Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.07 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.07.2026 – T 651/24

Technische Beschwerdekammer 3.5.07 · ECLI:EP:BA:2026:T065124.20260707

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0651/24 - 3.5.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.07 vom 7. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) KSB SE & Co. KGaA Johann-Klein-Straße 9 67227 Frankenthal (DE) Vertreter:

Lorenz Seidler Gossel Part. mbB Widenmayerstr. 23 80538 München (DE) Beschwerdegegnerin:

WILO SE Nortkirchenstrasse 100 44263 Dortmund (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Cohausz Hannig Borkowski Wißgott Patentanwaltskanzlei GbR Grafenberger Allee 337a 40235 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. März 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3370489 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

N. H. Uhlmann C. Barel-Faucheux P. Guntz

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. EP 3 370 489 B1 (im Folgenden "das Patent") zurückzuweisen. Die Einspruchsabteilung entschied, dass keiner der Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung entgegensteht.

II. In der Entscheidung wurde unter anderem auf die folgenden Dokumente verwiesen:

D1:

US 4,557,225, 10. Dezember 1985 D4:

EP 2 779 371 A1, 17. September 2014 III. Die Beschwerdeführerin beantragt, mit der Einlegung der Beschwerde am 8. Mai 2024, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und - das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen bzw. - eine mündliche Verhandlung nach Artikel 116 EPÜ für den Fall anzuberaumen, dass das Patent nicht bereits im schriftlichen Verfahren widerrufen werden kann.

IV. In ihrer Beschwerdeerwiderung vom 18. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin):

- die Beschwerde zurückzuweisen, - hilfsweise das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten, basierend auf den im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 25. Juli 2022 als Hilfsanträge 1 bis 4 eingereichten Anspruchssätzen, - weiter hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sofern die Beschwerde nicht bereits im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen werden kann.

V. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdebegründung ausgeführt, dass sie Kenntnis von einer weiteren Druckschrift erlangt habe, die den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 auf den ersten Blick offenbare und damit hoch relevant für das Verfahren sei. Diese Druckschrift wurde als Dokument D8 in der Beschwerdebegründung eingeführt:

D8:

DE 198 47 789 A1, 27. April 2000 VI. Die Beschwerdeführerin reichte am 25 Juli 2025 ein Schreiben mit weiteren Argumenten ein.

VII. Mit einem Bescheid gab die Kammer ihre vorläufige Stellungnahme bezüglich:

- der Auslegung des Anspruchs 1 des Patents, - deren Neuheit gegenüber dem Dokument D1 und dem Dokument D4, - deren erfinderischen Tätigkeit aufgrund D1 und aufgrund D4, - der Zulässigkeit des Dokuments D8 an, und - schrieb, dass die Hilfsanträge keiner Prüfung durch die Einspruchsabteilung unterzogen wurden so dass es in der mündlichen Verhandlung zu diskutieren sein würde, ob gegebenenfalls eine Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung in Frage kommen würde.

VIII. Die Beschwerdegegnerin reichte, am 5. Juni 2026, ein Schreiben mit neuen Hilfsanträgen 5 und 6, neuer Anlage D9 und weiteren Argumenten und, am 8. Juni 2026, angepasste Beschreibungen ein. Hilfsantrag 1 und 3 vom 18. November 2024 wurden zurückgenommen.

IX. Die Beschwerdeführerin reichte am 8. Juni 2026 ein Schreiben mit weiteren Argumenten ein.

X. Am 7. Juli 2026 fand die mündliche Verhandlung statt. Am Ende der Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung der Kammer.

XI. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hielt ihren Antrag auf Widerruf des Patents aufrecht.

XII. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, gleichbedeutend mit der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage der Ansprüche des 2. oder 4. bis 6. Hilfsantrags, Hilfsanträge 2 und 4 wie eingereicht vor der Einspruchsabteilung und dann erneut mit der Beschwerdeerwiderung vom 18. November 2024 und Hilfsanträge 5 und 6 wie eingereicht mit Schreiben vom 5. Juni 2026.

XIII. Anspruch 1 des Patents (Hauptantrag) lautet wie folgt (Merkmalsgliederung der angefochtenen Entscheidung):

1 "Elektronikmodul (1) für einen Elektromotor (40) mit einer Elektronik (10, 20) zur Steuerung und/oder Regelung des Elektromotors (40), 1.1 die in einem ein Unterteil (2) und ein Oberteil (3) umfassendes Gehäuse (2, 3) aufgenommen ist, 1.2 in dem ein erster und ein zweiter Raumbereich (5, 6) vorhanden sind, 1.3 welche durch eine Trennwand (50) voneinander getrennt sind, 1.4 wobei in dem ersten Raumbereich (5) eine erste Leiterplatte (10a) einer Motorsteuereinheit (10) zur Speisung des Elektromotors (40) einliegt 1.4.1 die Betriebsspannungen einer ersten Spannungsebene trägt, und 1.5 in dem zweiten Raumbereich (6) eine zweite Leiterplatte (20a) einer Systemsteuereinheit (20) einliegt, 1.5.1 die Betriebsspannungen einer zweiten, niedrigeren Spannungsebene trägt, dadurch gekennzeichnet, dass XIV.

1.6 die Trennwand (50) für eine elektrische und thermische Isolation zwischen den Leiterplatten (10a, 20a) sorgt und 1.7 ein separates Bauteil bildet, 1.8 und der erste Raumbereich (5) mitsamt der ersten Leiterplatte(10a), die Trennwand (50) und der zweite Raumbereich (6) mitsamt der zweiten Leiterplatte (20a) axial übereinander angeordnet sind."

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 korrespondiert zu Anspruch 1 des Streitpatents aber ist zusätzlich darauf gerichtet, dass "die erste Leiterplatte (10a) leistungselektronische Bauelemente (15) eines Frequenzumrichters der Motorsteuereinheit (10) zur Drehzahlstellung des Elektromotors (40) trägt und im Betrieb für den Menschen schädliche Spannungen führt und an der zweite Leiterplatte (20a), die systemelektronische Bauelemente (25) der Systemsteuereinheit (20) trägt, nur für den Menschen unschädliche Niederspannungen oder Kleinspannungen anliegen, die niedriger sind als diejenigen der ersten Leiterplatte (10a)".

XV. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 korrespondiert zu Anspruch 1 des Streitpatents mit den folgenden zusätzlichen Merkmalen am Ende des Anspruchs:

", wobei in dem Oberteil (3) ein axial über dem zweiten Raumbereich (6) liegender, einen Anschlussraum zum Anschließen von Kabeln bildender dritter Raumbereich (7) ausgebildet ist und auf dem Oberteil (3) eine den dritten Raumbereich (7) abdeckende, abnehmbare Anzeigeund/ oder Bedieneinheit (30) aufgesetzt ist und elektrische Anschlüsse (26, 8a-8e) in Form von Schrauboder Federklemmen der zweiten Leiterplatte (20a) durch einen Boden (22) des Oberteils (3) in den dritten Raumbereich (7) hineinragen, der die zweite Leiterplatte (20a) im Übrigen abdeckt".

Es ist zusätzlich konkretisiert, dass "der erste Raumbereich im Unterteil und der zweite Raumbereich im Oberteil ausgebildet ist."

Entscheidungsgründe§

Die Erfindung 1. Das Patent bezieht sich auf ein Elektronikmodul für die Montage an einem Elektromotor, insbesondere eines Pumpenaggregats (Absatz [0001] der Beschreibung des Patents).

2. Laut der Erfindung bildet eine Trennwand ein separates Bauteil, das vom Ober- und Unterteil des umfassenden Gehäuses des Elektromoduls baulich unabhängig ist (Absätze [0001] und [0008]).

3. Die Motorsteuereinheit 10, der Elektromotor 40, der Netzstecker 60 sowie die entsprechende Schnittstelle 17 für den Netzstecker 60 der Schnittstelleneinheit 16 sind einer ersten Spannungsebene zugeordnet, die die höheren Betriebsspannungen (110V, 230V, 400V) umfasst. Die Systemsteuereinheit 20, die Anzeige- und/ oder Bedieneinheit 30, das optionale Interface-Modul 62 sowie der externe Sensor 61 samt der entsprechenden Schnittstelle 28 sowie auch die weitere Schnittstelle 27 sind der zweiten Spannungsebene zugeordnet, die nur Kleinspannungen ("Safety Extra-Low Voltage" (SELV)), "Protective Extra-Low Voltage" (PELV)) unter 25V umfasst. Eine Ausnahme können die potentialfreien Meldekontakte 8d, 8e des Anschlussbereichs 8 bilden. Hier kann bedarfsweise durch den Installateur eine externe Schaltspannung zwischen 12V und 240V angeschlossen werden. Werksseitig sind diese Meldekontakte weder der ersten noch der zweiten Spannungsebene zugeordnet (Absatz [0053]; Abbildung 1). Auslegung des Anspruchs 1 des erteilten Patents (Hauptantrag) 4. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Einspruchsabteilung eine zu enge Auslegung des Merkmals 1.5.1. zu Grunde gelegt habe, weshalb fälschlicherweise ein vermeintlicher Unterschied zum Stand der Technik identifiziert worden sei.

5. Aus Sicht der Beschwerdeführerin lasse die konkrete Formulierung des Merkmals 1.5.1. gerade offen, ob neben den Spannungen der zweiten Spannungsebene auch noch weitere nicht in diesen Spannungsbereich fallende Spannungen vorgesehen sein dürfen, da die Formulierung des Merkmals 1.5.1 keine Formulierung der Art "nur" oder "ausschließlich" (usw.) verwendet. Die Beschwerdeführerin verweist auf Absatz [0009] des Streitpatents, wonach an der oberen zweiten Leiterplatte vorzugsweise nur Betriebspannungen anliegen, die niedriger sind als diejenigen der ersten Leiterplatte.

6. Die Beschwerdeführerin bezieht sich weiter auf Absatz [0014] des Streitpatents, wo erläutert wird, dass auf der zweiten Leiterplatte auch zumindest ein potentialfreier Meldekontakt vorhanden sein kann, an welchen bedarfsweise vom Installateur eine externe Schaltspannung "zwischen 12V und 240V" angelegt werden kann. Dass es sich bei einer solchen Spannung um eine extern angelegte Spannung handeln kann, ändere jedoch nichts daran, dass auf der zweiten Leiterplatte auch höhere Spannungen vorliegen können.

7. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die genannte Spannung von 12V bis 240V eine externe Spannung sei, die nichts mit der ersten oder zweiten Spannungsebene und auch nichts mit der Motorsteuereinheit oder der Systemsteuereinheit zu tun habe. Dies stelle Absatz [0053] am Ende klar: "Eine Ausnahme können die potentialfreien Meldekontakte 8d, 8e des Anschlussbereichs 8 bilden. Hier kann bedarfsweise durch den Installateur eine externe Schaltspannung zwischen 12V und 240V angeschlossen werden. Werksseitig sind diese Meldekontakte weder der ersten noch der zweiten Spannungsebene zugeordnet" (Siehe auch Absatz [0014]: "Obgleich am Meldekontakt auch eine Schaltspannung über 24V anlegbar ist, wird dadurch das erfindungsgemäße Konzept der funktionalen Trennung der Spannungen und räumlichen Aufteilung auf verschiedene Spannungsebenen nicht durchbrochen, da werksseitig keine Beschaltung der Meldekontakte erfolgt, so dass die zweite Leiterplatte nach wie vor bei Auslieferung des Elektronikmoduls bzw. des Pumpenaggregats mit Elektromotor und Elektronikmodul zum Kunden nur Spannungen der zweiten Spannungsebene trägt, mithin also nur Kleinspannungen.").

8. Die Kammer verweist auf Figur 1 des Patents:

9. Die Legende der Figur 1 sowie die dazugehörigen Erklärungen in der ursprünglichen Beschreibung (Seiten 15 und 16) zeigen, dass die Meldekontakte 8d und 8e des Anschlussbereichs 8 der Systemsteuereinheit 20 zu der ersten Spannungsebene gehören, während die Meldekontakte 8a, 8b und 8c des Anschlussbereichs 8 der selben Systemsteuereinheit zu der zweiten Spannungsebene gehören.

10. Die Kammer ist der Meinung, dass eine "Schaltspannung" nicht einer "Betriebsspannung" gleicht:

- Die Schaltspannung eines Kontaktes ist die Spannung, die über einem geschalteten Ausgang anliegt; - Die Betriebsspannung eines Gerätes oder einer Schaltung gibt an, wie hoch die Spannung sein muss, um das Gerät (die "Systemsteuereinheit" in diesem Fall) zu betreiben.

11. Die Kammer verweist ferner auf Absatz [0050] des Patents: "Die Systemsteuereinheit 20 weist elektrische Kontakte 8a, 8b, 8c, 8d, 8e auf, die jeweils als Steck-, Schraub- oder Klemmanschlüsse ausgeführt sein können und gemeinsam einen Anschlussbereich 8 bilden. An diese Kontakte 8a, 8b, 8c, 8d, 8e können verschiedene externe Geräte, beispielsweise Sensoren, Aktoren und/ oder Meldeleitungen einer Gebäudeautomation angeschlossen werden. [...] Zudem können ein oder mehrere potentialfreie Kontakte 8d, 8e vorhanden sein, die als "Öffner" oder "Schließer" ausgebildet sind und einen betriebszustandsabhängigen Status des Elektromotors oder der Pumpe nach außen melden. Diese Kontakte 8d, 8e dienen insbesondere dem Anschluss an eine Gebäudeautomation [...]".

12. Laut der Beschwerdeführerin sei Anspruch 1 dahingehend zu verstehen, dass eine funktionale Aufteilung von Motorsteuereinheit und Systemsteuereinheit auf die beiden Platinen erfolgt, wobei die Motorsteuereinheit mit Spannungen auf einer höheren Spannungsebene arbeitet als die Systemsteuereinheit. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass auf der zweiten Platine der Systemsteuereinheit noch weitere Bausteine vorhanden sind, die mit höheren Spannungen arbeiten.

13. Die Kammer merkt an, dass, laut Anspruch 1 des Patents, die erste Leiterplatte die "Betriebsspannungen" einer ersten Spannungsebene trägt (Merkmale 1.4 und 1.4.1), während die zweite Leiterplatte die "Betriebsspannungen" einer zweiten, niedrigeren Spannungsebene trägt (Merkmale 1.5 und 1.5.1).

14. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Auslegung des Merkmals 1.5.1 eine solche sei, die der technischen Aufgabe der Erfindung gerecht würde (Betriebssicherheit und Schutz vor elektrischen Schlägen, siehe Absatz [0006] der Patentschrift) und die der Fachmann beim Studium der Patentschrift aufgrund seines Sachverstands "richtigerweise" erhalte.

15. Laut der Beschwerdegegnerin ist das Merkmal 1.5.1 gerade so gemeint, dass die (obere) zweite Leiterplatte nicht die höheren betriebsbedingt lebensgefährlichen Spannungen der ersten Leiterplatte tragen soll, um die Gefahr eines elektrischen Schlags zu reduzieren. Absatz [0009] der Patentschrift lautet: "Die schädlichen Betriebsspannungen sind folglich abgeschirmt in dem Unterteil des Gehäuses angeordnet, d.h. nicht unmittelbar dem Installateur zugänglich, wodurch ein hohes Maß an Betriebssicherheit vorliegt".

16. Dazu merkt die Kammer an, dass Anspruch 1 keinen Bezug auf "lebensgefährliche" Spannungen beziehungsweise auf ein dem Installateur nicht zugänglichen Teil des Gehäuses nimmt.

17. Die Kammer merkt an, dass, laut Anspruch 1 des Patents, es nicht klar ist, ob der erste Raumbereich (5), in dem die erste Leiterplatte (10a) einliegt, in dem Unterteil ist. Laut Absatz [0009] der Beschreibung treten die schädlichen, i.e. ersten, Betriebsspannungen in diesem Unterteil auf.

18. In ihrer Erwiderung auf den Bescheid der Kammer argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass die möglichen Schaltspannungen der Meldekontakte 8d, 8e keine Betriebsspannungen seien, die für den Betrieb der Systemsteuereinheit oder des Elektromotors erforderlich wären. Zudem seien die Schaltspannungen nur optional vorhanden, d.h. wenn es der Kunde wünsche und sie selbst bereitstelle. Die Meldekontakte 8a-8e seien im Patent als "potentialfrei" bezeichnet. Diese Betrachtungen führten dem Fachmann vor Augen, dass es sich bei den Betriebsspannungen der ersten Spannungsebene um für den Menschen schädliche Spannungen handeln müsse, und dass durch den von Merkmal 1.8 definierten "Sandwich-Aufbau" die erste Leiterplatte mit den höheren Betriebsspannungen im Gehäuse unten liege, denn die Leiterplatten sollten übereinander liegen.

19. Laut der Beschwerdegegnerin wird dieses Verständnis auch aus der Überlegung des Fachmanns genährt, dass, wenn eine thermische Isolation der Leiterplatten zueinander erforderlich sei, wie Merkmal 1.6 es fordere, die Abwärme der elektronischen Bauelemente auf der ersten Leiterplatte, d.h. der Motorsteuereinheit, so groß sein müsse, dass sie abgeführt werden müsse, was, wie der Fachmann wisse, üblicherweise über Kühlrippen erfolge, die aus Gründen der Betriebssicherheit nicht auf der dem Installateur zugewandten Seite des Elektronikmoduls, sondern auf der abgewandten, hinteren oder unteren Seite angeordnet seien. Ferner nennt Absatz [0009] "leistungselektronische Bauelemente der Motorsteuereinheit" ["während die untere bzw. erste Leiterplatte leistungselektronische Bauelemente der Motorsteuereinheit, beispielsweise eines Frequenzumrichters zur Drehzahlstellung des Elektromotors, trägt [...]"], was das funktionale Verständnis der Entwicklung hoher Verlustwärme auf der ersten Leiterplatte betone.

20. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die strenge Trennung nicht in dem Anspruch verankert sei.

21. Insgesamt wird nach Ansicht der Kammer durch den Wortlaut des Anspruchs 1, auch unter Berücksichtigung der Beschreibung, nicht ausgeschlossen, dass die zweite Leiterplatte neben den Spannungen der zweiten, niedrigeren, Spannungsebene auch höhere Spannungen tragen könnte.

Neuheit und erfinderische Tätigkeit von Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber D4 und dem allgemeinen Fachwissen, Artikel 100 a), 52, 54 und 56 EPÜ 22. Dokument D4, welches in dem Patent im Absatz [0004] zitiert ist, sieht die axiale Anordnung zweier Einzelgehäuse eines axial an einen Elektromotor angesetzten Elektronikmoduls vor, wobei in dem oberen Einzelgehäuse ein erster Elektronikaufnahmeraum und in dem unteren ein zweiter Elektronikaufnahmeraum vorhanden ist. Die Räume sind durch den einstückig mit den Seitenwänden ausgebildeten Boden des oberen Einzelgehäuses voneinander getrennt (Absatz [0004] des Patents).

23. Dokument D4 betrifft insbesondere ein Pumpenaggregat mit einem Klemmenkasten, welcher zumindest einen ersten und einen zweiten Gehäuseteil aufweist, welche über zumindest ein Gelenk (schwenkbar) miteinander verbunden sind (Absatz [0001]).

24. Figur 1 zeigt eine Explosionsansicht des Pumpenaggregates:

25. Das Pumpengehäuse 2 ist mit einem Statorgehäuse 6 verbunden. An das dem Pumpengehäuse 2 abgewandte Axialende des Statorgehäuses 6 ist ein Elektronikgehäuse bzw. ein Klemmenkasten 12 angesetzt (Absatz [0031]).

26. Der Klemmenkasten 12 ist aus drei Teilen gebildet:

einem ersten Gehäuseteil in Form eines Deckels 14, einem zweiten Gehäuseteil in Form eines Zwischenteiles 16 und einem dritten Gehäuseteil in Form eines Unterteils 18. Der Deckel 14, das Zwischenteil 16 und das Unterteil 18 weisen dieselbe Grundform bzw. denselben Querschnitt auf und können so übereinandergesetzt werden. Dabei verschließt das Zwischenteil 16 die offene Oberseite des Unterteils 18 und der Deckel 14 die offene Oberseite des Zwischenteils 16 (Absatz [0031]).

27. Der Deckel 14 ist mit dem Zwischenteil 16 über ein Gelenk 20 schwenkbar verbunden (siehe Fig.3 und Absatz [0032]). An dem Deckel 14 sind Bedien- und Anzeigeelemente 30 angeordnet. Zu deren Kontaktierung ist an der Innenseite des Deckels 14, welche dem Zwischenteil 16 zugewandt ist, eine Leiterplatte 32 angeordnet (Fig.6 und Absatz [0033]).

28. Das Zwischenteil 16 umschließt bzw. begrenzt einen ersten Elektronikaufnahmeraum 40 von unten und von den Seiten. In dem ersten Elektronikaufnahmeraum 40 sind Elektronikkomponenten 42 und Anschlussklemmen 44 angeordnet. Die Elektronikkomponenten sind über das Verbindungskabel 36 mit der Leiterplatte 32 im Deckel 14 verbunden. Die Anschlussklemmen 44 dienen dazu, externe Komponenten, wie beispielsweise Sensoren mit der Steuerelektronik im Inneren des Klemmenkastens zu verbinden. Dazu können Kabel durch die Kabeldurchführungen 46 in einer Seitenwandung des Zwischenteiles 16 in das Innere des Elektronikaufnahmeraumes 40 geführt werden (Absatz [0034]).

29. Das Unterteil 18 des Klemmenkastens 12 definiert einen zweiten Elektronikaufnahmeraum 72, in welchem eine Leiterplatte 74 angeordnet ist, welche elektronische Bauelemente zur Steuerung des Antriebsmotors des Pumpenaggregates trägt. Die Leiterplatte 74 weist elektrische Anschlusskontakte 76 auf, welche dazu dienen, die Leiterplatte 74 elektrisch mit den Elektronikkomponenten 42 in dem Zwischenteil 16 zu verbinden. Im Boden des Zwischenteils kann entsprechend eine Ausnehmung vorgesehen sein, durch welche sich die elektrischen Anschlusskontakte 76 hindurch erstrecken können. An dem Unterteil 18 ist darüber hinaus ein Anschlussstecker 78 angeordnet, welcher dem elektrischen Netzanschluss des Pumpenaggregates dient. In dem zweiten Elektronikaufnahmeraum 72 sind diejenigen elektrischen bzw. elektronischen Bauteile angeordnet, welche bei der normalen Installation und bei der normalen Nutzung des Pumpenaggregates nicht zugänglich sein müssen. Dazu bleibt der zweite Elektronikaufnahmeraum 72 verschlossen, indem das Zwischenteil 16 auf das Unterteil 18 aufgesetzt wird (Absatz [0043]).

30. Die Kammer ist, wie offenbar die Einspruchsabteilung, der Meinung, dass das Elektronikgehäuse 12 dem Elektronikmodul (1) des Anspruchs 1 des Hauptantrags entspricht. Der elektrische Antriebsmotor entspricht dem Elektromotor des Anspruchs 1. 31. Ferner ist die Kammer, in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung, der Meinung, dass der Deckel 14 dem Oberteil 3 des Anspruchs 1 entspricht. Das Unterteil 18 entspricht dem Unterteil 2 des Anspruchs 1. Ein erster Raumbereich (Figur 3:

"Elektronikaufnahmeraum 40") ist offenbart, begrenzt durch den Deckel 14 und das Zwischenteil 16, und ein zweiter Raumbereich (Figur 3: "Elektronikaufnahmeraum 72") ist offenbart, begrenzt durch das Zwischenteil 16 und das Unterteil 18. Die Leiterplatte 32 (siehe Figur 6) entspricht der zweiten Leiterplatte 10a und die Leiterplatte 74 entspricht der ersten Leiterplatte 20a des Anspruchs.

32. Figur 10 und 11 geben eine Indikation, dass der Elektronikaufnahmeraum 40 und der Elektronikaufnahmeraum 72 voneinander durch eine Wand getrennt sind:

33. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer argumentierte die Beschwerdeführerin, dass Absatz [0004] des Streitpatents festlegt, dass der erste und der zweite Elektronikaufnahmeraum durch den einstückig mit den Seitenwänden ausgebildeten Boden des oberen Einzelgehäuses voneinander getrennt sind. In der Trennwand könne auch eine Ausnehmung 51 für die Kabeldurchführung vorhanden sein (Absatz [0036], [0086], [0087] und [0094] des Streitpatents).

34. In ihrer Erwiderung zu dem Bescheid der Kammer, argumentierte die Beschwerdegegnerin, bezüglich Merkmal 1.6, dass, in D4, die "Ausnehmung" im "Boden" des Zwischenteils anders zu verstehen sei, als dass sie "nur" für die Anschlusskontakte 76 vorgesehen wäre. Vielmehr sei diese Ausnehmung so groß, dass das Zwischenteil, respektive sein "Boden", keine thermische und elektrische Isolation bewirken könne. Dieses Verständnis resultiere aus Figuren 3 und 5. Figur 5 ist nachfolgend in der von der Beschwerdegegnerin modifizierten Form abgebildet :

In dieser modifizierten Figur 5 ist derjenige Teil des Zwischenteils 16, der als "Boden" betrachtet werden könne, farblich hervorgehoben, wohingegen die Elektronikkomponenten 42 entfernt worden sind. Erkennbar gestalte sich der Boden nur als eine Art Kragen, der von den Seitenwänden des Zwischenteils in den Innenraum hineinragt. Der Verlauf der Innenkante dieses Kragens sei anhand von Figur 5 eindeutig nachvollziehbar. Es fehle dem Zwischenteil faktisch also an einer die Raumbereiche voneinander trennenden, isolierenden Trennwand gemäß der Merkmale 1.3 und 1.6. Zu beachten seien auch die Dome 84 (Schraubenaufnahmen) des Unterteils 18 in Fig. 3, die erst knapp unterhalb des Zwischenteils 16 begännen und sich aufgrund ihrer Länge zwangsläufig durch das zwischen Teil 16 hindurch erstrecken müssten (siehe modifizierte Fig. 5) um mit den korrespondierenden Domen des Deckels 14 zu Verschraubungszwecken zu fluchten (D4, Seite 9, Zeilen 7 bis 10: "Die Schrauben 24 greifen in säulenartige Schraubaufnahmen 84 ein, welche an dem Unterteil 18 ausgebildet sind. Die Schraubaufnahmen 84 erstrecken sich von dem Unterteil 18 weg in das Innere des Zwischenteils 16 hinein und können so die Schrauben 24 aufnehmen. Die Schrauben 24 und die Schraubaufnahmen 84 durchgreifen somit das Zwischenteil 16 in axialer Richtung X".).

35. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die nun mit dem letzten Schriftsatz vorgelegte modifizierte Figur 5 rein spekulativ und zudem wenig überzeugend sei. Würde der Boden des Zwischenteils tatsächlich eine entsprechende, wie von der Beschwerdeführerin behauptet großflächige Ausnehmung aufweisen, so würden die Bauteile 42, 44 in der Luft schweben, denn am Unterteil 18 seien sie offensichtlich nicht angeordnet.

36. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass der Hinweis, wonach im Elektronikaufnahmeraum 72 diejenigen Bauteile vorgesehen sind, die bei der normalen Nutzung und normalen Installation nicht zugänglich sein müssen, dafür spreche, dass es sich hier um eine Leistungselektronik für die Wandlung der Netzspannung sowie zur Verstromung des Motors handeln müsse, denn diese Komponenten bildeten ein in sich geschlossenes System, das herstellerseitig bereitgestellt werde und nicht geändert werden müsse/dürfe. Der Netzanschlussstecker 78, der in den Raum 72 mit der Platine 74 führt, spreche dafür, dass die Platine 74 höhere Spannungen führe, denn es sei von einer Netzanschlussspannung von mindestens 240V auszugehen (Siehe Absatz [0043]: "An dem Unterteil 18 ist darüber hinaus ein Anschlussstecker 78 angeordnet, welcher dem elektrischen Netzanschluss des Pumpenaggregates dient."). Absatz [0034] spreche von einer Steuerelektronik, die über die Anschlussklemmen 44 mit externen Sensoren verbunden werden müsse. Die Steuerelektronik scheine daher vielmehr ein Mikrocontroller zu sein, um externe Sensorsignale auszuwerten. Dafür spreche auch die Form des verwendeten Kühlkörpers. Damit sei für den Fachmann offensichtlich, dass die Leiterplatte 74 im unteren Gehäuseraum 72 ein höheres Spannungsniveau trage als die Leiterplatte 32 im Raum 40. 37. Die Kammer ist der Auffassung, dass D4 eine "Trennwand" im Sinne des Merkmals 1.6 offenbart. Absatz [0043] beschreibt, dass im Boden des Zwischenteils 16 eine Ausnehmung vorgesehen sein kann, durch welche sich die elektrischen Anschlusskontakte 76 hindurch erstrecken können. Seite 9, Zeilen 7 bis 10 in Absatz [0043] beschreibt auch eine Durchgreifung des Zwischenteils 16 in axialer Richtung durch die Schrauben 24 und die Schraubaufnahmen 84. Dadurch ist der Boden zwar nicht komplett durchgehend, aber die im Vergleich zur Gesamtfläche doch sehr begrenzte Ausnehmung für die Kontakte 76 vereiteln ebensowenig wie die Durchgreifung durch die Schrauben 24 und die Schraubaufnahmen 84 noch nicht, dass der Boden zumindest für eine gewisse elektrische und thermische Isolation zwischen den Leiterplatten 32 und 74 sorgt. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass auch patentgemäß die beanspruchte Trennwand eine Ausnehmung aufweisen kann (Absatz [0036] der B1-Schrift). Ferner zeigen Abbildungen 10 und 11 des Dokuments D4 keine Anzeichen von einem Kragen.

38. Es wird in D4 nicht offenbart, dass die zweite Leiterplatte (Komponente 32 in D4), die Betriebsspannungen einer zweiten, niedrigeren Spannungsebene trägt. D4 offenbart implizit, dass die Leiterplatte 32 mit einer niedrigeren Spannung arbeitet, da sie zur Kontaktierung der Bedien- und Anzeigeelemente 30 dient (Absatz [0033]), allerdings wird nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass die Leiterplatte 74 eine Betriebsspannung einer höheren Spannungsebene trägt. Damit wird das Merkmal 1.5.1 ersichtlich nicht offenbart, wie von der Einspruchsabteilung richtig festgestellt.

39. Laut der Beschwerdeführerin beschreibt Absatz [0028] des Dokuments D4 bereits, dass das Vorsehen von zwei unterschiedlichen Elektronikaufnahmeräumen vor dem Hintergrund geschehe, dass durch das Öffnen des Gehäuses mittels des Klappmechanismus nur der erste Elektronikraum zugänglich sein solle, während die Bauteile innerhalb des zweiten Elektronikraums, nämlich die Bauteile zur Ansteuerung des Motors bzw. der Pumpe weiterhin geschützt und nicht frei zugänglich blieben.

40. Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass Absatz [0028] nichts zu unterschiedlichen Höhen der Spannungen auf den Leiterplatten ausführe, so dass der Fachmann hier gerade keine Anregung für die Lösung der Aufgabe erhalte.

41. Zudem unterstellt, laut der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin etwas, das in Absatz [0028] nicht stehe. So möge dieser Absatz zwar einen weiteren zweiten Elektronikaufnahmeraum vorschlagen, in welchem elektrische und/oder elektronische Bauteile angeordnet sein können und der beim Öffnen bzw. Aufschwenken des ersten Gehäuseteils relativ zum zweiten Gehäuseteil im Wesentlichen geschlossen bleibt, so dass in diesem zweiten Elektronikaufnahmeraum insbesondere elektronische Bauteile angeordnet werden können, die auch beim Öffnen des Klemmenkastens durch Verschwenken des ersten Gehäuseteils nicht frei zugänglich sein sollten und so weiter geschützt im Inneren aufgenommen blieben. In Absatz [0028] stehe jedoch nicht, dass es bei den Bauteilen in dem weiteren zweiten Elektronikaufnahmeraum um "Bauteile zur Ansteuerung des Motors bzw. der Pumpe" ginge, wie die Beschwerdeführerin behaupte.

42. Die Kammer verweist auf Absatz [0006] des Dokuments D4:

"Ein solcher Klemmenkasten dient dem elektrischen Anschluss des elektrischen Antriebsmotors und vorzugsweise der Aufnahme elektrischer und elektronischer Bauelemente zur Steuerung bzw. Regelung des elektrischen Antriebsmotors. Ein solcher Klemmkasten kann ein separates Bauteil sein, welches an der Außenseite des Motor- bzw. Statorgehäuses des Pumpenaggregates befestigt ist". Ferner lautet Absatz [0007] des Dokuments D4: "Erfindungsgemäß weist der Klemmenkasten zumindest zwei Gehäuseteile, nämlich einen ersten und einen zweiten Gehäuseteil auf. [...] Die beiden Gehäuseteile sind über zumindest ein Gelenk schwenkbar miteinander verbunden. Vorzugsweise sind die Gehäuseteile so angeordnet, dass sie in eine aneinander anliegende Position gebracht werden können, in welcher die Gehäuseteile einen von den Gehäuseteilen gebildeten Innenraum umschließen bzw. verschließen. Ein solcher Innenraum kann ein Elektronikaufnahmeraum sein, in welchem elektrische Anschlüsse oder elektronische Bauteile für die Regelung des Antriebsmotors angeordnet sind". Zudem beschreibt Absatz [0026] das Folgende:

"Bevorzugt begrenzt das Klemmenkastenunterteil einen Elektronikaufnahmeraum, in welchem elektrische und/oder elektronische Bauteile angeordnet sind. Zweckmäßigerweise ist das Klemmenkastenunterteil der Gehäuseteil, welcher an das Statorgehäuse des Antriebsmotors angrenzt oder Teil von diesem ist".

43. Aber Dokument D4 offenbart nicht, dass die erste Leiterplatte (10a) der Motorsteuereinheit zur Speisung des Elektromotors dient (Siehe Merkmal 1.4).

44. Mit diesen zwei Unterscheidungsmerkmalen gegenüber dem Dokument D4 ist Anspruch 1 des Hauptantrags neu gegenüber dem Dokument D4 (Artikel 54 EPÜ).

45. Der Beschwerdeführerin zufolge wird auch ausgehend von dem Dokument D4 die objektiv zu lösende Aufgabe darin bestehen, die Aufteilung der Elektronikbausteine auf die Platinen zu optimieren.

46. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass auch hier entgegenzuhalten sei, dass sich diese Aufgabe bei dem Dokument D4 nicht stelle, da davon ausgegangen werden könne, dass bereits eine sachgerechte optimale Verteilung der Bauelemente auf die Leiterplatten vorliege.

47. Die Kammer ist der Meinung, dass Merkmal 1.5.1 nicht notwendigerweise zu einer optimierten Aufteilung der Elektronikbausteine auf die Platinen beiträgt.

48. Laut der Beschwerdeführerin werde in dem Dokument D4 also gerade der Wunsch erkennbar, dass gewisse Bauteile nicht frei zugänglich sein sollen, was der Fachmann als eine Art Berührschutz verstehe. Dabei sei es beim Design von elektrischen Geräten normal, Bauteile, die hohe, für den Menschen gefährliche Spannungen führen, so anzuordnen, dass die Wahrscheinlichkeit einer ungewollten Berührung durch Fachpersonal aus gesundheitlichen Gründen minimiert wird.

Die Kammer stimmt zu.

49. Laut der Beschwerdeführerin schlage Absatz [0043] des Dokuments D4 bereits vor, die elektronischen Bauelemente zur Steuerung des Antriebsmotors im zweiten Elektronikaufnahmeraum, nämlich dem nicht zugänglichen Anschlussraum 72 zu platzieren und auch dort den Anschluss der Netzspannung vorzusehen. Deshalb sei klar, dass die Platine 74 für den Menschen gefährliche Spannungen führe. Mit der Anregung aus Absatz [0028] gelange der Fachmann daher in naheliegender Weise zu einem Design, das sich auch durch die im Merkmal 1.5.1 definierte Trennung der Spannungsebenen auszeichne.

50. Laut der Beschwerdeführerin vermögen die vorgebrachten Argumente der Einspruchsabteilung nicht zu überzeugen. Die Behauptung, in dem Dokument D4 sei unklar, mit welchen Betriebsspannungen die erste Leiterplatte betrieben werde, sei nachweislich falsch, denn aufgrund der Platzierung des Netzanschlusssteckers 78 sei klar, dass hier mindestens 240V anlägen. Auch die Behauptung Leistungselektronikbauteile würden sich im ersten Elektronikanschlussraum 40 befinden, sei unzutreffend, da es sich bei der Komponente 42 vielmehr um eine Steuerkomponente handele, siehe Absatz [0034].

51. Anspruch 1 sei damit, laut der Beschwerdeführerin, ausgehend von D4 in Verbindung mit dem Fachwissen nicht erfinderisch.

52. Die Beschwerdegegnerin argumentiert weiter, dass Absatz [0028] erkläre, dass es um den Schutz empfindlicher Bauelemente gehe, das heißt darum, diese vor Schmutz, Staub, Fremdkörpern, Wasser, Feuchtigkeit, Temperaturen zu schützen, wie dies regelmäßig bei mikroelektronischen Bauelementen, wie CPUs, oder hochempfindlichen Sensoren der Fall sei. Absatz [0028] lehre außerdem eine andere Optimierungsstrategie für die Anordnung als nach der Spannungshöhe, nämlich eine Anordnung der Bauelemente nach der Notwendigkeit Zugang zu ihnen zu erhalten. So sollten Anschlüsse, welche bei der normalen Inbetriebnahme bzw. Installation des Pumpenaggregats zugänglich sein sollen, in dem ersten Elektronikaufnahmeraum angeordnet sein, welcher durch das erste Gehäuseteil verschlossen wird. Weitere elektronische Bauteile, welche allenfalls zu Wartungsund Reparaturzwecken zugänglich sein müssen, können geschützt in dem zweiten Elektronikaufnahmeraum in dem dritten Gehäuseteil angeordnet sein. Die Aufteilung der elektrischen Bauelemente erfolge in dem Dokument D4 also nach Wartungsaspekten.

Somit sei festzustellen, dass die D4 zwei Optimierungsmethoden für die Anordnung der Bauteile auf den Leiterplatten bzw. in den Raumbereichen vorschlage:

einerseits bezüglich ihrer Empfindlichkeit, andererseits bezüglich ihrer Wartungsnotwendigkeit. Dagegen erhalte der Fachmann aus dem Dokument D4 keine Anregung, die Höhe der Spannungen der Bauelemente als Maßstab für deren Aufteilung heranzuziehen. Somit könne das Dokument D4 den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht nahelegen.

53. Laut der Beschwerdegegnerin müsste die Fachperson Offenbarungslücken schließen, nämlich beispielsweise entscheiden, welche Netzspannung zu verwenden ist und wie bzw. ob diese direkt oder nach Wandlung auf eine geringere Spannung indirekt der Leiterplatte zugeführt wird. Würde der Fachmann dem offenbarten Aufbau der Elektronik der D4 folgen, würde er zu einer einzigen Leiterplatte 74 gelangen, die sowohl die Motorsteuereinheit als auch die Systemsteuereinheit umfasst, wie die nachfolgende, vereinfache Grafik zeigt.

Dabei trägt die Unterseite der Lei[t]erplatte einen ersten Teil der gemeinsamen Motor- und Systemsteuereinheit mit empfindlichen Bauteilen, deren Zugänglichkeit weniger wichtig ist, und ein zweiter Teil ist über die Anschlüsse 76 oberhalb der Leiterplatte 74 angeordnet. Zu einer funktionalen Aufteilung der elektronischen Bauteile in eine Motorsteuereinheit einerseits und eine Systemsteuereinheit andererseits, die jeweils auf einer eigenen Leiterplatte angeordnet sind, die unterschiedliche Spannungsebenen tragen, wobei die Spannungsebene der Systemsteuereinheit geringer ist, als die Spannungsebene der Motorsteuereinheit, gelange der Fachmann bei der D4 nicht, jedenfalls nicht ohne erfinderisch tätig zu werden.

54. Wie in der mündlichen Verhandlung besprochen, merkt die Kammer an, dass D4 es unabhängig von den Optimierungsmethoden nahelegt, dass die Leiterplatte 74 mit einer Netzspannung über den Stecker 78 versorgt wird. Die Netzspannung wird nicht weiter spezifiziert, aber gängige höhere Spannungen würde die Fachperson auf jeden Fall berücksichtigen. Zudem wird die Leiterplatte 32 mit einer niedrigen Spannung versorgt (siehe oben Punkt 38.). Zusätzlich legt es Dokument D4 nahe, wie in der mündlichen Verhandlung diskutiert, dass die Leiterplatte 74 den Motor speist, da (1) das Statorgehäuse 6 des Motors obenliegende Kontakte aufweist und unmittelbar unter dem Gehäuseteil 18 angebracht ist (siehe Figur 1), und (2) die Kabeldurchführungen 46 für Verbindungen mit Sensoren und nicht mit dem Motor vorgesehen sind (siehe Absatz [0034]). Wenn die Fachperson also nichts anderes macht, als einen Klemmenkasten für die Pumpe der D4 in Ausführung der dortigen Figurenbeschreibung zu implementieren, wird sie ohne weiteres erfinderisches Zutun zu einem Elektronikmodul gelangen, das allen Merkmalen von Anspruch 1 des Hauptantrags genügt, insbesondere auch den Merkmalen 1.4 und 1.5.1. 55. Aus diesen Gründen ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht erfinderisch gegenüber D4 und dem allgemeinen Fachwissen, Artikel 100 a), 52, und 56 EPÜ. Folglich ist der Hauptantrag der Beschwerdegegnerin nicht gewährbar.

Klarheit des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2, Artikel 84 EPÜ 56. Die Kammer erachtet den Begriff "leistungselektronische Bauelemente" als ausreichen klar, insbesondere im Lichte der Beschreibung, Absatz [0009] (und [0049]) des Patents, welcher lautet: "Während die untere bzw. erste Leiterplatte leistungselektronische Bauelemente der Motorsteuereinheit, beispielsweise eines Frequenzumrichters zur Drehzahlstellung des Elektromotors [...]". Der Fachmann würde verstehen, dass es sich damit um Bauelemente der Leistungselektronik handelt, zum Beispiel Bauelemente eines solchen Frequenzumrichters.

57. Bezüglich "für den Menschen schädliche Spannungen" argumentierte die Beschwerdegegnerin, dass das Patent z.B. in Absatz [0053] konkrete, für den Menschen schädliche Betriebsspannungen nenne, insbesondere die Netzspannung (110V, 230V, 400V), und Anspruch 1 eine Abgrenzung zu unschädlichen Spannungen, nämlich zu Klein- und Niederspannungen verwende. Zudem wären dem Fachmann im Hinblick auf einen Berührschutz Grenzwerte für schädliche Spannungen aus Normen bekannt, beispielsweise der Norm DIN VDE 0100-410 und der internationalen Norm IEC 60479. 58. Die Kammer ist aber der Meinung, dass es unklar ist, was "für den Menschen schädliche Spannungen" umfasst. Die Beschwerdegegnerin konnte während der mündlichen Verhandlung als Antwort einer Frage der Kammer keine Passage der Norm DIN VDE 0100-410 und der Norm IEC 60479 zitieren, die Grenzwerte für für den Menschen schädliche Spannungen definieren würde. Der Ausdruck im Absatz [0008] der A1 Schrift "im Betrieb für den Menschen schädliche Spannungen [...], beispielsweise eine Versorgungsspannung (220/230V, 50Hz oder 110V/ 60HZ), gegebenenfalls auch bis zu 400V am Zwischenkreis des Frequenzumrichters" genügt nicht um Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 klar genug zu stellen. Auch im Licht der Beschreibung bleibt für den Fachmann die Frage unbeantwortet, welche andere Spannungen (und zusammen mit welcher Stromstärke und Frequenz) als schädlich für den Menschen betrachtet werden würden.

59. Aus diesem Grund ist der Hilfsantrag 2 nicht gewährbar. Änderungen des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 4, Artikel 123(2) EPÜ 60. Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist eine Kombination der Ansprüche 1, 2 und 3 der ursprünglichen Anmeldung, wobei zusätzlich konkretisiert ist, dass die Trennwand für eine elektrische und thermische Isolation zwischen den Leiterplatten (10a, 20a) sorgt (basierend auf Seite 3 der ursprünglichen Anmeldung), der erste Raumbereich im Unterteil und der zweite Raumbereich im Oberteil ausgebildet ist (basierend auf Seite 18, dritter Absatz der ursprünglichen Anmeldung), der Anschlussraum zum Anschließen von Kabeln dient (basierend auf Seite 19, zweiter Absatz der ursprünglichen Anmeldung) und die elektrischen Anschlüsse Schraub- oder Federklemmen sind (basierend auf Seite 4, letzter Absatz der ursprünglichen Anmeldung).

61. Die Kammer ist somit der Meinung, dass Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 die Erfordernisse von Artikel 123(2) EPÜ erfüllt. Zurückverweisung an die Einspruchsabteilung 62. Im Hinblick auf das vorrangige Ziel des Beschwerdeverfahrens, die angefochtene Entscheidung gerichtlich zu überprüfen, und weil die Anforderungen des Artikels 56 EPÜ noch nicht durch die Einspruchsabteilung geprüft worden sind, verweist die Kammer die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurück (Artikel 12(2) VOBK und Artikel 11 VOBK). Die Parteien hatten nichts dagegen vorgetragen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Lichtenvort N. H. Uhlmann