Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2026

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.06.2026 – T 1158/24

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2026:T115824.20260624

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1158/24 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 24. Juni 2026 Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Huf Hülsbeck & Fürst GmbH & Co. KG Steeger Strasse 17 42551 Velbert (DE) Vertreter:

Bals, Rüdiger Bals & Vogel Patentanwälte PartGmbB Konrad-Zuse-Str. 4 44801 Bochum (DE) Beschwerdeführerin:

Minebea AccessSolutions Italia S.p.A. Via Torino 31 10044 Pianezza (TO) (IT) (Einsprechende) Vertreter:

Riebling, Peter Dr. Riebling & Partner Patentanwälte mbB Rennerle 10 88131 Lindau (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton A. Björklund F. Bostedt Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3194696 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch überm ittelt am 7. August 2024.

Sachverhalt und Anträge

I. Gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, wonach das Streitpatent in der Fassung des damaligen Hilfsantrags 1 die Erfordernisse des EPÜ erfüllt, legten die Patentinhaberin und die Einsprechende Beschwerde ein.

II. Am 24. Juni 2026 fand eine mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer statt. Im Laufe der Verhandlung zog die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurück. Sie wurde demnach Beschwerdegegnerin.

III. Am Ende der mündlichen Verhandlung war die Antragslage somit wie folgt:

Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) beantragte die Zurückweisung der Beschwerde.

IV. Unabhängige Ansprüche Anspruch 1 des Hauptantrags ("Hilfsantrag 4") lautet:

M1.1 "Griffvorrichtung (10) für eine Schließvorrichtung (80) für ein bewegliches Teil (70), wie eine Tür, Klappe oder dergleichen, M1.2 eines Fahrzeuges (100) M1.3 mit einem Griffteil (20), das zu dem beweglichen Teil (70) beweglich lagerbar ist, M1.4 wobei die Schließvorrichtung (80) über ein Verbindungselement (16) mit dem Griffteil (20) verbindbar ist und das Griffteil (20) zur Betätigung der Schließvorrichtung (80) dient, M1.5 wobei das Griffteil (20) zumindest zwischen einer Ruhestellung (la) und einer Betriebsstellung (Ib) bewegbar ist, M1.6 wobei in der Ruhestellung (la) das Griffteil (20) insbesondere strakbündig mit dem beweglichen Teil (70) ausbildbar ist, M1.7 und wobei in der Betriebsstellung (Ib) das Griffteil (20) aus dem beweglichen Teil (70) derart abstehbar ist, dass es von einem Bediener greifbar ist, M1.8 wobei das Griffteil (20) aus seiner Betriebsstellung (Ib) in eine zusätzliche Auslösestellung (Ic) bewegbar ist, in der eine mechanische Betätigung des Griffteils (20) auf das Verbindungselement (16) übertragbar ist, wodurch die Schließvorrichtung (80) betätigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass M1.9 das Griffteil (20) durch einen Griffträger (11) am beweglichen Teil (70) lagerbar ist, M3.1 und das Griffteil (20) über zwei Hebel (13, 14) am Griffträger (11) bewegbar angeordnet ist, und M1.10 und wobei ein Durchbruch (12) im Griffträger (11) für das Griffteil (20) sowohl in der Betriebsstellung (Ib) M1.11 V. VI.

als auch in der Auslösestellung (Ic) durch das ausgefahrene Griffteil (20) verdeckt ist." Die folgende Dokumente sind für die vorliegende Entscheidung relevant:

D1 WO 2008/129003 A2 D2 DE 10 2010 016 869 A1 D3 DE 40 02 963 C1 D4 GB 2477085 A D5 US 2013/0076048 A1 D6 EP 1 186 734 B1 D11 DE 10 2011 009 524 A1 Die Einsprechende argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Ausführbarkeit Die Erfindung des Anspruchs sei aufgrund der Begriffe "verbindbar", "ausbildbar", "abstehbar", "übertragbar" und "lagerbar" für den Fachmann nicht ausführbar. Zulassung von neuen Einwänden Die als verspätet gerügten Einwände stellten Reaktionen auf geänderte Anträge der Patentinhaberin dar und sollten daher zugelassen werden.

Neuheit gegenüber D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber der Griffvorrichtung der Figuren 9 bis 10 der D1 nicht neu. Der Fachmann würde die Bewegungszapfen als Hebel im Sinne des Merkmals M3.1 betrachten. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Es wäre für den Fachmann, ausgehend von der Griffvorrichtung der Figuren 9 bis 10, im Hinblick auf die Ausführungsbeispiele der Figuren 3 bis 4 oder 11 bis 16, naheliegend, Hebel gemäß Merkmal M3.1 vorzusehen. Dasselbe gelte auch im Hinblick auf die Griffvorrichtungen in D3 oder D11. VII.

Die Patentinhaberin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

Ausführbarkeit Die Formulierungen in Anspruch 1 legten Eignungen fest, die notwendig seien, um die beanspruchte Griffvorrichtung als eigenständige Baugruppe zu schützen. Die darin definierte Erfindung sei für den Fachmann ausführbar. Zulassung von neuen Einwänden Die Einwände der mangelnden Neuheit gegenüber den Figuren 11 bis 16 der D1, sowie der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend von der Griffvorrichtung der D1 in Kombination mit den Dokumenten D2 und D4 bis D6 sollten als verspätet nicht zugelassen werden.

Neuheit gegenüber D1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei gegenüber der Griffvorrichtung der Figuren 9 bis 10 der D1 neu. Die Bewegungszapfen seien nämlich keine Hebel im Sinne des Merkmals M3.1. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Es wäre für den Fachmann, ausgehend von der Griffvorrichtung der Figuren 9 bis 10, nicht naheliegend, Hebel gemäß Merkmal M3.1 vorzusehen, auch nicht in Hinblick auf die weiteren Ausführungsbeispiele der D1 oder die Griffvorrichtungen der D3 oder D11.

Entscheidungsgründe§

1. Am Ende der mündlichen Verhandlung zog die Patentinhaberin ihre Beschwerde zurück. Somit wurde sie zur Beschwerdegegnerin und verteidigte nun den von der Einspruchsabteilung als gewährbar erachteten Hilfsantrag 1, der im Beschwerdeverfahren "Hilfsantrag 4" genannt wurde, als Hauptantrag.

2. Ausführbarkeit Die Einsprechende trug vor, dass die Erfindung gemäß Anspruch 1 aufgrund der Begriffe "verbindbar", "ausbildbar", "abstehbar", "übertragbar" und "lagerbar" für den Fachmann nicht ausführbar sei. Beispielsweise sei gemäß Merkmal M3.1 das Griffteil zu dem beweglichen Teil (beispielsweise Fahrzeugtür) beweglich lagerbar. Dieser Wortlaut schließe jedoch sowohl einen beweglich wie einen nicht beweglich gelagerten Griffteil ein. Das Gleiche gelte für die Formulierungen der Merkmale M1.4 bis M1.9 des Anspruchs.

Hierdurch sei der Schutzbereich des Anspruchs nicht eindeutig festgelegt, und es liege ein Verstoß gegen Artikel 83 EPÜ vor.

2.1 Der Fachmann kann die im Anspruch 1 des Hauptantrags definierte Erfindung trotz der Begriffe "... beweglich lagerbar ..." in Merkmal M1.3, "... mit dem Griffteil verbindbar ..." in Merkmal M1.4 usw. ausführen. Der Anspruch ist nämlich so auszulegen, dass das Griffteil dazu geeignet ist, als bewegliches Teil eines Fahrzeugs beweglich gelagert zu werden und mit einer Schließvorrichtung verbunden zu werden, usw. Eine derartige Ausführung von Griffvorrichtungen stellt für den Fachmann eine routinemäßige Tätigkeit dar und ist außerdem in den Ausführungsbeispielen des Patents beschrieben.

Die Erfindung gemäß Anspruch 1 erfüllt daher die Erfordernisse des Artikels 83 EPÜ.

3. Zulassung des Einwands der mangelnden Neuheit gegenüber dem Ausführungsbeispiel der Figuren 11 bis 16 der D1 In ihrer Beschwerdebegründung erhob die Einsprechende erstmals einen Neuheitseinwand, der ausschließlich auf dem Ausführungsbeispiel in den Figuren 11 bis 16 beruht. Dabei bezog sie sich insbesondere auf Figur 14. Dieser Einwand ist neu im Beschwerdeverfahren und stellt somit eine Änderung im Sinne von Artikel 12 (4) VOBK dar. Somit steht es im Ermessen der Kammer diesen Einwand zuzulassen und die Einsprechende hat zu begründen, wieso sie den Einwand erst im Beschwerdeverfahren erhoben hat (Artikel 12 (4) Satz 3 VOBK).

Die Einsprechende hat nicht begründet, warum sie diesen Einwand nicht bereits im Einspruchsverfahren erhoben hat. In ihrer vorläufigen Meinung nach Artikel 15 (1) VOBK hat die Kammer darauf hingewiesen, dass sie beabsichtigt, diesen Neuheitseinwand nicht zuzulassen. Die Beteiligten haben sich während der mündlichen Verhandlung bezüglich der Frage der Neuheit des "Hilfsantrags 4" (und damit auch zur Frage der Zulassung des Neuheitseinwands betreffend Figuren 11 bis 16 der D1) nicht geäußert, sondern auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen. Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens gemäß Artikel 12 (4) Satz 2 VOBK merkt die Kammer an, dass der "Hilfsantrag 4" vor dem in Regel 116 (2) Satz 1 i.V.m. (1) Satz 2 EPÜ festgelegten Zeitpunkt eingereicht wurde, sodass die Einsprechende die Gelegenheit hatte, diesen Einwand im Einspruchsverfahren zu erheben und dies auch hätte tun müssen. Aus diesem Grund bestätigte die Kammer ihre vorläufige Meinung, den Einwand nicht in das Verfahren zuzulassen.

4. Neuheit gegenüber dem Ausführungsbeispiel der Figuren 9 und 10 der D1. Die Figuren 9 und 10 der D1 zeigen unstreitig eine:

M1.1 "Griffvorrichtung für eine Schließvorrichtung für ein bewegliches Teil (Tür 2), M1.2 eines Fahrzeuges (Titel auf Seite 1) M1.3 mit einem Griffteil (3), das zu dem beweglichen Teil (2) beweglich lagerbar ist, M1.4 wobei die Schließvorrichtung (Türschloss, Seite 21, Zeilen 19 bis 23) über ein Verbindungselement (Bowdenzug) mit dem Griffteil verbindbar ist und das Griffteil zur Betätigung der Schließvorrichtung dient, M1.5 wobei das Griffteil (3) zumindest zwischen einer Ruhestellung (Figur 9) und einer Betriebsstellung (Figur 10, gestrichelt) bewegbar ist, M1.6 wobei in der Ruhestellung (Figur 9) das Griffteil (3) strakbündig mit dem beweglichen Teil (2) ausbildbar ist, M1.7 und wobei in der Betriebsstellung (Figur 10, gestrichelt) das Griffteil (3) aus dem beweglichen Teil (2) derart abstehbar ist, dass es von einem Bediener greifbar ist, M1.8 wobei das Griffteil aus seiner Betriebsstellung in eine zusätzliche Auslösestellung bewegbar ist, in der eine mechanische Betätigung des Griffteils auf das Verbindungselement übertragbar ist, wodurch die Schließvorrichtung betätigbar ist (Seite 21, Zeilen 19 bis 23), wobei, M1.9 4.1 das Griffteil (3) durch einen Griffträger (5) am beweglichen Teil (2) lagerbar ist" Streitig ist hingegen, ob die Merkmale M3.1, wonach "das Griffteil über zwei Hebel am Griffträger bewegbar angeordnet ist", sowie die Merkmale M1.10 und M1.11, wonach "ein Durchbruch im Griffträger für das Griffteil sowohl in der Betriebsstellung als auch in der Auslösestellung durch das ausgefahrene Griffteil verdeckt ist", offenbart sind.

4.2 Merkmal M3.1 Die Einsprechende machte geltend, dass der Fachmann die Bewegungszapfen 20 und 21, die mittels der Stellnocken 22 bzw. 23 gegenüber dem Griffträger 5 beweglich sind und das Griffteil 3 zwischen Ruhestellung und Betriebsstellung bewegen, als Hebel im Sinne von Merkmal M3.1 ansehen würde.

Der Bewegungszapfen 20 sei drehbar am Griffteil 3 gelagert und sei somit kinematisch gesehen als ein Hebel anzusehen. Das Gleiche gelte für den Bewegungszapfen 21, der einen im Langloch des Griffteils geführten Drehpunkt aufweise und das Griffteil 3 mit dem Griffträger 5 verbinde.

4.2.1 Wie von der Einsprechenden vorgebracht, ist das Griffteil 3 mit dem Bewegungszapfen 20 in einem Drehpunkt verbunden und um diesen drehbar. Somit könnte das Griffteil grundsätzlich als ein Hebel betrachtet werden. Die Bewegungszapfen 20 und 21, über welche das Griffteil 3 am Griffträger 5 bewegbar angeordnet ist, bewegen sich jedoch linear gegenüber dem Griffträger. Der Fachmann würde die Bewegungszapfen 20 und 21 daher nicht als Hebel - ein starres Teil, das sich um einen Drehpunkt bewegt - ansehen. Folglich ist das Griffteil 3 nicht über zwei Hebel am Griffträger 5 bewegbar angeordnet, wie es Merkmal M3.1 verlangt.

Der Gegenstand des Anspruchs ist daher neu im Sinne von Artikel 54 EPÜ.

5. Zulassung des Einwands der mangelnden erfinderischen Tätigkeit ausgehend vom Ausführungsbeispiel der Figuren 9 bis 10 der D1 in Kombination mit D2, D4, D5 oder D6 In ihrer Beschwerdebegründung erhob die Einsprechende erstmalig einen Einwand der mangelnden erfinderischen Tätigkeit, der von D1 in Kombination mit D2, D4 oder D6 ausging. In ihrer Beschwerdeerwiderung führte sie erstmalig einen Einwand ausgehend von D1 in Kombination mit D5 an.

Sie hat jedoch nicht begründet, warum sie diese Einwände nicht bereits im Einspruchsverfahren erhoben hat (Artikel 12 (4) Satz 3 VOBK). Ein solcher Vortrag gehört allerdings zum vollständigen Beschwerdevorbringen im Sinne von Artikel 12 (3) Satz 1 VOBK. Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrer vorläufigen Meinung ausgeführt, dass die Einwände auch unvollständig begründet sind. Während der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin auf ihren Antrag verwiesen, diese Einwände nicht zuzulassen; die Einsprechende hat hierzu nicht weiter vorgetragen, sondern auf ihr schriftliches Vorbringen verwiesen. Darüber hinaus berücksichtigt die Kammer im Rahmen ihres Ermessens unter Artikel 12 (4) Satz 2 VOBK auch die Tatsache, dass es keinen Grund dafür gibt, die Angriffe erst im Beschwerdeverfahren vorzubringen, denn "Hilfsantrag 4" wurde im Einspruchsverfahren vor dem nach Regel 116 (1) und (2) EPÜ festgesetzten Zeitpunkt eingereicht. Diese Einwände beruhend auf den Kombinationsdokumenten D2 und D4 bis D6 hätten bereits im Einspruchsverfahren vorgebracht werden müssen. Rechtfertigende Gründe für die Erhebung des neuen Einwands D1 in Kombination mit D5 erst in der Beschwerdeerwiderung hat die Einsprechende, anders als von Artikel 13 (1) Satz 1 VOBK verlangt, auch nicht vorgebracht.

Aus diesen Gründen hat die Kammer während der mündlichen Verhandlung entschieden, die Einwände mangelnder erfinderischer Tätigkeit, die auf D1 in Kombination mit D2, D4 und D6 beruhen, gemäß Artikel 12 (4) VOBK, beziehungsweise den Einwand, der auf D1 in Kombination mit D5 beruht, gemäß Artikel 13 (1) VOBK, nicht in das Verfahren zuzulassen.

6. Erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 Wie oben ausgeführt, unterscheidet sich der Gegenstand des Anspruchs 1 zumindest durch das Merkmal M3.1 von der in den Figuren 9 bis 10 der D1 dargestellten Griffvorrichtung. Die Einsprechende sah die dadurch gelöste Aufgabe in ihrer Beschwerdebegründung darin, eine kraftübertragende Befestigung des Griffteils am Griffträger vorzusehen. In ihrer Beschwerdeerwiderung und in ihrem Schreiben vom 16. Februar 2026 sah sie die Aufgabe jedoch eher darin, eine alternative Griffvorrichtung bereitzustellen.

6.1 D1 in Kombination mit Fachwissen (D1 allein) Die Einsprechende trug vor, dass D1 mehrere Möglichkeiten zur kraftübertragenden Befestigung des Griffteils am Griffträger offenbare. Beispielsweise sei das Griffteil 3 im Ausführungsbeispiel der Figur 3 über Hebel 4 und 6 mit einem Antriebsmotor an dem Griffträger angeordnet, während im Ausführungsbeispiel der Figur 14 fest mit dem Griffteil 3 verbundene Betätigungszapfen 20 und 21 über zwei Hebel mit dem Griffträger 5 verbunden seien.

6.1.1 Die Griffvorrichtung der Figuren 9 und 10 der D1 weist bereits eine "kraftübertragende Befestigung des Griffteils am Griffträger" im Form der Bewegungszapfen 20 und 21 auf. Folglich liegt die zu lösende Aufgabe, wie schon in der Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK dargelegt, darin, eine "alternative "kraftübertragende Befestigung des Griffteils am Griffträger" dieser Griffvorrichtung anzugeben.

Die Einsprechende hat auf Ausführungsbeispiele der D1 hingewiesen, bei denen ein Griffteil über einen oder zwei Hebel mit einem Griffträger verbunden ist. Einen Anlass, die in den Figuren 9 bis 10 dargestellte Griffvorrichtung deswegen umzugestalten, hat sie jedoch nicht vorgebracht.

Unabhängig davon, welche Aufgabe durch das Merkmal M3.1 gelöst wird, wäre es für den Fachmann nicht naheliegend, die linear beweglichen Bewegungszapfen 20 und 21 im Ausführungsbeispiel der Figuren 9 und 10 der D1 durch isolierte Teile, nämlich Hebel, aus anderen Griffmechanismen der D1 zu ersetzen, die auf einer anderen Kinematik der beweglichen Teile beruhen. Dies würde, sofern überhaupt möglich, umfassende Anpassungen der übrigen Mechanik der Griffvorrichtung der Figuren 9 bis 10 der D1 nach sich ziehen, die für den Fachmann nicht naheliegend sind.

6.2 D1 in Kombination mit D3 oder D11 Die Einsprechende trug auch vor, dass die Figuren 2 und 3 der D3 eine Griffvorrichtung offenbaren, bei der das Griffteil 1 zwei rechtwinklig abstehende Enden aufweise, ähnlich wie in den Figuren 11 bis 14 der D1. Dabei seien die beiden Enden des Griffteils der D3 mittels Hebel 11 und 12 am Griffträger angeordnet, wie das Merkmal M3.1 festlege. Für den Fachmann wäre es naheliegend gewesen, diese Hebelmechanik auf die Griffvorrichtung der Figuren 9 bis 10 der D1 anzuwenden.

In der Figur 2 von D11 sei ebenso eine Griffvorrichtung dargestellt, bei der das Griffteil 2 über Hebel 12 mit dem Griffträger verbunden ist. In Kombination mit D1 lege dieses Dokument daher ebenfalls den Gegenstand des Anspruchs 1 nahe.

6.2.1 Wie bereits oben zur Kombination mit dem Fachwissen ausgeführt, wäre es für den Fachmann jedoch nicht naheliegend, einzelne Teile aus den Mechanismen der D3 und der D11 auf die Griffvorrichtung der Figuren 9 bis 10 der D1 zu übertragen. Die verschiedenen Vorrichtungen basieren nämlich auf grundsätzlich verschiedene Mechanik und Kinematik.

Dies würde umfassende Anpassungen der restlichen Mechanik der Griffvorrichtung der Figuren 9 bis 10 der D1 nach sich ziehen, weswegen der Fachmann dies nicht tun würde.

6.3 Weder das allgemeine Fachwissen aus den anderen Ausführungsbeispielen der D1, noch D3 oder D11 legt dem Fachmann also nahe, bei der Griffvorrichtung der Figuren 9 bis 10 der D1 Hebel gemäß Merkmal M3.1 vorzusehen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 des "Hilfsantrags 4" beruht daher auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton