Grund dafür war, dass sowohl das sogenannte Druckexemplar als auch der als "Unterlagen der geänderten Fassung" bezeichnete Anhang zur angefochtenen Entscheidung, abweichend von den im Formblatt "Form 2339 (Blatt 1)" der angefochtenen Entscheidung genannten "[g]eltende Unterlagen" und von der Anlage "Hilfsantrag 5 korrigiert" der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung, einen Anspruchssatz enthalten, bei dem das Kennzeichen von Anspruch 26 und der abhängige Anspruch 27 weggelassen wurden. Darüber hinaus ist Absatz [0099] der Beschreibung im "Form 2339 (Blatt 1)" unerwähnt. Außerdem ist sowohl im Druckexemplar als auch im Anhang zur angefochtenen Entscheidung die Figur 6 doppelt vorhanden. Auf dem "Form 2339 (Blatt 1)" sind "Zeichnungen, Blätter 1/7-7/7 der Patentschrift" genannt, obwohl die Patentschrift sechs Figuren auf fünf Blättern aufweist.

38. Die angefochtene Entscheidung in ihrer Gesamtheit umfasst folglich auch eine von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegte bzw. gebilligte Fassung des Patents. Sie ist daher bezüglich Hilfsantrag 5_korrigiert im Hinblick auf Artikel 113 (2) EPÜ mit einem Verfahrensfehler behaftet und war somit aufzuheben.

39. Da die Beschwerdeführerin aber auch im Hinblick auf die zurückgewiesenen höherrangigen Hauptantrag, Hilfsantrag 1_korrigiert, Hilfsantrag 2_korrigiert, Hilfsantrag 3_korrigiert und Hilfsantrag 4_korrigiert Beschwerde eingelegt hat, besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensfehler und dem Einlegen der Beschwerde. Damit entsprach trotz des vorliegenden Verfahrensmangels die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 103 (1) a) EPÜ nicht der Billigkeit.

40. Der Anspruchssatz und die daran angepasste Beschreibungspassagen des vorliegenden Hilfsantrages 5_korrigiert entsprechen den von der Beschwerdeführerin im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor der Einspruchsabteilung als "Hilfsantrag 5_korrigiert" eingereichten Unterlagen, welche der Niederschrift über die mündliche Verhandlung beigefügt wurden. Eine Beschwerde war nur seitens der Patentinhaberin eingelegt worden, so dass keine weitere inhaltliche Prüfung des Hilfsantrags 5_korrigiert in Bezug auf dessen Vereinbarkeit mit dem EPÜ durch die Kammer vorzunehmen war. Das Patent kann daher in geänderter Fassung in Form des vorliegenden Hilfsantrags 5_korrigiert aufrechterhalten werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in folgender geänderter Fassung aufrechtzuerhalten:

- - - Ansprüche: Ansprüche 1 bis 27 gemäß Hilfsantrag 5_korrigiert, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, Beschreibung:

- Absätze 1 bis 6, 8 bis 36, 38, 40, 41, 44, 45, 48 bis 99 der Patentschrift, - Absätze 7, 37, 39, 42, 43, 46, 47 gemäß Hilfsantrag 5_korrigiert, eingereicht in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, Zeichnungen: Figuren 1 bis 6 der Patentschrift. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider P. Lanz