Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.07.2026 – T 1029/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T102924.20260702

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1029/24 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 2. Juli 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Schaeffler Technologies AG & Co. KG Industriestraße 1-3 91074 Herzogenaurach (DE) Vertreter:

Wallinger Ricker Schlotter Tostmann Patent- und Rechtsanwälte mbB Zweibrückenstraße 5-7 80331 München (DE) Beschwerdegegnerin:

Valeo Embrayages 81, avenue Roger Dumoulin 80009 Amiens Cedex 2 (FR) (Einsprechende 1) Vertreter:

Valeo Powertrain Systems Service Propriété Intellectuelle Immeuble le Delta 14, avenue des Béguines 95892 Cergy Pontoise (FR) Beschwerdegegnerin:

ZF Friedrichshafen AG Löwentaler Strasse 20 88046 Friedrichshafen (DE) (Einsprechende 2) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 3. Juni 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2652355 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton C. Vetter K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen.

II. Die Einspruchsabteilung hatte unter anderem entschieden, dass Anspruch 1 in der im Einspruchsverfahren geänderten Fassung gemäß dem damaligen Hilfsantrag 1A nicht klar ist (Artikel 84 EPÜ), und der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß dem damaligen Hilfsantrag 1A' nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ).

III. Es fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende 2) erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer. Die mündliche Verhandlung wurde daher gemäß Artikel 15(3) VOBK und Regel 115(2) EPÜ in Abwesenheit der Beschwerdegegnerin (Einsprechende 2) durchgeführt.

IV. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1A vom 4. Januar 2024 (Hauptantrag), hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1A' vom 10. April 2024 (Hilfsantrag) aufrechtzuerhalten.

Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende 1) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

V. Der unabhängige Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

1.1 Kupplungsscheibe (1) 1.2 mit zumindest zwei entgegen der Wirkung einer Federeinrichtung (11) um eine gemeinsame Drehachse (D) verdrehbaren eingangsseitigen und ausgangsseitigen Flanschteilen (3, 4, 7), 1.3 wobei einem der Flanschteile (3) Reibbeläge (6) zugeordnet sind, und 1.4a wobei einem der Flanschteile (7) zumindest ein Fliehkraftpendel (2, 2a) 1.5 mit einem Trägerflansch (12, 12a) und zumindest einer Pendelmasse (14, 14a), die gegenüber dem Trägerflansch (12, 12a) mittels auf Laufbahnen (19, 19a, 20, 20a) von im Trägerflansch (12, 12a) und in den Pendelmassen (14, 14a) vorgesehen Ausschnitten (17, 17a, 18, 18a) abwälzenden Wälzkörpern (22, 22a) in Umfangsrichtung und radial begrenzt verschwenkbar angeordnet ist, 1.4b radial innerhalb der Reibbeläge (6) wirksam zugeordnet ist, 1.6 wobei die zumindest eine Pendelmasse (14, 14a) während einer Auslenkung gegenüber dem Trägerflansch (12, 12a) unter Verdrehung um einen eigenen Massenschwerpunkt (S) in den Laufbahnen (19, 19a, 20, 20a) geführt ist, A2 der Trägerflansch (12, 12a) mit dem Flanschteil (7) drehfest verbunden ist, A3 zumindest ein Trägerflansch (12, 12a) mit zumindest einer auf eine Ordnung einer Drehschwingung abgestimmter Pendelmasse (14, 14a) vorgesehen ist, A4 die Laufbahnen (19, 19a, 20, 20a) bezüglich einer bei einer Nulllage der zumindest einen Pendelmasse (14, 14a) parallel zu einer Mittellinie dieser durch die Wälzkörper (22, 22a) gezogenen Symmetrielinie (28) asymmetrisch ausgebildet sind H1A und aus einer Abrollbedingung resultieren, die festgelegt ist, um unter Ausführung einer Pendelmassenbewegung eine abwälzende Bewegung der Wälzkörper zu erzielen und durch kreisbogenförmige Laufbahnen bedingte Gleitbewegungen der Wälzkörper auf den Laufbahnen zu verhindern, A5 die Laufbahnen (19, 19a, 20, 20a) eine Freiform aufweisen, und A11 ein Schwingwinkel (φ) der zumindest einen Pendelmasse (14, 14a) zwischen ± 50° und ± 120°, bevorzugt ± 90° beträgt.

Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von dem des Hauptantrags durch das geänderte Merkmal H1A', wonach die Laufbahnen H1A' eine Abrollbedingung erfüllen, die derart festgelegt ist, dass unter Ausführung einer Pendelmassenbewegung eine abwälzende Bewegung der Wälzkörper erzielt und durch kreisbogenförmige Laufbahnen bedingte Gleitbewegungen der Wälzkörper auf den Laufbahnen verhindert werden.

VI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten ist unten in den Entscheidungsgründen aufgeführt.

Entscheidungsgründe§

1. Ausführbarkeit 1.1 Das in den Anspruch 1 des Hauptantrags aufgenommene Merkmal H1A verlangt, dass die Laufbahnen (Hervorhebung hinzugefügt) H1A aus einer Abrollbedingung resultieren, die festgelegt ist, um unter Ausführung einer Pendelmassenbewegung eine abwälzende Bewegung der Wälzkörper zu erzielen und durch kreisbogenförmige Laufbahnen bedingte Gleitbewegungen der Wälzkörper auf den Laufbahnen zu verhindern.

1.2 In ähnlicher Weise verlangt das in den Anspruch 1 des Hilfsantrags aufgenommene Merkmal H1A', dass die Laufbahnen (Hervorhebung hinzugefügt) H1A' eine Abrollbedingung erfüllen, die derart festgelegt ist, dass unter Ausführung einer Pendelmassenbewegung eine abwälzende Bewegung der Wälzkörper erzielt und durch kreisbogenförmige Laufbahnen bedingte Gleitbewegungen der Wälzkörper auf den Laufbahnen verhindert werden.

1.3 Die Patentinhaberin argumentierte, diese Definition der Laufbahnen beziehe sich rein auf die Kinematik:

Die Laufbahnen müssten dergestalt sein, dass die Abrollbedingung erfüllt ist. Die Abrollbedingung sei dadurch definiert, dass am Kontaktpunkt zwischen Wälzkörper und Laufbahn die Relativgeschwindigkeit Null ist. Die Form der Laufbahnen müsse also geometrisch so ausgelegt sein, dass sich aus der Abrollbedingung eine abwälzende Bewegung ergibt und Gleitbewegungen vermieden werden, die insbesondere bei kreisbogenförmigen Laufbahnen kinematisch bedingt wären. Dies könne der Fachmann Punkt für Punkt berechnen und gelange so - zwar mit komplexen Gleichungen aber mathematisch eindeutig - zur Form der Laufbahnen. Die beanspruchte Erfindung sei daher für den Fachmann ausführbar.

Der Anspruch beziehe sich jedoch nicht auf die Dynamik unter Berücksichtigung der realen Kräfte, Reibung, Massenträgheit und den verschiedenen Betriebsbedingungen, und fordere insbesondere nicht, dass die Wälzkörper im Betrieb tatsächlich ausschließlich abrollten. Ohnehin ließe sich in der Praxis nicht generell ausschließen, dass die Wälzkörper mitunter gleiten.

1.4 Der Anspruch verlangt jedoch mehr als nur die kinematische Erfüllung der Abrollbedingung. Er ist derart formuliert, dass er das tatsächliche Verhalten der Pendelmassen im Betrieb der beanspruchten Kupplungsscheibe mit einschließt. Gemäß dem Merkmal H1A bzw. H1A' muss die Laufbahn die Abrollbedingung nämlich derart erfüllen, dass unter Ausführung einer Pendelmassenbewegung eine abwälzende Bewegung der Wälzkörper erzielt wird.

Auch die Beschreibung erläutert in den Absätzen [0009] und [0024], dass durch die spezielle Form der Laufbahnen ausschließlich Wälzbewegungen der Wälzkörper auf den Laufbahnen erzielt und Gleitbewegungen vermieden werden.

1.5 Dieses im Anspruch definierte zu erreichende Ergebnis im Betrieb der beanspruchten Kupplungsscheibe ist bei der Prüfung der Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung zu berücksichtigen.

1.6 Hierbei ist von Bedeutung, dass die realen Gegebenheiten und Betriebsbedingungen, wie beispielsweise der Reibungskoeffizient zwischen Wälzkörper und Laufbahn, das Massenträgheitsmoment des Wälzkörpers, die Frequenz der Schwingungen und weitere, erheblichen Einfluss darauf haben, ob die Wälzkörper im Betrieb der Kupplungsscheibe abwälzen oder gleiten. Wie die Laufbahnen angesichts dessen ausgestaltet werden müssen, damit das anspruchsgemäß geschuldete Ergebnis tatsächlich erreicht wird, ist aber weder im Streitpatent erläutert noch aus dem allgemeinen Fachwissen bekannt. Aus Absatz [0009] der Beschreibung geht nämlich im Wesentlichen nur hervor, dass Laufbahnen, die das beanspruchte Ergebnis bewirken, einen komplizierten mathematischen Zusammenhang aufweisen und ausschließlich durch den Zusammenhang der Bewegungsgleichungen der Pendel- und Rotationsbewegung rechnerisch ermittelt werden können.

1.7 Die beanspruchte Erfindung sowohl gemäß Hauptantrag als auch gemäß Hilfsantrag ist daher nicht ausführbar offenbart. Das Erfordernis des Artikels 83 EPÜ ist folglich nicht erfüllt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton