Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.07.2026 – T 1478/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2026:T147824.20260702

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1478/24 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 2. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende 1) Hueck Folien Gesellschaft m.b.H. Gewerbepark 30 4342 Baumgartenberg (AT) Vertreter:

Hannes Alfred Burger Anwälte Burger & Partner Rechtsanwalt GmbH Rosenauerweg 16 4580 Windischgarsten (AT) Beschwerdegegnerin:

Giesecke+Devrient Currency Technology GmbH Prinzregentenstraße 161 81677 München (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Zeuner & Summerer Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft Nußbaumstraße 8 80336 München (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:

(Einsprechende 2) Leonhard Kurz Stiftung & Co. KG Schwabacher Straße 482 90763 Fürth (DE) Vertreter:

Norbert Zinsinger Louis Pöhlau Lohrentz Patentanwälte Partnerschaft mbB P.O.Box 30 55 90014 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. November 2024 zur Post gegeben/ elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3423288 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Holz O. Randl M. Blasi

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden 1 richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die Einsprüche gegen das europäische Patent Nr. 3 423 288 (nachfolgend: "das Patent") zurückzuweisen.

II. Die antragsgemäß anberaumte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 2. Juli 2026 als Videokonferenz statt. Wie mit Schreiben vom 29. Juni 2026 angekündigt, nahm die Einsprechende 2 nicht an der Verhandlung teil. Gemäß Regel 115 (2) EPÜ und Artikel 15 (3) VOBK wurde das Verfahren in ihrer Abwesenheit fortgesetzt.

III. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents.

IV. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise, die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geänderter Fassung auf der Grundlage eines Anspruchssatzes eines der Hilfsanträge 1 bis 8, die mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht wurden.

V. Die Verfahrensbeteiligte (Einsprechende 2) stellte keine Anträge.

VI. Folgende Druckschriften werden nachfolgend zitiert:

D2 D4 WO 2008/095698 Al EP 2 077 459 A1 D3 WO 2007/083140 Al VII. Die Ansprüche 1, 6, 11, 14 und 18 des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) lauten wie folgt (die Änderungen gegenüber den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 10, 16, 19 und 24 sind durch Unter- bzw. Durchstreichungen kenntlich gemacht; für die Ansprüche 1 und 18 sind die von der Kammer verwendeten Bezugszeichen für die Merkmale in eckigen Klammern eingefügt):

"1. [a] Prägeplatte (110) zum Einprägen eines gewünschten Motivs (20), [b] das zumindest zweidrei Teilbereiche (22, 24, 26) mit unterschiedlichem optischem Erscheinungsbild enthält, in ein Prägesubstrat, dadurch gekennzeichnet, dasswobei - [c] die Prägeplatte mit einem Prägerelief (112) in Form des invertierten gewünschten Motivs versehen ist, - [d] das Prägerelief zumindest zweidrei, jeweils paarweise passergenau zueinander angeordnete Teilbereiche enthält, wobei die Teilbereiche paarweise direkt aneinander grenzen, wobei - [e1] in jedem Teilbereich das Prägerelief aus einer Vielzahl von Prägeelementen mit einer charakteristischen Strukturgröße besteht, und [e2] sich die charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente zweier Teilbereiche paarweise um mindestens einen Faktor 1,5 unterscheiden, wobei [f1] einer der Teilbereiche als Prägeelemente ein Subwellenlängengitter enthält und die charakteristische Strukturgröße der Prägeelemente die Gitterperiode des Subwellenlängengitters ist, und/ oder [f2] einer der Teilbereiche als Prägeelemente ein diffraktives Gitter enthält und die charakteristische Strukturgröße der Prägeelemente die Gitterperiode des diffraktiven Gitters ist, und/ oder [f3] einer der Teilbereiche als Prägeelemente ein Mikrospiegelraster oder Mikrolinsenraster enthält und die charakteristische Strukturgröße der Prägeelemente die Rasterperiode der Mikrospiegel oder Mikrolinsen ist."

"6. Verfahren zur Herstellung einer Prägeplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei dem auf einen Träger - zunächst in einem ersten Lithografieschritt ein erster Fotolack aufgebracht wird, in Form gewünschter Prägeelemente mit einer ersten Strukturgröße belichtet und entwickelt wird, um einen ersten Teilbereich mit den gewünschten Prägeelementen entsprechenden Strukturelementen mit einer ersten charakteristischen Strukturgröße zu erzeugen, und - nachfolgend in einem zweiten Lithografieschritt ein zweiter Fotolack aufgebracht wird, in Form gewünschter Prägeelemente mit einer zweiten Strukturgröße belichtet und entwickelt wird, um einen zweiten Teilbereich mit den gewünschten Prägeelementen entsprechenden Strukturelementen mit einer zweiten charakteristischen Strukturgröße zu erzeugen, die sich um mindestens einen Faktor 1,5 von der ersten Strukturgröße unterscheidet."

"11. Verfahren zur Herstellung einer Prägeplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei dem - ein Träger mit einer ersten OberflächenReliefstruktur in Form gewünschter Prägeelemente mit einer ersten Strukturgröße bereitgestellt wird, - in einem Lithografieschritt ein thermoplastischer Fotolack auf den Träger mit der ersten Reliefstruktur aufgebracht und in einem Heißprägeprozess auf der der ersten Reliefstruktur gegenüberliegenden Seite des Fotolacks mit einer zweiten Reliefstruktur in Form gewünschter Prägeelemente mit einer zweiten Strukturgröße versehen wird, wobei sich die zweite Strukturgröße um mindestens einen Faktor 1,5 von der ersten Strukturgröße unterscheidet, und - der thermoplastische Fotolack lokal unterschiedlich belichtet und dann entwickelt wird, um in einem ersten Teilbereich die erste Reliefstruktur freizulegen und in einem zweiten Teilbereich die zweite Reliefstruktur des thermoplastischen Fotolacks zu erhalten."

"14. Verfahren zur Herstellung einer Prägeplatte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei dem - auf einen Träger ein Kombi-Resist aufgebracht wird, der sowohl für Elektronenstahlbelichtung als auch für Laserbelichtung empfindlich ist, - der Kombi-Resist in einem Belichtungsschritt E) mit einem Elektronenstrahlschreiber in Form gewünschter Prägeelemente mit einer ersten Strukturgröße belichtet wird, - der Kombi-Resist in einem Belichtungsschritt L) mit einem Laserschreiber in Form gewünschter Prägeelemente mit einer zweiten Strukturgröße belichtet wird, wobei sich die zweite Strukturgröße um mindestens einen Faktor 1,5 von der ersten Strukturgröße unterscheidet, und - der in den Belichtungsschritten E) und L) belichtete Kombi-Resist entwickelt wird, um gleichzeitig einen ersten Teilbereich mit den gewünschten Prägeelementen entsprechenden Strukturelementen mit der ersten charakteristischen Strukturgröße und einen zweiten Teilbereich mit den gewünschten Prägeelementen entsprechenden Strukturelementen mit der zweiten charakteristischen Strukturgröße zu erzeugen."

"18. [Sa] Sicherheitselement [Sb] mit einem geprägten Gesamtmotiv aus zumindest drei Teilbereichen mit unterschiedlichem optischem Erscheinungsbild, dadurch gekennzeichnet, dasswobei - [Sd] die Teilbereiche motivförmig ausgebildet und jeweils paarweise passergenau zueinander angeordnet sind, wobei die Teilbereiche paarweise direkt aneinander grenzen, und - [Se1] in jedem Teilbereich das Prägerelief aus einer Vielzahl von Prägeelementen mit einer charakteristischen Strukturgröße vorliegt, wobei [e2] sich die charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente zweier Teilbereiche paarweise um mindestens einen Faktor 1,5 unterscheiden, wobei [f1] einer der Teilbereiche als Prägeelemente ein Subwellenlängengitter enthält und die charakteristische Strukturgröße der Prägeelemente die Gitterperiode des Subwellenlängengitters ist, und/ oder [f2] einer der Teilbereiche als Prägeelemente ein diffraktives Gitter enthält und die charakteristische Strukturgröße der Prägeelemente die Gitterperiode des diffraktiven Gitters ist, und/ oder [f3] einer der Teilbereiche als Prägeelemente ein Mikrospiegelraster oder Mikrolinsenraster enthält und die charakteristische Strukturgröße der Prägeelemente die Rasterperiode der Mikrospiegel oder Mikrolinsen ist."

NB: Merkmalen, die wortgleich mit Merkmalen von Anspruch 1 sind, wurde dasselbe Referenzzeichen gegeben. Merkmale, die eine Entsprechung zu Merkmalen von Anspruch 1 haben, aber anders formuliert sind, wurden mit dem Präfix "S" gekennzeichnet.

VIII. Der entscheidungsrelevante Vortrag der Parteien lässt sich wie folgt zusammenfassen:

a) Unzulässige Erweiterung i) Beschwerdeführerin Im Prüfungsverfahren sei Merkmal b dahingehend geändert worden, dass nun mindestens drei statt zwei Teilbereiche mit unterschiedlichem optischem Erscheinungsbild vorhanden sein sollen. Gemäß Merkmal d sollen sie jeweils paarweise passergenau zueinander angeordnet sein. Eine solche Anordnung sei ursprünglich nur in Zusammenhang mit zwei direkt aneinander angrenzenden Teilbereichen offenbart. Im ursprünglich eingereichten Anspruch 7 sei zwar offenbart, dass mindestens drei Teilbereiche vorhanden sein können, doch der Anspruch lasse offen, ob alle oder auch nur zwei der Bereiche paarweise zueinander passergenau angeordnet sein müssen. Auf Seite 3, Zeile 29, bis Seite 4, Zeile 6, sei zwar von einer paarweise passergenauen Anordnung von drei Teilbereichen die Rede, jedoch gehe aus dieser Stelle nicht hervor, dass diese Teilbereiche direkt aneinandergrenzen. Somit sei das Merkmal "paarweise passergenau" nicht ursprünglich in Zusammenhang mit den drei direkt aneinandergrenzenden Teilbereichen offenbart. Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehe daher über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus.

ii) Beschwerdegegnerin Die Änderung basiere auf den Ansprüchen 6 und 7, auf Seite 3, Zeile 29, bis Seite 4, Zeile 6, und auf Seite 5, Zeilen 25 und 26, der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung. Der ursprünglich eingereichte Anspruch 7 verlange zumindest drei Teilbereiche im Prägerelief. Anspruch 6, auf den sich Anspruch 7 beziehe, verlange, dass die Teilbereiche paarweise direkt aneinander grenzen. Es sei klar, dass auch die Formulierung von Anspruch 6 nicht auf zwei Teilbereiche beschränkt sei. Bereits Anspruch 1 der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung nenne "zumindest zwei" Teilbereiche und die Formulierung eines "paarweisen" und direkten Aneinandergrenzen definiere gerade die relative Lage von mehr als zwei Teilbereichen. Eine entsprechende Formulierung enthalte das Merkmal d von Anspruch 1 des Patents, dem zufolge "das Prägerelief zumindest drei, jeweils paarweise passergenau zueinander angeordnete Teilbereiche enthält, wobei die Teilbereiche paarweise direkt aneinander grenzen". Während der ursprünglich eingereichte Anspruch 6 mit Bezug auf Anspruch 1 noch zwei oder mehr Teilbereiche anspreche, die paarweise direkt aneinandergrenzen, schränke Anspruch 7 den beanspruchten Gegenstand auf drei oder mehr Teilbereiche, die paarweise direkt aneinandergrenzen, ein. Gerade dies sei der Gegenstand von Merkmal d, sodass der geänderte Gegenstand nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

b) Mangelnde Ausführbarkeit i) Beschwerdeführerin Ansprüche 1 und 18: Absatz [0048] des Patents beziehe sich darauf, dass sämtliche der drei in den Ansprüchen 1 bzw. 18 genannten Alternativen f1 bis f3 gleichzeitig realisiert seien. Die Einspruchsabteilung habe unberücksichtigt gelassen, dass die Merkmale f1 bis f3 mittels 'und/oder' verknüpfte Alternativen darstellen, die nicht alle realisiert sein müssten. Wenn nur eine der Alternativen realisiert sei, z.B. die Variante f1 (Subwellengitter in einem der Teilbereiche), könnten in den anderen Teilbereichen beliebige andere Strukturen vorliegen. Da für die Fachperson nicht ausreichend offenbart sei, wie in diesem Fall die Strukturgröße der Prägestrukturen in den anderen Teilbereichen bestimmt sei, sei ein Vergleich der Strukturgrößen nicht möglich. Die Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung sei daher nicht zutreffend. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 18 sei nicht ausführbar. Im ähnlich gelagerten Fall T 1842/23 habe die Kammer die Nichtausführbarkeit der Erfindung festgestellt.

Ansprüche 6, 11 und 14: Die Ansprüche 6, 11 und 14 bezögen sich jeweils auf die Herstellung von zwei Bereichen mit unterschiedlichen Strukturen. Wie sich jedoch eine Prägeplatte gemäß Anspruch 1 mit drei Bereichen unterschiedlicher Strukturen nur mit den beiden in den Verfahren gemäß Ansprüchen 6, 11 oder 14 angegebenen Lithografieschritten herstellen lasse, bleibe offen. Auch die Absätze [0051] und [0066] des Patents würden nicht offenbaren, wie sich mit nur zwei Lithografieschritten drei Teilbereiche unterschiedlicher Prägestrukturen erhalten lassen. Absatz [0051] der Beschreibung scheine von untergeordneter Bedeutung zu sein, da er sich auf die Herstellung von zwei strukturierten Bereichen zu beziehe ("zwei Teilbereiche mit unterschiedlichem optischem Erscheinungsbild"). Die relevante Offenbarung in Absatz [0066] scheine der Satz zu sein, dem zufolge "eine oder mehrere Hilfsabformungen eine Zwischenabformung erzeugt und als Träger für den nächsten Lithografieschritt verwendet werden, so dass eine praktisch beliebige Anzahl an gepasserten Teilbereichen mit unterschiedlichen Strukturgrößen erzeugt werden kann". Diese Stelle beziehe sich nicht auf die Herstellung der Prägeplatte sondern auf jene einer Zwischenabformung. Die Ansprüche 6, 11 und 14 hätten jedoch die Herstellung einer Prägeplatte zum Gegenstand. Eine Zwischenabformung sei nur in Anspruch 10 erwähnt. Da Anspruch 10 von Anspruch 6 abhänge, sei davon auszugehen, dass das in Anspruch 6 sowie das in den Ansprüchen 11 und 14 definierte Verfahren breiter sei und der beanspruchte Bereich über die Verwendung einer Zwischenabformung hinausgehe. Abseits des Ausführungsbeispiels mit einer Zwischenabformung sei die Herstellung von drei Teilbereichen unterschiedlicher Prägung in der Beschreibung nicht offenbart. Das Missverhältnis zwischen dem beanspruchten Verfahren in seiner Allgemeinheit und der tatsächlichen Offenbarung resultiere in einer unzureichenden Offenbarung.

ii) Beschwerdegegnerin Ansprüche 1 und 18: Absatz [0048] des Patents gebe ein konkretes Ausführungsbeispiel mit expliziten Strukturgrößen für die drei Teilbereiche. Die Absätze [0038] und [0039] des Patents gäben der Fachperson weitere Anhaltspunkte dafür, in welchen Größenbereichen die charakteristische Strukturgröße für Prägeelemente in Form von Subwellenlängengittern, diffraktiven Gittern oder Mikrospiegelanordnungen gewählt werden könnten.

Die Fachperson könne die Lehre des Patents daher ohne Schwierigkeiten nacharbeiten. Der Einwand sei im Grunde ein reiner Klarheitseinwand. Ansprüche 6, 11 und 14: Absatz [0051] des Patents mache klar, dass auch mehr als zwei Teilbereiche auf die beschriebene Weise hergestellt werden können, und dass nur der einfacheren Darstellung halber zunächst die Herstellung von zwei Teilbereichen beschrieben sei. Absatz [0066] des Patents lehre ausdrücklich, dass das Verfahren nicht auf zwei Teilbereiche mit unterschiedlichen Strukturgrößen beschränkt sei. Er beschreibe mit dem Hinweis auf Hilfsabformungen sogar einen konkreten Weg zur Herstellung einer beliebigen Anzahl an gepasserten Teilbereichen mit unterschiedlichen Strukturgrößen, wobei insbesondere eine Kombination von drei unterschiedlichen Strukturgrößen als für die Praxis bedeutsam beschrieben sei. Die Fachperson könne das Verfahren ohne Schwierigkeiten nacharbeiten.

c) Fehlende Neuheit gegenüber der Druckschrift D2 i) Beschwerdeführerin Der Gegenstand des Anspruchs 18 sei angesichts der Druckschrift D2 nicht neu. Die Einspruchsabteilung habe die in der Figur 1a der in der Druckschrift D2 gezeigten Bereiche 100a und 50 als einen einzigen (opaken) Bereich verstanden, habe aber selbst zwischen einem opaken Bereich mit und einem opaken Bereich ohne holographische Strukturen unterschieden. Es handle sich also um unterscheidbare Teilbereiche. Die Druckschrift D2 unterscheide explizit zwischen opaken Elementen 100a und einer diffraktiven Reliefstruktur 10a (siehe Seite 22, Zeilen 24 bis 33). Beide seien als geprägte Strukturen in einer Strukturschicht 1a ausgebildet (Seite 22, Zeilen 24 bis 33, und Figur 2d). Die Reliefstruktur 10a sei eine diffraktive Struktur, die opaken Bildelemente hingegen seien reflexiv. Figur 2d zeige, dass die Reliefstruktur 10a nicht mit der Reflektorschicht 11 beschichtet sei. Die opaken Bildelemente des Bereichs 100a und der Bereich 50 seien somit voneinander unterscheidbare, geprägte Bereiche, die direkt und passergenau aneinander angrenzen und jeweils motivförmig ausgebildet seien (Figur 1a). In der geprägten Strukturschicht 1a sei ein transparenter Bereich 100b ausgebildet (Seite 22, Zeilen 24 bis 33). Im Bereich 100b sei die Reliefstruktur 10a unsichtbar (Seite 22, Zeile 33, bis Seite 23, Zeile 2). Der Bereich 100b stelle einen dritten Bereich dar, der passergenau und direkt an die opaken, reflektierenden Bereiche 100a und den diffraktiven Bereich 50 angrenze (Figur 1a). Somit seien die Merkmale Sd bzw. Se1 und e2 aus der Druckschrift D2 bekannt. Die Gitterkonstante des Reliefs 10a stelle eine charakteristische Strukturgröße des Bereichs 50 zwischen 3 und 20 μm (Seite 6, Zeilen 20 bis 22) dar.

Die Figuren 2a bis 2i stellten ein allgemeines Herstellungsverfahren dar und das Blazegitter sei als eines der in Frage kommenden Gitter genannt. Die Fachperson hätte es daher auch vorgesehen. Es seien sowohl achromatische als auch chromatische Blazegitter offenbart. Die charakteristischen Strukturgrößen der beiden anderen Bereiche seien beliebig wählbar. Als charakteristische Strukturgröße des reflektierenden Teils der opaken Bereichs 100a könne die Rasterweite eines durch die Reflexionsschicht gebildeten Linienrasters angesehen werden. Ihr Grenzwert betrage 300 μm (Seite 15, Zeilen 13 bis 16). Aus dem Vergleich dieser Strukturgrößen ergebe sich ein Faktor > 1,5. Da die Reliefstruktur 10a im Bereich 100b nicht sichtbar sei und der Bereich 100b farblos transparent sein solle (Seite 13, Zeilen 14 und 15), dürfe die Prägestruktur in dem Bereich 100b keine vergleichbare Struktur wie die Reliefstruktur 10a ausbilden. Somit müsse sich die charakteristische Strukturgröße des Bereichs 100b um mehr als das 1,5 fache von jener der Reliefstruktur 10a unterscheiden. Auch die Transmission des Bereichs 100b stelle eine charakteristische Strukturgröße dar. Laut Seite 4, Zeilen 14 bis 25, sei die Transmission im transluzenten Bereich bei 10-20 %. Die Fachperson wäre davon ausgegangen, dass die Transmission für Transparenz höher sei als jene von Transluzenz. Daraus ergebe sich eine Transmission für den transparenten Bereich 100b von > 0,2. Das Verhältnis der Strukturgrößen der Bereiche 10a/100b liege zwischen 15 und 100, jenes der Bereiche 100a/100b bei 1500. Somit seien alle Merkmale des Anspruchs 18 aus der Druckschrift D2 bekannt.

ii) Beschwerdegegnerin Die Druckschrift D2 offenbare den Gegenstand von Anspruch 18 nicht. In dem in der Druckschrift D2 offenbarten Sicherheitselement seien in zwei unterschiedlichen Ebenen deckungsgleiche Reflexionsschichten vorgesehen, die durch diffraktive Reliefstrukturen von der Vorder- bzw. Rückseite jeweils unterschiedliche Informationen erzeugen. Durch die deckungsgleiche Ausbildung seien die Reliefstrukturen voneinander entkoppelt, sodass sich für den Betrachter der Eindruck eines dreidimensionalen Gebildes ergebe (Seite 2, Zeile 15, bis Seite 3, Zeile 1, und Seite 23, Zeilen 17 bis 29). Die Reliefstrukturen 11, 12 könnten unterschiedliche räumliche Frequenzen aufweisen (Seite 24, Zeilen 27 bis 31), es gebe aber keinen Hinweis auf unterschiedliche Frequenzen in der Ebene einer der beiden Reliefstrukturen. In der Ausgestaltung der Figuren 1 und 2 bilde eine transparente Strukturschicht 1a zusammen mit einer auf ihrer Oberseite angeordneten Reflexionsschicht 11 opake (100a) und transparente (100b) Bildelemente. Die opaken (d.h. überall beschichteten) Bildelemente 100a zeigten eine holographische Zahl "2005", die von einer diffraktiven Struktur 10a erzeugt werde (Seite 22, Zeilen 24 bis 33). In Figur 2d zeige die Referenz 10a zufällig auf einen unbeschichteten Teil, aber es sei klar, dass sie die gesamte Reliefstruktur bezeichne (vgl. Figur 2i). Die transparenten Bildelemente 100b würden von Aussparungen in den Reflexionsschichten 11 und 12 gebildet. Die Reliefstruktur 10a liege auch in den transparenten Bereichen 100b vor, siehe Figuren 2i und 2d. Es sei nicht klar, ob die Bildelemente 100a neben den Bereichen mit holographischer Information auch Bereiche ohne Strukturen aufweisen. Es sei plausibler, dass die Bildelemente 100a diffraktive Effekte zeigen, die die erste Information 50 einschließen (Seite 23, Zeilen 20 und 21). Dies entspreche auch der Offenbarung, dass die Elemente 100a die holographische Information 50 zeigen (Seite 22, Zeilen 30 bis 32). Es gebe dann nur zwei Teilbereiche mit unterschiedlichem optischem Erscheinungsbild: die opaken Bildelemente 100a mit der Information 50 und die transparenten Bildelemente 100b. Merkmal Sb sei daher nicht unmittelbar und eindeutig offenbart. Die Merkmale Sd und Se1 lägen nicht vor, da sie sich auf drei Teilbereiche und deren Eigenschaften bzw. relative Anordnung beziehen.

Das Merkmal e2 sei nicht verwirklicht. In der Ebene der Reflexionsschicht 11 gebe es nur eine Reliefstruktur 10a, die in den metallisierten Bereichen die opaken Elemente 100a mit der Information 50 bzw. in den demetallisierten Bereichen die transparenten Bildelemente 100b bilde (Figuren 2i und 2d). Die Strukturgrößen in den Bereichen 100a und 100b seien somit identisch.

Unterschiedliche räumliche Frequenzen innerhalb einer der Reliefstrukturen 10a, 10b bzw. der Faktor 1,5 seien nicht offenbart. Die Beschwerdeführerin kombiniere in unzulässiger Weise Zahlenangaben aus verschiedenen Abschnitten der Druckschrift D2. Die erste Information 50 sei nach Seite 22, Zeile 31, eine holographische Information, so dass sie nicht durch ein achromatisches (farbloses) Blazegitter mit einer Strukturgröße von 3 bis 20 μm (Seite 6, Zeilen 20 bis 22) gebildet sei. Die Strukturgröße der beiden anderen Bereiche sei zudem nicht frei wählbar. Die diffraktive Reliefstruktur 10a sei vielmehr eine einheitliche Struktur, die in einem einzigen Prägeschritt und mit einheitlicher Strukturgröße erzeugt werde (Seite 24, Zeilen 22 bis 25). Eine Passerung der transparenten Bereiche 100b zu bestimmten Bereichen der Reliefstruktur 100a sei nicht vorgesehen.

Es sei nicht ersichtlich, wie die transparenten Bereiche 100b eine andere Strukturgröße aufweisen könnten als die opaken Bereiche 100a. Um diffraktiv zu wirken, könne die Reliefstruktur 10a keine Rasterweite von 300 μm aufweisen. Letztere beziehe sich auf die Ausbildung einer Reflexionsschicht in Form eines Rasters mit Öffnungen. Ein solches Raster liege bei dem Sicherheitselement der Figuren 1 und 2 nicht vor. Wie sich aus der Beschreibung des Herstellungsverfahrens mit Bezug auf Figuren 2a bis 2i ergebe, entstünden die transparenten Bereiche durch Aussparungen in den Al-Schichten 11, 12. Sie hätten mit einer Strukturgröße der Struktur 10a nichts zu tun. Die Transparenz könne keine charakteristische Strukturgröße darstellen, da letztere eine Eigenschaft der Prägeelemente sei.

d) Fehlende Neuheit gegenüber der Druckschrift D3 i) Beschwerdeführerin Aus Seite 7, Absatz 5, Zeile 6 und 7, der Druckschrift D3 folge unmittelbar und eindeutig, dass im Bereich 3 eine erste Gitterstruktur ausgebildet werde, und in den Bereichen 2 danach eine zweite. Somit stellten die Bereiche 2 und 3, die paarweise passergenau direkt aneinandergrenzen, jeweils Teilbereiche mit Prägestrukturen dar. Unter einem gegebenen Betrachtungswinkel erscheine einer der Teilbereiche 2 optisch anders als die Teilbereiche 2 und 3 (Figur 4.1 bis 4.5). Jeder Bereich 2 grenze direkt an zwei Bereiche 3. Somit lägen zumindest drei Bereiche der Reihenfolge 2-3-2 parallel zur Äquatoriallinie vor, wobei sich die Meridianlinien 2 in den Polen träfen. Somit seien drei direkt und paarweise aneinander angrenzende Bereiche vorhanden (Merkmale b und d). In jedem der Bereiche 3 seien die Prägestrukturen als diffraktive Strukturen ausgebildet (Seite 4, letzter Absatz). Das Merkmal f2 sei somit offenbart. Aus Seite 12, zweiter Absatz, folge, dass diffraktive Strukturen eine Periodizität < 5 μm aufweisen und die lithographisch hergestellten Strukturen der Bereiche 2 auch Strukturen mit einer Periodizität von mehr als 10 μm sein könnten. Somit sei auch das Merkmal e1 aus der Druckschrift D3 bekannt. Aus dem Vergleich der nicht diffraktiven und der diffraktiven Strukturen ergebe sich ein Verhältnis von 2. Gemäß Merkmal e2 müssten nicht die Strukturgrößen aller Teilbereiche ein Verhältnis von 1,5 zueinander aufweisen, sondern lediglich Paare zweier Teilbereiche. Wie aus den Figuren 1 und 4.1 bis 4.5 ersichtlich sei, weise die Vorderansicht des Globus acht Bereiche 3 und neun Bereiche 2 auf, wobei jeweils ein Bereich 2 und ein Bereich 3 ein Paar bilden, das die Bedingung e2 erfülle. Das Patent schließe nicht aus, dass in einem Bereich der Gitterabstand die Strukturgröße bilde, in einem anderen Bereich hingegen das Doppelte oder Dreifache des Gitterabstands. Somit sei das Merkmal e2 offenbart. Somit sei der Gegenstand des Anspruchs 1 aus der Druckschrift D3 bekannt. Dasselbe gelte für die Gegenstände der Ansprüche 11, 14 und 18. ii) Beschwerdegegnerin Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Sicherheitseinrichtung der Druckschrift D3 und dem Gegenstand von Anspruch 1 bestehe darin, dass das Gesamtmotiv (Globus) der Druckschrift D3 nur zwei Teilbereiche mit unterschiedlichem optischen Erscheinungsbild und mit Prägeelementen unterschiedlicher Strukturgrößen enthalte.

Ein erster Teilbereich sei der Hintergrundbereich 3 des Globus, der holographisch durch überlappende kohärente Lichtstrahlen erzeugt werde. Einen zweiten Teilbereich würden die Meridianlinien 2 ohne holographischen Strukturen bilden (Seite 7, fünfter Absatz). Die Meridiane könnten mit Gitterstrukturen unterschiedlicher Orientierung versehen sein, so dass sie nacheinander sichtbar würden (Seite 8, dritter Absatz). Erwähnt werde nur ein Unterschied in der Gitterorientierung, nicht aber der Gitterkonstante, so dass die Meridianlinien alle dasselbe optische Erscheinungsbild hätten. Die Merkmale b und d seien daher nicht offenbart. Darüber hinaus sei das Merkmal e2 nicht verwirklicht. Die Teilbereiche 3 würden alle dasselbe holographische Muster aufweisen und hätten daher Prägeelemente derselben Strukturgröße.

Die Gitterstrukturen der Meridianlinien 2 würden sich in der Gitterorientierung unterscheiden (Seite 8, dritter Absatz). Ein Unterschied in der Gitterkonstante sei nicht offenbart. Da sich die Meridiane eines Globus nicht voneinander unterscheiden, läge eine unterschiedliche Ausbildung der Meridianlinien, etwa zur Erzeugung unterschiedlicher Farben, fern. Die Beschwerdeführerin verstehe das Merkmal e2 so, dass sich die Forderung nach einem paarweisen Unterschied der Strukturgrößen nicht auf alle Paare von Teilbereichen beziehe. Das Merkmal des paarweise Unterschieds der Strukturgrößen beziehe sich aber auf jede Kombination von zwei Teilbereichen des Prägereliefs (siehe auch Absatz [0012] des Patents). Dies sei in der Druckschrift D3 nicht verwirklicht. Die Vorstellung, man könne auch das Doppelte oder Dreifache der Gitterperiode als charakteristische Strukturgröße ansehen, überzeuge nicht. In diesem Falle wäre die Strukturgröße nicht charakteristisch für das Gitter, sondern völlig beliebig. Der Gegenstand von Anspruch 1 sei somit neu gegenüber der Druckschrift D3. Dies gelte auch für die Ansprüche 11, 14 und 18. e) Fehlende Neuheit gegenüber der Druckschrift D4 i) Beschwerdeführerin Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 18 sei nicht neu gegenüber der Druckschrift D4. Entgegen der Auffassung der Einspruchsabteilung sei auch das Merkmal e2 in der Druckschrift D4 offenbart. Die sechs sich entlang einer Achse erstreckenden Strukturen der Figur 19A der Druckschrift D4 erstreckten sich über die gleiche Länge wie die vier Strukturen der Figur 19B. Absatz [0090] der Druckschrift D4 offenbare, dass sich die Bereiche 12b1 und 12b2 durch ihre Gitterperiode voneinander unterscheiden. Die Fachperson verstehe, dass sich die Figuren 19A und 19B auf dieselben Längenmaße beziehen. Sie hätte die Anzahl der Erhebungen in Längsrichtung in den Figuren 19A und 19B abgezählt, miteinander verglichen und ein Verhältnis von 6:4 bzw. 1,5 gemäß Merkmal e2 erhalten. Auch die Absätze [0049] und [0087] der Druckschrift D4 lehrten, dass die Gitterkonstanten in den Bereichen 12b1 und 12b2 zwischen 200 und 350 nm lägen.

In Absatz [0049] werde eine blaue und eine rote Färbung von Teilbereichen als vorteilhaft hinsichtlich der Unterscheidbarkeit genannt. Aus den Absätzen [0047] und [0080] der Druckschrift D4 folge, dass ein Wellenlängenbereich des Lichtes zwischen 400 und 700 nm betrachtet werde. Da gemäß Formel (1) der Druckschrift D4 die Farbe der Wellenlänge proportional zur Gitterperiode der dort verwendeten Strukturen zu wählen sei, ergebe sich unmittelbar und eindeutig, dass sich die Gitterkonstanten der blau bzw. rot erscheinenden Gitterstrukturen um einen Faktor 700/400 = 1,75 voneinander unterscheiden müssen. Dies stimme mit dem Verhältnis von 350/200 für die angegebenen Gitterkonstanten in den Bereichen 12b1 und 12b2 überein. Somit resultiere aus Formel (1) und den Angaben in Absatz [0049] und [0036], dass sich bei der Wahl von 200 nm für die Gitterkonstante im Bereich 12b1 blau und von 350 nm im Bereich 12b2 rot ergebe. Selbst wenn man das Blau mit einer Wellenlänge von 440 nm realisierte, ergäbe sich ein Verhältnis von ca. 1,6. Ein Verhältnis der Gitterstrukturen der beiden Bereiche 12b1 und 12b2 > 1,5 sei unmittelbar und eindeutig offenbart. Die Einspruchsabteilung habe ignoriert, dass in der Druckschrift D4 die Farben rot und blau explizit erwähnt seien, deren Wellenlängen 400 und 700 nm sich um einen Faktor von 1,75 voneinander unterschieden. UV und Infrarot seien dort nicht erwähnt. Da explizit von Rot und Blau die Rede sei, hätte die Fachperson diese Farben mit den angegeben Wellenlängen realisiert.

ii) Beschwerdegegnerin Die Figuren 19A und 19B der Druckschrift D4 seien nicht maßstäblich. Auch in der Beschreibung der Druckschrift D4 werde nur festgestellt, dass sich die Bereiche 12b1 und 12b2 im Mittenabstand voneinander unterscheiden (Absätze [0087] und [0090]). Ein Größenverhältnis sei nicht angegeben. Bei einer schematischen Darstellung könne auch durch das Zählen der Elemente keine Skalierung abgeleitet werden. In den genannten Figuren sei nur veranschaulicht, dass der Mittenabstand der Strukturelemente im Teilbereich der Figur 19A kleiner ist als jener im Teilbereich der Figur 19B, so dass im ersten Teilbereich eine größere Anzahl von Elementen Platz finde. In den Figuren 19A, 19B sei der Einfachheit halber jeweils nur eine kleine, ganze Zahl von Elementen verwendet worden. Ein Verhältnis der Mittenabstände der beiden Bereiche lasse sich daraus nicht ableiten. Dies werde durch einen Vergleich mit Figur 18 der Druckschrift D4 bestätigt. In deren rechtem Bildteil würden die Teilbereiche 12b1 und 12b2 aneinandergrenzen. Bei genauerer Prüfung sei zu erkennen, dass der Abstand der Peaks im Bereich 12b2 nur unwesentlich größer sei als im Teilbereich 12b1. Die Vermessung einer Vergrößerung ergebe einen Unterschiedsfaktor im Abstand der Strukturelemente von 1,10. Die Annahme, dass den Figuren 17 bis 19 durch Messen bzw. Abzählen konkrete Größenverhältnisse entnommen werden könnten, sei somit unrichtig, da sonst widersprüchliche Ergebnisse erhalten würden. Absatz [0036] der Druckschrift D4 beziehe sich auf die diffraktiven Gitter der Figur 12a und sei für die Figur 17 nicht relevant. Die Druckschrift D4 offenbare also keine bestimmten Faktor. Auch die Absätze [0047], [0049] und [0080] der Druckschrift D4 ließen keine andere Schlussfolgerung zu. Der Wellenlängenbereich von 400 nm bis 700 nm sei nur allgemein als der Bereich des für das menschliche Auge sichtbaren Lichts genannt. Die Absätze [0047] und [0080] beträfen den "schwarzen" Eindruck der Bereiche 12b bei senkrechter Aufsicht. Die Randwerte 400 und 700 nm entsprächen nicht den Wellenlängen, die von der Vorrichtung der Druckschrift D4 erzeugt werden sollen. Es sei klar, dass die Bereiche 12b bei senkrechter Betrachtung der Vorrichtung im gesamten Bereich des für das Auge sichtbaren Lichts praktisch kein Licht emittieren und schwarz erscheinen. Das Verhältnis 700/400 = 1,75 habe keine technische Bedeutung. Absatz [0049] nenne die blaue Farbe für einen Teilbereich 12b mit Vertiefungen und Vorsprüngen 14b, sowie die rote Farbe für einen Teilbereich 12a mit einem Beugungsgitter. Es sei nicht streitig, dass sich die Gitterperiode des Bereichs 12a (zwischen 0,5 und 2 μm) um mehr als einen Faktor 1,5 von der Strukturgröße des Bereichs 12b (zwischen 200 und 350 nm) unterscheide. Daraus folge jedoch nichts für die Strukturgrößen der relevanten Teilbereiche 12b1 und 12b2, die Vertiefungen und Vorsprünge aufweisen.

Die untere Grenze des sichtbaren Spektrums von 400 nm entspreche nicht Blau, sondern Violett. Die Wahl einer Gitterkonstanten von 200 nm für den ersten Bereich 12b1 und von 350 nm für den zweiten Bereich 12b2 bei der Ausgestaltung der Figuren 17 und 18 sei in der Druckschrift D4 nirgends offenbart - die Wahl der Ober- und Untergrenzen des sichtbaren Spektralbereichs würde zu dunklen Farben führen, so dass die Fachperson diese Wahl nicht getroffen hätte. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 18 sei neu gegenüber der Druckschrift D4. f) Mangelnde erfinderische Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D4 i) Beschwerdeführerin Wenn man der Beschwerdegegnerin dahingehend folgte, dass der Faktor 1,5 zu einem unbefriedigenden Ergebnis führe, da die Fachperson zwei dunkle Bereiche sähe, bestünde die objektive technische Aufgabe darin, eine verschlechterte Ausführungsform zu schaffen. Eine solche Aufgabe könne nicht zu einer erfinderischen Lösung führen. Alternativ bestehe die objektive technische Aufgabe darin, ein unterschiedlich farbiges Erscheinungsbild in den Bereichen 12b1 und 12b2 des Ausführungsbeispiels von Figur 17 der Druckschrift D4 zu erzeugen. In letzterer erhalte die Fachperson die Lehre, die Strukturen 12b1 und 12b2 zu diesem Zweck unterschiedlich auszugestalten (Absatz [0090]) und Gitterperioden zwischen 200 und 350 nm auszuwählen (Absatz [0049]). Bei den in der Druckschrift D4 angegebenen Werten für Subwellengitter (200 bis 500 nm) handle es sich um übliche Werte zur Erzeugung gut wahrnehmbarer Farben (siehe Absatz [0049] der Druckschrift D4 sowie die Absätze [0005] und [0015] des Patents). Diese Auffassung werde auch von Absatz [0090] gestützt, dem zufolge in den Bereichen 12b1 und 12b2 gut wahrnehmbare, unterschiedliche Farben im Bereich nullter Ordnung erzeugt würden. Die Fachperson hätte die Offenbarung der Druckschrift D4 daher so verstanden, dass sich mit Gitterkonstanten von 200 bis 350 nm für die Strukturen 12b1 und 12b2 stets im sichtbaren Spektralbereich gut wahrnehmbare Farben erzielen ließen. Aus dem Absatz [0090] folge, dass auch die Winkelbereiche, in denen farbiges Licht für den Beobachter wahrnehmbar sei, durch die Wahl unterschiedlicher Gitterkonstanten in den Bereichen 12b1 und 12b2 verschieden gestaltet werden könnten. Der Winkelabstand unterschiedlicher Farben hänge vom Unterschied der Gitterkonstanten ab. Die Fachperson hätte zur Erzielung einer guten Unterscheidbarkeit der Bereiche 12b1 und 12b2 und eines großen Winkelabstandes zwischen den gebeugten Farben einen großen Unterschied zwischen den beiden Gitterkonstanten als vorteilhaft angesehen. Weiters offenbare die Druckschrift D4, dass die wahrgenommene Farbe durch Wahl der Gitterkonstante einstellbar sei (Absatz [0038]) und große Unterschiede in der Gitterkonstante zu deutlich unterschiedlichen Farben führen (Absatz [0036]).

Die Fachperson hätte einen großen Abstand zwischen den Gitterkonstanten der Bereiche 12b1 und 12b2 als vorteilhaft angesehen. Es wäre für sie daher naheliegend gewesen, für das Gitter 12b1 den unteren Grenzwert von 200 nm und für das Gitter 12b2 den oberen Grenzwert von 350 nm in Betracht zu ziehen und somit zum Merkmal e2 zu gelangen. Da die Farben blau und rot in der Druckschrift D4 als gut unterscheidbare Farben genannt seien, hätte die Fachperson für die Strukturen in den Bereichen 12b1 und 12b2 ein Verhältnis gewählt, das dem von rot zu blau entspricht, um eine gute Sichtbarkeit zu erzielen. Selbst wenn man nicht von Wellenlängen von 400 nm und 700 nm für diese Farben ausginge, wäre die Fachperson aufgrund der Grenzen der Wellenlängenbereiche, die blau und rot abdecken, zu einem Verhältnis nahe 1,5 gelangt, um die objektive technische Aufgabe zu lösen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Helligkeit bzw. zur Empfindlichkeit des Auges seien verwirrend und alles andere als unstrittig. Die Empfindlichkeit des Auges habe nichts mit Helligkeit zu tun. Die Intensität der Strahlung spiele hier keine Rolle. Die Farbe sei nur über die Wellenlänge definiert. Rot und blau seien gut unterscheidbar, unabhängig davon, ob sie diffraktiv oder mit Subwellenlängengittern erzeugt werden. Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Dies gelte auch für Anspruch 18. ii) Beschwerdegegnerin Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 18 sei ausgehend von der Druckschrift D4 erfinderisch. Zur hypothetischen Aufgabe der Verschlechterung sei festzustellen, dass dies nur ausgehend von der Druckschrift D4 gelte, wo Subwellenlängengitter zum Einsatz kämen. Das Patent verlange aber nicht die Verwendung solcher Gitter.

Wegen der Verschlechterung sei es gerade nicht naheliegend, ausgehend von der Druckschrift D4 einen Faktor > 1,5 zu wählen. Die Beschwerdeführerin gehe von der objektiven technischen Aufgabe aus, bei der Umsetzung der Figur 17 der Druckschrift D4 ein unterschiedliches farbiges Erscheinungsbild in den Bereichen 12b1 und 12b2 zu erzeugen. Die Fachperson erhalte hierzu in der Druckschrift D4 selbst bereits die Anregung, die Gitterperioden in den Bereichen 12b1 und 12b2 unterschiedlich zu wählen. Allerdings werde die Fachperson bei der Wahl konkreter Gitterperioden von einem Unterschiedsfaktor von 1,5 oder mehr weggeführt. Die entstehenden Farben würden dadurch an den Rändern des Spektralbereichs (dunkelrot - violett) liegen, wo das menschliche Auge nur wenig empfindlich sei. Die erzeugten Farben würden daher dunkel und einander ähnlich erscheinen.

Gleichung (1) aus Absatz [0031] der Druckschrift D4 bilde die Grundlage für die Auslegung der Beugungsgitter. Sie werde nach Absatz [0049] auch für die Auslegung der Ausgestaltungen mit Vertiefungen und Vorsprüngen mit Mitte-zu-Mitte-Abständen im Bereich von 200 bis 350 nm verwendet. Dies gelte gemäß Absatz [0090] insbesondere für die Strukturelemente in den Bereichen 12b1 und 12b2 der Figur 17. Der sichtbare Spektralbereich erstrecke sich von etwa 380 bis 780 nm. Zwei Wellenlängen mit einem Unterschiedsfaktor von 1,5 oder mehr lägen nahe an den Rändern des sichtbaren Spektralbereichs, wo die Empfindlichkeit des menschlichen Auges gering sei. Dies könne die Fachperson bei der Gestaltung von Sicherheitselementen für menschliche Betrachter nicht ignorieren. Für gleiche Helligkeit müssten Wellenlängen von 447 nm (Violett) und 670 nm (dunkles Rot) gewählt werden, bei denen die Helligkeitsempfindung des Auges auf etwa 3% der maximalen Helligkeitsempfindung reduziert sei. Solche Farben würden dem Betrachter sehr dunkel erscheinen. Dieses Problem sei bei der schrägen Betrachtung, wie sie bei Subwellengittern erforderlich sei, und der damit verbundenen Stauchung noch schwerwiegender. Für ein Sicherheitselement hätte die Fachperson aber helle, gut sichtbare und klar unterscheidbare Farben gewählt. Werde eine der Farben jedoch nahe des Empfindlichkeitsmaximums des menschlichen Auges (etwa 550 nm) gewählt, so führe ein Faktor von 1,5 oder mehr zwangsläufig aus dem sichtbaren Spektralbereich heraus. Die Lehre der Druckschrift D4 hätte die Fachperson daher von einem Unterschiedsfaktor von 1,5 weggeführt. Die Behauptung, dass die Fachperson die Extremwerte des in Absatz [0049] genannten Bereichs (200 bis 350 nm) gewählt hätte, sei unbelegt. Die Druckschrift D4 habe der Fachperson keinen Hinweis auf Vorteile eines Faktors ≥ 1,5 gegeben. Die Farben Rot und Blau seien in der Druckschrift D4 nicht für zwei Teilbereiche mit Vertiefungen und Vorsprüngen genannt.

Selbst wenn die Fachperson Rot und Blau vorgesehen hätte, hätte sie zur Sicherstellung des Fälschungsschutzes gut sichtbare Farben, also ein hell wahrnehmbares Rot und Blau gewählt. Durch diese Wahl wäre sie jedoch zu einem Wellenlängenverhältnis < 1,5 gelangt. Die Wahl von Rot und Blau führe nicht automatisch zu einem Faktor 1,6. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 18 werde durch die Lehre der Druckschrift D4 daher nicht nahegelegt.

Entscheidungsgründe§

1. Anspruchsauslegung 1.1 Merkmal e1 bzw. Se1 Diese Merkmale verlangen, dass "in jedem Teilbereich [des Gesamtmotivs] das Prägerelief aus einer Vielzahl von Prägeelementen mit einer charakteristischen Strukturgröße" besteht bzw. vorliegt. Hier stellt sich die Frage, ob jedes Prägeelement seine eigene charakteristische Strukturgröße aufweisen kann (im Sinne von "mit jeweils einer charakteristischen Strukturgröße") oder ob alle Prägeelemente innerhalb eines Teilbereichs dieselbe charakteristische Strukturgröße besitzen müssen. Die Tatsache, dass sich gemäß Merkmal e2 "die charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente zweier Teilbereiche paarweise um mindestens einen Faktor 1,5 unterscheiden" müssen, beantwortet diese Frage nicht.

Dasselbe gilt für die Merkmale f1 bis f3, die selbst auslegungsbedürftig sind (siehe dazu Punkt 1.3). Angesichts der Gesamtoffenbarung des Patents ist die Kammer zur Auffassung gelangt, dass alle Prägeelemente innerhalb eines Teilbereichs dieselbe charakteristische Strukturgröße besitzen müssen. Dies begründet sich insbesondere damit, dass die einzigen im Patent angeführten konkreten Beispiele einen einzigen Zahlenwert für die charakteristische Strukturgröße der Prägeelemente des jeweiligen Teilbereichs angeben (vgl. die Absätze [0077] und [0078] des Patents).

1.2 Merkmal e2 Dieses Merkmal verlangt, dass sich die charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente zweier Teilbereiche "paarweise" um einen Faktor ≥ 1,5 unterscheiden. Der Online-Duden (www.duden.de) gibt die folgenden Synonyme für den Begriff "paarweise" an: "immer zwei und zwei, in Paaren, je zwei". Dementsprechend ist das Merkmal so auszulegen, dass sich die charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente aller Paare von Teilbereichen um mindestens einen Faktor 1,5 unterscheiden. Dass dies die richtige Auslegung des Merkmals ist, geht auch aus Absatz [0012] des Patents hervor:

"Die Angabe, dass die Teilbereiche jeweils paarweise passergenau zueinander angeordnet sind und dass sich die zugehörigen charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente paarweise um mindestens einen Faktor 1,5 unterscheiden ... bedeutet dabei, dass diese Bedingungen für jede Kombination von zwei Teilbereichen des Prägereliefs erfüllt sind. Enthält das Prägerelief beispielsweise drei Teilbereiche A, B, C, so sind die genannten Bedingungen im Verhältnis der Teilbereiche A und B, der Teilbereiche A und C und der Teilbereiche B und C erfüllt."

1.3 Merkmale f1 bis f3 Jedes dieser Merkmale verlangt, dass "einer der Teilbereiche als Prägeelemente" ein bestimmtes Gitter oder Raster enthält. Es stellte sich die Frage, ob das besagte Gitter oder Raster die Gesamtheit der Prägeelemente des Teilbereichs darstellt oder ob auch der Fall umfasst wird, dass zusätzlich zum Gitter oder Raster noch andere Prägeelemente im Teilbereich vorliegen. Die Tatsache, dass das Gitter oder Raster "als Prägeelemente" (im Plural) bezeichnet wird, spricht für ersteres Verständnis. Andernfalls wäre wohl die Formulierung "als Prägeelement" (im Singular) gewählt worden. Die Kammer legt diese Merkmale daher so aus, dass das Gitter oder Raster die "Vielzahl von Prägeelementen" des Teilbereichs im Sinne von Merkmal e1 bzw. Se1 bildet.

2. Unzulässige Erweiterung (Artikel 100 c) EPÜ) Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt nicht entgegensteht (siehe Punkt 3 der Gründe für die angefochtene Entscheidung). Bezüglich der Kombination der Merkmale b (drei Teilbereiche) und d (paarweise passergenaue Anordnung) stellte die Einspruchsabteilung fest, dass die Passage der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung von Seite 3, Zeile 29, bis Seite 4, Zeile 6, offenbare, wie die drei Teilbereiche jeweils paarweise passergenau zueinander angeordnet sind.

An dieser Stelle ist Folgendes zu lesen:

"Enthält das Prägerelief beispielsweise drei Teilbereiche A, B, C, so sind die genannten Bedingungen im Verhältnis der Teilbereiche A und B, der Teilbereiche A und C und der Teilbereiche B und C erfüllt. Konkret sind also die Teilbereiche A und B passergenau zueinander angeordnet und die charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente in den Teilbereichen A und B unterscheiden sich um mindestens einen Faktor 1,5. Entsprechendes gilt für die Teilbereiche A und C, und B und C."

Dem wurde entgegengehalten, dass aus dieser Passage nicht hervorgehe, dass es sich bei den drei Teilbereichen um direkt aneinandergrenzende Teilbereiche, wie in Merkmal d gefordert, handle. Die Kammer stimmt diesem Vortrag dahingehend zu, dass die genannte Stelle nicht offenbart, dass die Teilbereiche paarweise direkt aneinandergrenzen. Dies ist jedoch auf Seite 5, Zeilen 25 und 26, der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung als vorteilhafte Ausgestaltung offenbart. Auch die beanspruchte Kombination der ursprünglich eingereichten Ansprüche 6 und 7 führt zur nunmehr beanspruchten Kombination. Somit ist die beanspruchte Kombination unmittelbar und eindeutig in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart.

Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 c) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung somit nicht entgegen.

3. Mangelnde Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ) Zwei Einwände betreffend die Ausführbarkeit der Erfindung wurden erhoben.

3.1 Ansprüche 1 und 18 Der Einwand gegen die in diesen beiden Ansprüchen definierte Erfindung stützt sich darauf, dass die Strukturgröße nicht definiert sei, wenn die Prägestrukturen unterschiedlicher Natur seien. Er wurde in Punkt 2.1 der Gründe für die angefochtene Entscheidung behandelt. Die Einspruchsabteilung verwies auf Absatz [0048] des Patents, der klare Beispiele für die Strukturgröße unterschiedlicher Prägestrukturen gebe. Die Fachperson hätte also unmittelbar verstanden, welche Strukturgröße zu welcher Prägestruktur gehört.

Dem wurde entgegengehalten, dass Absatz [0048] des Patents sich auf den Fall beziehe, dass alle drei Alternativen f1, f2 und f3 gleichzeitig realisiert sind. Wegen der und/oder-Verknüpfung müssten aber nicht alle Alternativen realisiert sein. Wenn nur eine davon realisiert sei, könnten in den anderen Teilbereichen beliebige andere Strukturen vorliegen. Da nicht ausreichend offenbart sei, wie in diesem Fall die charakteristische Strukturgröße der Prägestrukturen in den anderen Teilbereichen bestimmt sei, sei ein Vergleich der Strukturgrößen nicht möglich.

Die Kammer kann sich diesem Einwand nicht anschließen. Die Fachperson hätte nicht "beliebige andere" Strukturen vorgesehen, deren Strukturgröße sie nicht bestimmen hätte können. Dass es solche Strukturen geben mag, ist nicht auszuschließen, aber das hätte die Fachperson nicht daran gehindert, die beanspruchte Erfindung in die Tat umzusetzen, da das Patent Strukturen beschreibt, die die Fachperson verwenden kann.

Die Entscheidung im Fall T 1842/23 ist nicht relevant, da in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall eine nicht definierte Korrelation zweier Gradienten beansprucht wurde und als Lösungsweg nur ein Extremfall einer Korrelation beschrieben wurde, nämlich dass ein Gradient den andern 'nachahmt' (mimicking). Die Unklarheit des Anspruchs war dergestalt, dass der Fachperson de facto kein Zugang zum beanspruchten Bereich geboten wurde. Vorliegend ist die Offenbarung zwar nicht allumfassend, stellt der Fachperson aber viele Lösungswege bereit. Die Sachlage ist daher nicht vergleichbar.

3.2 Ansprüche 6, 11 und 14 Der Einwand gegen die Ansprüche 6, 11 und 14 beruht darauf, dass sich diese Ansprüche jeweils auf die Herstellung von zwei Bereichen mit unterschiedlichen Strukturen beziehen. Es sei nicht offenbart, wie sich eine Prägeplatte gemäß Anspruch 1 mit drei Bereichen unterschiedlicher Strukturen nur mit den beiden in den Verfahren gemäß den Ansprüchen 6, 11 oder 14 angegebenen Lithografieschritten herstellen lasse. Nach Auffassung der Einspruchsabteilung geben die Absätze [0051] und [0066] des Patents klare Hinweise, wie vorzugehen sei (siehe Punkt 2.2 der Gründe für die angefochtene Entscheidung).

Dem wurde entgegengehalten, dass Absatz [0051] "von eher untergeordneter Bedeutung" sei, da er sich auf die Herstellung von zwei strukturierten Bereichen beziehe. Der relevante Satz von Absatz [0066] beziehe sich nicht auf die Herstellung der Platte sondern auf jene einer Zwischenabformung, im Gegensatz zu den Ansprüchen 6, 11 und 14. Eine Zwischenabformung finde nur in Anspruch 10 des Patents Erwähnung. Da letzterer von Anspruch 6 abhänge, sei davon auszugehen, dass das Verfahren nach Anspruch 6 wesentlich breiter sei. Abseits des Ausführungsbeispiels mit einer Zwischenabformung sei die Herstellung von drei Teilbereichen unterschiedlicher Prägung in der Beschreibung jedoch nicht offenbart. Das Missverhältnis zwischen dem beanspruchten Verfahren in seiner Allgemeinheit und der tatsächlichen Offenbarung sei zu groß, als dass die Offenbarung hinreichend sei.

Die Kammer schließt sich diesem Einwand nicht an. Die Fachperson wäre in der Lage, mittels des Verfahrens gemäß einem der Ansprüche 6, 11 und 14 mittels einer Hilfsabformung, wie sie in Absatz [0066] des Patents beschrieben ist, eine Prägeplatte mit drei Teilbereichen herzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, Spekulationen über den Umfang der Ansprüche 6 und 10 anzustellen, zumal die mögliche Nichtausführbarkeit von virtuellen, nicht offenbarten Verfahrensschritten die Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung als solche nicht in Frage stellen kann. Die Fachperson würde sich im Zweifelsfall mit der Ausführung der Erfindung gemäß den offenbarten Möglichkeiten zufriedenstellen. Es bestehen also keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Fachperson die beanspruchte Erfindung ausführen konnte.

3.3 Ergebnis zur Ausführbarkeit Der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 b) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung nicht entgegen.

4. Fehlende Neuheit (Artikel 100 a) i.V.m. 54 (1) EPÜ) 4.1 Neuheit gegenüber der Druckschrift D2 Die Druckschrift D2 offenbart ein Sicherheitselement mit einer transparenten Strukturschicht 1a und zwei unterschiedlichen diffraktiven Reliefstrukturen 10a, 10b, die parallel zur Ebene der Strukturschicht gesehen in unterschiedlichen Ebenen des Sicherheitselements angeordnet sind. Jede der Reliefstrukturen grenzt an eine Reflexionsschicht 11, 12 mit einem Umriss. Die Umrisse überlappen senkrecht zur Ebene der Strukturschicht gesehen. Bereiche des ersten und zweiten Umrisses verlaufen, senkrecht zur Ebene der Strukturschicht gesehen, deckungsgleich zueinander und angrenzend an einen transparenten Bereich der Strukturschicht.

Je nachdem, welche Reflexionsschicht dem Betrachter zugewandt ist, wird eine von der Reliefstruktur, die vom Betrachter weiter entfernt ist, im Bereich der Überlappung generierte Information teilweise verdeckt. Im Falle der Ausführungsform der Figuren 1a und 1b bedeutet dies konkret, dass bei Betrachtung des Bildmotivs in der Vorderansicht (Figur 1a) nur die erste Reflexionsschicht 11, in der Rückansicht (Figur 1b) jedoch nur die die zweite Reflexionsschicht 12 sichtbar ist. Dadurch ist die holografische Information 50 in Form der Zahl "2005" nur in der Vorderansicht, die von den opaken Bildelementen 100c erzeugte, holografische Information 51 nur in der Rückansicht erkennbar (siehe Druckschrift D2, Seite 22, Zeile 24, bis Seite 23, Zeile 24).

Die Einspruchsabteilung hat die Neuheit des Gegenstands von Anspruch 18 geprüft. Wie sich aus Punkt 4.1.2 der Gründe für die angefochtene Entscheidung ergibt, war sie der Auffassung, dass die Druckschrift D2 die Merkmale Sa, Sd und f1 offenbart, die Merkmale Sb, Se1 und e2 hingegen nicht.

Die Beschwerdeführerin sieht alle Merkmale als offenbart an, während die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass die Merkmale Sb, Sd, Se1 und e2 nicht aus der Druckschrift D2 bekannt seien.

4.1.1 Kombination der Merkmale Sb und Sd Gemäß Merkmal Sb weist das Sicherheitselement ein geprägtes Gesamtmotiv aus zumindest drei Teilbereichen mit unterschiedlichem optischem Erscheinungsbild auf. Das Merkmal Sd verlangt, dass diese Teilbereiche motivförmig ausgebildet und jeweils paarweise passergenau zueinander angeordnet sind, und paarweise direkt aneinander grenzen.

Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass die Druckschrift D2 nur zwei solche Teilbereiche offenbart. Sie hat dazu ausgeführt:

"Die Einsprechende identifiziert drei Teilbereiche:

das opake Element, der transparente Bereich und ein holographischer Bereich. Die Einspruchsabteilung kann dieser Argumentation nicht folgen. Die opaken Bildelemente (100a) zeigen auch die holographische Information (50) in Form der Zahl "2005" von Abbildung 1a. Daher bilden die opaken Bildelemente keine zwei passergenau zueinander angeordneten Bereiche, wobei die Teilbereiche direkt aneinander grenzen sondern einen (opaken) Teilbereich mit holographischen Strukturen und einen opaken Teilbereich ohne Strukturen."

Strittig ist also nicht die Offenbarung des Merkmals Sb als solchem, sondern die Offenbarung der Merkmale Sb und Sd in Kombination. In der Druckschrift D2 ist keine klare Trennung des opaken Bereichs in Bereiche, die die holografische Information liefern, und Bereiche, die keinen Anteil daran haben, offenbart. Festgestellt wird dort nur, dass "[d]ie opaken Bildelemente 100a ... eine erste holographische Information 50" zeigen (Druckschrift D2, Seite 22, Zeilen 30 und 31). Dass die diffraktive Reliefstruktur 10a über die Reflexionsschicht hinaus reicht (siehe z.B. Figur 2d), tut dem keinen Abbruch.

Somit offenbart die Druckschrift D2 die Kombination der Merkmale Sb und Sd nicht unmittelbar und eindeutig.

4.1.2 Merkmal Se1 Gemäß dem Merkmal Se1 liegt das Prägerelief in jedem Teilbereich aus einer Vielzahl von Präge-Elementen mit einer charakteristischen Strukturgröße vor. Zur Auslegung des Merkmals, siehe Punkt 1.1 oben. Die charakteristische Strukturgröße des Bereichs 50 wird durch die Gitterkonstante des Reliefs 10a gebildet. Gemäß der Figur 2d weist der transparente Bereich dieselbe Gitterkonstante auf. Das Merkmal Se1 als solches ist somit aus der Druckschrift D2 bekannt, wenngleich dort nur zwei Teilbereiche offenbart sind, die das Merkmal aufweisen (siehe dazu Punkt 4.1.1).

Die Kammer ist nicht überzeugt, dass auch die Transmission des Bereichs 100b als charakteristische Strukturgröße angesehen werden kann, da es sich nicht um eine Eigenschaft der Prägeelemente handelt.

4.1.3 Merkmal e2 Dieses Merkmal verlangt, dass sich die charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente zweier Teilbereiche paarweise um mindestens einen Faktor 1,5 unterscheiden. Die Kammer kann keine Offenbarung dieses Merkmals in der Druckschrift D2 erkennen.

Was die Offenbarung von Werten der Gitterkonstante zwischen 3 und 20 μm auf Seite 6, Zeilen 20 bis 22, der Druckschrift D2 angeht, ist festzustellen, dass es sich um eine Offenbarung betreffend ein achromatisches Blazegitter handelt. Die Vorrichtung der Figuren 2a bis 2i weist jedoch kein solches Blazegitter auf. Somit ist auch dieses Merkmal nicht unmittelbar und eindeutig in Kombination mit dieser Vorrichtung offenbart.

Auch die Kombination der Lehre der Druckschrift D2 auf Seite 15, Zeilen 13 bis 16, mit jener auf Seite 13, Zeilen 14 und 15, offenbart das Merkmal nicht unmittelbar und eindeutig.

4.1.4 Ergebnis Die Druckschrift D2 nimmt den Gegenstand von Anspruch 18 nicht neuheitsschädlich vorweg.

4.2 Neuheit gegenüber der Druckschrift D3 Die Druckschrift D3 offenbart ein Verfahren zur Herstellung einer Sicherheitsvorrichtung, das die folgenden Schritte umfasst:

a) Bereitstellen einer unentwickelten Fotolackschicht auf einer elektrisch leitfähigen Schicht; b) Ausbilden eines ersten Beugungsmusters in der Fotolackschicht mittels optischer Interferometrie; c) Ausbilden eines zweiten Beugungsmusters in der unentwickelten Fotolackschicht unter Verwendung von Elektronenstrahllithografie; und d) anschließendes Entwickeln der Fotolackschicht.

Das Verfahren wird veranschaulicht anhand der Herstellung eines diffraktiven, optisch variablen Bildelements (DOVID), das aus der Darstellung eines Globus 1 mit Meridianlinien 2 besteht. Der Hintergrund 3 des Globus wird durch Belichtung mit zwei sich überlappenden kohärenten Lichtstrahlen im holografischen (optisch-interferometrischen) Verfahren erzeugt. Die Meridianlinien sind Leerstellen, die später mittels einer mittels eines Elektronenstrahls erzeugten Gitterstruktur geformt werden (Druckschrift D3, Seite 7, vorletzter Absatz). Gemäß dem in Figur 12 der Druckschrift D3 dargestellten Verfahren wird die Fotolackplatte (der "H2-Resist- Master") 80A, 80B mit dem Bild 81 beschrieben, das das Spiegelbild des endgültigen Bildes 82A, 82B darstellt.

Zunächst wird die Fotolackplatte erstellt, wobei die Grafik 81 spiegelbildlich aufgezeichnet wird. Dann wird die Platte mit Silber vakuumbeschichtet und somit leitfähig gemacht. Anschließend werden nacheinander zwei Nickel-Master 83A, 83B und 84A, 84B und anschließend die "Präge-Shims" 85A, 85B hergestellt. Letztere haben die "korrekte" Grafik, weisen jedoch eine Mikrostruktur auf, die das Negativ derjenigen im H2-Master ist.

Nach Auffassung der Einspruchsabteilung sind die Merkmale b, d, e1 und e2 dort nicht offenbart (Punkt 4.1.3 der Gründe für die angefochtene Entscheidung). Die Beschwerdegegnerin sieht die Merkmale b, d und e2 als nicht offenbart an. Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt die Auffassung, dass sämtliche Merkmale offenbart sind.

4.2.1 Kombination der Merkmale b und d Gemäß Merkmal b weist das Motiv zumindest drei Teilbereiche mit unterschiedlichem optischem Erscheinungsbild auf. Das Merkmal d verlangt, dass das Prägerelief zumindest drei Teilbereiche aufweist, die jeweils paarweise passergenau zueinander angeordnet sind und paarweise direkt aneinander grenzen. Die Einspruchsabteilung konnte keine klare Verbindung zwischen dem vom Betrachter wahrgenommenen Bild der Figur 1 und den auf Figuren 10 bis 12 dargestellten Prägestrukturen erkennen. Sie sah in der Druckschrift D3 einen einzelnen holographischen Bereich, der das Kugelbild erzeugt. Im fünften Absatz auf Seite 7 der Druckschrift D3 werde erklärt, dass die Meridianlinien keine holographische Mikrostrukturen beinhalten. Die Figuren 4.1 bis 4.5 würden das Sicherheitselement unter unterschiedlichen Winkeln zeigen. Die Meridiane seien winkelabhängig, aber nicht strukturiert.

Entscheidend ist vorliegend, ob verschiedene Meridianlinien als Teilbereiche mit unterschiedlichem optischem Erscheinungsbild gelten können. In diesem Zusammenhang wurde geltend gemacht, dass nur ein Unterschied in der Gitterorientierung, nicht aber der Gitterkonstante offenbart sei, sodass die Meridianlinien alle dasselbe optische Erscheinungsbild hätten.

In der Tat offenbart der zweite Absatz auf Seite 8 der Druckschrift D3, dass jede Meridianlinie mit einer anderen Gitterorientierung aufgezeichnet werden kann, um den Eindruck einer Bewegung zu erzeugen. Wie im darauffolgenden Absatz dargelegt wird, erscheint und verschwindet jede Meridianlinie in einer vorgegebenen Reihenfolge, wenn der Gegenstand gedreht wird. Es ist jedoch festzustellen, dass eine aufleuchtende Meridianlinie ein anderes Erscheinungsbild hat als eine Meridianlinie, die nicht leuchtend erscheint, und dass beide Linien wiederum dem Beobachter anders erscheinen als der Hintergrund des Globus. Somit sind die Merkmale b und d in der Druckschrift D3 offenbart.

4.2.2 Merkmal e2 Dieses Merkmal verlangt, dass sich die charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente zweier Teilbereiche paarweise um mindestens einen Faktor 1,5 unterscheiden. Bezüglich der Auslegung des Merkmals durch die Kammer wird auf Punkt 1.2 verwiesen.

Dieses Merkmal ist in der Druckschrift D3 nicht offenbart, da die beiden Meridianlinien dieselbe Gitterperiode aufweisen. Das Argument, man könne in einer Linie die Gitterperiode als charakteristische Strukturgröße ansehen und in einer anderen hingegen das Doppelte oder Dreifache der Gitterperiode, überzeugt nicht, denn dann würde es sich eben nicht um eine für das Gitter charakteristische Größe handeln. Die Unterscheidung wäre in diesem Fall rein willkürlich.

Anders formuliert, geht es im Anspruch nicht nur darum, dass es eine charakteristische Strukturgröße gibt, sondern es soll auch ein numerisches Verhältnis zwischen diesen Größen bestehen. In einem solchen Fall würde die Fachperson ein Vielfaches einer charakteristischen Strukturgröße nicht als zweite charakteristische Strukturgröße ansehen.

4.2.3 Ergebnis Der Gegenstand von Anspruch 1 ist neu gegenüber der Offenbarung der Druckschrift D3. Dies gilt auch für die Ansprüche 11, 14 und 18, da sie alle den Faktor von 1,5 gemäß Merkmal e2 beanspruchen.

4.3 Neuheit gegenüber der Druckschrift D4 Die Druckschrift D4 offenbart eine Anzeige 10 mit einer Teiloberfläche 12a, die mit einem reliefartigen Beugungsgitter versehen ist, das durch eine Vielzahl von Rillen ausgebildet ist, und einer zweiten und dritten Teiloberfläche 12b1 bzw. 12b2, von denen jede durch Regionen mit Vorsprüngen ausgebildet ist. Die Gitterperiode des Teilbereichs 12a (zwischen 0,5 und 2 μm; Absatz [0020]) unterscheidet sich von jener der Teilbereiche 12b1 und 12b2 (zwischen 200 und 350 nm; Absatz [0049]) um mindestens einen Faktor 1,5. Wie aus Punkt 4.1.4 der Gründe für die angefochtene Entscheidung hervorgeht, war die Einspruchsabteilung der Auffassung, dass die Druckschrift alle Merkmale von Anspruch 1 mit Ausnahme von Merkmal e2 offenbare.

Dem wurde entgegengehalten, dass Absatz [0090] der Druckschrift D4 offenbart, dass sich die Bereiche 12b1 und 12b2 durch ihre Gitterperiode voneinander unterscheiden. Die Figuren 19A und 19B, die die unterschiedliche Periodizität der Strukturen der beiden Bereiche 12b1 und 12b2 illustrieren, bezögen sich notwendigerweise auf dieselben Längenmaße. Durch Abzählen der Erhebungen pro Längeneinheit hätte ihnen die Fachperson unmittelbar und eindeutig ein Verhältnis von 6:4=1,5 entnommen.

Dieses Argument überzeugt jedoch nicht, da die Prämisse, dass sich beide Abbildungen auf dieselben Längenmaße beziehen, nicht stichhaltig ist. Was in den Abbildungen illustriert werden soll, ist, dass der Mittenabstand der Vertiefungen/Vorsprünge der Bereiche 12b1 und 12b2 unterschiedlich ist. Die Fachperson hätte nicht angenommen, dass diesen Abbildungen konkrete Werte für das Verhältnis entnommen werden sollen, zumal auch die Beschreibung keinen diesbezüglichen Hinweis enthält. Zudem besteht auch eine Diskrepanz zwischen dem Verhältnis der Strukturgröße, wie sie aus den Figuren 19A und 19B errechnet werden kann, und dem, was der Figur 18 selbst entnommen werden könnte. All diese Figuren sind schematischer Art und lassen als solche keine quantitativen Rückschlüsse auf die tatsächlichen Größenverhältnisse zu.

Die Berücksichtigung der Beschreibung der Druckschrift D4 ändert daran nichts. In den Absätzen [0036], [0047] und [0080] der Druckschrift D4 ist jeweils von einem Wellenlängenbereich von 400 bis 700 nm die Rede, aber es handelt sich dabei nur um Hinweise auf den Spektral bereich des sichtbaren Lichts. Die Randwerte von 400 und 700 nm stehen nicht für Wellenlängen von Licht, das von der Anzeige der Druckschrift D4 erzeugt werden soll. Ihr Verhältnis ist vorliegend nicht relevant.

Absatz [0049] der Druckschrift D4 offenbart, dass die Erhebungen einen Abstand von 200 bis 350 nm aufweisen können, und dass das gebeugte Licht von gut sichtbarer blauer Farbe sein kann, bzw. dass das vom Bereich 12a (siehe Figur 18) gebeugte Licht rot sein kann. Daraus lässt sich aber kein Verhältnis gemäß Merkmal e2 ableiten. Auch die Berücksichtigung von Absatz [0087] führt zu keinem anderen Ergebnis.

Daher nimmt auch die Druckschrift D4 den Gegenstand der Ansprüche 1 und 18 nicht neuheitsschädlich vorweg.

4.4 Ergebnis zur Neuheit Der Gegenstand der Ansprüche 1, 11, 14 und 18 ist damit neu. Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) i.V.m. Artikel 54 (1) EPÜ steht der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.

5. Mangelnde erfinderische Tätigkeit, ausgehend von der Druckschrift D4 (Artikel 100 a) i.V.m. 56 EPÜ) 5.1 Unterschied Der Gegenstand von Anspruch 1 unterscheidet sich durch das Merkmal e2 von der Offenbarung der Druckschrift D4 (siehe Punkt 4.3).

5.2 Objektive technische Aufgabe Die Beschwerdeführerin hat ihren Einwand auf zwei verschiedene Formulierungen der objektiven technischen Aufgabe gestützt. Zum einen hat sie den Vortrag der Beschwerdegegnerin, dass die Fachperson das Merkmal e2 nicht vorgesehen hätte, da es zu einem schlecht sichtbaren Sicherheitselement geführt hätte, aufgegriffen und die technische Aufgabe in einer Verschlechterung der Eigenschaften des Sicherheitselements der Druckschrift D4 gesehen. Da die Offenbarung der Druckschrift D4 es aber nicht gestattet, sich ein Bild von den genauen Eigenschaften des dort beschriebenen Sicherheitselements zu machen, überzeugt diese Formulierung der Aufgabe die Kammer nicht. Zum anderen sieht die Beschwerdeführerin die vom Unterscheidungsmerkmal gelöste objektive technische Aufgabe darin, ein unterschiedlich farbiges Erscheinungsbild in den Bereichen 12b1 und 12b2 des Ausführungsbeispiels von Figur 17 der Druckschrift D4 zu erzeugen. Die Kammer macht sich diese Formulierung zu eigen.

5.3 Naheliegen für die Fachperson Es stellte sich die Frage, ob die Fachperson, die von der Druckschrift D4 ausging und sich die Aufgabe stellte, in den Bereichen 12b1 und 12b2 des Ausführungsbeispiels von Figur 17 der Druckschrift D4 ein unterschiedlich farbiges Erscheinungsbild zu erzeugen, Gitterkonstanten gewählt hätte, die sich um mindestens 1,5 unterscheiden (siehe Merkmal e2) und somit zum beanspruchten Gegenstand gelangt wäre.

Die Einspruchsabteilung hat diese Frage verneint und hat dies in Punkt 4.2.2.1 der Gründe für die angefochtene Entscheidung wie folgt begründet:

"... Dokument D4 lehrt die Verwendung von diffraktiven Strukturen, die im ersten Ordnung arbeiten, bei der die Farbe (Wellenlänge) proportional zur Gitterperiode zu wählen ist (Gleichung 1). Ein Unterschiedsfaktor von mehr als 1.5 lässt sich nur theoretisch konstruieren[,] indem willkürlich zwei Farben an gegenüberliegenden Rändern des Spektralbereichs gewählt werden. Die Einspruchsabteilung ist der Auffassung, dass die Fachperson Farben an gegenüberliegenden Rändern des Spektralbereichs für ein Sicherheitselement auf keinen Fall auswählen würde. In der Tat, solche Randfarben (dunkelrot und violett) befinden sich weit vom Empfindlichkeitsmaximum des menschlichen Auges und sind daher nur schwer sichtbar. Im Gegenteil ist es für ein Sicherheitselement gewünscht, dass die Farben leicht und gut erkennbar sind. Ist in Dokument D4 eine klar sichtbare Farbe gewählt, führt ein Unterschiedsfaktor von 1.5 in der Gitterkonstante zu unsichtbaren Farben sogar deutlich außerhalb des sichtbaren Spektralbereichs (Infrarot oder UV). Die Fachperson würde daher in Dokument D4 ein [sic] Unterschiedsfaktor von 1.5 oder mehr ablehnen."

Dem wurde entgegengehalten, dass die Frage der Empfindlichkeit des menschlichen Auges hier nicht entscheidend sei, da die Farbe nur über die Wellenlänge des Lichts definiert werde. Die Kammer stimmt dem nur bedingt zu. Die Fachperson muss nämlich bei der Konzeption von Sicherheitselementen die physiologischen Gegebenheiten der menschlichen Wahrnehmung berücksichtigen und kann sich nicht ausschließlich auf physikalische Überlegungen stützen. Wenn eine ins Auge gefasste Wahl der charakteristischen Strukturgrößen der Prägeelemente dazu führen würde, dass das Sicherheitselement zwar große Farbunterschiede (gemessen als Abstand der Wellenlängen) aufweist, letztere aber nur schwer wahrnehmbar sind, dann hätte die Fachperson diese Wahl nicht vorgenommen.

In Absatz [0049] der Druckschrift D4 ist davon die Rede, die Bereiche 12a und 12b so zu gestalten, dass sie dem Beobachter rot bzw. blau erscheinen. Diese Aussage lässt allerdings keine Rückschlüsse darauf zu, wie sich die Bereiche 12b1 bzw. 12b2 voneinander unterscheiden sollen. Die Behauptung, dass die Fachperson letztere so gestaltet hätte, dass sie rot bzw. blau erscheinen, hat keine Grundlage in der Druckschrift D4 und entspringt einer rückschauenden Betrachtungsweise.

Das Argument, das die Fachperson den Hinweis in Absatz [0049] auf einen Bereich von 200 bis 350 nm für die Abstände der Erhebungen 14b so gedeutet hätte, dass die beiden Bereiche 12b1 bzw. 12b2 entsprechend den beiden Extremwerten des Bereichs ausgestaltet werden sollten, überzeugt aus denselben Gründen nicht.

In Absatz [0036] der Druckschrift D4 wird von Wellenlängen zwischen 400 und 700 nm gesprochen, aber es geht dort um das eingestrahlte Licht, das weiß sein soll. Weiter findet sich in diesem Absatz auch ein Hinweis auf die Farben blau und rot, aber das diesbezüglich offenbarte Verhältnis der Wellenlängen (1100 zu 1600 pcs/mm) ist kleiner als 1,5. Absatz [0090] der Druckschrift D4 lehrt, dass der Abstand der Erhebungen in den Bereichen 12b1 und 12b2 unterschiedlich ist, sodass unterschiedliche Farben wahrgenommen werden. Der Absatz sagt allerdings nichts darüber aus, wie sich diese Farben zueinander verhalten sollten. Die Fachperson hätte versucht, die objektive technische Aufgabe so zu lösen, dass durch eine geeignete Wahl von Gitterkonstanten deutlich unterscheidbare Farben erzeugt werden.

Die Unterscheidbarkeit von Farben lässt sich aber nicht direkt in einen Wellenlängenunterschied übersetzen. So sind zum Beispiel Komplementärfarben (z.B. rot/grün oder blau/gelb) für die meisten Betrachter gut unterscheidbar, obwohl ihre Wellenlängen sich nur mäßig unterscheiden. Die Extreme des Bereichs des sichtbaren Lichts (Violett und Rot an der Grenze zum Infraroten) sind hingegen nicht leicht zu unterscheiden, und dieser Effekt wird durch die Empfindlichkeitskurve des menschlichen Auges noch verstärkt.

Die Kammer ist daher zur Auffassung gelangt, dass die Fachperson eher Komplementärfarben gewählt hätte, um die objektive technische Aufgabe zu lösen. Eine solche Wahl hätte sie aber nicht zum Merkmal e2 geführt. Selbst wenn die Fachperson aus irgendwelchen Gründen die Erwähnung von rot und blau in der Druckschrift D4 in den Bereichen 12b1 und 12b2 umsetzen hätte wollen, ist nicht zu erwarten, dass sie die Wellenlängen so gewählt hätte, dass das Merkmal e2 erfüllt ist. Obwohl es keine allgemeingültige Definition dieser Farben gibt, geht man in der Regel davon aus, dass rot ungefähr dem Wellenlängenbereich 620 bis 750 und blau ungefähr dem Wellenlängenbereich von 420 bis 490 nm entspricht. Bei geeigneter Kombination der Wellenlängen hätte die Fachperson also das Merkmal e2 realisieren können, aber eine solche Wahl wird von der Druckschrift D4 nicht suggeriert und drängt sich der Fachperson auch nicht auf.

Gemäß der Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist es nicht ausschlaggebend, ob eine Fachperson den Gegenstand des Streitpatents hätte ausführen können, sondern vielmehr, ob sie es in der Erwartung auf eine Lösung der zugrunde liegenden technischen Aufgabe bzw. in der Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch getan hätte (siehe dazu die "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", 11. Auflage, 2026, Abschnitt I.D.5 "Could-would approach"). Letzteres wurde vorliegend nicht überzeugend dargelegt.

5.4 Ergebnis Die Beschwerdeführerin hat nicht überzeugend dargelegt, dass die Fachperson, die von der Druckschrift D4 ausging und sich die Aufgabe stellte, in den Bereichen 12b1 und 12b2 des Ausführungsbeispiels von Figur 17 der Druckschrift D4 ein unterschiedlich farbiges Erscheinungsbild zu erzeugen, Gitterkonstanten gewählt hätte, die sich um mindestens einen Faktor 1,5 unterscheiden.

Daher ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 der Fachperson nahegelegen hätte. Dies gilt aus den gleichen Gründen für den Gegenstand des Anspruchs 18. Somit steht der Einspruchsgrund nach Artikel 100 a) EPÜ i.V.m. Artikel 56 EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung nicht entgegen.

6. Schlussfolgerung Da keiner der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents in erteilter Fassung entgegensteht, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider M. Holz