Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.06 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.06.2026 – T 1148/24
Technische Beschwerdekammer 3.5.06 · ECLI:EP:BA:2026:T114824.20260624
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1148/24 - 3.5.06
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.06 vom 24. Juni 2026 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) CLAAS Selbstfahrende Erntemaschinen GmbH Mühlenwinkel 1 33428 Harsewinkel (DE) Vertreter:
Dekker, Lothar Karl Rudolf Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Dekker Friedensheimer Straße 26 27729 Vollersode (DE) Beschwerdegegnerinnen:
Deere & Company/John Deere GmbH & Co. KG One John Deere Place/John-Deere-Str. 70 Moline, IL 61265/US/68163 Mannheim/DE (US) (Einsprechende) Vertreter:
Holst, Sönke John Deere GmbH & Co. KG Global Intellectual Property Services John-Deere-Strasse 70 68163 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Müller G. Zucka B. Müller Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 12. August 2024 zur Post gegeben/elektronisch übermittelt wurde und mit der das europäische Patent Nr. 3552472 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nummer 3552472 zu widerrufen.
II. Das folgende im Einspruchsverfahren genannte Dokument wird in der vorliegenden Entscheidung aufgeführt:
D1 = EP 3 242 257 A1 III. Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung wurde am 4. September 2024 von der Patentinhaberin eingelegt, und die Beschwerdegebühr wurde am gleichen Tag entrichtet. Die Beschwerdebegründung ging am 4. Dezember 2024 ein. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage vom Hauptantrag oder einem der Hilfsanträge 1 bis 3, auf denen die Entscheidung beruht.
IV. Die gemeinsamen Beschwerdegegnerinnen (gemeinsame Einsprechende) beantragten, die Beschwerde zurückzuweisen.
V. Mit einer Ladung zur mündlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien ihre vorläufige Meinung mit.
VI. Anspruch 1 des Hauptantrags lautet wie folgt:
"Landwirtschaftliche Arbeitsmaschine, insbesondere Erntemaschine, mit einem Fahrerassistenzsystem (3), welches im Rahmen der Durchführung eines Arbeitsprozesses Fahrfunktionen der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine (2) und mindestens ein Arbeitsaggregat (4) der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine (2) steuert, wobei in dem Fahrerassistenzsystem (3) ein Regelwerk (7) in Form von Regelstrategien abgelegt ist, auf deren Basis das Fahrerassistenzsystem (3) das mindestens eine Arbeitsaggregat (4) gemäß einer Regelstrategie steuert, dadurch gekennzeichnet, dass das Fahrerassistenzsystem (3) eine Schnittstelle (8) zur Kommunikation mit einer entfernt von der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine (2) angeordneten externen Rechnereinheit (9) aufweist, über welche Daten zwischen dem Fahrerassistenzsystem (3) und der externen Rechnereinheit (9) austauschbar sind, und dass das Fahrerassistenzsystem eingerichtet ist, in Abhängigkeit von über die Schnittstelle von der externen Rechnereinheit an das Fahrerassistenzsystem übergebenen Daten die Regelstrategie für die Durchführung des Arbeitsprozesses auszuwählen, wobei die von der externen Rechnereinheit (9) übergebenen Daten über die Schnittstelle (8) an einen Optimierer (13) übergeben werden, wobei der Optimierer (13) anhand eines Optiermierungsalgorithmus [sic] in Abhängigkeit von den übertragenen Daten eine Regelstrategie aus dem Regelwerk (7) auswählt und parametrisiert."
VII. Verglichen mit dem Hauptantrag enthält der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 das zusätzliche Merkmal, dass "die landwirtschaftliche Arbeitsmaschine durch das Fahrerassistenzsystem (3) in Bearbeitungsstrategien betreibbar ist und für unterschiedliche Bearbeitungsstrategien unterschiedliche Regelstrategien in dem Regelwerk (7) abgelegt sind".
VIII. Verglichen mit dem Hilfsantrag 1 enthält der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 das zusätzliche Merkmal, dass "die Bearbeitungsstrategien eine "Maximierung des Durchsatzes", eine "Minimierung des Kraftstoffverbrauchs" und/oder eine "Maximierung der Druschqualität" sind".
IX. Verglichen mit dem Hilfsantrag 2 enthält der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 das zusätzliche Merkmal, dass "die landwirtschaftliche Arbeitsmaschine (2) mindestens einen Sensor (10) aufweist, dessen Messwerte mittels einer Sensorüberwachung (11) überwacht werden, wobei auch in Abhängigkeit von den Messwerten die Regelstrategie für die Durchführung des Arbeitsprozesses ausgewählt wird, wobei die von der externen Rechnereinheit (9) übertragenen Daten und die Messwerte an den Optimierer (13) des Fahrerassistenzsystems (3) für den Arbeitsprozess im Fahrerassistenzsystem (3) eingesteuert werden und der Optimierungsalgorithmus in Abhängigkeit von den übertragenen Daten und den Messwerten eine Regelstrategie aus dem Regelwerk (7) auswählt und parametrisiert".
X. Der Wortlaut der übrigen Ansprüche ist für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung.
XI. Am Ende der mündlichen Verhandlung verkündete der Vorsitzende die Entscheidung.
Entscheidungsgründe§
1. Das Patent Das Patent betrifft eine landwirtschaftliche Arbeitsmaschine (zum Beispiel eine Erntemaschine) mit einem Fahrerassistenzsystem, welches im Rahmen der Durchführung eines Arbeitsprozesses Fahrfunktionen der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine und mindestens ein Arbeitsaggregat der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine steuert, wobei im Fahrerassistenzsystem ein Regelwerk in Form von Regelstrategien abgelegt ist, auf deren Basis das Fahrerassistenzsystem das Arbeitsaggregat gemäß einer Regelstrategie steuert (Oberbegriff des Anspruchs 1).
Die manuelle Eingabe "externer" Informationen in das Fahrerassistenzsystem während des Arbeitsprozesses führt zu einer Ablenkung des Bedieners (Beschreibung Absatz [0002]). Auch können Regelstrategien nur manuell angepasst werden (Absatz [0004]). Deshalb sieht der Anspruch 1 im kennzeichnenden Teil vor, dass eine externe Rechnereinheit Daten an das Fahrerassistenzsystem übergibt, die an einen Optimierer für die Regelstrategie übergeben werden.
2. G 1/24 2.1 In ihrem Schreiben vom 7. Mai 2026 (Punkt 2, fünfter Absatz) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass laut der Entscheidung G 1/24 Beschreibung und Zeichnungen des Patents immer zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen seien. Sie verweist insofern auf die Absätze [23] und [24] im Streitpatent, die ihrer Ansicht nach Definitionen der einschlägigen Begriffe "Bearbeitungsstrategie" und "Regelstrategie" enthalten und argumentiert damit implizit, dass diese Definitionen der Anspruchsauslegung zugrundezulegen seien.
2.2 Die Kammer kann hingegen in diesen Abschnitten keine Definitionen erkennen.
2.2.1 Absatz [23] stellt fest, dass die Arbeitsmaschine "gemäß verschiedener Bearbeitungsstrategien betreibbar" ist und dass diese "bevorzugt durch den Bediener B auswählbar" sind, und gibt Beispiele für Bearbeitungsstrategien (siehe Hilfsantrag 2, Punkt VIII. oben). Weiter wird auf eine Patentschrift "verwiesen", in der die Bearbeitungsstrategien "beschrieben" seien.
2.2.2 Absatz [24] stellt fest, dass die "Regelstrategien [...] in dem Fahrerassistenzsystem 3 abgelegt", dass "vorzugsweise" - "für die unterschiedlichen Bearbeitungsstrategien unterschiedliche Regelstrategien [...] abgelegt" seien, und dass das "Fahrerassistenzsystem [die] Arbeitsaggregat[e] 4 gemäß einer Regelstrategie steuern" könne.
2.2.3 Der Umfang der Begriffe "Bearbeitungsstrategie" und "Regelstrategie" ist somit allenfalls beispielhaft illustriert, und es ergeben sich keine konkreten Bedeutungsmerkmale, auf die eine Einschränkung des Anspruchswortlauts auch nur sinnvoll verlangt werden könnte.
2.2.4 Das gilt umso mehr auch für weitere in der mündlichen Verhandlung betrachtete Fundstellen, sodass Ausführungen hierzu in dieser Entscheidung nicht veranlasst sind.
2.3 Darüber hinaus ist die Kammer der Meinung, dass nur in einzelnen Ausführungsbeispielen offenbarte Merkmale in der Regel nicht durch Auslegung zur Einschränkung eines nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkten Anspruchs herangezogen werden können, und sieht sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammern nach G 1/24. Die Frage, ob eine Definition im Streitpatent zur Auslegung des Anspruchs herangezogen werden soll, stellt sich mangels Definition in diesem Fall ohnehin nicht.
3. Anspruch 1 des Hauptantrags - Neuheit; Artikel 54 EPÜ 3.1 Das Dokument D1 offenbart eine landwirtschaftliche Arbeitsmaschine (Absatz [0032]: "eine selbstfahrende Erntemaschine in Form eines Mähdreschers").
3.2 Die Arbeitsmaschine hat ein Fahrerassistenzsystem (Bordcomputer 54), welches im Rahmen der Durchführung eines Arbeitsprozesses Fahrfunktionen der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine (Absatz [0034]:
"Vortriebsgeschwindigkeit des Mähdreschers") steuert.
3.3 Das Fahrerassistenzsystem (Bordcomputer 54) steuert mehrere Arbeitsaggregate der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine. Siehe Absatz [0034]: Der Bordcomputer 54 kontrolliert unter anderem die Position eines Aktors zur Veränderung der Höhe des Erntevorsatzes über dem Boden.
3.4 Im Fahrerassistenzsystem ist ein Regelwerk in Form von Regelstrategien abgelegt, auf deren Basis das Fahrerassistenzsystem die Arbeitsaggregate gemäß einer Regelstrategie steuert. Siehe hierzu den Absatz [0048]: "Im Schritt 108 berechnet der Bordcomputer 54 anhand der im Schritt 106 erhaltenen Zielvorgaben Einstellparameter für die betreffenden Aktoren 38, 42, 48, 50 und 84 des Mähdreschers, die beispielsweise die Vortriebsgeschwindigkeit, Drehzahl und Größe des Dreschspalts des Axialdreschwerks 22 und die Gebläsedrehzahl und die Sieböffnungen der Reinigungseinrichtung 26 kontrollieren. Hierzu dienen wieder bekannte Modelle oder vorprogrammierte Zusammenhänge zwischen den Zielvorgaben und den Einstellparametern". Die Kammer merkt an, dass der Begriff "Regelstrategie" im Anspruch 1 nicht weiter definiert ist (siehe oben, Punkt 2.2), und deshalb breit auszulegen ist. Sie betrachtet die vorprogrammierten Zusammenhänge in der D1 als Regelstrategien.
3.5 Das Fahrerassistenzsystem weist eine Schnittstelle zur Kommunikation mit einer entfernt von der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine angeordneten externen Rechnereinheit (210, 212, 214) auf, über welche Daten zwischen dem Fahrerassistenzsystem und der externen Rechnereinheit austauschbar sind.
Wie von der Beschwerdeführerin eingeräumt (Beschwerdebegründung, Seite 4, fünfter Absatz), offenbart das Dokument D1 dieses Merkmal wenigstens in Bezug auf die Ausführung mit dem externen Computer 200: Absatz [0037] in der D1 beschreibt eine Kommunikation zwischen dem externen Computer 200 und externen Datenbanken 210, 212 und 214 über eine Schnittstelle 206 (vgl. auch Figur 3). Die Datenbanken 210, 212 und 214 können sich auf externen Servern befinden (D1, Spalte 9, Zeilen 15, 29 und 35), also auf externen Rechnereinheiten.
Die Beschwerdeführerin betont aber (ibid., dritter und vierter Absatz), dass die D1 das genannte Merkmal nicht offenbart für das Szenario, in dem der externe Computer 200 entfällt und die Berechnung der Schritte 102 und 104 in der Figur 2 auf dem Bordcomputer 54 erfolgt statt auf dem externen Computer 200 (D1, Absatz [0050]).
Tatsächlich offenbart die D1 nicht in ein und demselben Textabschnitt, wie im Szenario ohne den externen Computer 200 die äußeren Randbedingungen (Schritt 102 in Figur 2 und Nr. 210 in Figur 3) verfügbar gemacht werden, und wie der Schritt 106 "Senden an Bordcomputer 54" umgesetzt wird.
Die Schritte 102 und 104 beinhalten aber eine Entnahme von Daten hinsichtlich äußerer Randbedingungen aus einer ersten Datenbank 210 (D1, Spalte 8, Zeilen 55 bis 58; und Spalte 10, Zeilen 7 bis 11 und 47 bis 50), von erwarteten Betriebskosten aus einer zweiten Datenbank 212 (Spalte 9, Zeilen 23 bis 26), und von erwarteten Preisen aus einer dritten Datenbank 214 (Spalte 9, Zeilen 30 bis 32 und Spalte 10, Zeilen 24 bis 27).
Wenn, wie im Absatz [0050] offenbart, die Berechnung der Schritte 102 und 104 direkt auf dem Bordcomputer 54 erfolgt und der Computer 200 entfällt, muss der Bordcomputer zwangsweise die genannten Daten aus den genannten Datenbanken entnehmen, weil die Schritte 102 und 104 diese Entnahme explizit beinhalten, wie oben dargelegt. Das Fahrerassistenzsystem muss dann auch zwangsweise eine Schnittstelle aufweisen zur Kommunikation mit "einer entfernt von der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine angeordneten externen Rechnereinheit" (eine oder mehrere der externen Datenbanken), über welche Daten zwischen dem Fahrerassistenzsystem und der externen Rechnereinheit austauschbar sind.
Eine Offenbarung, wie der Schritt 106 in der Figur 2 für dieses Szenario umgesetzt wird erübrigt sich, weil das Fahrerassistenzsystem den Schritt 104 selbst ausführt, und die Ausgabewerte diesen Schritts dem Fahrerassistenzsystem ohne Umwege zur Verfügung stehen.
Der Übersendungsschritt 106 entfällt deshalb.
3.6 Im genannten Szenario werden während des Arbeitsprozesses der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschine Daten von den externen Rechnereinheiten (Datenbanken 210, 212 und 214) über die Schnittstelle an das Fahrerassistenzsystem (statt an den Computer 200) übergeben.
3.7 Die "Regelstrategie" für die Durchführung des Arbeitsprozesses wird in Abhängigkeit von den übergebenen Daten ausgewählt. Siehe Absatz [0048]: Vorprogrammierte Zusammenhänge (Regelstrategien) zwischen den Zielvorgaben und den Einstellparametern dienen zur Berechnung der Einstellparameter. Die Berechnung der Zielvorgaben im Schritt 104 ist wiederum abhängig von den übergebenen Daten (siehe oben).
3.8 Die von der externen Rechnereinheit übergebenen Daten werden über die Schnittstelle an einen Optimierer übergeben. Nach Ansicht der Kammer erfüllt der Bordcomputer 54 in der D1 die Rolle des "Optimierers". Die Kammer merkt im Übrigen an, dass die Begriffe "Optimierung" und "Optimierer" im Anspruch oder im Patent nicht weiter definiert sind; es wird nicht konkret angegeben, wie oder nach welchen Kriterien optimiert wird. Auch diese Begriffe sind deshalb breit auszulegen.
3.9 Der Optimierer wählt anhand eines Optimierungsalgorithmus in Abhängigkeit von den übertragenen Daten eine Regelstrategie aus dem Regelwerk aus. Siehe Absatz [0048]: "Hierzu dienen wieder bekannte Modelle oder vorprogrammierte Zusammenhänge zwischen den Zielvorgaben und den Einstellparametern". Weil die Zielvorgaben von den übertragenen Daten abhängig sind, sind die Einstellparameter, und somit ist die "Regelstrategie", auch von den übertragenen Daten abhängig. Der Optimierer parametrisiert anhand des Optimierungsalgorithmus in Abhängigkeit von den übertragenen Daten die Regelstrategie.
Die Kammer merkt an, dass aus dem Anspruch nicht eindeutig hervorgeht, in welchem Sinne eine "Parametrisierung einer Regelstrategie" auszulegen ist. Sie ist der Meinung, dass eine Berechnung von Einstellparametern für die betreffende Aktoren (D1, Absatz [0048]) auch unter diesen Begriff fällt.
Die Beschwerdeführerin betonte während der mündlichen Verhandlung, dass dem Bediener der Erntemaschine in der D1 eine zentrale Rolle für die Optimierung zugeteilt wird, und verwies auf die Absätze [0028] und [0047]: Es obliegt dem Bediener, die Zielvorgaben zu veranlassen, zu modifizieren oder abzulehnen.
Die Kammer weist aber darauf hin, dass die Zielvorgaben in der D1 schon vor dem Eingriff des Bedieners nicht willkürlich, sondern absichtsvoll berechnet sind. Sie sind in diesem Sinne bereits "optimiert", auch wenn das Ergebnis bei einer Modifizierung oder Ablehnung durch einen Bediener möglicherweise besser wird.
Die Kammer bemerkt auch, dass selbst der vorliegende Anspruch 1 nicht ausschließt, dass der Bediener die Ausgabe des Optimierers modifiziert und ggf. weiter verbessert. Die Kammer betrachtet den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags somit nicht als neu (Artikel 54 EPÜ).
4. Hilfsantrag 1 4.1 Verglichen mit dem Hauptantrag enthält der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 das zusätzliche Merkmal, dass die landwirtschaftliche Arbeitsmaschine durch das Fahrerassistenzsystem in Bearbeitungsstrategien betreibbar ist und für unterschiedliche Bearbeitungsstrategien unterschiedliche Regelstrategien in dem Regelwerk abgelegt sind.
4.2 Wie oben dargelegt, ist der Begriff "Regelstrategie" breit auszulegen. Gleiches gilt für den Begriff "Bearbeitungsstrategie". Die Kammer ist der Ansicht, dass man einen Satz an "Zielvorgaben" gemäß der D1 als eine "Bearbeitungsstrategie" und den Zusammenhang zwischen gewissen Zielvorgaben und den sich daraus ergebenden "Einstellparametern" als eine "Regelstrategie" betrachten kann. Solche unterschiedliche Regelstrategien (vorprogrammierte Zusammenhänge) für unterschiedliche Bearbeitungsstrategien (Zielvorgaben) sind in der D1 im Absatz [0048] offenbart.
4.3 Während der mündlichen Verhandlung vertrat die Beschwerdeführerin die Meinung, dass die Zielvorgaben gemäß D1 nur wirtschaftliche Optimierungen beträfen, aber keine "Bearbeitungsstrategie" im Sinne des Patents darstellten, die den Betrieb der Maschine beträfen. Sie verwies hierzu auf die Absätze [0019] und [0041] in der D1 und den Absatz [0023] in der Patentschrift.
Die Kammer merkt in dieser Hinsicht an, dass auch gemäß D1 die Erntemaschinen die Zielvorgaben im Betrieb berücksichtigen ([0019]) und dass die Bearbeitungsstrategien gemäß Streitpatent natürlich auch wirtschaftliche Erwägungen enthalten (vgl. beispielhaft die in [0023] genannten). Mangels Definition oder weiterer Angaben (vgl. oben Punkt 2.2) kann die Kammer somit keinen begrifflichen Unterschied zwischen den "Zielvorgaben" der D1 und den beanspruchten "Bearbeitungsstrategien" erkennen.
4.4 Die Kammer betrachtet den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 deshalb nicht als neu (Artikel 54 EPÜ).
5. Hilfsantrag 2 5.1 Verglichen mit dem Hilfsantrag 1 enthält der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 das zusätzliche Merkmal, dass die Bearbeitungsstrategien eine "Maximierung des Durchsatzes", eine "Minimierung des Kraftstoffverbrauchs" und/oder eine "Maximierung der Druschqualität" sind.
5.2 Während der mündlichen Verhandlung waren beide Parteien sich einig, dass der Fachmann den Begriff "und/oder" im Anspruch sinngemäß als ein (exklusives) "oder" verstehen würde, weil die genannten Bedingungen nicht gleichzeitig erfüllt werden könnten.
5.3 Im Hinblick auf die Eingaben der Beschwerdegegnerinnen in ihrem Schreiben vom 3. März 2026 (Seite 2, dritter Absatz) und auf die Diskussion in der mündlichen Verhandlung ändert die Kammer ihre Meinung, die sie in der Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung ausgedrückt hatte (Punkt 7.3). Ihre abschließende Meinung ist, dass der Fachmann eine "Maximierung/ Minimierung" im Wortlaut des Anspruchs nicht als eine mathematisch exakte, sondern als eine realistische Maximierung/Minimierung verstehen würde, also unter Berücksichtigung von Randvorgaben wie Kosten, Motorleistung, Vermeidung von Überhitzung und Verstopfungen, usw.: Man ließe eine Erntemaschine aus solchen Gründen z.B. nicht mit Höchstgeschwindigkeit über das Feld rasen, nur um den Durchsatz zu maximieren. Ebensowenig würde man den Betrieb ganz einstellen, nur um den Kraftstoffverbrauch zu minimieren. Andere Ziele, wie etwa eine perfekte Druschqualität, sind schon technisch offenbar nicht realisierbar.
Eine "Maximierung/Minimierung" wie im Anspruch aufgeführt käme für den Fachmann deshalb einer "Optimierung" gleich.
5.4 Auch die D1 offenbart eine solche optimierende Bearbeitungsstrategie, z.B. in der Spalte 4, Zeilen 48 bis 55: Der Ertrag des Erntevorgangs, also der Durchsatz, wird optimiert; er wird maximiert unter Berücksichtigung von Randbedingungen wie Betriebskosten und erwartetem Verkaufspreis. Siehe auch Absatz [0024]:
Die Zielvorgabe muss nicht unbedingt nur den Durchsatz betreffen, sondern kann alternativ oder zusätzlich auch die Qualität des Ernteguts betreffen.
5.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist deshalb nicht neu (Artikel 54 EPÜ).
6. Hilfsantrag 3 6.1 Verglichen mit dem Hilfsantrag 2 enthält der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 das zusätzliche Merkmal, dass die landwirtschaftliche Arbeitsmaschine mindestens einen Sensor aufweist, dessen Messwerte mittels einer Sensorüberwachung überwacht werden, wobei auch in Abhängigkeit von den Messwerten die Regelstrategie für die Durchführung des Arbeitsprozesses ausgewählt wird, wobei die von der externen Rechnereinheit übertragenen Daten und die Messwerte an den Optimierer des Fahrerassistenzsystems für den Arbeitsprozess im Fahrerassistenzsystem eingesteuert werden und der Optimierungsalgorithmus in Abhängigkeit von den übertragenen Daten und den Messwerten eine Regelstrategie aus dem Regelwerk auswählt und parametrisiert.
6.2 In der Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung (Punkt 8.2) stimmte die Kammer der Sichtweise in der angefochtenen Entscheidung (Punkt 6.1) zu, laut der die genannten zusätzlichen Merkmale im Dokument D1 (Absätze [0035], [0041], [0043] und [0048]) offenbart sind.
6.3 Keine der Parteien hat sich zu dieser vorläufigen Meinung geäußert. Die Kammer sieht deshalb keinen Anlass, ihre Meinung zu ändern und betrachtet den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 3 als nicht neu (Artikel 54 EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Stridde M. Müller