Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.07.2026 – T 129/25

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2026:T012925.20260710

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0129/25 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 10. Juli 2026 Beschwerdeführerin I:

(Einsprechende 2) PreZero Stiftung & Co. KG Stiftsbergstraße 1 74172 Neckarsulm (DE) Vertreter:

Schmidt, Valentin Noerr LLP Brienner Straße 28 80333 München (DE) Beschwerdeführerin II:

RE Plano GmbH Brunnenstraße 138 44536 Lünen (DE) (Einsprechende 3) Vertreter:

Dr. Stark & Partner Patentanwälte mbB Moerser Straße 140 47803 Krefeld (DE) Beschwerdegegnerin:

Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH Edmund-Rumpler-Straße 7 51149 Köln (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Meissner Bolte Partnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Postfach 86 06 24 81633 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 1) Veolia Environnement S.A. 21 rue La Boétie 75008 Paris (FR) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. November 2024 zur Post gegeben/ elektronisch übermittelt wurde und mit der die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 3509811 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden sind

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

P. Lanz C. Kujat M. Blasi

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden der Einsprechenden 2 und 3 richten sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 3 509 811 nach Artikel 101 (2) EPÜ zurückzuweisen.

II. Die Einspruchsabteilung war unter anderem zu der Schlussfolgerung gelangt, dass keiner der Einspruchsgründe gemäß Artikel 100 c) EPÜ sowie Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 und 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patent in erteilter Fassung entgegensteht. In ihrer Entscheidung hat die Einspruchsabteilung unter anderem die folgenden Entgegenhaltungen berücksichtigt:

D1 D2 D3 D25 D26 D27 D28 D29 WO 2012/117250 A1 F. Welle: "Develop a food grade HDPE recycling process", Waste & Resources Action Programme (WRAP) E. Kosior et al.: "Food grade decontamination trials of household PP waste", WRAP "Vom Abfall zum Werkstoff - Aufbereitungstechnik beim Verwerten von Kunststoff", Seiten 135 bis 145 G. Menges et. al.: "Recycling von Kunststoffen", Seiten 88 bis 91 J. Brandrup: "Die Wiederverwertung von Kunststoffen", Seiten 224, 225, 280 Sachverständigengutachten von Andreas Hagemann Ergänzendes Sachverständigengutachten von Andreas Hagemann III.

Die Beschwerdeführerin I (Einsprechende 2) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents. Sie beantragte zudem Zeugenbeweis durch Herrn Hagemann bzw. seine Anhörung als Sachverständigen. Die Beschwerdeführerin II (Einsprechende 3) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

IV. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat auf die Beschwerdebegründungen der Einsprechenden erwidert. Sie beantragte als Hauptantrag die Zurückweisung der Beschwerden sowie hilfsweise die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf Grundlage der mit der Erwiderung auf die Beschwerden eingereichten Anspruchssätze der Hilfsanträge 1 bis 4.

V. Die Einsprechende 1 als Verfahrensbeteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

VI. Am 10. Juli 2026 fand eine antragsgemäß anberaumte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer in Anwesenheit der Beschwerdeführerin I und der Beschwerdegegnerin statt. Die Beschwerdeführerin II hatte mit Schreiben vom 21. Mai 2026 mitgeteilt, den Termin der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nicht wahrzunehmen. Für die weitere Verfahrensbeteiligte war niemand erschienen.

VII. Der Wortlaut des unabhängigen Anspruchs 1 in der erteilten Fassung des Patents (Hauptantrag) lautet wie folgt (die nachfolgend verwendeten Bezeichnungen der Merkmale sind in eckigen Klammern eingefügt):

"[1] Verfahren zur Herstellung eines für die Herstellung von Consumer-Produkten geeigneten Polyolefin Rezyklats aus farbgemischten Polyolefin haltigen [sic] Reststoffen, umfassend die Schritte [2.1] (i) Behandeln einer farbgemischten PolyolefinReststofffraktion mit Wasser ohne dass thermische Energie zugeführt wird, [2.2] (ii) Behandeln der aus (i) erhaltenen PolyolefinReststofffraktion im Rahmen einer Wäsche mit einem alkalischen Medium bei einer Temperatur von mindestens 60°C, [2.3] (iii) Flakesortierung der aus (ii) erhaltenen Polyolefin-Reststofffraktion [2.3.1] unter Erhalt mehrerer farbreiner PolyolefinReststofffraktionen, in denen jeweils ein Polyolefin in aufkonzentrierter Form vorliegt, wobei die Schritte (ii) und (iii) auch in umgekehrter Reihenfolge durchgeführt werden können, [2.4] (iv) Behandlung der aus den vorstehenden Schritten erhaltenen einen oder mehreren farbreinen Polyolefin-Reststofffraktionen bei einer Temperatur im Bereich von 50 bis 155 °C, bevorzugt für einen Zeitraum von mindestens 60 Min, [3] wobei die in die Flakesortierung einzubeziehende Reststofffraktion weiße, transparente und restfarbige Bestandteile [3.1] in einem Anteil von jeweils 20 bis 45 Gew.-% enthält und [4] die in das Verfahren einzubeziehende Reststofffraktion Verpackungen aus unterschiedlichen Anwendungen einschließlich Shampoo [sic] und Lebensmittelverpackungen umfasst."

VIII. Die Beteiligten haben im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

Änderungen - Artikel 100 c) EPÜ Beschwerdeführerinnen I und II (Einsprechende 2 und 3):

Die Beschwerdeführerin II bestreitet die ursprüngliche Offenbarung der Änderungen in den Merkmalen [3.1] und [4]. Ein aus der Beschreibung aufgenommenes Merkmal müsse von der Fachperson als erfindungswesentlich angesehen werden. Es reiche nicht aus, wenn das Merkmal an irgendeiner Stelle der Beschreibung erwähnt sei. Im Hinblick auf das Merkmal [3.1] stehe der zweite Satz des zweiten Absatzes von Seite 11 der ursprünglich eingereichten Anmeldung im Zusammenhang mit nicht in den Anspruch aufgenommenen weiteren Informationen im ersten Satz. Denn die farbgemischten Ausgangsprodukte wiesen eine verhältnismäßig homogene Farbverteilung auf. Im Hinblick auf das Merkmal [4] sei der in den geänderten Anspruch aufgenommene Begriff "Shampoo" nicht als Verpackung für Shampoo zu verstehen. Dagegen sei im sich zwischen den Seiten 5 und 6 der Anmeldung erstreckenden Absatz ausschließlich beschrieben, dass die Reststofffraktion Shampooverpackungen umfasse. Die Beschwerdeführerin I machte sich in ihrer Beschwerdebegründung den Einwand der Beschwerdeführerin II zu eigen.

Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin):

Der Gegenstand des Patents in erteilter Fassung gehe nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Im zweiten Absatz von Seite 11 der ursprünglich eingereichten Anmeldung stelle die Konjunktion "so" im zweiten Satz einen Zusammenhang mit dem ersten Satz her. Daher sei die aus dem zweiten Satz in die Merkmale [3] und [3.1] aufgenommene Farbverteilung implizit farbgemischt mit einer verhältnismäßig homogenen Farbverteilung. Im Hinblick auf das Merkmal [4] sei der Begriff "Shampoo" trotz des fehlenden Bindestrichs im Kontext von Verpackungen aus unterschiedlichen Anwendungen als Shampooverpackung zu verstehen.

Neuheit - Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ Beschwerdeführerinnen:

Die Beschwerdeführerin II vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 in der erteilten Fassung nicht neu sei. Im Hinblick auf das Merkmal [2.1] offenbare das Dokument D1 auf Seite 14, Zeilen 10 und 11 eine Schwimm-Sink-Trennung. Im Hinblick auf die Reihenfolge der Merkmale [2.1] und [2.2] sei im Dokument D1 auch eine alkalische Heißwäsche der aus der Kaltwäsche stammenden Reststofffraktion offenbart. Die beanspruchte zeitliche Reihenfolge gehe aus dem allgemeinen Fachwissen hervor. Auch finde das im Dokument D1 offenbarte "grinding" in einer Nassmühle statt. Denn eine Trockenvermahlung werde sinnvoll nur bei sauberen Kunststoffen angewendet, was bei Verpackungskunststoffen aus der haushaltsnahen Sammlung nicht der Fall sei. Auch würden die Mahlgüter während der Zerkleinerung im Mahlraum durch das Wasser gekühlt. Dieses allgemeine Fachwissen werde durch den Artikel "The Case for Wet Grinding" von David LeFrancois belegt. Im Hinblick auf das Merkmal [2.3.1] offenbare das Dokument D1 auf den Seiten 6 und 7 und im sich zwischen den Seiten 13 und 14 erstreckenden Absatz einen Heißwaschschritt nach dem Sortieren der Flakes. Auch führe die auf Seite 14, Zeile 11 des Dokuments D1 genannte Farbsortierung der transparenten Fraktion laut der Mengenangabe auf Seite 14, Zeile 21 zu zwei farbreinen Fraktionen in Form der 7% weißen Flakes und der 93% transparenten Flakes. Die Merkmale [3.1] und [4] stellten keine technischen Merkmale dar, da sie keinerlei technische Funktion in Bezug auf die Durchführung des Verfahrens aufwiesen und ausschließlich die Zusammensetzung der AusgangsReststofffraktion beträfen. Diese Zusammensetzung ergäbe sich täglich automatisch in der Praxis, da sie Kennzeichen einer durchschnittlich eingesammelten Reststofffraktion sei. Sie ergäbe sich zwangsläufig aus der Eingangsfraktion PE 329 bunt (unsortiert). Das Foto von "gelben Säcken" auf Wikipedia zeige die in den Merkmalen [3.1] und [4] angeführte Zusammensetzung. Die Fachperson benutze den Begriff Shampooverpackungen als Synonym für sämtliche Verpackungen aus dem Non-FoodBereich. Im Hinblick auf das Merkmal [3.1] offenbare das Dokument D1 einen Anteil der transparenten Bestandteile in der vorher für Lebensmittelverpackungen verwendeten Reststofffraktion von 46,5 Gew.-%. Dieser Wert weiche nur marginal vom beanspruchten Bereich ab.

Im Hinblick auf das Merkmal [4] werden auf Seite 6, Zeilen 8 und 9 des Dokuments D1 Shampooverpackungen offenbart. Die Beschwerdeführerin I machte sich in ihrer Beschwerdebegründung den Einwand der Beschwerdeführerin II zu eigen. Beschwerdegegnerin:

Der Gegenstand von Anspruch 1 in der erteilten Fassung sei neu. Im Hinblick auf das Merkmal [2.1] verwirklichten der im Dokument D1 offenbarte "sink float separator" oder eine Nassmühle im Lichte der Entscheidung G 1/24 der Großen Beschwerdekammer keine Kaltwäsche, da diese in der Beschreibung des Patents zusätzlich zu einer Schwimm-Sink-Trennung genannt sei. Im Hinblick auf die zeitliche Reihenfolge der Merkmale [2.1] und [2.2] entnehme die Fachperson der Offenbarung auf Seite 14 des Dokuments D1, dass die alkalische Wäsche der Schwimm-Sink-Behandlung vorausgehe. Anhaftende Etiketten erhöhten ohne vorherige Heißwäsche bei der Schwimm-Sink-Behandlung wegen der Wasseraufnahme des Papiers die Dichte der Teile, so dass die Trennung erschwert werde. Im Hinblick auf die Merkmale [2.3], [3] und [3.1] offenbare das Dokument D1, dass nur die bei der manuellen Sortierung erhaltene klare Fraktion einer weiteren Farbsortierung unterworfen werde. Die klare Fraktion enthalte zu diesem Zeitpunkt keine restfarbigen Bestandteile. Das Merkmal [3.1] sei technisch, da die Zusammensetzung der Flakes die Art und Weise beeinflusse, wie die Flakesortierung durchzuführen sei. Im Hinblick auf das Merkmal [4] seien im Dokument D1 wegen der mittels Handsortierung zuerst durchgeführten Abtrennung der Lebensmittelverpackungen keine Shampooverpackungen im genannten Strom enthalten.

Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ Beschwerdeführerinnen:

Der Gegenstand von Anspruch 1 in der erteilten Fassung beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Im Hinblick auf die Merkmale [2.1] und [2.2] begründe die zeitliche Reihenfolge einer Heiß- nach einer Kaltwäsche nicht die erfinderische Tätigkeit. Es sei aus dem alltäglichen Leben bekannt, stark verschmutzte Gegenstände zunächst mit kaltem Wasser vorzuspülen. Zudem sei der Fachperson bekannt, möglichst wenig Verunreinigungen in die Heißwäsche einzubringen. Die Dokumente D25 bis D27 offenbarten allesamt eine vor der Heißwäsche stattfindende Kaltwäsche. Auch habe das Europäische Patentamt im Prüfungsbescheid vom 13. August 2020 festgestellt, dass ein Waschen mit kalter Vorwäsche und heißer Hauptwäsche im Bereich des Recyclings von Verpackungsmaterialien völlig üblich sei. Beide Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, dass den Merkmalen [3.1] und [4] kein Verfahrenscharakter zukomme, so dass sie in Bezug auf das Verfahren als nicht-technisch anzusehen seien und keine erfinderische Tätigkeit begründen. Die Beschwerdeführerin I vertritt die Auffassung, dass die Fachperson abhängig vom regulatorischen und/oder ökonomischen Umfeld die Vorsortierung der Reststoffe wegfallen lassen könne, und das auch in jedem der Dokumente D1 bis D3 mitlese. Ausgehend von jedem der Dokumente D1 bis D3 bestehe die objektive technische Aufgabe darin, ein einfacheres oder alternatives Verfahren bereitzustellen. Alternativ könne die Aufgabe darin gesehen werden, das aussortierte Material einem Recyclingverfahren zuzuführen. Die Beschwerdeführerin I vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags auch ausgehend vom allgemeinen Fachwissen naheliegend sei, da alle Merkmale von Anspruch 1 zum Prioritätszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen gehört hätten. Das allgemeine Fachwissen ergebe sich insbesondere aus den Gutachten D28 und D29 des Herrn Hagemann. Das einzige ungeschriebene Unterscheidungsmerkmal sei das Weglassen der Vorsortierung. Abhängig von den wirtschaftlichen Parametern wie Energiekosten und Lohnkosten und der einschlägigen Regulatorik sei es für die Fachperson naheliegend, erst auf Flakeebene vorzusortieren.

Beschwerdegegnerin:

Der Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit sei mangels ausreichender Substantiierung nicht zu berücksichtigen, da nicht auf die Merkmale [3.1] und [4] eingegangen werde. Auch seien die von jedem der Dokumente D2 und D3 ausgehenden Einwände nicht substantiiert worden. Im Hinblick auf die zeitliche Reihenfolge der Merkmale [2.1] und [2.2] habe die Beschwerdeführerin II keinen Beleg dafür erbracht, dass eine Reinigung durch kalte Vorwäsche und heiße Hauptwäsche schon Jahrzehnte vor der beanspruchten Priorität völlig üblich gewesen sei. Auch werde durch die Dokumente D25 bis D27 keine Umkehrung der Reihenfolge nahegelegt. In den Dokumenten D25 und D26 seien die Bedingungen der Wäsche im Vorwaschbehälter nicht angegeben. Auch auf Seite 280 des Dokuments D27 sei kein Waschen mit Wasser ohne Zuführen von thermischer Energie beschrieben. Das im Bescheid des Europäischen Patentamts genannte Dokument DE 197 53 386 A1 sei nicht im Einspruchsverfahren verwendet worden, so dass es im Beschwerdeverfahren wegen Verspätung nicht zuzulassen sei. Die Merkmale [3.1] und [4] hätten Verfahrenscharakter, da sie Vorgaben zur Zusammensetzung des Materials auf den verschiedenen Verfahrensstufen enthielten. Diese Merkmale seien technische Merkmale, die zum technischen Charakter der Erfindung beitrügen. Die Einbeziehung der aus den von diesen Merkmalen umfassten Anwendungen stammenden Kunststoffen führe dazu, dass das Gemisch eine höhere Diversität von Verunreinigungen aufweise. Die Farbgewichtung laut Merkmal [3.1] habe eine physikalische oder chemische fassbare Wirkung in der Weise, dass die zur Durchführung des Schritts verwendete Anlage anders eingestellt werden müsse.

Ausgehend vom Dokument D1 bestehe die objektive technische Aufgabe darin, ein Verfahren zur effektiveren Aufbereitung eines Polyolefin-Rezyklats anzugeben, bei dem ein im Wesentlichen farbgemischtes Gemisch von Consumerverpackungen in seine unterschiedlichen farbigen Bestandteile getrennt werde. Das Dokument D1 beschreibe eine Flakesortierung nach Farben nur für die Nachsortierung eines transparenten Food-Product-PP-Rezyklats, bei dem 7% weiße Flakes aus einem Gemisch mit 93% transparenten Flakes aussortiert werden. Wegen der Erzeugung eines lebensmitteltauglichen Rezyklats sei ein Weglassen der Aussortierung von Shampooverpackungen nicht naheliegend. Die Fachperson erhalte dafür im Dokument D1 keine Veranlassung. Aus den Inhalten der Dokumente D28 und D29 ergebe sich nicht, dass der angebotene Zeuge konkrete Sachverhalte oder Tatsachen hätte bestätigen sollen. Daher sei eine Zeugenvernehmung abzulehnen. Der angebotene Zeuge habe auch nicht als Sachverständiger gehört werden müssen, da die Einspruchsabteilung hinreichend sachkundig zur Beurteilung der Patentfähigkeit gewesen sei. Die Dokumente D28 und D29 enthielten keine unabhängigen Belege für die Existenz der geltend gemachten Sachverhalte. Das Dokument D28 sei für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant, da die Schilderung des Dokuments in der Gegenwartsform gehalten sei, so dass es eine Beurteilung nach dem Prioritäts- und Anmeldetag darstelle. Eine Anhörung des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren sei nicht geboten, da die Beschwerdeführerin II keine schriftlichen Unterlagen oder Belege vorgelegt habe, welche die behaupteten regulatorischen Rahmenbedingungen bestätigten. Im Hinblick auf die vom allgemeinen Fachwissen ausgehende Argumentation zur erfinderischen Tätigkeit unterscheide sich das Fachwissen in vielfältigen Aspekten vom beanspruchten Verfahren.

Entscheidungsgründe§

1. Änderungen - Artikel 100 c) EPÜ 1.1 Die Beschwerdeführerinnen I und II bestreiten den von der Beschwerdegegnerin geteilten Befund der angefochtenen Entscheidung, wonach der Gegenstand des Patents in erteilter Fassung nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

1.2 Anspruch 1 des Hauptantrags besteht aus dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1, eingeschränkt auf die Alternative "unter Erhalt mehrerer farbreiner Polyolefin-Reststofffraktionen", und den zusätzlichen Merkmalen [3], [3.1] und [4]. Die angefochtene Entscheidung bejahte die Offenbarung dieser Änderungen in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung mit den Argumenten, dass die Änderungen auf verschiedenen miteinander kombinierbaren Passagen der allgemeinen Beschreibung beruhten, dass die im Merkmal [3.1] beanspruchte spezifische Farbverteilung als homogene Farbverteilung anzusehen sei, und dass mit dem Begriff Shampoo im Merkmal [4] Shampooverpackungen gemeint seien, da der Begriff "unterschiedliche Anwendungen" die Verpackungen näher definiere, siehe die Absätze 3.5, 3.13 und 3.15 der angefochtenen Entscheidung. Dabei verwies die Einspruchsabteilung auf die Seiten 5 und 11 der ursprünglich eingereichten Anmeldung.

1.3 Die Beschwerdeführerin II bestreitet die ursprüngliche Offenbarung der Änderungen im Merkmal [3.1] mit dem Argument, dass der zweite Satz des zweiten Absatz auf Seite 11 der ursprünglich eingereichten Anmeldung im Zusammenhang mit nicht in den Anspruch aufgenommenen weiteren Informationen stehe (erster Satz des Absatzes:

"Wie vorstehend angegeben können farbgemischte Ausgangsprodukte in das erfindungsgemäße Verfahren einbezogen werden, die eine verhältnismäßig homogene Farbverteilung aufweisen.").

1.4 Die Kammer sieht das in Übereinstimmung mit der Sichtweise der Beschwerdegegnerin anders, da die den zweiten Satz des Absatzes einleitende Konjunktion "So" einen Zusammenhang zwischen beiden Sätzen herstellt. Somit ist der zweite Satz als Einschränkung bzw. Sonderfall des ersten Satzes anzusehen, so dass die aus dem zweiten Satz in die Merkmale [3] und [3.1] aufgenommene Farbverteilung implizit farbgemischt mit einer verhältnismäßig homogenen Farbverteilung ist. Darüber hinaus sind die Merkmale [3] und [3.1] im vorletzten Absatz auf Seite 5 der ursprünglich eingereichten Anmeldung offenbart. Dessen ungeachtet sieht nach Auffassung der Kammer die Fachperson die vom Merkmal [3.1] beanspruchten Wertebereiche wohl als verhältnismäßig homogen an. Die von der Beschwerdeführerin II diesbezüglich gerügte Unklarheit ist unerheblich, da der Begriff nicht im Anspruch enthalten ist.

1.5 Im Hinblick auf das Merkmal [4] stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin II darin zu, dass die Reststofffraktion nicht ausschließlich aus Verpackungen bestehen muss. Jedoch sind - wie von der Beschwerdegegnerin vorgebracht - die weiteren möglichen Bestandteile wegen des im Merkmal enthaltenen Begriffs "Reststofffraktion" auf farbgemischte polyolefinhaltige Reststoffe beschränkt. Zudem ordnet der Begriff "einschließlich" im Merkmal [4] die Shampoo[verpackungen] den zuvor genannten Verpackungen unter. Die Fachperson liest daher vorliegend trotz des fehlenden Bindestrichs Shampoo nur als Shampooverpackungen.

1.6 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Patents in erteilter Fassung geht daher nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus. Der Einspruchsgrund des Artikels 100 c) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung somit nicht entgegen.

2. Neuheit - Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ 2.1 Die Beschwerdeführerinnen I und II bestreiten den von der Beschwerdegegnerin geteilten Befund der angefochtenen Entscheidung, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist, siehe Abschnitt 5 der Entscheidungsgründe.

2.2 Das Dokument D1 offenbart ein Verfahren zur Herstellung eines für die Herstellung von Consumer-Produkten geeigneten Polyolefin-Rezyklats aus farbgemischten polyolefinhaltigen Reststoffen (Seite 1, Zeilen 3 und 4). Zu Beginn des Verfahrens erfolgt eine manuelle Vorsortierung der Reststoffe in die drei Fraktionen transparente Lebensmittelverpackungen, farbige Lebensmittelverpackungen und Nicht-Lebensmittelverpackungen (Seite 14, Zeilen 1 und 2). Die beiden aus Lebensmittelverpackungen stammenden Fraktionen, also transparentes und farbiges Material, werden den folgenden weiteren Verfahrensschritten unterworfen:

(i) Behandeln einer farbgemischten PolyolefinReststofffraktion mit Wasser ohne dass thermische Energie zugeführt wird (Seite 14, Zeilen 10 und 11:

"processing through a sink-float separator", also Behandeln [des zugeführten Abfallmaterials] in einem Schwimm-Sink-Abscheider, was nach Auffassung der Kammer wegen des darin verwendeten Wassers als Behandeln einer Reststofffraktion mit Wasser ohne Zufuhr von thermischer Energie anzusehen ist), (ii) Behandeln der Polyolefin-Reststofffraktion im Rahmen einer Wäsche mit einem alkalischen Medium bei einer Temperatur von mindestens 60°C (Seite 14, Zeile 10: "washing in a hot caustic solution", also Waschen in heißer Natronlauge; Seite 7, Zeilen 10 und 11:

"washing the PP at about 80°C in an alkaline solution with a concentration of caustic soda", also Waschen des PP bei ca. 80 °C in einer alkalischen Lösung mit einer Natronlauge-Konzentration), (iii) Flakesortierung der aus (ii) erhaltenen Polyolefin-Reststofffraktion (Seite 14, Zeile 10:

i.V.m. Seite 14, Zeile 11: "colour sorting for the clear fraction", also eine Farbsortierung der bei der manuellen Vorsortierung erhaltenen und aus transparenten Lebensmittelverpackungen stammenden Fraktion), (iv) Behandlung der aus den vorstehenden Schritten erhaltenen einen oder mehreren farbreinen PolyolefinReststofffraktionen bei einer Temperatur im Bereich von 50 bis 155 °C (umbrochener Absatz zwischen den Seiten 8 und 9).

Dabei führt die Farbsortierung der transparenten Lebensmittelverpackungen (Seite 14, Zeile 11) hinsichtlich der Merkmale [2.3] und [2.3.1] zu zwei farbreinen Fraktionen in Form der 7 % weißen Flakes und der 93% transparenten Flakes, siehe die Mengenangabe auf Seite 14, Zeile 21 des Dokuments D1. 2.3 Im Hinblick auf die Reihenfolge der Merkmale [2.1] und [2.2] behauptet die Beschwerdeführerin II, dass im Dokument D1 auch eine alkalische Heißwäsche der aus der Kaltwäsche stammenden Reststofffraktion offenbart sei. Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin II auf Absatz 2 a) ihrer Beschwerdebegründung. Da die entsprechende Passage auf Seite 16 der Beschwerdebegründung nicht auf eine Wäsche einzugehen scheint, kann sich die Kammer dieser unbelegten Behauptung nicht anschließen. Sollte sich die Beschwerdeführerin II auf Absatz 2 b) beziehen haben wollen, offenbart die Passage auf Seite 14, Zeilen 10 und 11, des Dokuments D1 keine Reihenfolge der dort genannten Schritte ("washing in a hot caustic solution", also Waschen in heißer Natronlauge, und "processing through a sink-float separator", also Behandeln in einem Schwimm-Sink-Abscheider). Die weitere Begründung, wonach die beanspruchte zeitliche Reihenfolge aus dem Fachwissen hervorgehe, überzeugt die Kammer nicht, da ein vermeintliches Mitlesen von zwei Alternativen gegen eine unmittelbare und eindeutige Offenbarung im Dokument D1 spricht. Das gilt auch für das vermeintlich in einer Nassmühle stattfindende Vermahlen, da auch diesbezüglich keine zeitliche Abfolge aus der Passage auf Seite 14, Zeilen 10 und 11 hervorgeht. Der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte Beleg für das allgemeine Fachwissen in Form des Artikels "The Case for Wet Grinding" von David LeFrancois hat keine Auswirkung auf die nach Auffassung der Kammer fehlende eindeutige Offenbarung im Dokument D1. 2.4 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten den technischen Charakter der Merkmale [3.1] und [4]. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass die beiden Merkmale einen technischen Beitrag leisten, da sie die Zusammensetzung der in das Verfahren einzubeziehenden Reststofffraktion einschränken und die technische Umsetzung der Flakesortierung beeinflussen.

2.5 Die Merkmale [2.3], [2.3.1], [3] und [3.1] von Anspruch 1 betreffen die Ausgestaltung der Flakesortierung. Das Merkmal [3.1] verlangt, dass die einzubeziehende Reststofffraktion sowohl weiße und transparente als auch restfarbige Bestandteile umfasst. Im Dokument D1 wird nur die bei der manuellen Vorsortierung erhaltene und aus transparenten Lebensmittelverpackungen stammende Fraktion einer Farbsortierung unterworfen (Seite 14, Zeilen 11 und 21: "the clear fraction", also die transparente Fraktion). Diese Fraktion enthält 7% weiße Flakes, siehe Seite 14, Zeile 21 des Dokuments. Da die Fraktion aus transparenten Lebensmittelverpackungen stammt, versteht die Kammer diesen Zahlenwert in dem Sinne, dass die Fraktion daneben noch 93% transparente Bestandteile enthält. Das sieht die Beschwerdeführerin II genauso, siehe den zweiten Absatz auf Seite 23 ihrer Beschwerdebegründung. Mangels jeglichen Hinweises auf restfarbige Bestandteile dieser Fraktion offenbart das Dokument D1 dagegen nicht, dass diese Fraktion auch, wie vom Merkmal [3] gefordert, restfarbige Bestandteile enthält.

2.6 Im Hinblick auf das Merkmal [3.1] offenbart das Dokument D1 laut den Berechnungen der Beschwerdeführerin II einen Anteil der transparenten Bestandteile in der vorher für Lebensmittelverpackungen verwendeten Reststofffraktion (Seite 14, Zeile 1) von 46,5 Gew.-%. Dieser Wert liegt außerhalb des beanspruchten Bereichs von 20 bis 45 Gew.-%. Daher teilt die Kammer nicht die Sichtweise der Beschwerdeführerin II, wonach wegen einer nur marginalen Abweichung eine neuheitsschädliche Vorwegnahme vorliege.

2.7 Im Hinblick auf Merkmal [4] hält die Kammer das Vorbringen, wonach sich die beanspruchte Zusammensetzung als durchschnittlich eingesammelte Reststofffraktion automatisch einstelle, beispielsweise als Eingangsfraktion PE329, wegen der Offenbarung im Dokument D1 für unerheblich. Denn dort findet eine Vorsortierung statt, um aus dem Eingangsstrom die für den Kontakt mit Lebensmitteln tauglichen Materialien herauszufiltern (Seite 6, Zeilen 15 bis 17; Seite 13, Zeile 18 i.V.m Seite 14, Zeile 1). Daher ist auch der Verweis auf die Zusammensetzung des Inhalts von Gelben Säcken unerheblich. Das weitere Argument, wonach die Fachperson den Begriff Shampooverpackung als Synonym für sämtliche Non-Food-Verpackungen ansehe, überzeugt die Kammer nicht, da unbelegt. Bezüglich der Argumentation zu den 1,9 Gew.-% Verunreinigungen in der transparenten, vorher für Lebensmittelverpackungen verwendeten Reststofffraktion (Seite 14, Zeile 15) stimmt die Kammer der Beschwerdeführerin II darin zu, dass es transparente Shampooverpackungen gibt, und dass eine einzige solche Verpackung in der Fraktion genüge. Jedoch offenbart das Dokument D1 nach Auffassung der Kammer mangels expliziter Nennung von Shampooverpackungen im Zusammenhang mit dem Ausführungsbeispiel auf Seite 14 des Dokuments nicht unmittelbar und eindeutig, dass tatsächlich eine transparente Shampooverpackung enthalten ist.

2.8 Der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags unterscheidet sich von der Offenbarung des Dokuments D1 durch die Reihenfolge der Merkmale [2.1] und [2.2] sowie durch die Merkmale [3], [3.1] und [4], und ist daher gegenüber der Offenbarung des Dokuments D1 neu. Mithin steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.

3. Erfinderische Tätigkeit - Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ 3.1 Die Beschwerdeführerinnen I und II bestreiten den von der Beschwerdegegnerin geteilten Befund der angefochtenen Entscheidung, wonach der Gegenstand des Anspruchs 1 ausgehend vom allgemeinen Fachwissen oder von der Offenbarung eines der Dokument D1 bis D3 auf erfinderischer Tätigkeit beruht, siehe Abschnitt 6 der Entscheidungsgründe.

3.2 Im Zusammenhang mit der Neuheit, siehe oben, war die Kammer zum Ergebnis gelangt, dass sich der Gegenstand von Anspruch 1 des Patents von der Offenbarung des Dokuments D1 durch die Reihenfolge der Merkmale [2.1] und [2.2] sowie durch die Merkmale [3], [3.1] und [4] unterscheidet. In Übereinstimmung mit der Sichtweise der Beschwerdeführerin I kann die den Unterscheidungsmerkmalen zugrunde liegende objektive technische Aufgabe darin gesehen werden, ein alternatives Verfahren zur Herstellung eines für die Herstellung von Consumer-Produkten geeigneten Polyolefin-Rezyklats aus farbgemischten polyolefinhaltigen Reststoffen bereit zu stellen.

3.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin I zum vermeintlichen Naheliegen der Unterscheidungsmerkmale fußt auf der Annahme, dass die Fachperson abhängig vom regulatorischen und/oder ökonomischen Umfeld bei dem im Dokument D1 beschriebenen Verfahren die manuelle Vorsortierung der Reststoffe wegfallen lassen könne. Damit ist der Verfahrensschritt gemeint, bei dem der Hausmüll in die drei Fraktionen transparente und farbige Lebensmittelverpackungen sowie NichtLebensmittelverpackungen aufgeteilt wird (umbrochener Absatz zwischen den Seiten 13 und 14 des Dokuments). Ungeachtet der Frage, ob die Fachperson wegen der durchgängigen Verweise im Dokument D1 auf die Lebensmitteltauglichkeit des Rezyklats überhaupt die manuelle Vorsortierung hätte wegfallen lassen, wäre die Fachperson nach Auffassung der Kammer dann nicht mehr zu einem Verfahren mit Merkmal [2.3.1] von Anspruch 1 gelangt, so dass ein solches Verfahren nicht nahegelegen hat:

3.3.1 Das Merkmal [2.3.1] enthält den Begriff "unter Erhalt mehrerer farbreiner Polyolefin-Reststofffraktionen". Diesbezüglich teilt die Kammer nicht die Sichtweise der Beschwerdeführerin II, wonach das Merkmal auch auf eine einzige farbreine Polyolefin-Reststofffraktion gerichtet sei, siehe den fünften Absatz auf Seite 17 ihrer Beschwerdebegründung ("unter Erhalt einer oder mehrerer farbreiner Polyolefin-Reststofffraktionen"). Stattdessen ist das Merkmal wegen der Formulierung "unter Erhalt mehrerer farbreiner PolyolefinReststofffraktionen" ausschließlich auf mehrere - also mindestens zwei - farbreine Fraktionen gerichtet.

3.3.2 Bei dem von der Beschwerdeführerin I argumentierten Wegfall der manuellen Vorsortierung im Dokument D1 würde das Merkmal [2.3.1] nicht mehr mit dem in jenem Dokument offenbarten Verfahren erreicht. So war die Kammer im Zusammenhang mit der Neuheit zum Ergebnis gelangt, dass die Farbsortierung der transparenten Fraktion im Dokument D1 zu zwei farbreinen Fraktionen in Form der 7 % weißen Flakes und der 93% transparenten Flakes führt (Seite 14, Zeilen 11 und 21). Das setzt jedoch die im Dokument D1 genannte manuelle Vorsortierung des Hausmülls in die drei Fraktionen transparente und farbige Lebensmittelverpackungen sowie Nicht-Lebensmittelverpackungen voraus. Denn die beiden farbreinen Fraktionen "weiß" und "transparent" ergeben sich bei der Flakesortierung nur bei einer Analyse der transparenten Lebensmittelverpackungsfraktion (Seite 14, Zeile 21). Entfiele dagegen die manuelle Vorsortierung, würde der gesamte, unsortierte Hausmüll zu Flakes zerkleinert. Wenn solche farbgemischten Flakes dann nach transparenten Bestandteilen sortiert würden, führte das lediglich zu einer transparenten und einer farbigen Fraktion. Selbst wenn man die Verunreinigung der transparenten Fraktion mit farbigen Partikeln - analog zu den 7% weißen Verunreinigungen laut Seite 14, Zeile 21 des Dokuments D1 unberücksichtigt ließe, könnte nur noch die transparente Fraktion als eine farbreine PolyolefinReststofffraktion im Sinne des Merkmals [2.3.1] angesehen werden. Dagegen enthielte die dann bei der Flakesortierung erhaltene farbige Fraktion Flakes unterschiedlicher Farben, so dass sie keine farbreine Polyolefin-Reststofffraktion mehr wäre. Mithin ergäben sich bei dem von der Beschwerdeführerin I argumentierten Wegfall der manuellen Vorsortierung im Dokument D1 nicht mehr die vom Merkmal [2.3.1] geforderten mehreren farbreinen Polyolefin-Reststofffraktionen. Daher kann diese Argumentation nicht das Naheliegen des Gegenstands von Anspruch 1 begründen.

3.4 Die Argumentation der Beschwerdeführerin II zur erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Dokument D1 fußt auf der Annahme, dass dem Merkmal [3.1] kein Verfahrenscharakter zukomme, und dass es kein technisches Merkmal in Bezug auf das Verfahren darstelle, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 27 ihrer Beschwerdebegründung. Die Kammer sieht das anders:

3.4.1 Das mit dem Merkmal [3.1] zusammen zu lesende Merkmal [2.3] ist auf den Verfahrensschritt einer Flakesortierung der Polyolefin-Reststofffraktion gerichtet. Daher definiert das Merkmal [3.1] die Anteile an weißen, transparenten und restfarbigen Bestandteilen dieser Reststofffraktion. Da sich die beanspruchten Anteile auf die Durchführung der Flakesortierung auswirken, kommt dem Merkmal [3.1] nach Überzeugung der Kammer ein Verfahrenscharakter zu. Daher ist insbesondere das Merkmal [3.1] bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu berücksichtigen.

3.4.2 In ihrer Beschwerdebegründung, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 23, hat die Beschwerdeführerin II eingestanden, dass der anhand der Angaben auf Seite 14 des Dokuments D1 errechnete Anteil von 46,5 Gew.-% transparenter Bestandteile der Reststofffraktion höher ist als der beanspruchte Wert von 45 Gew.-%. Im Gegensatz zur Sichtweise der Beschwerdeführerin II kann die Kammer wegen der unterschiedlichen numerischen Werte keine eindeutige Vorwegnahme durch das Dokument D1 erkennen. Gründe dafür, wodurch ausgehend vom Dokument D1 ein Anteil von 20 bis 45 Gew.-% transparenter Bestandteile nahegelegt wird, hat die Beschwerdeführerin II in ihrer Beschwerdebegründung nicht angegeben. Siehe dazu insbesondere die Seite 27, wo nur mit dem vermeintlich fehlenden Verfahrenscharakter und der vermeintlich mangelnden Technizität des Merkmals [3.1] argumentiert wird. Daher kann die Argumentation der Beschwerdeführerin II nicht das Naheliegen des Gegenstands von Anspruch 1 begründen.

3.5 Die weiteren von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Fragen, ob die im Dokument D1 genannte Schwimm-Sink-Trennung als eine Wäsche ohne Zuführung von thermischer Energie laut dem Merkmal [2.1] anzusehen ist, oder ob die Wäsche in einer heißen Lauge im Dokument D1 zeitlich nach der Schwimm-Sink-Trennung erfolgt, musste die Kammer daher nicht beantworten.

3.6 Im Hinblick auf die vom allgemeinen Fachwissen oder von einem der Dokumente D2 oder D3 ausgehenden Argumentationslinien ist folgendes festzuhalten.

3.6.1 Die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin I enthält zwar Verweise auf die Dokumente D2 und D3. Jedoch fehlt jegliche Begründung - z.B. anhand von Belegstellen in diesen Dokumenten - dafür, warum der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend von einem dieser Dokumente naheliegend ist. Das gilt auch für den Verweis auf die von den anderen Einsprechenden eingeführten Dokumente, siehe die Randnummern (36) und (56) der Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin I. Die Kammer hat daher die mit diesen Dokumenten zusammenhängenden Tatsachenbehauptungen und Argumentationslinien nicht zum Beschwerdeverfahren zugelassen, Artikel 12 (3) VOBK i.V.m. Artikel 12 (5) VOBK.

3.6.2 Die Beschwerdeführerin I vertritt ferner die Auffassung, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags ausgehend vom allgemeinen Fachwissen naheliegend sei, da alle Merkmale von Anspruch 1 zum Prioritätszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen gehört haben. Die Einspruchsabteilung verstand die Argumentation in dem Sinne, dass im Wesentlichen alle Merkmale von Anspruch 1 zum allgemeinen Fachwissen gehörten. Die Einspruchsabteilung begründete die Ablehnung dieser Sichtweise damit, dass aus der vermeintlichen Zugehörigkeit jedes Einzelmerkmals zum allgemeinen Fachwissen nicht gefolgert werden könne, dass auch die Kombination der Merkmale von Anspruch 1 Teil des allgemeinen Fachwissens bilde. Siehe die Absätze 6.7.2 und 6.7.3 der angefochtenen Entscheidung. In der Beschwerdebegründung hat die Beschwerdeführerin I lediglich ihre Argumentation vor der Einspruchs abteilung wiederholt, siehe den Verweis auf "alle Merkmale" unter Randnummer (78) ("Wie hieraus [den Dokumenten D28 und D29] ersichtlich wird, gehörten alle Merkmale von Anspruch 1 ... zum allgemeinen Fachwissen."). Dagegen enthält die Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin I keine Begründung dafür, dass die Kombination aller Merkmale von Anspruch 1 des Hauptantrags am Prioritätstag des Patents aus dem allgemeinen Fachwissen bekannt war. So verweist die Beschwerdeführerin I nur auf die Zugehörigkeit der Einzelmerkmale zum Stand der Technik (Randnummer (11):

"Dabei bezogen sich die einzelnen zu beweisenden Tatsachen stets auf einzelne, spezifische Verfahrensschritte..."; Randnummer (13): "Für sämtliche ... Tatsachenbehauptungen", Hervorhebung durch die Kammer). Auch zu den persönlichen Erfahrungssätzen des Herrn Hagemann wurde nicht vorgebracht, dass eine Kombination der Merkmale von Anspruch 1 des Hauptantrags einen solchen Erfahrungssatz bilde. Daher war auch die Ermessensausübung der Einspruchsabteilung, Herrn Hagemann nicht als Zeugen zu vernehmen, nicht rechtsfehlerbehaftet.

3.6.3 Eine Berücksichtigung der Sachverständigengutachten D28 oder D29 führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Dokument D28 gibt die Sichtweise des Herrn Hagemann zum Zeitpunkt seiner Abfassung - 4. August 2022 wieder, da das Dokument an seinen wesentlichen Stellen im Präsens verfasst ist (Seite 1, drittletzter Absatz:

"Wenn man mir die Planungsaufgabe stellen würde, ... herzustellen, kommt es auf die Kombination folgender bekannter Verfahrensschritte an."; Seite 3, dritter Absatz: "Es folgt eine zweite Wäsche unter Einsatz von erwärmtem Wasser..."; Seite 3, letzter Absatz: "Die nachfolgende Feinsortierung der zuvor erzeugten Flakes, mit dem Ziel der Gewinnung mehrerer farbreiner Polyolefin-Fraktionen, erfolgt mithilfe mehrerer hochauflösender NIR/Farbsortern,..."; Seite 4, erster Absatz: "Technisch ist es möglich, erst die Flakesortierung im soeben beschriebenen Sinne und dann die Heißwäsche durchzuführen").

Das Dokument D29 ist auf den 5. August 2024 datiert. Dieses Dokument bezieht sich zwar auf den Prioritätstag des Patents (Seite 1, zweiter Absatz: "Wenn mir zum 06.09.2016 die Planungsaufgabe gestellt worden wäre, ... herzustellen, hätte ich ... über folgendes Fachwissen verfügt:"). Da das Dokument nur auf das Weglassen der Vorsortierung eingeht, enthält es nach Auffassung der Kammer keinen Hinweis darauf, dass die Kombination aller Merkmale von Anspruch 1 des Hauptantrags am Prioritätstag aus dem allgemeinen Fachwissen bekannt war.

3.6.4 Die Beschwerdeführerin I hat der Kammer Zeugenbeweis durch Herrn Hagemann angeboten. Das ist zwar ein nach Artikel 117 (1) EPÜ zulässiges Beweismittel, wenn es um den Nachweis eines behaupteten, möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhalts geht, den der Zeuge aus persönlicher Kenntnis bestätigen kann. Der Zeugenbeweis wurde aber von der Beschwerdeführerin I nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten behaupteten Sachverhalt bzw. einem in der Vergangenheit stattgefundenen Geschehen, sondern zum Nachweis der Kenntnisse und Überlegungen einer Fachperson auf dem Gebiet des Recyclings von Kunststoffabfällen, z.B. aus der Wertstoffsammlung des DSD, angeboten. Damit handelte es sich inhaltlich nicht um ein Zeugenangebot, sondern um das Angebot, einen Sachverständigen zu befragen. Eine solche Befragung war aber nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich, da die Kammer selbst sachverständig ist, zumindest was die Merkmale und Vorteile der einzelnen Verfahrensschritte bzw. Anlagenkomponenten angeht. Die Kammer hielt daher eine Vernehmung von Herrn Hagemann als Zeugen bzw. Sachverständigen für nicht erforderlich.

Die Frage, ob das Weglassen der Vorsortierung ein Unterscheidungsmerkmal bildet, war angesichts der im abhängigen Anspruch 14 des Hauptantrags genannten Vorsortierung nicht relevant. Die weitere Frage, ob eine Vorsortierung von regulatorischen und/oder ökonomischen Randbedingungen bedingt war, bezog sich nicht auf den vom allgemeinen Fachwissen, sondern auf den vom Dokument D1 ausgehenden Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Beschwerdebegründung der Beschwerdeführerin I, Randnummer (23): "Bezugsstaat der Dokumente", "bei der Lektüre dieser Druckschrift"). Aus den genannten Gründen hat die Kammer dem Antrag, Herrn Hagemann als Zeugen bzw. Sachverständigen zu hören, nicht stattgegeben.

3.6.5 Insoweit die Beschwerdeführerin I in Bezug auf die angefochtene Entscheidung geltend macht, dass die Einspruchsabteilung Herrn Hagemann als Zeugen hätte vernehmen oder zumindest als Sachverständigen hätte hören müssen, kann sich die Kammer dem nicht anschließen.

Wie sich aus Punkt 7.2. der Entscheidungsgründe ergibt, war die Einspruchsabteilung der Ansicht, dass selbst bei Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin I behaupteten allgemeinen Fachwissens der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, so dass schon aus diesem Grund eine Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich und somit als nicht erforderlich angesehen wurde. Eine Vorgehensweise, wonach ein behaupteter Tatsachenvortrag unterstellt, er auf seine Entscheidungserheblichkeit hin beurteilt und von dieser Einschätzung die Beweisaufnahme über den behaupteten Tatsachenvortrag abhängig gemacht wird, ist nach Auffassung der Kammer verfahrensrechtlich vertretbar und daher nicht zu beanstanden.

3.6.6 In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vertrat die Beschwerdeführerin I die Ansicht, dass es sich vorliegend um ein besonderes technisches Gebiet handle, auf dem der Einspruchsabteilung offensichtlich die nötige Sachkunde gefehlt habe, weshalb sie Herrn Hagemann als sachkundige Fachperson hätte anhören müssen.

Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Es ist zum einen nicht erkennbar, dass es sich bei der Herstellung von Polyolefin-Rezyklat um ein besonderes technisches Gebiet handelt und worin es sich von herkömmlichen technischen Gebieten unterscheiden soll. Zum anderen sind Einspruchsabteilungen gemäß Artikel 19 (2) EPÜ zumindest aus drei technisch vorgebildeten Prüfern zusammengesetzt. Auch vor dem Hintergrund, dass diese in der Regel über mehrjährige Berufserfahrung verfügen, ist die Behauptung, dass es der Einspruchsabteilung vorliegend an der nötigen Sachkunde gefehlt habe, um ohne eine vorherige Anhörung eines Sachverständigen über die Einsprüche zu entscheiden, unbegründet.

3.7 Aus diesen Gründen beruht der Gegenstand von Anspruch 1 auf erfinderischer Tätigkeit, so dass auch der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegensteht.

4. Somit gelangt die Kammer zum Ergebnis, dass Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 und 56 EPÜ und Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegenstehen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider P. Lanz