Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.06.2026 – T 1142/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2026:T114224.20260630
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1142/24 - 3.2.03
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 30. Juni 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) DeLaval International AB Patent & Trademark Department P.O.Box 39 147 21 Tumba (SE) Vertreter:
Zacco GmbH Bayerstrasse 83 80335 München (DE) Beschwerdegegnerin:
GEA Farm Technologies GmbH Siemensstrasse 25-27 59199 Bönen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Neumann, Ditmar KEENWAY Patentanwälte Neumann Heine Taruttis PartG mbB Postfach 103363 40024 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Herberhold B. Goers M. Millet Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3678474 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 12. Juli 2024.
Sachverhalt und Anträge
I. Das Europäische Patent mit der Nummer 3 678 474 betrifft ein Verfahren zum Melken eines milchabgebenden Tieres, insbesondere einer Kuh.
II. Die Beschwerde der Einsprechenden (Beschwerdeführerin) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die zu dem Schluss kam, dass das Patent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags II, eingereicht während der mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2024, den Erfordernissen des EPÜ genügt.
III. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Kammer lauteten die Schlussanträge wie folgt:
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Beschwerde zurückzuweisen (Hauptantrag, dies entspricht der Aufrechterhaltung in geänderter Fassung gemäß des Hilfsantrags II), sowie hilfsweise, das Patent in der Fassung gemäß Hilfsantrag III (erstmals eingereicht mit Schreiben vom 2. September 2022 und wieder eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung) aufrecht zu erhalten.
IV. Das folgende Dokument ist relevant für diese Entscheidung. D2:
EP 1 125 492 A2 V. Wortlaut der maßgeblichen Ansprüche a) Der unabhängige Anspruch 1 gemäß Hauptantrag (Hilfsantrags II wie aufrechterhalten) lautet (Merkmalsgliederung in "[]" hinzugefügt):
"[1] Verfahren zum Melken eines milchabgebenden Tieres, insbesondere einer Kuh, umfassend die folgenden Schritte:
[2] Bestimmung einer Zielmilchmenge, welche geringer ist als eine mögliche zu erwartende Milchmenge, [3] Durchführen eines maschinellen Melkvorgangs; [4] Ermittlung einer ermolkenen Milchmenge während eines Melkvorgangs; [5] Vergleich der ermolkenen Milchmenge mit der Zielmilchmenge; [6] Beendigung des Melkvorgangs, wenn die ermolkenen Milchmenge im Wesentlichen der Zielmilchmenge entspricht, [7] durch eine automatische Abnahmesteuerung, dadurch gekennzeichnet, dass [8] ein Beginntag, der vor einem Trockenstelltag liegt, bestimmt und von dem an mit dieser Zielmilchmenge gemolken wird, [9.1] wobei die Zielmilchmenge für jeden einzelnen Melkvorgang bestimmt wird."
b) Der unabhängige Anspruch 2 des Hauptantrags unterscheidet sich gegenüber Anspruch 1 lediglich dadurch, dass dieser anstelle von Merkmal [9.1] das folgende Merkmal umfasst. "[9.2] wobei die Zielmilchmenge für jeden Tag bestimmt wird" c) Der unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags III unterscheidet sich gegenüber den Ansprüchen 1 und 2 des Hauptantrags dadurch, dass dieser anstelle der Merkmale [9.1] und [9.2] das folgende Merkmal umfasst.
"[10] wobei zumindest ab dem auf den Beginntag folgenden Tag die Zielmilchmenge aus einer Referenzmenge um einen Änderungswert M verändert wird" VI. Für die Entscheidung relevantes Vorbringen der Beschwerdeführerin a) Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe ausgehend von D2 und unter Berücksichtigung allgemeinen Fachwissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das in Absatz [0016] von D2 offenbarte Verfahren zur unvollständigen Melkung basierend auf der Ermittlung einer Zielmilchmenge aus historischen Daten sei in offensichtlicher Weise auch für jeden einzelnen Melkvorgang anwendbar.
b) Hilfsantrag III - Verbot der reformatio in peius Hilfsantrag III sei nicht im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, da die Streichung der Merkmale [9.1] und [9.2] gegen das Verbot der reformatio in peius verstoße und die Beschwerdegegnerin somit in eine schlechtere Position bringe. Während die Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags lediglich die Optionen der Bestimmung einer täglichen kumulativen Zielmilchmenge oder einer Zielmilchmenge pro Melkvorgang umfassten, sei nun zumindest für die kumulative Zielmilchmenge der Definitionszeitraum offengelassen. Auch sei für den Beginntag keine Aussage mehr über die Ermittlung der Zielmilchmenge im Anspruch 1 des Hilfsantrags III enthalten.
VII. Für die Entscheidung relevantes Vorbringen der Beschwerdegegnerin
a) Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand von Anspruch 1 beruhe ausgehend von D2 auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum einen sei nicht erkennbar, ob das in D2 offenbarte Melksystem überhaupt wie von der Beschwerdeführerin argumentiert für den freien Tierverkehr ausgelegt sei, bei dem die Melkeinrichtungen freiwillig von den Tieren aufgesucht werden könnten ("voluntary milking"). D2 sei zudem auf die Optimierung der automatischen Ausrichtung der Melkbecher gerichtet und nicht auf ein Verfahren zur Ermittlung einer Zielmilchmenge unterhalb eines aus historischen Daten ermittelten Erwartungswertes. Absatz [0016] von D2 beleuchte nur einen Nebenaspekt. Auch werde hier nicht eine Zielmilchmenge pro Melkvorgang ermittelt. Vielmehr werde lediglich eine einzige Zielmilchmenge pro Melkvorgang basierend auf dem aktuellen Gesundheitszustand der Kuh ermittelt, die dann bei jedem Melkvorgang angewendet werde. Dies sei von Anspruch 1 nicht umfasst. Allgemeines Fachwissen, welches das Merkmal [9.1] nahelege, sei nicht belegt worden.
b) Hilfsantrag III - Verbot der reformatio in peius Hilfsantrag III verstoße nicht gegen das Verbot der reformatio in peius und sei somit im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags III umfasse zumindest implizit die Gegenstände des Anspruchs 1 und/oder des Anspruchs 2 des Hauptantrags, insbesondere wenn man die von der Kammer als möglich angesehen Auslegung zu Grunde lege, wonach auch ein wiederholtes Melken mit einer einmalig (vor-)bestimmten Zielmilchmenge an aufeinanderfolgenden Tagen das Merkmal [9.1] erfülle. Der Gegenstand des Anspruchs 1 von Hilfsantrag III sei durch das hinzugefügte Merkmal [10] daher lediglich weiter eingeschränkt. Selbst wenn man den Zielwert über mehrere Tage festlege, ergebe sich implizit stets auch eine Zielmenge pro 24 Stunden bzw. pro Melkvorgang. Dies gelte auch für den Beginntag.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit 1.1 Der Gegenstand von Anspruch 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
1.2 D2 beschreibt ein maschinelles Verfahren zum Melken einer Kuh (Absatz [0001]). Gemäß Absatz [0016] wird eine erwartete Milchmenge ("milk yield to be expected") über einen Zeitraum zu Beginn der Laktationsperiode (Beginntag) für die ersten Melkvorgänge ("milking turn(s)") aus historischen Daten einer vorhergehenden Laktationsperiode ermittelt (vgl. Patent, Absatz [0060], gemäß dem das anspruchsgemäße Verfahren ebenfalls vorteilhaft in der Beginnphase der Laktation ist).
Mittels Computer wird hieraus ein Zielwert für die Milchmenge eines Melkvorgangs berechnet ("threshold value"). Dabei wird das Tier nicht vollständig ausgemolken ("will not be completely milked out"), d.h. der Zielwert liegt unterhalb des Erwartungswertes des Melkvorgangs. Bei Erreichen des Zielwertes wird der Melkvorgang automatisch beendet und die Melkvorrichtung wird vom Tier abgekoppelt ("teat cups disconnected prematurely"). Es handelt sich somit um einen maschinellen Melkvorgang mit einer automatischen Abnahmesteuerung.
D2 offenbart somit, soweit unstreitig, die Merkmale [1] bis [8].
1.3 Merkmal [9.1] Die Beschwerdegegnerin argumentierte, Merkmal [9.1] sei nicht in D2 offenbart, da hier lediglich eine einzige Zielmilchmenge aus historischen Daten berechnet werde, und nicht eine Zielmilchmenge jeweils für jeden konsekutiven Melkvorgang. Jedoch begründet aus den folgenden Gründen auch das Merkmal [9.1] kein Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Gegenstand von Anspruch 1. 1.3.1 Absatz [0016] betrifft die ersten Melkvorgänge ("milking turns") eines Laktationszyklus. Zwar geht aus Absatz [0016] von D2 nicht unmittelbar und eindeutig hervor, ob die Zielmilchmenge ("threshold value") jeweils individuell für jeden Melkvorgang aus dem Verlauf der historischen Daten ermittelt wird, oder ob auf Basis der historischen Daten eine einzige Zielmilchmenge ermittelt wird, die dann auf alle folgenden Melkvorgänge während des Beginns der neuen Laktationsperiode angewendet wird. Merkmal [9.1] umfasst jedoch beide Auslegungsvarianten.
1.3.2 Denn selbst, wenn man die Offenbarung in Absatz [0016] der D2 im Sinne der Beschwerdegegnerin so auslegt, dass für jeden Melkvorgang einmalig ein und derselbe Zielwert (vor)bestimmt wird, ist hierdurch bereits für jeden der ersten Melkvorgänge ein Wert aus historischen Daten ermittelt. Anspruch 1 erfordert weder eine Bestimmung zeitabhängiger Zielwerte für die jeweiligen zeitabhängigen historischen Daten der Milchleistung im Verlauf der Laktation, noch dass die Ermittlung der Zielwerte unmittelbar vor dem individuellen Melkvorgang erfolgt, oder dass jedes Mal ein neuer Wert ermittelt wird. Eine (Vor-)berechnung eines einzigen Zielwertes, der in gleicher Weise auf die ersten Melkvorgänge angewendet wird, ist demnach anspruchsgemäß, solange dieser unterhalb des Erwartungswerts liegt. Dies jedoch fordert Absatz [0016] ebenfalls ("at the beginning of a next lactation period the animal will not be completely milked out"). Zudem steigt die Milchmenge gerade zu Beginn der Laktationsphase stark an (vgl. Patent, Figur 2), so dass bei konstanter Zielmenge die Differenz zwischen einem derart (vor-)berechneten einzigen Zielwert und der zu erwartenden Milchmenge auch weiter ansteigt.
1.3.3 Die Verwendung einer konstanten Zielmilchmenge ist auch nicht im Widerspruch zur Lehre des Patents. Gemäß dem Patent kann der Zielwert für den Beginntag, jedoch auch für weitere Melkvorgänge aus historischen Daten ermittelt werden (vgl. Patent, Absätze [0016] und [0017]: "zumindest für den Beginntag"). Werden lediglich historische Daten herangezogen, so ist der Zeitpunkt der Ermittlung des Zielwerts nicht zwingend erst direkt vor dem Melkvorgang erforderlich, sondern kann auch als Zeitverlauf im Melksystem hinterlegt werden (vgl. Patent, Absatz [0053]: "Es besteht auch die Möglichkeit, dass Zielmilchmengen für jeweilige Melkvorgänge eines Tages direkt definiert werden").
1.3.4 Damit ist das Merkmal [9.1] ebenfalls durch D2 offenbart. Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit setzt die Neuheit des Anspruchsgegenstandes voraus (vgl. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 11. Auflage, 2025, IV.C.3.4.4). Da sich im vorliegenden Fall keine Unterscheidungsmerkmale von D2 gegenüber dem Gegenstand von Anspruch 1 feststellen lassen, kann somit der Gegenstand von Anspruch 1 auch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
1.3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin noch argumentiert, D2 sei auf die Verbesserung der Ausrichtung der Melkbecher ("teat cups") auf die Zitzen gerichtet und möglicherweise gar nicht für den freien Tierverkehr ausgelegt, bei dem die Melkeinrichtungen freiwillig von den Tieren aufgesucht werden können, so ist dies unerheblich im Hinblick auf die Tatsache, dass alle Merkmale von Anspruch 1 in D2 offenbart sind.
1.4 Ergänzend wird festgestellt, dass selbst unter der Annahme, der Gegenstand von Anspruch 1 verlange eine individuelle Ermittlung des Zielwertes vor dem Melkvorgang, dies im Hinblick auf die Offenbarung in Absatz [0016] aus Sicht der Fachperson offensichtlich wäre.
Bereits in Absatz [0016] findet sich im letzten Satz der Hinweis, dass die Ermittlung des Zielwertes sowie die lediglich teilweise Milchabnahme dem Tier ermöglichen, sich graduell an die neue Laktationsperiode anzupassen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Milchproduktion zu dem in Absatz [0016] von D2 betrachteten Zeitraum zu Beginn der Laktationsphase stark ansteigt (vgl. Patent, Figur 2, der grundsätzliche qualitative Verlauf der Milchmenge über die Laktationsperiode ist allgemeines Fachwissen), ist somit auch die Ermittlung zeitlich veränderlicher Zielwerte aus den historischen Daten für die ersten Melkvorgänge des Laktationszyklus zumindest naheliegend, da als Randbedingung die unvollständige Ausmelkung definiert ist.
2. Hilfsantrag III - Verbot der reformatio in peius 2.1 Der Beschwerdefall unterliegt dem Verbot der reformatio in peius, da die Einsprechende die alleinige Beschwerdeführerin gegen eine Zwischenentscheidung über die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang ist. Gemäß G 9/92 und G 4/93 (ABl. 1994, 875) ist in einem solchen Fall die Patentinhaberin als Beschwerdegegnerin primär darauf beschränkt, das Patent in der Fassung des Hauptantrags zu verteidigen, den die Einspruchsabteilung als "Hilfsantrag II" ihrer Zwischenentscheidung zugrunde gelegt hat.
2.2 Der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 1 des Hilfsantrags III und somit auch der auf die Merkmale von Anspruch 1 zurückgreifenden unabhängigen Ansprüche 15 und 17 umfassen jeweils nicht den Wortlaut der Merkmale [9.1] und [9.2] der Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags (diese Merkmale sind nun in den abhängigen Ansprüchen 4 und 5 definiert), sondern definieren stattdessen das Merkmal [10]: "wobei zumindest ab dem auf den Beginntag folgenden Tag die Zielmilchmenge aus einer Referenzmenge um einen Änderungswert M verändert wird".
Das Argument der Beschwerdegegnerin, der neue Anspruch umfasse zumindest implizit die Merkmale [9.1] und/oder [9.2] und sei somit bezüglich dieser Merkmale durch Merkmal [10] lediglich weiter eingeschränkt, ist aus den folgenden Gründen nicht überzeugend (dargelegt am Beispiel der Streichung des Merkmals [9.2]: "wobei die Zielmilchmenge für jeden Tag bestimmt wird").
2.3 Entscheidend ist, dass durch die Streichung des Merkmals [9.2] nun der Bezugszeitraum für die Ermittlung der Zielmenge nicht mehr auf "jeden Tag", d. h. einen 24-Stunden-Zyklus (vgl. Patent, Absatz [0023]) limitiert ist. Der Bezugszeitraum für die Zielmenge ist im Merkmal [10] beliebig wählbar.
2.4 Denn anders als gemäß Merkmal [9.1] in Anspruch 1 des Hauptantrags wird in Merkmal [9.2] die Zielmilchmenge nicht für einen einzelnen Melkvorgang vorgegeben, sondern kumulativ für einen ganzen Tag. Merkmal [9.2] ist auch nicht so zu verstehen, dass die Zielmilchmenge für jeden Melkvorgang an einem Tag konstant vorgegeben wird.
Dabei ist in Anspruch 2 des Hauptantrags die Verwendung des gleichen Begriffs "Zielmilchmenge" in Merkmal [5] (hier bezogen auf einen konkreten Melkvorgang) und Merkmal [9.2] (hier bezogen auf den Tag) widersprüchlich und auslegungsbedürftig. Unter Heranziehung der Beschreibung des Patents wird deutlich, dass bei Vorgabe einer Tageszielmenge (TZM) "vorteilhafterweise" für den aktuellen Melkvorgang je nach Zeitpunkt eine linear skalierte Zielmilchmenge (ZMM) ermittelt wird (vgl. Patent, Absatz [0023]). Somit bezieht sich Merkmal [9.2] auf die kumulative Tagesmilchmenge (TZM), die unabhängig vom Melkzeitpunkt oder von der Anzahl der Melkvorgänge pro Tag ist. Dieses Verständnis ist auch im Einklang mit der Offenbarung in Absatz [0023] des Patents, die die Tagesmilchmenge als 24-Stunden-Ausbeute versteht. Daher wird, selbst wenn nur ein Melkvorgang pro Tag und Tier stattfinden sollte, in diesem speziellen vorteilhaften Verfahren zusätzlich die Zeit miterfasst, damit der oder die Melkvorgänge innerhalb eines 24 Stunden Zyklus entsprechend anteilig berücksichtigt werden können (beispielsweise unter Verwendung der Formel in Absatz [0023] des Patents).
Ein einzelner Melkvorgang muss jedoch nicht zwingend unterhalb des Erwartungswertes liegen. Insbesondere ist eine Bestimmung der Zielmilchmenge pro Melkvorgang (z.B. anhand der Formel in Absatz [0023]) lediglich vorteilhafterweise und damit fakultativ. Das Patent schließt zusätzliche Abbruchkriterien, die das MelkEnde vor einem Erreichen der Zielmilchmenge einleiten, explizit nicht aus (Absatz [0044], letzter Satz). Diesbezüglich sind der Fachperson nicht mengengebundene Abbruchkriterien bekannt, z.B. auf Basis des Milchflusses (vgl. Ladung, Punkt 7.1). Anspruch 2 des Hauptantrags definiert daher ein Verfahren, bei dem ein Abbruch erfolgt, wenn die kumulative Tagesmenge erreicht ist, ohne das notwendiger Weise die Zielmilchmenge für jeden einzelnen Melkvorgang bestimmt wird.
Gemäß Merkmal [10] fällt die Beschränkung des Zielwertes auf einen Melkvorgang oder auf einen kumulativen 24-Stunden-Wert weg. Nun ist beispielsweise auch denkbar, dass der Bezugszeitraum eines kumulativen Zielwertes bei mehreren Tagen oder dem Bruchteil eines Tages liegt. Geht man beispielsweise von einem 48 Stunden Bezugszeitraum für die Zielmenge, muss innerhalb dieser 48 Stunden jeweils in den ersten oder zweiten 24 Stunden-Hälfte die Milchmenge kumulativ nicht mehr zwingend unterhalb der Erwartungsmenge liegen, um die Bedingung "unterhalb des Erwartungsmenge für 48 Stunden" zu erfüllen. Daher überzeugt das Argument der Beschwerdegegnerin nicht, eine Zielmilchmenge festgelegt über mehrere Tage lege implizit auch eine tägliche Zielmilchmenge fest. Vielmehr fallen nun eine Vielzahl zusätzlicher Zielmilchmengendefinitionen unter Anspruch 1 des Hilfsantrags III, die von den Ansprüchen 1 und 2 des Hauptantrags nicht umfasst waren.
Der Gegenstand des vorliegenden Hilfsantrags III schließt somit Gegenstände ein, die über die Gegenstände der von Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrag hinaus gehen, wobei zusätzlich eine neue Beschränkung eingefügt wurde (Änderungswert M). Damit liegt zumindest in Teilen ein anderer Gegenstand als im Hauptantrag vor.
2.5 Zudem wies die Beschwerdeführerin zurecht darauf hin, dass gemäß Merkmal [10] nun nicht mehr definiert ist, wie in dem ersten Tag (dem Beginntag) die Zielmilchmenge ermittelt wird. Auch hierdurch ergibt sich eine Erweiterung gegenüber der Ansprüche 1 und 2 des Hauptantrags.
2.6 Gemäß ständiger Rechtsprechung würde eine Zulassung des Hilfsantrags III die Einsprechende und einzige Beschwerdeführerin in eine schlechtere Lage versetzen, als wenn diese keine Beschwerde eingelegt hätte (G1/99, Leitsatz, siehe auch beispielsweise T 1888/21, Gründe 5.3, T 962/23, Gründe 5.1 oder T 502/12, Gründe 1.1).
Es liegt auch keine der in G 1/99 diskutierten Ausnahmen vor und dies wurde seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht. Daher ist Hilfsantrag III nicht im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.
3. Somit liegt kein gewährbarer Anspruchssatz vor.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Spira
C. Herberhold