Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.06.2026 – T 892/24
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2026:T089224.20260625
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0892/24 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 25. Juni 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Volkswagen Aktiengesellschaft Berliner Ring 2 38440 Wolfsburg (DE) Vertreter:
Liebl, Thomas Neubauer - Liebl - Bierschneider - Massinger Münchener Straße 49 85051 Ingolstadt (DE) Beschwerdegegnerin:
Gerhardi Lüdenscheid GmbH Schlittenbacher Straße 2 58511 Lüdenscheid (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Patentanwälte Dörner & Kötter PartG mbB Körnerstrasse 27 58095 Hagen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo A. Wagner M. Millet Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 6. Mai 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3405366 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende legte Beschwerde ein gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 3405366 aufgrund des Artikels 101(2) EPÜ zurückzuweisen.
II. In ihrer Entscheidung ist die Einspruchsabteilung zu der Auffassung gelangt, dass die vom Patent beanspruchte Priorität für den erteilten Anspruch 1 gültig sei und keiner der unter Artikel 100(a),(b) und
(c) EPÜ vorgebrachten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents wie erteilt entgegen stünden.
III. Die angefochtene Entscheidung nimmt unter anderem Bezug auf die folgenden Entgegenhaltungen, die auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde liegen. E1: WO 2017/125450 A1 (Veröffentlichung der ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen zum Streitpatent) E2: DE 20 2016 000 238 U1 (Prioritätsdokument) E3: EP 0 791 911 A2 E5: DE 11 2014 000 598 T5 E8: EP 2 311 689 A1
IV. Am 25. Juni 2026 fand eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts statt. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den vollständigen Widerruf des Patents.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise die Aufrechterhaltung des Patents auf Basis eines der Hilfsanträge 1 bis 3, eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung.
V. Anspruch 1 wie erteilt (Hauptantrag) mit der in der angefochtener Entscheidung verwendeten Merkmalsgliederung lautet wie folgt:
1.1 Vollflächig oder partiell beleuchtetes Markenemblem (1), welches unabhängig vom Betrachtungswinkel bevorzugt für den Einsatz im Interieur sowie im Exterieur im Automobilsektor einsetzbar ist, 1.2 welches eine transparente Linse (2) aufweist, 1.3 welche zusammen mit einem anschließend rückseitig montierten Trägerteil (11) und einer Beleuchtungsquelle (10) zu einer Bauteilgruppe zusammengefasst ist, 1.4 wobei in eine rückseitige Vertiefung (4) der Linse (2) ein chromoptischer Lack oder eine Beschichtung (6) appliziert ist, welcher oder welche durchleuchtbar dargestellt ist und welcher oder welche das metalloptische Dekorelement (5) imitiert und 1.5 wobei auf die Rückseite der Linse (2) eine beschichtete Folie (8) eingelegt oder hinterspritzt ist, welche eine der Kontur des Dekorelementes (5) folgende Aussparung enthält, und 1.6 wobei die Beschichtung dieser Folie durchleuchtbare und nicht durchleuchtbare Bereiche festlegt. In Hilfsantrag 1 wurde "bevorzugt" in Merkmal 1.1 gestrichen:
1.1' Vollflächig oder partiell beleuchtetes Markenemblem (1), welches unabhängig vom Betrachtungswinkel bevorzugt für den Einsatz im Interieur sowie im Exterieur im Automobilsektor einsetzbar ist, VI. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Gültigkeit der Priorität/ Neuheit E2 Die Einschätzung der Einspruchsabteilung zur Gültigkeit der Priorität sei falsch. Der Begriff "bevorzugt" betreffe im Prioritätsdokument E2 nur den Automobilsektor, nicht jedoch den Einsatz im Exterieur und Interieur wie in Merkmal 1.1 formuliert. E2 sei für den Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 daher Stand der Technik gemäß Artikel 54(2) EPÜ und offenbare alle Merkmale.
Hilfsantrag 1 - Zulassung Der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichte Hilfsantrag 1 sei in Anlehnung an die T 0217/23 unter Anwendung des Artikels 12(6) VOBK nicht ins Verfahren zuzulassen. Der im Hilfsantrag 1 adressierte Einwand sei bereits zu Beginn des Einspruchsverfahrens mit der Einspruchsschrift erhoben worden. Daher hätte auch Hilfsantrag 1 bereits erstinstanzlich vorgebracht werden müssen.
Artikel 83 EPÜ Merkmal 1.1 sei nicht ausführbar, weil das Streitpatent keine Erklärung enthalte, wie "unabhängig vom Betrachtungswinkel" technisch zu realisieren sei. Weiterhin stehe Merkmal 1.1 in unauflösbarem Widerspruch zu Merkmal 1.6, da der Einsatz einer beschichteten Folie, die "nicht durchleuchtbare Bereiche" festlege, nie zu einem "vollflächig beleuchteten Markenemblem" führen könne.
Artikel 123(2) EPÜ Merkmal 1.6 beinhalte eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung. Während im ursprünglichen Anspruch 8 - auf dem das Merkmal 1.6 basiere durchleuchtbare und nicht durchleuchtbare Bereiche mit dem bestimmten Artikel "die" verwendet worden seien, werde in Merkmal 1.6 kein Artikel verwendet. Die Einspruchsabteilung habe die Wirkung des Artikels hier verkannt.
Neuheit gegenüber E3 Entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung offenbare E3 die Merkmale 1.5 und 1.6. Zum einen offenbare die E3 (Figur 5) in Spalte 6, Zeile 8, für den "layer 46" allgemein ein "generally opaque material", so dass eine Folie mit eingeschlossen sei. Zu anderen falle gemäß Absatz [0015] des Streitpatents auch die Schicht der E3, die durch Lackierung ("paint", E3, Spalte 8, Zeile 20) erzeugt werde, unter den Begriff "beschichtete Folie". Merkmal 1.5 sei damit offenbart.
Merkmal 1.6 habe die Einspruchsabteilung falsch verstanden. Die unterschiedlich durchleuchtbaren Bereiche seien nicht zwingend, sondern es genüge, wenn die Beschichtung der Folie geeignet sei, diese festzulegen. Abgesehen davon seien die durchleuchtbaren Bereiche ohnehin durch die Aussparungen in dem nicht durchleuchtbaren "layer 46" (E3, Spalte 8, Zeile 27) offenbart.
Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E3 Sollte nur Merkmal 1.5 als nicht offenbart gesehen werden, handle es sich bei der beschichteten Folie lediglich um eine aus dem Fachwissen bekannte Alternative zu der in E3 offenbarten Lackierung. Sollten beide Merkmale 1.5 und 1.6 als nicht offenbart angesehen werden, dann seien sie ausgehend von E3 und dem Ansatz zweier unabhängiger Teilaufgaben entweder aus dem Fachwissen oder in Zusammenschau mit E8 bzw. mit E8 und E5 nahegelegt.
VII. Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) - soweit es für die Entscheidung wesentlich war - lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Gültigkeit der Priorität/ Neuheit E2 Der Einspruchsabteilung sei zuzustimmen, dass die beanspruchte Priorität für den erteilen Anspruch 1 gültig und E2 kein Dokument unter Artikel 54(2) EPÜ sei. Hilfsantrag 1 - Zulassung Der mit der Beschwerdeerwiderung eingereichte Hilfsantrag 1 sei zuzulassen, da sich aus dem gesamten Verfahrensverlauf vor der Einspruchsabteilung keine Veranlassung ergeben habe, einen derartigen Hilfsantrag einzureichen. Hier sei der T 0141/20 zu folgen (Gründe 5.4).
Artikel 83 EPÜ Die Entscheidung der Einspruchsabteilung, Punkt 12, zum Hauptantrag sei zu bestätigen. Die Ausführbarkeit der Erfindung sei mithilfe der im Streitpatent enthaltenen Informationen gegeben. Artikel 123(2) EPÜ Die Bedeutung des Merkmals 1.6 im Vergleich zum erteilten Anspruch 8 sei unverändert. Beim Weglassen des bestimmten Artikels handle es sich nur um eine sprachliche Anpassung zur Verdeutlichung, dass das Merkmal erstmals in den Ansprüchen genannt werde. Neuheit gegenüber E3 Anspruch 1 unterscheide sich durch die rückseitig auf der Linse angeordnete beschichtete Folie gemäß den Merkmalen 1.5 und 1.6. E3 offenbare weder eine beschichtete Folie noch durch die Beschichtung festgelegte unterschiedlich durchleuchtbare Bereiche. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von E3 Auch wenn dem Fachmann Folien für Markenembleme aus dem Fachwissen bekannt sein mögen, ergebe sich aus E3 kein Anlass eine solche in dem Emblem der E3 zu verwenden schon gar nicht mit den in Merkmal 1.6 definierten Bereichen.
Auch die E8 offenbare keine Folie mit beiden Merkmalen 1.5 und 1.6, so dass auch die Kombination von E3 mit E8 nicht zum beanspruchten Markenemblem führen könne. Der Fachmann würde die E8 gar nicht erst berücksichtigen, da darin die Beleuchtung fehle. Die zusätzliche Berücksichtigung von E5 sei rückschauend, da die darin offenbarte Folie nicht kompatibel mit den Markenemblems der E3 und E8 sei.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Gültigkeit der Priorität/ Neuheit E2 1.1 Die im Streitpatent beanspruchte Priorität der E2 ist für den erteilten Anspruch 1 nicht wirksam. Somit ist E2 Stand der Technik unter Artikel 54 EPÜ und nimmt den Gegenstand des erteilen Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.
1.2 Strittig in der Diskussion zur Gültigkeit der Priorität ist Merkmal 1.1. Darin wird ein Markenemblem definiert, das "bevorzugt für den Einsatz im Interieur sowie im Exterieur im Automobilbereich einsetzbar" sein soll. Das Prioritätsdokument E2 (Absätze [0001], [0005], [0006]) betrifft hingegen ein Markenemblem, das "für den Einsatz im Innenbereich, also im Interieur, sowie im Außenbereich, dem Exterieur im bevorzugt Automobilsektor eingesetzt werden kann".
1.3 Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass es aufgrund der Verwendung von "eingesetzt werden kann" in den Absätze [0001], [0005] und [0006] der E2 genauso wenig eine Einschränkung auf einen Einsatzbereich gebe wie in Anspruch 1 des Streitpatents. Die technische Information sei gleich.
1.4 Dem stimmt die Kammer nicht zu. Wie von der Beschwerdeführerin vorgetragen, muss in der E2 das Markenemblem für den Einsatz im Interieur und Exterieur geeignet sein.
1.4.1 Die Begriffe "Interieur" und "Exterieur" beschränken sich üblicherweise auf einen bestimmten Kontext, z.B. Automobilsektor oder Architektur. Ein Markenemblem wird jedoch auch in Verbindung mit Kleidung, Schmuck, elektronischen Geräten etc. verwendet. Dieser breite Einsatz fällt unter den erteilen Anspruch, ist aber in dieser Breite in E2 nicht offenbart.
1.4.2 Der in E2 nie als optional offenbarte Einsatz im Interieur und Exterieur bzw. im Innen- und Außenbereich impliziert jedoch Merkmale z.B. hinsichtlich der zu verwendenden Materialien, der Witterungsbeständigkeit, etc. Da Anspruch 1 wie erteilt jedoch breiter gefasst ist als in E2 offenbart, sind die ursprünglich in E2 implizierten Merkmale nicht mehr umfasst.
1.4.3 Daher ist die beanspruchte Priorität der am 10. März 2016 veröffentlichten E2 für den erteilten Anspruch 1 nicht wirksam.
1.5 Demzufolge gilt für den Gegenstand des Anspruchs 1 der Anmeldetag 18. Januar 2017 des Streitpatents und E2 ist Stand der Technik nach Artikel 54(2) EPÜ.
1.6 E2 offenbart jedoch unstrittig alle Merkmale des Anspruchs 1 und ist daher neuheitsschädlich für den Gegenstand des Anspruchs 1 wie erteilt.
2. Hilfsantrag 1 - Zulassung 2.1 Die Kammer lässt den mit der Beschwerdeerwiderung erstmals eingereichten Hilfsantrag 1 unter Ausübung ihres in Artikel 12(4) VOBK eingeräumten Ermessens ins Verfahren zu.
2.2 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die in Hilfsantrag 1 vorgenommene Änderung einen Einwand adressiere (fehlenden Gültigkeit der Priorität), der bereits mit der Einspruchsschrift vorgebracht worden und auch im Prüfungsverfahren schon Thema gewesen sei. Hilfsantrag 1 hätte daher bereits erstinstanzlich vorgebracht werden müssen und sei entsprechend der T 0217/23 (Gründe 15, 17) unter Anwendung des Artikels 12(6) zweiter Satz VOBK nicht zuzulassen.
Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) habe im Einspruchsverfahren bewusst keine Hilfsanträge gestellt, sondern sich auf die Verteidigung durch Argumente beschränkt.
2.3 Die Kammer folgt jedoch nicht der T 0217/23, sondern der darin zitierten T 0141/20, wonach alleine das Vorhandensein des Einwands im Einspruchsverfahren als Anlass zur Einreichung von Hilfsanträgen nicht ausreicht (Gründe 5.4.1). In der Zulassungsentscheidung ist vielmehr zu berücksichtigen, ob im Einspruchsverfahren eine Notwendigkeit bestand, den Antrag einzureichen. Im vorliegenden Fall ist - wie von der Beschwerdegegnerin vorgetragen - keine solche Notwendigkeit im Einspruchsverfahren ersichtlich, da die Einspruchsabteilung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Gültigkeit der Priorität in Frage gestellt hat.
2.4 Zusätzlich ist anzumerken, dass - wie von der Beschwerdeführerin bestätigt - die Beschwerdegegnerin bereits zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung angekündigt hatte, Hilfsanträge stellen zu wollen. Dies wurde vom Vorsitzenden damals eben gerade wegen der zu diesem Zeitpunkt fehlenden Notwendigkeit abgelehnt. Denn selbst wenn die Hilfsanträge eingereicht worden wären, wären sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht erörtert worden, weil die Einspruchsabteilung das Patent in der erteilten Fassung aufrecht erhalten hat.
2.5 Weiterhin stellt die Änderung in Anspruch 1 des Hilfsantrags die Gültigkeit der Priorität von E2 wieder her, so dass E2 nicht weiter als Stand der Technik unter Artikel 54 EPÜ zu berücksichtigen ist. Die Änderung ist nicht komplex und führt zu keiner Änderung der weiteren Diskussion zur Patentfähigkeit.
3. Artikel 83 EPÜ 3.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung, Punkt 12, dass die Ausführbarkeit der Erfindung gegeben ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte zwei Punkte vor:
- Der Wortlaut "unabhängig vom Betrachtungswinkel" in Merkmal 1.1 sei unzureichend offenbart. - Zwischen dem Merkmal 1.1 "vollflächig beleuchtet" und dem Merkmal 1.6 "nicht durchleuchtbare Bereiche" bestehe ein unauflösbarer Widerspruch.
3.3 Zum Merkmal "unabhängig vom Betrachtungswinkel" war die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass das Patent keine Erklärung enthalte, wie dies technisch bzgl. für die im Anspruch genannte Einbausituation zu verstehen und zu realisieren sei. Auch der von der Einspruchsabteilung bemühte Absatz [0028] sage nicht, was für welchen Betrachtungswinkel konstruktiv vorzusehen sei.
3.3.1 Die Kammer stimmt jedoch der Einspruchsabteilung zu, dass das Merkmal "unabhängig vom Betrachtungswinkel" in der Beschreibung des Streitpatents, Absatz [0028] ausreichend erläutert ist. Zum einen lehrt das Patent, das Markenemblem konstruktiv geometrisch derart auszuführen, dass bei seitlichem Blick kein Element das Dekorelement 4 überragt - wie in den Figuren 1 bis 4 gezeigt. Zusätzlich ist dem Absatz [0028] zu entnehmen, dass die Höhe des Dekorelements mit 2 bis 3mm im Vergleich zu üblichen Dekorelementen sehr gering ist, woraus die vollständige Sichtbarkeit von der Seite folgt.
3.3.2 Dies erlaubt aus Sicht der Kammer eine plausible, wenn auch - wie von der Beschwerdegegnerin bestätigt - sehr breite und damit wenig einschränkende Auslegung dessen, wie das Merkmal zu verstehen ist. Damit verbunden ist auch eine umsetzbare Lehre, mit der der Fachmann das Merkmal umsetzen kann, nämlich indem er die Höhe gering hält und das Emblem geometrisch so gestaltet, dass bei seitlichem Blick nichts das Dekorelement verdeckt.
3.3.3 Das Merkmal "unabhängig vom Betrachtungswinkel" ist somit ausführbar.
3.4 Zum angeblichen Widerspruch in den Merkmalen 1.1 und 1.6 trug die Beschwerdeführerin vor, dass der Einsatz einer beschichteten Folie, die nicht durchleuchtbare Bereiche festlege, nie zu einem vollflächig beleuchteten Markenemblem führen könne. "Vollfächig beleuchtet" bedeute nämlich, dass das beleuchtete Markenemblem über die gesamte Fläche - von außen betrachtet - Licht ausstrahle.
3.4.1 Die Kammer bestätigt jedoch die Ansicht der Einspruchsabteilung, dass sich in den Figuren 2 bis 4 die Beleuchtungsquelle über die gesamte Fläche der Linse erstreckt, um das Dekorelement von hinten vollflächig zu beleuchten. Eine vollflächige Beleuchtung muss nicht notwendigerweise eine vollflächige Durchleuchtung bedeuten. Damit ist auch bei nicht durchleuchtbaren Bereichen der Folienbeschichtung eine vollflächige Beleuchtung möglich.
3.4.2 Folglich sieht die Kammer in den Merkmalen 1.1 und 1.6 für den Fachmann, der die Patentschrift mit dem Willen liest, die Erfindung zu verstehen, keinen derart unauflösbaren Widerspruch, der zur Nicht-Ausführbarkeit der Erfindung führt.
4. Artikel 123(2) EPÜ 4.1 Hilfsantrag 1 erfüllt die Erfordernisse des Artikels 123(2) EPÜ. Die Kammer bestätigt damit die von der Einspruchsabteilung getroffenen Schlussfolgerung zum Hauptantrag, dass Merkmal 1.6 nicht zu einer unzulässigen Zwischenverallgemeinerung führt (angefochtene Entscheidung, Punkt 13, Seite 9, Absätze 3 und 4).
4.2 Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen wurden als internationale Anmeldung WO 2017/125450 (E1) veröffentlicht.
4.3 Die Beschwerdeführerin war der Ansicht aus, dass Merkmal 1.6 gegen Artikel 123(2) EPÜ verstoße. Merkmal 1.6 basiere auf dem ursprünglichen Anspruch 8. Darin seien "durchleuchtbare und nicht durchleuchtbare Bereiche" mit dem bestimmten Artikel "die" verwendet worden. Dieser Artikel fehle in Merkmal 1.6. Während ursprünglich "die" Bereiche zwingend hätten vorhanden sein müssen, lasse Merkmal 1.6 durch Verwendung des generalisierenden Plurals offen, ob überhaupt durchleuchtbare und nicht durchleuchtbare Bereiche vorhanden sein müssen oder ob es ausreicht, dass die Beschichtung der Folie geeignet ist, diese Bereiche festzulegen.
Folglich sei Merkmal 1.6 breiter formuliert als der ursprüngliche Anspruch 8 und habe eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung zur Folge.
4.4 Die Kammer bestätigt jedoch die Ansicht der Einspruchsabteilung, dass die Streichung des bestimmten Artikels lediglich anzeigt, dass es sich um erstmals eingeführte Merkmale im Anspruch handelt. Das Merkmal 1.6 fordert durch Beibehaltung der Formulierung "festlegt" genauso wie der ursprüngliche Anspruch 8, dass durchleuchtbare und nicht durchleuchtbare Bereiche tatsächlich vorhanden sein müssen.
4.5 Die Änderung führt folglich nicht zu einer unzulässigen Erweiterung.
5. Neuheit gegenüber E3 5.1 Die Kammer bestätigt die Entscheidung der Einspruchsabteilung zum Hauptantrag, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu ist gegenüber E3. 5.2 Umstritten sind die Merkmale 1.5 und 1.6, wonach eine beschichtete Folie auf der Rückseite der Linse eingelegt oder hinterspritzt ist, wobei die Beschichtung durchleuchtbare und nicht durchleuchtbare Bereiche festlegt.
5.3 In E3 wird Bezug genommen auf einen Ausschnitt der Figur 5 (hier wiedergegeben).
5.4 Die Linse 24 ist rückseitig mit Vertiefungen versehen, die analog zu Merkmal 1.4 mit einem "layer 48" beschichtet sind. Weiterhin ist die Linse 24 auf der Rückseite mit einem "layer 46" beschichtet, der im Bereich der Vertiefungen ausgespart ist.
5.5 Laut Beschwerdeführerin entspreche dieser "layer 46" der in den Merkmalen 1.5 und 1.6 definierten beschichteten Folie.
5.5.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass E3 für den "layer 46" nicht nur eine Farbschicht, sondern auch eine beschichtete Folie impliziere. E3 offenbare in Spalte 6, Zeile 8, für den "layer 46" ein "generally opaque material", so dass eine Folie mit eingeschlossen sei.
5.5.2 Ohnehin habe die Einspruchsabteilung den Begriff "Folie" zu eng ausgelegt. Das Streitpatent definiere als eigenes Lexikon in Absatz [0015], dass die Folie durch "Lackierung oder Bedruckung, bevorzugt durch Siebdruck hergestellt" werden könne. Demnach falle auch der "layer 46" der E3, der - wie in Absatz [0015] des Streitpatents - durch Lackierung erzeugt werde, unter den Wortlaut des Merkmals 1.5. Die Beschichtung selbst stelle dabei die Folie dar. Die Patentschrift unterscheide nicht zwischen der Folie und einer zusätzlichen Beschichtung.
5.5.3 Weiterhin seien entgegen der Ansicht der Einspruchsabteilung die unterschiedlichen Bereiche in Merkmal 1.6 nicht zwingend (vgl. obigen Punkt 4.3), sondern es genüge, wenn sie durch die Beschichtung festgelegt werden könnten. Daher sei irrelevant, dass E3, Spalte 8, Zeilen 27 bis 29, die Beschichtung entweder nur durchleuchtbar oder nur nicht durchleuchtbar offenbare.
5.5.4 Selbst wenn die Bereiche als zwingend anzusehen wären, sei Merkmal 1.6 durch die Aussparungen des "layers 46" um das Dekorelement herum (Figur 5) vorweg genommen. Diese Aussparungen seien die durchleuchtbaren Bereiche, während die Lackierung gemäß Spalte 8, Zeile 27, die nicht durchleuchtbaren Bereich festlege.
5.6 Die Kammer ist hiervon nicht überzeugt.
5.6.1 Bzgl. Merkmal 1.5 wird festgestellt, dass der Fachmann bei einem "generally opaque material" (E3, Spalte 6, Zeile 8), das in der darauf folgenden Zeile 9 in Spalte 6 als "such as a paint" beschrieben ist, nicht implizit eine Folie, geschweige denn eine beschichtete Folie, mitliest.
Insbesondere in Zusammenschau mit Spalte 8, Zeilen 20 bis 22, wird lediglich ein "paint" offenbart, "which is applied by roller coating, spraying, hot stamping, pad printing, or silk screening". Eine eindeutige Offenbarung für eine Folie, die noch dazu beschichtet ist, gibt es nicht.
5.6.2 Insbesondere versteht die Kammer unter einer "beschichteten Folie" zweifelsfrei eine Folie mit einer zusätzlichen Beschichtung. Daraus folgt, dass selbst wenn dem Argument der Beschwerdeführerin gefolgt wird, dass eine Folie gemäß Streitpatent, Absatz [0015], durch "Lackieren" hergestellt werden kann und E3 damit eine Folie im weiteren Sinne offenbaren mag, E3 noch immer keine "beschichtete" Folie offenbart.
5.6.3 Auch bzgl. Merkmal 1.6 teilt die Kammer nicht das Verständnis der Beschwerdeführerin. Zum einen sieht die Kammer gemäß obigem Punkt 4.4 die durchleuchtbaren und nicht durchleuchtbaren Bereiche als zwingend vorhanden an. Weiterhin definiert das Merkmal klar, dass die Beschichtung der Folie unterschiedliche Bereiche festlegt, nicht, dass durch die Folie unterschiedliche Bereiche festlegbar sind.
Folglich können auch die Aussparungen um das Dekorelement in der Folie der E3 nicht als durchleuchtbare Bereiche gemäß Merkmal 1.6 angesehen werden, da diese nicht von der Beschichtung festgelegt werden.
5.7 Dem Markenemblem der E3 fehlt es daher an den Merkmalen 1.5 und 1.6 wie von der Einspruchsabteilung festgestellt.
6. Erfinderische Tätigkeit 6.1 Die Einspruchsabteilung sah die Erfordernisse des Artikels 56 EPÜ für den Hauptantrag als erfüllt an. Dem schließt sich die Kammer auch für den Hilfsantrag 1 an. Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird von den aus dem Stand der Technik vorgebrachten Entgegenhaltungen nicht nahegelegt.
6.2 E3 wurde unstrittig als nächstliegender Stand der Technik angesehen.
6.3 Wie unter obigem Punkt 5 erläutert, unterscheidet sich Anspruch 1 von dem Markenemblem der E3 durch die Merkmale 1.5 und 1.6, wonach auf die Rückseite der Linse eine beschichtete Folie eingelegt oder hinterspritzt ist, welche eine der Kontur des Dekorelementes folgende Aussparung enthält, und die Beschichtung der Folie durchleuchtbare und nicht durchleuchtbare Bereiche festlegt.
6.4 E3 mit Fachwissen 6.4.1 Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Merkmale 1.5 und 1.6 unabhängige Teilaufgaben lösten und keinen synergetischen Effekt böten. Merkmal 1.5 löse die Aufgabe, eine alternative rückseitige Markierung vorzuschlagen. Merkmal 1.6 löse die Aufgabe, optische Effekte zu bieten.
6.4.2 Laut Beschwerdeführerin sei es für den Fachmann eine aus bekannten Alternativen naheliegende Auswahl, den "layer 46" in E3 als eine beschichtete Folie auszubilden und damit optische Effekte zu erzielen. Absatz [0017] des Streitpatents nenne eine Folie als bekannte Alternative zum Lackieren.
Ausgehend von E3, Spalte 6, Zeilen 8, 9 ("layer of generally opaque material") wisse der Fachmann, dass hier eine Folie alternativ zum "paint" verwendet werden könne. Merkmal 1.5 sei daher naheliegend. Auch Merkmal 1.6 sei naheliegend. E3 lehre in Spalte 8, Zeilen 27 bis 29, dass die Schicht 46 nicht nur "opaque", also nicht durchleuchtbar, sondern auch ein "translucent material which offers contrastig effect with layer 48" sein könne. Der Fachmann erhalte damit die Anregung, mit dem "layer 46" zu experimentieren und würde so auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangen.
6.4.3 Die Kammer ist jedoch bereits vom Ansatz mit zwei unabhängigen Teilaufgaben nicht überzeugt. Die Merkmale 1.5 und 1.6 betreffen beide die Folie, die rund um das Dekorelement auf der Rückseite der Linse angeordnet ist. Gerade die Verwendung der beschichteten Folie scheint Merkmal 1.6 zu begünstigen, da die Beschichtung zuvor auf die Folie aufgebracht werden kann und so auf einfache Weise durchleuchtbare und nicht durchleuchtbare Bereiche festgelegt werden können.
6.4.4 Die (einzige) zu lösenden Aufgabe wird darin gesehen, eine Alternative zum Lackieren der Linsenrückseite anzubieten.
6.4.5 Aus dem Fachwissen mag bekannt sein, statt einer Lackierung eine (vorab gefertigte) Folie zu verwenden. Allerdings legt E3 keinesfalls nahe, die Folie gemäß Merkmal 1.6 auszubilden. E3 legt nur nahe, die Folie entweder durchleuchtbar oder eben nicht durchleuchtbar auszuführen (Spalte 8, Zeilen 27 bis 29).
Daher würde der Fachmann zur Lösung der Aufgabe die gleichmäßige Farbschicht der E3 ("paint") lediglich durch eine einheitlich beschichtete Folie ersetzen. Die Argumentation zu Merkmal 1.6 hingegen erfolgt rückschauend unter Kenntnis des Streitpatents.
6.5 E3 mit E8 oder mit E8 und E5 6.5.1 Die Kammer bestätigt die Ansicht der Einspruchsabteilung, dass auch in E8 und E5 die Merkmalskombination l.5 und 1.6 nicht offenbart ist. Folglich kann die Kombination von E3 mit E8 oder mit E8 und E5 den beanspruchten Gegenstand nicht nahelegen.
6.5.2 E8 offenbart ein unbeleuchtetes Markenemblem. In der Ausführung nach Figur 4 (hier wiedergegeben) weist das Markenemblem eine Linse 12 mit rückseitigen Vertiefungen 14a, 14b auf, die gemäß Merkmal 1.4 metallisch beschichtet sind ("metalized layer 20"). Die verbleibende Rückseite der Linse trägt eine Folie 22, die mit einer "pigmented ink layer 18" beschichtet ist (Absätze [0020, 0030]).
6.5.3 Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf Absatz [0019] der E8, worin offenbart ist, dass der "ink layer 18" ein "decoration bottom layer" sei, der ein "ornamental pattern" oder "several coloured zones" definieren könne. Daraus entnehme der Fachmann den Hinweis, dass auch durchleuchtbare und nicht durchleuchtbare Bereiche möglich seien. Schließlich besage Merkmal 1.6 nur, dass mittels der Folienbeschichtung derartige Bereiche festgelegt werden könnten, nicht dass diese Bereiche zwingend auch vorhanden sein müssten.
6.5.4 Da die Kammer die in Merkmal 1.6 definierten Bereiche entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin als zwingend ansieht (vgl. obigen Punkt 4.4), ergibt sich aus der Kombination von E3 mit E8 nicht mehr als aus der Kombination von E3 mit Fachwissen. Eine beschichtete Folie an sich wird als Alternative zu der in E3 genannten Lackierung als bekannt angesehen. Allerdings kann die E8 keinen Hinweis auf unterschiedlich durchleuchtbare Bereiche enthalten, da in E8 gar nichts be- oder durchleuchtet wird. E8 besagt nur, dass der Hintergrund des Dekorelements, d.h. die beschichtete Folie, mehrere Farben aufweisen kann. Eine Folie mit den Merkmalen 1.5 und 1.6 ist damit auch in E8 nicht offenbart.
6.5.5 Die Beschwerdeführerin verwies im Weiteren - da die Kammer Merkmal 1.6 weder in E3 offenbart noch durch E3 mit E8 als naheliegend ansah - auf den Ansatz der Teilaufgaben. Für die zu Merkmal 1.6 gehörende Aufgabe, optische Effekte zu schaffen, werde in E5, Absatz [0029] eine Lösung angeboten.
E5 offenbart in Figur 3 (hier wiedergegeben) ein beleuchtetes Emblem mit einer Linse 106B und einer dekorativen Folie 106A. Die Linse und die Folie weisen gemäß Absatz [0029] mehrere lichtdurchlässige 112A sowie lichtundurchlässige Bereiche 112B und erhöhte bzw. vertiefte Bereiche auf.
Laut Beschwerdeführerin zeige E5, dass dem Fachmann auch beschichtete Folien mit unterschiedlich durchleuchtbaren Bereichen bekannt seien. Es liege nahe, diese Lehre auf das Emblem der E3 zu übertragen.
6.5.6 Auch hiervon ist die Kammer nicht überzeugt. Gemäß E5, Absatz [0029], werden die durchleuchtbaren sowie nicht durchleuchtbaren Bereiche der Folie genutzt, um das Dekorelement mit der Folie zu bilden. Folglich ist in E5, Figur 3, die Folie im Bereich des Schriftzugs "ABC123" und der Umrandung durchleuchtbar und ansonsten nicht durchleuchtbar. Dies entspricht hinsichtlich der Durchleuchtbarkeit bereits dem, was in E3 schon offenbart ist: ein durchleuchtbares Dekorelement und eine ansonsten nicht durchleuchtbare Linsenrückseite. E5 offenbart auch keine der Kontur des Dekorelements folgende Aussparung in der Folie.
Damit enthält die E5 - wie von der Einspruchsabteilung festgestellt - keinen Hinweis auf eine Folie mit den Merkmalen 1.5 und 1.6, insbesondere nicht in Verbindung mit Merkmal 1.4. 6.5.7 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Lehre der E5 zur Gestaltung des Emblems völlig verschieden zu der der E3 oder E8 ist.
E5 lehrt eine einzige Folie, die als Ganzes auf die Vorderseite der Linse aufgebracht ist und gleichzeitig das Dekorelement imitiert. Dies ist der Lehre der E3 und E8 entgegengesetzt, wonach alle Beschichtungen auf der Linsenrückseite angeordnet sind, das Dekorelement durch eine eigene Beschichtung in rückseitigen Vertiefungen imitiert wird und getrennt hiervon eine Lackierung (E3) oder eine beschichtete Folie (E8) auf der Rückseite der Linse verwendet wird.
Der Fachmann würde nicht nur eines der Merkmale der Folie der E5 herauspicken und dann auf andere Bereiche als die in E5 genannten anwenden. Die Argumentation der Beschwerdeführerin beruht daher auf einer rückschauenden Betrachtungsweise.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurückverwiesen, ein Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
Ansprüche: Nr. 1 - 4 des Hilfsantrags 1 eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung, Beschreibung: Absatz [0001] der geänderten Beschreibung eingereicht mit der Beschwerdeerwiderung und Absätze [0002] bis [0028] der Patentschrift, Zeichnungen: 1 - 4 der Patentschrift.
Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow G. Pricolo