Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.06 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.06.2026 – T 1156/24

Technische Beschwerdekammer 3.5.06 · ECLI:EP:BA:2026:T115624.20260626

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1156/24 - 3.5.06

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 26. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Tchibo (Schweiz) AG Birkenweg 4 8304 Wallisellen (CH) Vertreter:

Frei Patent Attorneys Frei Patentanwaltsbüro AG Hagenholzstrasse 85 8050 Zürich (CH) Beschwerdeführerin:

Société des Produits Nestlé S.A. Avenue Nestlé 55 1800 Vevey (CH) (Einsprechende 1) Vertreter:

Vossius & Partner Patentanwälte Rechtsanwälte mbB Siebertstraße 3 81675 München (DE) Beschwerdeführerin:

Krüger GmbH & Co. KG Senefelderstraße 44 51469 Bergisch Gladbach (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3376915 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 7. August 2024.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Müller T. Alecu B. Müller

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerden richten sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent in geänderter Fassung auf der Grundlage eines im Einspruchsverfahren vorgelegten zweiten Hilfsantrags aufrechtzuerhalten. Alle Parteien haben Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerdeführerin 1/Patentinhaberin (Tchibo (Schweiz) AG) beantragt, die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben, die Einsprüche zurückzuweisen, und damit das Patent wie erteilt aufrechtzuerhalten (Hauptantrag). Sie beantragt hilfsweise, das Patent auf Grundlage eines von sechs Hilfsanträgen aufrechtzuerhalten. Entsprechende Anspruchssätze wurden mit der Beschwerdebegründung eingereicht. Dabei stimmen die Hilfsanträge 1 bis 4 mit den entsprechenden Anträgen aus dem Einspruchsverfahren überein.

III. Beide Einsprechende (Beschwerdeführerin 2/ Einsprechende 1: Société des Produits Nestlé S.A.; Beschwerdeführerin 3/Einsprechende 2: Krüger GmbH & Co. KG) beantragen die Aufhebung der Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung und den Widerruf des Streitpatents. Die Einsprechende 1 beantragt außerdem die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels, da ihre Einwände bezüglich mangelnder Offenbarung von der Einspruchsabteilung ohne Begründung verworfen worden seien.

IV. Des Weiteren beantragt die Einsprechende 1, wenigstens die Hilfsanträge 2, 5 und 6 nicht zuzulassen. Die Einsprechende 2 beantragt, die Hilfsanträge 3 bis 6 nicht zuzulassen.

V. Die Einsprechenden beziehen sich insbesondere auf folgende Dokumente:

D1: WO 2015/062272 A1 D6: US 2003/0129286 D7: WO 2012/123440 A1 D8: User Manual, Nespresso VertuoLine Machine D14: WO 2015/148089 A1 D17: US 8846 121 B2 D18: US 2015/135 962 A1 D21: GB 2 397 510 A VI. Anspruch 1 des Patents wie erteilt (nachfolgend auch:

"der Anspruch") lautet (die Nummerierung folgt der von der Einspruchsabteilung in der Entscheidung verwendeten, Punkt 17):

M1.1 Verfahren zum Betrieb einer Getränkezubereitungsmaschine (1), zum Erzeugen eines Gesamtproduktes unter Verwendung einer Portionspackung (3), und gemäss einer Zubereitungsvorschrift, aufweisend die folgenden Schritte:

M1.2 Erfassen eines Portionencodes 5 (33) einer Portionspackung (3) mittels einer Portionenerkennungseinheit (132); M1.3 Ermitteln von dem Portionencode (33) zugeordneten und in der Getränkezubereitungsmaschine (1) gespeicherten ersten Zubereitungsparametern der Zubereitungsvorschrift, und M1.4 Ermitteln von zweiten Zubereitungsparametern der Zubereitungsvorschrift, M1.5 wobei mindestens einer der ersten und/oder zweiten Zubereitungsparameter ein anpassbarer Zubereitungsparameter ist; M1.6 Erfassen einer Benutzereingabe zur Anpassung mindestens eines anpassbaren Zubereitungsparameters; M1.7 Zubereitung des Gesamtproduktes gemäß der Zubereitungsvorschrift mit mindestens einem angepassten Zubereitungsparameter; dadurch gekennzeichnet, dass M1.8 wenigstens ein Zubereitungsparameter nicht anpassbar ist.

VII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags dadurch, dass die Portionspackung als eine Kaffeekapsel definiert ist.

VIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass das folgende Merkmal hinzugefügt wurde:

M1.9 wobei der wenigstens eine nicht anpassbare Zubereitungsparameter einer der dem Portionencode zugeordneten und in der Getränkezubereitungsmaschine gespeicherten ersten Zubereitungsparameter ist.

IX. Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dadurch, dass die folgenden Merkmale hinzugefügt wurden:

... und der Portionencode (33) eine Portionenkategorie (31) und eine Portionenidentität (32) definiert, und in der Getränkezubereitungsmaschine (1) eine Zuordnung von Portionenkategorien (31) und Portionenidentitäten (32) jeweils zu ersten Zubereitungsparametern gespeichert ist, wobei im Schritt des Ermittelns von dem Portionencode (33) zugeordneten und gespeicherten ersten Zubereitungsparametern der Zubereitungsvorschrift die folgenden Schritte ausgeführt werden:

• Ermitteln, anhand der Portionenidentität (32) einer Portionspackung (3), von zugeordneten ersten Zubereitungsparametern; • falls keine zugeordneten ersten Zubereitungsparameter gespeichert sind, Ermitteln von der Portionenkategorie (31) zugeordneten ersten Zubereitungsparametern; und die so ermittelten ersten Zubereitungsparameter in den weiteren Schritten verwendet werden.

X. Der Wortlaut der Ansprüche der übrigen Anträge sind für diese Entscheidung nicht relevant.

Entscheidungsgründe§

Das Patent 1. Das Patent (Absatz 1) betrifft das Gebiet der Maschinen zum Zubereiten von Getränken aus einer Portionspackung (z. B. einer Kaffeekapsel). Das Zubereitungsverfahren weist abhängig von der Art des Getränks mehrere Zubereitungsparameter auf (Absatz 4). Ein Verfahren gemäß dem Patent (Absätze 13 und 14) erlaubt die produktspezifische Vorgabe von Zubereitungsparametern. Diese sind durch einen Portionscode auf der Portionspackung definiert. Um die Qualität des Getränks nicht zu beeinträchtigen, können einige Zubereitungsparameter vom Benutzer nicht anpassbar sein (Absatz 21). Hauptantrag: Anspruchsauslegung 2. Die Bedeutung einiger im Anspruch verwendeter Begriffe ist zwischen den Parteien umstritten (Einsprechende 1:

Beschwerdebegründung C.1, Schreiben vom 1. Oktober 2025, D.1; Einsprechende 2: Beschwerdebegründung, Punkt 1; Patentinhaberin: Beschwerdeerwiderung vom 15. April 2025, Punkt B.2). Zubereitungsparameter 3. Vorab merkt die Kammer an, dass die im Anspruch verwendete Formulierung hinsichtlich der ersten und zweiten Zubereitungsparameter nicht die Strenge einer mathematischen Formel hat (vgl. Einsprechende 2:

Beschwerdebegründung, Seite 6). Die Auslegung dieses Merkmals ergibt sich aus dem Wortlaut des Anspruchs im Kontext des gesamten Patents unter Verwendung üblicher Sprachlogik.

4. Der Anspruch definiert das "Ermitteln von dem Portionencode (33) zugeordneten und in der Getränkezubereitungsmaschine (1) gespeicherten ersten Zubereitungsparametern der Zubereitungsvorschrift, und Ermitteln von zweiten Zubereitungsparametern der Zubereitungsvorschrift". Eine weitere Definition des Unterschieds zwischen den ersten und den zweiten Parametern ist im Patent nicht vorhanden.

4.1 Die Kammer versteht dieses Merkmal so, dass diejenigen Parameter, die dem Portionencode zugeordnet sind, als "erste Zubereitungsparameter" bezeichnet werden. Weitere zu ermittelnde Zubereitungsparameter werden als "zweite" bezeichnet. Da die "zweiten" in Abgrenzung von den "ersten" verwendet werden, ist dem Fachmann klar, dass die "zweiten Zubereitungsparameter" eben nicht dem Portionencode zugeordnet sind.

5. Hinsichtlich der Bedeutung der Begriffe "anpassbar" und insbesondere "nicht anpassbar" ist die Kammer im Wesentlichen derselben Ansicht wie die Einspruchsabteilung (vgl. Entscheidung 19.1, M1.8), dass es sich um Parameter handelt, deren Anpassung für die betrachtete Maschine grundsätzlich möglich ist, aber deren Anpassung durch den Benutzer vorgesehen ist (anpassbar) oder eben nicht (nicht anpassbar) (vgl. Absätze 19-21 des Patents).

Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 Hilfsantrag 2: Zulassung 6. Die Einsprechende 1 beantragte, den Hilfsantrag 2 nicht zuzulassen, da dieser gegenüber dem Hilfsantrag 2 aus dem Einspruchsverfahren geändert worden sei.

7. Wie von der Patentinhaberin vorgetragen, ist das nicht der Fall. Der Hilfsantrag 2 (zuerst am 30. Dezember 2022 eingereicht) wurde bereits im Einspruchsverfahren geändert (s. Protokoll der mündlichen Verhandlung, Punkte 10.6 bis 10.12). Der vorliegende Hilfsantrag 2 ist identisch mit dem der Entscheidung zugrundeliegenden Hilfsantrag 2 und somit Teil des Beschwerdeverfahrens (Artikel 12(2) VOBK). Neuheit: D21 8. Beide Einsprechende sind der Ansicht, dass Anspruch 1 nicht neu gegenüber D21 ist. Die Patentinhaberin ist hingegen der Ansicht, dass D21 die Merkmale M1.4, M1.8 und M1.9 nicht offenbart.

9. D21 beschreibt eine Getränkezubereitungsmaschine, insbesondere eine Kaffeekapselmaschine. Ein oder mehrere Zubereitungsparameter werden abhängig von einem Kapselcode angepasst (Seite 2, Schritte b) und c)). In der Maschine werden Werte gespeichert, die Codebits für verschiedene Parameter entsprechen. Eine Liste mit möglichen Zubereitungsparametern ist auf Seite 3 angegeben. Ein Beispiel für einen Kapselcode mit fünf Parametern ist in der Tabelle 3 auf Seiten 42 und 43 zu finden.

10. Nach Ansicht der Kammer ist es dem Fachmann unmittelbar klar, dass in einigen Ausführungen nicht alle für die Kaffeeherstellung notwendigen Parameter durch den Code ermittelt werden. Die Patentinhaberin hat dies nicht bestritten (Schreiben vom 29. Mai 2026, Seite 5).

11. Solche weiteren, aber nicht codierten Parameter müssen auf andere Weise ermittelt werden. Die Patentinhaberin ist diesbezüglich der Ansicht, dass D21 zweite Parameter im Sinne des Anspruchs nicht eindeutig und unmittelbar offenbare. Der Fachmann könne beispielsweise für solche weiteren Parameter fest vorgegebene Werte in der Getränkezubereitungsmaschine vorsehen, die somit nicht zu ermitteln wären.

12. Die Kammer merkt an, dass der Anspruch (und die Beschreibung) komplett offenlässt, wie die Ermittlung der zweiten Parameter geschieht. Selbst wenn im Kontext von D21 feste Werte verwendet würden, müssten diese etwa durch Auslesen "ermittelt" werden. Somit ist Merkmal M1.4 offenbart.

13. Laut der Einsprechenden seien die Merkmale M1.8 und M1.9 dadurch offenbart, dass im Beispiel auf Seite 39 (Zeilen 14-22) der Benutzer nur das Wasservolumen anpassen könne. Die anderen, insbesondere die durch den Code ermittelten Parameter, könnten nicht geändert werden ("without altering the other operating characteristics").

14. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass aus der zitierten Stelle nicht hervorgeht, dass die anderen Parameter nicht anpassbar sind. Diese könnten ebenfalls anpassbar sein, auch wenn dies nicht ausdrücklich festgestellt werde. Die entsprechenden Figuren würden auch keine Komponente zur Volumeneingabe darstellen, obwohl eine solche im Text beschrieben werde. Das Patent beanspruche explizit eine negative Eigenschaft, die sich aus D21 nicht eindeutig und unmittelbar herleiten lassen würde.

15. Die Kammer ist der Ansicht, dass das Beispiel auf Seite 39 in D21 eindeutig eine Ausführung der Maschine offenbart, in der tatsächlich nur das Volumen vom Benutzer angepasst werden kann, denn nur diese Option wird darin explizit erwähnt. In dieser Ausführung sind die Merkmale M1.8 (und M1.9) realisiert. Es mag sein, dass der Fachmann nicht ausschließen würde, weitere Parameter in anderen Ausführungen der Maschine anpassbar zu machen. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die strittigen Merkmale in der genannten Ausführung offenbart sind.

16. Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass der Gegenstand von Anspruch 1 der ersten drei Anträge gegenüber D21 nicht neu ist. Dritter Hilfsantrag: Zulassung 17. Die Einsprechende 2 beantragt die Nichtzulassung dieses Antrags, da er nicht konvergent zum zweiten Hilfsantrag sei (Schreiben vom 16. April 2025, Seite 2, oben).

17.1 Es handelt sich erkennbar um einen Antrag zur Nichtzulassung gemäß Artikel 12(4) VOBK, da der dritte Hilfsantrag bereits im Einspruchsverfahren eingereicht worden ist. Die Kammer lässt die Frage offen, ob der dritte Hilfsantrag auf zulässige Weise vorgebracht wurde, da er jedenfalls zuzulassen ist.

17.2 Die Konvergenz ist nur einer der Faktoren, die bei der Ermessensentscheidung der Kammer über die Zulassung eines Antrags zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag im Einspruchsverfahren fristgerecht eingereicht, und er scheint prima facie geeignet, die Einwände bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit auszuräumen (vgl. Patentinhaberin: Beschwerdebegründung, Seiten 9-13). Unter Berücksichtigung dieser Umstände lässt die Kammer den dritten Hilfsantrag zu.

Einwände unter Artikel 123(2) und 83 EPÜ 18. Die Einsprechende 1 erhebt Einwände bezüglich Artikel 123(3) EPÜ und Artikel 83 EPÜ (Schreiben vom 15. April 2025, Punkte II.4.1 bzw. II.4.2; Schreiben vom 24. April 2026, Punkte 2.1 und 2.2). Die Einwände basieren auf der Ansicht, dass der geänderte Anspruch 1 Ausführungen schütze, in denen überhaupt keine ersten Zubereitungsparameter gespeichert seien. In solchen Ausführungen sei das ausdrücklich verlangte "Ermitteln" von ersten Zubereitungsparametern nicht möglich und damit Anspruch 1 in der erteilten Fassung nicht ausführbar.

18.1 Die Kammer ist der Ansicht, dass diese Einwände auf einer falschen Auslegung des Anspruchs basieren.

18.2 Der letzte Schritt ist nur eine Spezifizierung des bereits beanspruchten Merkmals M1.2. Das mit "falls keine" beginnende Merkmal impliziert nicht, wie die Einsprechende vorträgt, dass das "Ermitteln" von dem Portionencode zugeordneten Parameter scheitern kann, sondern legt fest, dass dieses Ermitteln statt fehlender Parameter für die Portionen"identität" eben solche für die Portionen"kategorie" liefert. Beide Arten von Parametern sind dem Portionencode zugeordnet, der Portionenidentität und -kategorie definiert, und in der Maschine gespeichert.

18.3 Die Kammer folgt diesen Einwänden daher nicht. Neuheit und erfinderische Tätigkeit, Artikel 54 und 56 EPÜ Weitere Bemerkungen zur Auslegung der hinzugefügten Merkmale 19. Beide Einsprechende stützen ihre Argumentation zumindest teilweise darauf, dass das Patent den Unterschied zwischen "Kategorie" und "Identität" sowie die Bedeutung dieser Begriffe selbst nicht klar mache (vgl. Einsprechende 2, Schreiben vom 24. April 2026, Punkt 2.3; Einsprechende 1, siehe die Diskussion von D18 hier unten).

20. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Fachmann in der Lage ist, die Bedeutung dieser Begriffe sowie ihren relevanten Unterschied hinreichend genau zu verstehen. Sowohl "Identität" als auch "Kategorie" sind Eigenschaften von Portionen, wobei "Identität" die spezifischere Eigenschaft ist. Nur beispielsweise könnte die Identität die Zubereitungsart (etwa "Espresso") und die Kategorie schlicht "Kaffee" sein (im Unterschied zu "Tee"); alternativ könnte die Identität der Bohnentyp für einen Espresso sein, die Kategorie hingegen nur "Espresso". Die genannte breite Auslegung entspricht der beanspruchten Verwendung von Kategorieparametern als Rückfallposition, falls Identitätsparameter nicht vorliegen sollten (vgl. auch Beschreibung, Absatz 29, und Punkt 18.2 hier oben). Eine andere Auslegung hält die Kammer für sinnlos. Wie darüber hinaus Kategorie und Identität genau definiert sind, ist unerheblich.

21. Es wird außerdem beansprucht, dass der Code eine Portionenkategorie und eine Portionenidentität definiert. Der Code muss daher zwei verschiedene (hierarchische) Informationen enthalten. Neuheit: D18 22. D18 beschreibt eine Getränke-Kapselmaschine und die entsprechenden Kapseln. Der Kapseltyp ist durch die Maschine mittels eines Codes identifizierbar. Die Kapseln enthalten einen Speicher zur Speicherung von Zubereitungsparametern, die vom Benutzer mittels bspw. eines Smartphones anpassbar sind. Die personalisierten Parameter sind für jeden Benutzer und für jeden Kapseltyp gespeichert (Absätze 25-33 und 48).

22.1 Wie von der Einsprechenden 2 argumentiert (Beschwerdebegründung, Punkt 3.2.1), sind in einigen Ausführungen nicht alle Zubereitungsparameter vom Benutzer anpassbar und dem Code zugeordnet (Figur 6 a-c). Es folgt daraus, dass alle (ersten) dem Code zugeordneten Parameter anpassbar sind, die anderen (zweiten) hingegen nicht.

22.2 D18 offenbart daher die Merkmale M1.1 bis M1.8. 23. Hinsichtlich der hinzugefügten Merkmale argumentiert die Einsprechende 2 (vgl. Schreiben vom 10. Juni 2026, Seite 2 bis Seite 4), dass diese durch die Verwendung von "Default"-Parametern in D18 (Absatz 37) offenbart seien. Aus technischer Sicht sei diese zweistufige Ermittlung der Parameter mit dem beanspruchten Verfahren identisch. So entsprächen die einer Portionenidentität zugeordneten Parameter dem für eine Kapsel vom Benutzer definierten Rezept, und die einer Portionenkategorie zugeordneten Parameter den "Default"-Parametern, insbesondere weil D18 abhängig vom Kapseltyp die Verwendung unterschiedlicher, also im Sinne des Anspruchs "kategorienspezifischer" Parameter offenbare (Absatz 54).

24. Die Kammer merkt an, dass D18 nur eine Identifikation des Typs vorsieht. Im Anschluss wird das Getränk entweder auf Basis von benutzerdefinierten Parametern oder auf Basis von "Default"-Parametern zubereitet. Die Logik dieses Verfahrens ist zwar dem beanspruchten ähnlich, aber gemäß D18 enthält der Kapselcode selbst nicht zwei verschiedene hierarchische Informationen: Er definiert nur eine "Portionenidentität" und nicht noch gesondert eine "Portionenkategorie".

24.1 Dieser Unterschied ist unabhängig davon, ob die Getränkemaschine gemäß D18 abhängig vom Kapseltyp unterschiedliche "Default"-Parameter definieren und verarbeiten würde. Selbst das allerdings offenbart D18 nicht eindeutig. Die in Absatz 54 erwähnten "Default"Parameter werden Benutzern angeboten, wenn diese auf einem externen Gerät ihr für einen erkannten Kapseltyp bevorzugtes Rezept konfigurieren. Sie dienen nicht als kategorienspezifische Rückfallposition bei der Getränkezubereitung.

25. Somit ist Anspruch 1 neu gegenüber D18. Weitere Einwände bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit 26. Die Einsprechenden erheben weitere Neuheitseinwände gegenüber den Dokumenten D1, D6, D7, D8, D17, D18 und D21 (Einsprechende 1: Schreiben vom 15. April 2025, Punkt II.4.3, und vom 24. April 2026, Punkt 2.3). Bezüglich der erfinderischen Tätigkeit verweisen sie auf eine Kombination aus einem der Dokumente D1, D14 oder D21 mit D18 (Einsprechende 2: Schreiben vom 16. April 2025, Punkt 3.1, und Schreiben vom 10. Juni 2026, Punkt 2.3), auf eine Kombination von D18 mit D1, oder auf D18 allein (Einsprechende 2: Schreiben vom 10. Juni 2026, Punkte 2.1 und 2.2).

27. Von diesen Einwänden wurde nur der Neuheitseinwand gegenüber D18 in der Entscheidung betrachtet, und nur dieser ist somit Teil des Beschwerdeverfahrens (Artikel 12(2) VOBK). Die Zulassung der weiteren Einwände steht somit im Ermessen der Kammer (unter Artikel 12 bzw. 13 VOBK).

28. Die Kammer hatte in ihrer Mitteilung unter Artikel 15(1) VOBK angemerkt, dass sie in keinem der in den weiteren Einwänden verwendeten Dokumente die oben erklärte Unterscheidung zwischen Identität und Kategorie erkennen könnte, dass die weiteren Einwände bezüglich Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit daher prima facie keinen Erfolg haben würden, und dass sie dementsprechend nicht zugelassen würden.

29. Die Einsprechende 2 hielt in der mündlichen Verhandlung ihren Neuheitseinwand gegenüber D18 aufrecht, hat ihn aber während der mündlichen Verhandlung außerdem zu einem Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit gegenüber D18 weiterentwickelt.

29.1 Die Einsprechende 2 bestand darauf, dass es keinen technischen Unterschied zwischen D18 und dem beanspruchten Verfahren gebe. Die "Default"-Parameter seien kategorienspezifische Parameter. Es sei dem Fachmann bekannt, dass verschiedene Getränketypen unterschiedlich zubereitet werden müssten.Das beanspruchte Verfahren habe gegenüber D18 keine technische Wirkung, da es allenfalls ein Getränk mit gutem Geschmack liefere, aber einen optimalen Geschmack nicht garantieren würde (Beschreibung, Absatz 29).

30. Die Kammer kann dem nicht folgen. Das beanspruchte Verfahren erlaubt es, ein Getränk zuzubereiten, das dem Inhalt der Kapsel so gut als möglich entspricht. Das erkennt die Kammer als eine technische Wirkung an. Ob das Ergebnis (Geschmack) darüber hinaus "optimal" oder nur "gut" ist, ist für diese Einschätzung unerheblich.

30.1 Im Übrigen kann die Kammer im Vortrag der Einsprechenden kein Argument erkennen, warum der Fachmann die Lehre von D18 so ändern würde, dass der Kapselcode sowohl den Typ als auch die Identität der Kapsel definiert. Ohne ein solches Argument kann ihr Einwand nicht erfolgreich sein.

D14 und D18 31. Die Einsprechende 1 argumentiert von D14 ausgehend. In D14 würden die Vorbereitungsparameter auf Basis einer Kapselidentifikationsnummer ermittelt (Absatz 13). Diese Nummer stelle demnach eine Identität im Sinne des Anspruchs dar.

31.1 D14 offenbare aber auch die Ermittlung von Vorbereitungsparametern auf Basis des Getränketyps, d. h. der Kategorie (Anspruch 7). Darüber hinaus sei dem Fachmann eine solche Ermittlung ohnehin wohlbekannt, z. B. aus D18. 31.2 Die Aufgabe des Fachmanns bestehe darin, diese beiden Arten der Ermittlung von Zubereitungsparametern, nämlich auf Basis des Getränketyps und der Getränkekategorie, gleichzeitig zu implementieren. Als Lösung sei es angesichts von D18 für den Fachmann naheliegend, eine Tabelle mit Werten für verschiedene Typen zu verwenden (D18, Absatz 54).

32. Die Kammer folgt der Einsprechenden 1 nicht in ihrem Verständnis der Identifikationsnummer aus D14. Diese definiert keine vom Getränketyp verschiedene "Kapselidentität", sondern genau den Getränketyp (siehe Absatz 75), der dann etwa gemäß Anspruch 7 die Zubereitungsparameter festlegt. Somit offenbart D14 weder, dass der Portionencode separat eine Kapselidentität und eine Kapselkategorie definiert, noch dass die Zubereitungsparameter in zwei Schritten ermittelt werden, nämlich zunächst auf Basis der Identität und, im Fall des Scheiterns, auf Basis der Kategorie. In dieser Hinsicht entsprechen sich D14 und D18: Beide offenbaren nur eine auf dem Kapseltyp basierende Getränkezubereitung.

32.1 Auch der Einwand der Einsprechenden 1 kann daher nicht erfolgreich sein.

33. Wie sie es in ihrer vorläufigen Meinung schon angemerkt hat (siehe oben, Punkt 28), meint die Kammer, dass alle weiteren Einwände bezüglich Neuheit und erfinderischer Tätigkeit wenigstens prima facie nicht erfolgversprechend sind, und hat sie deshalb nicht zugelassen (Artikel 12(4) bzw. 13(1) VOBK).

Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr 34. Die Einsprechende 1 ist der Ansicht (Beschwerdebegründung, Punkt C.2.2), dass die Begründung der Einspruchsabteilung bezüglich mangelnder Offenbarung unzureichend war (Beschwerdebegründung, Punkt C.2.2). Dies sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige.

35. Die Kammer lässt offen, ob diese Begründung in der Tat unzureichend gewesen ist. Jedenfalls hatte dieser (angenommene) Mangel erkennbar keinen Einfluss auf das weitere Verfahrenshandeln der Einsprechenden 1. Insbesondere hat diese den Einwand mangelnder Ausführbarkeit für den zweiten, aufrechterhaltenen Hilfsantrag aufgegeben (siehe das Protokoll, Punkt 7). Die unzureichende Begründung war somit nicht kausal für das Einlegen der Beschwerde durch die Einsprechende 1. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspricht daher nicht der Billigkeit (Regel 103(1)(a) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung zurückverwiesen mit der Anordnung, das Patent auf der Grundlage der Ansprüche des 3. Hilfsantrags sowie einer ggf. daran anzupassenden Beschreibung aufrechtzuerhalten.

3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Stridde Martin Müller