Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 07.07.2026 – T 461/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2026:T046125.20260707
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0461/25 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 7. Juli 2026 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Curaden AG Amlehnstrasse 22 6010 Kriens (CH) Keller Schneider Patent- und Markenanwälte AG Monbijoustrasse 68 Postfach 3000 Bern 14 (CH) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. Oktober 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 21196658.5 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Alvazzi Delfrate D. Ceccarelli C. Schmidt
Sachverhalt und Anträge
I. Die Prüfungsabteilung hat entschieden, die europäische Patentanmeldung No. 21 196 658.5 wegen mangelnder Klarheit des Anspruchs 1 zurückzuweisen. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent im Umfang der Ansprüche gemäß "Antrag 2" eingereicht mit Schreiben vom 6. Mai 2026 zu erteilen.
III. Anspruch 1 des Antrags 2 lautet wie folgt:
"Bürste für eine Schallzahnbürste mit Längsachsenschwingung mit einem länglichen Grundkörper, der an einem Fussteil einen Adapter zum rotationsfesten Koppeln an einen Schallzahnbürstenantrieb bildet, um die Bürste um eine Fussteil-Längsachse zu schwingen, und der an einem Kopfteil einen Borstenträger bildet, in welchen eine Vielzahl von Borsten verankert ist, wobei zwischen Fussteil und Kopfteil ein Halsteil gebildet ist und wobei.
a) der Grundkörper dahingehend einen Knick-Winkel bildet, dass die Fussteil-Längsachse und eine Kopfteil-Ausrichtungsachse einen Winkel γ im Bereich von 7° bis 17° einschliessen, b) der Borstenträger bezogen auf eine Länge (L) des Grundkörpers eine Auslenkung im Bereich von 5% - 20% hat, c) die Vielzahl von Borsten im Wesentlichen senkrecht zur Kopfteil-Ausrichtungsachse stehen, d) dadurch gekennzeichnet, dass die Borsten eine Knickspannung σk im Bereich von 0.1 bis 10 MPa haben, wobei π = Kreiszahl (= 3.14) E = E-Modul der Borsten, r = halber Durchmesser der Borste L = Länge der Borste " IV.
Die entscheidungsrelevanten Argumente der Beschwerdeführerin lassen sich wie folgt zusammenfassen. Anspruch 1 enthalte eine klare Definition des Schutzgegenstands. Die Knickspannung σk sei durch eine Formel definiert, die drei Parameter der Borste nenne:
das E-Modul (E), den halben Durchmesser (r) und die Länge (L). Zudem enthalte die Formal die Kreiszahl π zur dritten Potenz. Alle diese Größen seien für den Fachmann klar. Es sei auch klar, wie die Formel auszuwerten sei. Der Argumentation der Prüfungsabteilung, dass eine davon abweichende Formel für "Eulersche Knickspannung" im Anspruch hineinzulesen wäre, sei nicht zu folgen. Das Symbol σk im Anspruch sei mit einer konkreten Formel verknüpft. Andere Formeln seien für die Erfindung nicht relevant. Es bestehe somit keine Unklarheit.
Da Anspruch 1 gemäß Antrag 2 klar sei, sei die Anmeldung zur weiteren Prüfung an die Prüfungsabteilung zurück zu verweisen.
Entscheidungsgründe§
1. Gegenstand der Anmeldung Die beanspruchte Erfindung betrifft eine Bürste für eine Schallzahnbürste mit Längsachsenschwingung. Solche Schallzahnbürsten sind elektrisch angetriebene Zahnbürsten, die schnell um die Längsachse hin und her bewegt werden, um die Reinigung der Zähnen zu verbessern. Die unten abgebildeten Figuren 1 bis 3 der Anmeldung zeigen eine erfindungsgemäße Bürste. Die Bürste (10) weist einen länglichen Grundkörper mit einem Fußteil (11), einem Kopfteil (13) und einem Halsteil (12) auf.
Am Fußteil bildet der Grundkörper einen Adapter (14) zum rotationsfesten Koppeln an einen Schallzahnbürstenantrieb, um die Bürste um eine Fußteil-Längsachse (x) zu schwingen. Am Kopfteil bildet der Grundkörper einen Borstenträger, in welchen eine Vielzahl von Borsten senkrecht zu einer Kopfteil-Ausrichtungsachse (21) verankert ist. Die Fußteil-Längsachse und die KopfteilAusrichtungsachse schließen einen Knick-Winkel (γ) im Bereich von 7° bis 17° ein.
Der Borstenträger hat eine Auslenkung im Bereich von 5% bis 20%, bezogen auf eine Länge des Grundkörpers. Die Borsten haben eine durch eine Gleichung definierte Knickspannung im Bereich von 0,1 bis 10 MPa. Durch eine kontrollierte zweidimensionale Bewegung der Borsten (Beschreibung, Seite 4, Zeilen 25 bis 29) soll die beanspruchte Bürste eine bessere und insbesondere für das Zahnfleisch schonende Reinigungswirkung haben.
2. Anspruch 1 Die Prüfungsabteilung kam zum Schluss, dass die Anwendung des Symbols σk in der Gleichung zur Definition der Knickspannung zu einer Unklarheit führe. σk sei ein in der Festigkeitslehre allgemein bekannten Symbols, das in der Eulerschen Knickspannungsgleichung gebraucht werde. Da die im Anspruch definierte Gleichung von der Eulerschen Knickspannungsgleichung abweiche, befinde sich der Fachmann im Unklaren, was das Symbol σk im Anspruch eigentlich darstelle. Unabhängig davon, ob σk in der Festigkeitslehre hauptsächlich oder ausschließlich in der Eulerschen Knickspannungsgleichung angewendet wird, ist das Argument der Prüfungsabteilung schon deswegen nicht überzeugend, weil es impliziert, dass gewisse Symbole nur für gewisse Gleichungen reserviert sind. Symbole in Gleichungen stellen aber Parameter dar, die stets definiert werden müssen, damit die Gleichungen überhaupt verstanden werden können.
In Anspruch 1 sind alle Symbole der Gleichung, durch welche die erwähnte Knickspannung berechnet wird, eindeutig definiert und messbaren Parametern zugeordnet. Anhand dieser Parameter kann der Fachmann die anspruchsgemäße Knickspannung eindeutig ermitteln. Somit ist der Verweis der Prüfungsabteilung auf unübliche Parameter in der angefochtenen Entscheidung auch nicht überzeugend.
Im Vergleich zu Anspruch 1 der ursprünglichen Anmeldung definiert Anspruch 1 des Antrags 2, dass die Borsten (und nicht nur der wesentliche Teil der Borsten) eine Knickspannung σk im Bereich von 0.1 bis 10 MPa haben. Diese Änderung räumt einen durch die Kammer erhobenen Klarheitseinwand. Eine Stütze für die Änderung bilden die Beispiele 1 bis 6, bei welchen alle Borsten aus demselben Material sind und dieselben geometrischen Abmessungen haben.
Somit erfüllt Anspruch 1 die Erfordernisse der Artikel 123(2) und 84 EPÜ. Die Entscheidung der Prüfungsabteilung ist daher aufzuheben.
3. Die Prüfungsabteilung hat sich über die abhängigen Ansprüche, sowie über die übrigen Erfordernisse des EPÜs bezüglich Anspruch 1 in der angefochtenen Entscheidung nicht geäußert. Das ist ein besonderer Grund, der es rechtfertigt, die Angelegenheit gemäß Artikel 11 VOBK zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Chavinier-Tomsic M. Alvazzi Delfrate