Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.07.2026 – T 1200/24

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2026:T120024.20260710

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1200/24 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 10. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) EUROKERA SNC Boîte Postale BP1 77640 Jouarre (FR) Vertreter:

Saint-Gobain Recherche 41 Quai Lucien Lefranc 93300 Aubervilliers (FR) Beschwerdegegnerin:

SCHOTT AG Hattenbergstraße 10 55122 Mainz (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Herrmann, Jochen Herrmann Patentanwälte Königstrasse 30 70173 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung G. Decker Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2718630 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 24. Juli 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 2718630 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt.

II. Mit dem Einspruch Hinblick auf war das Patent Artikel

a) in EPÜ vollem in Umfang Verbindung im mit Artikel 56 EPÜ sowie auf Artikel 100 c) EPÜ angegriffen worden.

III. Die Einspruchsabteilung europäische Patent Gegenstand hat, und unter war der die Auffassung, das Erfindung, die es zum Berücksichtigung der von der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren Änderungen dem damaligen gemäß dass ersten vorgenommenen Hilfsantrag den Erfordernissen des EPÜ genügten.

IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit.

V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 10. Juli 2026 statt.

VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte als Hauptantrag die Zurückweisung der Beschwerde, d. h. die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage der Ansprüche eingereichten gemäß dem Hilfsantrag 1, Einspruchsabteilung entschieden, Aufhebung angefochtenen der am

17. wie oder, April 2024 von der hilfsweise, Entscheidung die und Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf der Grundlage der Ansprüche gemäß einem der Hilfsanträge 2, 24, 25, 26 oder 32, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 28. März 2025. VII.

Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf das folgende aus dem erstinstanzlichen Verfahren bereits bekannte Dokument:

D1: EP 2 166 815 A1. Die Eingaben der Einsprechenden werden wie folgt mit E1 und E2 bezeichnet:

E1:

Beschwerdebegründung, eingereicht mit Schreiben vom 25. November 2024, E2: Schreiben vom 24. November 2025. Die Eingaben der Patentinhaberin werden wie folgt mit P1 und P2 bezeichnet:

P1:

Beschwerdeerwiderung, eingereicht mit Schreiben vom 28. März 2025, P2: Schreiben vom 10. Juni 2026. VIII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (mit der aus der angefochtenen Entscheidung übernommenen Merkmalsgliederung M1 bis M7):

"M1 Anzeigevorrichtung mit einer transparenten eingefärbten Glaskeramik (10), M2 die eine vorderseitige Anzeigeseite (11) rückwärtige Beleuchtungsseite (12) aufweist, und eine M3 wobei im Bereich der Beleuchtungsseite (12) mindestens ein Leuchtelement (50) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, M4 dass das Leuchtelement (50) eine weiße LED ist, M5 dass zwischen Leuchtelement (50) der Glaskeramik (10) und dem ein Farb-Kompensationsfilter (30) angeordnet ist, M6 wobei der Farbort des Leuchtelements (50) durch eine Kombination der eingefärbten Glaskeramik (10) mit dem Farb-Kompensationsfilter (30) verschoben wird, M7 und dass zwischen dem Farb-Kompensationsfilter (30) und der Glaskeramik (10) eine zumindest teiltransparente Zwischenschicht (20) angeordnet ist".

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht im Hinblick auf D1 in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen nicht auf das D1 einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ).

1.1 Nächstliegender Stand der Technik Als nächstliegender Stand der Technik wird in offenbarte Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 1 bis 3 einschließlich der Offenbarung gemäß den Figuren 7 und 8 angesehen.

1.1.1 Das in den Figuren Ausführungsbeispiel Keramikplatte 43 1 bis weist auf. Diese 3 dargestellte eine lichtdurchlässige umfasst in einer ersten Ausgestaltung eine auf der Unterseite der Keramikplatte 43 aufgebrachte Farbschicht 48 und ist in einer zweiten Ausgestaltung selbst eingefärbt ("the top plate 43 may be prepared from a colored heat resistant glass"; D1, beschrieben, zeigen die Spalte 11, Zeilen 23 und 24).

1.1.2 Wie in D1, Figuren 7 Ansicht Absatz und bzw. 8 [0046], eine einen fragmentarische fragmentarischen perspektivische Querschnitt eines wesentlichen Teils des Induktionskochfelds ("Figs. 7 and 8 illustrate a fragmentary perspective view and a fragmentary sectional view showing an important portion of the induction heating appliance"). Die in den Figuren 7 und 8 dargestellte Teilausgestaltung betrifft insbesondere den in Absatz [0051] beschriebenen Farbfilter 84, der zwischen der Eintrittsfläche 81e der Lichtleiteranordnung 81 und der LED-Lichtquelle 83 angeordnet ist.

1.1.3 Wie sich aus der Formulierung in D1, Absatz [0046], ergibt, zeigen die Figuren 7 und 8 lediglich einen Teil des Induktionskochfelds. Teilausgestaltung ist Ausführungsbeispiels, Die Bestandteil das die in dort dargestellte eines vollständigen den Figuren 1 bis 3 dargestellten Merkmale umfasst.

1.1.4 Die in den Figuren 7 und 8 dargestellte Teilausgestaltung ist sowohl für die Keramikplatte 43 mit Farbschicht 48 als auch für die selbst eingefärbte Keramikplatte 43 offenbart. Für die Ermittlung der Unterscheidungsmerkmale wird die letztgenannte Variante zugrunde gelegt.

1.1.5 Zusammenfassend offenbart das in D1, Absätze [0029] und [0051] sowie Figuren 1 bis 3, 7 und 8 beschriebene Ausführungsbeispiel eine mit Anzeigevorrichtung einer selbst eingefärbten, lichtdurchlässigen Keramikplatte 43. Im Bereich der Unterseite der Keramikplatte 43 ist eine Lichtleiteranordnung vorgesehen, wobei 81 mit zwischen Lichtleiteranordnung 81 einer LED-Lichtquelle 83 der Eintrittsfläche 81e der der LED-Lichtquelle 83 ein und Farbfilter 84 angeordnet ist.

1.2 Unterscheidungsmerkmale Aus den oben in Punkt 1.1 dargelegten Gründen offenbart D1 die Merkmale M1 bis M3 und M5. Auch das Merkmal M6 ist in D1 offenbart. Das von der LEDLichtquelle 83 emittierte Farbfilter 84 als auch Keramikplatte 43. eingefärbten Keramikplatte glass") Licht Bereits impliziert, hindurchtretende Farbortverschiebung die die sowohl selbst Offenbarung ("colored dass Licht durchquert den eingefärbte einer heat selbst resistant die Keramikplatte das spektral beeinflusst.

Eine durch die Kombination aus der eingefärbten Keramikplatte 43 und dem Farbfilter 84 ist daher offenbart. Eine unveränderte Lage des Farbortes würde demgegenüber voraussetzen, dass die Keramikplatte im gesamten sichtbaren Wellenlängenbereich von etwa 400 nm bis 700 nm eine konstante spektrale Transmission aufweist. Eine solche Eigenschaft ist D1 weder zu entnehmen noch entspricht sie dem allgemeinen Fachwissen über eingefärbte Glaskeramiken.

Es folgt daher, Anzeigevorrichtung, Entscheidung unter dass wie auch Punkt sich die beanspruchte in der angefochtenen 5.7.8 ausgeführt, vom nächstliegenden Stand der Technik durch die Merkmale M4 und M7 unterscheidet.

1.3 Merkmal M4 D1 offenbart in Absatz [0050], dass die Bedientasten des Induktionskochfelds werden können. unterschiedlich farblich unterschiedlich Dies erfolgt farbiger LEDs durch 83 ausgeführt die Verwendung ("operating button or buttons are so structured as to emit differently colored light as the color of the corresponding light emitting diode 83 is changed").

Alternativ hierzu offenbart D1 in Absatz [0051] die Verwendung eines Farbfilters 84 in Kombination mit LEDs 83 gleicher Farbe ("if a differently colored filter 84 is interposed [...] to allow the plurality of the operating buttons to emit light of a different color, a substrate can be fabricated with the light emitting diodes 83 of the same color").

Bedientasten Zur Erzeugung unterschiedlich farbiger werden Farbfilter mit unterschiedlichen Transmissionsspektren verwendet. Die Farbe der LEDs gleicher Farbe ist in D1 nicht näher festgelegt. Um auf einfache Weise eine breite Auswahl an Farben für die Bedientasten bereitzustellen, standen dem Fachmann hierfür mehrere naheliegende Möglichkeiten zur Verfügung, darunter auch der Einsatz weißer LEDs, da sich deren Licht durch bloße Filterung in unterschiedliche Farben umwandeln lässt. Die Auswahl einer weißen LED stellt daher lediglich eine naheliegende Konkretisierung der in D1 offenbarten Lehre dar und vermag nicht eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.

1.4 Merkmal M7 Wie von der Einsprechenden schriftlich (E1, Seite 11, vorletzter Absatz) und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer überzeugend vorgetragen, kann der in Merkmal M7 definierten Zwischenschicht keine relevante technische Funktion zugeschrieben werden, die über die Funktion der Teiltransparenz hinausgeht. Welche technische Wirkung die Zwischenschicht – abgesehen von ihrer Teiltransparenz – in der beanspruchten Anzeigevorrichtung erzielen soll, bleibt in Anspruch 1 offen.

Es ist daher nicht ersichtlich, welche technisch sinnvolle Aufgabe durch diese allgemeine Zwischenschicht gelöst werden soll. Insbesondere werden die in den Absätzen [0005] oder [0007] der Beschreibung des Patents aufgeführten Aufgaben, nämlich "preiswerte und robuste Anzeigevorrichtung zu eine Klebeschicht Unebenheiten bereitzustellen auszugleichen, solche oder durch eine nicht gelöst.

Zwischenschicht als entsprechenden funktionellen eine schaffen", geometrische teiltransparente Mangels Einschränkung trägt einer das Merkmal M7 über die gesamte Breite des Anspruchs nicht zur Lösung einer objektiven technischen Aufgabe gegenüber D1 bei. Daher stellt es aus technischer Sicht ein beliebiges Merkmal dar.

Gemäß gefestigter Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. aktualisierte Auflage 2026, I.D.9.6, "sind Merkmale, die nicht zur Lösung der in der Beschreibung gestellten Aufgabe beitragen, bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit [...] nicht zu berücksichtigen".

Somit trägt das Merkmal M7 nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit bei.

1.5 Argumente der Patentinhaberin für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit 1.5.1 Merkmale M1, M5 und M6 Schriftlich (P2, Punkt B.1.1) sowie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer führte die Patentinhaberin aus, dass das in D1, Absatz [0051], und in den Figuren 7 und 8, offenbarte dritte Ausführungsbeispiel den nächstliegenden Stand der Technik darstelle. Es weise eine Keramikplatte 43, LEDs 83 und Farbfilter Keramikplatte in diesem 84 auf.

Jedoch sei Ausführungsbeispiel die nicht eingefärbt und weise somit nicht das Merkmal M1 auf. In dem in den Figuren Ausführungsbeispiel eingefärbt, bis 3 D1 sei zwar weise es keine von jedoch Ausgehend 1 gezeigten die Keramikplatte Farbfilter von dieser Gegenüberstellung Patentinhaberin weiter aus, dass ersten D1 auf.

führte keinen die Hinweis enthalte, dass die Einfärbung der Keramikplatte auch in dem Farbfilter möglich sei. "dass zum aufweisenden Die dritten Patentinhaberin relevanten Ausführungsbeispiel argumentierte Zeitpunkt, nämlich, nämlich dem Veröffentlichungszeitpunkt der D1 [am 24. März 2010], der Fachwelt die Auffassung bestand, dass in eine Farbverschiebung durch eingefärbte Glaskeramiken in Kauf genommen werden müsse. Sollten andere Farben als Rot oder Orange gewünscht sein, müsste dies unter Verwendung einer nicht-eingefärbten Glaskeramik realisiert werden" (P2, Seite 6, zweiter Absatz). "Dementsprechend kann vorliegend nicht angenommen werden, dass der Fachmann zum relevanten Zeitpunkt die Kombination der gefärbten Glaskeramik gemäß Ausführungsbeispiel 1 mit der Beleuchtungsanordnung gemäß dem Ausführungsbeispiel 3 einfach 'mitliest', d.h. dass eine solche Kombination von der Offenbarung implizit mit erfasst wäre" (P2, Seite 7, erster Absatz). Somit sei die in M1 Merkmal definierte explizit noch implizit Merkmale M5 M6 und auf eingefärbte in D1 die Glaskeramik offenbart.

im Merkmal weder Da sich die M1 definierte Glaskeramik beziehen, seien auch diese Merkmale nicht in D1 offenbart. Die Kammer folgt dieser Argumentation der Patentinhaberin nicht. Aus offenbart den D1 oben eine im Punkt 1.1 dargelegten Vorrichtung mit einer Gründen eingefärbten Keramikplatte 43 gezeigten der im dritten Beleuchtungsanordnung M1).

Merkmal und damaligen Das Vorbringen Fachverständnis Beurteilung. Selbst eingefärbten fachlichen Farbfilter der Patentinhaberin wenn von Keramikplatte Erwägungen mit führt Veröffentlichungszeitpunkt als Ausführungsbeispiel D1 mit zu 84 keiner (d.h. zum anderen der Fachmann zum die Kombination einer Farbfilter aus einem technisch nicht in Betracht kommend oder sogar als unmöglich angesehen haben sollte, vermag dies den einzuschränken, da Offenbarungsgehalt sich dieser danach von D1 richtet, nicht was der Fachmann dem Dokument unmittelbar und eindeutig entnimmt.

1.5.2 Merkmal M4 Gemäß der Patentinhaberin sei die Auswahl einer weißen LED nicht die einzige Möglichkeit, die Bedientasten in D1 in verschiedenen bereits Farben zu "verschiedene (beispielsweise beleuchten. Abstufungen Hellrot, Rot, So von genügten z.B. Grundfarben [...]

Dunkelrot)" (P2, Seite 9, vorletzter Absatz). Daher müsse das Merkmal M4, auch wegen seiner "Zusammenwirkung mit den übrigen Anspruchsmerkmalen, insbesondere mit den Merkmalen M1, M5 und M6 [...] bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt werden" (P2, Seite 10, erster und zweiter Absatz).

Die Kammer vermag diesem Argument der Patentinhaberin nicht zu folgen. Der Umstand, dass mehrere Möglichkeiten bestanden, die Bedientasten in D1 in verschiedenen Farben zu beleuchten, allgemein ändert bekannt Filterung ihres nichts waren Lichts und daran, verwendet verschiedene dass weiße wurden, Farben zu um LEDs durch erzeugen.

Dass daneben weitere naheliegende Möglichkeiten bestanden, steht der Offensichtlichkeit der Auswahl einer weißen LED nicht entgegen. Auch aus der von der Patentinhaberin geltend gemachten Zusammenwirkung mit den Merkmalen M1, M5 und M6 ergibt sich nichts anderes, da diese Merkmale die Verwendung einer weißen LED nicht voraussetzen.

1.5.3 Merkmal M6 Die Patentinhaberin und 13; P2, lediglich Punkt eine durchgeleitete Sinne der ist Auffassung (P1, dass die Deckplatte (43) Graufilter sei, der zwar das nicht im B.1.1), Art Licht pauschal vorliegenden Kombination mit der dämpfe, Erfindung dem jedoch eingefärbt Farbfilter Seiten den sei, um Farbort 12 in des Leuchtelements zu verschieben. D1 offenbare "lediglich ein eingefärbtes Glas (Graufilter) und zur pauschalen nicht als Helligkeitsdämpfung Farbfilter" (P1, Seite 15, erster Absatz). Daher sei auch das Merkmal M6 nicht in D1 offenbart.

Die Kammer kann dieses Argument der Patentinhaberin nicht nachvollziehen. erläutert, Wie in der angefochtenen offenbart D1, Spalte 11, Zeilen Entscheidung 21 bis 24, eindeutig, dass das Deckglas (43) aus einem eingefärbten hitzebeständigen Glas hergestellt ist.

Durch diese Einfärbung des Glases verschiebt die Deckplatte zwingend den Farbort des Leuchtelements und nimmt die Neuheit der Merkmale M1 und M6 vorweg.

1.5.4 Merkmal M7 Wie von der Patentinhaberin schriftlich (P2, Punkt B.3) und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sei Gesamtoffenbarung des Patents zu berücksichtigen. die Danach komme der in Merkmal M7 definierten Zwischenschicht eine technische Funktion zu, insbesondere im Hinblick auf die in der Beschreibung genannten Wirkungen der Anzeigevorrichtung. Das Merkmal M7 könne daher nicht als bloße teiltransparente Schicht betrachtet werden, sondern müsse im Zusammenhang mit der beanspruchten Anzeigevorrichtung und den in der Beschreibung offenbarten technischen Wirkungen verstanden werden.

Die Kammer nicht vermag zu diesem Argument folgen. Die der Patentinhaberin Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung des Patents führt nicht dazu, dass aus der Beschreibung stammende Wortlaut des Anspruchs Merkmal M7 effektiv entsprechenden technische keine Wirkungen, Entsprechung einschränken.

funktionellen die finden, Mangels Einschränkung im das einer ist die beanspruchte Zwischenschicht über die gesamte Breite des Anspruchs zu betrachten. Wie bereits oben in Punkt 1.4 ausgeführt, trägt eine solche allgemeine teiltransparente Zwischenschicht nicht zur Lösung einer objektiven technischen Aufgabe gegenüber D1 bei.

1.5.5 Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Aufgabe der Erfindung darin bestehe, "eine kompakt bauende und robuste Anzeigevorrichtung zu schaffen, mit transparenter eingefärbter Glaskeramik, und vorher bestimmbare um für den Farbeindrücke Benutzer der beliebige Leuchtanzeige realisieren zu können" (P1, Seite 16, vorletzter Absatz; ähnliche Formulierung in P2, Punkt B.4.2).

Auch dieses Argument der Patentinhaberin kann die Kammer nicht nachvollziehen, nicht nur, weil die Merkmale M1 und M6 nicht erkennbar neu sind, ist, teiltransparente, sondern insbesondere, inwiefern zwischen eine Farbfilter weil nicht allgemeine, und Glaskeramik angeordnete Zwischenschicht diese Aufgabe lösen soll.

1.5.6 Zusammenfassend stellt die Kammer fest, dass die von der Patentinhaberin vorgebrachten Argumente für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 nicht überzeugend sind.

2. Hilfsanträge 2, 24, 25, 26 und 32 - Zulassung Die Hilfsanträge 2, 24, 25, 26 und 32, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung vom 28. März 2025, werden Artikel (5) VOBK das 12 (3) und nicht in gemäß Verfahren zugelassen.

2.1 Mit der Beschwerdeerwiderung reichte die u.a. die Hilfsanträge 2, 24, 25, 26 Patentinhaberin und 32 ein. Diese Hilfsanträge wurden jedoch nicht substantiiert. Insbesondere fehlten Angaben zu den vorgenommenen Änderungen, deren Grundlage in der ursprünglich eingereichten Anmeldung sowie eine Begründung dazu, warum die Änderungen geeignet Einsprechenden erfinderischer zudem nicht sein erhobenen Tätigkeit erkennen, sollten, Einwände auszuräumen.

dass die die in von der mangelnder Die diesen Kammer kann Hilfsanträgen vorgenommenen Änderungen selbsterklärend wären.

2.2 Erst als Reaktion auf die Mitteilung der Kammer gemäß Artikel 15 (1) VOBK reichte die Patentinhaberin mit dem Schreiben P2 Ausführungen zu diesen Hilfsanträgen ein. Wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erörtert und von der Einsprechenden außergewöhnlichen Substantiierung vorgetragen, Umstände der vor, die Hilfsanträge liegen diese zu keine erstmalige diesem späten Zeitpunkt rechtfertigen könnten. Auch die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung keine solchen Umstände aufgezeigt.

Die Kammer übt daher ihr Ermessen gemäß Artikel 13 (2) VOBK dahingehend aus, die mit dem Schreiben P2 erstmalig eingereichten Ausführungen Hilfsanträgen nicht zu berücksichtigen. zu den 2.3 Da die in den Hilfsanträgen vorgenommenen Änderungen einerseits nicht selbsterklärend sind und andererseits die hierzu eingereichten Erläuterungen nicht berücksichtigt werden, übt die Kammer ihr Ermessen gemäß Artikel 12 (3) und (5) VOBK dahingehend aus, die Hilfsanträge 2, 24, 25, 26 und 32 nicht zuzulassen.

3. Aus den oben dargelegten Gründen kommt die Kammer zu dem Schluss, dass sämtliche Anträge der Patentinhaberin entweder nicht gewährbar sind oder nicht in das Verfahren zugelassen werden. Das Patent ist daher zu widerrufen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Gabor R. Bekkering