Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 25.06.2026 – T 1100/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T110024.20260625

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1100/24 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 25. Juni 2026 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Ernst-Blickle Strasse 42 76646 Bruchsal (DE) Vertreter:

SEW-EURODRIVE GmbH & Co. KG Abt. ISI Ernst-Blickle-Str. 42 76646 Bruchsal (DE) Beschwerdegegnerin:

Flender GmbH Alfred-Flender-Straße 77 46395 Bocholt (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Michalski Hüttermann & Partner mbB Kaistraße 16A 40221 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

F. Bostedt A. Björklund G. Buchmann Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3891418 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 25. Juni 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 13 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, legte die Einsprechende (Beschwerdeführerin) Beschwerde ein.

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte:

- Die Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, - mündliche Verhandlung.

III. Die (Patentinhaberin) hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben und keine Anträge gestellt.

IV. Die Kammer lud die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung am 27. August 2026 ein. In ihrer Mitteilung vom 17. März 2026 teilte die Kammer mit, dass sie beabsichtige, den erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Neuheitseinwand zuzulassen, und dass sie vorläufig der Meinung sei, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber D6 nicht neu sei.

Die Patentinhaberin hat auf die Mitteilung nicht geantwortet. Da die mündliche Verhandlung für das Verfahren als nicht sachdienlich erachtet wurde, wurden die Parteien mit Mitteilung vom 30. April 2026 darüber informiert, dass der anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben wird.

V.

VI. Anspruch 1 des einzigen Antrags (Hilfsantrag 13), mit Merkmalsbezeichnungen der Einsprechenden, lautet:

M1.1 "Verwendung eines mit Zähnen gezahnten Getriebeelements (10) in einem für eine Windkraftturbine (30) vorgesehenen Getriebe, M1.2 wobei das Getriebeelement (10) mindestens einen mit einem ersten Material gebildeten Teilbereich (50) M1.3 sowie mindestens einen mit einem zweiten Material additiv gebildeten Randbereich aufweist, M1.4 wobei das zweite Material eine größere Härte als das erste Material aufweist, M1.5 wobei sich zumindest ein weiteres Material zwischen erstem und zweitem Material befindet M1.6 und die Vickers-Härte entlang eines von einem Rand zum Teilbereich führenden Abschnitts gestuft abnimmt, und M1.7 wobei die Differenz der Vickers-Härte von zweitem Material und erstem Material mindestens 100 Härtegrade beträgt und M1.8 das zweite Material eine Vickers-Härte von zumindest 500 HV, und M1.9 das erste Material eine Vickers-Härte von höchstens 400 HV aufweist, M1.10 wobei das zumindest eine weitere Material einen gestuften Anstieg der Härte von erstem bis hin zum zweiten Material realisiert."

Die folgenden Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:

D6 CN 104 864 067 B VII. D6-1 Espacenet generierte Maschinenübersetzung Beschreibung D6 D23 Ausdruck der Webseite: STANFORD - CB3154 Chromium Carbide-Nickel Chromium Powder Die Einsprechende argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Die Einspruchsabteilung habe Anspruch 1 des Hilfsantrags 13 derart ausgelegt, dass nur die Verwendung in einem Getriebe einer Windkraftturbine umfasst sei. Der Anspruch umfasse jedoch eine Verwendung in einem Getriebe, welches für eine Windkraftturbine geeignet sei. Eine solche Verwendung sei in D6 offenbart, und daher sei der Neuheitseinwand gegenüber D6 zuzulassen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber D6 nicht neu. Dieses Dokument offenbare ein gezahntes Getriebeelement und dessen Verwendung in einem Getriebe, welches für eine Windkraftturbine geeignet sei. Es habe ein erstes Material als Kern und mehrere Beschichtungen mit Härten, die dem Getriebeelement gemäß Anspruch 1 entsprechen.

Entscheidungsgründe§

1. Entscheidung im schriftlichen Verfahren Die Patentinhaberin hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Sie hat insbesondere auch nicht auf die Mitteilung der vorläufigen Meinung der Kammer geantwortet. Die anberaumte mündliche Verhandlung war damit nicht mehr sachdienlich (Artikel 116 (1) Satz 1 EPÜ) und der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde daher aufgehoben.

Die Entscheidung kann somit im schriftlichen Verfahren ergehen.

2. Zulassung des Einwands zur Neuheit Der einzige vorliegende Antrag wurde als Hilfsantrag 13 erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht.

2.1 Die Einsprechende erhob in der Verhandlung vor der Einspruchsabteilung keinen Einwand mangelnder Neuheit zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 13. Die in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände bezüglich der mangelnden Neuheit gegenüber D6 sind demnach eine Änderung im Sinne von Artikel 12 (4) Satz 1 VOBK.

2.2 Nach dem Vortrag der Einsprechenden war der Einwand fehlender Neuheit in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt, da sich die Einspruchsabteilung auf eine Auslegung des Merkmals M1.1 festgelegt hatte (Anspruch 1 umfasse demnach nur die Verwendung in einer Windturbine). Ein Einwand, der von einer anderen Auslegung ausginge (nämlich dass das Getriebe sich lediglich für die Verwendung in einer Windkraftturbine eignen muss), sei daher nicht erfolgversprechend gewesen, und es wäre nicht sinnvoll gewesen ihn vorzubringen.

Zusätzlich machte die Einsprechende in ihrer Beschwerdebegründung geltend, dass sie einen Einwand mangelnder Neuheit gegenüber D6 bereits in ihrer Einspruchsschrift erhoben habe.

2.3 Die Kammer stimmt der Einsprechenden zu, dass die Einsprechende einen Einwand mangelnder Neuheit gegenüber D6 bereits in der Einspruchsschrift erhoben hatte, dort gegen die erteilten Ansprüche 1, 2 und 12 (deren Gegenstände zum Teil im Hilfsantrag 13 enthalten sind; siehe dazu die angefochtene Entscheidung, Gründe 17). Darüber hinaus stellt die Kammer fest, dass der Hilfsantrag 13 erst in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung eingereicht wurde. Der Anspruch 1 dieses Hilfsantrags enthält das Merkmal M1.1, das der Beschreibung entnommen wurde, und zielt damit erstmals auf die Verwendung eines Getriebeelements ab; kein anderer Antrag im Einspruchsverfahren enthielt derartige Ansprüche. Die Kammer merkt zusätzlich an, dass in Anspruch 1 nicht explizit angegeben ist, ob die Verwendung auf Getriebe einer Windkraftturbine beschränkt ist oder nicht, sodass es in diesem Punkt entscheidend auf die Auslegung ankam. Damit ist der Einwand auch zur Behandlung einer Fragestellung, die zur angefochtenen Entscheidung führte, geeignet (Artikel 12 (4) Satz 5 VOBK).

Unter den vorliegenden Umständen entschied die Kammer, unter Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (4) VOBK, den Einwand der mangelnden Neuheit gegenüber D6 in das Verfahren zuzulassen.

3. Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber D6 nicht neu. Bei den Textstellen wird hier auf die Übersetzung D6-1 der Beschreibung Bezug genommen.

3.1 Merkmal M1.1 Der Fachmann würde unter "einem für eine Windkraftturbine vorgesehenen Getriebe" ein für eine Windkraftturbine geeignetes Getriebe verstehen. Folglich definiert Merkmal M1.1 des Anspruchs 1 die Verwendung eines gezahnten Getriebeelements in einem für Windkraftturbinen geeigneten Getriebe.

D6 betrifft ein Stirnrad ("Face Gear") und dessen Herstellung im technischen Gebiet der "LuftfahrtGetriebetechnik und Getriebetechnik für Schwerlastfahrzeuge" ("Aviation Transmission Technology and Heavy-Duty Vehicle Transmission Technology"), siehe Absatz [0002]. Ein solches Getriebe ist auch für die Verwendung in einer Windkraftturbine geeignet. Insbesondere da das Merkmal M1.1 weder eine bestimmte Art der Anwendung noch eine bestimmte Leistungsklasse festlegt.

Somit ist eine Verwendung gemäß Merkmal M1.1 in D6 offenbart.

3.2 Die Figuren 1 und 2 zusammen mit Absatz [0042] offenbaren ein bestimmtes Ausführungsbeispiel von diesem Stirnrad. Die Basis 1 des Stirnrads ist legierter Stahl ("alloy steel"). Darauf folgt ein Übergangsschicht 3 ("transition layer 3") aus Ni45, sowie eine erste Schicht 4 bzw. eine zweite Schicht 5 ("first cladding layer 4" bzw. "second cladding layer 5") aus NiCrCr3C2. Die Merkmale M1.2 bis M1.5 des Anspruchs 1 sind somit in D6 offenbart. Dabei werden die Übergangsschicht 3 sowie die innere NiCr-Cr3C2-Schicht 4 als "weiteres Material" im Sinne des Merkmals M1.5 betrachtet.

3.3 Wie in den Zeilen 351 bis 359 des Absatzes [0042] beschrieben, ist die Metall-KeramikKompositbeschichtung (der Schichten 4 bzw. 5) härter als das Basismaterial 1 des Stirnrads. Ferner liegt die Härte der Übergangsschicht 3 zwischen Basismaterial und Beschichtung. Die äußerste Metall-KeramikKompositschicht 5 ("second cladding layer 5") ist härter als die innere Schicht 4 ("first cladding layer 4").

Die Härte nimmt demnach von Schicht zu Schicht nach außen hin zu. Da es sich um separat aufgetragene, dünne Schichten handelt, kommt es an den Übergängen von einer Schicht zur anderen zwangsläufig zu einer stufenförmigen Zunahme der Härte. Die Merkmale M1.6 und M1.10 sind daher in D6 offenbart.

3.4 Die Härte von NiCr-Cr3C2 liegt bei 800 HV-1000 HV, siehe D23. Somit ist Merkmal M1.8 offenbart. Gemäß den Zeilen 351–352 von D6-1 ist die Härte der Metall-Keramik-Kompositbeschichtung dreimal höher als die des Basismaterials. Daraus folgt unmittelbar und eindeutig, dass die Härte des Basismaterials kleiner als 400 HV ist. Somit sind auch die Merkmale M1.7 und M1.9 offenbart.

3.5 Folglich sind die gesamten Merkmale M1.1 bis M1.10 des Anspruchs 1 in D6 offenbart. Der Hilfsantrag 13 ist somit gemäß Artikel 54 EPÜ nicht gewährbar.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Moser F. Bostedt