Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.09 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.06.2026 – T 1450/24

Technische Beschwerdekammer 3.3.09 · ECLI:EP:BA:2026:T145024.20260626

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1450/24 - 3.3.09

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.09 vom 26. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Flooring Technologies Ltd. SmartCity Malta SCM01 Office 406 Ricasoli Kalkara SCM1001 (MT) Vertreter:

Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 15 09 20 10671 Berlin (DE) Beschwerdegegnerin:

Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Arabellastr. 30 81925 München (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Oktober 2024 zur Post gegeben/ elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3878648 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Haderlein C. Meiners G. Decker

Sachverhalt und Anträge

I. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung ein, das Streitpatent zu widerrufen.

II. Die Einsprechende 1 (verbleibende Einsprechende nach der Rücknahme des Einspruchs der Einsprechenden 2) hatte den Widerruf des Patents auf Grundlage der Einspruchsgründe nach Artikel 100 a) EPÜ (mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit), Artikel 100 b) EPÜ sowie Artikel 100 c) EPÜ beantragt.

III. Die Einspruchsabteilung kam in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 des Hauptantrags über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe. Auch der jeweilige Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 3 sowie der damaligen Hilfsanträge 5 bis 34 erfülle nicht das Erfordernis von Artikel 123 (2) EPÜ. Hilfsantrag 4 erfülle zwar die Erfordernisse der Artikel 123 (2) und (3), 83, 84 sowie 54 EPÜ, weise jedoch keine erfinderische Tätigkeit ausgehend von Druckschrift D6 als nächstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der Lehre von D13 auf.

IV. Im vorliegenden Fall wurden u. a. die folgenden Beweismittel angeführt:

D4 EP 3 587 108 A1 D6 WO 2006/126930 A1 D12 Auszug aus Römpps Chemie-Lexikon, 7. Auflage 1974, Seite 2103, Eintrag "Melaminharze" V. D13 DE 10 2013 007 236 A1 D21 "An Introduction to Manufacturing and Material Types", Technical Leaflet, Juli 2015 D23 US 2,260,239 D24 "Adhesives Technology Handbook", 3. Auflage 2015, Seiten 117 und 118 Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt (Merkmalsgliederung wie ausgewiesen in der Beschwerdebegründung eingefügt von der Kammer):

1 "Verbundmaterial zur Verwendung in einem Fußbodenbelag, insbesondere ein Holzwerkstoffmaterial und ein Laminat, umfassend 1.1 - mindestens eine Holzwerkstoffplatte oder mindestens eine Kraftpapierlage als Trägermaterial, 1.2 - mindestens eine auf dem mindestens einen Trägermaterial vorgesehene MelaminFormaldehydharz-haltige Schicht, und 1.3 - mindestens eine auf der mindestens einen Melamin-Formaldehydharz-haltigen Schicht angeordnete TPU (thermoplastische Urethane) Folie, dadurch gekennzeichnet, dass 1.4 die mindestens eine auf dem mindestens einen Trägermaterial vorgesehene MelaminFormaldehydharz-haltige Schicht eine mit MelaminFormaldehydharz imprägnierte Papierlage oder eine als Flüssigauftrag aufgetragene Harzschicht aus einem Melamin-Formaldehydharz ist, 1.5 und dass zwischen der TPU-Folie und der MelaminFormaldehydharz-haltigen Schicht keine Zwischenlage vorgesehen ist."

Anspruch 9 des Hauptantrags lautet wie folgt (Merkmalsgliederung gemäß Beschwerdebegründung eingefügt von der Kammer):

VI.

9 "Verfahren zum Herstellen eines Verbundmaterials nach einem der vorhergehenden Ansprüche umfassend die Schritte:

9.1 - Bereitstellen von mindestens einer Holzwerkstoffplatte oder einer Kraftpapierlage als Trägermaterial, 9.2 - Auftragen von mindestens einer MelaminFormaldehydharz-haltigen Schicht, 9.3 wobei als mindestens eine MelaminFormaldehydharz-haltige Schicht mindestens eine mit Melamin-Formaldehydharz imprägnierte Papierlage oder mindestens eine flüssige Harzschicht aus Melamin-Formaldehydharz aufgetragen wird, 9.4 - Auflegen von mindestens einer TPU-Folie, und 9.5 - Verpressen des Schichtaufbaus."

Anträge Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) beantragte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent im Rahmen des Hauptantrags, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, aufrechtzuerhalten. Hilfsweise beantragte sie die Aufrechterhaltung des Patents im Umfange eines der Hilfsanträge 1 bis 8, alle eingereicht mit der Beschwerdebegründung.

Die Beschwerdegegnerin (Einsprechende 1) beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

VII. Die relevanten Argumente der Parteien werden nachfolgend in den Entscheidungsgründen abgehandelt.

Entscheidungsgründe§

Hauptantrag 1. Änderungen (Artikel 123 (2) und (3) EPÜ) 1.1 In der angefochtenen Entscheidung hatte die Einspruchsabteilung befunden, dass zwar die einzelnen aufgenommenen Merkmale der Anmeldung zu entnehmen seien, der Gegenstand von Anspruch 1 jedoch nur durch eine mehrfache Listenauswahl aus der ursprünglichen Anmeldung ableitbar sei.

1.2 Dieser Schlussfolgerung tritt die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Kammer aus folgenden Gründen überzeugend entgegen.

1.2.1 Jede Änderung an den die Offenbarung betreffenden Teilen einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents (der Beschreibung, der Patentansprüche und der Zeichnungen) unterliegt dem in Artikel 123 (2) EPÜ statuierten zwingenden Erweiterungsverbot und darf daher unabhängig vom Kontext der vorgenommenen Änderung nur im Rahmen dessen erfolgen, was die Fachperson der Gesamtheit dieser Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens – objektiv und bezogen auf den Anmeldetag – unmittelbar und eindeutig entnehmen kann, siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA ("RS"), 11., aktualisierte Auflage 2026, II.E.1.3.1).

1.2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung darf ein einzelnes Merkmal normalerweise aus einer einzigen Liste entnommen und in einen Anspruch aufgenommen werden, ohne dass dies gegen Artikel 123 (2) EPÜ verstößt. Werden Merkmale aus mehr als einer Liste kombiniert, muss es grundsätzlich für jede getroffene Auswahl einen Hinweis geben, damit die Kombination ausgewählter Merkmale als in der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart gelten kann (RS, II.E. 1.6).

1.2.3 Hinsichtlich der Merkmale 1.1 bzw. 9.1 stellt die Kammer fest, dass die Behauptung der Beschwerdegegnerin, keines der Beispiele weise ein Kraftpapier als Trägermaterial aus, nicht richtig ist. Ausführungsbeispiel 6 weist auf eine NKP-Kernlage hin. Diesbezüglich steht "NKP" für ein Kraftpapier, vgl. u. a. Seite 11, Zeilen 24 bis 26 der Anmeldung. Alle übrigen Beispiele weisen einen Holzwerkstoff aus (HDF). Neben Anspruch 5 aufweisend Holzwerkstoffe in einer Liste von Trägermaterialien weisen Anspruch 9, die Beispiele sowie Ansprüche 6 bis 8 und 10 der Anmeldung auf Holzwerkstoffe und Kraftpapierlagen als individualisierte Trägermaterialien hin, für die zudem das Fehlen einer Zwischenlage gemäß Merkmalen 1.5 und 9.5 offenbart ist. Zu Merkmal 9.1 weisen auch die ursprünglichen Ansprüche 13 und 15 auf solche Werkstoffe hin. Somit werden diese Trägermaterialien nach Ansicht der Kammer in der Anmeldung hervorgehoben. Es besteht somit ein diesbezüglicher Hinweis für diese Materialauswahl in der Anmeldung.

1.2.4 Auch hinsichtlich der Merkmale 1.2 bzw. 9.2 als Spezifizierung der harzhaltigen Schicht als MelaminFormaldehyd (MF) aufweisende Schicht stellt die Kammer fest, dass Melaminharze in allen Beispielen der Anmeldung eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich um Kondensationspolymere von Melamin mit Formaldehyd.

a) Bezüglich des Verständnisses der Fachperson, was unter dem Begriff "Melaminharz" zu verstehen ist (also bei der Frage seiner Auslegung und nicht seiner Ergänzung oder Modifizierung), ist allgemeines Fachwissen am Anmeldetag, wie wiedergegeben in D12 sowie D21 - und nicht etwa in der Patentschrift D23 aus 1941, welche den fraglichen Begriff auch nicht erwähnt - zu berücksichtigen. Diesbezüglich weisen D12 und D21 für den Begriff "Melaminharz" MF-Harze aus. Auch Seite 4, Zeilen 8 bis 10 der Anmeldung verweisen insbesondere auf Formaldehyd-Harze und hierbei spezifisch auf Melamin, Harnstoff oder MelaminHarnstoff als Kondensationspartner. Diesbezüglich ist ein Melamin-Harnstoff-Formaldehyd-Harz gesondert zu sehen von einem Melamin-FormaldehydHarz - oder einem in Absatz [0021] von D13 beschriebenen Melamin-Ether-Harz.

b) Diesbezüglich ist die Anmeldung als in ihrer Terminologie konsistent und im Einklang mit derjenigen gemäß allgemeinem Fachwissen betreffend der Bedeutung des Begriffs "Melaminharz".

c) Auch die Ausführungen auf Seite 5, Zeile 18 bis Seite 7, Zeile 11 - auf die die Beschwerdeführerin verwies - stellen Melamin-Formaldehyd-Harze in der Anmeldung heraus.

1.2.5 d) Aus diesen Gründen sind Melaminharze in der Anmeldung (übereinstimmend mit einschlägigem allgemeinem Fachwissen) als MF-Harze anzusehen und zudem hervorgehoben. Es besteht somit auch diesbezüglich ein Hinweis in der Anmeldung zur Wahl von MF-Harzen.

e) Es ist daher irrelevant, ob die sich über die Seiten 2 und 3 erstreckende Passage der Anmeldung Melamin-Formaldehyd-Harz offenbart, weil es in der Anmeldung synonymisch mit Melamin-Harz verwendet wird. Selbst wenn diese Passage eine allgemeine Lehre hinsichtlich Melaminharz darstellen würde, so ergibt sich aus den oben angeführten Gründen eine unmittelbare und eindeutige Lehre hinsichtlich Melamin-Formaldehyd-Harz.

Hinsichtlich der Merkmale 1.3 bzw. 9.4 stimmt die Kammer mit der Schlussfolgerung der Einspruchsabteilung überein, dass die Anmeldung eine Folie aus TPU (thermoplastischem Polyurethan) als bevorzugtes thermoplastisches Elastomer behandelt (vgl. Punkt 7.2.2. der angefochtenen Entscheidung). Diesbezüglich weisen alle Beispiele TPU als Folienmaterial aus, und TPU wird auch auf Seite 7, Zeilen 13 bis 19 besonders bevorzugt als thermoplastisches Elastomer ausgewiesen. Hierbei handelt es sich bei einem TPU um ein besonderes thermoplastisches Elastomer, auch im Sinne der Anmeldung. Es besteht somit auch diesbezüglich in der Anmeldung ein Hinweis auf die Auswahl dieses Merkmals. Bei TPUs handelt es sich um eine Werkstoffklasse, und diese thermoplastischen Polymere können hierbei mehr oder weniger elastisch sein (auch durch die anwesenden Wasserstoffbrücken im Polymer als physikalische Vernetzungspunkte). Die Streichung des Begriffs "thermoplastisches Elastomer" und seine Substitution durch "TPU" ergibt somit zweifelsfrei weder Anlass zu einer Verletzung des Erfordernisses von Artikel 123 (2) EPÜ noch desjenigen des Artikels 123 (3) EPÜ, sondern vermeidet eine "Überdefinition" des beanspruchten Gegenstands. Auch Anspruch 4 wie ursprünglich eingereicht weist TPU als thermoplastisches Elastomer aus.

1.2.6 Wie oben bereits erwähnt, sind die Merkmale 1.5 bzw. 9.5 bei Berücksichtigung der gesamten Lehre der Anmeldung als erfindungswesentlich herausgestellt. Durch sie ist eine einfache Herstellung der beanspruchten Verbundmaterialien durch Entfall von Haftvermittlerschichten und entsprechender Auftragungsschritte solcher Schichten möglich, vgl. u. a. Ausführungsbeispiele 1 bis 6. Die verständige Fachperson würde auch aus diesem Grunde die Lehre auf Seite 2, Zeile 31 bis Seite 3, Zeile 2, hinsichtlich der Abwesenheit einer weiteren Zwischenlage nicht auf den dort genannten spezifischen Zusammenhang beschränken, insbesondere auf einen etwaigen Vorkondensationsgrad. Die entsprechenden Argumente der Beschwerdegegnerin hinsichtlich einer diesbezüglichen unzulässigen Zwischenverallgemeinerung überzeugen daher ebenfalls nicht. Zudem versteht die Kammer den Begriff Melaminharz aus den oben genannten Gründen als MF-Harz.

1.2.7 Schließlich werden die Merkmale 1.4 bzw. 9.3 durch die allgemeine Lehre der Anmeldung eindeutig beschrieben. Diesbezüglich wird als erste Variante der harzhaltigen Schicht eine harzimprägnierte Papierlage, beispielsweise in ursprünglichem Anspruch 2 und auf Seite 4, Zeilen 5 bis 10 der Anmeldung wie eingereicht offenbart. Die zweite Variante des Flüssigauftrags einer Harzschicht ist in ursprünglichem Anspruch 3 sowie auf Seite 5, Zeilen 1 bis 5 offenbart. Eine Einschränkung auf wässrige Systeme für den Flüssigauftrag ist diesen Textstellen nach Ansicht der Kammer nicht zu entnehmen. Diese beiden Varianten werden auch in den Beispielen 1 bis 6 der Anmeldung beschrieben.

1.2.8 Die Beschwerdegegnerin trug schließlich vor, dass die Ansprüche u. a. Verbundmaterialien umfassen würden, in denen Kraftpapier als Trägermaterial eingesetzt werde, eine MF-Harz-Schicht als Flüssigauftrag aufgetragen sei und eine TPU-Folie direkt darauf aufgebracht sei. Diese spezifische Merkmalskombination sei aber in der Anmeldung nicht offenbart.

1.2.9 Der Umstand, dass die Ansprüche des Hauptantrags diese spezifische Merkmalskombination umfassen, steht der Schlussfolgerung der Erfüllung des Erfordernisses von Artikel 123 (2) EPÜ jedoch logisch betrachtet nicht entgegen. So umfasst der ursprünglich eingereichte Anspruch 1 ebenfalls diese Merkmalskombination.

1.2.10 Somit ist die beanspruchte Merkmalskombination der Ansprüche 1 und 9 nach Ansicht der Kammer in der Anmeldung hervorgehoben und unmittelbar und eindeutig, auch in Kombination, aus ihr abzuleiten.

1.2.11 Weitere Einwände gegen die gegenüber der ursprünglichen Anmeldung getätigten Änderungen wurden von der Beschwerdegegnerin nicht vorgebracht. Auch die Kammer sieht keine solchen Änderungen, welche den Erfordernissen von Artikel 123 (2) oder (3) EPÜ zuwiderlaufen könnten.

1.2.12 Der Gegenstand der Ansprüche erfüllt daher die Erfordernisse von Artikel 123 (2) und (3) EPÜ.

2. Deutlichkeit der Ansprüche (Artikel 84 EPÜ) 2.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, dass die Einführung von Merkmal 1.5 in Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber erteiltem Anspruch 1 Anlass zu einem Klarheitseinwand unter Artikel 84 EPÜ gebe. Es sei unklar, inwieweit Verbundmaterialien, die mehrere solcher Folien und/oder Schichten aufweisen würden, von Anspruch 1 umfasst seien. Beispielsweise sei nicht klar, ob ein Verbundmaterial aufweisend einen Träger, auf den zwei Schichten, jeweils enthaltend MF-Harz, gefolgt von einer TPU-Folienschicht, die geforderte Maßgabe der Abwesenheit weiterer Schichten zwischen der TPU-Schicht und der MF-Harz-haltigen Schicht erfülle oder nicht.

2.2 Jedoch überzeugt die Kammer die diesbezügliche Schlussfolgerung gemäß Punkt 7.4.4 der angefochtenen Entscheidung, dass Anspruch 1 das Erfordernis der Klarheit der Ansprüche erfüllt. Einer verständigen Fachperson ist klar, dass die Maßgabe gemäß Merkmal 1.5 sich auf die sich am nächsten zueinander befindlichen MF-Harz-Schichten und TPU-Schichten gemäß Merkmalen 1.2 und 1.3 bezieht. Zwischen ihnen soll sich keine weitere Zwischenschicht befinden. Dass das beanspruchte Verbundmaterial weitere MF-Harz- und TPU-Schichten enthalten kann, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen. Weitere Verstöße gegen die Erfordernisse von Artikel 84 EPÜ wurden nicht geltend gemacht. Diese liegen nach Ansicht der Kammer auch nicht vor.

3. Ausreichende Offenbarung (Artikel 83 EPÜ) 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Ansprüche das Verbundmaterial in äußerst weit gefassten Begriffen definierten. Diesbezüglich bestehe eine signifikante Diskrepanz zwischen der Breite der Ansprüche und den im Patent beschriebenen experimentellen Ergebnissen. Das Patent selbst schiene in Absätzen [0013] bis [0015] und [0032] darauf hinzuweisen, dass die technische Aufgabe nur durch einen spezifischen Herstellungsprozess gelöst werden könne, welcher nicht Bestandteil der Ansprüche sei.

3.2 Grundlegend ist festzuhalten, dass die Beweislast dafür, dass eine Erfindung unzureichend offenbart ist, grundsätzlich die Einsprechende trägt. Das Erfordernis ausreichender Offenbarung zur Ausführung der Erfindung über die gesamte beanspruchte Breite - ohne hierbei seitens der Fachperson unzumutbaren Aufwand betreiben zu müssen - muss bereits am Anmeldetag erfüllt sein. Hierbei ist das Patent als Ganzes für die Beurteilung dieser Frage heranzuziehen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern setzt die Feststellung einer unzureichenden Offenbarung ernsthafte und durch nachprüfbare Tatsachen erhärtete Zweifel voraus (RS, II.C.9.3). Solche wurden seitens der Beschwerdegegnerin jedoch nicht erbracht. Vielmehr enthält das Patent sechs detaillierte Ausführungsbeispiele mit Angaben zur Herstellung der Verbundmaterialien mit den beanspruchten Trägermaterialien, MF-Harz- und TPU-Schichten, welche ergänzt werden durch allgemeine Angaben in der Beschreibung des Patents zu verwendbaren Materialien. Ausgehend von diesen könnte die Fachperson weitere Ausführungsformen realisieren.

3.3 Ein Einwand wegen mangelnder Offenbarung gemäß Artikel 83 EPÜ kann nicht damit begründet werden, dass die Anmeldung es der Fachperson nicht ermöglicht, eine nicht beanspruchte technische Wirkung zu erzielen (siehe RS, II.C.3.3, besonders 2. Absatz; vgl. G 1/03, Entscheidungsgründe 2.5.2). Diesbezüglich kann die Kammer keine beanspruchte technische Wirkung in den Ansprüchen erkennen. Der entsprechende Einwand der Beschwerdegegnerin in Punkt 63 der Beschwerdeerwiderung überzeugt daher nicht.

3.4 Die angeführten Einwände gegen die Erfüllung der Erfordernisse von Artikel 83 EPÜ durch den beanspruchten Gegenstand stehen daher der Aufrechterhaltung des Patents im Rahmen des Hauptantrags nicht entgegen.

4. Neuheit (Artikel 52 (1), 54 (1) EPÜ) 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte die Druckschriften D4 und D6 als neuheitsschädlich für den Gegenstand von Ansprüchen 1, 3, 4 und 9 bis 11 an. Aus folgenden Gründen offenbaren diese Druckschriften den beanspruchten Gegenstand jedoch nicht.

4.2 D4 4.2.1 D4 offenbart in Anspruch 1 und Abbildung 1 eine Verbundplatte aus Holzwerkstoff mit einer Mittellage (4) aus Spanplatte und einer Faserplatte oder Schichtstoffplatte als Außenlagen (2, 6) sowie mit einem zwischen Mittellage (4) und Außenlagen (2, 6) angeordneten kunstharzgetränkten Papier (3, 5). Ausweislich Anspruch 5 kann die zwischen dem harzgetränkten Papier (3, 5) und der Außenlage (2, 6) vorhandene Klebstoffschicht (11) ein Schmelzkleber sein, insbesondere ein Polyurethanklebstoff oder ein Ethylenvinylacetatklebstoff (vgl. auch Absatz [0009]). Gemäß Anspruch 7 kann das kunstharzgetränkte Papier (3, 5) mit einem oder mehreren der Kunstharze getränkt sein aus der Gruppe, die Harnstoff, Melamin, Formaldehyd, Phenolharz, Epoxidharz sowie deren Mischungen und Derivate umfasst.

4.2.2 Wie in der angefochtenen Entscheidung von der Einspruchsabteilung (im Zusammenhang mit Hilfsantrag 4) richtig festgestellt wurde, ist jedoch jeweils eine unabhängige Auswahl (aus gleichwertigen, nicht konvergierenden Alternativen) in Ansprüchen 5 und 7 zu tätigen, um zur Kombination "Polyurethan" mit einem Melaminharz zu gelangen. Diese Listen stehen voneinander isoliert und ohne expliziten Bezug in D4. Im Beispiel wird ein Harnstoff-Melamin-Harz als Kunstharz eingesetzt (und kein MF-Harz), sowie als Klebstoff EVA (Ethylenvinylacetat) aufgetragen. Ein Hinweis auf die besagte Kombination ist daher D4 nicht zu entnehmen. Nach Ansicht der Beschwerdekammer ergibt sich bereits aus diesem Grunde die Neuheit des in den Ansprüchen 1 und 9 beanspruchten Gegenstands gegenüber D4 ("Zweilistenauswahl").

4.2.3 Auch teilt die Kammer die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass eine Folie aus Polyurethan nicht gleichzusetzen ist mit einer aufgetragenen Klebstoffschicht (vgl. Beispiel von D4). Bei letzterer handelt es sich um eine Formmasse. Daher unterscheidet sich der Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 ferner durch die Anwesenheit einer Folie aus TPU von D4. Ob im Lichte von D24 die mögliche PU-Klebstoffschicht in D4 als TPU im Sinne des Verständnisses einer Fachperson als thermoplastisches Elastomer angesehen werden kann, kann dahingestellt bleiben. Daher ist der beanspruchte Gegenstand neu gegenüber D4. 4.3 D6 4.3.1 D6 stellt auf dekorative Laminate als Fußbodenbeläge ab. Diese weisen eine integrierte Dämpfungsschicht aus einem elastischen Material als Zwischenschicht zwischen der Trägerschicht und einer oberen abriebfesten Dekorschicht auf.

4.3.2 Hinsichtlich der Frage der Neuheit des beanspruchten Gegenstands gegenüber der Offenbarung von D6 teilt die Kammer die Auffassung der Einspruchsabteilung in der angefochtenen Entscheidung, s. Punkt 7.6.3.3 derselben:

D6 stellt nicht auf thermoplastische Polyurethane als Material für die dämpfende Schicht ab, sondern vielmehr auf PU-Schäume (vgl. Absatz überbrückend Seiten 2/3 mit den angegebenen Dichten von 450 bis 650 kg/m3 in Zeilen 8 bis 9 auf Seite 3). Diese können klar vernetzt als Duroplaste anstatt als Thermoplaste vorliegen. Schon daher ist der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 gegenüber D6 neu. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Begriff TPU beinhalte keine Beschränkungen hinsichtlich der chemischen Zusammensetzung, ist nicht zutreffend.

4.3.3 Auch ist in D6 eine weitere Auswahl gegenüber der allgemeinen Lehre zu treffen, um zu einer Holzwerkstoffplatte als Trägermaterial zu gelangen.

4.3.4 Somit erfüllt der Gegenstand der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 auch gegenüber D6 das Erfordernis von Artikel 54 (1) EPÜ.

5. Erfinderische Tätigkeit (Artikel 52 (1), 56 EPÜ) 5.1 Nächstliegender Stand der Technik In der angefochtenen Entscheidung wurde die Druckschrift D6 als nächstliegender Stand der Technik angesehen. Da diese Schrift, wie das Streitpatent, auf die Bereitstellung von Verbundwerkstoffen für die Herstellung von u. a. Laminaten mit reduziertem Raumschall beim Begehen gerichtet ist, sieht die Kammer keinen Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen.

5.2 Unterscheidungsmerkmale Gegenüber Anspruch 1 fehlt in D6 (siehe Ausführungsbeispiel auf Seiten 10 und 11) die Offenbarung i) mindestens einer auf dem mindestens einen Trägermaterial vorgesehenen MF-Harz-haltigen Schicht, wobei die besagte Schicht eine mit MF-Harz imprägnierte Papierlage oder eine als Flüssigauftrag aufgetragene Schicht aus einem MF-Harz ist. Ferner offenbart das Ausführungsbeispiel ii) kein thermoplastisches Polyurethan. Der Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 unterscheidet sich also demgegenüber mindestens durch die Merkmale i) und ii). Bei Auswahl des Auftrags einer MF-Harzschicht als Klebstoff wäre nach Ansicht der Kammer auch gleichzeitig das Merkmal erfüllt, dass keine weitere Zwischenlage zwischen MFHarz-haltiger Schicht und TPU-Folie vorgesehen ist.

5.3 Technische Wirkungen und resultierende objektive technische Aufgabe Das Ausführungsbeispiel von D6 offenbart nicht, welche Klebstoffe für die Verbindung der 0,8 mm dicken PUZwischenschicht mit einer Dichte von 625 kg/m3 mit der MDF-Trägerschicht verwendet wurden. Somit ist ein direkter Vergleich des Beispiels in D6 mit dem beanspruchten Gegenstand nicht möglich. Ferner sind die Ansprüche 1 und 9 offen formuliert. Es können also weitere Schichten über der TPU-Schicht vorgesehen werden - wie in D6. Die seitens der Beschwerdeführerin auf Seite 24 der Beschwerdebegründung geltend gemachten Vorteile wie eine reduzierte gefühlte Oberflächenkälte der resultierenden Laminate sind somit nicht überzeugend über die gesamte Breite der Ansprüche erzielbar.

Somit kann die auf die Unterscheidungsmerkmale zurückzuführende, gegenüber D6 zu lösende technische Aufgabe in der Bereitstellung weiterer/alternativer Verbundmaterialien (geeignet zur Verwendung in einem Fußbodenbelag) gesehen werden. Dies machte auch die Beschwerdegegnerin in Punkt H.1.2 der Beschwerdeerwiderung geltend.

5.4 Naheliegen 5.4.1 Hinsichtlich der Tatsachenbehauptung in Punkt 86 der Beschwerdeerwiderung, Verbundmaterialien enthaltend MF-Harz-haltige Schichten und TPU-Filme seien ausweislich D4 und D6 im Stand der Technik bekannt gewesen, merkt die Kammer an, dass diese Kombination im besagten Stand der Technik nicht unmittelbar und eindeutig offenbart ("individualisiert") ist, geschweige denn gute Haftung zu den in Ansprüchen 1 und 9 definierten Trägermaterialien. Dass MF-Harzenthaltende Schichten und TPU-Filme dem Stand der Technik zuzurechnen waren, steht nicht in Streit.

5.4.2 In diesem Lichte erscheint der Kammer nicht eingängig, weshalb eine Fachperson sich vom realistischen technischen Rahmen von D6 abwenden würde. Diesbezüglich lehrt D6 schalldämpfende Zwischenschichten aufweisend Hohlräume, wie PU-Schaumstoffschichten. Auf thermoplastische Verformbarkeit für diese PU-Materialien wird jedoch in D6 nicht fokussiert. Vielmehr wird eine (chemische und mechanische) Beständigkeit gegenüber hohen Temperaturen angestrebt (Seite 3, Zeilen 5 bis 9; Seite 9, Zeilen 1 bis 4 vom zweiten Absatz), auch wenn der Begriff "thermoelastic" und nicht "thermoplastic" in der ersten Zeile auf Seite 3 erwähnt wird.

5.4.3 Hinsichtlich der Frage des Naheliegens führte die Beschwerdegegnerin die Druckschrift D13 als Kombinationsdokument an. D13 hat Deckschichten (1) für eine einen Plattengrundkörper (2) aufweisende Platte (3), wie eine Bodenbelagsplatte, zum Inhalt. Die Deckschicht weist eine Papierschicht (4) und eine die Außenseite (5) der Deckschicht bildende Folienschicht (6) aus einem elastischen Kunststoff auf. Die Papierschicht (4) ist als bereits bei der Papierherstellung teilimprägniertes Vorimprägnat oder als nach der Papierherstellung teilimprägniertes Papier, insbesondere Dekorpapier, ausgebildet (siehe Zusammenfassung). Ausweislich Absätzen [0013] und [0014] kann die Deckschicht (1) nacheinander eine Folienschicht aufweisend eine (äußere) Nutzschicht und eine innere Funktionsschicht, einen Haftvermittler und ein Papier mit Druckfarbe/Imprägniermittel aufweisen. Gemäß Absatz [0021] können für die Papierimprägnierung Harze aus Aminoplastharzen, Melaminharzen, Melaminetherharzen, Harnstoffharzen, Polyesterharzen, Acrylatdispersionen, Polyurethandispersionen, Epoxidharz-Dispersionen und Mischungen daraus ausgewählt werden. Ferner kann gemäß Absätzen [0062] und [0067] auf die Haftvermittlerschicht (9) zwischen Papierschicht (4) und Folienschicht (6) sowie auf diejenige zwischen Plattengrundkörper (2) und Papierschicht (4) verzichtet werden, wenn sich die Folienschicht (6) unmittelbar mit der Papierschicht (4) verbinden kann, siehe auch Fig. 5. 5.4.4 Hierbei ist ein Abrücken von der Lehre von D6 durch teilweise Berücksichtigung derjenigen von D13 aus der Perspektive der D6 fernliegend: Während D6 Zwischenschichten aus PU-Schäumen und einer abriebfesten Deckschicht aufweisend ein gehärtetes Overlay-Papierimprägnat (vgl. letzten Absatz auf Seite 9) als realistischen Kern der Offenbarung ausweist, offenbart u. a. D13 als Kernlehre eine TPUDeckschicht der Laminate. Ferner werden in D6 die PUZwischenschichten auf die Trägerplatte (MDF im Ausführungsbeispiel) aufgeklebt und nicht, anders als die Folienschicht (6) in D13, wenn die Haftvermittlerschichten 9 und 14 in D13 entfallen, auf eine mit einem Harz imprägnierte Papierlage.

Die Lehren von D6 und D13 sind auch aus diesen Gründen nach Ansicht der Kammer nicht kompatibel.

5.4.5 Somit hätte die Fachperson in Kenntnis von D6 erstens keine realistische Veranlassung gehabt, von thermobeständigen PU-Schäumen abzurücken, und zweitens - selbst bei Kenntnis der Lehre von D13 - nicht die entsprechende Teillehre aus D13 in D6 implementiert, welche zum Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 führen würde.

5.4.6 Auch gibt D6 keine realistische Veranlassung, die Materialpaarung PU-Schaum mit Holzwerkstoffen in Kombination mit MF-Harzen als Klebstoffen quasi zu "konstruieren" und diese resultierende, und in D6 nicht individualisierte, Kombination als Sprungbrett für weitere Modifikationen zu verwenden.

Wie von der Beschwerdeführerin angeführt, überlässt es sowohl D6 als auch D13 der Fachperson, geeignete Haftvermittler für die Verklebung der Trägerschicht mit der folgenden Schicht zu ermitteln. Auch schlägt D13 als Haftvermittler in den Schichten 9 kein MF-Harz vor, sondern Haftvermittler auf Basis von einem oder mehreren Copolymeren auf Polyamid-, Acrylat- oder Urethanbasis. Hierauf wies die Beschwerdeführerin überzeugend hin. Der Verzicht auf Schichten 9 und 14 ist dabei in D13 optional, konkrete Beispiele weist D13 jedoch nicht aus.

5.4.7 Zugleich machen die Beispiele des Patents glaubhaft, dass mit der beanspruchten Kombination aus Trägermaterialien, MF-Harz-haltigen Schichten und TPUFolien gute Haftung erzielt werden kann. Es wird somit durch die Merkmalskombination der unabhängigen Ansprüche nicht irgendeine beliebige Entität bereitgestellt, sondern Verbundmaterialien zur Verwendung in einem Fußbodenbelag (Fußbodenpaneel), welche auch glaubhaft als solche eingesetzt werden können.

5.4.8 Die Beschwerdegegnerin führte aus, eine Veranlassung zu einer Modifizierung des nächstliegenden Stands der Technik sei nicht notwendig, wenn die objektive Aufgabe lediglich in der Bereitstellung einer Alternative liege. Insbesondere stellte die Beschwerdegegnerin erstmalig im Beschwerdeverfahren in ihrer Eingabe vom 22. Mai 2026 - auf die Entscheidung T 1465/23 ab und machte insbesondere geltend, dass diese bestätigen würde, dass der Aufgabe-Lösungs-Ansatz abgebrochen werden könne, wenn eine technische Wirkung nicht über die gesamte Anspruchsbreite erzielt werden könne und demgemäß beanspruchte Ausführungsformen nicht als technische Lösung einer technischen Aufgabe angesehen werden könnten.

5.4.9 Aus den oben genannten Gründen ist die Kammer im vorliegenden Fall jedoch zur Auffassung gelangt, dass die unterscheidenden Merkmale sehr wohl eine technische Aufgabe lösen.

5.4.10 Zudem ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Artikel 56 EPÜ, dass bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit das Naheliegen im Hinblick auf den Stand der Technik zu prüfen ist. Dies ergibt sich auch aus der insbesondere durch die Rechtsprechung der Großen Beschwerdekammer bestätigten Struktur des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes, wonach die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit als letzten Schritt die Prüfung umfasst, ob die beanspruchte Lösung ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre (G 1/19, Gründe 26). Darüber hinaus ist es gefestigte Rechtsprechung, dass sich die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit nicht in der Feststellung der Abwesenheit einer technischen Wirkung bzw. Verbesserung erschöpfen darf, sondern in der Folge die technische Aufgabe umzuformulieren und das Naheliegen im Hinblick auf den Stand der Technik unter Zugrundelegen der umformulierten Aufgabe zu prüfen ist (siehe z.B. T 7/18, Gründe 2.3.3, und T 2186/11, Gründe 4.10, jeweils mit Verweis auf T 87/08).

5.4.11 Die Kammer ist nach Feststellung der Abwesenheit einer technischen Wirkung und Umformulierung der technischen Aufgabe wie oben dargelegt zu dem Schluss gelangt, dass der Gegenstand der Ansprüche 1 und 9 des Hauptantrags ausgehend von D6 nicht naheliegend für eine Fachperson ist und folglich auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Artikel 52 (1) EPÜ in Verbindung mit Artikel 56 EPÜ). Die abhängigen Ansprüche weisen die als erfinderisch angesehene Merkmalskombination ebenfalls auf und beruhen damit ebenfalls auf erfinderischer Tätigkeit.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent auf der Grundlage der Ansprüche 1 bis 13 des Hauptantrags, eingereicht mit der Beschwerdebegründung, und einer noch daran anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.

Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

K. Götz-Wein A. Haderlein