Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.06.2026 – T 307/25
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2026:T030725.20260625
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0307/25 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 25. Juni 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Dürkopp Fördertechnik GmbH Potsdamerstrasse 190 33719 Bielefeld (DE) Vertreterin:
Rau, Schneck & Hübner Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Königstraße 2 90402 Nürnberg (DE) Beschwerdegegnerin 01:
Ferag AG Zürichstrasse 74 8340 Hinwil (CH) ( Einsprechende 01) Vertreterin:
IPrime Rentsch Kaelin AG Hirschengraben 1 8001 Zürich (CH) Beschwerdegegnerin 02:
SSI Schäfer Automation GmbH Fischeraustr. 27 8051 Graz (AT) ( Einsprechende 02) Vertreterin:
Angefochtene Entscheidung:
Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Januar 2025 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3800146 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Patton B. Paul Y. Podbielski
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin ("Beschwerdeführerin") erhob formund fristgerecht Beschwerde gegen die am 14. Januar 2025 zur Post gegebene bzw. elektronisch übermittelte Entscheidung der Einspruchsabteilung, mit der diese das europäische Patent Nr. 3 800 146 widerrief.
II. Die Einsprüche der Einsprechenden 01 ("Beschwerdegegnerin 01") und der Einsprechenden 02 ("Beschwerdegegnerin 02") richteten sich gegen das Patent in vollem Umfang. Die Beschwerdegegnerin 01 und die Beschwerdegegnerin 02 gründeten ihren jeweiligen Einspruch auf die Einspruchsgründe der mangelnden Neuheit und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit (Artikel 100 a) EPÜ). Die Beschwerdegegnerin 01 gründete ihren Einspruch zudem auf die Einspruchsgründe der mangelnden Ausführbarkeit (Artikel 100 b) EPÜ) und der unzulässigen Änderungen (Artikel 100 c) EPÜ).
III. Mit Mitteilung nach Artikel 15 (1) VOBK vom 23. Februar 2026 teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige Meinung zur Sach- und Rechtslage mit, derzufolge die Beschwerde voraussichtlich zurückzuweisen wäre.
IV. Die Beschwerdeführerin reagierte auf diese Mitteilung mit Schriftsätzen vom 8. April 2026 und vom 19. Mai 2026, mit denen sie weitere Hilfsanträge 42a und 1a bis 1e vorlegte. Die Beschwerdegegnerin 01 reagierte mit einem Schriftsatz vom 4. Juni 2026. Die Beschwerdegegnerin 02 äußerte sich nicht weiter im schriftlichen Verfahren.
V. Am 25. Juni 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Kammer statt. Während der mündlichen Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin alle Hilfsanträge außer den Hilfsanträgen 1a bis 1e zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Der Entscheidungsausspruch wurde am Ende der mündlichen Verhandlung verkündet.
VI. Die Beschwerdeführerin beantragte zuletzt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) hilfsweise, die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Grundlage einer der Hilfsanträge 1a bis 1e.
VII. Die Beschwerdegegnerin 01 und die Beschwerdegegnerin 02 beantragen jeweils die Zurückweisung der Beschwerde. Weiter beantragen die Beschwerdegegnerinnen, die Hilfsanträge 1a bis 1e nicht in das Verfahren zuzulassen.
VIII. In dieser Entscheidung wird Bezug auf das Dokument D8 (EP 3 543 181 A1) genommen:
IX. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß erteilter Fassung (Hauptantrag) lautet in der Merkmalsanalyse des Punkts I.16.1 der angefochtenen Entscheidung:
1.1 Vorrichtung zum Aufgeben von Hängefördergut (4) in eine Hängeförderanlage (1) umfassend:
1.2 a. eine Aufgabeeinheit (25) zum vereinzelten Aufgeben der Hängefördergüter (4) in eine Fördertechnik (9) der Hängeförderanlage (1) mit einem veränderlich festlegbaren Transportabstand (dT), 1.3 wobei die Aufgabeeinheit (25) ein Vereinzelungselement (20) zum Vereinzeln der Hängefördergüter (4) aufweist, 1.4 b. eine Erfassungseinheit (22) zum Erfassen der Dicke (DF) der einzelnen Hängefördergüter (4), gekennzeichnet durch 1.5 c. eine Auswerteeinheit (24) zum veränderlichen Festlegen des Transportabstands (dT) für das aufzugebende Hängefördergut (4) in Abhängigkeit der ermittelten Dicke (DF).
X. Der unabhängige Anspruch 10 gemäß Hauptantrag lautet in der Merkmalsanalyse des Punkts I.16.2 der angefochtenen Entscheidung:
10.1 Verfahren zum Aufgeben von Hängefördergut (4) in eine Hängeförderanlage (1) umfassend die folgenden Verfahrensschritte:
10.2 Fördern der Hängefördergüter (4) entlang einer Förderschiene zu einem Vereinzelungselement (20) einer Aufgabeeinheit (25), 10.3 Stoppen der Hängefördergüter (4) mittels des Vereinzelungselements (20), 10.4 Erfassen der Dicke (DF) der einzelnen Hängefördergüter (4) mittels einer Erfassungseinheit (22), 10.5 veränderliches Festlegen eines Transportabstands (dT) für das aufzugebende Hängefördergut (4) in Abhängigkeit der ermittelten Dicke (DF) mittels einer Auswerteeinheit (24), 10.6 vereinzeltes Aufgeben der Hängefördergüter (4) in eine Fördertechnik (9) der Hängeförderanlage (1) mit dem veränderlich festlegbaren Transportabstand (dT).
XI. Der einzige unabhängige Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a unterscheidet sich im Wortlaut nicht von Anspruch 1 des Hauptantrags.
XII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1b wurde gegenüber dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1a so ergänzt, dass er nunmehr auf eine Hängeförderanlage (1) umfassend eine Vorrichtung (8) zum Aufgeben von Hängefördergut (4) in die Hängeförderanlage (1) gerichtet ist. Die Vorrichtung (8) umfasst die Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sowie ergänzende Merkmale, nämlich "eine mit der Vorrichtung (8) fördertechnisch verbundene Fördertechnik (9) zum Mitnehmen der aufgegebenen Hängefördergüter (4), wobei die Fördertechnik (9) ein Fördermittel (27) und daran befestigte Mitnehmer (31) für die Hängefördergüter (4) aufweist, wobei die Hängeförderanlage (1) eine Sortiereinheit
(11) zum Sortieren der Hängefördergüter (4) aufweist."
XIII. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1c konkretisiert den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1b um das weitere Merkmal, dass die Auswerteeinheit "dazu ausgebildet ist, den Transportabstand (dT), mit dem die Hängefördergüter (4) in die Fördertechnik (9) aufgegeben werden, in Abhängigkeit der ermittelten Dicke (DF) veränderlich festzulegen."
XIV. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1d konkretisiert den Anspruch 1 des Hilfsantrags 1c um das weitere Merkmal, dass die Auswerteeinheit dazu ausgebildet ist, den Transportabstand "für jedes einzelne Hängefördergut (4) individuell veränderlich [...] festzulegen".
XV. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1e fügt dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1d ein weiteres Merkmal hinzu, nämlich "wobei der Transportabstand (dT) festgelegt wird anhand einer in der Auswerteeinheit (24) hinterlegten Auswertetabelle, in der für eine vorgegebene Fördergeschwindigkeit der Fördertechnik
(9) verschiedenen Dicken (DF) jeweils einen Transportabstand (dT) zugeordnet ist."
XVI. Das entscheidungserhebliche Vorbringen der Beteiligten wird im Detail in den Entscheidungsgründen diskutiert.
Entscheidungsgründe§
1. Ursprüngliche Offenbarung (Artikel 100 c) EPÜ) 1.1 Die Kammer teilt das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 01, dass das dem Anspruch 10 gemäß Hauptantrag hinzugefügte Merkmal 10.2 lediglich im Zusammenhang mit weiteren damit verbundenen strukturellen oder funktionalen Merkmalen offenbart ist.
1.2 Dieser Einwand war bereits Teil des Einspruchs der Beschwerdegegnerin 01 (vgl. Abschnitt IV. der Einspruchsschrift der Beschwerdegegnerin 01). Er wurde jedoch nicht Teil der angefochtenen Entscheidung, die den Hauptantrag bereits auf Grundlage des Einspruchsgrunds nach Artikel 100 b) EPÜ zurückwies. Die Einspruchsabteilung äußerte sich gleichwohl beispielsweise in Zusammenhang mit dem damaligen Hilfsantrag 11 (vgl. Punkt II.23 der Entscheidungsgründe) und mit dem damaligen Hilfsantrag 11a zu diesem Einwand (vgl. Punkt II.25 der Entscheidungsgründe) zu den diesem Aspekt zugrunde liegenden Fragestellungen.
1.3 Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der Gegenstand des Patents entgegen Artikel 100 c) EPÜ über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, auf den sogenannten "Goldstandard" abzustellen. Demnach dürfen Änderungen nur im Rahmen dessen erfolgen, was die Fachperson der Gesamtheit der Unterlagen in ihrer ursprünglich eingereichten Fassung unter Heranziehung des allgemeinen Fachwissens, objektiv und bezogen auf den Anmeldetag, unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Zu prüfen ist, ob die Änderung dazu führt, dass die Fachperson neue technische Informationen erhält (siehe G 2/10; Rechtsprechung der Beschwerdekammern [RdB], 11. Auflage überarbeitete Fassung 2026, II.E.1.3.1).
1.4 Dabei ist es nach der ständigen Rechtsprechung in der Regel nicht zulässig, bei der Änderung eines Anspruchs isolierte Merkmale aus einer Reihe von Merkmalen herauszugreifen, die ursprünglich nur in Kombination miteinander (z. B. in einer bestimmten Ausführungsform in der Beschreibung oder in Zeichnungen der ursprünglichen Anmeldung) offenbart waren. Eine Zwischenverallgemeinerung ist nur zu rechtfertigen, wenn keinerlei eindeutig erkennbare funktionale oder strukturelle Verbindung zwischen den Merkmalen der spezifischen Kombination besteht oder das herausgegriffene Merkmal nicht untrennbar mit diesen Merkmalen verknüpft ist (siehe RdB, a.a.O., II.E. 1.9.1).
1.5 Hinsichtlich der ursprünglichen Offenbarung des Merkmals 10.2 verwies die Beschwerdeführerin insbesondere auf Seite 6, Absätze 2 und 3, der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Beide zeigen jedoch das betroffene Merkmal in enger Verbindung mit weiteren strukturellen und funktionalen, untrennbar miteinander verbundenen Merkmalen. Diese sind zumindest:
die Förderschiene ist Teil einer Staustrecke; die Förderschiene ist mit einem von 0° verschiedenen Neigungswinkel gegenüber der Horizontalen geneigt angeordnet; und die Hängefördergüter werden entlang der geneigten Förderschiene schwerkraftbedingt zu dem Vereinzelungselement hin gefördert.
Zusätzlich oder alternativ zu dieser Merkmalskombination kann die Förderschiene einen Förderantrieb aufweisen, um die Hängefördergüter aktiv zu fördern.
1.6 Auch die Figur 2 sowie Seite 4, Zeilen 9 bis 10 der ursprünglich eingereichten Unterlagen, auf die die Beschwerdeführerin in Punkt I.4. ihres Schriftsatzes vom 17. Oktober 2025 als weitere Stütze für das isolierte Herausnehmen des Merkmals 10.2 verwies, ergibt keinen anderen Offenbarungsgehalt als die Beschreibung auf Seite 6, Absätze 2 und 3. Die Offenbarung auf Seite 4, Zeilen 9 bis 10 der ursprünglich eingereichten Unterlagen betrifft das Vereinzelnungselement und stellt keine Stützung für eine Verallgemeinung des Förderns der Hängefördergüter entlang der Förderschiene bereit, wie sie jetzt im Merkmal 10.2 des Anspruchs 1 enthalten ist.
1.7 Die Fachperson entnimmt den ursprünglich eingereichten Unterlagen somit lediglich die folgenden beiden Möglichkeiten für die in einer Staustrecke angeordnete Förderschiene der ursprünglichen Beschreibung unmittelbar und eindeutig:
a) die Förderschiene ist mit einem von 0° verschiedenen Neigungswinkel gegenüber der Horizontalen geneigt. Die Förderung der Hängefördergüter entlang der Förderschiene zu dem Vereinzelungselement erfolgt jedenfalls schwerkraftbedingt. Dies setzt aus Sicht der Kammer bereits keine beliebige sondern eine hinreichend große Neigung der Förderschiene voraus. Zusätzlich können die Hängefördergüter entlang der Förderschiene mittels eines Förderantriebs aktiv gefördert werden.
b) die Förderschiene weist unabhängig von einer Neigung der Förderschiene einen Förderantrieb zur aktiven Förderung der Hängefördergüter auf.
1.8 Die Kammer teilt im Ergebnis die Darstellung der Beschwerdegegnerin 01 und die Feststellung der Einspruchsabteilung in den Punkten II.23.1.1 und II.25.1.1 der angefochtenen Entscheidung, dass in Anspruch 1 das Merkmal fehlt, dass im Fall einer gegenüber der Horizontalen mit einem von 0° verschiedenen Neigungswinkel geneigten Förderschiene die Hängefördergüter entlang der geneigten Förderschiene jedenfalls auch schwerkraftbedingt zu dem Vereinzelungselement hin gefördert werden. Dieses Merkmal ist gemäß der ursprünglichen Offenbarung wesentlich für die Förderung auf der Förderschiene ohne weiteren Förderantrieb und erscheint damit zudem von besonderer Bedeutung im Zusammenhang mit dem Verfahrensanspruch, bei dem es nicht nur auf strukturelle Elemente der Offenbarung ankommt, sondern insbesondere auch auf damit zusammenhängende Abläufe und Verfahrensschritte.
1.9 Der Fall, dass die Förderschiene geneigt ist, die Hängefördergüter aber weder schwerkraftbedingt gefördert werden noch ein aktiver Förderantrieb vorgesehen ist, ist in der ursprünglichen Offenbarung hingegen nicht offenbart. Diese Variante bleibt jedoch in Anspruch 1 vom Hauptantrag als technische Lehre enthalten, wie auch die Einspruchsabteilung festgestellt hat. Die Kammer vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass die Fachperson eine solche Ausführung, d. h. eine manuelle Förderung, als technisch unsinnig verwerfen würde.
Der Einspruchsgrund nach Artikel 100 c) EPÜ steht folglich einer Aufrechterhaltung des Patents im Umfang des Hauptantrags entgegen.
2. Hilfsantrag 1a - Neuheit gegenüber Dokument D8 Artikel 54 EPÜ 2.1 Mit ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin Hilfsantrag 1a ein.
2.2 Durch die Streichung der Anspruch 10 und 11 gegenüber dem Hauptantrag wurde dem Einspruchsgrund aus Artikel 100 c) EPÜ begegnet.
2.3 Beide Beschwerdegegnerinnen wendeten sich gegen eine Zulassung des unstrittig verspäteten Hilfsantrags 1a in das Verfahren.
2.4 Die Frage der Zulassung des Hilfsantrags 1a in das Verfahren kann jedoch offengelassen bleiben, denn entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a nicht neu gegenüber der Lehre des Dokuments D8, wie es die Einspruchsabteilung in Punkt II.19.3.1 der Entscheidungsgründe zum damaligen Hilfsantrag 1 feststellte, dessen Anspruch 1 sich nicht von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a unterscheidet.
2.5 Die Beschwerdeführerin trug ebenso wie im Einspruchsverfahren vor, keines der Merkmale 1.2, 1.3 und 1.5 sei der Lehre des Dokuments D8 zu entnehmen. Die Merkmale 1.2 und 1.5 seien dabei im Zusammenhang zu verstehen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin entnehme die Fachperson den Merkmalen 1.2 und 1.5 zusammen die erfindungsgemäße Lehre, Hängefördergüter mit einem in Abhängigkeit von ihrer Dicke veränderlich festgelegten Transportabstand aufzugeben und dadurch von vornherein einen optimal dichten Warenstrom zu erzeugen. Gemäß der Lehre des Dokuments D8 werden demgegenüber lediglich vorhandene Lücken in logischen Segmenten des Taktförderers gefüllt. Der sich ergebende Abstand werde nicht aktiv dickeabhängig festgelegt, sondern hänge zufällig von der vorhandenen Belegung ab. In Dokument D8 werde somit insbesondere kein Transportabstand vorab festgelegt.
Zu Merkmal 1.3 verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass Dokument D8 nicht explizit ein Vereinzelungselement offenbare. Dieses werde auch nicht implizit offenbart. Die im Streitpatent gezeigten Ausführungsbeispiele für das Vereinzelungselement seien jedenfalls nicht gezeigt.
2.6 Dokument D8 offenbart jedoch unmittelbar und eindeutig die Merkmale 1.2, 1.3 und 1.5. 2.7 Dokument D8, Figur 1, zeigt eine Aufgabeeinheit gemäß Merkmal 1.2 in der Kombination aus Weichenvorrichtung 4 und Eintaktstelle E, weil die Transporteinheiten dort einzeln zurückgehalten und abhängig von ihrer ermittelten Ausdehnung in den Taktförderer freigegeben werden, siehe z. B. Absätze [0024] und [0025]. Damit beschreibt Dokument D8 zugleich ein Zurückhalten der Träger an den Förderstrecken und somit implizit ein Vereinzelungselement gemäß Merkmal 1.3. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es nicht erforderlich, dass Dokument D8 exakt eines der im Streitpatent genannten Ausführungsbeispiele zeigt. Anspruch 1 ist nämlich insoweit funktional formuliert. Zudem versteht das Streitpatent den Begriff des „Vereinzelungselements“ selbst breit und beschränkt ihn nicht auf ein Stoppelement, sondern nennt vielmehr ausdrücklich auch andere Ausgestaltungen wie eine Förderschnecke oder eine Gewindespindel, siehe z. B. Absatz [0011].
2.8 Die in Dokument D8 offenbarte Steuerung ordnet die Transporteinheiten passenden logischen Segmenten mit unterschiedlichen Mitnehmerwerten zu, was sämtliche Beteiligten nicht bestreiten. Dadurch werden die Transporteinheiten mit unterschiedlichen Zeitintervallen und damit mit unterschiedlichen Abständen zueinander freigegeben. Der Anspruch verlangt dabei keinen „optimal dichten Warenstrom“ als zusätzliches technisches Merkmal. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Transportabstand veränderlich festgelegt wird und diese Festlegung in einem funktionalen Zusammenhang mit der ermittelten Dicke steht. Dies ist gemäß der Lehre des Dokuments D8 der Fall. Die Abstände werden bereits in der Förderstrecke vor dem Eintakten festgelegt und auf die Dicke der Taschen abgestimmt. Absatz [0072] des Dokuments D8 bestätigt dies, indem dort erläutert wird, dass zwischen dicken Transporteinheiten ein größerer Abstand erforderlich ist als zwischen dünnen Transporteinheiten. Eine weitergehende Beschränkung der Formulierung „in Abhängigkeit“ auf eine bestimmte Art der Ermittlung oder Einstellung des Abstands lässt sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung des Streitpatents entnehmen. Auch Merkmal 1.5 ist damit in Dokument D8 unmittelbar und eindeutig offenbart.
2.9 Der Gegenstand von Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a ist folglich nicht neu gegenüber Dokument D8. 3. Hilfsanträge 1b bis 1e - Zulassung ins Verfahren 3.1 Mit ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin weiter Hilfsanträge 1b bis 1e ein. Eine Zulassung dieser Hilfsanträge unterliegt wie bereits Hilfsantrag 1a den Voraussetzungen des Artikels 13 (2) VOBK. In der dritten Stufe des Konvergenzansatzes eines Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 13 (2) VOBK kann die Kammer auch Kriterien heranziehen, die für die zweite Stufe des Konvergenzansatzes gemäß Artikel 13 (1) VOBK maßgeblich sind. Durch ausdrücklichen Verweis in Artikel 13 (1) VOBK auf Artikel 12 (4) bis (6) wird klargestellt, dass die dort angegebenen Kriterien auch für jegliches Vorbringen in dieser Phase gelten (siehe ABl. EPA 2020, Zusatzpublikation 2, "Verfahrensordnung der Beschwerdekammern 2020", Seiten 32 und 33).
3.2 Die Beschwerdeführerin trug vor, dass sie mit diesen Hilfsanträgen auf die vorläufige Meinung gemäß Artikel 15 (1) VOBK der Beschwerdekammer reagierte. Die Hilfsanträge 1b bis 1e entsprächen den jeweiligen Vorrichtungsansprüchen der vormals mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Hilfsanträge 22, 24, 25 und 39, die ihrerseits den Hilfsanträgen 7, 7b, 7c und 7d in der angefochtenen Entscheidung entsprächen, wobei in dem jeweiligen Anspruch 3 die Wörter "stufenlos oder" gestrichen worden seien.
3.3 Wie die Beschwerdegegnerinnen zutreffend geltend machten, waren die Einwände, die nunmehr zur Vorlage der betroffenen Hilfsanträge 1b bis 1e geführt haben sollen, bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Einspruchsabteilung. Die Beschwerdeführerin hätte daher bei sorgfältiger Verfahrensführung bereits mit ihrer Beschwerdebegründung auf diese Einwände reagieren können und müssen. Dies gilt umso mehr, als durch die Streichung der Wörter "stufenlos oder" in jeweiligem abhängigem Anspruch 3 auf einen zentralen Grund der angefochtenen Entscheidung reagiert wird (siehe angefochtene Entscheidung in Bezug auf den Hauptantrag, Punkt II.18.3.1). Die Einreichung der Hilfsanträge 1b bis 1e kann somit nicht als eine Reaktion auf die vorläufige Meinung gemäß Artikel 15 (1) VOBK der Beschwerdekammer angesehen werden.
3.4 Die Hilfsanträge 1b bis 1e fügen dem Anspruch 1 des Hauptantrags bzw. des Hilfsantrags 1a jedoch weitere materielle Beschränkungen hinzu. Diese wurden in der angefochtenen Entscheidung im Zusammenhang mit den früheren Hilfsanträgen 7, 7b, 7c und 7d jedoch nicht diskutiert. Die Hilfsanträge 7, 7b, 7c und 7d wurden in der angefochtenen Entscheidung vielmehr bereits wegen der Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer sähe sich im Ergebnis bei einer Zulassung der Hilfsanträge 1b bis 1e erstmalig in der mündlichen Verhandlung bzw. nach Zustellung der Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK einer materiellrechtlichen Beurteilung der jeweils geänderten Gegenstände gegenüber, obwohl die Hilfsanträge 1b bis 1e im Einspruchsverfahren, wie z. B. während der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung (siehe Protokoll, Seite 1, fünf erste Absätze und neunter Absatz, "Es folgte eine Diskussion über mögliche neue Hilfsanträge welche ohne das Merkmal "stufenlos" in Anspruch 3 eingereicht werden könnten.") eingereicht werden hätten können bzw. sollen (Artikel 12 (6), zweiter Satz VOBK). Dies widerspricht aber dem zentralen Zweck des Beschwerdeverfahrens einer gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. Artikel 12 (2) VOBK und RdB, supra, V.A.1.1.). Umstände der Beschwerdesache, die eine Zulassung der Hilfsanträge 1b bis 1e rechtfertigten, wurden nicht überzeugend vorgebracht (siehe Punkt 3.3. oben).
3.5 Unter Abwägung dieser Umstände des vorliegenden Falles erkennt die Kammer keine außergewöhnlichen Umstände der Beschwerdesache, die eine Zulassung der unstreitig verspätet vorgelegten Hilfsanträge 1b bis 1e rechtfertigen könnten.
3.6 Die Hilfsanträge 1b bis 1e werden daher nicht ins Verfahren zugelassen und bleiben somit unberücksichtigt (Artikel 13 (2) VOBK).
4. Im Ergebnis konnte die Beschwerdeführerin nicht in begründeter oder zulässiger Weise darlegen, dass die angefochtene Entscheidung, das Patent zu widerrufen, unrichtig war.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall G. Patton