Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.01 / 2026
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.06.2026 – T 631/23
Technische Beschwerdekammer 3.4.01 · ECLI:EP:BA:2026:T063123.20260623
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0631/23 - 3.4.01
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.01 vom 23. Juni 2026 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Pepperl+Fuchs SE Lilienthalstraße 200 68307 Mannheim (DE) Vertreter:
Schiffer, Axel Martin Rundfunkplatz 2 80335 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Cedes AG Kantonsstrasse 14 7302 Landquart (CH) (Patentinhaberin) Vertreter:
RavensPAT Patentanwälte Partnerschaft mbB Großtobeler Straße 39 88276 Berg / Ravensburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
P. Scriven T. Petelski L. Bühler Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 3525004 in geändertem Umfang, zur Post gegeben/elektronisch übermittelt am 8. Februar 2023.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einspruchsabteilung befand, dass der als "Hilfsantrag 2" eingereichte Hauptantrag wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei. Den als "Hilfsantrag 3" eingereichten Hilfsantrag 1 hielt die Einspruchsabteilung jedoch für gewährbar, weshalb das Patent in der dementsprechend geänderten Form aufrecht erhalten werden könne.
II. Die Einsprechende legte Beschwerde ein und beantragte, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
III. Die Inhaberin hingegen beantragte in ihrer Beschwerdeerwiderung, die Beschwerde zurückzuweisen, also das Patent in der Form des im Einspruchsverfahren als "Hilfsantrags 3" eingereichten, gegenwärtigen Hauptantrags aufrechtzuerhalten. Hilfsweise solle das Patent in Form des im Einspruchsverfahren als "Hilfsantrag 5" eingereichten, gegenwärtigen Hilfsantrags 1, oder in Form des sich aus den im Einspruchsverfahren als "Hilfsanträge 3 und 5" eingereichten Anträgen zusammensetzenden, gegenwärtigen Hilfsantrags 2 aufrechterhalten werden.
IV. Beide Parteien beantragten hilfsweise eine mündliche Verhandlung.
V. Im Anhang zu einer Ladung zur mündlichen Verhandlung unterrichtete die Kammer die Parteien von ihrer vorläufigen Meinung, wonach es den Gegenständen der Ansprüche 1 des Hauptantrags und des Hilfsantrags 1 an erfinderischer Tätigkeit mangele, unter anderem ausgehend von D1 (EP 2 927 711 A1), und der Hilfsantrag 2 voraussichtlich nicht zugelassen werde.
VI. Daraufhin reichte die Inhaberin einen neuen Anspruchssatz in Form des Hilfsantrags 3 ein.
VII. Während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zog die Inhaberin den Hilfsantrag 2 zurück. Der finale Antrag der Inhaberin bestand somit darin, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent in Form des Hauptantrags aufrechtzuerhalten, oder, hilfsweise, in Form eines der Hilfsanträge 1 oder 3.
VIII. Der ursprüngliche Antrag der Einsprechenden, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent zu widerrufen, hat sich während des Verfahrens nicht geändert.
IX. Anspruch 1 des Hauptantrags (ohne Referenzzeichen, mit der im Verfahren etablierten Merkmalsgliederung), lautet:
a) Sensor zur Überwachung eines Überwachungsbereichs b) mit einem Sender zum Aussenden von Strahlung in den Überwachungsbereich zur Reflektion an einem Objekt im Überwachungsbereich, c) mit einem Prüfsender zum Aussenden eines Prüfsignals aus Strahlung, d) mit einem Empfänger zum Empfangen der am Objekt reflektierten Strahlung des Senders oder der Strahlung des Prüfsenders, und e) mit einer Auswerteeinrichtung zur Ermittlung eines Entfernungswertes in Abhängigkeit von der Verzögerung - der Laufzeit oder der Phase einer Modulation - zwischen ausgesendeter und empfangener Strahlung des Sensors, wobei der Sensor weiterhin ausgebildet ist f) - mit einem Speicher zum Speichern eines Erwartungswertes für den erwarteten Entfernungswert des empfangenen Prüfsignals, und g) - mit einer Vergleichseinrichtung - zum Vergleich - eines Entfernungswertes aufgrund des Prüfsignals - mit dem Erwartungswert und - zur Ausgabe eines Sicherheitssignals in Abhängigkeit vom Vergleich, dadurch gekennzeichnet, h) - dass der Erwartungswert - durch den einmaligen oder mehrmaligen Empfang von Strahlung des Prüfsenders ermittelt wird, und - durch die Auswerteeinrichtung ermittelt wird, und - einem Wert oder einer Funktion von mehreren Werten der Auswerteeinrichtung beim Empfang eines oder mehrerer Prüfsignale durch den Empfänger, - und einer Mittelung entspricht, und i) - dass der Sensor eine Einrichtung zur Synchronisation - zwischen Sender und/oder Prüfsender einerseits - und dem Empfänger andererseits aufweist, - welche die Modulation und/oder ein Muster der Modulation und/oder ein sonstiges Muster der Strahlung des Senders und/oder des Prüfsenders - mit dem Empfänger mit einem bestimmten Zeitverzug synchronisiert, wobei j) - die Einrichtung zur Synchronisation - dem Prüfsender den Synchronisationstrigger mit Zeitverzug später als dem Empfänger übergibt, um eine um die Zeitverzögerung längere Flugdauer der Strahlung vom Prüfsender zum Empfänger zu simulieren.
X. Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet sich davon im letzten Merkmal j) wie folgt (Änderungen markiert):
j) XI. die Einrichtung zur Synchronisation dem Prüfsender den Synchronisationstrigger mit Zeitverzug später als dem Empfänger übergibt, wobei der Sensor ausgebildet ist zur Aktivierung des Prüfsenders anstelle des Senders um eine um die Zeitverzögerung längere Flugdauer der Strahlung vom Prüfsender zum Empfänger zu simulieren.
Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags im letzten Merkmal j) wie folgt (Änderungen markiert):
j) die Einrichtung zur Synchronisation dem Prüfsender den Synchronisationstrigger mit Zeitverzug später als dem Empfänger übergibt, um eine um die Zeitverzögerung längere Flugdauer der Strahlung vom Prüfsender zum Empfänger zu simulieren, wobei die Entfernung im mittleren Bereich der Ausdehnung des Überwachungsbereichs entspricht.
Entscheidungsgründe§
Hauptantrag erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 2. Die Ansprüche des Hauptantrags wurden als "Hilfsantrag 3" im Einspruchsverfahren eingereicht und entsprechen denen des als gewährbar befundenen Hilfsantrags 1 der Entscheidung.
3. Laut Inhaberin seien die Merkmale f), g), h), i) und j) des Anspruchs 1 von D1 nicht offenbart. Merkmale f), g): Speichern eines Erwartungswertes für den erwarteten Entfernungswert und dessen Vergleich mit dem empfangenen Prüfsignal 4. D1 (EP 2 927 711 A1) beschreibt einen Laserscanner zur Erfassung von Objekten in einem Überwachungsbereich nach dem Laufzeitprinzip (D1: Anspruch 1). Der Empfänger empfängt dabei neben dem Messlicht des Senders auch Prüflicht eines Prüfsenders, wodurch zumindest Teile des Messlichtpfads und der Auswertung, und damit die korrekte Funktion des Laserscanners, überprüft werden können (D1: Absatz [0011] und Anspruch 1).
5. Laut Absatz [0042] der D1 hat die Auswerteeinheit "eine Erwartungshaltung, wann das optische Referenzsignal bei fehlerfreier Funktion empfangen werden sollte, und kann so Fehler aufdecken". Falls Fehler aufgedeckt werden, wird eine "sicherheitsgerichtete Abschaltung über den Sicherheitsausgang" ausgelöst. Das bedeutet, dass die für das Prüfsignal ermittelte Laufzeit (Absatz [0041]) mit einem Erwartungswert verglichen wird, und über einer gewissen Abweichung ein Sicherheitssignal erzeugt wird.
6. Wegen der Äquivalenz von Laufzeit und Entfernung und der laut Figur 3 der D1 digital durchgeführten Signalverarbeitung ist eine implizite Offenbarung eines Speichers zum Zwischenspeichern eines Erwartungswerts für die Entfernung zumindest diskussionswürdig. Da die Kammer diese Merkmale jedoch zumindest für nicht erfinderisch hält (siehe die nachstehenden Punkte 13. bis 24.), geht die Kammer auf eine solche Diskussion nicht ein und nimmt stattdessen zugunsten der Inhaberin an, dass D1 das Speichern eines Erwartungswerts für die Entfernung nicht eindeutig und unmittelbar offenbart, und damit auch keinen Vergleich auf Grundlage eines solchen Erwartungswerts. Unter dieser Annahme wären die Merkmale g) und f) von D1 nicht vollständig offenbart. Merkmal h): Ermittlung des Erwartungswerts 7. Dieses Merkmal enthält zwei Optionen, und zwar die Ermittlung des Erwartungswerts für die Entfernung aus einem einmaligen Empfang von Prüflicht oder aus einem mehrmaligen Empfang. Die im Merkmal h) in der Folge erwähnte Mittelung scheint sich grammatikalisch zwar auf beide Optionen zu beziehen, es ist jedoch aus technischer Sicht klar, dass sie sich nur auf die Option des mehrmaligen Empfangs beziehen kann, was die Patentinhaberin im Übrigen auch bestätigt hat.
8. Da D1 sich nicht mit der Ermittlung eines Erwartungswerts beschäftigt, ist das Merkmal h) von D1 nicht offenbart. Merkmal i): Synchronisation mit Zeitverzug 9. Merkmal i) definiert lediglich, dass die vom Sender oder Prüfsender, oder beiden, ausgesandte Strahlung mit einem Zeitverzug mit dem Empfänger synchronisiert ist. Eine Synchronisierung zwischen Sender und Empfänger ist bei Laufzeitmessungen, wie denen in D1 und D2, zwangsläufig vorhanden, wobei ein Zeitverzug durch die elektrischen Leitungen unvermeidbar ist.
10. Das Merkmal i) ist deshalb von D1 zumindest implizit offenbart. Merkmal j): Zeitverzug des Synchronisationstriggers 11. In D1 wird der Trigger dazu verwendet, das Testlichtsignal zu einem Zeitpunkt auszusenden, in dem es sich nicht mit dem Messsignal überschneidet (D1, Absatz [0057]; siehe auch Figur 4 und entsprechende Beschreibung). Es versteht sich, dass der Empfänger mit dem Sender synchronisiert ist, wobei sich ein gewisser, durch die Leitungen verursachter Zeitverzug nicht vermeiden lässt. Ein beabsichtigter Zeitverzug, der dem Sender den Synchronisationstrigger später übergibt als dem Empfänger, geht aus D1 jedoch auch implizit nicht hervor.
12. Das Merkmal j) ist deshalb von D1 nicht offenbart. Probleme und Lösungen 13. Der Gegenstand des Anspruchs 1 unterscheidet sich unter der obigen Annahme zugunsten der Inhaberin (siehe Punkt 6.) von D1 dadurch, dass - der Erwartungswert aus einem gespeicherten Entfernungswert besteht (mit Konsequenzen für die Merkmale f) und g)); - der Erwartungswert aus dem einmaligen oder mehrmaligen Empfang von Prüfstrahlung ermittelt wird (Merkmal h)); und - der Synchronisationstrigger dem Empfänger mit Zeitverzug später als dem Empfänger übergeben wird (Merkmal j)).
14. Die Unterscheidungsmerkmale f), g) und h) sind funktional nicht mit dem Unterscheidungsmerkmal j) verbunden, da die Simulation einer längeren Flugdauer die Bestimmung, Speicherung und den Vergleich des Prüfsignals mit einem Erwartungswert nicht beeinflusst. Der Beitrag der Merkmale f), g) und h) zur erfinderischen Tätigkeit ist somit getrennt von dem des Merkmals j) zu betrachten.
15. Der technische Effekt der Merkmale f), g) und h) besteht darin, die Signalauswertung des Prüfsignals in D1 zu realisieren, und den Erwartungswert festzulegen. Beides wird in D1 offengelassen. Das objektive Problem besteht folglich darin, eine vernünftige Umsetzung des in D1 beschriebenen Laserscanners zu finden.
16. Die Inhaberin ist der Auffassung, dass die erwartete Ankunftszeit in D1 nichts mit einem Erwartungswert der Entfernung zu tun hat, und die Fachperson weder eine Speicherung noch eine Ermittlung aus einer vorherigen Messung erwogen hätte, weil dafür keine Notwendigkeit bestanden hätte. Die in Absatz [0006] der D1 erwähnte Ermittlung eines Erwartungswerts beziehe sich auf ein gänzlich anderes Messverfahren und wäre von der Fachperson deshalb nicht berücksichtigt worden.
17. Die Kammer ist von dieser Ansicht nicht überzeugt. D1 lässt offen, woher der erwartete Empfangszeitpunkt, und damit die erwartete Laufzeit (und Entfernung) des Prüfsignals bekannt ist. Um den Betrieb des Sicherheitslaserscanner (siehe [0025]) der D1 zu realisieren, wäre es der Fachperson unmittelbar nahe gelegen, den Erwartungswert für die Laufzeit (der einer Entfernung entspricht) im Vorhinein so aus einer Referenzmessung zu ermitteln, wie es auch für den bekannten Sicherheitslaserscanners im Absatz [0006] beschrieben ist. Es ist der Fachperson bekannt, dass ein solches Einlernen des Erwartungswerts sowohl über eine einmalige Referenzmessung, oder über mehrere, gemittelte Referenzmessungen geschehen kann. Es wäre ebenfalls nahe gelegen, den so ermittelten Erwartungswert zu speichern, um ihn nach der Prüfmessung digital mit dem Prüfsignal vergleichen zu können.
18. Demzufolge können die Merkmale f), g) und h) nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.
19. Der technische Effekt des Zeitverzugs des TriggerSignals (Merkmal j)) liege laut Inhaberin liege darin, dass die gemessene Laufzeit über eine kurze Prüfstrecke deutlich länger erscheine als ohne den Zeitverzug. Das habe den ersten Vorteil, dass das Signal einfacher zu verarbeiten sei, insbesondere durch die Verwendung desselben Auswerteprogramms, das auch für die deutlich längeren Laufzeiten der Messsignale vorgesehen sei. Ein zweiter Vorteil liege darin, dass die Messgenauigkeit für Signale mit längerer Laufzeit höher sei als für solche mit kurzen Laufzeiten.
20. Diese angeblichen Vorteile sind für die Kammer nicht nachvollziehbar und ergeben sich auch nicht aus dem Streitpatent, das lediglich pauschal auf eine einfachere Vergleichbarkeit, beziehungsweise eine einfachere Verarbeitung hinweist (siehe Absätze [0015], [0016], [0041] der Patentschrift). Es mag zwar sein, dass ein Prüfsignal, das eine Laufzeit im Bereich der erwarteten Messsignale hat, dadurch einfacher verarbeitet werden kann, und dass das für die Messsignale vorgesehene Auswertungsprogramm verwendet werden kann. Jedoch definiert der Anspruch 1 weder den Strahlengang noch die Laufzeit des Prüfsignals. Der Anspruch umfasst deshalb Ausführungen, bei denen das Prüfsignal von einem im Überwachungsbereich - oder sogar hinter dem Überwachungsbereich - in bekannter Entfernung platzierten Reflektor reflektiert wird. In solch einem Fall hätte es ohnehin bereits dieselbe oder sogar eine größere Laufzeit als die Messsignale. Auch definiert der Anspruch keine Größe des Zeitverzugs, weshalb der Anspruch auch Ausführungen einschließt, bei denen die simulierte Flugdauer selbst bei kurzen Laufzeiten deutlich größer ist als die der erwarteten Messsignale. Das bedeutet, dass der von der Inhaberin aufgeführte, erste Vorteil nicht über den gesamten Anspruchsgegenstand hinweg eintritt, sondern, wenn überhaupt, nur bei speziellen Ausführungen, auf die der Anspruch jedoch nicht limitiert ist.
21. Der von der Inhaberin angeführte zweite Vorteil ist für die Kammer noch weniger einleuchtend, und wird im Streitpatent überhaupt nicht thematisiert. So ist es unverständlich, warum eine Abweichung des Prüfsignals vom Erwartungswert dadurch genauer messbar sein sollte, dass zum Prüfsignal ein Zeit- oder Entfernungsoffset hinzuaddiert wird. Unter Umständen wäre zwar ein Prüfsignal mit einer Laufzeit vorstellbar, die so kurz ist, dass sie außerhalb der optimalen Messbereiche gewisser Empfänger liegt; darauf gibt es weder im Anspruch noch im Patent einen Hinweis.
22. Es folgt, dass sich aus dem Unterschied c) kein erkennbarer technischer Vorteil ergibt. Es wird folglich durch die Simulation einer längeren Prüfstrecke kein Problem gelöst, durch dessen Lösung sich ein erfinderischer Beitrag zum Stand der Technik ergibt.
23. Es ist demnach unerheblich, ob die Einspruchsabteilung darin richtig lag, dass die Fachperson ausgehend von D1 nicht erwogen hätte, das Synchronisierungssignal für den Empfänger zu verzögern. Denn dadurch, dass sich aus dem Merkmal j) kein technischer Vorteil ergibt, kann es auch nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen.
24. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht folglich nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit ausgehend von D1, weshalb der Hauptantrag nicht gewährbar ist (Artikel 52(1) und 56 EPÜ). Hilfsantrag 1 erfinderische Tätigkeit ausgehend von D1 25. Im Vergleich zum Anspruch 1 des Hauptantrags wurde das Merkmal j) so geändert, dass der Zweck des Zeitverzugs des Synchronisationstriggers ("um eine ... längere Flugdauer ... zu simulieren") durch ein Merkmal des Anspruchs 7 des Hauptantrags ersetzt wurde: "wobei der Sensor ausgebildet ist zur Aktivierung des Prüfsenders anstelle des Senders".
26. Es ist aus dem Anspruch nicht erkennbar, ob mit dem neu hinzugefügten Merkmal gemeint ist, dass der Sender überhaupt nicht mehr aktiviert wird und stattdessen auch zur Messung nur noch der Prüfsender aktiviert wird, oder ob beispielsweise gemeint ist, dass nie beide Sender gemeinsam aktiviert werden. D1 offenbart dieses Merkmal nach letzterem Verständnis, was im Übrigen auch das Verständnis ist, das durch Absatz [0021] des Patents gestützt wird.
27. Die Offenbarung einer getrennten Aktivierung in D1 wurde von der Inhaberin zwar bestritten, folgt aber allein schon daraus, dass eine Laufzeiterfassung eine definierte Aktivierung erfordert, die in D1 durch ein Trigger-Signal ausgelöst wird (was sich aus Absatz [0057] von D1 ergibt), und dass der Empfang des Testsignals vom Empfang des Messsignals zeitlich getrennt (siehe Figur 4). Da die typischen LichtLaufzeiten deutlich kürzer sind als die zeitliche Trennung, müssen zwangsläufig Sender und Prüfsender (12 und 38 in den Figuren 1 und 2 der D1) zeitlich versetzt zueinander aktiviert werden.
28. Das geänderte Merkmal j) kann somit nicht zu einer erfinderischen Tätigkeit beitragen (Artikel 52(1) und 56 EPÜ), weshalb der Hilfsantrag 1 nicht gewährbar ist. Hilfsantrag 3 Zulassung 29. Der Hilfsantrag 3 wurde von der Einsprechenden nach der Zustellung einer Mitteilung nach Artikel 15(1) VOBK eingereicht. Bei der Beurteilung der Zulassung sind die Kriterien der Artikel 13(1) und (2) VOBK anzuwenden.
30. Die Inhaberin war der Ansicht, dass der Antrag eine unmittelbare Reaktion auf die Ausführungen der Kammer darstellte, nach denen die simulierte Flugdauer der vom Prüfsender ausgesandten Strahlung einer Entfernung entsprechen solle, die im mittleren Bereich der Ausdehnung des Überwachungsbereichs liege, wie dies im Absatz [0041] des Patents beschrieben sei. Das Verfahren hat deshalb keine frühere Einreichung veranlasst. Dadurch, dass dieses Merkmal nun im Anspruch 1 definiert sei, werde deutlich, dass die mit Zeitverzug ermittelte Prüfentfernung von gleicher Größenordnung sei wie die mittlere Ausdehnung des Überwachungsbereichs, wodurch das Prüfsignal einfacher ausgewertet werden könne und eine geringere Fehleranfälligkeit habe als ohne den Zeitverzug.
31. Die Kammer hält diese Argumente für unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass das neu in den Anspruch 1 aufgenommene Merkmal, prima facie, schwerwiegende Klarheitsprobleme hervorruft. So ist beispielsweise weder klar, welche "Entfernung" gemeint ist, was mit "Bereich", und insbesondere mit dem "mittleren Bereich" gemeint ist, der der Ausdehnung des Überwachungsbereichs entsprechen soll, und wie sich die "Ausdehnung des Überwachungsbereichs" definiert, insbesondere, weil diese Ausdehnung eher von der Anwendung als von den Sensoreigenschaften selbst bestimmt zu sein scheint. Das neu aufgenommene Merkmal kann wegen seiner unklaren Bedeutung auch prima facie nicht das zum Hauptantrag festgestellte Problem der fehlenden erfinderischen Tätigkeit beheben. Aus diesen Gründen hat die Kammer den Hilfsantrag 3 nicht im Verfahren zugelassen (Artikel 13 VOBK).
Fazit 32. Der Hauptantrag ist wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.
33. Der Hilfsantrag 1 ist ebenfalls wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.
34. Der Hilfsantrag 3 ist nicht im Verfahren zugelassen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Stridde P. Scriven