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Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.06.2026 – T 1458/23

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2026:T145823.20260630

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1458/23 - 3.4.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 30. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) ENPULSION GmbH Viktor Kaplan-Straße 2 2700 Wiener Neustadt (AT) Vertreter:

Weiser Voith Gugler Patentanwälte Partnerschaft Kopfgasse 7 1130 Wien (AT) Beschwerdegegnerin:

Morpheus Space GmbH Großehainer Str. 101 01127 Dresden (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Banse & Steglich Patentanwälte PartmbB Patentanwaltskanzlei Herzog-Heinrich-Straße 23 80336 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. Juni 2023 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3662160 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

T. Häusser J. Thomas T. Bokor

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zurückweisung des Einspruchs gegen das europäische Patent EP 3 662 160 B1 durch die Einspruchsabteilung (Artikel 101 (2) EPÜ). Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass der in den Ansprüchen des Patents beanspruchte Gegenstand und die Erfindung die es zum Gegenstand hat, neu, erfinderisch und industriell anwendbar sowie ausführbar sei und somit den Erfordernissen des EPÜ genüge.

II. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer waren die abschließenden Anträge der Parteien folgende. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragt als Hauptantrag, die Beschwerde zurückzuweisen, oder hilfsweise, die Entscheidung aufzuheben und das Patent in geänderter Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 9, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, oder gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Hilfsantrag aufrechtzuerhalten.

III. In dieser Entscheidung wird auf folgendes Dokument verwiesen:

D1: I. Vasiljevich et al., "Development of an Indium mN-FEEP Thruster", 44th AIAA/ASME/SAE/ASEE Joint Propulsion Conference & Exhibit, Vol. 44, No. AIAA 2008-4534, 21 - 23 July 2008, Hartford, CT; https://doi.org/10.2514/6.2008-4534 IV. Anspruch 1 des Patents wie erteilt (Hauptantrag) hat folgenden Wortlaut (die in der angefochtenen Entscheidung verwendete Merkmalsgliederung wurde von der Kammer hinzugefügt):

"M1.1 Feldemissionsantriebssystem (1) für Raumfahrzeuge, umfassend:

M1.2 - eine Steuereinheit (4); M1.3a - eine Triebwerksbaugruppe (2) mit mehreren Feldemissions-Antriebseinheiten (23), M1.3b die eine Ionenquelle mit mehreren Ionenemittern (222) und den Ionenemittern (222) zugeordneten in einer Feldanordnung angeordneten Extraktorelektroden (24) aufweisen; M1.4a - mehrere Extraktorelektrodenspannungsquellen (43), M1.4b die jeweils den Extraktorelektroden (24) zugeordnet sind, M1.4c um diese gesteuert durch die Steuereinheit (4) mit einer individuellen Extraktorelektrodenspannung anzusteuern."

V. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 basiert auf Anspruch 1 des Patents wie erteilt, wobei der im Folgenden unterstrichene Wortlaut hinzugefügt wurde:

"Feldemissionsantriebssystem (1) für Raumfahrzeuge, umfassend:

- eine Steuereinheit (4); - eine Triebwerksbaugruppe (2) mit mehreren Feldemissions-Antriebseinheiten (23), die eine Ionenquelle (22) mit einer Feldanordnung von mehreren Ionenemittern (222) und den Ionenemittern (222) jeweils zugeordneten in einer Feldanordnung angeordneten Extraktorelektroden (24) aufweisen, wobei die Ionenemitter (222) mit einer gemeinsamen Emitterspannung bzw. einem gemeinsamen Emitterspannungspotenzial belegbar sind, während die Extraktorelektroden (24) voneinander elektrisch isoliert sind; - mehrere Extraktorelektrodenspannungsquellen (43), die jeweils den Extraktorelektroden (24) zugeordnet sind, um diese gesteuert durch die Steuereinheit (4) mit einer individuellen Extraktorelektrodenspannung bzw. mit einem individuell einstellbaren Extraktorelektrodenspannungspotenzial anzusteuern."

VI. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 basiert auf Anspruch 1 des Patents wie erteilt, wobei der im Folgenden unterstrichene Wortlaut hinzugefügt, der durchgestrichene Wortlaut gestrichen wurde:

"Feldemissionsantriebssystem (1) für Raumfahrzeuge, umfassend:

- eine Steuereinheit (4); - eine Triebwerksbaugruppe (2) mit mehreren Feldemissions-Antriebseinheiten (23), die eine Ionenquelle mit einer Feldanordnung von mehreren Ionenemittern (222) und den Ionenemittern (222) jeweils zugeordneten in einer Feldanordnung angeordneten Extraktorelektroden (24) aufweisen, wobei die Ionenemitter (222) mit einem gemeinsamen Emitterspannungspotenzial belegbar sind, während die Extraktorelektroden (22) voneinander elektrisch isoliert sind; - mehrere Extraktorelektrodenspannungsquellen (43), die jeweils den Extraktorelektroden (24) zugeordnet sind, um diese gesteuert durch die Steuereinheit (4) mit einer individuellen Extraktorelektrodenspannung einem individuell einstellbaren Extraktorelektrodenspannungspotenzial anzusteuern."

VII. Anspruch 1 der Hilfsanträge 3 bis 9 basiert jeweils auf Anspruch 1 des Hilfsantrags 1, wobei dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 weitere Merkmale hinzugefügt wurden. Da diese weiteren Merkmale keinen Einfluss auf die Entscheidung haben, werden die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 3 bis 9 hier nicht wörtlich wiedergegeben.

VIII. Der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichte Hilfsantrag wird hier ebenfalls nicht wörtlich wiedergegeben, da er nur hinsichtlich seiner Zulassung in das Verfahren diskutiert wurde.

IX. Die für diese Entscheidung wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin sind folgende:

Anspruch 1 des Hauptantrags ist so breit formuliert, dass sein Gegenstand durch Dokument D1 neuheitsschädlich vorweggenommen wird. Mehrere Änderungen, welche in allen Hilfsanträgen 1 bis 9 vorliegen, finden keine Grundlage in den ursprünglich eingereichten Unterlagen und erfüllen daher nicht die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ.

Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichte Hilfsantrag ist nicht in das Verfahren zuzulassen, da keine stichhaltigen Gründe aufgezeigt wurden, die das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände rechtfertigen könnten.

X. Die für diese Entscheidung wesentlichen Argumente der Beschwerdegegnerin sind folgende:

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist neu. Die Offenbarung von D1, so wie sie im Streitpatent, Absatz [0006] dargestellt wurde, wird widerrufen. Die Hilfsanträge 1 bis 9 enthalten keine unzulässigen Änderungen, da die konkreten Feldanordnungen der Ionenemitter und Extraktorelektroden für den beanspruchten Gegenstand keine Rolle spielen. Auch die Verwendung des Plurals anstelle des Singulars in den Absätzen der ursprünglich eingereichten Beschreibung, welche eine Basis für die Änderungen bieten, ist für die Erfindung unerheblich und somit zulässig. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichte Hilfsantrag ist zuzulassen, da er eine unmittelbare Reaktion auf die von der Kammer erhobenen Einwände darstellt und diese behebt. Weitere detaillierte Ausführungen der Beschwerdegegnerin werden in den Entscheidungsgründen behandelt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Erfindung Die Erfindung betrifft ein Feldemissionsantriebssystem, welches aus mehreren Antriebseinheiten besteht. Jede Antriebseinheit besteht aus mindestens einer Emitterund einer Extraktorelektrode, welche bei entsprechend hohen Spannungen durch austretende Elektronen einen Schub für das System leisten können. Derartige Antriebssysteme kommen insbesondere in Kleinsatellitensystemen zum Einsatz, um diese, falls nötig, dank variabel zündbarer Schübe anzutreiben und zu steuern. Durch die Kombination mehrere Antriebseinheiten in einem Antriebssystem kann der Schubvektor des Systems durch individuell kontrollierbare Schübe der einzelne Antriebseinheiten flexibel eingestellt und orientiert werden.

2. Auslegung des Anspruchs 1 des Hauptantrags Der Wortlaut des Anspruchs 1 ist sehr breit formuliert, insbesondere hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Bauteile untereinander. So definiert das Merkmal M1.3a eine Triebwerksbaugruppe mit mehreren FeldemissionsAntriebseinheiten. Diesen Antriebseinheiten (im Plural) wird im Merkmal M1.3b eine Ionenquelle mit mehreren Ionenemittern und den Ionenemittern zugeordneten Extraktorelektroden zugeordnet. Wie genau diese unterschiedlichen Zuordnungen zu erfolgen haben, bleibt im Anspruchswortlaut offen. Dies bedeutet, dass mehrere Antriebseinheiten vorliegen müssen sowie mehrere Ionenemitter und mehrere Extraktorelektroden, wobei Letztere in irgendeiner Weise den Ionenemittern zugeordnet sind. Eine genaue Zuordnung der Ionenemitter zu den Extraktorelektroden ist nicht definiert, noch weniger eine genaue zahlenmäßige Zuordnung. Es ist somit lediglich definiert, dass jede Antriebseinheit mindestens einen Ionenemitter aufweist und insgesamt mehrere Extraktorelektroden vorliegen; ferner, dass mehrere Antriebseinheiten vorliegen und jede Antriebseinheit einen Ionenemitter aufweist, dem eine Extraktorelektrode zugeordnet ist, wobei mindestens zwei Extraktorelektroden vorliegen müssen.

3. Hauptantrag - Neuheit gegenüber D1 3.1 Das Dokument D1 betrifft ebenfalls ein Feldemissionsantriebssystem, mit drei zusammengeschalteten ringförmigen Kronenemittern (Figur 8 auf Seite 8), wobei jeder Emitter jeweils 28 ringförmig angeordnete Emitterspitzen aufweist (Figur 2 auf Seite 5). Innerhalb eines Cluster-Tests (Seiten 6 und 7, Figuren 6 bis 8) werden drei Antriebseinheiten mit je einem Kronenemitter und jeweils mindestens einer eigenen Extraktorelektrode und einer der oder den Extraktorelektroden zugehörigen Spannungsversorgung zu einer Triebwerksbaugruppe zusammengesetzt. Somit sind die Merkmale M1.1, M1.3a und M1.3b, sowie M1.4a und M1.4b im Dokument D1 offenbart, wie von der Beschwerdegegnerin im Absatz [0006] des Streitpatents angegeben. Darüber hinaus ist die Schubeinstellung jeder Antriebseinheit individuell kontrollier- und regelbar. Jede einzelne in Figur 5 des Dokuments D1 gezeigte Feldemissionsantriebseinheit weist eine eigene Spannungsversorgung und eigene Extraktorelektroden (Merkmal M1.4a) auf (Figur 5), sodass das Feldemissionsantriebssystem mit insgesamt drei Spannungsquellen, also jeweils einer Spannungsquelle pro Antriebseinheit (Merkmal M1.4b), betrieben wird. Somit nimmt das Dokument D1 die Merkmale M1.1, M1.3a, M1.3b, M1.4a und M1.4b vorweg.

3.2 Die Beschwerdegegnerin trug vor, dass das Merkmal M1.4a im Dokument D1 fehle. Dem kann die Kammer nicht zustimmen. Die Figur 5 des Dokuments D1 zeigt eine einzelne Antriebseinheit mit einer Stromversorgung der Extraktorelektroden, über welche eine Spannung an diese Elektroden angelegt wird. Da im Cluster-Test des Dokuments D1 drei dieser einzelnen Antriebseinheiten zusammengeschaltet werden, und Dokument D1 auf Seite 7, Punkt 2, zweiter Absatz explizit angibt, dass der elektronische Aufbau der Antriebseinheit im ClusterTest unverändert bleibt ("[the] electronic setup was identical to the case of a single crown") und ferner ausgeführt wird, dass jede der drei Kronenemitter seine eigene Energieversorgung hat ("each of the three crowns had its own power supply"), muss davon ausgegangen werden, dass jede Antriebseinheit ihre eigene Spannungsversorgung der Extraktorelektroden aufweist. Somit ist nach Auffassung der Kammer das Merkmal M1.4a im Dokument D1 offenbart.

3.3 Hinsichtlich des Merkmals M1.2 offenbart das Dokument D1 keine expliziten Details einer Steuerung. Allerdings erwähnt das Dokument D1, dass die FeldemissionsAntriebseinheiten individuell gezündet werden können (Seite 7, Punkt 2, "fired individually", "the thrust from each crown could be adjusted individually"). Dies impliziert eine zentrale Steuereinheit, denn nur so können die einzelnen Antriebseinheiten entsprechend kontrolliert gezündet werden. Auch vor dem Hintergrund, dass das im Dokument D1 offenbarte Antriebssystem für eine kommerzielle Nutzung in einer Kleinsatellitenanwendung gedacht ist, versteht der fachkundige Leser, dass eine zentrale Steuereinheit für alle drei Triebwerksbaugruppen vorhanden sein muss, denn nur so kann die Zündung der drei einzelnen Antriebseinheiten überhaupt sinnvoll kontrolliert werden.

Somit muss auch das Merkmal M1.2 im Dokument D1 vorliegen und als implizit offenbart angesehen werden.

3.4 Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin im Streitpatent, Absatz [0006], zugestanden, dass das Dokument D1, welches dort im Rahmen des vorbekannten Stands der Technik kommentiert wird, alle Merkmale bis auf das Merkmal M1.4c, somit auch die Merkmale M1.2 und M1.4a offenbart. In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer hat die Beschwerdegegnerin allerdings unter anderem unter Berufung auf die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA, 11. überarbeitete Auflage 2026, I.C.2.7, die im Streitpatent, Absatz [0006] genannte Offenbarung der Merkmale M1.1 bis M1.4b im Dokument D1 widerrufen.

3.5 Aus folgenden Gründen hält die Kammer diesen Widerruf für gegenstandslos.

3.5.1 Bezug nehmend auf die zitierte Rechtssprechung ist das Dokument D1 zweifelsohne Teil des Stands der Technik gemäß Artikel 54 (2) EPÜ. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten. Im zitierten Absatz der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA beziehen sich die dort genannten Widerrufe eines in einem Patent angegebenen Standes der Technik auf Fälle, in denen fraglich war, ob der zitierte Stand der Technik gemäß Artikel 54 (2) oder (3) EPÜ tatsächlich zum Stand der Technik zu zählen ist. Ob allerdings ein in einer Patentschrift dargestellter Inhalt einer zweifelsohne zum Stand der Technik gehörenden Druckschrift widerrufen werden kann, wird dort nicht thematisiert. Wenn eine Entgegenhaltung unstreitig zum Stand der Technik gehört, ist die Kammer immer befugt, den Offenbarungsgehalt dieser Entgegenhaltung selbst zu beurteilen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, unabhängig davon, wie die betreffende Druckschrift im Streitpatent dargestellt oder gewürdigt wird.

3.5.2 Die Kammer ist darüber hinaus aus folgenden Gründen davon überzeugt, dass die inhaltliche Würdigung des Dokuments D1 durch die Beschwerdegegnerin im Patent, Absatz [0006], für richtig angenommen werden sollte (siehe auch Beurteilung der Offenbarung des Merkmals M1.2 durch die Kammer unter Punkt 3.3 oben). Einer der Co-Autoren des Dokuments D1 ist einer der Erfinder des Streitpatents. Er sollte somit den technischen Gehalt des Dokuments D1 zum Anmeldezeitpunkt sehr genau gekannt haben. Vor diesem Hintergrund ist es nicht überzeugend, die Offenbarung im Dokument D1 eines dort implizit offenbarten Merkmals (Merkmal M1.2, "eine Steuereinheit (4)") nun, einige Jahre später, erstmalig zu bestreiten. Da im Absatz [0006] des Streitpatents die Offenbarung des Dokuments D1 im exakten Wortlaut des Anspruchs 1 des Streitpatents (bis auf das fehlende Merkmal M1.4c) zitiert ist, muss davon ausgegangen werden, dass es eine Zustimmung des Erfinders zu den im Streitpatent als offenbart dargestellten Merkmalen des Dokuments D1 gab. Es besteht daher keine Veranlassung, die in Absatz [0006] des Streitpatents wiedergegebene Offenbarung des Dokuments D1 in Frage zu stellen.

3.6 Darüber hinaus ist das Merkmal M1.4c, wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, aus folgenden Gründen im Dokument D1 offenbart. Dokument D1, Figur 5, zeigt, dass jede der drei Antriebseinheiten ihre eigene Extraktorelektrodenspannung ("Extractor power supply") aufweist, sodass die Extraktorelektroden jeder Antriebseinheit mit einer individuellen Extraktorelektrodenspannung (Merkmal M1.4c) angesteuert werden können. Das Dokument D1, Seite 7, Punkt 2, zweiter Absatz, offenbart zusammen mit der Figur 5, dass beim Cluster-Test der drei zusammengeschalteten Antriebseinheiten der elektronische Aufbau identisch zum individuellen Aufbau der einzelne Antriebseinheiten (gemäß D1, Figur 5) ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass für eine kontrollierte Zündung eine gemeinsame Steuerung der drei Antriebseinheiten notwendig ist. Somit ist jeder Antriebseinheit eine eigene Elektrodenspannungsquelle (wie in Figur 5 gezeigt) zugeordnet, welche zentral gesteuert werden kann. Auch wenn alle Extraktorelektrodenspannungen im Cluster-Test auf ein gleiches Potential von -1kV gelegt wurden (Seite 7, Punkt 2, zweiter Absatz), heißt das nicht, dass sie nicht individuell einstellbar sind. Dass darüber hinaus die Steuerung der einzelnen Antriebseinheiten und somit auch der einzelnen Extraktorelektrodenspannungen durch eine zentrale Steuereinheit erfolgen muss, stellt wie bereits oben dargelegt, das einzige sinnvolle Verständnis der Offenbarung von D1 dar. Somit ist das Merkmal M1.4c im Dokument D1 offenbart.

3.7 Der Vortrag der Beschwerdegegnerin, dass alle drei Extraktorelektrodenspannungen auf demselben, konstanten Wert von -1 kV lägen, und somit nicht individuell steuerbar seien, ist nicht überzeugend. Das Dokument D1, Seite 7, Punkt 2, zweiter Absatz ("The voltage on the extraction electrodes, however, was common to all emitters and set to constant -1 kV in order to repel secondary electrons") besagt lediglich, dass die Extraktorelektrodenspannungen auf ein einheitliches Potential gelegt wurden. Dieser Satz besagt aber nicht, dass die Extraktorelektrodenspannungen nicht individuell steuerbar sind. Solange jede Extraktorelektrode ihre eigene Spannungsquelle aufweist, wie im individuellen Versuchsaufbau in D1 offenbart (Figur 5 zusammen mit Seite 8, Punkt 2, zweiter Absatz), sollte jede Spannungsquelle individuell einstellbar sein, auch wenn im Cluster-Test alle Extraktorelektroden auf denselben Spannungswert gelegt wurden.

3.8 Folglich ist das Merkmal M1.4c im Dokument D1 offenbart.

3.9 Der in Anspruch 1 des Patents definierte Gegenstand ist somit aus dem Dokument D1 vorbekannt, sodass der Einspruchsgrund gemäß Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 52(1) und 54 (1) und (2) EPÜ der Aufrechterhaltung des Patents entgegensteht.

4. Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 9 4.1 Die Hilfsanträge 1 bis 9 wurden erstmalig zusammen mit der Beschwerdeerwiderung eingereicht. Gemäß Artikel 12(4) und (6) VOBK liegt ihre Zulassung in das Verfahren im Ermessen der Kammer. Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Grundvoraussetzung für die Zulassung dieser Hilfsanträge ist, dass sie prima facie betrachtet die aufgeworfenen Fragen adressieren und keine neuen Einwände unter Artikel 84 EPÜ oder Artikel 123(2) und (3) EPÜ aufwerfen.

4.2 Die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 durchgeführten Änderungen werfen jedoch aus folgenden Gründen prima facie betrachtet Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ auf.

4.2.1 In Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 wurde unter anderem folgendes Merkmal gegenüber Anspruch 1 des Hauptantrags geändert:

"die eine Ionenquelle (22) mit einer Feldanordnung von mehreren Ionenemittern (222) und den Ionenemittern (222) jeweils zugeordneten in einer Feldanordnung angeordneten Extraktorelektroden (24) aufweisen" 4.2.2 Somit definiert der geänderte Anspruch 1 zwei Feldanordnungen, eine für die Ionenemitter und eine weitere für die Extraktorelektroden. Die ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbaren jedoch nirgends ein Ausführungsbeispiel, in dem zwei unterschiedliche Feldanordnungen, eine für die Ionenemitter und eine weitere für die Extraktorelektroden genannt sind. Die Beschwerdegegnerin verwies auf die Offenbarung in den Absätze [0010] und [0011] der Patentschrift.

4.2.3 Die Patentschrift kann keine Basis für Änderungen bieten. Allerdings liegen die von der Beschwerdegegnerin genannten Absätze der Patentschrift, im identischen Wortlaut in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite 2, vorletzter Absatz bis Seite 3, erster Absatz, vor.

4.2.4 Dort wird jedoch kein gleichzeitiges Vorliegen von zwei unterschiedlichen Feldanordnungen genannt. Auf Seite 2 der ursprünglich eingereichten Beschreibung wird im vorletzten Absatz von in einer "Feldanordnung angeordneten Extraktorelektroden" gesprochen. Im darauf folgenden Absatz (ursprüngliche Beschreibung, Seite 2, drittletzte und vorletzte Zeile) wird dann von einer "Feldanordnung von mehreren Ionenemittern ... denen jeweils eine Extraktorelektrode zugeordnet ist" gesprochen. In diesen beiden Absätzen wird zwar eine Feldanordnung der Ionenemitter und eine Feldanordnung der Extraktorelektroden genannt, dennoch sind die beiden Offenbarungen nicht ohne Weiteres kombinierbar. In der Feldanordnung von mehreren Ionenemittern wird den Ionenemittern jeweils eine Extraktorelektrode zugeordnet. Somit befinden sich die jeweils den Ionenemittern zugeordneten Extraktorelektroden bestenfalls in derselben Feldanordnung der Ionenemitter. Eine zweite zusätzliche Feldanordnung mehrerer Extraktorelektroden ist dort aber nicht genannt und scheint auf Grund des vorliegenden Wortlauts "denen jeweils eine Extraktorelektrode zugeordnet ist" (Unterstreichen durch die Kammer) technisch nicht möglich.

4.2.5 Somit hat die in Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 vorgenommene Änderung (Aufnahme des unterstrichenen Merkmals "mit einer Feldanordnung von mehreren Ionenemittern") auf Grund der Kombination mit den "in einer Feldanordnung angeordneten Extraktorelektroden" keine Basis in den ursprünglich eingereichten Unterlagen.

4.2.6 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass es im Gesamtzusammenhang des Patents keine Rolle spiele, ob und wie die Feldanordnungen anzuordnen seien, weswegen diese Änderung zugelassen werden sollte.

4.2.7 Diesem Vortag der Beschwerdegegnerin kann die Kammer nicht zustimmen, da es bei einer Änderung nicht darum geht, ob eine Änderung im Gesamtzusammenhang ein wesentliche Rolle spielt oder nicht bzw. welche technischen Überlegungen die Änderung mit sich bringt und ob die Änderung für die Erfindung von Bedeutung ist oder nicht. Es geht um die Frage, ob die Änderung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen offenbart ist oder nicht. Da, wie oben dargelegt (siehe Punkt 4.2.1 bis 4.2.5 oben), die Änderung des Anspruchs 1 keine Basis in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen hat, erfüllt sie nicht die Erfordernisse von Artikel 123 (2) EPÜ.

4.2.8 Somit ist prima facie betrachtet das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ für Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 nicht erfüllt, weswegen dieser Hilfsantrag nicht in das Verfahren zugelassen wird (Artikel 12 (4) und (6) VOBK).

4.3 Die zu Hilfsantrag 1 diskutierte Änderung liegt unverändert in allen weiteren Hilfsanträgen 2 bis 9 vor, weswegen auch diese Hilfsanträge nicht in das Verfahren zugelassen werden (Artikel 12 (4) und (6) VOBK).

5. Zulassung des in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichten Hilfsantrags 5.1 Die Zulassung des in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichte Hilfsantrags steht gemäß Artikel 13 (2) VOBK im Ermessen der Kammer und sollte nur dann zugelassen werden, wenn stichhaltige Gründe aufgezeigt wurden, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

5.2 Die Beschwerdegegnerin trug vor, dass der Einwand bezüglich der Feldanordnungen zuvor nicht vorgetragen worden war. Darüber hinaus wurden keine überzeugenden, stichhaltigen Gründe vorgetragen, welche außergewöhnliche Umstände begründen könnten.

5.3 Der Vortrag der Beschwerdeführerin zum Hauptantrag und den Hilfsanträge 1 bis 9 war in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer unverändert gegenüber dem Vortrag des schriftlichen Verfahrens. Das Verfahren hat somit keine überraschende Wendung genommen, welche die Zulassung eines neuen Hilfsantrags rechtfertigen könnte. Die Einwände der Beschwerdeführerin waren von Beginn des Beschwerdeverfahrens unverändert, weswegen auch Einwände unter Artikel 123 (2) EPÜ bereits von Beginn des Verfahrens vorgetragen worden waren. Sie wurden auch unter Punkt 9.2.3 der Mitteilung der Beschwerdekammer gemäß Artikel 15(1) VOBK thematisiert. Außerdem behebt der neu eingereichte Hilfsantrag prima facie betrachtet nicht alle vorgetragenen Einwände. Er würde somit weitere, möglicherweise umfangreiche Diskussionen, insbesondere bezüglich der Erfordernisse gemäß den Artikeln 84 und 123 (2) und (3) EPÜ, hervorrufen. Dies steht aus verfahrensökonomischen Gründen einer Zulassung entgegen.

5.4 Die Kammer gelangt daher zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe vorgetragen wurden, die das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 13 (2) VOBK rechtfertigen könnten. Der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichte Hilfsantrag wird daher nicht in das Verfahren zugelassen (Artikel 13 (2) VOBK).

6. Zusammenfassung Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber der Druckschrift D1 nicht neu ist und keiner der Hilfsanträge 1 bis 9 oder der in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer eingereichte Hilfsantrag in das Verfahren zugelassen wurde, hat die Beschwerde der Einsprechenden Erfolg und das Patent muss mangels eines gewährbaren Antrags widerrufen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. 2. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

A. Vottner T. Häusser