Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.06.2026 – T 784/17

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2026:T078417.20260630

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0784/17 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 30. Juni 2026 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) GDDC GmbH Marienthaler Straße 12 24340 Eckernförde (DE) Vertreter:

Sparing Röhl Henseler Patentanwälte Rethelstrasse 123 40237 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:

Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) (Einsprechender 1) Beschwerdegegner:

(Einsprechender 2) Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. Hansastrasse 27c 80686 München (DE) Vertreter:

Stornebel, Kai Gramm, Lins & Partner Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB Frankfurter Straße 3c 38122 Braunschweig (DE) Beschwerdegegner:

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bu ndesminister für Wirtschaft und Energie, dieser ve rtreten durch den Präsidenten der Bundesanstalt Für Materialforschung u. -prüfung (BAM) Unter den Eichen 87, 12205 BERLIN (DE) (Einsprechender 3) Vertreter:

Zimmermann & Partner Patentanwälte mbB Postfach 330 920 80069 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 23. Januar 2017 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2547903 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Pieracci M. Hannam K. Kerber-Zubrzycka

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der das europäische Patent Nr. 2 547 903 widerrufen wurde.

II. Sie beantragte, diese Entscheidung aufzuheben und das Patent gemäß einem Hauptantrag aufrechtzuerhalten. Nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer und mit Schreiben vom 5. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin Hilfsantrag 1 ein, auf dessen Grundlage sie hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents beantragte.

III. Die Beschwerdegegnerinnen (Einsprechenden I, II und III) beantragten jeweils, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird.

IV. Am 30. März 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer in vorheriger Besetzung statt, an deren Ende die Entscheidung verkündet wurde, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde. In ihrer Entscheidung wies die Kammer darauf hin, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber D2 (WO-A-2010/051278) nicht neu sei und, dass der Hilfsantrag nicht zugelassen werde, da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags prima facie ebenfalls nicht neu sei.

V. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung inter alia wegen Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Die Große Beschwerdekammer entschied in der Entscheidung R 12/21 vom 22. Januar 2025, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, da sie nicht zur prima facie Neuheit des Gegenstands von Anspruch 1 des Hilfsantrags gehört wurde, obwohl dies für die Entscheidung, den Antrag nicht zuzulassen, erforderlich war. Die zu überprüfende Entscheidung wurde aufgehoben. Die Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 wurde angeordnet.

VI. Die Beschwerdekammer in derzeitiger Besetzung nahm das Verfahren wieder auf. Sie lud die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung und erließ am 18. Februar 2026 eine Mitteilung, in der sie unter anderem darauf hinwies, dass dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags prima facie die Neuheit gegenüber D2 zu fehlen scheine.

VII. Mit Schreiben vom 20. April 2026 legte die Beschwerdeführerin Argumente in Reaktion auf die vorläufige Stellungnahme der Kammer vor. Im Schreiben vom 5. Mai 2026 legte die Beschwerdegegnerin (Einsprechende I) Argumente in Reaktion auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor.

VIII. Am 30. Juni 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Die Beschwerdegegnerinnen (Einsprechenden I und II) nahmen an der mündlichen Verhandlung im Wege einer Videokonferenz teil. Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende III) nahm, wie am Tag der Verhandlung telefonisch sowie per Email mitgeteilt, an der mündlichen Verhandlung nicht teil. Am Ende der mündlichen Verhandlung lagen folgende Anträge vor:

Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und ein Patent in geänderter Form gemäß Hauptantrag, eingereicht im Einspruchsverfahren mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 und wieder eingereicht mit der Beschwerdebegründung, oder hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schreiben vom 5. März 2020, aufrechtzuerhalten. Die Beschwerdegegnerinnen (Einsprechende 1 und 2) beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen. In ihrem schriftlichen Vorbringen hat die Beschwerdegegnerin (Einsprechende III) ebenfalls beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

IX. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet:

"Verfahren zur Überprüfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen in Form von mehrere Rotorblätter aufweisenden Windrädern, dadurch gekennzeichnet, dass die die Windkraftanlage bildenden Windräder der Reihe nach von einem Hubschrauber aus erfasst werden, dass die Rotorblätter oder Teile von diesen einzeln von einer oder mehreren an und/oder in dem Hubschrauber installierten Kameras gescannt werden, und dass die dabei ermittelten Daten gespeichert und anschließend einer Auswertung mit einer Software-Einheit zur Aufarbeitung und/oder Standardisierung der erfassten Daten im Hinblick auf etwaige Beschädigungen zugeführt werden."

Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 (Änderungen von der Kammer unterstrichen) lautet:

"Verfahren zur Überprüfung des baulichen Zustands von Windkraftanlagen in Form von mehrere Rotorblätter aufweisenden Windrädern, dadurch gekennzeichnet, dass die die Windkraftanlage bildenden Windräder der Reihe nach von einem Hubschrauber aus erfasst werden, dass die Rotorblätter oder Teile von diesen einzeln von einer oder mehreren an und/oder in dem Hubschrauber installierten Kameras gescannt werden, wozu beim Abfliegen des jeweiligen Rotorblattes die Aufnahmen im Wege des Scannings hergestellt werden, und dass die dabei ermittelten Daten gespeichert und anschließend einer Auswertung mit einer Software-Einheit zur Aufarbeitung und/oder Standardisierung der erfassten Daten im Hinblick auf etwaige Beschädigungen zugeführt werden."

X. Die entscheidungsrelevanten Argumente der Parteien werden in der nachfolgenden Entscheidungsgründe erwähnt.

Entscheidungsgründe§

1. Prüfungsumfang im wiedereröffneten Verfahren 1.1 Die Kammer hat sich Gedanken über den Prüfungsumfang im wiedereröffneten Verfahren gemacht. Die Große Beschwerdekammer hat mit ihrer Entscheidung R 12/21 zum vorliegenden Fall die Entscheidung T 0784/17 vom 21. März 2021 aufgehoben und das Verfahren vor der Kammer 3.2.04 wiedereröffnet (zu den Gründen siehe oben Sachverhalt und Anträge V). Weder Artikel 112a(5) EPÜ noch Regel 108(3) EPÜ geben Aufschluss über den Umfang des wiedereröffneten Verfahrens.

1.2 Gemäß Abschnitt V.B.3.14.1 der Rechtsprechung der Beschwerdekammern (11. Auflage, überarbeitete Fassung 2026) verwies in T 379/10 die Kammer auf R 21/11, wonach den Parteien bei Wiedereröffnung des Beschwerdeverfahrens nicht erneut die Möglichkeit zur Äußerung zum gesamten Streitstoff gegeben werden müsse. Der Gegenstand des nach einem erfolgreichen Antrag auf Überprüfung wiedereröffneten Verfahrens sei vielmehr auf die Behebung des in der Überprüfungsentscheidung festgestellten Mangels zu beschränken.

1.3 Eine Analyse der vorhandenen Rechtsprechung der Kammern ergibt folgendes Bild:

1.3.1 In dem durch R 3/10 wiedereröffneten Verfahren T 136/09 wiederholte die Beschwerdekammer (in veränderter Besetzung, die nicht Ergebnis einer Anordnung der Großen Beschwerdekammer war) nur den Teil des Verfahrens, in dem es im ersten Beschwerdeverfahren zu dem schwerwiegenden Verfahrensmangel gekommen war. Das heißt, sie hörte die Parteien in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu erfinderischer Tätigkeit, nicht mehr aber zur Frage der Neuheit. Sie verkündete in der mündlichen Verhandlung eine zweite Entscheidung, mit der die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Patent widerrufen wurde.

1.3.2 In der Entscheidung R 21/11 begründete die Große Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung des Antrags der Antragstellerin auf Ersetzung der Kammermitglieder nach Regel 108(3) EPÜ: "Eine Ersetzung der früheren Mitglieder würde bedeuten, dass eine Beschwerdekammer in neuer Besetzung das gesamte Beschwerdeverfahren mit dem zugehörigen Kosten- und Zeitaufwand erneut durchführen müsste, um zu einer abschließenden Entscheidung zu gelangen, [...]". Andererseits hielt sie fest: "Während es Sache der Beschwerdekammer ist, zu bestimmen, wie sie mit dem wiedereröffneten Verfahren verfährt, [...]" (siehe R 21/11, Seite 36, Mitte). Der Antrag auf Ersetzung der Mitglieder wurde zurückgewiesen.

Die Beschwerdekammer im wiedereröffneten Verfahren T 584/09 (geänderte Besetzung) schlussfolgerte daraus, dass sie das gesamte Beschwerdeverfahren "erneut durchführen" musste, da inzwischen alle Mitglieder der Beschwerdekammer (wegen Pensionierung oder Selbstablehnung) ersetzt worden waren. Das schloss ein, dass sie im wiederaufgenommenen Verfahren über alle Sachfragen erneut entscheiden musste (siehe T 584/09 vom 10. Juni 2013, Nr. 2 der Entscheidungsgründe).

1.3.3 In dem durch R 2/14 wiederaufgenommenen Verfahren (T 1627/09) vertrat die Beschwerdekammer in ihrer Mitteilung vom 21. September 2018 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung die Auffassung, dass die Große Beschwerdekammer im Fall R 21/11 eine Wiederholung des Beschwerdeverfahrens von Anfang an ("re-starting of appeal proceedings from scratch") nur dann für notwendig erachtete, wenn sie die Ersetzung der Mitglieder nach Regel 108(3) EPÜ anordnete (siehe Punkt 33 ff der Mitteilung). Wenn eine veränderte Besetzung Ergebnis anderer Ereignisse sei, wie zum Beispiel der Pensionierung oder Selbstablehnung von Mitgliedern, dann sei kein Raum für eine Wiederholung des Beschwerdeverfahrens von Anfang an (ebenda, Punkt 37).

1.3.4 In der an R 16/13 anschließenden Entscheidung T 379/10 interpretierte die Beschwerdekammer (in unveränderter Besetzung) die Aussagen der Großen Beschwerdekammer im Fall R 21/11 wie folgt: "Die Große Beschwerdekammer gab damit zu erkennen, dass die Wiedereröffnung des Beschwerdeverfahrens nicht erfordert, dass den Parteien erneut die Möglichkeit zur Äußerung zum gesamten Streitstoff gegeben wird, sondern darauf abzielt, den festgestellten Verfahrensmangel auszuräumen. [...] Nur die Ersetzung eines oder mehrerer, an der aufgehobenen Entscheidung beteiligter Mitglieder der Kammer erfordert nach Auffassung der Großen Beschwerdekammer die erneute Durchführung des gesamten Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend ist auch das vorliegende, wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren auf die Behebung des in der Überprüfungsentscheidung festgestellten Mangels zu beschränken."

1.3.5 Im Fall R 5/19 lehnte die Große Beschwerdekammer den Antrag der Antragsgegnerin (Patentinhaberin), die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beschränken, ab und ordnete die Wiedereröffnung nach Regel 108(3) EPÜ ohne Beschränkung an. Die weitere Prüfung sei vielmehr gemäß den allgemeinen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung von Artikel 113(1) EPÜ durchzuführen. Mangels Zulässigkeit des Überprüfungsantrags im Hinblick auf den zweiten Verfahrensmangel habe die Große Beschwerdekammer keine Gelegenheit gehabt, zu diesem behaupteten Verfahrensmangel Stellung zu nehmen. Der erste Verfahrensmangel (Nichtberücksichtigung schriftlichen Vorbringens) habe gerade zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geführt. Gründe für sonstige Beschränkungen hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes seien nicht ersichtlich. Eine Beschränkung aus verfahrensökonomischen Erwägungen lehnte sie ab. Denn es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kammer nach Wiederaufnahme des Verfahrens im Rahmen der vorliegend erforderlichen umfassenderen Prüfung die Notwendigkeit einer Neubewertung früherer Würdigungen sehen könnte (siehe R 5/19, Seite 25). Der Antrag, die Mitglieder der Beschwerdekammer, die an der aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt hatten, zu ersetzen, wurde zurückgewiesen (siehe a.a.O, Entscheidungsformel, Nr. 4).

Die Beschwerdekammer im wiedereröffneten Verfahren T 2378/13 folgte diesem Verständnis.

1.4 Aus der vorgenannten Rechtsprechung können für den vorliegenden Fall folgende Schlüsse gezogen werden:

Wenn die Große Beschwerdekammer eine Ersetzung der früheren Mitglieder angeordnet hat, so ist das vollständige Beschwerdeverfahren zu wiederholen (R 21/11, Seite 36 Mitte; T 1627/09, s.o. und T 379/10, s.o). Wurde das wiedereröffnete Verfahren in veränderter Besetzung aus anderen Gründen (wie Pensionierung oder Selbstablehnung) geführt, so wurde teilweise nur der fehlerhafte Teil des früheren Verfahrens wiederholt (T 379/10 und T 136/09), teilweise indes das gesamte Verfahren (siehe T 584/09). Mit der Entscheidung R 5/19, lehnte die Große Beschwerdekammer einen Antrag auf Beschränkung des wiedereröffneten Verfahrens ab. Die Kammer im folgenden wiedereröffneten Verfahren führte in unveränderter Besetzung das Beschwerdeverfahren ohne Beschränkung durch.

1.5 Die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall hat sich daher bei ihrer Verfahrensweise von folgenden Erwägungen leiten lassen: Das Überprüfungsverfahren nach Artikel 112a EPÜ ermöglicht dem Antragsteller, eine ihn beschwerende Entscheidung auf die in Artikel 112a(2) und der Ausführungsordnung ausdrücklich genannten Verfahrensfehler überprüfen zu lassen - nicht die vollumfängliche materiellrechtliche Überprüfung der Entscheidung.

Jedoch hat die Große Beschwerdekammer die Entscheidung der Beschwerdekammer vollumfänglich aufgehoben. Die aufgehobene Entscheidung hat daher keine Rechtskraftwirkung. Das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Artikel 113 EPÜ ist zu wahren. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass vorliegend eine Kammer in neuer Zusammensetzung entscheidet. Die Mitglieder wurden nicht wegen einer Anordnung durch die Große Beschwerdekammer ersetzt, sondern aus anderen Gründen.

Ferner sind die Verspätungsvorschriften der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern zu beachten.

1.6 Im Ergebnis ist die Kammer nach Abwägung dieser verschiedenen Erwägungen zu dem Schluss gekommen, dass, um dem Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gerecht zu werden, nach ihrer Anhörung zu allen Anträgen in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 2026 zur vollständigen Erledigung ihrer Anträge der Hauptund der Hilfsantrag zu prüfen sind. Die Kammer ist der Auffassung, dass sie sich die Befunde der früheren Kammer, die nicht fehlerbehaftet sind, zunutze machen darf.

2. Hauptantrag 2.1 Neuheit, D2 2.2 Die Kammer in ihrer vorherigen Besetzung hatte entschieden, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber D2 nicht neu sei. Im wieder aufgenommenen Verfahren wurden weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung Argumente vorgebracht, die diese Feststellung der vorherigen Kammer in Frage stellten. Die derzeitige Kammer sieht keinen Grund, von dieser Schlussfolgerung abzuweichen und teilt die im Folgenden zitierten relevanten Teile (Punkt 2 bis Punkt 4.4) dieser Entscheidung :

"Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zu Überprüfung von Rotorblättern auf Beschädigung, insbesondere mittels eines Hubschraubers mit Kamera. Dabei werden die Windräder einer Windkraftanlage bzw. deren Rotorblätter der Reihe nach von der Kamera gescannt und die Daten mit Unterstützung einer Software-Einheit hinsichtlich etwaiger Beschädigung ausgewertet. Die entsprechende Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens weist eine Einheit 12 zum Auswerten, eine Software-Einheit (die manchmal auch als Teil der AuswerteEinheit 12 dargestellt wird) und eine Ausgabe- Einheit 13 auf, Absatz [0030], Fig. 3. Die Erfindung will Personal bei der eigentlichen, abschließenden Auswertung dadurch unterstützen, dass ihm etwaige Schäden besser veranschaulicht werden als mit bloßem Auge erkennbar, z.B. durch Aufbereitung des Kamerabildes, Absatz [0020]. Hauptantrag - Auslegung des Anspruchs 1 "Scannen" ist unstreitig ein optomechanisches Verfahren, bei dem durch Relativbewegung eines Scanners zu einem Objekt dieses optisch abgetastet wird. Im Fall eines Rotorblattes kann die Relativbewegung entlang dessen Achse erfolgen. Nach Anspruch 1 wird ein Rotorblatt als Objekt mittels einer sonst nicht näher definierten Kamera als Scanner gescannt. Anspruch 1 ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht auf eine bestimmte Art von Scanner und Aufzeichnungen beschränkt, wie z.B. eindimensionale Oberflächen- oder zweidimensionale Schnittaufnahmen. In den Absätzen [0010] und [0014] der Patentschrift sind eine Reihe von Kameras als Beispiele für geeignete Scanner angeführt, die in verschiedenen Wellenlängen und auf Grundlage verschiedener bekannter Aufzeichnungstechniken arbeiten, wie im Kurzwellen-, Langwellen-, Infrarot-, Ultraschallbereich oder als Laser.

Nach Ansicht der Kammer liegt ein Scannen im Sinne von Anspruch 1 bereits dann vor, wenn eine dieser bekannten Kameras entlang eines stillstehenden Rotorblatts bewegt wird und dabei "läuft", also Aufnahmen anfertigt. Weitere Einschränkungen hinsichtlich des "Scannens" sind nicht implizit in Anspruch 1 enthalten. Insbesondere ist eine Bewegung des Rotorblatt relativ zum stillstehenden Scanner nicht notwendiger Schritt des Verfahrens nach Anspruch 1, sondern lediglich eine optionale Ausgestaltung nach Anspruch 3. Der erteilte Anspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 durch Einfügung des folgenden Merkmals geändert worden (Änderung hervorgehoben): "die ermittelten Daten ... einer Auswertung mit einer Software- Einheit zur Aufbereitung und/oder Standardisierung der erfassten Daten im Hinblick auf etwaige Beschädigungen zugeführt werden". Eine entscheidungserhebliche Frage der Anspruchsauslegung ist nun, wie das nachträglich eingeführte Merkmal der "Software-Einheit zur Aufarbeitung und/oder Standardisierung der erfassten Daten” zu verstehen ist. Ist das Merkmal so zu verstehen, dass die Software-Einheit im breiteren Sinne eine durch Personal vorgenommene "Auswertung im Hinblick auf etwaige Beschädigungen" unterstützt, oder so, dass sie im engeren Sinn selbst eine (Vor-)Auswertung speziell im Hinblick auf etwaige Beschädigungen vornimmt? Die Patentschrift enthält keine spezifischen Angaben oder Beispiele, auf welche Weise die Software-Einheit eine Auswertung im Hinblick auf etwaige Beschädigungen vornimmt oder unterstützt. Am Ende des Absatzes [0020] wird lediglich vermerkt, die von der Software-Einheit aufgearbeiteten Daten versetzten "das auswertende Personal dann in den Zustand ..., sich im wahrsten Sinne des Wortes ein Bild über den baulichen Zustand des überprüften Rotorblatts zu machen." Dies erscheint der Kammer bereits durch eine Aufarbeitung von erfassten digitalen Kamera-Daten in für das menschliche Auge sichtbare Bilder erfüllt zu sein. Im Fall einer Wärmebildkamera wäre das die zur späteren Wiedergabe notwendige Umwandlung oder Aufarbeitung digital aufgezeichneter Temperaturbereiche, bei der die SoftwareEinheit diese zunächst Farbtönen einer standardisierten Farbskala zuordnet, bevor die Ausgabe-Einheit sie dann als entsprechend gefärbte Bereiche bildlich darstellt.

Die Beschwerdeführerin führt an, die Software-Einheit sei eine übergeordnete Einheit, die eigenständig Beschädigungen identifizieren und die so identifizierten Beschädigungen für das Personalhervorheben könne. Beispielsweise können bei drehenden Rotorblättern durch Luftreibung entstehende Erwärmungen aus einer thermografischen Kamera-Aufnahme herausgerechnet werden.

Nach Ansicht der Kammer mag das Verfahren nach Anspruch 1 durchaus den Einsatz solcher Software-Einheiten abdecken. Mangels entsprechender Angaben in der Beschreibung kann Anspruch 1 jedoch nicht als auf diesen Einsatz beschränkt ausgelegt werden, sondern umfasst auch weniger komplexe Aufarbeitungen der erfassten Daten durch die SoftwareEinheit, wie oben beispielhaft dargelegt. Hauptantrag - Neuheit Es besteht Einigkeit, dass D2 ein Verfahren zur Überprüfung des baulichen Zustands von Rotorblättern offenbart, die von einer an einem Hubschrauber 22 installierten Kamera 24, z.B. einer Hochgeschwindigkeits- oder Infrarot/Wärmebildkamera, erfasst werden, Absatz [0018], Fig. 2A.

Eine Position des Hubschraubers 22 kann derart "gesperrt" ("locked") werden, dass er mit der Kamera nur entlang einer Achse bewegt werden kann, wobei die Kamera das betreffende Rotorblatt dann entlang der Achse im oben definierten Sinn scannt, Absätze [0019],[0020] ("move the vehicle vertically at the same coordinates to inspect a blade"). Die Kamera 24 erfasst dabei optische Informationen oder Temperaturen und erzeugt entsprechende digitale Daten. Diese digitalen Daten werden inhärent zwischengespeichert und weitergeleitet an einen Computer 38, in dem eine Software-Einheit sie zu Bildschirmdaten aufarbeitet. Die für die Wiedergabe auf dem Bildschirm notwendige Umwandlung oder Aufarbeitung beinhaltet die Anwendung einer standardisierten Farbkodierung für Temperaturen. Letztere kann im Computer 38 oder bereits in einer im Kameragehäuse integrierten Software-Einheit erfolgen. Die Bildschirmdaten werden schließlich über einen Computer-Monitor als sichtbares Bild ausgegeben, auf Grundlage dessen Bedienpersonal 32 eine Auswertung im Hinblick auf Beschädigungen vornimmt, Absatz [0021], Fig. 2C.

Die Beschwerdeführerin wendet ein, Anspruch 1 wie auch Absatz [0024] der Patentschrift verlangten klar, dass neben der Kamera, die bereits allgemein aufgearbeitete digitale Bilddaten zur Verfügung stellte, eine zusätzliche SoftwareEinheit zur Auswertung dieser Daten im Hinblick auf Beschädigungen vorhanden sei. Dies sei beim Verfahren und der Vorrichtung der D2 jedoch nicht der Fall.

Diese Unterschiede vermag die Kammer nicht zu erkennen. Weder Anspruch 1, noch die Beschreibung der Patentschrift definieren klar die Bestandteile einer Kamera, also "wo die Kamera aufhört, und wo die Software-Einheit beginnt" oder welche Software noch Teil der Kamera ist und welche zusätzlich vorhanden ist. Selbst wenn in D2 die farbkodierende Software-Einheit im Gehäuse einer InfrarotKamera und nicht im Computer 38 lokalisiert ist, kann die Software-Einheit als eigenständiges Bauteil neben der "eigentlichen" temperatur-aufzeichnenden Kamera betrachtet werden. Ferner erfolgt die Auswertung gemäß D2 mit(hilfe) der Software-Einheit, die die von der Kamera 24 erfassten Daten gegebenenfalls standardisiert und als sichtbares Bild aufgearbeitet hat, auf dem schließlich Beschädigungen mit bloßem Auge erkennbar sind. Damit ist die Software-Einheit der D2 eine Software-Einheit zur Auswertung im Hinblick auf etwaige Beschädigungen im Sinne des Anspruchs 1, wie oben unter Punkt 3.2 erläutert.

Da D2 somit ein Verfahren mit sämtlichen Schritten des Anspruchs 1 offenbart, ist dieses nicht neu im Sinne von Artikel 54(1), (3) EPÜ."

2.3 Deswegen ist der Hauptantrag nicht gewährbar.

3. Hilfsantrag 3.1 Zulassung - Artikel 13 VOBK 2007 3.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 5. März 2020 (nach der Ladung vom 26. September 2019 zur geplanten mündlichen Verhandlung vor der Kammer in ihrer vorherige Besetzung am 7. April 2020) den vorliegenden Hilfsantrag eingereicht. Da die Ladung vor Inkrafttreten der neuen Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK 2020) am 1. Januar 2020 erfolgte, unterliegt nach Artikel 25(3) VOBK 2020 die Zulassung dieses Hilfsantrags somit dem Ermessen der Kammer unter Artikel 13 VOBK 2007. Bei der Ausübung dieses Ermessens werden insbesondere die Komplexität des neuen Vorbringens, der Stand des Verfahrens und die gebotene Verfahrensökonomie berücksichtigt. Darüber hinaus werden nach geltender Rechtsprechung sehr spät eingereichte Anträge (d. h. kurz vor der mündlichen Verhandlung, im vorliegenden Fall lediglich 1 Monat davor) nur dann zugelassen, wenn sie prima facie gewährbar erscheinen (siehe RdBK 9. Auflage, V.A. 4.4.2.a, die gültige Auflage zur Zeit der Einreichung des Hilfsantrags).

3.3 Im Vergleich zu Anspruch 1 des Hauptantrags wurde in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 das folgende Merkmal hinzugefügt:

"wozu beim Abfliegen des jeweiligen Rotorblattes die Aufnahmen im Wege des Scannings hergestellt werden". Es ist daher zu prüfen, ob diese Änderung den gegen Anspruch 1 des Hauptantrags erhobenen Einwand der mangelnden Neuheit prima facie ausräumt.

3.4 Die Kammer stellt fest, dass das Merkmal 'wozu beim Abfliegen des jeweiligen Rotorblattes die Aufnahmen im Wege des Scannings hergestellt werden' aus D2 bekannt ist. Seite 7, Zeilen 2 bis 3 der D2 offenbart den Einsatz einer Videokamera, um eine Inspizierung der Rotorblätter zu ermöglichen. Mindestens in Verbindung mit Seite 7, Zeilen 13 bis 14 oder Zeilen 23 bis 25 werden Aufnahmen im Wege des Scannings beim Abfliegen des jeweiligen Rotorblattes hergestellt.

3.5 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass das technische Prinzip des Scannings darauf beruhe, dass aktiv Signale ausgesendet und dann gemessen werden. Dieses Argument wird nicht akzeptiert, da es weder in Anspruch 1 noch in der Patentschrift eine Grundlage für solch eine enge Auslegung findet. In der Rechtsprechung der Beschwerdekammern (vgl. RdBK 11. Auflage, II.A.6.1) ist anerkannt, dass einer unspezifischen Definition in einem Anspruch die weiteste technisch sinnvolle Bedeutung zuzuweisen ist (z.B. T 79/96, T 596/96, T 1266/19). Im vorliegenden Fall, wie auch vom Einsprechenden I behauptet, ist ein 'Scanning' im weitesten Sinne als ein Abtasten, um Informationen systematisch aufzunehmen, zu verstehen. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Art von Scanner und Aufzeichnungen ist unter dem Anspruchs Wortlaut, auch im Lichte der Beschreibung, nicht zu entnehmen.

3.6 Die Beschwerdeführerin argumentierte weiter, dass das Scanning quantitative Daten liefere, die für Menschen schwer interpretierbar seien und daher eine komplexe Datenverarbeitung erfordere. Dies mag für ein Scanning zutreffen, so wie die Beschwerdeführerin es interpretiert haben möchte. Wenn man jedoch den Begriff im breitesten technisch sinnvollen Sinne auslegt, fällt das Videoaufnahme-Verfahren der D2 eindeutig unter den Begriff 'Scanning'.

3.7 Die Beschwerdeführerin argumentierte weiter, dass 'Scanning' eine flächendeckende Erfassung des Rotorblatts generiere und einem Abtastsystem entspreche, das explizit auf die räumliche Erfassung ausgelegt sei und z.B. Punktwolken generiere. Auch dies ist eine sehr enge Auslegung des Begriffs 'Scanning', welche keinesfalls als breitest technisch sinnvolle Auslegung bezeichnet werden kann. Vielmehr sieht die Kammer, wie unter Punkt 3.5 dargestellt, 'Scanning' im Kontext des Patents als ein Abtasten, um Informationen systematisch aufzunehmen.

3.8 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass D2 eine Inspektion der Rotorblätter mittels einer Videokamera offenbare, die eine Folge von Einzelbildern erzeuge, um eine optische Inspektion gleichzeitig über die gesamte Fläche aufzunehmen. Das Erfassen von Messdaten mittels Scanning komme gar nicht zur Anwendung in D2. Die Kammer stimmt der Beschwerdeführerin nicht zu. Ihr Verständnis steht im Widerspruch zu der obigen Interpretation von Scanning. Durch die Vielzahl von Einzelaufnahmen, die von der Videokamera der D2 aufgenommen werden, wird ein Gesamtbild des Rotorblatts erzeugt, das dem beanspruchten Scanningverfahren vorgreift.

3.9 Die Beschwerdeführerin argumentierte weiter, dass die Drohne der D2 sich lediglich vertikal bewege und, dass das Rotorblatt daher nicht von der Drohne abgeflogen werde. Die Kammer räumt zwar ein, dass die Drohne aus D2 während der Aufnahme der Videobilder möglicherweise nicht exakt von der Wurzel bis zur Spitze des Rotorblatts folgt, hält dies jedoch nicht für erforderlich, um das beanspruchte „Abfliegen“ zu antizipieren. Die Drohne aus D2 muss dem Verlauf des Rotorblatts von der Wurzel bis zur Spitze so weit folgen, dass die erforderlichen Inspektionsaufnahmen mit der Videokamera gemacht werden können (siehe D2, Seite 7, Zeilen 24 bis 25). Folglich ist das beanspruchte „Abfliegen des jeweiligen Rotorblatts“ sehr wohl aus D2 bekannt.

Die Beschwerdeführerin argumentierte weiter, dass das neu hinzugefügte Merkmal die Interpretation des gesamten Anspruchs beeinflusse, sodass das Merkmal bezüglich der Erfassung aller Windräder der Windkraftanlage auch nicht aus D2 bekannt sei. Die Kammer widerspricht sowohl der Auffassung, dass das neu hinzugefügte Merkmal die zuvor festgestellte Vorwegnahme eines Merkmals ändere, als auch der tatsächlichen Sachlage. Die Kammer teilt weder die Auffassung, dass das neu hinzugefügte Merkmal die zuvor festgestellte Vorwegnahme eines Merkmals ändern würde, noch die tatsächliche Sachlage. Die Kammer kann nicht erkennen, inwiefern das in Anspruch 1 hinzugefügte Merkmal bezüglich des „Scanning“ ihre Schlussfolgerung in Bezug auf den Hilfsantrag ändern könnte, wonach alle Windräder der Windkraftanlage nacheinander inspiziert werden. Selbst wenn das neu hinzugefügte Merkmal einen Einfluss auf die Vorwegnahme dieses Merkmals haben sollte, offenbart D2 ausdrücklich die Inspektion von Windkraftanlagen ('... methods for inspecting wind turbines ...'; siehe Absatz [0002]), sodass das Merkmal bezüglich der Inspektion von Windräder einer Windkraftanlage eindeutig aus D2 bekannt ist.

Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass D2 das neu in Anspruch 1 hinzugefügte Merkmal offenbart, sodass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hilfsantrags zumindest prima facie den Einwand der mangelnden Neuheit von Anspruch 1 des Hauptantrags nicht ausräumt. Die Kammer hat daher von ihrem Ermessen gemäß Art. 13 VOBK 2007 Gebrauch gemacht und den Hilfsantrag 1 nicht in das Verfahren zugelassen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. Pieracci